Abtei lung II I
C-546/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.
K._______,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-546/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, geboren 1977, ist türkische Staatsangehöri-
ge und heiratete am 9. Oktober 2003 in Pazarcik/Türkei einen in der
Schweiz wohnhaften Landsmann. Am 4. Februar 2004 reiste sie im
Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt hier am
12. Februar 2004 eine kantonale Aufenthaltsbewilligung. Der Ehemann
der Beschwerdeführerin erhielt am 9. September 2004 das schweizeri-
sche Bürgerrecht. Aus der Ehe ging im November 2004 ein gemeinsa-
mes Kind hervor. Am 23. April 2005 verstarb der Ehemann der Be-
schwerdeführerin.
B.
Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft beantragte am
21. Februar 2006 beim Bundesamt für Migration (BFM) die Zustim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerde-
führerin. In der Folge teilte das BFM der Beschwerdeführerin am
16. März 2006 mit, dass es beabsichtige, die Zustimmung zu verwei-
gern, da der Aufenthalt in der Schweiz zu kurz sei, um einen Anspruch
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu begründen. Der Be-
schwerdeführerin wurde Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum
31. März 2006 zu äussern.
C.
Von dieser Gelegenheit machte die Beschwerdeführerin mit Eingaben
vom 27. und 30. März 2006 Gebrauch. Darin erklärte sie im Wesentli-
chen, dass sie und ihr Ehemann eine glückliche Ehe geführt hätten
und der Tod des Ehemannes unerwartet eingetreten sei. Im Weiteren
sei sie aufgrund der Witwen- und Waisenrente und Ergänzungsleistun-
gen nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig und werde sich, sobald
die Tochter etwas älter sei, um eine Arbeitsstelle bemühen. Ihr Bruder
lebe am gleichen Ort wie sie und helfe ihr. Gegen die Wegweisung
spreche auch, dass ihre erst eineinhalb Jahre alte Tochter Schweizer
Bürgerin sei. Diese verfüge in der Schweiz über bessere Ausbildungs-
möglichkeiten als in der Türkei. Sie befinde sich zudem aufgrund der
belastenden Situation der letzten Zeit in psychologischer Behandlung.
Sie habe in der Türkei keinen Ort mehr, an den sie zurückkehren kön-
ne. Für eine alleinstehende Mutter sei es in der Türkei schwer, ein nor-
males Leben zu führen.
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C-546/2006
D.
Mit Verfügung vom 24. August 2006 verweigerte das BFM die Zustim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz weg.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Aufenthalts-
zweck der Beschwerdeführerin in der Schweiz sei nach dem bedau-
ernswerten Tod ihres Ehegatten erfüllt und es würden keine besonde-
ren Umstände bestehen, die eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung notwendig erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin halte sich
erst seit zweieinhalb Jahren in unserem Land auf, ihre Deutschkennt-
nisse seien sehr schlecht und sie sei nicht integriert. Ihre Tochter habe
angesichts des Alters noch keine selbstständigen Beziehungen zur
Schweiz. Es bestehe kein Grund, der dagegen sprechen würde, dass
die Tochter zusammen mit der Beschwerdeführerin ausreise. Die Be-
schwerdeführerin habe den grössten Teil ihres Lebens, insbesondere
die wichtigen Jahre der Persönlichkeitsbildung, in der Türkei verbracht
und sei dort sozialisiert worden. Sie sei mit den Verhältnissen in der
Türkei vertraut und werde sich daher nach ihrer Rückkehr in ihr Her-
kunftsland rasch in ihrem Kulturraum wieder eingliedern können. Zu-
dem verfüge die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland über ein ver-
wandtschaftliches und familiäres Beziehungsnetz. Daher sei im Falle
einer Rückkehr keine besondere Härte zu erkennen. Da die Zustim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert werde,
sei die Beschwerdeführerin aus der Schweiz wegzuweisen. Schliess-
lich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 24. Sep-
tember 2006 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) Beschwerde ein. Darin beantragte sie in materieller Hinsicht
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Zustimmung
zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, eventualiter die Erteilung
einer Härtefallbewilligung, subeventualiter die Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, es sei
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen vor, die Aufenthaltsbewilligung könne gemäss den amtsin-
ternen Weisungen von Februar 2003 unter bestimmten Voraussetzun-
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gen auch nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft verlängert wer-
den, namentlich um Härtefälle zu vermeiden. Dem öffentlichen Interes-
se an einer zurückhaltenden Bewilligungspraxis sei in denjenigen Fäl-
len, bei denen die Ehe durch Tod aufgelöst werde, nicht dasselbe Ge-
wicht beizumessen wie im Falle einer Scheidung. Die Umstände des
Todesfalles würden insbesondere dann für eine Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung ins Gewicht fallen, wenn keine Hinweise für rechts-
missbräuchliches Verhalten vorliegen würden und von einem tragi-
schen, unerwarteten Schicksalsschlag gesprochen werden müsse. Ob-
wohl der Ehegatte krank gewesen sei, sei sein Tod plötzlich und uner-
wartet eingetroffen. Die Schwiegerfamilie habe der Beschwerdeführe-
rin das Ausmass und die möglichen Konsequenzen der Krankheit ver-
schwiegen. Der Schicksalsschlag habe die Beschwerdeführerin hart
getroffen. Sie sei deswegen psychisch krank geworden. Sie sehe ihre
Zukunft und diejenige ihres Kindes in der Schweiz. Mit der Heirat sei
die Beschwerdeführerin Teil der Familie ihres Mannes geworden und
könne nicht mehr zurück in die eigene Familie. Bei einer Fortsetzung
der psychotherapeutischen Behandlung sei ihre Prognose gut, aller-
dings nur unter der Voraussetzung, dass sie eine vertrauensvolle The-
rapiebeziehung aufbauen könne und die psychosozialen Belastungen
nicht zu gross seien. Diese Voraussetzungen würden jedoch im Falle
einer erzwungenen Ausreise in die Türkei nicht erfüllt sein. Die Be-
schwerdeführerin könne nicht auf die Unterstützung ihrer Herkunftsfa-
milie zählen. Mit 15 Jahren sei sie weg von den Eltern und zu ihrer
Schwester nach M._______ gezogen. Dort habe sie in einer Fadenfab-
rik gearbeitet. Mit ihrem Verdienst habe sie auch die Eltern unterstützt.
Im Jahre 2003 habe sie ihren Ehemann kennengelernt, ihre Stelle ge-
kündigt und geheiratet. Ihre Eltern hätten erst durch die Geschwister
der Beschwerdeführerin erfahren, dass sie geheiratet habe und nun in
der Schweiz lebe. Die Eltern und die weiteren Angehörigen hätten die
Eheschliessung aus religiösen Gründen missbilligt und den Kontakt zu
ihr weitgehend abgebrochen. Die Beschwerdeführerin sei Sunnitin und
ihr Ehemann sei Alevite gewesen. Ihr Renteneinkommen von Fr. 900.–
würde nicht ausreichen, um für sich und ihr Kind aufzukommen und ei-
ne Existenz zu gründen. Im Weiteren seien ihre Erwerbsaussichten
schlecht und die Erwerbsmöglichkeiten aufgrund ihrer elterlichen
Pflichten beschränkt. Zudem könne sie nicht damit rechnen, eine adä-
quate psychotherapeutische Behandlung zu erhalten. In der Türkei sei
die medizinische Versorgungslage für Personen mit gravierenden psy-
chischen Erkrankungen ungenügend und es würden nicht Institutio-
nen, sondern die Familie als geeignete Stütze für psychisch Kranke
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betrachtet. Ferner würden Menschen mit geringen finanziellen Mög-
lichkeiten, Angehörige von besonders verletzlichen Gruppen und Men-
schen, die im Osten der Türkei leben, oftmals keinen Zugang zu ange-
messener medizinischer Behandlung haben. Schliesslich gebe das
Verhalten der Beschwerdeführerin zu keinen Beanstandungen Anlass.
Auch sei das Fürsorgerisiko als gering zu bezeichnen, da sie versiche-
rungsmässig abgedeckt sei. Ihr bisheriger Aufenthalt in der Schweiz
sei zwar relativ kurz, doch habe sie offenbar enge Beziehungen zur
Verwandtschaft ihres verstorbenen Ehegatten und fühle sich dieser Fa-
milie zugehörig. Ausserdem sei ihr Kind schweizerischer Nationalität.
Zudem bemühe sie sich aktiv um eine Integration und besuche bei-
spielsweise einen Deutschkurs.
F.
In der Vernehmlassung vom 2. Oktober 2006 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit ergänzender Eingabe vom 12. Oktober 2007 teilte die Beschwerde-
führerin mit, dass es ihr mittlerweilen trotz ihrer schlechten psychi-
schen Verfassung gelungen sei, eine Arbeitsstelle in einem Gebäude-
reinigungsbetrieb zu finden.
H.
Am 12. März 2008 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, detail-
lierte Angaben über ihre wirtschaftliche Situation zu machen und ent-
sprechende Beweismittel einzureichen. Zudem wurde ihr Gelegenheit
eingeräumt, einen aktuellen ärztlichen Bericht vorzulegen, sowie sich
dazu zu äussern, dass in der Schweiz lebende Verwandte im Asylver-
fahren Angaben gemacht hätten, die Zweifel an ihrer angeblichen sun-
nitischen Religionszugehörigkeit aufkommen lassen würden.
I.
Diesen Aufforderungen kam die Beschwerdeführerin mit Eingaben
vom 29. April und 8. Mai 2008 nach. Hinsichtlich der mutmasslichen
Verwandten reichte sie unter anderem einen türkischen Familienregis-
terauszug zu den Akten und erklärte, dass ein Missverständnis beste-
hen müsse. Bei den besagten Personen handle es sich nicht um eige-
ne Angehörige, sondern um Verwandte ihres verstorbenen Eheman-
nes. Die Zweifel an ihrer Angabe, dem sunnitischen Glauben anzuge-
hören, seien daher unbegründet. Im Weiteren führte sie aus, in Ab-
sprache mit ihrer Therapeutin zur Zeit eine Therapiepause zu machen.
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Aus diesem Grund sei es ihr nicht möglich, einen aktuellen Arztbericht
einzureichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG aufgeführten Behörden. Da-
runter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Ertei-
lung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend
Wegweisung.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Ver-
fahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich
das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – vorbehältlich des
Antrags auf Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 13 Bst. f der
ehemaligen Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der
Zahl der Ausländer (aBVO, AS 1986 1791) (vgl. unten E. 10.6) – einzu-
treten (vgl. Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
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schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März
2003, E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006
vom 20. Dezember 2007, E. 2 mit weiteren Hinweisen).
3.
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ehe-
malige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG
i.V.m. Ziff. I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor diesem
Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar
(vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG sowie BVGE 2008/1 E. 2 S. 2 ff.). Die ange-
fochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die ma-
terielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die alt-
rechtliche Regelung des aANAG und seiner damaligen Ausführungs-
bestimmungen (vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) – ins-
besondere der ehemaligen Verordnung vom 20. April 1983 über das
Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (im Folgenden: alt Zustim-
mungsverordnung, AS 1983 535) sowie der aBVO – abzustellen.
4.
4.1 Ausländische Personen sind zur Anwesenheit in der Schweiz be-
rechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Die zuständige
Behörde entscheidet gemäss Art. 4 aANAG nach freiem Ermessen
über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Auf die Ertei-
lung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht kein An-
spruch, es sei denn, die ausländische Person oder ihre in der Schweiz
lebenden Angehörigen können sich auf eine Sondernorm des Bun-
desrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 133 I 185 E. 2.3
S. 189 und BGE 131 II 339 E. 1 S. 342 f., je mit Hinweisen).
4.2 Der Entscheid über die Erteilung und Verlängerung von Aufent-
haltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone
(Art. 15 Abs. 1 und 2 aANAG). Der eine Bewilligung verweigernde kan-
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tonale Entscheid ist endgültig, sofern nicht ein Anspruch auf eine Auf-
enthaltsbewilligung besteht. Dem Bund steht jedoch ein endgültiges
Entscheidungsrecht zu bei einem positiven kantonalen Entscheid über
Aufenthalt und Niederlassung, soweit das Ausländerrecht eine Zustim-
mung für notwendig erklärt (vgl. Art. 18 aANAG, Art. 51 aBVO). Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 alt Zustimmungsverordnung ist die Zustimmung er-
forderlich, wenn bestimmte Gruppen von ausländischen Personen im
Interesse der Koordination der Praxis auf Weisungsebene der Zustim-
mungspflicht unterstellt werden (Bst. a), wenn die ausländische Person
keine gültigen und anerkannten heimatlichen Ausweispapiere besitzt
und in der Schweiz weder als Flüchtling noch als Staatenloser aner-
kannt ist (Bst. b) oder wenn das BFM die Unterbreitung zur Zustim-
mung im Einzelfall verlangt (Bst. c). Der Bund kann sein diesbezügli-
ches Vetorecht selbst dann ausüben, wenn ein Rechtsanspruch auf ei-
ne Bewilligung besteht und ein kantonales Verwaltungsgericht bereits
positiv entschieden hat (vgl. BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff. sowie Ent-
scheid des EJPD vom 15. April 2005, E. 12, publiziert in: Verwaltungs-
praxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76).
Vorliegend ist darüber zu befinden, ob die Aufenthaltsbewilligung, wel-
che die Beschwerdeführerin aufgrund der Ehe mit einem schweizeri-
schen Staatsangehörigen besessen hat, nach dessen Tod weiter zu
verlängern ist. Die Zustimmungsbedürftigkeit des kantonalen Verlänge-
rungsentscheids vom 21. Februar 2006 ergibt sich daher aus Art. 1
Abs. 1 Bst. a als Zustimmungsverordnung i.V.m. Ziff. 132.4 Bst. e der
Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeits-
markt (aANAG-Weisungen, 3. Aufl., Bern, Mai 2006), wonach die Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers oder einer Aus-
länderin nach der Scheidung vom schweizerischen Ehegatten oder
nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls
der Ausländer oder die Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft (EG) oder der Europäischen Freihandels-
assoziation (EFTA) stammt.
5.
Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren
hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1
aANAG; vgl. die neue Regelung in Art. 42 AuG). Im vorliegenden Fall
ist die eheliche Gemeinschaft durch den Tod des schweizerischen
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Ehemannes am 23. April 2005 nach weniger als zwei Jahren aufgelöst
worden. Somit konnte der Beschwerdeführerin kein von der Ehe unab-
hängiger Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
bzw. auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erwachsen (vgl.
BGE 130 II 49 E. 3.2 S. 53 ff.). Eine entsprechende Grundlage kann
wegen der übergangsrechtlichen Unterstellung unter das alte Recht
auch nicht in Art. 50 AuG erblickt werden, der neu unter Umständen
selbst dann entsprechende Ansprüche zu vermitteln vermag, wenn die
Ehe vor Ablauf von fünf Jahren beendet wurde (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-7331/2007 vom 9. Mai 2008, E. 4 mit Hinwei-
sen).
6.
Als weitere Normen, die allenfalls einen gesetzlichen Bewilligungsan-
spruch begründen könnten, kommen vorliegend insbesondere Art. 8
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie die – soweit hier
von Interesse – inhaltlich im Wesentlichen damit übereinstimmenden
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 17 des Internatio-
nalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische
Rechte (im Folgenden: UNO-Pakt II, SR 0.103.2) in Betracht (vgl. BGE
129 II 215 E. 4.2 S. 218 f.; JEAN-FRANÇOIS AUBERT/PASCAL MAHON, Petit
commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse,
Zürich/Basel/Genf 2003, Rz. 3 zu Art. 13; WALTER KÄLIN/GIORGIO MALIN-
VERNI/MANFRED NOWAK, Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte,
2. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1997, S. 200).
6.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährleistet das Recht auf Achtung des Pri-
vat- und Familienlebens. Die EMRK verschafft an sich kein Recht auf
Aufenthalt in einem bestimmten Konventionsstaat. Hat eine ausländi-
sche Person indessen nahe Verwandte in der Schweiz, zu denen sie
eine intakte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung unterhält, so
kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierte Recht auf Achtung des
Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz
untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Der
sich hier aufhaltende Familienangehörige muss dabei über ein gefes-
tigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist namentlich dann der Fall,
wenn er das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilli-
gung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrer-
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seits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 130 II
281 E. 3.1 S. 285 f. mit Hinweisen).
6.2 Die inzwischen dreieinhalbjährige Tochter der Beschwerdeführerin
besitzt – neben dem türkischen Bürgerrecht (vgl. Art. 1 des Gesetzes
über die türkische Staatsangehörigkeit vom 11. Februar 1964 [Gesetz
Nr. 403]) – aufgrund der schweizerischen Staatsangehörigkeit ihres
verstorbenen Vaters ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht und damit
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im oben erwähnten Sinne. Das
Kind lebt offenbar bei der Beschwerdeführerin, welche seit dem Tod
des Kindsvaters alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist. Unter den
gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass das Verhältnis
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter vom Schutzbe-
reich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfasst ist.
6.3 Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens von Art. 8 Ziff. 1
EMRK gilt nicht absolut (BGE 126 II 335 E. 3a S. 342). Vielmehr ist
nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff statthaft, soweit er eine Massnah-
me darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale
Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung
von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesellschaft und Moral
sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist. Die Konvention
verlangt eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an
der Erteilung der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren
Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass
sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 122 II 1 E. 2 S. 6 mit Hin-
weis). Als zulässiges öffentliches Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2
EMRK gilt unter anderem die Durchsetzung einer restriktiven Migrati-
onspolitik (vgl. BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 29, 120 Ib E. 3b S. 5, 120 Ib 22
E. 4a S. 25).
6.4 Die Konventionsgarantie von Art. 8 Ziff. 1 EMRK schützt das Fami-
lienleben als solches und nicht die freie Wahl des für den Aufbau und
die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes (vgl. JENS MEYER-LA-
DEWIG, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar,
2. Aufl., Baden-Baden 2006, Rz. 25b zu Art. 8 mit Hinweisen). Die
schweizerische Rechtsprechung geht deshalb grundsätzlich davon
aus, dass durch die Verweigerung einer ausländerrechtlichen Bewilli-
gung Art. 8 EMRK zum Vornherein nicht verletzt wird, wenn es für das
in der Schweiz anwesenheitsberechtigte Familienmitglied ohne weite-
res zumutbar ist, mit dem ausländischen Familienangehörigen auszu-
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reisen, dem die Bewilligung verweigert wird. Eine umfassende Interes-
senabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (bzw. Art. 36 BV) kann in die-
sem Fall unterbleiben, bzw. es kann angenommen werden, dass die
Zumutbarkeit der Ausreise im Rahmen der Interessenabwägung den
Ausschlag gibt (BGE 122 II 289 E. 3b S. 297; Urteile des Bundesge-
richts 2A.514/2005 vom 31. Januar 2006 E. 2.1; 2A.508/2005 vom
16. September 2005 E. 2.2.1). Ob die Ausreise als solchermassen zu-
mutbar erscheint, ist aufgrund einer vorgezogenen Güterabwägung zu
beurteilen, in deren Rahmen die persönliche und familiäre Situation
des in der Schweiz Anwesenheitsberechtigten im Lichte der besonde-
ren Umstände des Einzelfalles und dem Gewicht der einer Regelung
entgegenstehenden öffentlichen Interessen zu würdigen sind (vgl. da-
zu MARTINA CARONI, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht
und Migration, Berlin 1999, S.221 f.).
6.5 Bei Kindern im anpassungsfähigen Alter geht die Rechtsprechung
grundsätzlich von der Vermutung aus, dass es ihnen im dargestellten
Sinne zugemutet werden kann, den Eltern oder dem sorgeberechtigten
Elternteil ins Ausland zu folgen, auch wenn der ausländerrechtlichen
Zulassung der Letzteren lediglich die Durchsetzung der restriktiven
Migrationspolitik entgegensteht. Bei einem Kleinkind ist dies – beson-
dere Umstände vorbehalten – regelmässig der Fall. Dass es das
schweizerische Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung be-
sitzt, schliesst nicht aus, dass es den Eltern oder dem sorgeberechtig-
ten Elternteil, wenn diesen bzw. diesem der weitere Aufenthalt in der
Schweiz verweigert wird, ins Ausland zu folgen hat (BGE 127 II 60
E. 2b S. 67; 122 II 289 E. 3c S. 298 mit Hinweis). Hinter dieser
Rechtsprechung steht die Überlegung, dass das Kind vorerst keine
selbstständigen Beziehungen zu seinem weiteren Umfeld bzw. zu ei-
nem bestimmten Land hat, sondern solche während der ersten Le-
bensjahre ausschliesslich durch Vermittlung der Eltern entstehen.
6.6 Wie bereits erwähnt, ist das Kind der Beschwerdeführerin im heu-
tigen Zeitpunkt dreieinhalb Jahre alt und befindet sich somit noch in ei-
nem Alter, in dem die Rechtsprechung davon ausgeht, dass es ihm
grundsätzlich ohne weiteres zugemutet werden kann, dem sorgebe-
rechtigten Elternteil in Ausland zu folgen (vgl. demgegenüber Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-391/2006 vom 18. Mai 2007 E. 7.1
betreffend ein beinahe siebenjähriges, bereits gut integriertes Kind).
Diese Annahme beruht letztlich auf einem Erfahrungsgrundsatz und
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gilt deshalb nicht absolut, wie bereits weiter oben angetönt wurde, in-
dem besondere Umstände vorbehalten werden.
6.7 Das Bundesgericht anerkennt beispielsweise die Relevanz der Be-
ziehungen des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil in der
Schweiz, wenn sie in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders
eng sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_185/2007 vom 12. Juni
2007 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Grössere Zurückhaltung rechtfertigt sich
demgegenüber, wenn die Beziehung zu entfernteren Verwandten auf
dem Spiel steht, wie es vorliegend der Fall ist. Allein aus dem Um-
stand, dass in der Schweiz offenbar verschiedene Familienangehörige
väterlicherseits – insbesondere die Grossmutter und ein Onkel – leben
und sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben dieser Fa-
milie zugehörig fühlt, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden,
dass zwischen den erwähnten Personen und dem Kind derart enge
Beziehungen bestehen würden, dass es ihm nicht zugemutet werden
könnte, seiner Mutter in die Türkei zu folgen. Dies auch wenn davon
auszugehen ist, dass die in der Schweiz lebenden Verwandten die er-
werbstätige Beschwerdeführerin bei der Kinderbetreuung unterstützen
und aus diesem Grund über eine intakte und gelebte Beziehung zum
Kind verfügen dürften.
6.8 In diesem Zusammenhang sind grundsätzlich auch die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten zu berück-
sichtigen, welche diese im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland zu
gewärtigen hätte, da sich die entsprechenden Probleme unweigerlich
auch auf die persönliche Situation des Kindes auswirken würden.
6.8.1 Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, die Angehöri-
gen ihrer Herkunftsfamilie hätten den Kontakt zu ihr weitgehend abge-
brochen, da diese erst nachträglich von der Heirat erfahren und die
Eheschliessung aus religiösen Gründen aufs Schärfste missbilligt hät-
ten. Zwischen Personen sunnitischen und solchen alevitischen Glau-
bens bestünden in der Türkei nach wie vor starke Spannungen. Es sei
daher plausibel, dass die sunnitischen Verwandten der Beschwerde-
führerin aufgrund der Eheschliessung mit einem Aleviten nichts mehr
mit ihr zu tun haben wollten und sie und ihr Kind bei einer Rückkehr in
die Türkei nicht bei sich aufnehmen würden.
Auch wenn die Ehe der Beschwerdeführerin mit einem Mann aleviti-
schen Glaubens, wie von ihr dargestellt, zu innerfamiliären Spannun-
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C-546/2006
gen geführt haben sollte, trifft es offenbar nicht zu, dass aktuell kein
Kontakt mehr zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Herkunftsfa-
milie bestehen würde. Aus dem Umstand, dass die Beschwer-
deführerin im Rahmen der Nachinstruktion unter anderem eine Wohn-
sitzbestätigung ihres Bruders und dessen Tochter eingereicht hat, ist
vielmehr zu schliessen, dass die Eheschliessung der Beschwerdefüh-
rerin nicht zu einem vollständigen Abbruch der Beziehungen zu ihrer
Herkunftsfamilie geführt hat, zumal die Beibringung der entsprechen-
den Dokumente nur dank der Mithilfe der fraglichen Personen möglich
gewesen sein dürfte. Es bestehen daher keine hinreichenden Anhalts-
punkte, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind in der Türkei tat-
sächlich nicht auf familiäre Unterstützung zählen könnten.
6.8.2 Hinsichtlich der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ist sodann
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für sich und ihr Kind eine
monatliche Witwen- und Waisenrente von derzeit Fr. 995.– erhält. Die-
se würde ihr auch bei einer Rückkehr in die Türkei weiter ausbezahlt
(vgl. Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über
soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969, SR 0.831.109.763.1). Mit diesem
Betrag dürfte die Beschwerdeführerin angesichts bedeutend tieferer
Lebenshaltungskosten in der Türkei in der Lage sein, den Lebensun-
terhalt für sich und ihre Tochter – zumindest weitgehend – aus dem
Renteneinkommen zu bestreiten. Ist somit davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei nicht zwin-
gend bzw. höchstens in geringem Umfang auf die Erzielung eines Er-
werbseinkommens angewiesen wäre, kann ihrer fehlenden beruflichen
Ausbildung, ihren familiären Betreuungspflichten sowie der insbeson-
dere in ihrer Herkunftsregion hohen Arbeitslosigkeit bezüglich der wirt-
schaftlichen Absicherung im Falle einer Rückkehr in die Türkei keine
entscheidende Bedeutung zugemessen werden.
6.8.3 Bei der derzeitigen Aktenlage besteht sodann auch kein hinrei-
chender Anlass zur Befürchtung, dass die persönliche Betreuung des
Kindes in der Türkei wegen der geltend gemachten psychischen Er-
krankung der Beschwerdeführerin und der angeblich fehlenden Mög-
lichkeit, vor Ort eine angemessene medizinische Behandlung zu erhal-
ten, ernsthaft gefährdet sein könnte.
Im ärztlichen Bericht der Externen Psychiatrischen Dienste des Kan-
tons Baselland (im Folgenden: EPD) vom 26. Juli 2006 wurde insbe-
sondere festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des
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C-546/2006
plötzlichen Todes des Ehemannes unter einer starken Trauerreaktion
gelitten habe. Sie sei mit der Situation, ohne Ehemann mit Kind in ei-
nem noch relativ fremden Land zu sein, völlig überfordert gewesen.
Zudem habe es Konflikte innerhalb der Schwiegerfamilie und finanziel-
le Probleme (Schulden des Ehemannes) gegeben, welche die Situati-
on weiter belastet hätten. Als Folge davon habe sie unter Einsamkeits-
gefühlen und Traurigkeit gelitten, habe sich kraft- und lustlos gefühlt
und sei innerlich nervös und unruhig gewesen. Sie habe keine Freude
mehr am Leben empfunden und sich Selbstvorwürfe gemacht; sie ha-
be auch Suizidgedanken geäussert. Abgeleitet aus dieser Symptoma-
tik und der allgemeinen Lebenssituation diagnostizierten die EPD bei
der Beschwerdeführerin eine mittelgradig depressive Episode. Die
Prognose sei bei einer Fortsetzung der bisherigen Behandlung (ambu-
lante Psychotherapie, Einnahme von Antidepressiva) günstig, unter
der Voraussetzung, dass bei der Beschwerdeführerin eine vertrauens-
volle Therapiebeziehung aufgebaut werden könne und die psychosozi-
alen Belastungen nicht zu hoch seien.
Als der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 12. März
2008 Gelegenheit gegeben wurde, einen aktuellen ärztlichen Bericht
einzureichen, erklärte sie mit Eingabe vom 29. April 2008, dass sie
derzeit in Absprache mit ihrer Therapeutin eine Therapiepause mache
und aus diesem Grund keinen aktuellen Arztbericht einreichen könne.
Angaben zu Beginn und voraussichtlicher Dauer der Therapiepause
und zu einer allfälligen Fortsetzung der medikamentösen Behandlung
machte die Beschwerdeführerin nicht.
Aus diesen Angaben ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin
aktuell nicht mehr einer medizinischen bzw. psychologischen Behand-
lung bedarf. Diese Schlussfolgerung rechtfertigt sich namentlich auch
vor dem Hintergrund, dass es sich bei der psychischen Erkrankung
der Beschwerdeführerin offenbar in erster Linie um eine starke Trauer-
reaktion gehandelt hat, der Tod des Ehemannes inzwischen jedoch be-
reits über drei Jahre zurückliegt.
6.9 Zusammenfassend ist es dem Kind der Beschwerdeführerin somit
angesichts seines noch jungen Alters sowie aufgrund des Umstandes,
dass seine persönliche Betreuung und Versorgung in der Türkei ge-
währleistet erscheint, grundsätzlich zuzumuten, seiner Mutter in deren
Heimatland zu folgen. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin stellt daher
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keine Konventionsverletzung dar. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob
überhaupt ein Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinne von
Art. 8 Ziff. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) vorliegt, da ein allfälliger
Eingriff in einer Konstellation wie der vorliegenden praxisgemäss zu-
mindest als im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK (bzw. Art. 36 BV) ge-
rechtfertigt zu betrachten wäre (vgl. BGE 122 II 289 E. 3d S. 299).
7.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer ergänzenden Eingabe vom
29. April 2008 geltend macht, die Verlängerung des Aufenthalts für
ausländische Personen, deren Ehepartner verstorben sei, erscheine
auch im Lichte von Art. 4 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits
über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) aus Gründen der
Rechtsgleichheit im Regelfall zwingend geboten, vermag ihr dies
ebenfalls keinen Aufenthaltsanspruch zu vermitteln. Das Verbleiberecht
von Art. 4 Anhang I FZA ist ein Instrument zur Umsetzung der Perso-
nenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der
EG. Es kann daher keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehand-
lung darin erblickt werden, wenn Staatsangehörige aus Ländern, mit
welchen die Schweiz kein entsprechendes Abkommen abgeschlossen
hat, sich nicht auf die Rechte, die das FZA einräumt, berufen können.
Im Weiteren liegt keine Inländerdiskriminierung vor, da der verstorbene
Ehemann IV-Rentner war und somit durch seinen Tod nicht eine Er-
werbstätigkeit beendet wurde, was indessen Voraussetzung für die Be-
gründung eines Anspruch der Familienangehörigen auf Verbleib in ei-
nem Vertragsstaat wäre (Art. 4 Anhang I FZA). Es kann daher offen
bleiben, ob bei einer allfälligen Inländerdiskriminierung ein Verstoss
gegen das Rechtsgleichheitsgebot anzunehmen wäre bzw. ob sich da-
raus ein Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ablei-
ten lassen könnte (vgl. BGE 130 II 137 E. 4.2 S. 146 f. mit Hinweisen).
8.
8.1 Die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist daher
im vorliegenden Fall nach freiem Ermessen zu beurteilen (Art. 4
aANAG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde in ihrer Ent-
scheidung völlig frei wäre. Vielmehr hat sie das ihr zustehende Ermes-
sen pflichtgemäss auszuüben und die rechtlichen Schranken bei der
Ausfüllung der Ermessensspielräume zu beachten. Dazu gehört auch,
dass sie unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit eine wer-
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tende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verwei-
gerung der Zustimmung einerseits und den durch die Verweigerung
beeinträchtigten privaten Interessen der betroffenen Personen ander-
erseits vorzunehmen hat (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. Zürich/Basel/
Genf 2006, Rz. 613 ff.).
8.2 Was das öffentliche Interesse betrifft, ist festzuhalten, dass die
Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Auslän-
dern, die nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stam-
men (nachfolgend: Drittstaatsangehörige), grundsätzlich eine restrikti-
ve Einwanderungspolitik betreibt (vgl. etwa BGE 133 II 6 E. 6.3.1
S. 28). Diese wird konkretisiert und umgesetzt durch die Bestimmun-
gen der aBVO (bzw. neu durch die Zulassungsregelung von Art. 3 und
18 ff. AuG sowie Art. 19 ff. VZAE), welche ein ausgeglichenes Verhält-
nis zwischen dem Bestand der schweizerischen und dem der ausländi-
schen Wohnbevölkerung sowie eine Verbesserung der Arbeitsmarkt-
struktur und eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung bezweckt
(Art. 1 Bst. a und c aBVO; vgl. auch Art. 16 Abs. 1 aANAG sowie Art. 8
Abs. 1 der ehemaligen Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum
aANAG [aANAV; AS 1949 I 228]). So sind erwerbstätige Drittstaatsan-
gehörige namentlich in Form hoher Anforderungen an die berufliche
Qualifikation (Art. 8 aBVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 aBVO)
strengen Zulassungsbeschränkungen unterworfen. Das erhebliche Ge-
wicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven
Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich da-
ran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang
erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit der Einzelperson die
Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von
Art. 13 Bst. f aBVO überschreitet. Die Höchstzahlen gelten nicht für
ausländische Personen, welche – wie in casu – die Aufenthaltsbewilli-
gung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c (Familienangehörige von Schweizerin-
nen und Schweizern) oder Art. 38 aBVO (Familienangehörige von aus-
ländischen Personen) erhalten haben (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 aBVO).
Die Verlängerung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin hängt somit
nicht davon ab, ob sie die strengen Zulassungskriterien von Art. 8 und
Art. 13 Bst. f aBVO erfüllt. Nach Auflösung der Ehe muss sie jedoch
das öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik grund-
sätzlich wieder gegen sich gelten lassen. Bei der Interessenabwägung
ist daher ein vergleichsweise strenger Massstab anzuwenden. Dem-
entsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz
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davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von
Härtefällen darstellt (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-533/2006 vom 19. Mai 2008, E. 6.1, und C-7331/2007 vom 9. Mai
2008, 7.1, je mit weiteren Hinweisen; ferner Ziff. 654 aANAG-Weisun-
gen).
8.3 Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiele stehenden priva-
ten Interessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtferti-
gen, ist zu untersuchen, inwieweit es der ausländischen Person in per-
sönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden
kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zu-
rückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige
Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz
gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe aller relevanten Um-
stände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von
der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der
Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die
hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, so-
weit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration,
aber auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der
Heimat, ferner ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und
die Umstände, die zu deren Auflösung geführt haben (vgl. etwa Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-5236/2007 vom 8. Mai 2008,
E. 5.1.1 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 aANAG-Weisungen).
8.4 Die notwendige Schwere der Betroffenheit in den persönlichen
Verhältnissen ist mit Blick auf die Regelung der Art. 7 Abs. 1 und
Art. 17 Abs. 2 aANAG zu beurteilen, der ausländischen Ehegatten
nach fünf Jahren Ehe auf schweizerischem Territorium einen vom wei-
teren Bestand der Ehe unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermit-
telt. Vor dem Erreichen dieser zeitlichen Grenze kommt es entschei-
dend darauf an, welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen im
konkreten Einzelfall zukommt, das heisst der Dauer der ehelichen Ge-
meinschaft auf schweizerischem Territorium, der Existenz gemeinsa-
mer Kinder, den Umständen der Auflösung der ehelichen Gemein-
schaft. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, um so eher wird
man von einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können.
Umgekehrt rechtfertigt sich ein um so strengerer Massstab, als sich
die Härtesituation nicht gerade aus den oben genannten ehespezifi-
schen Elementen ableiten lässt (vgl. etwa Urteil des Bundesverwal-
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tungsgerichts C-1872/2007 vom 20. September 2007, E. 4.3, Urteil
des Bundesgerichts 2A.212/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 4.4 so-
wie VPB 69.76, E. 15.2; vgl. auch die neue, abgestufte Regelung in
Art. 50 AuG und Art. 77 VZAE, die sich an der bisherigen Praxis im
Kanton Zürich anzulehnen scheint [vgl. RAHEL MARTIN-KÜTTEL, Aufent-
haltsbeendigung nach altem und neuem Recht, in: Jahrbuch für Mig-
rationsrecht 2006/2007, Alberto Achermann et. al (Hrsg.), Bern 2007,
S. 14 f.]).
9.
9.1 Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde bereits nach weniger als
19 Monaten – wovon nur knapp eineinhalb Jahre hier gelebte Partner-
schaft – durch den Tod des Ehemannes am 23. April 2005 aufgelöst.
Diese kurze Ehedauer spricht gegen das Bestehen eines erheblichen
Schutzbedürfnisses, auch nach Auflösung der Ehe in der Schweiz blei-
ben zu können (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-7331/2007 vom 9. Mai 2008, E. 8.1 mit Hinweisen, und C-3825/2007
vom 18. Dezember 2007, E. 5.2; ferner BGE 120 Ib 16 E. 2c S. 20). Zu
Gunsten der Beschwerdeführerin fällt indessen ins Gewicht, dass aus
der Ehe ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist. Als besonderes
Element tritt im vorliegenden Fall zudem der Umstand hinzu, dass der
Ehemann und die Schwiegerfamilie der Beschwerdeführerin offenbar
das wahre Ausmass der als Folge einer in der Kindheit erlittenen Kin-
derlähmung bestehenden Erkrankung des Ehemannes (multiple se-
kundäre Skelettdeformitäten, restriktive Pneumopathie) verheimlicht
haben. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus nachvollziehbar,
dass der Tod des Ehemannes die Beschwerdeführerin besonders hart
getroffen hat und bei ihr zu einer starken Trauerreaktion geführt hat,
welche in der Folge eine psychologische und medikamentöse Behand-
lung erforderlich machte. Relativiert wird dieses Sachverhaltselement
allerdings durch die inzwischen anscheinend eingetretene Verbesse-
rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, welche die
vorläufige Einstellung der ambulanten Psychotherapie erlaubte (vgl.
oben E. 6.8.3).
9.2 Was die Integration der Beschwerdeführerin in die schweizeri-
schen Verhältnisse betrifft, ist sodann festzustellen, dass sie nie zu ir-
gendwelchen Klagen Anlass gegeben hat und nachweislich verschie-
dene Bemühungen für eine berufliche Integration unternommen hat
und seit dem 9. Juli 2007 bei einer Gebäudereinigungsfirma über eine
unbefristete Anstellung mit einem Pensum von mindestens zehn
Seite 18
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Arbeitsstunden pro Woche verfügt. Dies ist vor dem Hintergrund, dass
es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinerziehende Mutter
eines Kleinkindes handelt, als beachtliche Leistung zu bezeichnen.
Hinsichtlich der sprachlichen und sozialen Integration der Beschwer-
deführerin sind demgegenüber gewisse Zweifel anzubringen. Gemäss
den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe hat die Beschwerdefüh-
rerin zwar – offenbar gegen den Willen der Schwiegerfamilie – einen
Deutschkurs besucht. Über Dauer und Umfang dieses Kurses, die
sprachlichen Fortschritte und die aktuellen Sprachkenntnisse ist indes-
sen nichts bekannt. Im Weiteren geht aus den Akten auch nicht hervor,
dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz über besonders enge so-
ziale Bindungen verfügen würde. Bekannt ist lediglich, dass die Be-
schwerdeführerin in der Schweiz Kontakte zu ihrer Schwiegerfamilie
unterhält, welcher sie sich gemäss eigenen Angaben zugehörig fühlt.
Diesbezüglich ist namentlich die in unmittelbarer Nähe lebende
Schwiegermutter sowie der im gleichen Haus wie die Beschwerdefüh-
rerin wohnende Schwager zu erwähnen, der sich offenbar seit dem
Tod des Ehemannes um Letztere kümmert. Über diesen Personenkreis
hinausgehende soziale Kontakte zu in der Schweiz lebenden Perso-
nen sind nicht belegt und werden auch keine geltend gemacht.
9.3 Der Dauer des bisherigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in
der Schweiz von bald viereinhalb Jahren ist sodann gegenüberzustel-
len, dass die Beschwerdeführerin die ersten 26 Jahre und damit den
überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens in ihrem Heimatland ver-
bracht hat. Sie ist daher nach wie vor mit den türkischen Lebensge-
wohnheiten vertraut. In der Türkei hat sie zudem – wie bereits erwähnt
(vgl. oben E. 6.8.1.) – ein familiäres Beziehungsnetz, auf dessen Un-
terstützung sie bei Bedarf voraussichtlich zählen könnte. Aufgrund der
Witwen- und Waisenrente von monatlich Fr. 995.– verfügt die Be-
schwerdeführerin ferner über ein regelmässiges und gesichertes Ein-
kommen, welches den Lebensbedarf für sich und ihre Tochter – zumin-
dest weitgehend – abdecken sollte (vgl. oben E. 6.8.2). Eine Rückkehr
in die Türkei würde für die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht
jedoch zweifellos eine nicht unerhebliche Schlechterstellung im Ver-
gleich zu ihrer aktuellen Situation in der Schweiz bedeuten.
9.4 Zusammenfassend sind die Umstände der Auflösung der Ehe
zwar als tragisch zu bezeichnen, genügen angesichts der bloss kurzen
Ehedauer jedoch nicht, um eine hinreichende persönliche Betroffen-
heit der Beschwerdeführerin anzunehmen. Trotz der nachgewiesenen
Seite 19
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Integrationsbemühungen kann zudem nicht von einer fortgeschrittenen
Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse gesprochen werden.
Zudem sind die Wiedereingliederungsaussichten der Beschwerdefüh-
rerin und ihres Kindes in der Türkei zumindest als intakt zu bezeich-
nen.
9.5 Bei einer Gesamtwürdigung dieser Elemente kommt das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss, dass das private Interesse der Be-
schwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz nicht derart hoch
zu gewichten ist, dass deshalb das entgegenstehende öffentliche Inte-
resse an einer restriktiven Migrationspolitik zurückstehen müsste. So-
weit die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung der Beschwerdeführerin verweigert hat, ist die angefoch-
tene Verfügung daher nicht zu beanstanden.
9.6 Sind die Voraussetzungen für die Verlängerung der bisherigen Auf-
enthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht gegeben, so erüb-
rigen sich einlässliche Erwägungen dazu, ob sie allenfalls die strenge-
ren Anforderungen von Art. 13 Bst. f aBVO bzw. Art. 36 aBVO erfüllen
könnte. Soweit die Ausnahme von den bundesrätlichen Höchstzahlen
nach Art. 13 Bst. f aBVO beantragt wird, kann zudem auf die Be-
schwerde gar nicht eingetreten werden, da die Höchstzahlen – wie be-
reits gesehen (vgl. oben E. 8.2) – für die Beschwerdeführerin nicht gel-
ten (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 aBVO).
10.
Als Folge der verweigerten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
hat die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen (Art. 1a und
Art. 12 Abs. 3 aANAG). Das BFM hat demnach zu Recht die Wegwei-
sung verfügt.
Es bleibt somit zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der
Wegweisung im Sinne von Art. 14a ANAG bestehen.
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so verfügt das BFM die vorläufige Aufnahme. Der Voll-
zug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht wer-
den kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz – insbesondere jene der EMRK sowie des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
Seite 20
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0.142.30) – einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Dritt-
staat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar
sein, wenn er für die Ausländerin oder den Ausländer eine konkrete
Gefährdung darstellt (vgl. Art. 14a Abs. 1 – 4 aANAG).
11.2 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass sich der Voll-
zug der Wegweisung im vorliegenden Fall als unzulässig oder unmög-
lich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 und 3 ANAG erweisen könnte.
11.3 Wie eben erwähnt wurde, kann der Vollzug der Wegweisung nach
Art. 14a Abs. 4 aANAG nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländi-
sche Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann an-
genommen werden angesichts einer im Heimatland herrschenden poli-
tischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situa-
tion allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefah-
renmomente, wie beispielsweise der Nichterhältlichkeit einer notwendi-
gen medizinischen Behandlung (vgl. Entscheide und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 11 E. 6
S. 118 mit Hinweisen). Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen
die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungs-
not oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen keine konkrete Ge-
fährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn sich die ausländische Person im Falle einer zwangs-
weisen Rückkehr in ihrem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt sähe (vgl.
EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114 mit Hinweisen).
11.4 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die individuelle Si-
tuation der Beschwerdeführerin lassen den Vollzug der Wegweisung
als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 aANAG erscheinen. Dies-
bezüglich ist nochmals darauf zu verweisen, dass – entgegen den
Ausführungen in der Beschwerde – aufgrund der derzeitigen Aktenla-
ge davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer
Rückkehr in die Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen
würde, auf welches sich sich stützen könnte, in wirtschaftlicher Hin-
sicht aufgrund der Witwen- und Waisenrente aus der Schweiz genü-
gend abgesichert wäre und zudem aktuell keiner besonderen medizini-
schen bzw. psychologischen Behandlung mehr bedarf. Hinreichende
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Hei-
rat mit einem Mann alevitischen Glaubens in der Türkei von privater
Seite 21
C-546/2006
oder staatlicher Seite konkrete Nachteile zu befürchten hätte, liegen
schliesslich nicht vor.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt; sie erweist sich auch als angemessen
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
13.
13.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz, ihr
Vorsitzender oder der Instruktionsrichter eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfah-
renskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Eine Per-
son ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten
aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur De-
ckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE
128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 mit Hinweis). Als aussichtslos sind Prozess-
begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst-
haft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 mit
Hinweis). Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines Gesuches
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung, wobei jedoch eine nachträgliche Verbesserung
der wirtschaftlichen Situation berücksichtigt werden kann (vgl. VPB
64.97 E. 9 mit Hinweis).
Die vorliegende Beschwerde war im Zeitpunkt der Einreichung nicht
als aussichtslos zu bezeichnen. Im Weiteren ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin zu Beginn des Verfahrens prozessual be-
dürftig war. Seit der Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit im Sommer 2007
verfügt sie jedoch über einen monatlichen Überschuss von durch-
schnittlich ca. Fr. 400.–. Dieser Überschuss erlaubt es ihr, die Verfah-
renskosten innert absehbarer Zeit zu bezahlen (vgl. HANSJÖRG SEILER/NI-
COLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bun-
desgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu
Art. 64 Rz. 19). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Verzicht auf die Erhebung
von Verfahrenskosten ist daher abzuweisen.
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13.2 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 23
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: angefochtene
Verfügung im Original; Rechnung folgt mit separater Post)
- die Vorinstanz (Akten retour)
- das Amt für Migration Basel-Landschaft (Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Thomas Segessenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
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