B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5483/2011
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Advokatur Thöni Gysler,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Der 1988 in Mazedonien geborene A._______ reiste Ende 1994 im Rah-
men des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Im Zeitraum von Juli 2007
bis Dezember 2009 wurden gegen ihn sechs Strafbefehle verhängt, fünf
davon wegen Strassenverkehrsdelikten. Am 17. Dezember 2009 verurteil-
te ihn das Bezirksgericht Muri zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9
Monaten, dies wegen versuchter bandenmässiger räuberischer Erpres-
sung, versuchtem bandenmässigen Raub, bandenmässigem Diebstahl,
geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher Sachbeschädigung und
mehrfachem Hausfriedensbruch. Für 21 Monate der verhängten Frei-
heitstrafe gewährte ihm das Gericht den bedingten Strafvollzug bei einer
Probezeit von 4 Jahren.
B.
Letztgenannte Verurteilung nahm das Migrationsamt des Kantons Aargau
zum Anlass, die Niederlassungsbewilligung von A._______ zu widerrufen
und ihn aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. Verfügung des Mi-
grationsamtes vom 9. April 2010).
C.
Mit Schreiben vom 22. August 2011 teilte die kantonale Migrationsbehör-
de dem noch inhaftierten A._______ mit, dass das BFM den Erlass einer
Fernhaltemassnahme prüfen werde und dass er sich hierzu im Sinne des
rechtlichen Gehörs äussern könne. Sein Rechtsvertreter liess der Behör-
de am 6. September 2011 per Fax eine entsprechende Stellungnahme
vom Vortage zukommen.
D.
Mit Verfügung vom 6. September 2011 verhängte das Bundesamt für Mig-
ration (BFM) über A._______ ein Einreiseverbot von sechsjähriger Dauer
und begründete dies mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung. Dabei bezog sich die Vorinstanz explizit auf die Verurtei-
lung durch das Bezirksgericht Muri vom 17. Dezember 2009. Einer allfäl-
ligen Beschwerde entzog die Vorinstanz vorsorglich die aufschiebende
Wirkung. Zusätzlich wurde A._______ zur Einreiseverweigerung im
Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
E.
Gegen vorgenannte Verfügung erhob A._______ am 3. Oktober 2011 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt deren Aufhe-
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bung, eventualiter die Befristung des Einreiseverbots auf ein Jahr. Er
macht geltend, der Erlass der angefochtenen Verfügung sei nur innerhalb
von fünf Stunden nach seiner per Fax eingereichten Stellungnahme er-
folgt; dies sowie die knappe Begründung der Verfügung seien Indizien da-
für, dass sich die Vorinstanz von unsachgemässen Motiven habe leiten
lassen und sich mit dem Vorbringen des Rechtsvertreters nicht ernsthaft
auseinandergesetzt habe. Er, der Beschwerdeführer, bestreite nicht, dass
er mit seinem Verhalten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
der Schweiz verstossen habe. Jetzt aber gehe von ihm keine entspre-
chende Gefahr mehr aus. Die Beteiligung an den ihm vorgeworfenen De-
likten habe hauptsächlich im Jahr 2007 stattgefunden. Seinerzeit sei er
erst 19 Jahre alt und Mitglied einer Gruppe gewesen, unter deren Einfluss
er die Konsequenzen seines deliktischen Verhaltens nicht habe einsehen
können. Er habe keineswegs das Profil eines typischen Kriminellen ge-
habt, weshalb der Grossteil seiner Strafe auch zur Bewährung ausgesetzt
worden sei. Auch während des Strafvollzugs sei er immer als ungefährlich
eingestuft worden. Ein Einreiseverbot rechtfertige sich angesichts seiner
bisherigen günstigen Entwicklung nicht oder sei allenfalls auf eine kurze
Dauer zu beschränken. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit müs-
se auch berücksichtigt werden, dass er 17 Jahre, d.h. drei Viertel seines
Lebens, in der Schweiz verbracht habe und dass auch seine Eltern und
Geschwister hier lebten. Angesichts des geschützten Rechts auf Famili-
enleben dürfe ihm ein regelmässiger Kontakt zu seinen Angehörigen nicht
verweigert werden.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2011 hat das Bundesverwal-
tungsgericht das gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. In Be-
zug auf die ebenfalls beantragte Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege
hat es einen Entscheid für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2011 beantragt die Vorinstanz
unter Hinweis auf den Inhalt ihrer Verfügung die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Am 27. August 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim BFM eine
Suspension des Einreiseverbots, um seine in der Schweiz lebenden Fa-
milienangehörigen besuchen zu können. Die Vorinstanz hat dieses Be-
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gehren – unter anderem mit dem Hinweis auf das vor noch nicht allzu
langer Zeit verhängte Einreiseverbot – am 30. August 2012 formlos abge-
lehnt.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü-
gungen des BFM, welche ein Einreiseverbot beinhalten. In diesem Be-
reich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
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anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1).
3.
3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. De-
zember 2005 [AuG, SR 142.20]) kann das BFM gegen ausländische Per-
sonen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreise-
verbot verfügen. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens
fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet wer-
den, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 AuG).
Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhän-
gung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollstän-
dig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Die Verhängung eines Einreiseverbots nach Art. 67 AuG hat in der
Regel zur Folge, dass die betroffene Person im Schengener Informati-
onssystem (SIS) ausgeschrieben wird, sofern sie nicht einem durch die
(in Anhang 1 Ziffer 1 AuG aufgeführten) Schengen-Assoziierungs-
abkommen gebundenen Staat angehört. Die Ausschreibung im SIS er-
folgt gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
(Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesge-
setzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des
Bundes (BPI, SR 361). Sie bewirkt, dass der Person die Einreise in das
Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für
das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzko-
dex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]).
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung zu-
nächst in formeller Hinsicht, indem er der Vorinstanz vorwirft, bereits we-
nige Stunden nach Entgegennahme seiner Stellungnahme einen Ent-
scheid getroffen und sich daher nicht ernsthaft mit seinem Vorbringen
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auseinandergesetzt zu haben. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen,
dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung knapp und summarisch
begründet und dabei insbesondere auf die strafrechtlichen Vorwürfe ab-
gestellt hat, wegen denen der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksge-
richts Muri vom 17. Dezember 2009 verurteilt worden war. Vor dem Hin-
tergrund der aufgeführten Delikte erklärt sich auch die aus Sicht der Vor-
instanz angezeigte – und damit nicht weiter erläuterte – Verhängung ei-
nes sechsjährigen Einreiseverbots. Auf der Grundlage der in Kurzform
begründeten Verfügung war der Beschwerdeführer denn auch durchaus
in der Lage, diese sachgerecht anzufechten. Die von ihm implizit erhobe-
ne Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als unbegründet (zu
den Anforderungen an die Begründungspflicht: vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-3593/2009 vom 18. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinwei-
sen).
5.
Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot keine
Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur
Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813).
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgü-
ter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven
Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O.
S. 3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER,
in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bun-
des, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In
diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Ok-
tober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter
anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Ver-
fügungen missachtet werden. Bestand ein solches Verhalten in der Ver-
gangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von
Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760; vgl. auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-2731/2011 vom 18. November 2011 E.
4.3 mit ausführlichen Hinweisen).
6.
Mit den vom Bezirksgericht Muri abgeurteilten Straftaten des Beschwer-
deführers lagen zweifelsohne Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit
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und Ordnung vor, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten
wird. Da ein derartiges Verhalten auch eine Gefahr entsprechender künf-
tiger Verstösse begründet, ist es ohne Belang, dass sich der Beschwer-
deführer angesichts seines in jüngster Vergangenheit demonstrierten
Wohlverhaltens überzeugt gibt, sich in der Zukunft straffrei verhalten zu
können. Dass er einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG gesetzt hat, ist folglich nicht in Abrede zu stellen.
7.
Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Ver-
fügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
(vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, S. 138 f.).
7.1 Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten und seine Ver-
urteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten machen
deutlich, dass er dabei mit erheblicher krimineller Energie vorging und
auch vor Gewaltanwendung nicht zurückschreckte. Zwar wurde ein
Grossteil seiner Strafe – 21 Monate – zur Bewährung ausgesetzt, dies
bedeutet aber nicht, dass das Strafgericht sein Verschulden als objektiv
gering einschätzte, sondern nur, dass es ihm offensichtlich eine relativ gu-
te Zukunftsprognose stellte. Letztgenannten Umstand möchte der Be-
schwerdeführer auch in Bezug auf die gegen ihn verhängte Fernhalte-
massnahme gewürdigt wissen. Allerdings ist das von ihm seit seiner Ver-
urteilung unter Beweis gestellte Wohlverhalten wenig aussagekräftig,
steht doch seine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe unter einer noch lau-
fenden Probezeit von vier Jahren. Aufgrund seiner strafrechtlichen Verur-
teilung ist somit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon auszu-
gehen, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung ausgeht. Entsprechend gross ist das öffentliche In-
teresse an seiner langfristigen Fernhaltung, für die nach Massgabe von
Art. 67 Abs. 3 AuG eine Dauer von mehr als 5 Jahren – konkret 6 Jahren
– gerechtfertigt erscheint. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass im
Fremdenpolizeirecht strengere Massstäbe als im strafrechtlichen Sank-
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tionenrecht angelegt werden, wenn es um die Beurteilung von Legalpro-
gnosen geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_833/2011 vom 6. Juni
2012 E. 3.2.1 mit Hinweisen; zur Generalprävention sowie zur beschränk-
ten Relevanz der Rückfallgefahr vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen).
7.2 Soweit der Beschwerdeführer seine privaten Interessen durch das
Einreiseverbots berührt sieht, ist festzustellen, dass sein Privat- und Fa-
milienleben in erster Linie durch das fehlende Anwesenheitsrecht in der
Schweiz eingeschränkt wird; seine hiesige Niederlassungsbewilligung
wurde nämlich mit rechtskräftiger Verfügung des Migrationsamts des
Kantons Aargau vom 9. April 2010 widerrufen. Die Pflege regelmässiger
persönlicher Kontakte zu seinen in der Schweiz lebenden Familienange-
hörigen scheitert somit bereits hieran. Allenfalls können seine familiären
Kontakte während der Dauer des Einreiseverbots – jedoch nur bis zu ei-
nem gewissen Grad – mithilfe kontrollierter befristeter Besuchsaufenthal-
te aufrecht erhalten werden; derartige Suspensionen im Sinne von Art. 67
Abs. 5 AuG dürfen nämlich nicht zu einer Aushöhlung des Einreiseverbots
führen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-943/2012 vom
26. November 2012 E. 7.1). Der Beschwerdeführer hat zwar schon ein-
mal, am 27. August 2012, ein Suspensionsgesuch gestellt, welches vom
BFM unter Hinweis auf die bisher erst kurze Dauer des Einreiseverbots
abgelehnt wurde; darin ist jedoch in Bezug auf künftige Gesuche kein
Präjudiz zu sehen. Abgesehen davon stehen dem Beschwerdeführer zur
familiären Kontaktpflege verschiedene moderne Kommunikationsmittel
zur Verfügung.
7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das auf 6 Jahre befristete
Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme
zum Schutz der öffentlichen Ordnung darstellt. Angesichts der Schwere
der abgeurteilten Straftaten des Beschwerdeführers und der hieraus
sprechenden kriminellen Energie sind die Voraussetzungen von Art. 67
Abs. 3 Satz 2 AuG zweifelsohne erfüllt. Hinsichtlich der SIS-Aus-
schreibung ist festzustellen, dass diese in Übereinstimmung mit den ein-
schlägigen Bestimmungen (vgl. E. 3.2) erfolgte. Insbesondere wurde das
der SIS-Ausschreibung zugrunde liegende Einreiseverbot von einer nati-
onal zuständigen Behörde verfügt, dies im Zusammenhang mit der Verur-
teilung wegen Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr bedroht sind (vgl. Art. 96 Ziff. 1 und Ziff. 2 Bst. a SDÜ).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Er er-
suchte zwar in seiner Beschwerdeeingabe um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (Erlass der Ver-
fahrenskosten). Obwohl ausdrücklich darauf hingewiesen (vgl. Zwischen-
verfügung vom 12. Oktober 2011, S. 3 unten), hat es der Beschwerdefüh-
rer unterlassen, seine Bedürftigkeit nachzuweisen. Das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen; bei dieser Sachlage kann
offen bleiben, ob die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos zu
bezeichnen wären.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 900.- werden dem Beschwerdefüh-
rer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorlie-
genden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz
– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Versand: