B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-548/2016
Ur t e i l vom 1 5 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______,
per Zustelladresse
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Freiwillige Versicherung,
Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2015.
C-548/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am (…) 1958 gebo-
ren. Die schweizerische Staatsangehörige ist verheiratet und wohnt in Na-
mibia. Sie trat mit Wirkung ab 1. Januar 1997 der freiwilligen Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) bei (Akten der Schweize-
rischen Ausgleichskasse SAK [nachfolgend: act.] 1, Seite 30, 33 f.; act. 3).
Ihr Ehepartner B._______ ist ebenfalls Mitglied der freiwilligen AHV/IV. Die
Beschwerdeführerin ist Mitglied der Firma C._______, von der sie ein Ein-
kommen erhält (act. 46, Seite 4). Weitere Mitglieder sind B._______ und
D._______.
B.
Mit Schreiben vom 17. März 2015 mahnte die Schweizerische Ausgleichs-
kasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) die Beschwerdeführerin, die Einkom-
mens- und Vermögenserklärung 2014 inklusive aller notwendigen Beilagen
für die Festsetzung des AHV/IV-Beitrags einzureichen (act. 42). Mit E-Mail
vom 17. April 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, der Jahresabschluss
der Firma C._______, der ihr Einkommen ausweisen werde, liege noch bei
den Buchprüfern. Sobald deren Bericht vorliege, werde sie die Einkom-
mens- und Vermögenserklärung 2014 erledigen (act. 43).
C.
In der Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Bei-
träge 2014 deklarierte die Beschwerdeführerin ein „Vermögen im Ausland“
von NAD (namibische Dollar) 300‘000.-, das Einkommen des Ehepartners
von NAD 300‘000.- und die Rente des Ehepartners von NAD 57‘281.40
(act. 46, Seite 2). Sie legte eine Bestätigung der Buchprüfer für ihr eigenes
Jahreseinkommen von NAD 300‘000.- bei (act. 46, Seite 3). Der ebenfalls
beigelegte (nach Angabe der Beschwerdeführerin in BVGer act. 8 nur pro-
visorische) Jahresabschluss der Firma C._______ wies im Unterschied
dazu ein Einkommen von NAD 468‘400.- per 28. Februar 2014 und von
NAD 550‘929.- per 28. Februar 2015 aus (act. 46, Seite 4).
D.
Mit Beitragsverfügung für das Jahr 2014 vom 15. Oktober 2015 forderte die
Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Einzahlung von Fr. 4‘661.35 innert
dreissig Tagen auf (act. 48). Die Vorinstanz legte der Berechnung ein Ein-
kommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von NAD 537‘174.16, um-
gerechnet Fr. 45‘380.47, zugrunde (act. 48, Seite 3). Dieses Einkommen
errechnete sie anteilig aus den Einkommen von NAD 468‘400.- per 28.
C-548/2016
Seite 3
Februar 2014 und von NAD 550‘929.- per 28. Februar 2015, die der (nach
Angabe der Beschwerdeführerin in BVGer act. 8 nur provisorische) Jah-
resabschluss der Firma C._______ auswies (act. 49).
E.
Mit Einsprache vom 20. November 2015 führte die Beschwerdeführerin
aus, der Beitragsverfügung 2014 liege ein Einkommen aus unselbständi-
ger Erwerbstätigkeit von NAD 537‘174.16, umgerechnet Fr. 45‘380.47, zu-
grunde. Ihr tatsächliches Einkommen betrage indessen nur NAD 300‘000.-
(act. 50).
F.
Mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2015 wies die Vorinstanz die
Einsprache ab (act. 52). Sie führte aus, sie habe die Einkommen von NAD
468‘400.- und NAD 550‘929.- dem Jahresabschluss der Firma C._______
entnommen. Der Unterschied zum Jahreseinkommen von NAD 300‘000.-,
das die Buchprüfer bestätigt hätten, sei nicht erklärbar. Sie bat um Zustel-
lung eines offiziellen Steuerdokuments.
G.
Mit Beschwerde vom 11. Januar 2016 beantragte die Beschwerdeführerin,
der AHV/IV-Beitrag sei ausgehend vom steuerbaren Einkommen von NAD
300‘000.- neu zu berechnen. Sie verwies auf ein namibisches Steuerdoku-
ment in der Beilage (BVGer act. 1).
H.
Mit Vernehmlassung vom 21. März 2016 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung. Sie führte aus, aufgrund der Einkommen, die der Jahresabschluss
der Firma C._______ ausweise, könne sie von der Taxation auf der Grund-
lage des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von NAD
537‘174.16 nicht abweichen. Das namibische Steuerdokument, zum steu-
erbaren Einkommen von NAD 300‘000.- trage weder einen offiziellen
Stempel noch die Unterschrift der Steuerbehörde (BVGer act. 6).
I.
Mit Replik vom 5. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin ihre namibi-
sche Steuereinschätzung 2014 ein, die von einem Jahreseinkommen von
NAD 300‘000.- ausgeht. Weiter reichte sie den „finalen“, korrigierten Jah-
resabschluss der Firma C._______ ein, der per 28. Februar 2014 und per
28. Februar 2015 ein Jahreseinkommen von NAD 300‘000.- ausweist. Die
C-548/2016
Seite 4
Einkommen von NAD 468‘400.- per 28. Februar 2014 und NAD 550‘929.-
per 28. Februar 2015 wurden in diesem Jahresabschluss D._______ zu-
geordnet, einem weiteren Mitglied der Firma C.________ (BVGer act. 8,
Beilage). Die Beschwerdeführerin beantragte die Festsetzung ihres
AHV/IV-Beitrags auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen (BVGer
act. 8).
J.
Mit Duplik vom 19. April 2016 beantragte die Vorinstanz wiederum die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung. Sie führte im Wesentlichen aus, die widersprüchlichen Jahresab-
rechnungen der Firma C.________ würden keine Korrektur des AHV/IV-
Beitrags erlauben (BVGer act. 10).
K.
Mit Stellungnahme vom 20. Mai 2016 führte die Beschwerdeführerin aus,
die Einkommen von NAD 468‘400.- per 28. Februar 2014 und von NAD
550‘929.- per 28. Februar 2015 würden D._______ betreffen. Ihr Einkom-
men habe NAD 300‘000.- betragen. Sie verwies auf den beigelegten Jah-
resabschluss der Firma C.________ per 29. Februar 2016 (BVGer act. 12).
L.
Mit Stellungnahme vom 21. Juni 2016 beantragte die Vorinstanz wiederum
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Sie führte aus, die neu eingereichten Unterlagen würden nicht
zu einer anderen Beurteilung führen (BVGer act. 14).
M.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 schloss der Instruktionsrichter den Schrif-
tenwechsel per 11. Juli 2016 ab (BVGer act. 15). Auf die weiteren Vorbin-
gen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist – soweit für die Ent-
scheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzuge-
hen.
C-548/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK. Es liegt keine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs.
1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte
Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hin-
sicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerde-
beurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Abs. 4 lit. c ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Dezem-
ber 2015 ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zu-
sammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen er-
füllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der
Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2015 (act. 52), mit dem die Vo-
rinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin (act. 50) gegen die Bei-
tragsverfügung 2014 vom 15. Oktober 2015 (act. 48) abwies. Streitig und
vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist der AHV/IV-Beitrag 2014.
C-548/2016
Seite 6
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Gemäss dem
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwal-
tungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebun-
den (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als
den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Ent-
scheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vo-
rinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40).
Es kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern (Art.
62 Abs. 1 VwVG), womit gemeint ist, dass es über die Anträge der be-
schwerdeführenden Partei hinausgehen und mehr zusprechen kann, als
diese beantragt hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 227 Rz. 3.199).
2.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei-
tigen Rechtsanspruches gestatten. Auch aus dem Ausland stammende Be-
weismittel unterstehen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007:
Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981
i.S. D.; AHI-Praxis 1996, S.179; vgl. ZAK 1989 S. 320 E. 2; zum Grundsatz
der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
2.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit
C-548/2016
Seite 7
Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und –
im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewie-
sen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des
Bundesgerichts 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).
2.4 Die in Namibia lebende Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbür-
gerin. Die Schweiz hat mit Namibia kein Sozialversicherungsabkommen
abgeschlossen. Die Beurteilung der umstrittenen Beitragsfestlegung richtet
sich daher ausschliesslich nach schweizerischem Recht, wobei in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei
der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten
(BGE 130 V 329 E. 2.3). Massgebend sind hier folglich jene Normen, die
im strittigen Beitragszeitraum (hier: Beitragsjahr 2014) in Kraft standen, ins-
besondere die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und der Verord-
nung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (VFV, SR 831.111).
3.
Im Folgenden sind die im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwendba-
ren Normen darzustellen.
3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsange-
hörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
päischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation
leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar
vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato-
risch versichert waren.
3.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Ver-
sicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Bei-
tritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festset-
zung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er
kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Be-
rechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der
freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG).
3.3 Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz insbesondere mit Erlass der
VFV Gebrauch gemacht. Soweit die VFV keine abweichenden Bestimmun-
gen enthält, finden im Bereich der freiwilligen AHV/IV die einschlägigen
Bestimmungen der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
C-548/2016
Seite 8
Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) Anwen-
dung (Art. 25 VFV).
3.4 Erwerbstätige Versicherte der freiwilligen AHV/IV sind beitragspflichtig
ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres; die Beitragspflicht
endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das
65. Altersjahr vollenden (Art. 13a Abs. 1 VFV; Stand am 1. Januar 2013).
Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 9,8 Prozent
des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens
den Mindestbetrag von 914 Franken im Jahr entrichten (Art. 13b Abs. 1
VFV).
3.5 Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr fest-
gesetzt (Art. 14 Abs. 1 VFV). Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. Mass-
gebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich
erzielte Erwerbseinkommen (Art. 14 Abs. 2 VFV). Für die Umrechnung des
Einkommens und des Vermögens in Schweizer Franken gilt der Jahresmit-
telkurs des in Art. 14 Abs. 1 VFV umschriebenen Beitragsjahres. Der Kurs
wird von der Ausgleichskasse festgesetzt (Art. 14 Abs. 3 VFV).
4.
Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist der AHV/IV-Bei-
trag 2014.
4.1 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
den definitiven und berichtigten Jahresabschluss der Firma C._______
vorgelegt, wonach sie per 28. Februar 2014 und per 28. Februar 2015 je-
weils ein Einkommen von NAD 300‘000.- erzielte (BVGer act. 8, Beilage).
Dieser Betrag stimmt mit der Bestätigung der (unabhängigen) Buchprüfer
ebenso wie mit deren Jahresabschluss per 29. Februar 2016 überein (act.
46, Seite 3; BVGer act. 12). Auch die namibische Steuereinschätzung für
das Jahr 2014 geht von einem steuerbaren Einkommen von NAD 300‘000.-
aus (BVGer act. 8, Beilage). In Anbetracht dieser Unterlagen ist mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit das geltend gemachte,
tatsächliche Einkommen von NAD 300‘000.- erstellt. Folgerichtig ist der
AHV/IV-Beitrag 2014 ausgehend von diesem Einkommen zu erheben. Der
Standpunkt der Vorinstanz vermag nicht zu überzeugen. Sie trägt keine
Argumente vor, die zu einer anderen Entscheidung führen würden.
C-548/2016
Seite 9
4.2 Das steuerbare Einkommen von NAD 300‘000.- entspricht bei einem
Wechselkurs von 0.08448 einem massgebenden Einkommen von umge-
rechnet Fr. 25‘300.- (Betrag abgerundet auf die nächsten 100 Franken; vgl.
act. 48, Seite 3). Bei einem Beitragssatz von 9.8 % resultiert ein AHV/IV-
Beitrag von Fr. 2‘479.40. Der Verwaltungskostenbeitrag von 5 % beträgt
demnach Fr. 123.95 und ist gleichzeitig mit dem AHV/IV-Beitrag zu erhe-
ben (Art. 18a Abs. 2 VFV). AHV/IV-Beitrag und Verwaltungskostenbeitrag
totalisieren sich für das Jahr 2014 auf Fr. 2‘603.35. Die Beschwerdeführe-
rin schuldete der freiwilligen Versicherung nur diesen Betrag und nicht Fr.
4‘661.35, wie dies die Vorinstanz am 15. Oktober 2015 verfügte (act. 48).
4.3 Die Beschwerde erweist sich damit als begründet, weshalb sie gutzu-
heissen ist. Der AHV/IV-Beitrag für das Jahr 2014 wird auf der Grundlage
des massgebenden Einkommens von umgerechnet Fr. 25‘300.- zuzüglich
des Verwaltungskostenbeitrags von fünf Prozent auf Fr. 2‘603.35 festge-
legt. Die Beitragsverfügung vom 15. Oktober 2015 respektive der ange-
fochtene Einspracheentscheid werden entsprechend geändert.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver-
fahrenskosten zu erheben sind. Der obsiegenden, nicht vertretenen Be-
schwerdeführerin sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstan-
den, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Vorinstanz hat ebenfalls
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 Abs. 1 VGKE, je e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-548/2016
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der AHV/IV-Beitrag für das Jahr 2014 wird auf der Grundlage des massge-
benden Einkommens von umgerechnet Fr. 25‘300.- zuzüglich des Verwal-
tungskostenbeitrags von fünf Prozent auf Fr. 2‘603.35 festgelegt. Die Bei-
tragsverfügung vom 15. Oktober 2015 respektive der angefochtene Ein-
spracheentscheid werden entsprechend geändert.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
C-548/2016
Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: