Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5468/2010
U r t e i l v om 9 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Vito Valenti
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung (Verfügung vom 28. Juni 2010).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IVStelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz) mit Verfügung vom 28. Juni 2010 das Begehren von
A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) abgewiesen
hat,
dass der Versicherte hiergegen mit Eingabe vom 20. Juli 2010
(Postaufgabe: 26. Juli 2010) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben hat,
dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen
(Nichteintretensentscheid bei nicht fristgerechter Leistung gemäss Art. 63
Abs. 4 VwVG) mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2011 aufgefordert
worden ist, innert 30 Tagen nach Eröffnung dieser Verfügung einen
Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400. zu leisten,
dass dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 26. Januar
2011 am 18. Mai 2011 zugestellt und der verlangte Kostenvorschuss
nicht geleistet worden ist,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der IVSTA im Bereich von IVRentenansprüchen beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – abgesehen von
Ausnahmen, die vorliegend nicht von Relevanz sind – kostenpflichtig ist
und die Beschwerdeführenden einen Verfahrenskostenvorschuss zu
leisten haben (Art. 63 VwVG),
dass der mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2011 einverlangte
Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer nicht bezahlt worden ist,
dass somit – trotz Androhung des Nichteintretens gemäss Art. 63 Abs. 4
VwVG in der am 18. Mai 2011 in den Herrschaftsbereich des
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Beschwerdeführers gelangten Zwischenverfügung vom 26. Januar 2011
– der Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400. nicht
fristgerecht geleistet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG), so dass
androhungsgemäss auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren
nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4, 2. Satz VwVG und Art. 23 Abs. 1 Bst.
b VGG),
dass die mit Zwischenverfügung vom 11. März 2011 angesetzte Frist zur
Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses aus zureichenden Gründen
hätte erstreckt werden können, wenn der Beschwerdeführer vor Ablauf
der Frist darum ersucht hätte (Art. 22 Abs. 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführer vor Ablauf der Frist kein
Fristerstreckungsgesuch gestellt hat,
dass er stattessen in seiner Eingabe vom 27. Juni 2011 ausgeführt hat, er
sei damit einverstanden, dass der "Vorgang bis zur Erreichung des
gesetzlichen Rentenalters von 65 Jahren" ruhe und er zu diesem
Zeitpunkt den "Altersrentenbescheid" erwarte,
dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels
erheblichen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von der
Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE),
dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde vom 20. Juli 2010 wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Veröffentlichung des Disposi
tivs im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Vito Valenti Roger Stalder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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