B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5485/2013
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
L._______,
vertreten durch Jürgen Bouli, BCD AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Einreisebewilligung und Verweigerung der
Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
C-5485/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1982), indonesischer Staatsangehöriger,
beantragte am 4. Juli 2013 bei der Schweizerischen Botschaft in Jakarta
die Erteilung eines Einreisevisums und einer Aufenthaltsbewilligung, um
an der Università della Svizzera italiana (USI) in Lugano während 24 Mo-
naten ein Masterstudium in "Management and Informatics" zu absolvie-
ren. Das Gesuch wurde mit zahlreichen Unterlagen, unter anderem Be-
stätigungen über die fachlichen und sprachlichen Fähigkeiten, Belege
über absolvierte Studien und berufliche Tätigkeiten sowie Bankauszügen
des Garanten ergänzt.
B.
Mit Schreiben der Sezione della popolazione vom 31. Juli 2013 wurde der
USI die Bereitschaft zur Ausstellung einer entsprechenden Aufenthalts-
bewilligung angezeigt, unter Vorbehalt der Zustimmung durch das Bun-
desamt für Migration.
C.
Das BFM stellte in seinem Schreiben vom 13. August 2013 betreffend
rechtliches Gehör fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat be-
reits einen Bachelorabschluss in Informatik erlangt habe und seit mehre-
ren Jahren berufstätig sei, weshalb erwogen werde, die vom Kanton be-
antragte Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu ver-
weigern.
D.
In seinem Schreiben vom 24. August 2013 legte der Beschwerdeführer
die Gründe für das beabsichtigte Masterstudium an der USI dar und er-
klärte, weshalb er dafür besonders geeignet sei. Dabei betonte er, dass
dieses Masterprogramm eine einzigartige internationale Perspektive bie-
te, indem es Studenten und Dozenten aus verschiedenen Ländern verei-
nige.
E.
Mit Verfügung vom 10. September 2013 verweigerte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer die Einreisebewilligung und die Zustimmung zur Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung brachte sie im We-
sentlichen vor, der Beschwerdeführer sei 31 Jahre alt. Er beabsichtige an
der USI vor Studienbeginn einen Englisch-Intensivkurs zu besuchen, ob-
wohl aufgrund der Zulassungsbestätigung durch die Universität davon
C-5485/2013
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auszugehen sei, dass er über die erforderlichen Englischkenntnisse ver-
füge. Sodann habe er Stipendien beantragt, obwohl er angeblich über
hinreichende finanzielle Mittel verfüge. Der Beschwerdeführer habe ohne
Masterabschluss seit 2003 einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die
Notwendigkeit auf beruflicher Ebene seine Studien zu vervollständigen,
sei überdies kein hinreichendes Argument für eine Gutheissung. Würden
doch Studenten, welche eine Erstausbildung absolvieren wollten, vorran-
gig behandelt.
F.
Mit Beschwerde vom 29. September 2013 beantragt der Beschwerdefüh-
rer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Einreiseerlaub-
nis, die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für 24 Mo-
nate ab dem 3. Oktober 2013 sowie eine Entschädigung in der Höhe von
Fr. 4'500.-. Eventualiter sei die Einreiseerlaubnis und die Zustimmung zur
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für 24 Monate ab dem 1. Septem-
ber 2014 zu erteilen und zusätzlich eine Entschädigung in der Höhe der
bereits bezahlten Studiengebühren für das Wintersemester 2013/2014
von Fr. 4'500.- zu bezahlen. In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwer-
deführer, im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme,
um sofortige Einreisevisaerteilung und um Bewilligung des Aufenthalts in
der Schweiz sowie um Akteneinsicht. Zur Begründung brachte er im We-
sentlichen vor, für die geplanten kurz- und langfristigen akademischen
und beruflichen Karriereschritte sei ein Masterstudium zwingend notwen-
dig. Er habe bereits seinem Gesuch sämtliche für eine Gutheissung not-
wendigen Unterlagen beigefügt, was auch durch den positiven Entscheid
der zuständigen kantonalen Behörde bestätigt werde. Wie er bereits der
Vorinstanz dargelegt habe, biete die USI ein einzigartiges, auf Business
Know-how ausgerichtetes Programm, welches sich ebenfalls durch seine
spezialisierte Praxisorientiertheit auszeichne und auf diese Weise von
keiner anderen Universität angeboten werde. Er erfülle sämtliche in Art.
27 AuG (SR 140.20) aufgeführten Voraussetzungen, womit ihm eine ent-
sprechende Bewilligung erteilt werden könne. Sodann könne nicht ange-
hen, dass das Alter für die Ablehnung seines Gesuchs herangezogen
werde. Es gehöre zur Karriere eines Akademikers, nach dem Bachelor
einen Master zu absolvieren. Er habe keine Lehre absolviert, weshalb
diese akademische Ausbildung seine Erstausbildung sei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2013 wurde das Gesuch um Er-
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lass vorsorglicher Massnahme (Erteilung eines Einreisevisums und Bewil-
ligung des Aufenthalts) abgewiesen.
H.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2013 an
ihrem Entscheid und der Begründung fest.
I.
In seiner Replik vom 28. Dezember 2013 beantragt der Beschwerdefüh-
rer erneut die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Erteilung
der Einreisebewilligung und der Aufenthaltsbewilligung für 24 Monate ab
September 2014 sowie eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.-
für die bereits bezahlten Studiengebühren für das Wintersemester
2013/2014 und Fr. 4'500.- für die ihm entstandenen Kosten und Umtriebe.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 aufgeführten
Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, wel-
che sowohl die Einreisebewilligung als auch die Zustimmung zur Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken
betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit
nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht offen steht BGG.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des
Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49
ff. VwVG).
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 sowie BVGE
2012/21 E. 5.1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Ausländische Personen sind zur Anwesenheit in der Schweiz nur
dann berechtigt, wenn sie rechtmässig einreisen und eine Anwesenheits-
bewilligung haben oder von Gesetzes wegen keiner solchen bedürfen. Art
und Ausgestaltung der Anwesenheitsberechtigung bzw. bei Bewilligungs-
pflicht der Anwesenheitsbewilligung richten sich im Wesentlichen nach
dem Anwesenheitszweck, allfälligen familiären Beziehungen sowie der
bereits in der Schweiz ordnungsgemäss verbrachten Dauer. Gemäss
Art. 10 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 erster Satz der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) ist die Anwesenheit während drei Monaten innerhalb eines
Zeitraumes von sechs Monaten nach der Einreise, sofern sie nicht der
Erwerbstätigkeit dient, bewilligungsfrei. Wird ein längerer Aufenthalt be-
absichtig, ist dieser bewilligungspflichtig.
3.2 Wo kein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung be-
steht, gilt der Grundsatz des Behördenermessens. Die Ermessensaus-
übung steht unter dem Vorbehalt der allgemeinen Schranken rechtsstaat-
licher Natur und stellt daher ein rechtlich gebundenes pflichtgemässes
Ermessen dar. Das Gesetz selber nennt die wichtigsten Kriterien, an wel-
chen sich die Migrationsbehörde bei der Ausübung zu orientieren hat. In
Art. 96 AuG werden diese Kriterien im Sinne einer Generalklausel allge-
mein umschrieben. Dies entbindet die Behörden jedoch nicht von einer
sorgfältigen Interessenabwägung im Einzelfall. Dabei sind grundsätzlich
die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der
Grad der Integration zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Auf die Er-
teilung von Anwesenheitsbewilligungen, sei es zu Erwerbszwecken, sei
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es aus anderen Gründen, besteht für Drittausländer grundsätzlich kein
Anspruch.
4.
4.1 Der Entscheid über die Zulassung zum Aufenthalt zu Aus- oder Wei-
terbildungszwecken obliegt grundsätzlich dem Kanton. Vorbehalten bleibt
die Zuständigkeit des Bundes für das Zustimmungsverfahren nach Art. 99
AuG. Der Bundesrat legt nach dieser Bestimmung fest, in welchen Fällen
Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie
kantonale arbeitsmarktrechtliche Vorentscheide dem BFM zur Zustim-
mung zu unterbreiten sind. Gemäss Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE ist die
Vorinstanz zuständig für die Zustimmung zur Erteilung der Kurzaufent-
halts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie zur Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung, wenn es ein Zustimmungsverfahren zur
Koordination der Praxis im Rahmen des Gesetzesvollzugs für bestimmte
Personen- und Gesuchskategorien als notwendig erachtet.
4.2 Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Fal-
le des Beschwerdeführers aus Art. 85 VZAE in Verbindung mit Ziffer
1.3.1.1 und 1.3.1.2.2 der Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der
Fassung vom 25. Oktober 2013 (online abrufbar unter:
> Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisun-
gen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zustän-
digkeiten; nachfolgend: Weisungen).
4.3 Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Ent-
scheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG,
Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem,
wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind
oder Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 86 Abs. 2 Bst. a
und Bst. c Ziff. 2 und Ziff. 3 VZAE). Es ist bei seinem Entscheid über die
Zustimmung nicht an die kantonale Beurteilung gebunden (vgl. BGE 127
II 49 E. 3; Urteil des BVGer C-2208/2013 vom 11. März 2014 E. 4.3)
5.
5.1 Als allgemeine Voraussetzungen der Zulassung stellt Art. 3 AuG be-
stimmte Grundsätze auf. Danach muss die Zulassung den Interessen der
Gesamtwirtschaft entsprechen, Chancen für eine nachhaltige Integration
der betreffenden Person bieten, den kulturellen und wirtschaftlichen Be-
dürfnissen der Schweiz entsprechen und die demografische, soziale und
gesellschaftliche Entwicklung der Schweiz berücksichtigen.
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5.2 Art. 27-29 AuG enthalten ergänzende Bestimmungen zur Zulassung
für eine Anwesenheit ohne Erwerbstätigkeit. Dies sind die Anwesenheit
für eine Aus- und Weiterbildung (Art. 27 AuG), als Rentnerinnen und
Rentner (Art. 28 AuG) sowie zur medizinischen Behandlung (Art. 29
AuG).
5.3 Eine Zulassung zu Aus- und Weiterbildungszwecken ist möglich,
wenn eine entsprechende Bestätigung der Schulleitung und eine be-
darfsgerechte Unterkunft vorliegen sowie wenn die nötigen Finanzen vor-
handen sind und die Wiederausreise sowie allenfalls bei Minderjährigen
die erforderliche Betreuung sichergestellt sind (Art. 27 AuG). Die persön-
lichen Voraussetzungen sind namentlich dann erfüllt, wenn keine früheren
Aufenthalte oder Gesuchsverfahren oder andere Umstände darauf hin-
weisen, dass die Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz dazu dient, die
allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu um-
gehen (Art. 23 Abs. 2 VZAE). Aus- oder Weiterbildungen werden in der
Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Ausnahmen sind möglich, wenn
sie einzig der Aus- und Weiterbildung dienen und müssen dem BFM zur
Zustimmung unterbreitet werden (Art. 23 Abs. 3 VZAE). Art. 27 AuG ist
eine "Kann-Vorschrift". Ein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Aus- und
Weiterbildung besteht selbst dann nicht, wenn die gesetzlichen Voraus-
setzungen erfüllt sind. Den zuständigen Behörden wird somit ein breiter
Ermessensspielraum eingeräumt, den sie nach Art. 96 Abs. 1 AuG unter
Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Interessen
und dem Grad der Integration auszufüllen haben.
5.4 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VZAE müssen Schulen, die Ausländerinnen
und Ausländer weiterbilden, Gewähr für eine fachgerechte Aus- und Wei-
terbildung und die Einhaltung des Unterrichtsprogramms bieten. Die zu-
ständigen Behörden können die Zulassung zur Aus- und Weiterbildung
auf anerkannte Schulen beschränken. Das Unterrichtsprogramm und die
Dauer der Aus- und Weiterbildung müssen festgelegt sein (Abs. 2). Die
Schulleitung muss bestätigen, dass die sprachlichen und bildungsmässi-
gen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- und Weiterbildung erfüllt
sind (Abs. 3). In begründeten Fällen können die zuständigen Behörden
zusätzlich einen Sprachtest verlangen (Abs. 4).
6.
6.1 Der Entscheid der Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer anbegehrte
Einreise- und Aufenthaltserlaubnis zu verweigern stützt sich im vorliegen-
den Fall nicht auf die in Art. 27 Abs. 1 AuG aufgelisteten Voraussetzun-
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gen. Obwohl sich das BFM dazu nicht explizit äussert, ist davon auszu-
gehen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Hingegen wurde auf-
grund des Alters des Beschwerdeführers sowie aufgrund der Tatsache,
dass dieser, auch ohne einen universitären Abschluss auf Masterstufe
vorzuweisen können, seit 2003 arbeitstätig war, eine Verhältnismässig-
keitsprüfung durchgeführt. Dabei verneinte die Vorinstanz eine Notwen-
digkeit die beabsichtigten Studien in der Schweiz zu absolvieren. Der
Umstand, dass die USI internationales Ansehen geniesse, stelle kein hin-
reichendes Argument für eine Gutheissung dar. Dies nicht zuletzt des-
halb, weil der angestrebte Abschluss auch in der Heimat erworben wer-
den könne. Ebenso wenig genüge die behauptete berufliche Notwendig-
keit, die in der Heimat absolvierten Studien zu vervollständigen. Werde
doch jenen Studenten der Vorrang gegeben, welche in der Schweiz eine
Erstausbildung absolvierten. In Abwägung sämtlicher Interessen erschei-
ne die Einreise und der Aufenthalt des Beschwerdeführers in die bzw. der
Schweiz zu Aus- und Weiterbildungszwecken als nicht hinreichend ge-
rechtfertigt.
6.2 Der Beschwerdeführer wünscht seinen in der Heimat erlangten Ba-
chelor-Abschluss in Informatik in der Schweiz mit einem Master of scien-
ce in "Management and Informatics", an der USI zu vervollständigen. Als
Grund für diese Wahl brachte er vor, das Studium beinhalte ein einzigarti-
ges, auf Business Know-how ausgerichtetes Programm, welches sich zu-
dem durch seine spezialisierte Praxisorientiertheit auszeichne und auf
diese Weise von keiner anderen Universität angeboten werde. Er bekräf-
tigte wiederholt seine Absicht, nach Studienabschluss die Schweiz zu ver-
lassen und nach Indonesien zurückzukehren, um seine berufliche Lauf-
bahn dort weiter zu verfolgen. Diese Absicht gilt es jedoch insofern zu re-
lativieren, als es sich bei der Ausreise nach Abschluss der Aus- und Wei-
terbildung um ein in der Zukunft liegendes Ereignis handelt, über dessen
Eintritt oder Ausbleiben sich im Zeitpunkt des Zulassungsentscheids le-
diglich spekulieren und dessen Umsetzung sich kaum sicherstellen lässt
und selbst eine entsprechende Erklärung keine rechtlichen Verbindlich-
keiten zu schaffen vermag.
6.3 Es entspricht der ständigen Praxis, dass in erster Linie Bewilligungen
für eine Erstausbildung in der Schweiz erteilt werden. Personen, die eine
solche bereits im Ausland erhalten haben, werden zugelassen, wenn die
in der Schweiz angestrebte Aus- oder Weiterbildung der Vertiefung ihrer
bereits erworbenen Kenntnisse dient (vgl. Urteil des BVGer C-6702/2011
vom 14. Februar 2013). Eine Notwendigkeit der Aus- oder Weiterbildung
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in der Schweiz ist keine Voraussetzung für die Zulassung zu Aus- und
Weiterbildungszwecken, doch kann sie unter Opportunitätsgesichtspunk-
ten im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt werden, wenn die
entsprechenden Studien auch anderswo möglich sind.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine universitäre Ausbildung mit ei-
nem Bachelorabschluss in Informatik, welchen er an der Universitas na-
sional (UNAS) in Jakarta erlangte. Entgegen des von ihm vertretenen
Standpunktes, ist ein Masterstudium gemäss der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht Teil der Erstausbildung (vgl. Urteil des
BVGer C-3139/2013 vom 10. März 2014). Dieses Argument muss er sich
entgegen halten lassen. Hingegen stellt das Masterstudium in "Informa-
tics and Management" zumindest teilweise eine Vertiefung bzw. Erweite-
rung der im Bachelorstudium erworbenen Fähigkeiten dar. Soweit der
Beschwerdeführer mit den unternehmerischen Aspekten des Studiums
konfrontiert wird, erwirbt er hingegen Fähigkeiten einer neuen Fachrich-
tung. Die Ausbildung an der USI entspricht dem wachsenden Bedürfnis
von öffentlichen und privaten Unternehmen, Informationstechnologien in
ihre Organisation zu integrieren. Fachleute auf diesem Gebiet sind heute
sehr gefragt. Das wachsende Bedürfnis, in diesem Bereich Spezialisten
auszubilden wurde im In- und Ausland bereits erkannt. Es werden in der
Schweiz, wie auch im Ausland zahlreiche Ausbildungen und Studiengän-
ge angeboten, welche Informatik und Management verbinden. Eine be-
sondere Notwendigkeit, den "Master of science in Management and In-
formatics" an der USI zu erlangen, ist daher nicht ersichtlich. Eine solche
vermag auch der Beschwereführer nicht darzulegen. Beschränkt er sich
doch in seinen Ausführungen darauf die Studienbeschreibung der Univer-
sität selber wiederzugeben, anstatt eigenständige Argumente für die Not-
wendigkeit eines Studiums an der USI vorzubringen. Dass sich der Be-
schwerdeführer wünscht, seine Ausbildung in einem internationalen
Rahmen absolvieren zu können, ist zwar verständlich, stellt jedoch eben-
falls kein hinreichendes privates Interesse dar.
6.4 Der Beschwerdeführer ist 1982 geboren. Besondere Umstände vor-
behalten, dürfen an Personen über dreissig Jahren grundsätzlich keine
Aufenthaltsbewilligungen zu Aus- und Weiterbildungen erteilt werden.
Ausnahmen sind hinreichend zu begründen (vgl. Ziffer 5.1.2 der Weisun-
gen). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, welche es
rechtfertigen würden, im Falle des Beschwerdeführers, aus besonderen
Gründen von diesem Grundsatz abzuweichen. Das Vorbringen, wonach
es alltäglich sei, dass über Dreissigjährige sich ebenfalls aus- und weiter-
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Seite 10
bildeten, rechtfertigt nach dem Gesagten gerade eben keine solche Aus-
nahme.
6.5 Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers ist das öffentli-
che Interesse, wie es sich aus Art. 3 Abs. 3 AuG ergibt gegenüber zu stel-
len. So sind Aspekte, wie die demografische, die soziale und die gesell-
schaftliche Entwicklung der Schweiz sowie die sich daraus ergebenden
Probleme im migrationspolitischen Kontext zu berücksichtigen. Denn es
darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Zulassung von Auslän-
derinnen und Ausländern – unter Vorbehalt der völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen – ein autonomer Entscheid jedes souveränen Staates ist und
deshalb in der Regel kein Anspruch auf die Einreise und die Gewährung
des Aufenthalts besteht (BBl 2002 3725).
6.6 Selbst wenn keine Zweifel über den Nutzen eines Masterstudiums an
der USI bestehen und der Wunsch des Beschwerdeführers, diesen zu er-
langen verständlich ist, gilt es gleichwohl festzustellen, dass im vorlie-
genden Einzelfall keine hinreichenden speziellen Umstände vorliegen,
welche es rechtfertigten, dem anbegehrten Aufenthalt zu Studienzwecken
zuzustimmen.
6.7 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Ver-
fügung nicht zu beanstanden und als rechtmässig und angemessen zu
bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.8
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 11
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den am 31. Oktober 2013 geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (…)
– Ufficio della migrazione, sezione della popolazione a Bellinzona
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
Versand: