Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5479/2009
U r t e i l v om 4 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Elena AvenatiCarpani, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien X._______,
vertreten durch Georg Wohl, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse BaselStadt,
Vorinstanz.
Gegenstand Einspracheentscheid vom 12. Juni 2009 betr.
Rückforderung.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 5. Juli 1993 sprach die Ausgleichskasse des Kantons
BaselStadt (nachfolgend: Ausgleichskasse BS) Y._______ mit Wirkung
ab 1. Juli 1993 eine ordentliche EhepaarAltersrente von Fr. 2'289. zu
(BVGer act. 13, Beilage 1). Infolge des Todes von Y._______ sprach die
Ausgleichskasse BS der am 24. September 1928 geborenen Ehegattin
V._______ (nachfolgend: Versicherte) mit Verfügung vom 26. Juli 1994
mit Wirkung ab 1. Juli 1994 eine ordentliche einfache Altersrente von Fr.
1'526. zu (BVGer act. 13, Beilage 2).
B.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 erkundigte sich die Ausgleichskasse
BS bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK nach dem
Todesdatum der Versicherten. Gemäss Angaben einer ehemaligen
Freundin der Versicherten habe diese seit längerer Zeit in Ungarn gelebt.
Von der UBS Basel sei mitgeteilt worden, dass die Versicherte im
September 2003 gestorben sei (BVGer act. 13, Beilage 5).
C.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 teilte Rechtsanwalt G. Wohl der
Ausgleichskasse BS mit, dass sein Mandant X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), als Erbe der Versicherten, Eigentümer des UBS
Kontos Nr._______ geworden sei. Nach Durchsicht der Unterlagen sei
festgestellt worden, dass nach dem Tod der Versicherten weiterhin AHV
Zahlungen geleistet worden seien und diese erst nach dem Schreiben an
die UBS vom 26. September 2008 ausgeblieben seien. Sein Mandant sei
nach Massgabe der gesetzlichen Regelung gerne zur teilweisen
Rückerstattung bereit (BVGer act. 1, Beschwerdebeilagen B, Nr. 5). Mit
Eingabe vom 18. Februar 2009 an die Ausgleichskasse BS erklärte der
Beschwerdeführer, er sei nur im Rahmen von Art. 25 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) zu einer Rückerstattung
bereit. Zudem zeigte er sich erstaunt, dass die Ausgleichskasse BS die in
Art. 74 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters und
Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) vorgeschriebene
periodische Kontrolle unterlassen habe. Gemäss Angaben im
Todesschein, sei die Versicherte mindestens seit 2000 ab und in Ungarn
angemeldet gewesen (BVGer act. 1, Beschwerdebeilagen B, Nr. 10).
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Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 24. März 2009 hat die Ausgleichskasse BS
festgestellt, dass die Versicherte am 14. Juli 2003 gestorben sei, weshalb
seit August 2003 kein Anspruch mehr auf die Renten bestanden habe.
Der Rechtsvertreter wurde aufgefordert, die unter Berücksichtigung der
fünfjährigen Verjährungsfrist von April 2004 bis Ende September 2008 zu
Unrecht bezogenen Leistungen von Fr. 95'565. zurückzuerstatten.
Betreffend Art. 74 Abs. 2 AHVV wies die Ausgleichskasse BS darauf hin,
dass sie die Kontrollpflichten mittels jährlichem Versand von
Geburtstagskarten vornehme. Die an die Versicherte adressierten Karten
seien nie als unzustellbar von der Post retourniert worden, weshalb
davon ausgegangen worden sei, dass die Versicherte noch an dieser
Adresse lebe. Ferner habe die Rücksprache mit den Einwohnerdiensten
des Kantons BaselStadt ergeben, dass die Versicherte als unauffindbar
gestrichen worden sei und sich weder bei den Einwohnerdiensten noch
bei der Ausgleichskasse und der Steuerbehörde abgemeldet habe,
weshalb eine Meldepflichtverletzung vorliege. Somit komme die Regelung
betreffend Gutgläubigkeit nicht zur Anwendung, weshalb weder der
Rückforderungsbetrag erlassen (Art. 25 Abs. 1 ATSG) noch einem
Vergleich zugestimmt werden könne (BVGer act. 13, Nr. 8).
E.
Mit Schreiben vom 3. April 2009 (eingegangen bei der Ausgleichskasse
BS am 9. April 2009) erklärte S._______, dass das Ehepaar K._______
trotz Wegzug nach Ungarn bei ihr behördlich angemeldet gewesen sei.
Zuletzt habe sie die Versicherte im Frühjahr 2003 getroffen; durch eine
Bekannte habe sie vom Tod der Versicherten erfahren, worauf sie den
Todesfall umgehend der Pensionskasse der Roche, der SUVA, der AHV
und dem Steueramt gemeldet habe. Obwohl sie der AHV den Todesfall
mitgeteilt habe, seien der Versicherten weiterhin Geburtstagskarten
geschickt worden. Anlässlich des 80. Geburtstags habe sie der AHV
erneut mitgeteilt, dass die Versicherte verstorben sei (BVGer act. 13,
Beilage 11).
F.
Mit Schreiben vom 8. April 2009 erhob der Beschwerdeführer Einsprache
gegen die Rückerstattungsverfügung vom 24. März 2009. Er beantragte
die Aufhebung der Verfügung und die Reduktion der
Rückerstattungsforderung auf Fr. 10'830.; eventualiter sei die
Rückerstattungsforderung auf Fr. 21'660. zu reduzieren. Er verwies auf
das Erklärungsschreiben von S._______ vom 3. April 2009 und machte
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geltend, die Ausgleichskasse BS habe trotz bereits früher gemachter
Meldung durch S._______, wonach die Versicherte verstorben sei, erst
im September 2008 reagiert. Weder der Versicherten noch dem
Beschwerdeführer könne eine Meldepflichtverletzung gemäss Art. 70 und
Art. 70bis AHVV vorgeworfen werden. Allenfalls hätte die SUVA oder die
Pensionskasse der HoffmannLa Roche die Ausgleichskasse BS über
den Tod der Versicherten informieren können. Die Versicherte habe sich
nur provisorisch in Ungarn aufgehalten und habe beabsichtigt, wieder in
die Schweiz zurückzukehren. Im Übrigen sei die Ausgleichskasse BS
gemäss Art. 74 AHVV zur Kontrolle verpflichtet und habe entsprechende
sichernde Massnahmen zu treffen, wie beispielsweise die
Renteneinstellung. Die Ausgleichskasse habe jedoch lediglich
Geburtstagskarten versendet, ohne zu wissen, ob diese die Adressatin
überhaupt erhalten habe. Somit habe die Ausgleichskasse die
Überzahlungen ausschliesslich aus eigenem Verschulden geleistet,
weshalb die einjährige Frist mit dem Zeitpunkt zu laufen beginne, mit
welchem der Versicherungsträger zumutbarerweise den Fehler hätte
entdecken können. Der früheste zumutbare Zeitpunkt wäre der erste
Geburtstag der Versicherten nach ihrem Tod gewesen, somit der Monat
September bzw. Oktober 2003. Die Ausgleichskasse habe jedoch erst im
September 2008 die Zahlungen eingestellt und sechs Monate später die
Rückforderungsverfügung erlassen, weshalb ein Anspruch auf
Rückerstattung nur für die in der Zeitspanne vom 1. April 2008 bis und mit
31. März 2009 geleisteten Rentenzahlungen bestehe, ausmachend
Fr. 10'830.. Bei Nichtabstellen auf den Zeitpunkt des Erlasses der
Rückforderungsverfügung, sondern zu Gunsten der Ausgleichskasse, als
sie den Fehler im September 2008 entdeckt habe, könne ihr die
Rückerstattung von Fr. 21'660. zugestanden werden (BVGer act. 13, Nr.
9).
G.
Auf Anfrage der Ausgleichskasse BS bestätigte das Einwohneramt Basel
Stadt mit Schreiben vom 13. Mai 2009, dass die Versicherte vom 22.
Oktober 1971 bis am 30. Juni 2003 in BaselStadt gemeldet gewesen sei.
Am 10. August 2004 sei sie per 30. Juni 2003 von Amtes wegen nach
Unbekannt gestrichen worden, da sie nicht mehr bei Frau S._______
wohnhaft und der neue Aufenthaltsort nicht bekannt gewesen sei (BVGer
act. 13, Beilage 6).
Mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2009 hielt die Ausgleichskasse BS
an ihrer Rückerstattungsforderung von Fr. 95'565. fest und wies die
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Einsprache ab. Die Aussage von S._______, wonach sie die
Ausgleichskasse über das Ableben der Versicherten informiert habe, sei
nicht nachvollziehbar, da die Sachbearbeiter auf solche telefonische
Todesmeldungen routinemässig die Einstellung der Zahlungsaufträge an
die verstorbene Person sicherstellten. Diesbezüglich werde die
Behauptung, die Todesmeldung durch S._______ sei von der
Ausgleichskasse BS unbeachtet geblieben, als unzutreffend
zurückzuweisen. Ebensowenig sei nachvollziehbar, weshalb S._______,
nachdem sie angeblich im Jahr 2004 über den Tod der Versicherten
informiert habe, erst wieder im September 2008 auf die diversen
Postzustellungen reagiert habe. Betreffend die Geburtstagskarten wies
die Ausgleichskasse BS daraufhin, dass diese unter anderem als
sichernde Massnahmen dienten, um festzustellen, ob die Wohnadresse
der Rentenbezüger noch aktuell sei. Da die jährlichen
Glückwunschkarten an die Versicherten nie retourniert worden seien,
habe davon ausgegangen werden dürfen, dass diese weiterhin an der
von ihr angegebenen Adresse wohnhaft gewesen sei.
Betreffend Meldungen an die anderen Sozialversicherungsträger stellte
die Ausgleichskasse BS fest: Die SUVA habe durch S._______ seit dem
Jahr 2004 Kenntnis vom Tod der Versicherten; die Einwohnerdienste
BaselStadt hätten bestätigt, dass der Wohnsitz in BaselStadt aufgrund
des unbekannten Aufenthaltes per 30. Juni 2003 gestrichen worden sei
(vgl. Schreiben vom 13. Mai 2009); die Pensionskasse HoffmannLa
Roche sei rechtzeitig über den Tod der Versicherten informiert worden;
zudem sei die Versicherte bei der Steuerverwaltung nie abgemeldet
worden und habe noch offene Steuerschulden. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers unterstünden die aufgeführten Versicherungsträger
nicht der Meldepflicht gemäss Art. 70bis Abs. 1 AHVV. Ausserdem hielt
die Ausgleichskasse BS fest, dass die Versicherte eindeutig eine
Meldepflichtverletzung begangen habe, wenn das Ehepaar K._______
den Wohnsitz Basel gemäss schriftlicher Erklärung von Frau S._______
seit 1993 aufgegeben habe. In diesem Zusammenhang werde auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
28. August 1981, ZAK 1982, S. 179) hingewiesen, wonach als Wohnsitz
einer Person der Ort gelte, wo der Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse
sei. Wenn jemand an mehreren Orten dauerhafte Beziehungen habe, so
gelte als Wohnsitz jener Ort, wo die engsten Beziehungen bestünden.
Beim Ehepaar K._______ bzw. bei der Versicherten sei dies zweifelsfrei
Ungarn gewesen. Bezüglich der Verwirkung der
Rückerstattungsforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG sei erstellt, dass
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die Ausgleichskasse BS vom Tod der Versicherten erstmals am
18. September 2008 Kenntnis erhalten habe. Die entsprechende
Rückerstattungsverfügung habe sodann erst nach Erhalt der
Todesbescheinigung mit Kenntnis des genauen Todesdatums erlassen
werden können (BVGer act. 13, Nr. 10).
H.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer, wiederum
vertreten durch Rechtsanwalt G. Wohl, Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht BaselStadt ein und beantragte die
Aufhebung des Einspracheentscheides vom 12. Juni 2009 und die
Reduktion der Rückerstattungsforderung auf Fr. 10'830.. Er machte im
Wesentlichen geltend, er sei von der am 14. Juli 2003 verstorbenen
V._______ mit letztwilliger Verfügung zum Erben eigesetzt worden, wobei
irrtümlicherweise zuerst jemand anderes als Erbe eingesetzt worden sei,
weshalb die in diesem Zusammenhang entstandenen Prozesskosten von
total Fr. 37'800. zu berücksichtigen seien. Erst aufgrund des
Erbenscheins vom 20. Oktober 2008 habe er die Nachlassunterlagen
erhalten, aus denen hervor gegangen sei, dass bei der Bank UBS ein
Bankkonto bestanden habe, auf das auch nach dem Tod der
Versicherten während fünf Jahren, in Vernachlässigung der Kontrollpflicht
durch die AHV, die Altersrente überwiesen worden sei. In der Folge habe
er am 9. Februar 2009 die AHV kontaktiert, weshalb ihm keine
Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Im Übrigen wies er die mit
dem Einspracheentscheid gemachten Ausführungen der Vorinstanz als
unzutreffend zurück. Er hielt daran fest, die einjährige Verwirkungsfrist sei
beginnend mit der Rückforderungsverfügung anzuwenden, weshalb nur
ein Anspruch der Ausgleichskasse auf die in der Zeitspanne vom 1. April
2008 bis und mit 31. März 2009 geleisteten sechs Monatsrenten bestehe
(BVGer act. 1).
I.
Die vom Sozialversicherungsgericht BaselStadt zur Stellungnahme
aufgeforderte Ausgleichskasse BS beantragte am 19. August 2009 die
Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 2, Beilage 4).
Auf Aufforderung des Sozialversicherungsgerichts BaselStadt, Stellung
zu der Zuständigkeit zu nehmen (vgl. Verfügung vom 24. August 2009,
BVGer act. 2), teilte die Ausgleichskasse BS mit Schreiben vom 26.
August 2009 dem Sozialversicherungsgericht mit, der Beschwerdeführer
habe Wohnsitz in Ungarn, weshalb die Akten in Anwendung von Art. 85bis
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des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zuständigkeitshalber
dem Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten seien (BVGer act. 2,
Beilage C, Nr. 6).
J.
Mit Verfügung vom 28. August 2009 trat das Sozialversicherungsgericht
BaselStadt auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht ein und
überwies mit Schreiben vom 31. August 2009 sämtliche Akten zur
weiteren Bearbeitung an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1,
2).
K.
Mit Eingabe vom 9. September 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um
Zustellung der Beilagen zur Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse BS
vom 19. August 2009 (BVGer act. 4).
L.
Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts gab das
Sozialversicherungsgericht BaselStadt mit Schreiben vom
10. September 2009 die Nichteintretensverfügung vom 28. August 2009
(inkl. Zustellnachweis) zu den Akten (BVGer act. 3, 5).
M.
Mit Verfügung vom 17. September 2009 stellte die Instruktionsrichterin
die Akten dem Beschwerdeführer zur Einsicht zu und lud ihn gleichzeitig
dazu ein, bekannt zu geben, ob er die ohne Rechtsmittel versehene
Verfügung des Sozialversicherungsgerichts BaselStadt vom 28. August
2009 in Rechtskraft erwachsen lassen wolle oder gedenke, sie
anzufechten (BVGer act. 6).
N.
Mit Eingabe vom 28. September 2009 beantragte der Beschwerdeführer,
es sei die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts BaselStadt
festzustellen (BVGer act. 7).
O.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2009 überwies die
Instruktionsrichterin die Eingabe vom 28. September 2009
zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Gleichzeitig sistierte sie das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, bis das Bundesgericht
über die Beschwerde entschieden habe (BVGer act. 8).
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P.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 übermittelte das Bundesgericht dem
Bundesverwaltungsgericht die Verfügung vom 13. Oktober 2009, mit
welcher das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben
wurde (BVGer act. 11).
Q.
Mit Vernehmlassung vom 10. November 2009 beantragte die
Ausgleichskasse BS die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung
des angefochtenen Einspracheentscheides. Die Vorinstanz wiederholte
im Wesentlichen die bereits mit dem Einspracheentscheid gemachten
Ausführungen. Mit der Stellungnahme reichte die Ausgleichskasse BS
verschiedene Unterlagen ein (BVGer act. 13 inkl. Beilagen 111).
R.
In seiner Replik vom 16. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer an
seinen beschwerdeweise vorgebrachten Rechtsbegehren vollumfänglich
festhalten (BVGer act. 15).
S.
Die Ausgleichskasse BS beantragte in ihrer Duplik vom 20. Januar 2010
weiterhin die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des
angefochtenen Einspracheentscheides (BVGer act. 17).
T.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 stellte die Instruktionsrichterin die
Duplik dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu. Gleichzeitig schloss sie
den Schriftenwechsel ab (BVGer act. 18).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Einspracheverfügung vom 12. Juni
2009.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs.
1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht in Abweichung von Art.
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58 Abs. 2 ATSG Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Der
Beschwerdeführer hat Wohnsitz im Ausland, es liegt keine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2. Als Adressat der angefochtenen Einspracheverfügung ist der
Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges
Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist daher zur
Beschwerde legitimiert.
1.3. Die Beschwerde wurde frist und im Übrigen auch formgerecht
eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG, vgl. Art. 52 VwVG), weshalb auf sie
einzutreten ist.
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletzte Bundesrecht
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E.
3.2) unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen.
2.2. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG
anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters und
Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.3. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.4. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ungarn und hat
dort seinen Wohnsitz, so dass vorliegend die folgenden Erlasse
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anwendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen,
nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681), die Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern
(nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1)
sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend:
Verordnung [EWG] Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11; vgl. auch Art. 153a
Bst. a AHVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis
dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA).
Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
und dessen Ausführungserlasse keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw.
abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens
sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im
Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige
geltenden Regeln zu beurteilen haben.
3.
Vorliegend streitig und damit zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse BS
vom Beschwerdeführer zu Recht die Rückerstattung des Betrages von
Fr. 95'565. gefordert hat.
Der Beschwerdeführer beantragt, die Rückerstattungsforderung sei auf
Fr. 10'830. zu reduzieren.
3.1. Gemäss Art. 21 Abs. 1 b AHVG haben Frauen, welche das 64.
Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Nach Abs. 2
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Seite 11
entsteht der Anspruch am ersten Tag des Monats, welcher der
Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahrs folgt. Er
erlischt mit dem Tod.
Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem
Tode des Erblassers kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR
210]). Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die
Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der
Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des
Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 Abs. 2
ZGB). Der für zivilrechtliche Forderungen in Art. 560 Abs. 2 ZGB
aufgestellte Grundsatz der Schuldnachfolge gilt auch für
öffentlichrechtliche Schulden, sofern sie vermögensrechtlicher Natur sind.
3.2. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25
Abs. 1 Satz 1 ATSG, vgl. auch aArt. 47 Abs. 1 Satz 1 AHVG in Kraft bis
am 31. Dezember 2002).
Gemäss ständiger Rechtsprechung ist die Rückforderung nur unter der
Voraussetzung der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung der
formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung
zugesprochen worden ist, zulässig (vgl. Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG).
Vorliegend ist unzweifelhaft, dass mit dem Tod der versicherten Person
die Altersrente nicht mehr geschuldet und unrechtmässig ausbezahlt
worden ist. Die Leistung ist somit grundsätzlich zurückzuerstatten.
3.3. Der Rückforderungsanspruch erlischt gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG
mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung
davon Kenntnis erhalten hat (relative Verwirkungsfrist), spätestens aber
mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen
Leistung (absolute Verwirkungsfrist). Wird der Rückerstattungsanspruch
aus einer strafbaren Leistung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine
längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3.4. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Erbe von
V._______ ist und die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat.
3.5. Die Ausgleichskasse BS hat nach dem Tod der versicherten Person
(14. Juli 2003) von August 2003 bis Ende September 2008 weiterhin die
monatliche Altersrente auf das Bankkonto der versicherten Person
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Seite 12
ausgerichtet, da die Ausgleichskasse BS nicht über deren Tod in
Kenntnis gesetzt worden war.
3.6. Die Berechnung des Rückforderungsbetrags von Fr. 95'565. ergibt
sich aus der Rückforderungsverfügung vom 24. März 2009, welcher mit
dem Einspracheentscheid vom 12. Juni 2009 bestätigt wurde. Die
Ausgleichskasse BS ermittelte die genannte Summe ab dem Todesdatum
vom 14. Juli 2003 unter Berücksichtigung der 5jährigen Verjährungsfrist,
d.h. vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 9 Raten à Fr. 1'724., vom
1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 24 Raten à Fr. 1'756. und vom
1. Januar 2007 bis 30. September 2008 21 Raten à Fr. 1'805..
Grundsätzlich bestreitet der Beschwerdeführer diese Berechnung nicht.
Der Rückforderungsanspruch erlischt spätestens fünf Jahre nach der
Entrichtung der einzelnen Leistung (vgl. Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG, vgl.
auch E. 3.3). Die Frist ist gewahrt, wenn vor deren Ablauf eine
Rückerstattungsverfügung erlassen wird (UELI KIESER, ATSGKommentar,
2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 43 zu Art. 25 ATSG).
Die Ausgleichskasse BS hat am 24. März 2009 die
Rückerstattungsverfügung erlassen. Diejenigen Rentenbetreffnisse, die
bis zum 24. März 2004 geleistet wurden, können somit wegen Ablaufs
der absoluten Verwirkungsfrist nicht mehr zurückgefordert werden. Die
Ausgleichskasse BS hat somit zu Recht die Rückerstattung der zu viel
bezahlten Renten erst ab April 2004 gefordert.
3.7. Der Beschwerdeführer macht geltend, die einjährige Verwirkungsfrist
sei beginnend mit der Rückforderungsverfügung anzuwenden. Demnach
bestehe nur ein Anspruch auf Rückforderung für die in der Zeitspanne
vom 1. April 2008 bis und mit 31. März 2009 ausbezahlten sechs
Monatsrenten, ausmachend Fr. 10'830..
3.7.1. Wie unter E. 3.3 erwähnt, erlischt der Rückforderungsanspruch
gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG mit Ablauf eines Jahres, nachdem die
Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (relative
Verwirkungsfrist). Die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2
Satz 1 ATSG beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Versicherer
bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen
müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen.
Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände
zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch
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Seite 13
dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer
bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil des BGer
9C_534/2009 vom 4. Februar 2010 E. 3.2.1, BGE 111 V 14 E. 3). Verfügt
die Versicherungseinrichtung über genügende Hinweise auf einen
möglichen Rückforderungsanspruch, sind die Unterlagen aber noch
unvollständig, hat sie die noch erforderlichen Abklärungen innert
angemessener Zeit vorzunehmen. Bei Säumnis ist der Beginn der
Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die
Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu
ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch
hätte geltend gemacht werden können. Die einjährige Verwirkungsfrist
beginnt auf jeden Fall, wenn und sobald sich aus den Akten bereits die
Unrechtmässigkeit der Leitungserbringung ergibt, ohne dass Zeit für eine
weitere Abklärung zugestanden würde (BGer 9C_534/2009 vom 4.
Februar 2010 E. 3.2.1, BGE 133 V 579 E. 5.1 [nicht zitiert] bzw. SVR
2008 KV Nr. 4). Die Fristen können grundsätzlich nur durch Erlass einer
Verfügung gewahrt werden.
3.7.2. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Argument, die
Ausgleichskasse BS habe die Lebenskontrolle gemäss Art. 74 AHVV
nicht in hinreichender Weise vorgenommen und daher die erforderlichen
Abklärungen unterlassen, nicht durch.
Die Ausgleichskasse BS hat in ihren jährlichen Schreiben an die
versicherte Person jeweils darauf hingewiesen, dass diese verpflichtet
sei, einen allfälligen Wohnsitzwechsel der zuständigen Kasse bekannt zu
geben. Dies hat sie unbestrittenermassen nicht getan. Nach dem Tod der
versicherten Person (14. Juli 2003) wurden die einschlägigen Schreiben
nicht etwa retourniert, sondern weiterhin entgegengenommen, ohne dass
den Akten vor dem 18. September 2008 ein Hinweis auf eine
Todesmeldung entnommen werden kann. Gemäss Angaben der
Vorinstanz hat sie aufgrund der telefonischen Mitteilung durch S._______
vom 18. September 2008 erstmals Kenntnis vom Tod der Versicherten
erhalten. In der Folge hat sie die sofortige Renteneinstellung veranlasst.
Indessen war die Ausgleichskasse BS noch nicht in der Lage, ihren
Rückforderungsanspruch zu ermitteln, da sie das genaue Todesdatum
der Versicherten noch nicht kannte. Erst mit Schreiben vom 18. Februar
2009 wurde ihr vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die
Todesbescheinigung mit dem genauen Todesdatum übermittelt (BVGer
act. 1, Beschwerdebeilagen B, Nr. 10 und BVGer act. 13, Beilage 7). Die
einjährige Verwirkungsfrist begann frühestens in diesem Moment bzw. mit
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der Kenntnisnahme des genauen Todesdatums zu laufen. Im Zeitpunkt
der Rückerstattungsverfügung vom 24. März 2009 war der
Rückerstattungsanspruch somit entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht verwirkt.
3.8. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kosten seien zu
berücksichtigen, die er habe aufwenden müssen, damit er in die
Rechtsstellung des Erben habe gelangen können. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass es unerheblich ist, ob und wie allfällige Erbbestandteile
bereits verwendet wurden. Entscheidend ist einzig, dass die
Ausgleichskasse BS die Rente ab August 2003 zu Unrecht weiter auf das
Konto der Versicherten überwiesen hat und der Beschwerdeführer als ihr
Rechtsnachfolger für die Rückerstattung einzustehen hat.
3.9. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht
zurückerstatten, wenn dies eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 25
Abs. 1 Satz 2 ATSG, vgl. Art. a47 Abs. 1 Satz 2 AHVG in Kraft bis am 31.
Dezember 2002).
3.10. Eine allfällig geltend gemachte grosse Härte ist im vorliegenden
Verfahren nicht zu prüfen, da über diese und die Gutgläubigkeit gemäss
Art. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) erst im Rahmen
eines allfälligen Erlassgesuches nach Eintritt der Rechtskraft der
Rückerstattungsverfügung entschieden werden kann.
4.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Ausgleichskasse BS
zu Recht vom Beschwerdeführer die Rückerstattung von Fr. 95'565.
gefordert hat.
5.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.1. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr._______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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