B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung III
C-5488/2018
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 1 6 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. Reinhard Pitschmann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, befristete Rente
(Verfügung vom 23. August 2018).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit
Verfügung vom 23. August 2018 A._______ (nachfolgend: Versicherter o-
der Beschwerdeführer) eine ganze Invalidenrente vom 1. Juni 2017 bis
30. Juni 2017 zugesprochen hat (BVGer-act. 3),
dass der Versicherte diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter mit Be-
schwerde vom 26. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten hat und sinngemäss beantragt, es sei ihm eine unbefristete ganze
Rente zuzusprechen,
dass der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 28. Septem-
ber 2018 (BVGer-act. 4) einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 800.– am 10. Oktober 2018 geleistet hat (BVGer-act. 6),
dass die Vorinstanz innert erstreckter Vernehmlassungsfrist am 4. Januar
2019 mitgeteilt hat, sie habe die angefochtene Verfügung vom 23. August
2018 in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ATSG (SR 830.1) in Wiedererwä-
gung gezogen und dem Beschwerdeführer eine neue Verfügung vom
13. Dezember 2018 eröffnet (BVGer-act. 11),
dass dem Beschwerdeführer mit der Wiedererwägungsverfügung vom
13. Dezember 2018 eine unbefristete ganze Rente ab 1. Juni 2017 zuge-
sprochen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2019 mitgeteilt hat,
dass er aufgrund der neuen Verfügung vom 13. Dezember 2018 das recht-
liche Interesse an der Beschwerde nicht mehr aufrecht erhalte (BVGer-
act. 12),
dass er lediglich noch ein Interesse an einer Parteientschädigung habe und
diese auf Fr. 5‘279.62 festzusetzen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig ist (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]),
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 53
Abs. 3 ATSG ihren ursprünglichen Entscheid bis zu ihrer Vernehmlassung
in Wiedererwägung ziehen kann,
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dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen
hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen-
standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass die Vorinstanz ihre ursprüngliche, vorliegend angefochtene Verfü-
gung vom 23. August 2018 mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 pen-
dente lite in Wiedererwägung gezogen und durch diese neue Verfügung
ersetzt, mithin vollumfänglich aufgehoben hat,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit der neuen Verfügung vom
13. Dezember 2018 eine ganze, unbefristete Invalidenrente mit Wirkung
ab 1. Juni 2017 zugesprochen hat und damit dem Antrag des Beschwer-
deführers vollumfänglich entsprochen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2019 ausdrücklich
bestätigt hat, dass er seine Beschwerde nicht mehr aufrechterhalten wolle
und sinngemäss geltend macht, das Beschwerdeverfahren sei unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge abzuschreiben,
dass aufgrund des Dargelegten das Beschwerdeverfahren im einzelrich-
terlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de-
ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass diese Regel analog für einen allfälligen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung gilt (Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE),
dass sich vorliegend aus der Eingabe der Vorinstanz vom 4. Januar 2019
sowie der Stellungnahme des Bereichs «Wirtschaftliche Invaliditätsbemes-
sung» vom 6. Dezember 2018 (IVSTA-act. 101) ergibt, dass die Be-
schwerde vom 26. September 2018 Anlass gab, die Sachlage erneut zu
überprüfen und in der Folge die ursprüngliche Verfügung vom 23. August
2018 durch die Wiedererwägungsverfügung vom 13. Dezember 2018 zu
ersetzen,
dass die Gegenstandslosigkeit damit von der Vorinstanz zu verantworten
ist,
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dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bun-
desbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
VwVG), so dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind und
dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu-
rückzuerstatten ist,
dass die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem
Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben
und das Gericht im Säumnisfall die Entschädigung auf Grund der Akten
festzusetzen hat (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE),
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Honorarnote vom
19. Dezember 2018 über Fr. 4‘979.62 (Honorar Fr. 3‘880.80, Mehrwert-
steuer Fr. 298.82, Barauslagen Fr. 800.–) eingereicht hat,
dass er zudem für die Aufwendungen für die Erstellung der Eingabe vom
7. Januar 2019 ein Honorar von pauschal Fr. 300.– geltend macht,
dass die geltend gemachten anwaltlichen Leistungen zum Teil vor Erlass
der angefochtenen Verfügung angefallen sind und damit nicht das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren betreffen,
dass die Honorarnote überdies nicht den erforderlichen Detaillierungsrad
aufweist,
dass die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 800.– überhöht erschei-
nen und zudem ein pauschaler Auslagenersatz grundsätzlich unzulässig
ist (vgl. Urteil des BVGer C-45/2014 von 26. Juli 2016 E. 9.2.2),
dass insgesamt nicht auf die eingereichte Honorarnote abzustellen ist, son-
dern die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen ist,
dass die Parteientschädigung aufgrund des Ausgangs des Verfahrens un-
ter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes ab
Verfügungserlass sowie unter Berücksichtigung von in vergleichbaren Fäl-
len zugesprochenen Parteientschädigungen pauschal auf Fr. 2‘500.– (inkl.
Auslagen) festzusetzen ist,
dass bei Beschwerdeführern mit Wohnsitz im Ausland kein Mehrwertsteu-
erzuschlag im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE zuzusprechen ist (vgl.
Urteil des BVGer C-948/2017 vom 25. September 2018 E. 12.2).
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von pauschal Fr. 2‘500.– zu bezahlen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen:
Formular Zahladresse, Doppel der Eingabe der Vorinstanz vom
4. Januar 2019 inkl. Beilage, Kopien IVSTA-act. 97, 101 und 104)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Kopie der Eingabe
des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2019 inkl. Beilagen)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Michael Rutz
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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