Abtei lung II I
C-5470/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz)
Richter Michael Peterli,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Filiz-
Félice Aydemir,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung vom 23. Juli 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5470/2007
Sachverhalt:
A.
Der am _______ geborene, verheiratete X._______, schweizerischer
Staatsangehöriger, der von Februar 1994 bis Dezember 1999 als
Maschinenführer in S._______ tätig war (act. 13), meldete sich mit
Gesuch vom 30. November 1999, eingegangen am 14. Dezember
1999, bei der Sozialversicherungsanstalt G._______ (nachfolgend: IV-
Stelle G._______) zum Bezug von IV-Leistungen an, insbesondere
Wiedereinschulung auf eine neue Tätigkeit und eine Rente. Im An-
meldeformular gab er an, an einer psychischen Krankheit zu leiden
(act. 1). Mit Verfügung vom 10. August 2000 sprach die IV-Stelle
G._______ dem Versicherten bei einem errechneten Invaliditätsgrad
von 100% eine ordentliche Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2000
zu, zuzüglich einer Zusatzrente für die Ehegattin Y._______ (act. 8).
Die Kinderrente für A._______ wurde am 28. September 2000 separat
verfügt (act. 9). Die aufgrund eines Wohnsitzwechsels in die Türkei
mittlerweile zuständig gewordene IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IV-Stelle) teilte dem Versicherten im Rahmen einer
Rentenrevision am 28. November 2002 mit, aufgrund unveränderter
Verhältnisse habe er weiterhin Anspruch auf die entsprechenden
Geldleistungen (act. 14).
B.
Mit Eingabe vom 21. März 2005 übermittelte der Versicherte der Aus-
gleichskasse, eingegangen am 11. April 2005), eine Lebens-Zivil-
stands- und Wohnsitzbescheinigung (act. 15). Mit Schreiben vom
23. Januar 2006 teilte das Schweizerische Generalkonsulat in
I._______ (nachfolgend: Generalkonsulat) der Ausgleichskasse mit,
dass sich der Versicherte seit dem 2. September 2004 in Haft befinde.
Anscheinend sei damals diese Mitteilung der Ausgleichskasse nicht
übermittelt worden (act. 17). Auf Anfrage der IV-Stelle übermittelte das
Generalkonsulat am 24. Februar 2006 die Anklageschrift betreffend
Inhaftierung des Versicherten (act. 19).
C.
Mit Verfügung vom 20. April 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten
mit, dass seine Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 sistiert
werde, da er seit September 2004 inhaftiert sei. Die zur IV-Rente
ausbezahlten Kinderrenten würden hingegen weiterhin ausbezahlt
(act. 25). Gemäss Bestätigungsschreiben des Generalkonsulats vom
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20. Juni 2006 wurde diese Verfügung dem Beschwerdeführer am
19. Juni 2006 zugestellt (act. 27). Am 20. Juni 2006 verfügte die IV-
Stelle in Anwendung von Art. 25 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Renten in
der Höhe von Fr. 22'297.--. Der Versicherte wurde darauf aufmerksam
gemacht, dass, sofern er die Rente in gutem Glauben bezogen habe
und die Rückerstattung angesichts seiner Verhältnisse eine grosse
Härte bedeuten würde, auf eine Rückforderung verzichtet werden
könne (act. 26).
Mit in türkisch verfasstem Schreiben vom 12. Juli 2006 (übersetzt in
act. 29) reichte der Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rück-
forderung ein. Zur Begründung machte er geltend, seit September
2004 inhaftiert zu sein. Seine Ehegattin habe dies damals am darauf-
folgenden Tag dem Generalkonsulat gemeldet, das den Vorfall, wenn
auch verspätet, der IV-Stelle weitergeleitet habe. Er habe nicht ge-
wusst, dass er verpflichtet gewesen wäre, die Angelegenheit direkt der
IV-Stelle zu melden, da zwischenzeitlich viele Verfahren über das
Generalkonsulat abgewickelt worden seien. Diesbezüglich habe er in
gutem Glauben gehandelt. Aufgrund finanzieller Not sei es ihm absout
unmöglich, den geforderten Betrag von Fr. 22'297.-- zurückzuerstatten.
Per E-Mail erkundigte sich das Generalkonsulat am 6. März 2007 bei
der IV-Stelle, ab wann die IV-Rente wieder ausbezahlt werde. Der
Versicherte sei nicht mehr inhaftiert, er sei ins Krankenhaus über-
wiesen worden. Gemäss gerichtlichem Urteil sei er nicht straffähig, da
er an Schizophrenie leide (act. 31). Mit Schreiben vom 18. Mai 2007
stellte die IV-Stelle fest, laut dem Urteil vom 27. Dezember 2006 sei
der Versicherte nicht in die Freiheit entlassen worden, sondern befinde
sich wegen fortdauernder Sozialgefährlichkeit weiterhin in einem
stationären Aufenthalt, dies solange er keine Gefahr mehr für seine
Umgebung darstelle. In Berücksichtigung der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, wonach die Rente bei im Vordergrund stehender
Sozialgefährlichkeit weiterhin sistiert bleibe, sei deshalb die Sistierung
der Rente aufrecht zu erhalten (act. 42).
D.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2007 wies die IV-Stelle das Gesuch um Er-
lass des zu Unrecht bezahlten Betrages von Fr. 22'297.-- ab. Zur Be-
gründung führte sie an, der Versicherte habe es unterlassen, seine
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Inhaftierung bekannt zu geben, weshalb er die Meldepflicht verletzt
habe. Der gute Glaube könne ihm deshalb nicht zugebilligt und
demzufolge kein Erlass gewährt werden. Angesichts seiner
schwierigen finanziellen Lage werde aber vorläufig auf die Eintreibung
der Rückerstattungsforderung verzichtet. Sobald sich jedoch seine
wirtschaftlichen Verhältnisse gebessert hätten, werde darauf zurück-
gekommen. Gestützt auf Art. 97 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10) i.V.m. Art. 66 des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) wurde einer
gegen die Verfügung allfällig gerichteten Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung entzogen (act. 43).
E.
Mit Schreiben vom 7. August 2007 reichte der Versicherte (nach-
folgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht ein. In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen die bereits mit Schreiben vom 12. Juli 2006 (vgl. act.
29) gemachten Ausführungen (BVGer act. 1).
F.
Mit vorab per Fax übermittelter Eingabe gab Rechtsanwältin Filiz-
Félice Aydemir mit Schreiben vom 23. April 2008 die Übernahme des
Mandats bekannt (BVGer act. 9).
G.
In seiner Beschwerdeergänzung vom 28. April 2008 liess der Be-
schwerdeführer beantragen, die Verfügung vom 23. Juli 2007 bzw. vom
20. Juni 2006 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die IV-
Rente zu Unrecht sistiert worden sei. Die IV-Rente sei ihm rückwirkend
per Oktober 2004 wieder vollständig auszurichten. Eventualiter sei die
Angelegenheit zur Ergänzung und zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer das
Gesuch um Erlass der zu viel bezogenen Leistungen von Fr. 22'297.--
zu bewilligen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin.
Insbesondere liess der Beschwerdeführer die unrichtige Feststellung
des konkreten Sachverhalts rügen, auf der die angefochtene Verfü-
gung beruhe, weshalb Art. 25 ATSG nicht zur Anwendung gelange. Zur
Begründung liess er im Wesentlichen ausführen, dass er gemäss tür-
kischem Urteil freigesprochen und lediglich zur Behandlung seiner
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Schizophrenieerkrankung in die Pflege- und Heilanstalt eingewiesen
worden sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. AHI
3/1998 S. 186) sei für die Beantwortung der Zulässigkeit einer Renten-
sistierung entscheidend, ob die Einweisung aufgrund der Sozial-
gefährlichkeit oder wie vorliegend aufgrund der Behandlungs-
bedürftigkeit angeordnet worden sei. Im Übrigen sei die mit Verfügung
vom 20. April 2006 angeordnete Rentensistierung per Oktober 2004
ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnet worden, weshalb die Sistierung
unrechtmässig erfolgt sei.
Des Weiteren liess der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots im Sinne von Art. 8 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101) rügen: Die medizinischen Akten attestierten ihm volle Arbeitsun-
fähigkeit, weshalb davon auszugehen sei, dass er auch während eines
allfälligen Massnahmevollzugs keine Arbeiten ausführen und somit
kein Vermögen äufnen könne. Durch die Qualifikation des Be-
schwerdeführers als Gefangenen und die dadurch ausgelöste
Rentensistierung habe er eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung
gegenüber arbeitsfähigen Gefangenen erfahren. In diesem Sinne habe
er die IV-Leistungen nicht zu Unrecht bezogen, weshalb er nicht rück-
erstattungspflichtig sei.
Betreffend Beurteilung des Gesuchs um Erlass von allfällig zuviel be-
zogenen Leistungen – soweit darauf überhaupt eingetreten werde –
sei dem Beschwerdeführer der Gutglaubensschutz zuzubilligen. Dies
umso mehr, als er bereits nach seiner Inhaftierung das General-
konsulat darüber informiert und der Vorinstanz seine genaue Anschrift
über den Gefängnisaufenthalt bekannt gegeben habe. Unter diesen
Umständen seien allfällige Rückerstattungsforderungen gemäss Art.
25 Abs. 2 ATSG verjährt (BVGer act. 12).
H.
Am 14. März 2008 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren
ein (act. 47).
I.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2008 (BVGer act. 14) liess der Be-
schwerdeführer unter anderem ein in türkisch abgefasstes Schreiben
der Pflege- und Heilanstalt I._______ vom 13. Mai 2008 (übersetzt in
act. 60), wonach er am 8. Mai 2008 entlassen worden sei, sowie ein
türkisches Urteil des Strafgerichts vom 13. Mai 2008 einreichen
(übersetzt in act. 58).
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J.
Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2008 zu
den Beschwerdeanträgen folgendermassen Stellung:
1. Ihrer Ansicht nach könne im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
auch die Frage der Rechtmässigkeit der Rentensistierung überprüft
werden. Die Verfügung vom 20. April 2006 sei dem Beschwerde-
führer erst am 19. Juni 2006 zugestellt worden. Folglich sei diese
Verfügung noch nicht rechtskräftig gewesen, als der Beschwerde-
führer seine Einwendungen gegen die Verfügung vom 20. Juni 2006
beim Generalkonsulat eingereicht habe. Daher könne aufgrund der
damaligen Vorbringen ausgegangen werden, dass mit der Eingabe
vom 12. Juli 2006 sinngemäss auch die Verfügung vom 20. April
2006 mitangefochten worden sei.
2. Betreffend Rentensistierung sei auszuführen, dass sich der Be-
schwerdeführer vom 2. September 2004 bis 27. Dezember 2006 in
Untersuchungshaft befunden habe. Untersuchungshaft bilde ent-
gegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsauffassung einen
Sistierungsgrund im Sinne von Art. 25 ATSG (vgl. unter anderem
BGE 114 V 143, BGE 133 V 1). Ferner habe sich der Beschwerde-
führer aufgrund des Urteils vom 27. Dezember 2006 in einer straf-
rechtlichen Sicherungs- und Behandlungsmassnahme befunden.
Diese sei vom 27. Dezember 2006 bis 8. Mai 2008 in einer Hoch-
sicherheitskrankenanstalt vollzogen worden. Diese Massnahme sei
vor allem wegen der Sozialgefährlichkeit und nicht nur wegen der
Behandlungsbedürftigkeit angeordnet worden. Somit sei die
Rentensistierung zu Recht erfolgt.
3. Betreffend der Prüfung, ob dem Beschwerdeführer der Erlass der
Rückforderung zu Recht verweigert worden sei, stellten sich
mehrere Fragen: Nicht geprüft worden sei, ob ein wirtschaftlicher
Härtefall vorliege. Aufgrund der Aktenlage könne ein solcher bejaht
werden. Die Frage jedoch, ob eine Meldepflichtverletzung vorliege,
sei schwieriger zu beantworten. Der in der Meldung des
Schweizerischen Generalkonsulats vom 23. Januar 2006 enthaltene
Satz "Apparement cette information ne vous a pas été
communiquée à l'époque" (act. 17) könne ein Indiz für die Richtig-
keit der Angabe des Beschwerdeführers sein, wonach seine Ehe-
gattin seine Inhaftierung gemeldet habe. Diesbezüglich wären
weitere Abklärungen durch das Gericht angezeigt. Wenn eine
Meldung an das Generalkonsulat tatsächlich erfolgt sei, gelte es
weiter abzuklären, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 77
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver-
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sicherung (IVV, SR 831.201) i.V.m. Art. 31 ATSG nicht verpflichtet
gewesen wäre, die Meldung betreffend veränderter Verhältnisse
direkt bei der IV-Stelle oder Ausgleichskasse bekannt zu geben.
Des Weiteren sei fraglich, ob die auf der Lebensbescheinigung vom
21. März 2005 angegebene in türkisch abgefasste Adressänderung
(act. 15) als eine rechtsgenügliche Erfüllung der Meldepflicht be-
trachtet werden könne, bzw. ob die Ausgleichskasse verpflichtet sei,
jede fremdsprachige Adressänderung übersetzen zu lassen. Ange-
sichts der Vielzahl und der Schwierigkeit der sich stellenden Fragen
werde beantragt, dass durch das Gericht beurteilt werde, ob die
Meldepflicht erfüllt bzw. verletzt sei. Bei einer Bejahung der Melde-
pflichtverletzung frage es sich zudem, ob eine leichte oder schwere
Verletzung vorliege und damit verbunden, ob dem Beschwerde-
führer gegebenenfalls der gute Glauben zugebilligt werden könne.
Es werde beantragt, dass diese Frage ebenfalls durch das Gericht
beurteilt werde.
Aufgrund des Dargelegten werde auf die Stellung von Anträgen
verzichtet (BVGer act. 18).
K.
Mit Replik vom 22. September 2008 liess der Beschwerdeführer un-
verändert an seinen gemäss Beschwerdeschrift vom 28. April 2008
gestellten Rechtsbegehren festhalten (BVGer act. 23).
L.
Die zur Duplik aufgeforderte Vorinstanz hielt am 20. Oktober 2008 an
ihren bereits mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2008 gemachten Aus-
führungen fest (BVGer act. 26).
M.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2008 liess der Beschwerdeführer das
ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" inkl.
verschiedener Belege einreichen, unter anderem eine Melde-
bestätigung des Einwohneramts G._______ vom 24. Oktober 2008,
woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer und seine Familie seit
dem 1. August 2008 in G._______ angemeldet sind (BVGer act. 27).
N.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 wurde der Schriftenwechsel ab-
geschlossen (BVGer act. 28).
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O.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Ent-
scheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist seit dem 1. Januar 2007 zuständig
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand er-
füllt ist (Art. 31 und Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32]). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Zulässig sind Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von
Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
2.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG
anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des
ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Be-
stimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und
28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
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Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
GYGI, a.a.O. S. 212).
2.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangs-
bestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.4 Für den Beschwerdeführer als schweizerischer Staatsangehöriger
bestimmt sich der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung
nach schweizerischem Recht.
2.4.1 Vorliegend kommen die am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen
Bestimmungen des ATSG sowie die entsprechende Verordnung vom
11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) zur Anwendung. Nicht an-
wendbar sind hingegen die Änderungen des ATSG vom 6. Oktober
2006 und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IVG-Revision, AS
2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008), da der
vorliegende Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Be-
stimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2.
Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5).
2.4.2 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG vom 21. März
2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837
bzw. AS 2003 3859) in Kraft getreten. Somit sind vorliegend für die
Prüfung des geltend gemachten Anspruchs diese Fassungen des IVG
und der IVV anwendbar. Die Änderungen des IVG vom 6. Oktober
2006 und der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007
5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind hingegen
nicht anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der
entsprechenden Bestimmungen ergangen ist.
3.
Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde-
verfahren bilden Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Be-
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schwerdeinstanz hat daher grundsätzlich nur über Anspruchsberech-
tigungen zu entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung eine Verfü-
gung bzw. einen Einspracheentscheid erlassen hat oder hätte erlassen
müssen (BGE 125 V 413 E. 1a und Urteil des Bundesgerichts [BGer]
9C_766/2007 vom 3. Januar 2008, E. 4).
Streitgegenstand bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren tat-
sächlich angefochtene und somit als Prozessthema vor das Gericht
gezogene Rechtsverhältnis, über welches verfügt worden ist. Nicht
zum Anfechtungsgegenstand und damit auch nicht zum zu be-
urteilenden Streitgegenstand gehören dagegen Rechtsverhältnisse,
über welche in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden
worden ist, sei es, weil die erstinstanzliche Behörde hierüber noch
nicht oder aber bereits rechtskräftig verfügt hat. Nur ausnahmsweise
kann die Beschwerdeinstanz weitere Aspekte berücksichtigen – näm-
lich bei engem Sachzusammenhang zwischen dem Streitgegenstand
und einem unangefochten gebliebenen Verfügungsgegenstand – und
die Überprüfung auf weitere, in Frage stehende Elemente ausdehnen,
wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich
aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass be-
steht (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 95, vgl. auch FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 45, Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-3008/2006 vom 8. März
2008, E. 2.3 mit Hinweisen).
3.1.1 Angefochten ist vorliegend unbestrittenermassen die Verfügung
vom 23. Juli 2007, mit der die Vorinstanz das Gesuch des Be-
schwerdeführers vom 10. bzw. 12. Juli 2006 um Verzicht auf die Rück-
forderung des Betrags von Fr. 22'297.-- abgewiesen hat (act. 29).
Dabei handelt es sich um eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG,
durch die der Beschwerdeführer besonders berührt ist und an deren
Aufhebung oder Änderung er ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 48
Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde
legitimiert.
Die am 9. August 2007 der Post übergebene Beschwerde wurde frist-
gerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 60 ATSG).
Nachdem der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist eine Be-
schwerdeverbesserung eingereicht und anstelle der Bezahlung des
einverlangten Kostenvorschusses fristgerecht ein Gesuch um unent-
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geltliche Rechtspflege eingereicht hat, sind auch die Formerforder-
nisse erfüllt, weshalb auf die Beschwerde gegen diese Verfügung ein-
zutreten ist (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.1.2 Gemäss der Beschwerdeergänzung vom 28. April 2008 macht
der Beschwerdeführer ferner sinngemäss geltend, die Verfügung vom
20. Juni (recte: 20. April) 2006 habe mit seiner Eingabe vom 10. bzw.
12. Juli 2006 als mitangefochten gelten müssen. Denn diese Ver-
fügung sei ihm ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden,
wodurch er einen Rechtsnachteil erlitten habe. Aus seinen Anfragen
beim Generalkonsulat und dessen nachfolgenden E-Mail-Anfragen bei
der Vorinstanz könne geschlossen werden, dass er von Anfang an mit
der verfügten Rentensistierung nicht einverstanden gewesen sei.
3.1.2.1 Mit Verfügung vom 20. April 2006 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass seine Rente ab 1. Oktober 2004 sistiert werde.
Eine allfällige Rückforderung werde in einer separaten Verfügung an-
geordnet. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juni
2006 zugestellt (act. 27). In Berücksichtigung des Fristenstillstandes
dauerte die 30-tägige Rechtsmitelfrist demnach bis zum 21. August
2006 (vgl. Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG). Dem Beschwerdeführer wäre
es somit möglich gewesen, mit seiner Eingabe vom 10. bzw. 12. Juli
2006 auch die Verfügung vom 20. April 2006 anzufechten.
3.1.2.2 Es ist aktenkundig, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung
vom 20. April 2006 betreffend die Sistierung seiner IV-Rente rechts-
gültig zugestellt worden ist. Denn im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht
eine Kopie der ihm zugestellten Verfügung eingereicht, welche unter-
zeichnet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war. Die
dahingehende Rüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als
unbegründet.
3.1.2.3 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. bzw. 12. Juli
2006 weist den Betreff „Ihr Schreiben vom 20.06.2006“ auf. Sie be-
zieht sich demnach explizit auf die Verfügung vom 20. Juni 2006, mit
welcher die Vorinstanz die Rückzahlungspflicht des Beschwerde-
führers betreffend die von Oktober 2004 bis Februar 2006 aus-
bezahlten IV-Rentenleistungen im Umfang von Fr. 22'297.-- verfügt
und gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht hat, dass innert 30
Tagen ein schriftliches Erlassgesuch bei der IV-Stelle gestellt werden
könne. Der Antrag des Beschwerdeführers und dessen Begründung
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beziehen sich eindeutig und ausschliesslich darauf, dass auf die
Rückforderung des Betrages von Fr. 22'297.-- zu verzichten sei.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 20. April 2006 betreffend die
Rentensistierung wird hingegen weder explizit erwähnt, noch beziehen
sich Antrag oder Begründung der Eingabe des Beschwerdeführers
vom 10. bzw. 12. Juli 2006 implizit auf die verfügte Rentensistierung.
3.1.2.4 Die Vorinstanz hat sich daher zu Recht nicht veranlasst ge-
sehen, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. bzw. 12. Juli 2006
als Einsprache gegen die Rentensistierung gemäss Verfügung vom
20. April 2006 entgegenzunehmen und diesbezüglich einen Ein-
spracheentscheid zu erlassen. Daran ändern auch die allfälligen
„vorangegangenen Interventionen bei der Vorinstanz“ nichts, mit
denen der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, er sei dringend auf
die Auszahlung der Rentenleistungen angewiesen, wie er mit Be-
schwerdeergänzung vom 28. April 2008 anführt. Die Verfügung vom
20. April 2006 ist somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
3.1.2.5 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 23. Juli 2007
betrifft bei dieser Ausgangslage die Rentensistierung zu Recht nicht,
weshalb die einschlägige Rüge des Beschwerdeführers ausserhalb
des Anfechtungsgegenstands liegt. Auf die Rüge, die Rentensistierung
sei zu Unrecht erfolgt, ist daher nicht einzutreten.
4.
Streitig ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit einzig die
Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom
10. bzw. 12. Juli 2006 um Verzicht auf die Rückforderung des Betrags
von Fr. 22'297.-- zu Recht abgewiesen hat.
5.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juni
2006 zur Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen
bzw. zur Rückzahlung von Fr. 22'297.-- verpflichtet (act. 26). Das Er-
lassgesuch des Beschwerdeführers vom 10. bzw. 12. Juli 2006 (act.
29) hat die Vorinstanz mit angefochtener Verfügung vom 23. Juli 2007
abgewiesen (act. 43). Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Abweisung zu
Recht erfolgt ist.
5.1 Art. 25 Abs. 1 ATSG regelt sowohl die Rückerstattungspflicht für
unrechtmässig bezogene Leistungen als auch den Verzicht auf die
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Rückerstattung, wenn diese eine grosse Härte bedeuten würde und
die Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a ATSV ist u. a. der Bezüger oder die
Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen rückerstattungs-
pflichtig. Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung er-
lassen (Art. 3 Abs. 1 ATSV). Der Versicherer weist in der Rück-
forderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Abs. 2). Er
verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist,
dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind (Abs. 3). Der
Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu be-
gründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30
Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung ein-
zureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV). Über die Rückerstattungspflicht einer-
seits und den Verzicht auf die Rückforderung andererseits hat die zu-
ständige Behörde in separaten Verfügungen zu befinden (vgl. KIESER,
a.a.O., Art. 25 Rz. 8; Urteil BGer P 62/04 vom 6. Juni 2005 mit Hinweis
auf BGE 122 V 221 E. 2).
5.2 Die formellen Voraussetzungen der Rückforderung und des Er-
lassgesuchs sind vorliegend, wie bereits dargelegt, erfüllt.
Der Umfang der Rückforderung ist nicht bestritten, soweit auf die ein-
schlägigen Rügen eingetreten werden kann, weshalb dieser vorliegend
nicht zu überprüfen ist.
5.3 Zu prüfen ist hingegen, ob die Voraussetzung des gutgläubigen
Leistungsbezugs vorliegt.
Der gute Glaube ist zu bejahen, wenn das Bewusstsein über den un-
rechtmässigen Leistungsbezug fehlt und wenn dieses Fehlen in einer
objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegeben Umständen
entschuldbar ist.
Dass das Bewusstsein des Beschwerdeführers über den unrecht-
mässigen Leistungsbezug fehlt, geht aus den Akten hervor und wird
nicht bestritten.
Zu prüfen ist weiter, ob dieses Fehlen in einer objektiven Be-
trachtungsweise unter den konkret gegeben Umständen entschuldbar
ist.
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5.3.1 Die Vorinstanz hat die abweisende Verfügung vom 23. Juli 2007
damit begründet, der Beschwerdeführer habe seine Meldepflicht ver-
letzt, da er es unterlassen habe, ihr seine Inhaftierung bekannt zu
geben. Der gute Glaube könne ihm daher nicht zugebilligt werden.
5.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seiner Melde-
pflicht nachgekommen sei. Seine Ehefrau habe kurz nach seiner In-
haftierung das Generalkonsulat entsprechend informiert. Gewöhnlich
sei die ganze Korrespondenz über dieses abgewickelt worden, wes-
halb er angenommen habe, dass er seiner Meldepflicht in genügender
Weise nachgekommen sei. Zudem habe er die Meldungsbelehrung der
IV-Verfügung als abschliessend betrachtet und in diesem Sinne auch
jede Änderung bekannt gegeben. Des Weiteren habe er im März 2005,
nachdem seine Ehefrau in die Wohnung seines Bruders gezogen sei,
seinen aktuellen Aufenthaltsort im Gefängnis bekannt gegeben.
5.3.3 Der gute Glaube, dessen Vorhandensein zu vermuten ist, ist
insbesondere dann zu bejahen, wenn sich die die Leistung
empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht
hat, und er entfällt grundsätzlich nicht, wenn in nur leicht schuldhafter
Weise gegen Meldepflichten verstossen wurde (KIESER, a.a.O., Art. 25
Abs. 1 Rz. 33; BGE 110 V 176 E. 3).
Gemäss Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Ver-
treter sowie Behörden und Dritte, denen die Leistung zukommt, jede
für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, u. a. eine solche
des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie
der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse,
unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
5.3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass das Generalkonsulat die
Kontaktstelle des Beschwerdeführers betreffend die Ausrichtung der
IV-Rente war. Einem Brief des Generalkonsulats vom 23. Januar 2006
an die Schweizerische Ausgleichskasse, bei der Vorinstanz ein-
gegangen am 7. Februar 2006, ist u. a. zu entnehmen: "Je vous
informe que le bénéficiaire de rente AI a été arrêté et incarcéré à
I._______ le 02 septembre 2004. X._______ se trouve toujours en
prison et le jugement n'a pas encore été rendu. Apparemment cette
information ne vous a pas été communiquée à l'époque" (act. 17).
Diese Mitteilung lässt darauf schliessen, dass dem Generalkonsulat
die Tatsache, dass der Beschwerdeführer inhaftiert worden war,
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bereits zu einem vor dem 23. Januar 2006 liegenden Datum bekannt
gegeben wurde.
Der Beschwerdeführer hat ferner mit Datum vom 21. März 2005, bei
der Vorinstanz eingegangen am 11. April 2005, seine neue Adresse
„_______, I._______“ und gleichzeitig eine (anderslautende) neue
Adresse seiner Ehefrau und Kinder mitgeteilt (act. 15). Die Vorinstanz
vertritt die Auffassung, es sei nicht ersichtlich gewesen, dass es sich
bei der in türkisch verfassten Anschrift um die Adresse eines Gefäng-
nisses gehandelt habe. Die Verpflichtung der Behörde, jede fremd-
sprachige Adresse übersetzen zu lassen, gehe eindeutig zu weit.
Unbestritten und aktenkundig ist somit einerseits, dass der Be-
schwerdeführer der Vorinstanz am 21. März 2005 (eingegangen bei
dieser am 11. April 2005) seine Gefängnisadresse (Cezaevi = Ge-
fängnis) mitgeteilt hat, und andererseits, dass die Vorinstanz am
7. Februar 2006 durch das Generalkonsulat über die Inhaftierung
informiert wurde. Wenn dem Beschwerdeführer unter den gegebenen
Umständen überhaupt eine Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen
werden kann, so stellt diese zweifellos lediglich eine leichte Nach-
lässigkeit dar. Denn die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im
Gefängnis befand, wurde einerseits – zu einem nicht nachgewiesenen
Zeitpunkt – unbestrittenermassen dem Generalkonsulat gemeldet;
andererseits wurde der Vorinstanz am 21. März 2005, eingegangen
am 11. April 2005, die Gefängnisadresse mitgeteilt. Selbst wenn der
Beschwerdeführer gehalten gewesen wäre, der IV-Stelle direkt und
explizit die Inhaftierung bekannt zu geben, ist das Fehlen des
Bewusstseins über den unrechtmässigen Leistungsbezug aus
objektiver Sicht unter den erwähnten Umständen entschuldbar.
Der gute Glaube des Beschwerdeführers kann daher bejaht werden.
5.4 Zu prüfen ist ferner, ob eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1
ATSG). Massgebend für die Beurteilung der grossen Härte ist der
Zeitpunkt, in dem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden
worden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Eine grosse Härte liegt nach Art. 5
ATSV vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (ELG, SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätz-
lichen Ausgaben nach Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren
Einnahmen übersteigen.
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Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2008 dazu
an, dass sie die Frage des wirtschaftlichen Härtefalls nicht näher
geprüft habe, dass dieser aber aufgrund der in den Akten enthaltenen
Angaben zu bejahen sei (BVGer act. 18).
Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offen gelassen werden, wie
die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Rückerstattungsforderung
gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG sei verjährt.
6.1 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines
Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis er-
halten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der
Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch
aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht
eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend
(Art. 25 Abs. 2 ATSG). Dabei ist nicht eine tatsächliche Kenntnisnahme
verlangt, sondern es genügt, wenn der Versicherungsträger bei Be-
achtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass
die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Falls ein Zu-
sammenwirken mehrerer Behörden notwendig ist, wird eine ge-
nügende Kenntnis angenommen, wenn diese bei einer der zu-
ständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 119 V 431 E. 3.a).
Beim Erlöschen eines Anspruchs handelt es sich um eine Ver-
wirkungsfrist, die nicht unterbrochen werden kann (BBl 1991 II 258;
Kieser, a.a.O., Art. 25 Rz 39).
Der Beschwerdeführer hat mit Datum vom 21. März 2005, bei der Vor-
instanz eingegangen am 11. April 2005, seine Gefängnisadresse mit-
geteilt (act. 15). Damit wäre es der Vorinstanz zweifellos möglich ge-
wesen, vom Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers Kenntnis zu
nehmen (E. 5.3.4). Als auslösendes Ereignis für den Beginn der Ver-
wirkungsfrist wird somit – mangels Nachweises des Zeitpunkts, wann
die Ehefrau des Beschwerdeführers die Inhaftierung dem General-
konsulat bekannt gegeben hat – der Eingang (11. April 2005) der
Adressänderungsanzeige vom 21. März 2005 bei der Vorinstanz quali-
fiziert. Die Verwirkungsfrist ist demnach am 11. April 2006 abgelaufen.
Damit ist der Rückforderungsanspruch vor Erlass der Rück-
erstattungsverfügung vom 20. Juni 2006 und der angefochtenen Ver-
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fügung vom 23. Juli 2007 betreffend Abweisung des Erlassgesuchs
verwirkt.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen gutzuheissen, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung vom 23. Juli 2007 ist aufzuheben.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden dem obsiegenden Be-
schwerdeführer und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 1 e contrario und Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteient-
schädigung für Beschwerdeverfahren umfasst die Kosten der Ver-
tretung sowie allfällige weitere notwendigen Auslagen der Partei (Art. 8
VGKE).
Die Entschädigung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird
mangels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des
gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwands auf pauschal
Fr. 2'400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art. 14
VGKE) und gemäss Art. 64 Abs. 2 VwVG der Vorinstanz auferlegt.
7.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bei diesem
Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird,
und die Verfügung vom 23. Juli 2007 wird aufgehoben.
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Rechsanwältin Filiz-Félice Aydemir wird eine Parteientschädigung von
Fr. 2'400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Vorin-
stanz zugesprochen.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von
Rechsanwältin Filiz-Félice Aydemir wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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Versand:
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