Abtei lung II I
C-5487/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Alberto Meuli (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15,
Postfach 2855, 8022 Zürich,
Vorinstanz.
Zwangsanschluss BVG.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5487/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 19. Juni 2008 machte die Stiftung Auffangein-
richtung BVG (nachfolgend die Auffangeinrichtung oder die Vorinstanz)
gestützt auf eine entsprechende Meldung der Ausgleichskasse des
Kantons K._______ die X._______AG (nachfolgend die Arbeitgeberin
oder die Beschwerdeführerin) darauf aufmerksam, dass sie seit dem 1.
Januar 1993 obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer gemäss dem
Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) beschäftigt
habe. Trotz der Aufforderung der Ausgleichskasse habe sie bisher den
Nachweis des Anschlusses an eine nach dem BVG registrierte
Vorsorgeeinrichtung nicht erbracht. Deshalb sei die Auffangeinrichtung
verpflichtet, die Arbeitgeberin zwangsweise anzuschliessen, wenn ihre
Arbeitnehmer keiner registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen
seien. Die Auffangeinrichtung gab der Arbeitgeberin Gelegenheit, sich
bis zum 24. Juli 2008 dazu zu äussern respektive den verlangten
schriftlichen Nachweis eines BVG-Anschlusses zu erbringen. Mangels
Stellungnahme oder Nachweis eines BVG-Anschlusses würden der
Arbeitgeberin mindestens der Verfügungsbetrag in der Höhe von Fr.
450.-- sowie Gebühren in der Höhe von Fr. 375.-- in Rechnung gestellt
(act. 1).
A.b Das erwähnte Schreiben der Auffangeinrichtung war Auslöser ei-
ner darauf folgenden intensiven Korrespondenz zwischen ihr und der
Arbeitgeberin: so teilte diese der Auffangeinrichtung zunächst mit
Schreiben vom 24. Juni 2008 mit, dass eine Falschmeldung der Aus-
gleichskasse K._______ vorliegen müsse, und legte dabei unter
anderem eine Kopie der Anschlussvereinbarung vom 1. April 2005 mit
der S._______BVG-Sammelstiftung vor, worauf die Auffangeinrichtung
die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 30. Juni 2008 darauf hinwies,
dass der Anschlussvertrag ab dem 1. Januar 2005 und nicht ab dem 1.
Januar 1993 gelte.
Die Arbeitgeberin antwortete am 4. Juli 2008 sinngemäss, dass ihre
Arbeitnehmer vor der Zeit des Anschlusses bei der S._______ bei der
T._______ mit Vertrag Nr. N._______ versichert gewesen seien. Mit
Schreiben vom 14. Juli 2008 erwiderte die Auffangeinrichtung, dass
die T._______ ihr zwischenzeitlich bestätigt habe, dass die
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Arbeitgeberin vom 1. Oktober 1993 bis zum 21. Dezember 2004 bei ihr
angeschlossen gewesen sei. Somit fehle nur noch der Nachweis eines
Anschlusses für die Zeit vom 1. Januar bis zum 1. Oktober 1993, der
bis zum 23. August 2008 erbracht werden müsse, ansonsten der
angedrohte Zwangsanschluss für die fehlende Zeit durchgeführt
werde. Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 reichte die Arbeitgeberin
schliesslich einen Internet-Handelsregisterauszug ein, woraus ihrer
Auffassung nach ohne Weiteres festgestellt werden könne, dass sie
erst am 6. Oktober 1993 gegründet und seit dem 8. Oktober 1993 im
Handelsregister des Kantons K._______ eingetragen worden sei, so
dass nicht klar sei, welche Arbeitnehmerlöhne nicht BVG-versichert
gewesen seien (act. 1).
B.
Mit Verfügung vom 23. August 2008 schloss die Auffangeinrichtung die
Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Januar 1993 zwangsweise bis zum 1.
Oktober 1993 an, unter Auferlegung der angedrohten Verfü-
gungskosten in der Höhe von Fr. 450.-- sowie der Gebühren für die
Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.--. Als Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, aus den Lohnbescheinigungen der
Jahre 1993 bis 2007 der zuständigen Ausgleichskasse habe sich erge-
ben, dass der Arbeitgeber seit dem 1. Januar 1993 dem BVG-Obligato-
rium unterstellten Arbeitnehmern Löhne ausgerichtet habe und dass
ein Ausnahmetatbestand nicht ersichtlich sei. Zudem seien mit dem
Dienstaustritt mehrerer Arbeitnehmer die Voraussetzungen von Art. 12
BVG erfüllt gewesen. Die Arbeitgeberin habe sich innert der von der
Auffangeinrichtung gesetzten Frist geäussert und einen Nachweis er-
bracht, dass sie ab dem 1. Oktober 1993 bei einer registrierten Vorsor-
geeinrichtung (bis am 21. Dezember 2004 bei der T._______ und ab
dem 1. April 2005 bei S._______) angeschlossen gewesen sei (act. 1).
C.
Gegen die Anschlussverfügung der Auffangeinrichtung vom 23. August
2008 erhob die Arbeitgeberin Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung sowie die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Dabei
machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie erst am 6. Oktober 1993
gegründet worden sei und seither von Beginn weg einer registrierten
Vorsorgeeinrichtung angeschlossen gewesen sei. Es bestehe keine
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Anschlusspflicht für die Zeit vor ihrer Gründung, so dass ihr der
Zwangsanschluss ab dem 1. Januar 1993 unerklärlich sei (act. 1).
D.
Mit Vernehmlassung vom 29. September 2008 beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Dabei führte sie im
Wesentlichen aus, dass die Anschlussverfügung gestützt auf die Lohn-
bescheinigung 1993 der Ausgleichskasse des Kantons K._______
habe erlassen werden müssen, wonach die Beschwerdeführerin vom
1. Januar 1993 bis zum 30. September 1993 Arbeitnehmer beschäftigt
habe, welche der BVG-Pflicht unterstanden hätten. Die Beschwerde-
führerin habe nicht nachgewiesen, dass die Einträge der kantonalen
Ausgleichkasse nicht korrekt gewesen seien. Die Verifizierung der
AHV-Lohnbescheinigungen sei nicht Sache der Vorinstanz. Ihrer Ver-
nehmlassung legte die Vorinstanz eine AHV-Lohnbescheinigung der
„Y._______AG“, vormals „X._______AG“, für die Zeit von Januar bis
September 1993 bei (act. 4).
E.
Mit Replik vom 12. Oktober 2008 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Beschwerdeanträgen sowie deren Begründung fest. Zudem wies sie
darauf hin, dass die aufgelegte Lohnbescheinigung für das Jahr 1993
sich in zwei Zeitperioden trennen lasse. Diejenige vom 1. Januar bis
30. September 1993 betreffe die Firma Y._______AG (vormals
X._______AG), wohingegen erst diejenige vom 1. Oktober bis zum 31.
Dezember 1993 sich auf die anfangs Oktober 1993 gegründete
Beschwerdeführerin beziehen könne. Die ursprüngliche Firma
X._______AG (CH N1) sei anlässlich einer Restrukturierung in
Y._______AG umgenannt worden. Die Unternehmenssparte „Revision“
sei in dieser alten AG mit neuem Namen belassen worden. Daneben
sei für die Sparte „Treuhand und Unternehmungsberatung“ eine neue
X._______AG (CH N2) gegründet worden, welche das gesamte
Personal übernommen habe. Dass es diese zwei Firmen gebe, gehe
aus dem Handelsregister hervor. Die Y._______AG, welche ab dem 1.
Oktober 1993 kein Personal mehr beschäftigt habe, habe die bis zum
30. September 1993 (noch unter dem Namen X._______AG)
geschuldeten Prämien in Ratenzahlungen bei der Ausgleichskasse
abgetragen. Diese Firma sei bis zum 30. September 1993 bei der Z.-
______ BVG-versichert gewesen, deren Akten zu editieren seien. Die
jetzige Verwirrung bei der Ausgleichskasse sei darauf zurückzuführen,
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dass trotz unterschiedlicher Gesellschaften die AHV-Nummer nur vom
Firmennamen abhängig sei, was nicht der Beschwerdeführerin
angelastet werden könne. Es sei unverständlich, dass die Änderung
des Namens einer Firma zu einer Änderung deren AHV-Nummer
führe, wogegen eine neu gegründete Firma, welche den Namen einer
aufgelösten Firma übernehme, dieselbe AHV-Nummer erhalte wie
diese gelöschte Firma, nur weil der Name derselbe sei. Die T._______
solle angewiesen werden, zu bestätigen, dass die bis zum 30.
September 1993 angesparten BVG-Gelder für das Personal der
ehemaligen - per 1. Oktober 1993 in Y._______ AG umgenannten –
X._______AG von der Z._______ an sie überwiesen worden seien.
Die Auffangeinrichtung habe sich nie die Mühe genommen, der Frage
nachzugehen, wieso eine noch nicht gegründete Firma Personal
beschäftigt haben soll (act. 6).
F.
Mit Duplik vom 21. Oktober 2008 hielt auch die Vorinstanz an ihrem
Abweisungsantrag fest und stützte sich weiterhin auf die Tatsache,
dass gemäss Lohnbescheinigung der Ausgleichkasse für die Zeit vom
1. Januar bis zum 30. September 1993 von der X._______AG, welche
per 1. Oktober 1993 in Y._______AG umbenannt worden sei, Löhne
ausbezahlt worden seien. Ein Nachweis eines BVG-Anschlusses für
diesen Zeitraum liege der Vorinstanz nicht vor (act. 8).
G.
Mit Triplik vom 6. November 2008 bestätigte die Beschwerdeführerin
nochmals den Inhalt ihrer vormaligen Eingaben und wies dabei insbe-
sondere darauf hin, dass der von der Vorinstanz mit der Duplik ins
Recht gelegte Teledata-Auszug des Handelsregisters genau den von
der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt bestätige, wonach
sie selbst erst im Oktober 1993 gegründet worden sei. Die Nachweise
eines BVG-Anschlusses für die Zeit vor dem 1. Oktober 1993 seien bei
der betroffenen Firma, der Y._______AG (vormals X._______AG)
einzuholen, und nicht bei der Beschwerdeführerin. Die
Ausgleichskasse habe für die Verwirrung gesorgt und die Vorinstanz
sei dem Missverständnis nicht nachgegangen (act. 10).
H.
Mit Quadruplik vom 9. Dezember 2008 hielt auch die Vorinstanz noch-
mals an ihren Anträgen fest und meinte, dass die Beschwerdeführerin
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keine neuen Beweise vorgelegt habe, um die Lohnbescheinigung der
Ausgleichskasse für das Jahr 1993 zu entkräften (act. 13).
I.
Mit weiterer Eingabe vom 26. Februar 2009 stellte die Beschwerdefüh-
rerin die Editionsbegehren, es seien die Lohnbescheinigungen 1993
der beiden involvierten Gesellschaften sowie eine Bestätigung der
Ausgleichskasse einzuholen, wonach die Lohnperiode vom 1. Januar
bis zum 30. September 1993 nur der Y._______AG zuzuordnen sei.
Zudem bestätigte sie die mit der Replik gestellten Editionsbegehren
hinsichtlich der BVG-Unterlagen der Z._______ und der Bestätigung
der T._______ über die Überweisung der Freizügigkeitsgelder.
J.
Den mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008 vom Instruktions-
richter geforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- hat
die Beschwerdeführerin fristgemäss überwiesen (act. 14 und 17).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu
den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung,
zumal diese im Bereiche der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche
Aufgaben des Bundes erfüllt und somit zu den Vorinstanzen des Bun-
desverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. h VGG). Eine Ausnahme,
was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
2.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwal-
tungsakt der Auffangeinrichtung vom 23. August 2008, welcher eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Die Beschwerde-
führerin hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde
erhoben. Sie hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, so
dass sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nach-
dem auch der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet
worden ist, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
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3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan-
tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
4.
Die angefochtene Anschlussverfügung der Vorinstanz betrifft den Zeit-
raum vom 1. Januar bis zum 30. September 1993, in welchem die Be-
schwerdeführerin nach Auffassung der Vorinstanz Arbeitnehmer be-
schäftigt haben soll, welchen BVG-pflichtige Löhne ausgerichtet wur-
den. Demgegenüber weist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
auf ihre Gründung anfangs Oktober 1993 hin. Sie könne deshalb erst
ab dem 1. Oktober 1993 anschlusspflichtig sein. Sie habe den Nach-
weis eines BVG-Anschlusses ab diesem Datum denn auch erbracht.
Für die Zeit vor ihrer Gründung könne sie nicht belangt werden, auch
nicht für eine Firma, welche vormals denselben Namen getragen habe
wie sie, die damals noch nicht gegründete Beschwerdeführerin, aber
ab dem 1. Oktober 1993 den Firmennamen geändert habe, um die bei-
den Firmen nicht zu verwechseln.
4.1 Zum Anschlussverfahren ist auf die gesetzlichen Vorgaben hinzu-
weisen, wonach die zuständige Ausgleichskasse der AHV zunächst
überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vor-
sorgeeinrichtung angeschlossen sind. Arbeitgeber, welche obligato-
risch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigen, fordert sie auf, sich
innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung
anzuschliessen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht
nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rückwirkend zum An-
schluss (Art. 11 Abs. 1, 4 bis 6 BVG).
4.2 Im vorliegenden Fall hat die zuständige Ausgleichskasse des Kan-
tons K._______ das beschriebene Anschlussverfahren hinsichtlich der
Beschwerdeführerin bis zur Meldung an die Vorinstanz durchgeführt.
Die Beschwerdeführerin hat offenbar erst nach dieser Meldung durch
die Ausgleichskasse die von ihr verlangten Nachweise eines BVG-An-
schlusses ab dem 1. Oktober 1993 bis heute bei der Vorinstanz er-
bracht. Im Streite liegt demnach nur die von der Vorinstanz behauptete
Anschlusspflicht für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Septem-
ber 1993.
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5.
5.1 Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass ihrer angefochtenen An-
schlussverfügung auf die Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse für
das Jahr 1993, welche die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung zur
Beschwerde ins Recht gelegt hat (act. 4). Analysiert man die vorgeleg-
ten Unterlagen der Ausgleichskasse aus dem Jahre 1993 allerdings
genauer, so fällt auf, dass es eigentlich zwei separate Lohnbescheini-
gungen gibt, welche unterschiedliche Abrechnungsnummern tragen.
Die eine (Abrechnungsnummer A1) betrifft den Zeitraum von anfangs
Jahr bis zum 30. September 1993, umfasst eine AHV-pflichtige
Lohnsumme von Fr. 212'968.15 und ist von der Y.-______AG
unterzeichnet. Auf der dazugehörenden detaillierteren „AHV-
Lohnbescheinigung“ mit der Arbeitnehmerliste erscheint derselbe
Firmenname und oben links die Bezeichnung „vormals X._______
AG“.
Die andere Lohnbescheinigung bzw. „Lohnliste“ (Abrechnungsnummer
A2) betrifft die Zeit vom 1. Oktober bis Ende 1993, umfasst eine AHV-
pflichtige Lohnsumme von 42'924.95 und ist unterzeichnet von der
P._______AG. Auf der entsprechenden „AHV-Lohnbescheinigung“
steht zuoberst einzig die X._______AG (allerdings mit der unrichtigen
Abrechnungsnummer A1, da hier die Arbeitnehmerliste der anderen
„AHV-Lohnbescheinigung“ einfach kopiert und dann für die Zeit vom 1.
Oktober bis zum 31. Dezember 1993 angepasst worden ist).
Diese klar zweigeteilten Lohnbescheinigungen weisen auf eine offen-
sichtliche Änderung der Firmenverhältnisse per 1. Oktober 1993 hin,
welche die Vorinstanz in keiner Weise geprüft noch im Ansatz zu klä-
ren versucht hat, obwohl diese Änderung hinsichtlich der Identität der
BVG-pflichtigen Firma wesentlich ist.
5.2 Die Beschwerdeführerin zeigte bereits mit der Beschwerde unter
Vorlage eines Internet-Auszuges des Handelsregisters des Kantons
K._______ auf, dass sie erst am 6. Oktober 1993 gegründet worden
ist. Dabei übernahm sie denselben Namen einer anderen Firma und
Rechtsperson, welche in Y._______AG umbenannt worden ist, was die
Beschwerdeführerin in späteren Rechtsschriften immer wieder betonte
und zu erklären versuchte, wogegen die Vorinstanz zwar die besagte
Namensänderung von der X._______AG zur Y._______AG auch
anhand von Handelsregisterauszügen selbst bestätigte, aber stets
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davon ausging, diese ehemalige X._______AG und die jetzige
Beschwerdeführerin seien angesichts desselben Namens identische
Rechtspersonen.
5.3 Angesichts der Handelsregisterauszüge, welche zum Teil selbst
von der Vorinstanz ins Recht gelegt wurden, kann der von der Be-
schwerdeführerin dargestellte Sachverhalt nicht in Abrede gestellt wer-
den: bis zum 6. Oktober 1993 gab es eine X._______AG, welche
durch eine Statutenänderung in die Firma Y._______AG umbenannt
wurde. An demselben Datum ist eine neue Firma X._______AG
gegründet worden. Ob es sinnvoll war, denselben Firmennamen zu
verwenden wie der alte Name der umgewandelten Firma, mag
dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist es nicht verständlich, dass die
Vorinstanz trotz den überzeugenden und wiederholten Erklärungen der
Beschwerdeführerin und den aufschlussreichen Auszügen des
Handelsregisters auf die Anschlusspflicht der Beschwerdeführerin für
einen Zeitraum beharrt, der nachweislich vor ihrer Gründung lag.
Im Übrigen kann aus der dargestellten Sachlage vermutet werden,
dass die Arbeitnehmer der – mit der Beschwerdeführerin nicht identi-
schen – ehemaligen Firma X._______AG bei der Z._______ BVG-
versichert waren, was die Vorinstanz ohne Weiteres wird prüfen
können.
5.4 Diese Erwägungen können nur zur Gutheissung der Beschwerde
führen.
6.
6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Allerdings ist dies gegen-
über der Vorinstanz nicht möglich (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der obsie-
genden Beschwerdeführerin ist demgegenüber der von ihr einbezahlte
Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.-- zurückzuerstatten.
6.2 Der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Par-
teientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG vom 23. August 2008 aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerde-
führerin erhobene Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- wird dieser zurück-
erstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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