B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5471/2012
U r t e i l v o m 3 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentengesuch, Nichteintretensverfügung vom 11. Septem-
ber 2012.
C-5471/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am _______ März 1953 geborene und in seiner Heimat wohnhaf-
te kroatische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerde-
führer) arbeitete ab 1980 in verschiedenen Unternehmen als Guss-
Schleifer/Guss-Putzer, zuletzt bei der Firma R._______. Am 24. Juli 2002
(Eingang: 26. Juli 2002) meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund von
Rückenbeschwerden bei der damals zuständigen IV-Stelle der Sozialver-
sicherungsanstalt X._______ (im Folgenden: SVA X._______) zum Bezug
von Leistungen der Invalidenversicherung an (vgl. Akten der SVA [im Fol-
genden: SVA-Dok.] 288 und 295-301). Nachdem die SVA X._______ den
Sachverhalt abgeklärt und ihre Akten ergänzt hatte, sprach sie mit Verfü-
gung vom 11. März 2003 für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2002
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% eine ganze und für die Zeit
ab 1. November 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 61% eine
halbe Rente zu (vgl. SVA-Dok. 129-135, 141 f., 144 f., 163-184, 187-192
sowie 255-271). Diese Verfügung bestätigte sie aufgrund eines im Ein-
spracheverfahren eingeholten multidisziplinären Gutachtens des
Z._______ vom 15. Dezember 2003 mit Einspracheentscheid vom
5. Februar 2004 und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung (vgl. SVA-Dok. 58-60, 66-86, 94 f., 112-116 sowie 122-
127). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Y._______ mit Entscheid vom 30. August 2005
in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sa-
che an die SVA X._______ zurückwies, damit diese nach ergänzenden
Abklärungen – insbesondere einer erneuten psychiatrischen Begutach-
tung – über den Rentenanspruch ab 1. Juni 2002 und den Anspruch auf
Hilflosenentschädigung neu verfüge. Dieser Entscheid erwuchs unange-
fochten in Rechtskraft (vgl. SVA-Dok. 1-14 und 49-53).
A.b Mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 wurde die nach wie vor aus-
gerichtete Rente infolge der 4. IV-Revision mit Wirkung ab dem 1. Januar
2004 auf eine Dreiviertelsrente erhöht (SVA-Dok. 438 f.). Das in Nachach-
tung des gerichtlichen Urteils vom 30. August 2005 in Auftrag gegebene
psychiatrische Gutachten wurde am 25. August 2006 von Dr. med.
T._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattet
(vgl. SVA-Dok. 401-413). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 hob die
SVA X._______ die Verfügung vom 22. Dezember 2005 wiedererwä-
gungsweise auf und trat gleichzeitig auf die gegen diese Verfügung erho-
bene Einsprache vom 2. Februar 2006 nicht ein (SVA-Dok. 383 f. und
C-5471/2012
Seite 3
430-434). Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Januar 2007
wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Y._______ mit Urteil
vom 4. Juni 2007 ab, soweit es darauf eintrat (vgl. SVA-Dok. 343-348 und
370-378).
A.c Mit Verfügung vom 25. April 2007 verneinte die SVA X._______ einen
Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Y._______ wies die dagegen erhobene Beschwerde am 30.
Dezember 2008 ab (vgl. SVA-Dok. 332-337, 351-356, 357-359 und 364-
366).
A.d Nachdem der Beschwerdeführer Ende März 2009 nach Kroatien zu-
rückgekehrt war, überwies die SVA X._______ die Akten an die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz), wo-
bei die kantonale IV-Stelle für das weiterhin laufende Erstgesuchsverfah-
ren zuständig blieb (vgl. SVA-Dok. 302-308 und 330 f.). Nachdem die
SVA X._______ mit Vorbescheid vom 28. April 2009 aufgrund eines ren-
tenausschliessenden Invaliditätsgrades per sofort die Einstellung der
(trotz Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. Februar 2004 weiter-
hin ausgerichteten) halben Rente in Aussicht gestellt hatte, verfügte sie
am 9. September 2009 im angekündigten Sinne (vgl. vorinstanzliche Ak-
ten [im Folgenden: IV-Dok.] 7 und 9 sowie SVA-Dok. 312-315, 317-319).
Mit Entscheid vom 8. März 2011 wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Y._______ eine dagegen erhobene Beschwerde ab (vgl. IV-Dok.
12 S. 1-11). Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht mit Entscheid
9C_321/2011 vom 27. Juni 2011 bestätigt (vgl. IV-Dok. 23).
B.
Unter Beilage diverser medizinischer Berichte aus dem Zeitraum vom
14. Oktober 2009 bis zum 16. November 2011 reichte der Beschwerde-
führer mit Eingabe vom 20. Dezember 2011 bei der Vorinstanz (Eingang:
28. Dezember 2012) erneut ein Leistungsgesuch ein (vgl. IV-Dok. 13-18).
Nach weiterer erfolgter Korrespondenz nahm die Vorinstanz das Gesuch
des Beschwerdeführers entgegen und unterbreitete die eingereichten
medizinischen Berichte dem regional ärztlichen Dienst Rhone (RAD) zur
Stellungnahme (vgl. IV-Dok. 19-33). Gestützt auf dessen Stellungnahme
vom 19. Juni 2012 (IV-Dok. 34) teilte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer mit Vorbescheid vom 26. Juni 2012 im Wesentlichen mit, es sei nicht
glaubhaft gemacht worden, dass sich der Grad der Invalidität seit der
Erstanmeldung erheblich verändert habe, weshalb das neue Gesuch ma-
teriell nicht geprüft werden könne (vgl. IV-Dok. 35). Nachdem der Be-
C-5471/2012
Seite 4
schwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2012 (Eingang: 16. Juli 2012)
Einwand erhoben hatte, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Sep-
tember 2012 auf die Neuanmeldung vom 28. Dezember 2012 nicht ein
(vgl. IV-Dok. 37-41).
C.
Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2012 (Datum Poststempel) gelangte
der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt
sinngemäss, die Verfügung vom 11. September 2012 aufzuheben, den
medizinischen Sachverhalt vollständig abzuklären und ihm eine Invaliden-
rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 50% zuzuspre-
chen. Des Weiteren beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass die
Vorinstanz sein Gesuch leichtfertig abgewiesen habe, ohne sich im vo-
rinstanzlichen Verfahren eingehend mit seinen Eingaben und deren Be-
gründungen auseinanderzusetzen. Die Verfügung basiere auf einem un-
vollständigen und unrichtigen Sachverhalt. Indem sich die Vorinstanz
nicht mit seinen Ausführungen auseinandergesetzt habe, habe sie gegen
Verfahrensgarantien verstossen. Des Weiteren habe sie gegen das Dis-
kriminierungsverbot sowie gegen das Gleichbehandlungsgebot verstos-
sen, seien doch zwei ihm bekannten Versicherten aufgrund gleicher Di-
agnosen Invalidenrenten zugesprochen worden. Da er seit Jahren kein
festes Einkommen mehr habe, sei er ausser Stande, die Kosten des Ver-
fahrens zu tragen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 19. April 2013 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Gemäss den ausführlichen Stellungnahmen
des RAD ergäben sich keinen neuen Sachverhaltselemente, die auf eine
wesentliche Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit seit der Rentenauf-
hebungsverfügung vom 9. September 2009 hindeuteten. Daher sei die
IVSTA nicht gehalten gewesen, auf das neue Gesuch materiell einzutre-
ten.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2013 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen sowie der
Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 21. Juni 2013 einen Kostenvor-
schuss zu leisten und eine Replik einzureichen.
C-5471/2012
Seite 5
E.b Unter Beilage bereits vorhandener medizinischer Berichte sowie zu-
sätzlich eines ärztlichen Entlassungberichtes vom 4. Februar 2013 bestä-
tigt der Beschwerdeführer mit Replik vom 13. Juni 2013 sinngemäss sei-
ne Anträge und deren Begründungen.
E.c Auf die gegen die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gerichtete Beschwerde vom 13. Juni 2013
trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_462/2013 vom 12. Juli 2013 mangels
rechtsgenüglicher Begründung nicht ein, weshalb dem Beschwerdeführer
mit Zwischenverfügung 6. August 2013 eine Nachfrist zur Leistung des
Kostenvorschusses eingeräumt wurde. Am 28. August 2013 wurde der
Kostenvorschuss zuhanden der Gerichtskasse überwiesen.
F.
Mit Duplik vom 18. September 2013 bekräftigt die Vorinstanz ihren Antrag
und dessen Begründung.
G.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 wurde der Schriftenwechsel ge-
schlossen.
H.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens-
regeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in
Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
C-5471/2012
Seite 6
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen ge-
hört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen
über Leistungen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung bzw. Änderung. Er ist da-
her zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59
ATSG).
1.4 Der einverlangte Verfahrenskostenvorschuss wurde vom Beschwer-
deführer fristgerecht geleistet, weshalb auf die im Übrigen frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 52 Abs. 1
VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Kroatien. Kroatien ist seit dem 1. Juli 2013 ein Mitgliedstaat der EU.
Mangels Unterzeichnung bzw. Ratifizierung des Zusatzprotokolls (Proto-
koll III) gelangt das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR
0.142.112.681) im Verhältnis zu Kroatien aber vorliegend nicht zur An-
wendung. Es ist daher weiterhin das Abkommen zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Si-
cherheit vom 9. April 1996 (im Folgenden: Sozialversicherungsabkom-
men, SR 0.831.109.291.1) anwendbar (zur Anwendbarkeit vgl. Art. 3 des-
selben). Nach Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens sind die Staatsangehöri-
gen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1
Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 1 Bst. A ii die Bundesgesetzge-
bung über die schweizerische Invalidenversicherung gehört, den Staats-
angehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestim-
mungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Demnach beantwor-
tet sich die Frage, ob die Vorinstanz auf das erneute Leistungsbegehren
des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist, ausschliesslich
nach dem innerstaatlichen Recht.
C-5471/2012
Seite 7
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit-
her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung hatten (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die
Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445).
2.2.1 Damit finden grundsätzlich jene materiellen Rechtsvorschriften An-
wendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Septem-
ber 2012 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Be-
urteilung des streitigen Sachverhalts im vorliegend massgebenden Zeit-
raum von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2008 in der Fas-
sung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision] sowie in der
Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision, erstes Mass-
nahmenpaket]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden-
versicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen).
2.2.2 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.
17) entsprechen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung
entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2
und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG
und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28.
September 2007 (5. IV-Revision) nichts geändert, weshalb im Folgenden
auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
3.
3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich
nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu
denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in
Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die
C-5471/2012
Seite 8
Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegen-
stand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit
an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung
ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1).
3.2 Im Streit liegt eine Verfügung, mit welcher die Vorinstanz auf eine
Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat
demnach im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf
die Neuanmeldung eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 m.w.H.).
3.3 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm ein rentenberech-
tigender Invaliditätsgrad von mindestens 50% anzuerkennen und dem-
entsprechend eine Rente in gesetzlicher Höhe zuzusprechen, liegen sei-
ne Begehren ausserhalb des Anfechtungs- und des möglichen Streitge-
genstandes, setzt deren Beurteilung doch eine materielle Prüfung seines
Gesundheitszustandes und der daraus folgenden Arbeitsfähigkeit voraus.
Insoweit kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
4.
4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver-
weigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur ge-
prüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung er-
füllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren glaubhaft zu machen, dass
sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An-
spruch erheblichen Weise geändert hat.
4.2 Die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll
verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden
und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133
V 108 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Art. 87 Abs. 4 IVV beruht auf dem Grund-
gedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prü-
fung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt
sich in der Zwischenzeit nicht in rechtserheblicher Weise verändert hat.
Um zu verhindern, dass sich die Verwaltung mit gleich lautenden und
nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhal-
tes darlegenden Rentengesuchen befassen muss, ist sie nach Eingang
einer Neuanmeldung demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die
Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie
dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht-
eintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere
Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt – und dement-
C-5471/2012
Seite 9
sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforde-
rungen stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 489/05 vom 4. April 2007
E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3, Urteile des Bundesgerichts
9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 3.3 sowie 9C_286/2009 vom 28.
Mai 2009 E. 2.2).
4.3 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Ausgangspunkt zur Beurteilung
dieser Veränderung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der
versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein-
kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er-
werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 130 V
71 E. 3.2.3; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung
und prozessualen Revision).
Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hin-
sichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein
(siehe Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisi-
onsrechtlichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das Neu-
anmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4)
– ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hin-
weisen; Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 1996 IV Nr.
70 S. 204 E. 3a).
4.4 Für die vorliegend allein interessierende Frage, ob die Vorinstanz in
Anwendung von Art. 87 IVV auf die Neuanmeldung des Beschwerde-
führers vom 20. Dezember 2011 zu Recht wegen fehlender Glaubhaftma-
chung veränderter Tatsachen nicht eingetreten ist, sind die nach dem Ver-
fügungszeitpunkt vom 11. September 2012 eingegangenen resp. verfass-
ten ärztlichen Dokumente unbeachtlich. Die versicherte Person muss mit
der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft ma-
chen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes we-
gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (vgl. hierzu BGE 130 V
64 E. 5.2.5; Urteile des BGer 8C_288/2011 vom 5. Mai 2011 und
8C_196/2008 vom 5. Juni 2008 sowie Urteil des EVG I 734/05 vom 8.
März 2006 E. 3.2).
C-5471/2012
Seite 10
Das heisst, dass das Bundesverwaltungsgericht die Gesetzmässigkeit
der angefochtenen Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt beur-
teilt, der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war, und der bis dahin einge-
reichten Berichte. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert ha-
ben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung
sein. Soweit sich der Beschwerdeführer daher auf den im Rahmen des
hängigen Beschwerdeverfahrens eingereichten Entlassungsbericht vom
4. Februar 2013 (vgl. Beilagen zur Replik) stützt, ist dieser vorliegend un-
beachtlich (BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen sowie
E. 2.2 hiervor).
5.
5.1 Im Rahmen des Erstgesuchsverfahrens hat die damals zuständige
SVA X._______ im Einspracheverfahren ein multidisziplinäres Gutachten
beim Z._______ (im Folgenden: Z._______) in Auftrag gegeben. Im Gut-
achten vom 15. Dezember 2003 stellten die Gutachter als Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondyloge-
nes Schmerzsyndrom rechts bei medianer, subligamentärer Diskushernie
L4/L5 ohne Neurokompression, bei einer Diskusprotrusion L5/S1, bei ei-
ner Haltungsinsuffizienz und bei einer Symptomausweitung mit diffusen
Schmerzen des muskulären Schultergürtels und des mittleren BWS-
Bereichs fest. In psychischer Hinsicht wurde eine anhaltende somatofor-
me Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) festgestellt. Des Weiteren wurden
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Adipositas bei Überge-
wicht, mit arterieller Hypertonie sowie laborchemisch schwerer gemisch-
ter Hyperlipidämie, ein Colon irritabile und chronische Spannungskopf-
schmerzen diagnostiziert. Unter Berücksichtigung dieser Befunde wurde
der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als nicht mehr
arbeitsfähig erachtet. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden
und rückenschonenden Tätigkeit wurde ihm jedoch eine Arbeitsfähigkeit
von 50% attestiert. Die Einschränkung ergab sich aufgrund der psychi-
schen Erkrankung (vgl. SVA-Dok. 66-85). Gestützt auf dieses Gutachten
wurde dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 5. Februar
2004 für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2002 aufgrund eines Invali-
ditätsgrads von 100% eine ganze und für die Zeit ab 1. November 2002
aufgrund eines Invaliditätsgrads von 61% eine halbe Rente zugesprochen
(vgl. SVA-Dok. 58-60).
5.1.1 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Y._______ hob den
Einspracheentscheid vom 5. Februar 2004 mit Urteil vom 30. August
2005 wieder auf, wobei es den rheumatologischen Teil des Gutachtens,
C-5471/2012
Seite 11
gemäss dessen Schlussfolgerungen dem Beschwerdeführer in somati-
scher Hinsicht leichte, behinderungsangepasste Tätigkeiten zu 100% zu-
mutbar seien, als beweistauglich erachtete. Hingegen sprach es dem
psychiatrischen Teil des Gutachtens die Beweistauglichkeit ab, da die
Schlussfolgerung hinsichtlich der Auswirkungen des psychischen Leidens
(50% Arbeitsunfähigkeit in leichten Verweisungstätigkeiten) nicht nach-
vollziehbar war. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Y._______
wies daher die Sache zur ergänzenden Abklärung an die SVA X._______
zurück (vgl. SVA-Dok. 1-14).
5.1.2 In Nachachtung des Urteils vom 30. August 2005 holte die SVA
X._______ bei Dr. med. T._______ ein psychiatrisches Gutachten ein. Im
Gutachten vom 25. August 2006 diagnostizierte der Psychiater ebenfalls
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Mangels
einer Komorbidität im Sinn einer eigenständigen, krankheitswertigen,
psychischen Erkrankung sowie mangels einer andauernden und unbeein-
flussbaren Chronifizierung des Leidens kam der Gutachter zum Schluss,
dass aus psychiatrischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit bestanden habe (vgl. SVA-Dok. 401-413). Gestützt
auf diese Beurteilung hat die SVA X._______ mit Verfügung vom 9. Sep-
tember 2009 einen Anspruch auf eine Invalidenrente mangels rentenbe-
gründenden Invaliditätsgrad verneint und die Einstellung der bis dahin
ohne Rechtsgrundlage erfolgten Rentenzahlung verfügt (IV-Dok. 9).
5.1.3 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Y._______ hat im an-
schliessenden Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 8. März 2011 fest-
gehalten, dass aus somatischer Sicht seit dem den Einspracheentscheid
vom 5. Februar 2004 aufhebenden Urteil vom 30. August 2005 im beurtei-
lungsrelevanten Zeitraum, sprich bis zum Erlass der Verfügung der
SVA X._______ vom 9. September 2009, keine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes eingetreten sei, zumal dies der Bericht des Haus-
arztes Dr. med. L._______ vom 7. September 2006 (vgl. SVA-Dok. 392-
394) bestätige. Daher habe die Beurteilung, wonach der Beschwerdefüh-
rer zwar im angestammten Beruf nicht mehr arbeiten könne, ihm jedoch
aus somatischer Sicht wechselbelastende, leichte körperliche Arbeitstä-
tigkeit uneingeschränkt zumutbar seien, weiterhin Gültigkeit. Weiter hat
es festgestellt, dass das in Nachachtung des Urteils vom 30. August 2005
beim Psychiater Dr. med. T._______ eingeholte Gutachten vom 25. Au-
gust 2006 den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen
(vgl. BGE 125 V 352 E. 3a) entspreche. Schliesslich ermittelte es auf-
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grund der Erwägungen einen rentenauschliessenden Invaliditätsgrad von
25% (vgl. zum Ganzen IV-Dok. 12 S. 1-11).
5.1.4 Das Bundesgericht bestätigte schliesslich mit Urteil 9C_321/2011
vom 27. Juni 2011 die Feststellungen des kantonalen Sozialversiche-
rungsgerichts und damit die Verfügung vom 9. September 2009 (vgl. IV-
Dok. 23). Von dieser rechtskräftigen höchstrichterlichen Beurteilung, die
sich auf den Referenzzeitpunkt vom 9. September 2009 bezieht, ist vor-
liegend auszugehen.
5.2 Zu beurteilen ist daher, ob der Beschwerdeführer für den Zeitraum
zwischen der das Gesuch abweisenden Verfügung vom 9. September
2009 und der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom
11. September 2012 glaubhaft gemacht hat, dass sich der Grad der Inva-
lidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl.
E. 4.3 hiervor).
5.2.1 Der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. September 2012
(IV-Dok. 41) diente der Vorinstanz in medizinischer Hinsicht insbesondere
die Stellungnahme von Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeine In-
nere Medizin, vom regional ärztlichen Dienst Rhone (RAD) vom 19. Juni
2012 als Entscheidbasis (IV-Dok. 34). Diesem wurden ein Attest des In-
ternisten Dr. med. K._______ vom 26. August 2011 (IV-Dok. 30), ein or-
thopädischer Bericht von Dr. med. G._______ vom 4. November 2011 (IV-
Dok. 31) sowie ein radiologischer Bericht von Dr. med. B._______ vom
16. Oktober 2011 (IV-Dok. 32) zur Stellungnahme unterbreitet (vgl. IV-
Dok. 33). Dr. med. C._______ fasste zusammen, dass die eingereichten
medizinischen Berichte lumbale Diskopathien mit Protrusion ohne ein kla-
res Bild einer Kompression, keine Anzeichen von sensomotorischen Defi-
ziten, eine beginnende Kox- sowie eine beginnende Gonarthrose indizier-
ten. Dr. med. G._______ bestätige in seinem Bericht eine Arbeitsunfähig-
keit mit denselben Einschränkungen für schwere Arbeiten, so wie dies be-
reits im Gutachten des Z._______ festgehalten worden sei. Die Doku-
mentation bestätige daher die Einschätzung der Zumutbarkeit, welche
damals im Gutachten des Z._______ abgegeben worden sei. Daher sei
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. eine Änderung
des IV-Grades nicht glaubhaft gemacht worden (vgl. IV-Dok. 34).
5.2.2 Nachdem im Beschwerdeverfahren bemerkt worden war, dass dem
RAD-Arzt – obwohl vor Verfügungserlass bereits aktenkundig – nicht
sämtliche medizinischen Dokumente unterbreitet worden waren, holte die
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Vorinstanz eine ergänzende Beurteilung ein (vgl. IV-Dok. 13-16). Dr. med.
C._______ führte im Bericht vom 15. April 2013 aus, dass keine klaren
neurologischen Defizite bestünden und dass das EEG keine signifikanten
Veränderungen und keine klinisch evidente Korrelation zeige. Daher sei
keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht
(vgl. IV-Dok. 43).
5.3 Entgegen der Auffassung von Dr. med. C._______ bestehen jedoch
durchaus Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes, fasst der RAD Arzt doch selber in seiner Stellungnahme vom
19. Juni 2012 zusammen, dass eine beginnende Kox- und eine begin-
nende Gonarthrose festgestellt wurden (vgl. IV-Dok. 34). Anlass für das
erste Gesuch des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2002 gaben jedoch
einzig Rücken- und Schulterbeschwerden. Von Beschwerden in der Hüfte
bzw. in den Kniegelenken war im Erstgesuchsverfahren nie die Rede.
Vielmehr wurden sogar im rheumatologischen Teilgutachten des
Z._______ vom 15. Dezember 2003 eine frei bewegliche und beschwer-
defreie Hüfte sowie unauffällige Kniegelenke attestiert (vgl. SVA-Dok. 75).
Auch der Bericht von Dr. med. L._______ vom 7. September 2006 (SVA-
Dok. 392-394), aufgrund dessen im ersten Verfahren ein stationärer Ge-
sundheitszustand festgestellt wurde (vgl. E. 5.1.3 f. hiervor), äussert sich
in keiner Weise zu Hüft- oder Kniegelenksbeschwerden.
5.3.1 Im Bericht vom 9. September 2011 erwähnt Dr. med. G._______
erstmals eine Koxarthrose beidseits und empfiehlt weitere Untersuchun-
gen (vgl. IV-Dok. 17 S. 14). Nachdem diese erfolgt sind, diagnostiziert er
schliesslich im Bericht vom 4. November 2011 eine beginnende Kox- und.
eine beginnende Gonarthrose (vgl. IV-Dok. 31). Diese Diagnosen werden
ebenfalls von der Ärztin Dr. med. M._______ im Bericht vom 16. Novem-
ber 2011, der im Übrigen – obwohl in zweifacher Ausführung in den Vor-
akten vorhanden – dem RAD Arzt nicht zur Stellungnahme unterbreitet
wurde, erwähnt (vgl. IV-Dok. 17 S. 18-23 und S. 36-41). Bereits im Be-
richt von Dr. med. N._______ vom 14. Oktober 2009 (IV-Dok. 14) werden
Parästhesien in der rechten Kniekehle erwähnt. Zudem berichtet Dr. med.
I._______ in der Beurteilung vom 20. Oktober 2009 (IV-Dok. 13) von ei-
ner Gicht (Diathesis urica), die zwar in späteren Berichten nicht mehr als
solche diagnostiziert wird, aber doch einen Hinweis auf weitere Gelenks-
beschwerden gibt.
5.3.2 Des Weiteren werden in den vom Beschwerdeführer mit der Neu-
anmeldung eingereichten medizinischen Berichten aus dem Jahre 2009
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Seite 14
(vgl. IV-Dok. 13-16) als neue Diagnosen eine angina pectoris, eine chro-
nisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) sowie eine zerebrovaskulä-
re Erkrankung erwähnt (vgl. IV-Dok. 13-18). Teilweise wird in den Berich-
ten neu von einem unsicheren Gang (Titubation) berichtet (vgl. z.B. IV-
Dok. 16). Im Bericht des Internisten Dr. med. K._______ vom 26. August
2011 (IV-Dok. 30) wird zudem eine Herzinsuffizienz diagnostiziert. Zudem
erwähnen einige Berichte, dass die bereits bekannten, chronischen Er-
krankungen sich verschlechtert hätten. Auf diese Beschwerden bzw. Um-
stände ging der RAD Arzt in seinen Stellungnahmen vom 19. Juni 2012
sowie vom 15. April 2013 – wenn überhaupt – nur ungenügend ein. Er
erwähnt lediglich das EEG und äussert sich zu den neurologischen Un-
tersuchungen.
5.3.3 Aufgrund der vorgenannten Ausführungen ist die Schlussfolgerung
von Dr. med. C._______, dass eine Verschlechterung des Gesundheits-
zustands des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden sei,
nicht nachvollziehbar. Der Hinweis, dass die Leistungsbeurteilung des Or-
thopäden Dr. med. G._______ hinsichtlich schwerer Arbeiten derjenigen
des Z._______ entspreche, genügt als Begründung nicht, da diese Fest-
stellung keine Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit in leichten Verwei-
sungstätigkeiten zulässt. Es ist durchaus denkbar, dass die neuen Be-
schwerden zusammen mit den bereits bekannten, chronischen Erkran-
kungen weitergehende Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. auf die Er-
werbsfähigkeit zeitigen können. Dies ist jedoch im Rahmen einer mate-
riellen Überprüfung der medizinischen Situation genauer zu klären.
5.4 Auch wenn zwischen der Neuanmeldung vom 28. Dezember 2011
(IV-Dok. 13-18) und der rechtskräftigen Erledigung des letzten Gesuchs
(27. Juni 2011, vgl. IV-Dok. 23) nur fünf Monate dazwischen liegen, ist
vorliegend zu beachten, dass die Verfügung des Erstgesuchsverfahrens
vom 9. September 2009 datiert und sich auf Berichte aus dem Jahr 2006
stützte. Eine umfassende multidisziplinäre Begutachtung des Beschwer-
deführers liegt bereits mehrere Jahre zurück. Daher ist für die Glaubhaft-
machung vorliegend kein strenger Massstab anzusetzen (vgl. E 4.2 hier-
vor sowie SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Es bestehen aufgrund des Dar-
gelegten für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand –
die Verschlechterung des Gesundheitszustandes – gewisse Anhaltspunk-
te. Auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei ein-
gehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung
nicht erstellen lassen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2), hätte die Vorinstanz
zufolge Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszu-
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stands resp. Änderung des IV-Grades in einer für den Anspruch erhebli-
chen Weise auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eintreten und
das Gesuch prüfen müssen.
5.5 Folglich kann offen gelassen werden, ob und inwiefern die Vorinstanz
gegen das Diskriminierungsverbot und das Gleichbehandlungsgebot ver-
stossen habe, hat sie ohnehin auf das neue Gesuch einzutreten und die-
ses materiell zu prüfen.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die Neuanmeldung nicht eingetre-
ten ist. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, damit sie – unter Mitberücksichtigung der nach dem Verfügungs-
zeitpunkt vom 11. September 2012 erstellten ärztlichen Dokumente – den
geltend gemachten Leistungsanspruch materiell prüfe und anschliessend
neu verfüge. Dabei ist die Vorinstanz insbesondere darauf hinzuweisen,
dass nebst den somatischen Beschwerden auch die psychiatrischen Er-
krankungen erneut abzuklären sind, datiert doch die letzte eingehende
psychiatrische Untersuchung vom 25. August 2006 (vgl. SVA-Dok. 401-
413).
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
7.2 Die unterliegende Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205)
und der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer haben – da diesem
keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. er keine
solchen geltend gemacht hat – keinen Anspruch auf eine Parteientschä-
digung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4
VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und die
angefochtene Verfügung der Vorinstanz wird aufgehoben. Die Sache wird
an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung, auf die Neuanmel-
dung einzutreten und das Gesuch im Sinne der Erwägung 6 materiell zu
prüfen und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Milan Lazic
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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