B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5483/2012
C-4863/2012
Z w i s c h e n e n t s c h e i d v o m
3 1 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Instruktionsrichter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. Thomas Sprecher und Dr. Gaudenz
Zindel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut,
Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9,
Vorinstanz,
und
1. B._______ AG,
2. B._______ Suisse AG,
beide vertreten durch Dr. Christoph Willi, Rechtsanwalt,
Gesuchstellerinnen/Beigeladene.
Gegenstand
Heilmittelrecht, Beiladung zum Verfahren, Verfügung vom
31. Juli 2012.
Gesuch um Beteiligung am Beschwerdeverfahren
C-4863/2012.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 8. Februar 2012
beim Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic, im Folgenden: Insti-
tut oder Vorinstanz) eine Strafanzeige mit Gesuch um Einleitung von
Verwaltungsmassnahmen gegen die B._______ AG und die B._______
Suisse AG, die verantwortlichen Organe dieser Gesellschaften sowie den
leitenden Apotheker der öffentlichen Apotheke B._______ Suisse AG
wegen angeblicher Widerhandlungen gegen Art. 32 und 33 des Heilmit-
telgesetzes vom 15. Dezember 2000 (HMG, SR 812.21) eingereicht hat
(Vorakten C-4863/2012, act. 199),
dass das Institut der Beschwerdeführerin mit Eingangsbestätigung vom
17. Februar 2012 im Wesentlichen mitteilte, es komme der Beschwerde-
führerin als Anzeigerin weder nach den Vorschriften des Verwaltungs-
strafrechts noch des Verwaltungsverfahrensrechts Parteistellung im Ver-
waltungsmassnahmeverfahren zu (Vorakten C-4863/2012, act. 255),
dass die Beschwerdeführerin das Institut am 17. April 2012 um Erlass ei-
ner anfechtbaren Verfügung betreffend Parteistellung im Verwaltungs-
massnahmeverfahren ersuchte (Vorakten C-4863/2012, act. 255),
dass das Institut der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2012 mitteilte, es
werde nach einlässlicher Prüfung der Angelegenheit in seinem Zustän-
digkeitsbereich kein Verwaltungsstrafverfahren eröffnen, allfällige Ver-
stösse gegen das Vorteilsverbot gemäss Art. 33 Abs. 1 HMG würden da-
gegen im Rahmen eines Verwaltungsmassnahmeverfahrens geprüft
(Vorakten C-4863/2012, act. 333),
dass das Institut das Begehren der Beschwerdeführerin um Beiladung
zum Strafverfahren i.S. Anzeige vom 8. Februar 2012 mit "Zwischenver-
fügung" vom 31. Juni 2012 nicht eintrat (Dispositiv Ziff. 1) und das Ge-
such um Beiladung zum Verwaltungsmassnahmeverfahren abwies (Dis-
positiv Ziff. 2; Vorakten C-4863/2012, act. 351),
dass die Beschwerdeführerin am 14. September 2012 gegen die Verfü-
gung vom 31. Juni 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht er-
hob (BVGer C-4863/2012, act. 1),
dass sie beantragen liess, die Verfügung vom 31. Juni 2012 sei aufzuhe-
ben, es sei ihr im Verwaltungsmassnahmeverfahren der Vorinstanz gegen
die B._______ AG et al. Parteistellung einzuräumen; eventualiter sei sie
in anderer Weise in das Verfahren einzubeziehen,
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dass die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde beantragen liess
(BVGer C-4863/2012, act. 7),
dass die B.________ AG und die B._______ Suisse AG (nachfolgend:
Gesuchstellerinnen oder Beigeladene) mit Gesuch vom 18. Oktober 2012
beantragten, sie seien im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des
Instituts vom 31. Juli 2012 betreffend Parteistellung der Beschwerdefüh-
rerin (C-4863/2012) als Partei, eventualiter als Beigeladene in das Ver-
fahren miteinzubeziehen (BVGer C-5483/2012, act. 1),
dass die Gesuchstellerinnen ferner beantragten, es sei ihr unabhängig
von ihrer Beteiligung als Partei oder Beigeladene Einsicht in die Akten
des Beschwerdeverfahrens betreffend Parteistellung der Beschwerdefüh-
rerin zu gewähren,
dass der mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2012 bei den Gesuch-
stellerinnen einverlangte Verfahrenskostenvorschuss für das Gesuchsver-
fahren C-5483/2012 von Fr. 2'500.- am 7. November 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht einging,
dass die Beschwerdeführerin im Gesuchsverfahren im Wesentlichen be-
antragte, sie sei durch die Vorinstanz darüber zu informieren, ob und ge-
gebenenfalls in welcher Rolle die Gesuchstellerinnen am vorinstanzlichen
Verfahren beteiligt gewesen seien (BVGer C-5483/2012, act. 9),
dass die Vorinstanz am 4. April 2013 mitteilte, die Gesuchstellerinnen
seien am Verfahren betreffend Beiladung der Beschwerdeführerin zum
Verwaltungsmassnahmeverfahren nicht beteiligt gewesen, es sei ihnen
einzig die Verfügung vom 31. Juli 2012 zur Kenntnis zugestellt worden
(BVGer C-5483/2012, act. 11),
dass die Gesuchstellerinnen in ihrer Eingabe vom 9. Juli 2013 ihre Anträ-
ge sinngemäss bestätigte (BVGer C-5483/2012, act. 16) und die Be-
schwerdeführerin sowie die Vorinstanz auf weitere Stellungnahmen ver-
zichteten (BVGer C-5483/2012, act. 12 f. und 18),
und zieht in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren C-4836/2012 Par-
teistellung im Verwaltungsmassnahmeverfahren der Vorinstanz gegen die
Gesuchstellerinnen et al. geltend macht,
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dass die Gesuchstellerinnen ihr Gesuch um Beteiligung am Beschwerde-
verfahren C-4836/2012 im Wesentlichen damit begründen, sie seien in
dem von der Vorinstanz gegen sie eingeleiteten Verwaltungsmassnah-
meverfahren Partei,
dass Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in sinngemässer An-
wendung von Art. 24 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über
den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) i.V.m. Art. 4 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) vereinigt werden können, wenn die einzelnen Sachverhalte in
einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich gleiche oder
ähnliche Rechtsfragen stellen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 114 f., Rz. 3.17),
dass die Voraussetzungen für die Vereinigung des Beschwerdeverfah-
rens C-4863/2012 und des Gesuchsverfahrens C-5483/2012 vorliegend
erfüllt sind, zumal sich in beiden Verfahren die Frage nach der jeweiligen
Verfahrensbeteiligung stellt,
dass die Verfahren C-4863/2012 und C-5483/2012 somit zu vereinigen
und unter der Geschäftsnummer C-4863/2012 weiterzuführen sind,
dass im vorliegenden Zwischenentscheid über die Beteiligung der Ge-
suchstellerinnen am Beschwerdeverfahren C-4836/2012 zu befinden ist,
dass gemäss Art. 6 VwVG Partei ist, wessen Rechte und Pflichten durch
die zu erlassende Verfügung berührt werden sollen bzw. wem ein
Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht,
dass Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens insbesondere die Par-
teistellung der Beschwerdeführerin in dem gegen die Gesuchstellerinnen
et. al. eingeleiteten Verwaltungsmassnahmeverfahren im Zusammenhang
mit allfälligen Verstössen gegen das Vorteilsverbot gemäss Art. 33 Abs. 1
HMG ist,
dass die Gesuchstellerinnen im erwähnten Verwaltungsmassnahmever-
fahren als Partei im Sinn von Art. 6 VwVG zu betrachten sind (ISABELLE
HAENER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 5 zu
Art. 6),
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dass es den Gesuchstellerinnen als Partei unter anderem zusteht, sich im
Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Beteiligung Dritter in
dem gegen sie gerichteten Verwaltungsmassnahmeverfahren zu äussern
und entsprechend Anträge zu stellen (ISABELLE HAENER, a.a.O., Rz. 15 zu
Art. 6),
dass den Gesuchstellerinnen das rechtliche Gehör betreffend der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Beteiligung im vorinstanzlichen
Verfahren grundsätzlich bereits von der Vorinstanz hätte eingeräumt wer-
den müssen,
dass die Vorinstanz ausführte, die Gesuchstellerinnen seien im vor-
instanzlichen Verfahren betreffend Beteiligung der Beschwerdeführerin
am Verwaltungsmassnahmeverfahren nicht beteiligt gewesen (BVGer
C-5483/2012, act. 11),
dass die Vorinstanz somit den Anspruch der Gesuchstellerinnen auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 f. VwVG) verletzt hat,
dass den Gesuchstellerinnen jedoch im vorliegenden Verfahren vor Bun-
desverwaltungsgericht, welches als Beschwerdeinstanz mit voller Kogni-
tion entscheidet, Gelegenheit zu geben ist, sich nachträglich zu der von
der Beschwerdeführerin beantragten Verfahrensbeteiligung zu äussern
und entsprechende Anträge zu stellen,
dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs und anschliessendem Neuentscheid unter diesen
Umständen einen prozessualen Leerlauf darstellen würde,
dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren
daher ausnahmsweise als geheilt zu betrachten ist (vgl. BGE 116 V 182
E. 3d; zum Ganzen ausführlich das Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts [EVG] vom 14. Juli 2006, I 193/04),
dass die Gesuchstellerinnen somit zum vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren C-4863/2012 beizuladen sind und ihnen Gelegenheit zu geben ist,
eine Stellungnahme (samt allfälliger Beweismittel) zur Beschwerde gegen
die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Juni 2012 innert 30 Tagen nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Zwischenentscheids einzurei-
chen,
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Seite 6
dass der Beschwerdeführerin zudem Gelegenheit zu geben ist, innert 30
Tagen nach Eröffnung des vorliegenden Zwischenentscheids mitzuteilen
und zu begründen, an welchen im Verfahren C-4863/2012 vorgelegten
Aktenstücken sie Geheimhaltungsinteressen im Sinn von Art. 27 VwVG
geltend macht,
dass das Verfahrensdossier C-4863/2012 alsdann den Gesuchstellerin-
nen zuzustellen sein wird,
dass das Gesuch der Gesuchstellerinnen um Beteiligung am Beschwer-
deverfahren C-5483/2012 somit im Sinn der Erwägungen gutzuheissen
ist,
dass die Kosten des Gesuchsverfahrens C-5483/2012 zur Hauptsache zu
schlagen und im Endentscheid im vereinigten Verfahren über die Kosten-
verteilung und allfällige Entschädigungen zu befinden sein wird.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren C-4863/2012 und C-5483/2012 werden vereinigt und unter
der Geschäftsnummer C-4863/2012 weitergeführt.
2.
Das Gesuch der Gesuchstellerinnen/Beigeladenen um Beteiligung am
Verfahren C-4863/2012 wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
3.
Der Beschwerdeführerin wir Gelegenheit gegeben, innert 30 Tagen nach
Erhalt des vorliegenden Zwischenentscheids mitzuteilen und zu begrün-
den, an welchen bisher im Verfahren C-4863/2012 vorgelegten Akten-
stücken sie Geheimhaltungsinteressen im Sinn von Art. 27 VwVG geltend
macht.
4.
Den Gesuchstellerinnen/Beigeladenen wird Gelegenheit gegeben, eine
Stellungnahme (samt allfälliger Beweismittel) zum Beschwerdeverfahren
C-4863/2012 innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Zwi-
schenentscheids einzureichen.
C-5483/2012
C-4863/2012
Seite 7
5.
Die Kosten des Gesuchsverfahrens C-5483/2012 werden zur Hauptsache
geschlagen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Gesuchstellerinnen/Beigeladenen (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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