B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5487/2013
Ur t e i l vom 8 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______,
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung,
Verfügung der SAK vom 16. Juli 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass
die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: Vorinstanz) mit
Einspracheentscheid vom 16. Juli 2013 (SAK 51) auf die Einsprache des
1961 geborenen, in Zimbabwe bzw. in Südafrika wohnhaften A._______
vom 4. April 2013 (SAK 50) nicht eingetreten ist,
die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid damit begründete, dass die
Einsprache von A._______ gegen seinen Ausschluss von der freiwilligen
Versicherung nicht innert der Einsprachefrist von 30 Tagen erhoben wor-
den sei (Verfügung vom 14. Januar 2011, SAK 35),
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 2. September 2013
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (BVGer-act. 1),
das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich im Wesentlichen
nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. auch Art. 37 VGG) sowie
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1, vgl. auch Art. 3 lit. dbis VwVG)
richtet,
gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist,
als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
zu diesen auch die Schweizerische Ausgleichskasse SAK gehört, die die
freiwillige Versicherung der AHV durchführt (Art. 33 lit. d VGG, vgl. auch
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung [AHVG, SR 831.10] Art. 62 Abs. 2),
das Bundesverwaltungsgericht demnach zur Behandlung der Beschwerde
zuständig ist,
die Beschwerdefrist gemäss dem Einspracheentscheid vom 16. Juli 2013
als eingehalten zu betrachten und auf die Beschwerde einzutreten ist,
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht
unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts so-
wie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden kann (Art. 49
VwVG),
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in materiellrechtlicher Hinsicht in erster Linie auf die Bestimmungen des
AHVG und der dazugehörigen Verordnung über die freiwillige Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV, SR
831.111) zu verweisen ist,
das AHVG vorsieht, dass Versicherte, welche ihre Beiträge nicht fristge-
recht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden
(Art. 2 Abs. 3 AHVG),
in verfahrensrechtlicher Hinsicht auf die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung die Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ATSG
anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG),
in tatsächlicher Hinsicht die Vorinstanz den Beschwerdeführer nach zwei
Ermahnungen mit Verfügung vom 14. Januar 2011 wegen Nichtbezahlung
der Beiträge von der freiwilligen Versicherung ausschloss (SAK 35),
sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28. Juli 2011 an die Vorinstanz
wandte und gegen seinen Ausschluss protestierte (SAK 41 am Ende),
die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 29. Juli 2011 orien-
tierte, er habe die Möglichkeit eine Einsprache durch eingeschriebenen
Brief einzureichen (SAK 41 mit Anlage "Ausschlussbrief vom 14. Januar
2011"),
der Beschwerdeführer die Vorinstanz mit Schreiben vom 23. Januar 2013
um Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung ersuchte (SAK 43; vgl.
auch Verfahren C-5488/2013 in Sachen C._______ gegen die Vorinstanz
betr. Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung),
die Vorinstanz das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
in die freiwillige Versicherung mit E-Mail vom 14. Februar 2013 formlos ab-
lehnte, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Wiederauf-
nahme nicht erfülle (SAK 44),
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer empfahl, Einsprache gegen die Aus-
schlussverfügung (vom 14. Januar 2011, SAK 35) einzureichen, da dies
der Vorinstanz erlauben würde, mit einem Einspracheentscheid auf die An-
gelegenheit zu reagieren (Nachricht von D._______, Rechtsdienst der Vo-
rinstanz [SAK 49]),
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der Beschwerdeführer darauf am 4. April 2013 bei der Vorinstanz Einspra-
che gegen seinen Ausschluss von der freiwilligen Versicherung erhob
(Schreiben zu Handen von D._______, SAK 50),
die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2013 auf die Einspra-
che des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, da seine Einsprache ge-
gen seinen Ausschluss (Verfügung vom 14. Januar 2011) nicht innert der
Einsprachefrist von 30 Tagen erhoben worden sei (SAK 51),
gemäss Art. 52 ATSG gegen Verfügungen der Sozialversicherungsträger
das ordentliche Rechtsmittel der Einsprache offen steht,
die gesetzlich festgelegte Frist für die Einreichung der Einsprache 30 Tage
beträgt (Art. 52 ATSG),
die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache
mündlich erhoben werden kann, wobei die schriftlich erhobene Einsprache
die Unterschrift der Einsprache führenden Person enthalten muss (Art. 10
Abs. 3 und 4 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts [ATSV, SR 830.11]),
vorliegend der Beschwerdeführer nicht behauptet, von der Ausschlussver-
fügung vom 14. Januar 2011, die eine gehörige Rechtsmittelbelehrung ent-
hielt, keine Kenntnis erhalten zu haben,
der Beschwerdeführer spätestens im Juli 2011 von seinem Ausschluss
Kenntnis erhalten hat (vgl. SAK 41),
er sich am 28. Juli 2011 an die Vorinstanz wandte und gegen seinen Aus-
schluss protestierte (SAK 41 S. 2 f.),
der Beschwerdeführer die Mitteilung der Vorinstanz über die Möglichkeit,
eine Einsprache einzureichen (vgl. E-Mail vom 29. Juli 2011, SAK 41 S. 1)
ignorierte,
er nicht zu erkennen gab, er sei von einer Einsprache irgendeinmal abge-
halten worden,
demnach die am 17. April 2013 bei der Vorinstanz eingetroffene Einspra-
che des Beschwerdeführers gegen die Ausschlussverfügung vom 14. Ja-
nuar 2011 nicht innert der Einsprachefrist erhoben worden ist,
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kein Grund für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist (vgl. Art. 41
ATSG) gegen die Ausschlussverfügung vom 14. Januar 2011 geltend ge-
macht wurde und auch kein solcher ersichtlich ist,
die Vorinstanz somit zu Recht nicht auf die Einsprache vom 4. April 2013
eingetreten ist,
wenn eine Einsprache nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die betref-
fende Verfügung in formelle Rechtskraft erwächst,
formell rechtskräftige Verfügungen in Revision gezogen werden müssen,
wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Er-
lass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, de-
ren Beibringung zuvor nicht möglich war (Revision, Art. 53 Abs. 1 ATSG),
der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurück-
kommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berich-
tigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung, Art. 53 Abs. 2
ATSG),
das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen beim Fehlen ei-
gentlicher Revisionsgründe - wie vorliegend - im Ermessen des Versiche-
rungsträgers liegt (Art. 53 Abs. 2 ATSG), weshalb kein gerichtlich durch-
setzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (BGE 133 V 50),
im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zustän-
dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung
bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat (vgl. BGE 131 V
164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414),
in Bezug auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederaufnahme in
die freiwillige Versicherung es an einem anfechtbaren Einspracheent-
scheid fehlt, da die Vorinstanz einzig über den am 14. Januar 2011 verfüg-
ten Ausschluss entschieden hat (SAK 51), weshalb insoweit auf die Be-
schwerde nicht einzutreten ist,
nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzu-
treten ist,
die Vorinstanz jedoch anzuweisen ist, über das Gesuch des Beschwerde-
führers um Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung zu verfügen,
wofür ihr die Akten zu überweisen sind (SAK 43 und 47),
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das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Verfügungen der Aus-
gleichskassen kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, über das Gesuch des Beschwerdeführers
um Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung zu verfügen.
3.
Die Akten werden der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur-
teils überwiesen.
4.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen
ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Yves Rubeli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
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Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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