Abtei lung II I
C-5487/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
F._______ und M._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken für
C._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5487/2007
Sachverhalt:
A.
Die 1988 geborene dominikanische Staatsangehörige C._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 17. Februar 2007 bei der
Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo ein Visum für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Tante und ihrem Onkel
M._______ und F._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwer-
deführer) in Dornach (SO). Die Schweizer Vertretung lehnte die Ertei-
lung des Visums formlos ab und überwies das Gesuch der Vorinstanz
zum Entscheid.
B.
Nachdem das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn bei den
Gastgebern zusätzliche Auskünfte eingeholt und an die Vorinstanz
weitergeleitet hatte, verweigerte diese in einer Verfügung vom 18. Juli
2007 die nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit
der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise
könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im
Herkunftsland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin
nicht als gesichert betrachtet werden.
C.
Mit Beschwerde vom 16. August 2007 (Datum des Poststempels) be-
antragen die Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Ein-
reisebewilligung. Zur Begründung bringen sie sinngemäss vor, die Vor-
instanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Ge-
suchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Der
geplante Besuch gelte vor allem der Mutter der Gesuchstellerin bzw.
Schwester der Beschwerdeführerin. Diese lebe ebenfalls in der
Schweiz (Basel) und sei hier eingebürgert. Sie befinde sich momentan
in einer psychisch labilen Verfassung und der Besuch der Tochter soll-
te ihr helfen, „wieder Fuss zu fassen“. Eine Reise in die Dominikani-
sche Republik sei ihr in der „näheren Zukunft“ nicht möglich.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober
2007 auf Abweisung der Beschwerde. An der Risikoeinschätzung in
Bezug auf die Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wieder-
ausreise sei festzuhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die
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nunmehr mit der Beschwerde behaupteten familiären Umstände nicht
schon im Visumsantrag bzw. im Einladungsschreiben der Gastgeber
offengelegt worden seien. Zudem fehlten jegliche Belege für diese
Umstände und für die Behauptung, wonach ein Treffen zwischen
Tochter und Mutter nicht auch in der Dominikanischen Republik zu
verwirklichen sei.
E.
Die Beschwerdeführer machten von dem ihnen eingeräumten Recht
auf Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisheri-
ge Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
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und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbe-
hältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewil-
ligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fäl-
len (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24.
3.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
4.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einrei-
se in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
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che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.3 Nach mehr als zehn Jahren starken Wachstums und grosser Sta-
bilität geriet die Dominikanische Republik im Jahre 2003 in eine
schwere Wirtschaftskrise. Zu dieser Krise trug unter anderem die In-
solvenz einer der grössten Geschäftsbanken bei. Die Inflationsrate be-
trug allein in jenem Jahr 42,7%. Die Wirtschaftskrise traf die Bevölke-
rung empfindlich; der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden do-
minikanischen Bevölkerung stieg um mehr als 500'000 auf 5,71 Mio.
Personen, bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 9 Mio. Personen
(Quelle: , Stand März 2006). Die Krise konn-
te zwar inzwischen überwunden werden; die Dominikanische Republik
erreicht seit 2005 wiederum hohe Wachstumsraten wie in den 90er
Jahren und die Arbeitslosenquote sank seit 2005 und betrug im Jahre
2006 noch knapp 16,2%. Diese erfreuliche Entwicklung vermag aber
nicht darüber hinweg zu täuschen, dass sich die wirtschaftliche Situati-
on der unteren Schichten noch nicht spürbar verbessert hat. Deshalb
wächst auch die Kritik der Bevölkerung, da das hohe Wachstum bei-
spielsweise bisher nicht ausgereicht hat, um genügend neue Arbeits-
plätze zu schaffen (Quelle: , Stand Februar
2008, besucht am 26. Juni 2008). Vor allem in der jüngeren Bevölke-
rung ist aufgrund der nach wie vor ungünstigen Lebensbedingungen
ein starker Migrationsdruck feststellbar. Dabei gilt auch die Schweiz als
Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier
unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen
möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss
dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Ver-
wandte, Freunde) im Ausland besteht.
5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuch-
stellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
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Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 20-jährige, ledige
Frau. Über ihre familiären Verhältnisse ist nur gerade bekannt, dass
ihre Mutter in der Schweiz wohnt. Ob die Gesuchstellerin in der Domi-
nikanischen Republik alleine oder in einem Familienverband lebt, er-
gibt sich aus den Akten nicht. Jedenfalls ist bei ihr kein soziales Um-
feld mit persönlichen oder familiären Verpflichtungen erkennbar, wel-
che die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederaus-
reise begünstigen könnten.
5.3 Die Gesuchstellerin ist nach eigener Darstellung erwerbstätig und
besucht eine Abendschule. Gemäss der mit dem Visumsgesuch einge-
reichten Bestätigung einer Firma in Santiago ist sie dort seit dem
1. Dezember 2006 angestellt und verdient dabei monatlich 6'400 Do-
minikanische Pesos (umgerechnet CHF 190). Nach Meinung der
Schweizerischen Auslandvertretung ist dies ein niedriges Gehalt und
es sei auch unüblich, dass in einem solchen Arbeitsverhältnis drei Mo-
nate Urlaub bezogen würden. Aufgrund der Umstände kann jedenfalls
nicht auf stabile berufliche und damit auch wirtschaftliche Verhältnisse
geschlossen werden, die nachhaltig von einer allfälligen Emigration
abzuhalten vermöchten. Dass die Gesuchstellerin nebst ihrer Berufstä-
tigkeit noch eine Weiterbildung betreibt, vermag für sich allein nicht be-
sonders ins Gewicht zu fallen.
5.4 Andererseits leben die Mutter und eine Tante offenbar schon seit
längerer Zeit in der Schweiz. Bei dieser Sachlage könnte die Gesuch-
stellerin, die erst am Anfang ihres Berufslebens steht und die in ihrem
bisherigen Umfeld keine sozialen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ver-
sucht sein, es ihrer Mutter und der Tante gleichzutun und in die
Schweiz zu übersiedeln.
5.5 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Dass
die Pflege familiärer Kontakte zwischen den Beteiligten vorübergehend
nur durch eine Einreise der Gesuchstellerin in die Schweiz möglich
sei, wurde von den Beschwerdeführern geltend gemacht, aber in kei-
ner Weise belegt.
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6.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv S. 8)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 291 528 retour)
- das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn ad SO 254 905
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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