B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5488/2013
Ur t e i l vom 8 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______,
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18,
Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung,
Verfügung der SAK vom 16. Juli 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass
die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) mit Einspracheent-
scheid vom 16. Juli 2013 (SAK 27) auf die Einsprache von A._______ vom
4. April 2013 (SAK 50 im Prozess C-5487/2013 in Sachen C._______ ge-
gen die Vorinstanz betr. Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung),
wohnhaft seit Januar 1988 im Ausland (zum Zeitpunkt der Anmeldung in
Botswana), nicht eingetreten ist,
die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid damit begründete, dass die
Einsprache von A._______ gegen ihren Ausschluss von der freiwilligen
Versicherung nicht innert der Einsprachefrist von 30 Tagen erhoben wor-
den sei (Verfügung vom 17. Januar 2008, SAK 22),
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) dagegen am 2. Septem-
ber 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (BVGer-
act. 1),
das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich im Wesentlichen
nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. auch Art. 37 VGG) sowie
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1, vgl. auch Art. 3 lit. dbis VwVG)
richtet,
gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist,
als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
zu diesen auch die Schweizerische Ausgleichskasse SAK gehört, die die
freiwillige Versicherung der AHV durchführt (Art. 33 lit. d VGG, vgl. auch
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung [AHVG, SR 831.10] Art. 62 Abs. 2),
das Bundesverwaltungsgericht demnach zur Behandlung der Beschwerde
zuständig ist,
die Beschwerdefrist gemäss dem Einspracheentscheid vom 16. Juli 2013
als eingehalten zu betrachten und auf die Beschwerde einzutreten ist,
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im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht
unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts so-
wie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden kann (Art. 49
VwVG),
in materiellrechtlicher Hinsicht in erster Linie auf die Bestimmungen des
AHVG und der dazugehörigen Verordnung über die freiwillige Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV, SR
831.111) zu verweisen ist,
das AHVG vorsieht, dass Versicherte, welche ihre Beiträge nicht fristge-
recht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden
(Art. 2 Abs. 3 AHVG),
in verfahrensrechtlicher Hinsicht auf die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung die Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ATSG
anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG),
in tatsächlicher Hinsicht die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nach zwei
Ermahnungen mit Verfügung vom 17. Januar 2008 wegen Nichtbezahlung
der Beiträge von der freiwilligen Versicherung ausschloss (SAK 22),
die Beschwerdeführerin die Vorinstanz mit E-Mail vom 25. Juli 2011 um
"restart my payments into the pension scheme"; bat, wobei sie um den Um-
stand wusste, dass sie Zahlungen nicht geleistet hatte (SAK 23 S. 2),
die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gleichentags antwortete, dass die
Aufnahme in einer neuen freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich sei
(SAK 23 S. 1),
die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2013 um Wiederaufnahme in die
freiwillige Versicherung ersuchte (Schreiben C._______, SAK 43 und 47
im Prozess C-5487/2013),
die Vorinstanz das Gesuch um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin
in die freiwillige Versicherung mit E-Mail vom 14. Februar 2013 formlos ab-
lehnte, da die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Wieder-
aufnahme nicht erfülle (SAK-act. 44 im Prozess C-5487/2013),
die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Nachricht an C._______ emp-
fahl (Nachricht von D._______, Rechtsdienst der Vorinstanz [SAK 49 im
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Prozess C-5487/2013]), Einsprache gegen die Ausschlussverfügung (vom
17. Januar 2008, SAK-act. 22) einzureichen, da dies der Vorinstanz erlau-
ben würde, mit einem Einspracheentscheid auf die Angelegenheit zu rea-
gieren,
die Beschwerdeführerin darauf am 4. April 2013 bei der Vorinstanz Ein-
sprache gegen ihren Ausschluss von der freiwilligen Versicherung erhob
(Schreiben zu Handen von D._______, SAK 50 im Prozess C-5487/2013),
die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2013 auf die Einspra-
che der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, da ihre Einsprache ge-
gen ihren Ausschluss ([Ausschluss-]Verfügung vom 17. Januar 2008, SAK
22) nicht innert der Einsprachefrist von 30 Tagen erhoben worden sei (SAK
27),
gemäss Art. 52 ATSG gegen Verfügungen der Sozialversicherungsträger
das ordentliche Rechtsmittel der Einsprache offen steht,
die gesetzlich festgelegte Frist für die Einreichung der Einsprache 30 Tage
beträgt (Art. 52 ATSG),
vorliegend die Beschwerdeführerin nicht behauptet, von der Ausschluss-
verfügung vom 17. Januar 2008, die eine gehörige Rechtsmittelbelehrung
enthielt, keine Kenntnis erhalten zu haben,
die Beschwerdeführerin spätestens am 25. Juli 2011 von ihrem Ausschluss
Kenntnis erhalten hat (vgl. SAK 23 S. 1]),
die Beschwerdeführerin sich am 25. Juli 2011 - nachdem sie offensichtlich
seit dem Jahr 2006 während mehr als fünf Jahren keine Beiträge an die
AHV geleistet hatte - wieder an die Vorinstanz mit dem Begehren um
"restart" ihrer Zahlungen wandte,
die Beschwerdeführerin auch am 25. Juli 2011 keine Einsprache gegen die
Verfügung vom 17. Januar 2008 erhob, sondern ihren Einsprachewillen
erstmals am 4. April 2013 - und damit mehr als fünf Jahre nach der Aus-
schlussverfügung - zu erkennen gab,
demnach die am 17. April 2013 bei der Vorinstanz eingetroffene Einspra-
che gegen die Ausschlussverfügung vom 17. Januar 2008 nicht innert der
Einsprachefrist von 30 Tagen erhoben worden ist,
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kein Grund für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist (vgl. dazu Art. 41
ATSG) gegen die Ausschlussverfügung vom 17. Januar 2008 geltend ge-
macht wurde und auch kein solcher ersichtlich ist,
die Vorinstanz somit zu Recht nicht auf die Einsprache vom 4. April 2013
eingetreten ist,
wenn eine Einsprache nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die betref-
fende Verfügung in formelle Rechtskraft erwächst,
formell rechtskräftige Verfügungen in Revision gezogen werden müssen,
wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Er-
lass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, de-
ren Beibringung zuvor nicht möglich war (Revision, Art. 53 Abs. 1 ATSG),
der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurück-
kommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berich-
tigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung, Art. 53 Abs. 2
ATSG),
das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen beim Fehlen ei-
gentlicher Revisionsgründe - wie vorliegend - im Ermessen des Versi-che-
rungsträgers liegt (Art. 53 Abs. 2 ATSG), weshalb kein gerichtlich durch-
setzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (BGE 133 V 50),
im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zustän-
dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung
bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat (vgl. BGE 131 V
164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414),
in Bezug auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederaufnahme in
die freiwillige Versicherung es an einem anfechtbaren Einspracheent-
scheid fehlt, da die Vorinstanz einzig über den am 17. Januar 2008 verfüg-
ten Ausschluss entschieden hat (SAK 27),
nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzu-
treten ist,
die Vorinstanz jedoch anzuweisen ist, über das Gesuch der Beschwerde-
führerin um Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung zu verfügen,
wofür ihr die Akten zu überweisen sind (SAK 43/47),
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das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Verfügungen der Aus-
gleichskassen kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, über das Gesuch der Beschwerdeführerin
um Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung zu verfügen.
3.
Die Akten werden der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur-
teils überwiesen.
4.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen
ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Yves Rubeli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
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Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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