Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5467/2010
{T 0/2}
U r t e i l v om 1 1 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien A._______, (wohnhaft in Serbien)
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand AHVAltersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 28. Juni
2010.
C5467/2010
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde 1941 geboren,
ist serbischer Staatsangehöriger und lebt in Serbien (vgl. Akten der
Schweizerischen Ausgleichskasse SAK [im Folgenden: SAK bzw.
Vorinstanz] SAK/8 f.).
A.b Mit Anmeldeformular vom 4. Juni bzw. 4. Juli 2007 meldete sich der
Beschwerdeführer beim serbischen Versicherungsträger zum Bezug
einer schweizerischen Altersrente an und erkundigte sich nach der
Möglichkeit einer einmaligen Abfindung (vgl. SAK/5 ff.).
A.c Nach diverser Korrespondenz wies die SAK das Rentengesuch des
Beschwerdeführers am 20. November 2009 mit der Begründung ab, dass
die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei (vgl.
SAK/19).
A.d Mit Einsprache vom 2. Dezember 2009 beantragte der
Beschwerdeführer sinngemäss die Gutheissung seines Rentengesuchs,
wobei er geltend machte, die SAK habe nicht sämtliche Beitragszeiten
anerkannt (vgl. SAK/34).
A.e Nach Durchführung weiterer Abklärungen wies die SAK die
Einsprache mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2010 ab und bestätigte
ihre Verfügung vom 20. November 2009 (vgl. SAK/55). Sie begründete
dies damit, dass der Beschwerdeführer lediglich 11 Beitragsmonate
aufweise und die Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei.
B.
B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am
27. Juli 2010 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss die Zusprache einer Altersrente.
B.b Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2010 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des
Einspracheentscheids vom 28. Juni 2010 (vgl. Akten des
Beschwerdeverfahrens act. 7).
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B.c Nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung, ein Zustelldomizil
in der Schweiz zu bezeichnen, nicht nachgekommen war, wurde ihm die
Vernehmlassung am [Datum] im schweizerischen Bundesblatt notifiziert
(vgl. act. 13). Eine Replik wurde in der Folge nicht eingereicht.
B.d Mit Verfügung vom 17. Juni 2011, notifiziert am [Datum] im
schweizerischen Bundesblatt, wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen
(act. 14, 17).
C.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
betreffend AHVVerfügungen.
1.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was
vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen; er ist durch den Einspracheentscheid besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung; er ist daher
zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG).
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2.2. Die Beschwerde wurde im Übrigen form und fristgerecht eingereicht
(Art. 52 VwVG, Art. 60 Abs. 1 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist.
3.
Streitig ist der Anspruch auf eine Altersrente bzw. auf eine entsprechende
Abfindung. Zunächst sind die diesbezüglich massgebenden gesetzlichen
Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze
darzulegen.
3.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier:
Einspracheentscheid vom 28. Juni 2010) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 131 V 242 E. 2.1, BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit
Hinweisen).
3.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, wo er
heute lebt. Da die Schweiz mit diesem Nachfolgestaat des ehemaligen
Jugoslawiens kein entsprechendes neues Abkommen abgeschlossen hat
– ein solches wurde zwar vereinbart, aber noch nicht ratifiziert – bleiben
die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im
Folgenden: Abkommen) auf den vorliegenden Fall anwendbar (vgl. BGE
126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V 101 E. 3). Demnach
bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf
Leistungen der schweizerischen AHV besteht, soweit dieser
Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des
Abkommens).
3.3. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122
V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
3.4. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
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Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360
E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
3.5. Gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG haben Personen Anspruch auf eine
ordentliche Alters und Hinterlassenenrente, denen für mindestens ein
volles Jahr Einkommen, Erziehungs oder Betreuungsgutschriften
angerechnet werden können. Die ordentlichen Renten werden
ausgerichtet als: a. Vollrenten für Versicherte mit vollständiger
Beitragsdauer; b. Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger
Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 AHVG).
3.6. Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten
geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten
erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter AHVG, in Kraft seit
1. Januar 1969).
3.7. Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn
ein individuelles Konto (im Folgenden: IK) führt, einen Auszug über die
darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu
verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug (im
Folgenden: IKAuszug) oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das
Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des
Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen
Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist
oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Art.
141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings
soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der
Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr ist gemeint,
dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass
er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den
Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl.
BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). Eine Tatsache gilt als bewiesen und der
volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein
derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint
(vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
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Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie
dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben.
4.
4.1. Die SAK begründete die Abweisung des Rentengesuchs im
angefochtenen Einspracheentscheid und in ihrer Vernehmlassung damit,
dass der Beschwerdeführer lediglich für die Monate Februar bis April
1971 (3 Monate) und März bis Oktober 1981 (8 Monate) eine
Erwerbstätigkeit in der Schweiz und insgesamt eine entsprechende
Beitragsdauer von 11 Monaten aufweise, womit die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht erfüllt sei.
4.2. Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Rahmen des
vorinstanzlichen und Verfahrens des Beschwerdeverfahrens die
folgenden, teilweise widersprüchlichen, teilweise unklaren Angaben
betreffend seine Arbeitstätigkeit bzw. seine entsprechenden
Beitragszeiten in der Schweiz:
Er habe vom 31. Dezember 1970 bis 9. Februar 1971 in D._______ (Kanton
Graubünden) für "[…]" und vom 23. Februar 1981 bis 30. März 1981 in
Zürich für die B._______ AG gearbeitet (vgl. Anmeldeformular vom Juni bzw.
Juli 2007 [SAK/6]).
Er habe vom 31. Dezember 1970 bis 15. Oktober 1971 in D._______ im
Kanton Graubünden und vom 23. Februar bis 30. November 1981 für die
Firma G. B._______ AG gearbeitet und entsprechende
Versicherungsbeiträge bezahlt (vgl. sein Schreiben vom 26. August 2009
[SAK/15], welches am gleichen Tag bei der SAK eingegangen ist wie das
Anmeldeformular).
Er habe auch vom 6. Februar bis 15. Oktober 1971 in der Schweiz gearbeitet
und alle notwendigen Unterlagen bereits bei der SAK eingereicht (vgl.
Einsprache vom 2. Dezember 2009 [SAK/34; vgl. auch SAK/48]).
Er habe während der ganzen Visumsdauer in der Schweiz gearbeitet (vgl.
Beschwerde).
4.3.
4.3.1. Der Beschwerdeführer gibt für die Jahre 1970 und 1971 das
Berghaus C._______ in D._______ als Arbeitgeber an. Seine Aussagen
betreffend den Anstellungszeitraum sind widersprüchlich.
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4.3.2. Wie die Abklärungen der SAK bei der Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Graubünden und bei der Ausgleichskasse GastroSocial
ergaben, war der Beschwerdeführer von Februar bis April 1971 beim
Berghaus C._______ (im Folgenden: Berghaus) angestellt und bezahlte
entsprechend AHV/IVBeiträge (vgl. SAK/37, 4246, 5153). Dies spiegelt
sich im NachtragsIK vom 25. Mai 2010 wider (SAK/53, im Folgenden:
erster IKAuszug), wonach der Beschwerdeführer von Februar bis April
1971 bei einem EDVmässig nicht erfassten Arbeitgeber angestellt war
und AHV/IVBeiträge an die Ausgleichskasse GastroSocial leistete (als
im Auszug angeführte Ausgleichskasse Nr. 46, vgl. www.ahv/ >
AHVAusgleichskassen > Verbandsausgleichskassen, zuletzt besucht am
4. Juli 2011). Weitere Einträge für in den Jahren 1970 und 1971
geleistete Beiträge sind aus diesem IKAuszug (wie auch aus dem IK
Auszug vom 14. Oktober 2010 [SAK/19a, im Folgenden: zweiter IK
Auszug]) nicht ersichtlich. Dass das Berghaus, welches den
Beschwerdeführer bei der Ausgleichskasse angemeldet und Beiträge für
ihn geleistet hat, dies nur für einen Teil des Anstellungsverhältnisses
getan hat, scheint unwahrscheinlich.
4.3.3. Zum Beleg seiner Beitragsmonate 1970 bzw. 1971 reichte der
Beschwerdeführer lediglich die Kopie eines Visums für die Schweiz bzw.
eines Auszuges aus seinem Pass zu den Akten (SAK/10 bzw. 33). Der
Auszug ist weitgehend schwer bzw. gar nicht leserlich und enthält
verschiedene handschriftliche Streichungen und Einträge. Dem
Dokument ist nur mit Gewissheit zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer am 12. Januar 1971 und 20. September 1971 in Buchs
(SG) eingereist ist. Insbesondere können die handschriftlichen Einträge
"6.2.7115.10.71", "D._______/GR" und "Prise d'emploi … [unleserlich]
Berghaus C._______ … [unleserlich]" keinem spezifischen Urheber
(namentlich keiner schweizerischen Amtsstelle) zugeordnet und das
jeweilige Eintragsdatum nicht nachvollzogen werden. Mit diesem
Dokument wird der IKAuszug für die Jahre 1970/1 nicht entkräftet, noch
ergeben sich daraus substantielle Anknüpfungspunkte für weitere
Sachverhaltsabklärungen.
4.3.4. Zusätzliche Belege reichte der Beschwerdeführer nicht zu den
Akten und er machte – insbesondere auch im Beschwerdeverfahren –
auch keine weitergehenden substantiierten Behauptungen. Unter diesen
Umständen ist für die Beurteilung der massgeblichen Beitragszeit für die
Jahre 1970/1971 vom ersten IKAuszug und damit von einer Beitragszeit
von Februar bis April 1971 (also 3 Monaten) auszugehen.
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Seite 8
4.4.
4.4.1. Der Beschwerdeführer hat für das Jahr 1981 lediglich geltend
gemacht, für die B._______ AG in Zürich gearbeitet zu haben. Seine
Angaben zur Dauer des Arbeitsverhältnisses sind allerdings
widersprüchlich.
4.4.2. Gemäss dem zweiten IKAuszug vom 14. Oktober 2010 (SAK/19a)
war der Beschwerdeführer von März bis Oktober 1981 bei einem EDV
mässig nicht erfassten Arbeitgeber angestellt und leistete AHV/IV
Beiträge an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich (als im IKAuszug
aufgeführte Ausgleichskasse Nr. 1, vgl. www.ahv/ > AHV
Ausgleichskassen > Kantonale, zuletzt besucht am 4. Juli 2011).
4.4.3. Zum Beleg seiner Beitragsmonate 1981 reichte der
Beschwerdeführer lediglich die Kopie eines Visums für die Schweiz bzw.
eines Auszuges aus seinem Pass sowie eine – teilweise abgedeckte –
Kopie einer Aufenthaltsbewilligung zu den Akten (SAK/9, 12 f.). Demnach
reiste er am 2. März 1981 in die Schweiz ein und war die
Saisonnieraufenthaltsbewilligung bis zum 30. November 1981 befristet.
Als Arbeitgeber wurde "G. B._______ Gartenbau" eingetragen.
4.4.4. Von den widersprüchlich behaupteten Beitragsdauern wird die
längste (23. Februar bis 30. November 1981) weitgehend von der im IK
Auszug ausgewiesenen umfasst. Ein Beginn des
Anstellungsverhältnisses vor der Einreise am 3. März 1981 scheint
unwahrscheinlich. Ebenfalls unwahrscheinlich scheint, dass die
B._______ AG, welche den Beschwerdeführer für März bis Oktober 1981
bei der Ausgleichskasse angemeldet und für ihn Beiträge geleistet hat,
ihn noch einen weiteren Monat lang angestellt hat, ohne dafür mit der
Ausgleichskasse abzurechnen. Aus den Akten ergeben sich keine
substantiellen Anknüpfungspunkte für weitere Sachverhaltsabklärungen.
4.4.5. Unter diesen Umständen ist für die Beitragsdauer für das Jahr
1981 vom zweiten IKAuszug auszugehen und damit von einer
Beitragsdauer von März bis Oktober (8 Monate).
4.5. Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, ausserhalb der
Jahre 1970/1971 und 1981 in der Schweiz gearbeitet und AHV/IV
Beiträge bezahlt zu haben. Etwas anderes geht auch aus den Akten nicht
hervor.
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Seite 9
5.
Allfällige Versicherungszeiten der Ehefrau sind für die Bestimmung der
Beitragsdauer des Beschwerdeführers und für das Erreichen der
Mindestbeitragsdauer unerheblich. Ebenfalls nicht relevant sind die
weiteren vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführten
persönlichen Umstände (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und schwierige
finanziellen Verhältnisse).
6.
Die SAK ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführer lediglich eine Beitragsdauer von 11 Monaten aufweist.
Damit ist vorliegend die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr, welche
eine Voraussetzung für den Rentenanspruch darstellt, nicht erfüllt (vgl.
oben E. 3.5), weshalb ein entsprechender Anspruch zu verneinen ist. Da
der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Teilrente hat, besteht im
Übrigen auch kein Anspruch auf eine Abfindung (vgl. Art. 7 Bst. a des
Abkommens [vgl. oben E. 3.2]).
Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Juni 2010
zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7
Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zu.
8.
Da der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung innerhalb
der dazu angesetzten Frist keine Zustelladresse in der Schweiz
bezeichnet hat (vgl. act. 5 f., 9, 9.1), hat die Eröffnung dieses Urteils
androhungsgemäss auf dem Ediktalweg zu erfolgen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Ediktalweg; Notifikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (RefNr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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