Abtei lung II I
C-5488/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
N._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5488/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus der Dominikanischen Republik stammende N._______ (geb.
1970, nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte am 24. April 2007 beim
Schweizerischen Generalkonsulat in Santo Domingo um eine Einreise-
bewilligung für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt beim Freund
ihrer Schwester in Bremgarten (AG).
Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertre-
tung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Aargau beim Beschwer-
deführer ergänzende Einkünfte eingeholt und mit negativer Stellung-
nahme an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Ein-
reisegesuch mit Verfügung vom 19. Juli 2007 ab. Zur Begründung wur-
de im Wesentlichen ausgeführt, infolge der wirtschaftlichen und sozio-
kulturellen Verhältnisse in der Herkunftsregion könne die fristgerechte
und anstandslose Wiederausreise aus der Schweiz nicht als gesichert
betrachtet werden.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. August 2007 beantragt der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Erteilung der Einreisebewilligung für einen Ferienaufenthalt von min-
destens einem Monat. Dabei bringt er hauptsächlich vor, er habe vor
zwei Wochen die Gesuchstellerin und ihre Familie in der Dominikani-
schen Republik besucht und sich davon überzeugen können, dass die
Familienverhältnisse intakt seien. Die zwei ältesten Kinder der Ge-
suchstellerin seien bereits erwachsen und selbständig. Die drei jünge-
ren Kinder (zweimal 15 und einmal 12 Jahre alt) seien im Schulalter.
Die Gesuchstellerin gehe einer geregelten Arbeit nach. Ihre Mutter
könne während einer befristeten Abwesenheit sehr gut für die jünge-
ren Kinder sorgen. Ferner weist der Beschwerdeführer darauf hin,
dass er spanisch spreche und sich dadurch noch vermehrt ein Bild
über die dortigen sozialen Verhältnisse machen könne, welche er als
geordnet betrachte.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der
Beschwerde und führt unter anderem aus, dass der von der Gesuch-
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stellerin ursprünglich geplante Besuchsaufenthalt von zwei Monaten
nicht mit einer verbindlichen Arbeitsstelle zu vereinbaren wäre. Ein Ur-
laub von einer solchen Zeitdauer sei nicht landesüblich. Gegen eine
gefestigte, verpflichtende Arbeitsstelle spreche ferner auch ihr be-
scheidenes Einkommen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2007 wurde dem Beschwer-
deführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz
Stellung zu nehmen. Die hierfür angesetzte Frist liess er jedoch unge-
nutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft
(u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Vi-
sumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss den Übergangsbestim-
mungen richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht (Art. 126
Abs. 2 AuG), womit nach Art. 112 Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestim-
mungen der Bundesrechtspflege anwendbar sind.
1.2 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreise-
bewilligung unterliegen demnach der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss
Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
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2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt
werden, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz
verfügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt
auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden
sind, aber das bisherige (materielle) Recht anwendbar.
2.2 Da das der Beschwerde zugrunde liegende Gesuch um Einreise
am 24. April 2007 eingereicht wurde, erfolgt die Beurteilung noch nach
dem alten Recht. Einschlägig sind demnach das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) sowie die gestützt darauf erlassenen Durchfüh-
rungsvorschriften (Art. 25 aANAG), insbesondere die Verordnung vom
14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen
und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennach-
weis vgl. Art. 39 VEV).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA; PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/
Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
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vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/
München 2000, S. 24; BGE 133 I 185 E. 2.3).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1
bis 5 aVEA).
3.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer
die in Art. 1 Abs. 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA haben sie unter anderem Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten.
4.
4.1 Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung beru-
fen; sie ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflichtig. Die Vor-
instanz verweigerte der Gesuchstellerin die Erteilung eines solchen Vi-
sums mit der Begründung, ihre fristgerechte Wiederausreise erscheine
nicht als hinreichend gesichert.
4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum Vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.3 Nach mehr als zehn Jahren starken Wachstums und grosser Sta-
bilität geriet die Dominikanische Republik im Jahre 2003 in eine
schwere Wirtschaftskrise. Zu dieser Krise trug unter anderem die In-
solvenz einer der grössten Geschäftsbanken bei. Die Inflationsrate be-
trug allein in jenem Jahr 42,7%. Die Wirtschaftskrise traf die Bevölke-
rung empfindlich; der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden do-
minikanischen Bevölkerung stieg um 582'278 auf 5,71 Mio. Personen,
bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 9 Mio. Personen (Quelle:
, Stand März 2006). Die Krise konnte zwar
inzwischen überwunden werden; die Dominikanische Republik erreicht
seit 2005 wiederum hohe Wachstumsraten wie in den 90er Jahren und
die Arbeitslosenquote sank seit 2005 und betrug im Jahre 2006 noch
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knapp 16,2%. Diese erfreuliche Entwicklung vermag aber nicht darü-
ber hinweg zu täuschen, dass sich die wirtschaftliche Situation der be-
dürftigen Schichten noch nicht spürbar verbessert hat. Deshalb wächst
auch die Kritik der Bevölkerung, da das hohe Wachstum bisher nicht
ausgereicht hat, um genügend neue Arbeitsplätze zu schaffen (Quelle:
, Stand Februar 2008, besucht am 12. Au-
gust 2008). Aufgrund der nach wie vor ungünstigen Lebensbedingun-
gen ist denn auch ein starker Migrationsdruck feststellbar. Dabei gilt
auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen
Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine (neue)
Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird
erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Be-
ziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht.
5.
Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstän-
de und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon-
kreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller
bzw. einer Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand
durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begüns-
tigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen,
die keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer mög-
lichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfah-
rungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen
Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch
eingeschätzt werden.
5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 38-jährige, unver-
heiratete Frau und Mutter von fünf Kindern. Auf den ersten Blick könn-
te aus dem Umstand, dass sie für die Dauer ihres Besuchsaufenthal-
tes in der Schweiz ihre Kinder in der Heimat zurücklassen würde,
durchaus auf persönliche Verpflichtungen und daraus auf eine gewisse
Verwurzelung geschlossen werden. Andererseits zeigt die Erfahrung,
dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter
wirtschaftlicher Verhältnisse nicht wesentlich davon abhalten können,
den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil; der Ent-
scheid kann dort gerade von der Hoffnung getragen sein, die Angehö-
rigen aus dem Ausland effizienter unterstützen und allenfalls später
nachziehen zu können. Das Pflichtgefühl der Gesuchstellerin insbe-
sondere gegenüber den jüngeren Kindern – die beiden älteren sind ja
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bereits erwachsen und selbständig – ist aber auch insofern zu relati-
vieren, als sie den beabsichtigten Besuch ursprünglich über eine Dau-
er von zwei Monaten plante. Solchermassen ist nicht davon auszuge-
hen, dass die familiären Verhältnisse der Gesuchstellerin diese nach-
haltig davon abhalten könnten, eine Emigration in die Schweiz ernst-
haft in Erwägung zu ziehen.
5.2 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin
wird geltend gemacht, sie gehe einer geregelten Arbeit nach, wobei
keine Angaben über die Höhe ihres Einkommens gemacht werden.
Aus den Akten ergibt sich (vgl. Mitteilung der Schweizerischen Vertre-
tung in Santo Domingo vom 11. Mai 2007), dass sie seit zwei Jahren
bei einer Spielbank "mit ganz niedrigem Gehalt" arbeite. Ihre Einkünfte
aus dieser Arbeit dürften somit nicht mehr als dem gesetzlichen Min-
destlohn entsprechen. Im Gegensatz zu vielen ihrer Landsleute hat die
Gesuchstellerin damit zwar eine Anstellung. Unabhängig von der Be-
antwortung der offen gebliebenen Fragen, wie sich eine zweimonatige
Abwesenheit mit den Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ver-
tragen würde und ob der Arbeitgeber der Gesuchstellerin eine Weiter-
beschäftigung nach ihrer Rückkehr garantiert, kann aber nicht davon
ausgegangen werden, sie befinde sich in wirtschaftlich günstigen Ver-
hältnissen. Darüber hinaus zeigt die Erfahrung ganz allgemein, dass
aufgrund des grossen Lohngefälles zwischen der Schweiz und der Do-
minikanischen Republik selbst ein für einheimische Verhältnisse gutes
Salär nicht nachhaltig davon abhalten kann, das Heimatland dauerhaft
zu verlassen.
5.3 Der Beschwerdeführer hat sich dazu bereit erklärt, für die Lebens-
unterhaltskosten der Gesuchstellerin während ihres geplanten Be-
suchsaufenthaltes aufzukommen. Weiter will er für ihre anstandslose
und fristgerechte Rückkehr in die Dominikanische Republik garantie-
ren. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als
Gastgeber wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen
sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise nicht so sehr die Einstellung oder Absichten des Gastgebers,
sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von
Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastge-
ber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, wie er
es mit der Unterzeichnung der entsprechenden Verpflichtungserklä-
rung am 19. Juni 2007 getan hat, nicht aber – mangels rechtlicher und
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faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes
(vgl. anstelle vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6493/2007
vom 9. Juni 2008 E. 5.3).
6.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz da-
von ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet
(vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Zwar lässt sich
diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten, sie
reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung – auf wel-
che wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzu-
lehnen. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und voll-
ständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermes-
sen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); diese sind auf Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 8. September 2007 geleisteten Kos-
tenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Aargau (AG [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Rudolf Grun
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