B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5469/2012
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______, Thailand,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV-Rente (Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2012).
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Sachverhalt:
A.
Die 1948 geborene schweizerische Staatsangehörige X._______ (nach-
folgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) zog zusammen mit ihrem
Ehemann, welcher für A._______ (nachfolgend: Arbeitgeber) tätig war,
am 1. August 1992 nach Phuket, Thailand. Davor hatte sie Wohnsitz im
Kanton Bern. Am 1. Juli 2003 kehrte die Versicherte in die Schweiz zu-
rück und meldete sich in der Stadt Bern an. Am 8. August 2012 verliess
sie die Schweiz und zog erneut nach Thailand weg (act. 14; SAK-act. 2).
B.
Aufgrund der Beitrittserklärung vom 9. April 1997 (SAK-act. 2) war die
Versicherte seit dem 1. Januar 1997 bei der freiwilligen Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Mit Verfügung
vom 8. Januar 2004 (SAK-act. 6, S. 9) schloss die Schweizerische Aus-
gleichskasse (Vorinstanz) die Beschwerdeführerin per 31. Dezember
2000 aus der freiwilligen Versicherung aus. Dagegen erhob die Be-
schwerdeführerin am 28. Februar 2004 Einsprache (SAK-act. 6, S. 1),
welche die Vorinstanz mit Entscheid vom 28. Februar 2004 (SAK-act. 7)
abwies und den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung bestätigte.
Der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2004 erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.
C.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2012 (SAK-act. 23) legte die Vorinstanz – ohne
Berücksichtigung der Jahre 2001 und 2002 in der Rentenberechnung –
einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ordentliche Altersrente
in Höhe von Fr. 1'055.- fest. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am
24. August 2012 Einsprache (SAK-act. 24) und machte geltend, in den
Jahren 2001 und 2002 seien die AHV-Beiträge ihres Arbeitgebers über ih-
ren Ehemann abgerechnet worden. Die Vorinstanz wies die Einsprache
mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 mit der Begründung ab, dass die
Einkommen in den Jahren 2001/2002 dem Ehemann gutgeschrieben
worden seien; der Versicherten hätten diese Zeiten nicht als beitragslose
Ehejahre angerechnet werden können, da sie der AHV weder durch einen
Wohnsitz in der Schweiz noch durch die Zugehörigkeit zur freiwilligen
Versicherung unterstellt gewesen sei.
D.
Gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2012 erhob die Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 24. Oktober 2012 (act. 1) beim Bundesverwaltungsge-
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richt Beschwerde und beantragte sinngemäss die Anrechnung der Beiträ-
ge für die Jahre 2001/2002 auf ihr individuelles Konto und deren Berück-
sichtigung in der Berechnung ihrer Altersrente. Zur Begründung führte sie
im Wesentlichen aus, sie habe 2001 und 2002 zusammen mit ihrem
Ehemann Missionarsdienst geleistet. Dafür hätten beide eine bescheide-
ne Unterstützung erhalten, die über ihren Ehemann abgerechnet worden
sei. Der Arbeitgeber habe sie dahingehend informiert, dass eine freiwillige
Versicherung für die Beschwerdeführerin nicht erforderlich sei. Da ihr
Ehemann in den Jahren 1999 und 2000 doppelte AHV-Beiträge bezahlt
habe, hätte sie keine weiteren Beiträge an die freiwillige Versicherung ge-
leistet und sei in der Folge ausgeschlossen worden.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2013 (act. 3) beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus,
bei der Berechnung der Altersrechnung seien die Beiträge und Beitrags-
zeiten von 1971 bis 2000 und von 2002 bis 2011 berücksichtigt worden.
In den Jahren 2001/2002 habe die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann
in Thailand gelebt und sei von der (…) finanziell unterstützt worden. Für
diese beiden Jahre seien Lohnausweise für den Ehemann ausgestellt
und die Lohnsummen durch die Ausgleichskasse des Kantons Bern kor-
rekt auf seinem individuellen Konto verbucht worden. Für die fragliche
Zeit lägen keine Lohnausweise für die Beschwerdeführerin vor. Eine Um-
buchung der Einkommen vom Konto des Ehemannes auf das der Be-
schwerdeführerin sei nicht möglich.
F.
In ihrer Replik vom 28. Januar 2013 (act. 6) hielt die Beschwerdeführerin
fest, dass die Vorinstanz sie nicht richtig informiert habe und auf Fragen
nicht eingegangen sei.
G.
In der Duplik vom 4. März 2013 (act. 8) führte die Vorinstanz aus, dass
jede versicherte Person das Recht habe, kostenlos einen Kontoauszug
zu verlangen und so die Möglichkeit bestehe, Mängel auf dem individuel-
len Konto innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Jahren zu beheben.
Ein solcher Auszug sei nie verlangt worden; die Rentenberechnungen
seien korrekt erfolgt.
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H.
Mit E-Mail vom 24. März 2012 (act. 10) machte die Beschwerdeführerin
ergänzende Ausführungen und reichte weitere Unterlagen nach.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bun-
desgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1
AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Einspracheverfü-
gung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegi-
timiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwer-
de einzutreten.
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2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz
nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Die vorher staatenlose Beschwerdeführerin ist seit ihrer Heirat am
2. Januar 1971 schweizerische Staatsangehörige und lebt seit August
1992 mit einer Unterbrechung von neun Jahren (Juni 2003 – August
2012) in Thailand. Demnach richtet sich vorliegend die Berechnung der
ordentlichen Altersrente in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht
nach Schweizerischem Recht, zumal zwischen der Schweiz und Thailand
kein Sozialversicherungsabkommen besteht.
2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (vorliegend Oktober 2012) eingetretenen Sachver-
halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht – vor-
behältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich
zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung ha-
ben (Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009
E. 3.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Für das vorliegende Verfahren ist des-
halb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG,
die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassen-
enversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie die Verordnung vom 26. Mai
1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung (VFV, SR 831.111) anwendbar.
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Nichtberücksichtigung der Beiträge für die Jahre 2001/2002 in der Be-
rechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz zu
Recht erfolgte.
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4.
4.1 Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung
Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungs-
gutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach
Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des
Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Art. 29quinquies
Abs. 3 und 4 AHVG bestimmt, dass Einkommen, welche die Ehegatten
während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt
und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet werden. Die Ein-
kommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenbe-
rechtigt sind. Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen je-
doch nur Einkommen aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der
schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ge-
wesen sind. Art. 1a AHVG regelt die obligatorische Versicherung. Danach
sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Abs. 1 lit. a) und
natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben
obligatorisch versichert (Abs. 1 lit. b). Die Versicherung können unter an-
derem Personen weiterführen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der
Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser
sein Einverständnis erklärt (Abs. 3 lit. a). Der Versicherung können unter
anderem im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von er-
werbstätigen Personen beitreten, die nach Abs. 3 lit. a oder auf Grund ei-
ner zwischenstaatlichen Vereinbarung versichert sind (Abs. 4 lit. c). Die
Versicherteneigenschaft, wie sie in Art. 1a AHVG umschrieben ist, ist per-
sönlich zu erfüllen. Es ist somit für jede Person einzeln zu beurteilen, ob
die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 126 V 217, E.
3; SVR 2004 AHV Nr. 17, E. 4.2.2, 4.2.4).
4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in den Jahren
2001/2002 gemeinsam mit ihrem Ehemann in Thailand Arbeit geleistet;
die AHV-Beiträge seien allerdings nur auf dem Konto des Ehemannes
gutgeschrieben worden.
Die Teilung und Anrechnung der Beitragsjahre des Ehemannes erfolgt nur
dann, wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum der schweizeri-
schen AHV unterstellt war. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, ist die Be-
schwerdeführerin allerdings nur dann in der schweizerischen AHV versi-
chert, wenn sie im besagten Zeitraum entweder den Wohnsitz in der
Schweiz hatte, oder die Versicherung weitergeführt beziehungsweise ihr
beigetreten wäre. Gemäss E-Mail vom 20. Juni 2014 der Einwohner-
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dienste der Stadt Bern (act. 14) war die Beschwerdeführerin 2001/2002 in
Thailand wohnhaft. Der Arbeitgeber bestätigt mit Schreiben vom
4. September 2002 an die Vorinstanz (SAK-act. 6, S. 7) keine Beiträge
auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen zu haben. Lediglich
der Ehemann habe eine monatliche Unterstützung für seine freiwillige Ar-
beit erhalten. Die Beschwerdeführerin gibt zudem im Formular "Anmel-
dung für eine Altersrente" (SAK-act. 15, S. 3) unter Ziff. 4.3 an, nicht aus-
serhalb der Schweiz gearbeitet zu haben. Da die Beschwerdeführerin zu-
dem nicht der Versicherung beigetreten ist, ist zu schliessen, dass sie in
den Jahren 2001/2002 nicht der schweizerischen AHV unterstellt war.
4.3 Gemäss Art. 2 AHVG können Schweizer Bürger und Staatsangehöri-
ge der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäi-
schen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation
leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher
während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch ver-
sichert waren (Abs. 1). Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht er-
teilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der frei-
willigen Versicherung ausgeschlossen (Abs. 3).
4.4 Die Beschwerdeführerin trat am 1. Januar 1997 der freiwilligen Versi-
cherung bei. Da sie die Beiträge nicht leistete, wurde sie mit rechtskräfti-
ger Verfügung vom 28. Februar 2004 per 31. Dezember 2000 ausge-
schlossen. Die Beschwerdeführerin bringt nun vor, der Arbeitgeber habe
sie dahingehend unterrichtet, dass eine freiwillige Versicherung für sie
nicht erforderlich sei. Ihr Ehemann habe 1999 und 2000 doppelte AHV-
Beiträge bezahlt, deshalb habe sie keine weiteren Zahlungen an die frei-
willige Versicherung geleistet. Weiter gibt sie an, durch die Behörden
nicht ausreichend aufgeklärt worden zu sein.
Im Schreiben vom 22. Mai 2002 (SAK-act. 4, S. 3) informierte der Arbeit-
geber den Ehemann, dass die Beschwerdeführerin bei Erreichung des
Rentenalters eine entsprechende AHV-Rente erhalten würde, auch wenn
für sie keine AHV-Beiträge geleistet würden. "Es gebe ja viele Hausfrau-
en, die nicht erwerbstätig seien und dennoch eine entsprechende Alters-
rente erhielten". Es bestehe – was die Altersrente anbelangt – keine Not-
wendigkeit einer freiwilligen Versicherung. Nachdem der Ehemann mit
Schreiben vom 21. Juni 2002 (SAK-act. 4, S. 2) an das Schweizerische
Generalkonsulat, AHV/IV-Dienst der Schweizerischen Ausgleichskassen
in Sydney (nachfolgend: Generalkonsulat) gelangt war, widerlegte dieses
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mit Schreiben vom 12. Juli 2002 (SAK-act. 6, S. 6) die Angaben des Ar-
beitgebers. Das Generalkonsulat informierte den Ehemann dahingehend,
dass die Beschwerdeführerin als seine Ehefrau im Ausland nicht in seiner
Versicherung eingeschlossen sei und der freiwilligen Versicherung beitre-
ten könne. Die Vorinstanz machte im Schreiben vom 24. Juni 2002 (SAK-
act. 6, S. 4) dieselben Angaben. Die Beschwerdeführerin wurde somit
hinreichend über die Folgen des Ausscheidens aus der freiwilligen Versi-
cherung informiert. Im Übrigen gilt zu beachten, dass in der freiwilligen –
wie in der obligatorischen Versicherung – der Grundsatz der Individual-
versicherung gilt; die Versicherungsvoraussetzungen sind für jede Person
einzeln zu beurteilen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin mit dem Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung
per 31. Dezember 2000 in den Jahren 2001/2002 keiner Versicherung
mehr unterstellt war.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Einkom-
men des Ehemannes der Jahre 2001 und 2002 zu Recht nicht geteilt und
auf dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin angerechnet sowie
in der Berechnung der Altersrente nicht berücksichtigt hat. Der angefoch-
tene Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2012 erweist sich gestützt auf
die obigen Erwägungen als rechtens, weshalb die Beschwerde offensicht-
lich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23
Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich ab-
zuweisen und die angefochtene Einspracheverfügung zu bestätigen ist.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis
Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Einspracheent-
scheid vom 2. Oktober 2012 wird bestätigt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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