Abtei lung II I
C-5474/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Alberto Meuli,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
A._______ und B._______,
vertreten durch C._______,
Beschwerdeführende,
gegen
D._______,
Vorinstanz.
Beitragserhebung, Verzugszinspflicht.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-____/2009
Sachverhalt:
A.
A._______ und B._______ (im Folgenden: Beitragspflichtige oder Be-
schwerdeführende) waren Kollektivgesellschafter und -gesellschafterin
mit Einzelunterschrift der Firma E._______; diese Kollektivgesellschaft
wurde am F._______ aus dem Handelsregister des Kantons
H._______ gelöscht (vgl. ; besucht am 12. März 2010). In
ihrer Eigenschaft als Kollektivgesellschafter und -gesellschafterin
waren die Beitragspflichtigen vom 1. April 1997 bis 11. Februar 2005
als selbstständig Erwerbende der Verbandsausgleichskasse
D._______ (im Folgenden: D._______ oder Vorinstanz)
angeschlossen. Mit Verfügungen vom 14. Mai 2009 setzte die
D._______ den Beitragspflichtigen die AHV/IV/EO-Beiträge für die
Periode vom 1. Januar bis 11. Februar 2005 auf je Fr. 1'415.40
(inkl. Verwaltungskosten) fest und wies darauf hin, unter welchen
Voraussetzungen Verzugszinsen erhoben würden (vgl. Beschwerde-
akten 7/4 bzw. 11/4).
B.
Hiergegen liessen die Beitragspflichtigen durch ihren Rechtsvertreter
am 8. Juni 2009 Einsprache erheben und sinngemäss die Aufhebung
der Verfügungen vom 14. Mai 2009 beantragen; beanstandet wurde
unter anderem die Erhebung von Verzugszinsen (act. 7/5). Nach
Korrespondenzen zwischen den am Verwaltungsverfahren Beteiligten
(act. 7/6 und 7/10 bis 19) wies die D._______ die Einsprache mit
Entscheiden vom 10. August 2009 ab (act. 7/20 bzw. 11/20).
C.
Mit Schreiben vom 22. August 2009 liess der Rechtsvertreter der Bei-
tragspflichtigen die D._______ wissen, dass man mit dem Ein-
spracheentscheid nicht einverstanden sei (act. 7/22). Dieses Schrei-
ben wurde am 31. August 2009 zuständigkeitshalber dem Bundesver-
waltungsgericht zur Behandlung als Beschwerde weitergeleitet (act. 1
und 2). Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2009 wurde der
Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter unter Fristansetzung aufge-
fordert, konkrete Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen
(act. 3).
D.
Mit Eingabe vom 26. September 2009 warf der Rechtsvertreter der
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Beitragspflichtigen die Frage auf, ob die Zwischenverfügung vom
23. September 2009 auch für seine Tochter gelte. Falls dem so sei,
würden seine Ausführungen sowohl für diese als auch für seinen
Schwiegersohn gelten. Im Auftrag und nach Rücksprache sowohl mit
seiner Tochter als auch seinem Schwiegersohn habe er der D._______
zwei Mal Fr. 832.20 eingezahlt und die Angelegenheit als erledigt
betrachtet. Seine Einsprache habe sich nicht gegen die Beiträge an
sich, sondern insbesondere gegen die Verzugszinsen gerichtet (act.
4).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2009 beantragte die Vor-
instanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde von
A._______. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, am
26. August 2009 seien nur die offenen Beiträge, nicht jedoch die
Verzugszinsen überwiesen worden. Auch das – nur noch auf die
Verzugszinspflicht gerichtete – Schreiben vom 26. September 2009
vermöge nichts an der Tatsache zu ändern, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Verzugszinspflicht gegeben seien, da eine
angemessene Korrektur der Einkommen unterlassen worden sei (act.
7).
F.
Mit Replik vom 16. November 2009 hielt der Rechtsvertreter der Bei-
tragspflichten an der Beschwerde betreffend die Verzugszinsen fest.
Diese seien der Steuerverwaltung G._______ zu belasten, da für
diese selbst die Zeitverzögerung bis April 2009 nicht nachvollziehbar
sei (act. 9).
G.
Mit prozessleitender Verfügung vom 26. November 2009 forderte der
Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, den die Ehefrau betreffenden
Einspracheentscheid einzureichen und auch diesbezüglich Stellung zu
nehmen (act. 10); die entsprechenden Dokumente gingen am
15. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein mit dem sinn-
gemässen Antrag auf Abweisung der Beschwerde auch bezüglich
B._______ (act. 11).
H.
Die Beschwerdeführenden liessen sich in der Folge trotz Frist-
ansetzung durch den Instruktionsrichter nicht mehr vernehmen
(act. 12).
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I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der
Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) be-
urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland unter anderem gegen Verfügungen von Verbandsausgleichs-
kassen. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig.
Da sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gemäss den
nachfolgenden Erwägungen als offensichtlich unbegründet erweist,
fällt der Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 85bis
Abs. 2 AHVG).
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen
Einspracheentscheide berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass die
Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 59 ATSG gegeben ist.
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1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf
diese einzutreten.
1.5
1.5.1 Anfechtungsobjekte bilden die – an den Rechtsvertreter
adressierten – Einspracheentscheide vom 10. August 2009, mit
welchen die – an die Beschwerdeführenden gerichteten – Beitragsver-
fügungen vom 14. Mai 2009 bestätigt worden waren.
1.5.2 Vorliegend sind der Anfechtungs- und Streitgegenstand nicht
identisch, da die Einspracheentscheide nicht in ihrer Gesamtheit an-
gefochten werden (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Da sich die zu be-
urteilende Beschwerde einzig auf die Frage nach den von der Vor-
instanz erhobenen Verzugszinsen für das Ehepaar A._______ und
B._______ bezieht, gehören die nicht beanstandeten
Rechtsverhältnisse – insbesondere die Beitragserhebung an sich bzw.
die Höhe der Beiträge – zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum
Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a). Streitig und zu prüfen ist
demnach nur, ob die Erhebung von Verzugszinsen durch die
Vorinstanz rechtmässig gewesen ist oder nicht.
2.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 E.
1, 126 V 136 E. 4b).
2.2 Die umstrittenen Verzugszinsen betreffen die Abrechnungsperiode
vom 1. Januar bis 11. Februar 2005 (act. 7/4 und act. 11/4) und somit
einen Zeitraum nach Inkrafttreten des ATSG, weshalb dieser Erlass
Anwendung findet. Die Kompetenz des Verordnungsgebers zur
Regelung der Verzugszinsen auf dem Gebiet der AHV ergibt sich seit
1. Januar 2003 aus Art. 26 Abs. 1 ATSG. Nach der Rechtsprechung ist
die auf Art. 26 Abs. 1 ATSG gestützte Verzugszinsordnung des
Art. 41bis AHVV und des – im Zusammenhang damit stehenden –
Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV gesetzeskonform und nach Inkrafttreten
des ATSG weiterhin anwendbar (BGE 134 V 202).
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3.
3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen
und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen
zu leisten. Hierzu schreibt Art. 41bis Abs. 1 Bst. a AHVV vor, dass
Beitragspflichtige auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach
Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode
Verzugszinsen zu entrichten haben.
3.2 Art. 41bis Abs. 1 Bst. f AHVV sieht vor, dass Selbstständig-
erwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitrags-
pflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die
Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten
Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem
Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem
1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres
Verzugszinsen zu entrichten haben. Gemäss Abs. 2 dieser Ver-
ordnungsnorm endet der Zinslauf mit der Rechnungsstellung, sofern
die Beiträge innert Frist bezahlt werden. Der Zinssatz beträgt 5 % im
Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV in der seit 1. Januar 2001 geltenden
Fassung [AS 2000 1441]).
3.3 Verzugszinsen haben den Zweck, einen Ausgleich dafür zu
schaffen, dass der Schuldner bei verspäteter Bezahlung einen Zins-
vorteil geniessen kann, während der Gläubiger einen Zinsnachteil er-
leidet. Sie stellen – jedenfalls im Rahmen der ausdrücklich geregelten
Verzugszinsen im AHV-Beitragsbereich – einen vereinfachten
Schadens- und Vorteilsausgleich dar, der weder einen Schadens- und
Bereicherungsnachweis noch ein Verschulden am Verzug voraussetzt.
Mit den Verzugszinsen soll unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen
und Schaden der Zinsverlust des Gläubigers einerseits und der Zins-
gewinn des Schuldners anderseits in pauschalierter Form aus-
geglichen werden. Weder für die Verzugszinspflicht als solche noch für
deren Dauer kommt es deshalb darauf an, ob die beitragspflichtige
Person oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung
der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 134 V 202 E. 3.3.1;
ZAK 1992 S. 167 E. 4b mit Hinweisen).
4.
4.1 Nachdem das Steueramt des Kantons H._______ am 28. April
2009 die AHV-Meldungsbelege, aus welchen für jeden der Ehepartner
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A._______ und B._______ ein Einkommen mit eigenen Beiträgen von
Fr. 24'602.-- ersichtlich ist, erstellt hatte (act. 7/3, 11/3), erliess die Vor-
instanz am 14. Mai 2009 die darauf basierenden Beitragsverfügungen
(act. 7/4 und 11/4). Auf entsprechende Anfrage der Vorinstanz vom
16. Juni 2009 hin (act. 7/10) teilte das Steueramt G._______ der
D._______ am 26. Juni 2009 schriftlich mit, dass die von der Vor-
instanz zur Anwendung gebrachten Faktoren der Wirklichkeit ent-
sprächen und die Bundessteuerveranlagung rechtskräftig geworden
sei (act. 7/12). In der Folge nahm das Steueramt G._______ am 8. Juli
2009 Stellung zum Schreiben des Rechtsvertreters der Be-
schwerdeführenden vom 6. Juli 2009 und teilte diesem betreffend die
Verzugszinsen mit, dass die Daten per 3. April 2009 elektronisch der
D._______ zugestellt worden seien. Es sei jedoch nicht nach-
vollziehbar, weshalb die Angaben nicht früher übermittelt worden seien
(act. 7/14 und 7/15 bzw. 4/3). Nach einem weiteren Schreiben vom
28. Juli 2009, worin betreffend die Zinszahlungspflicht vom Rechtsver-
treter erneut die Haftungsfrage thematisiert wurde (act. 7/19), liessen
die Beschwerdeführenden mit Replik vom 16. November 2009 aus-
führen, die Verzugszinsen seien der Steuerverwaltung G._______ zu
belasten, da für diese selbst die Zeitverzögerung bis April 2009 nicht
nachvollziehbar sei (act. 9).
4.2 Im Lichte der in vorstehender Erwägung 3.4 zusammengefasst
wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die von
den Beschwerdeführenden aufgeworfenen Fragen bzw. vorgebrachten
Argumente unerheblich. Nachdem die Verzugszinspflicht auch besteht,
wenn der Verzug einem Verschulden der Ausgleichskasse zuzu-
schreiben ist, hat die Zinspflicht erst recht zu gelten, wenn ein Ver-
säumnis einer anderen Amtsstelle, namentlich des Steueramtes, vor-
liegen sollte. Mit anderen Worten ist es ohne Belang, ob das Steuer-
amt G._______ im vorliegenden Fall ein Verschulden trifft oder nicht.
Selbst wenn dieser Verwaltungsbehörde – wie im Übrigen auch der
Vorinstanz – ein trölerisches Verhalten vorzuwerfen wäre, bestünde die
(verschuldensunabhängige) Pflicht der Beschwerdeführenden zur Ent-
richtung von Verzugszinsen. Denn diese konnten währenddessen die
nicht abgerechnete und bezahlte Beitragsschuld zinsbringend nutzen.
Unerheblich ist, ob sie während der Verzugsdauer aus dem Gegenwert
der Beitragsschulden tatsächlich Nutzen in der Höhe des gesetzlichen
Verzugszinssatzes gezogen haben. Die Pflicht zur Bezahlung von
Verzugszinsen beruht auf der Fiktion eines Zinsgewinns des
Beitragsschuldners und Zinsverlustes der Ausgleichskasse in der
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Höhe des gesetzlichen Verzugszinses (ZAK 1992 S. 168 Erw. 4c), der
sich während des hier interessierenden Zeitraums auf 5 % jährlich be-
lief (vgl. E. 3.3 hiervor; vgl. auch Urteil H 157/04 des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom
14. Dezember 2004 E. 3.4.2).
4.3 Insoweit die Beschwerdeführenden bezüglich der mit Schreiben
vom 28. April 2009 erfolgten Einkommensmeldung durch das Steuer-
amt G._______ allenfalls einen Verstoss gegen Treu und Glauben
erblicken sollten, ist festzuhalten, dass weder eine Zusicherung noch
ein sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten des
Steueramts vorlag, auf das sie hatten vertrauen können. Des Weiteren
handelte das Steueramt soweit ersichtlich auch nicht widersprüchlich
und rechtsmissbräuchlich. Für eine Berufung auf Treu und Glauben
besteht daher keine Grundlage (vgl. BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hin-
weisen, 127 II 49 E. 5a).
4.4 Schliesslich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Beitrags-
pflichtigen den Ausgleichskassen nach Art. 24 Abs. 4 AHVV die für die
Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Ab-
weichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden haben.
Damit hat es die beitragspflichtige Person in der Hand, Verzugszinsen
gemäss Art. 41bis Bst. f AHVV zu vermeiden, indem die Ausgleichs-
kasse dank rechtzeitiger Meldung des höheren Erwerbseinkommens
die Akontobeiträge heraufsetzt, womit diese weniger als 25 % unter
den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen. Die (rückwirkende)
Verzugszinspflicht nach Massgabe von Art. 41bis Bst. f AHVV setzt
somit nur ein, wenn die beitragspflichtigen Personen es – wie im vor-
liegenden Fall – versäumen, der Verwaltung das höhere Einkommen
rechtzeitig zu melden (vgl. BGE 134 V 202 E. 3.4; vgl. auch E. 3.3
hiervor).
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest-
zustellen, dass sich die Einspracheentscheide vom 10. August 2009
als rechtens erweisen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde
vom 8. Juni 2009 abzuweisen ist.
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6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist weder den unterliegenden Be-
schwerdeführenden noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zu
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] i.V.m. Art. 7 Abs. 1 [e
contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _________; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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