B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5489/2018
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni,
Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch lic. iur. Simone Schmucki, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Neuanmeldung
(Verfügung vom 27. August 2018).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am (…) 1961 in Deutschland geborene A._______ (im Folgenden:
Versicherter oder Beschwerdeführer) von August 2004 bis Ende Mai 2016
mit Unterbrüchen in der Schweiz gearbeitet und während dieser Zeit Bei-
träge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (AHV/IV) entrichtet hat (IV-act. 29, 58),
dass sich der Versicherte am 22. März 2013 zum Bezug von Leistungen
aus der schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet und zur Art
der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine alveoläre Hypoventilation bei
einer rechtsseitigen Zwerchfelldysfunktion angegeben hat (IV-act. 7),
dass die IV-Stelle B._______ mit Verfügung vom 16. Juni 2014 das Leis-
tungsbegehren des Versicherten mit der Begründung abgewiesen hat, es
liege keine rentenbegründende Invalidität vor (IV-act. 38),
dass der mittlerweile in Deutschland wohnhafte Versicherte am 9. Januar
2018 beim ausländischen Versicherungsträger erneut einen Rentenantrag
gestellt hat, welcher zur Durchführung des zwischenstaatlichen Verfahrens
nach den entsprechenden EWG-Verordnungen am 9. Mai 2018 an die zu-
ständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz) übermittelt worden ist (Eingang am 23. Mai 2018; IV-act. 47,
49, 56),
dass die IVSTA, gestützt auf die Stellungnahme vom 8. August 2018 von
Dr. C._______, Facharzt für Allgemeine Medizin des medizinischen Diens-
tes, mit Vorbescheid vom 13. August 2018 – mit der Begründung, der Ver-
sicherte habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sich die Arbeitsunfä-
higkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe – in
Aussicht gestellt hat, das neue Gesuch nicht zu prüfen (IV-act. 61 f.),
dass der Versicherte den deutschen Versicherungsträger gebeten hat, der
IVSTA erneut die medizinischen Unterlagen zuzusenden und eine Über-
prüfung des Vorbescheids durchzuführen (IV-act. 63),
dass die IVSTA am 27. August 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung erlassen hat (IV-act. 70),
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
26. September 2018 angefochten und die Aufhebung der Verfügung, die
Ausrichtung einer IV-Rente ab dem 9. Januar 2018 beantragt, sowie ein
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Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbei-
ständung eingereicht und darum gebeten hat, ihm die Kanzlei schmucki-
partner aus (…) beizuordnen (act. 1 f.),
dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 26. September
2018 das Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe" sowie Beweismittel
zu seiner finanziellen Situation eingereicht hat (act. 2, Beilage 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. Okto-
ber 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verbeiständung gutgeheissen, dem Beschwerdeführer Rechtsanwäl-
tin Simone Schmucki resp. Rechtsanwalt Peter Schmucki der Anwalts-
kanzlei schmuckipartner, als amtlich bestellte Anwältin oder Anwalt beige-
ordnet und ihn gleichzeitig aufgefordert hat, eine Anwaltsvollmacht einzu-
reichen (act. 3),
dass Rechtsanwältin Simone Schmucki mit Schreiben vom 5. November
2018 die verlangte Anwaltsvollmacht eingereicht hat (act. 6),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2018 mit
Verweis auf die Stellungnahme vom 27. November 2018 von
Dr. D._______, Fachärztin für Innere Medizin des medizinischen Dienstes
der IVSTA, die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung bean-
tragt hat (act. 7),
dass der Beschwerdeführer sich nicht hat weiter vernehmen lassen
(act. 8 f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig ist (Art. 31 VGG [SR 173.32] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. b
IVG [SR 831.20]) und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59
ATSG [SR 830.1], Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]), die Beschwerde
frist- und formgerecht eingereicht und über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege befunden worden ist, weshalb auf die Beschwerde einzutre-
ten ist,
dass der Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Ausrichtung einer Invalidenrente ab dem 9. Januar 2018 beantragt hat,
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dass, wenn eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei-
gert worden ist, eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn damit glaub-
haft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den An-
spruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit
Abs. 2 IVV); die Verwaltung auf das Gesuch nicht eintritt und dies mittels
einer Nichteintretensverfügung (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; 109 V 108 E. 2b)
eröffnet, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist; dagegen in einem für
die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung
glaubhaft gemacht ist, die Verwaltung verpflichtet ist, auf das Gesuch ein-
zutreten und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, ob
die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgra-
des tatsächlich eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b),
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 27. August 2018 ausgeführt
hat, sie sei nicht in der Lage, das neue Gesuch zu prüfen, da eine Verän-
derung des IV-Grades in einer für den Anspruch erheblichen Weise nicht
glaubhaft gemacht worden sei und sie somit sinngemäss auf den Renten-
antrag vom 9. Januar 2018 nicht eingetreten ist,
dass demnach eine Verfügung im Streit liegt, mit der die Vorinstanz auf die
Neuanmeldung nicht eingetreten ist; sich die Prüfungsbefugnis des Ge-
richts einzig auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf die Neuan-
meldung vom 9. Januar 2018 hätte eintreten bzw. das Gesuch materiell
prüfen müssen und nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens die Frage ist, ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht,
dass deshalb auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer
Invalidenrente ab dem 9. Januar 2018 nicht eingetreten werden kann,
dass vorliegend zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die
Neuanmeldung vom 9. Januar 2018 nicht eingetreten ist,
dass Dr. D._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA in ihrer Stel-
lungnahme vom 27. November 2018 – auf deren Basis die Vorinstanz ver-
nehmlassungsweise die Anträge auf Gutheissung der Beschwerde und
Rückweisung der Sache gestellt hat – nach Überprüfung der mit der neuen
Anmeldung eingereichten medizinischen Unterlagen ausgeführt hat, es
könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand
des Versicherten so verändert habe, dass sich diese Veränderungen auf
die Restarbeitsfähigkeit auswirkten und demnach ihrer Ansicht nach eine
Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts durch den Versicherten
glaubhaft gemacht worden ist (act. 7, Beilage 1),
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dass Dr. D._______ es für notwendig erachtet hat, die Entwicklung des
Gesundheitszustandes des Versicherten zu untersuchen und ergänzende
medizinische Abklärungen sowohl des allgemeinen Gesundheitszustandes
als auch in pneumologischer, kardiologischer und neurologischer Hinsicht
verlangt hat (act. 7, Beilage 1),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Gutheissung der Be-
schwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei-
sung der Sache an die Verwaltung beantragt hat,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem gemeinsamen Antrag der Ver-
fahrensparteien auf Aufhebung der Verfügung nicht entsprochen werden
sollte,
dass vorliegend keine weiteren Gründe ersichtlich sind und sich auch aus
den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die der Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz entgegenstünden,
dass deshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefoch-
tene Verfügung vom 27. August 2018 aufzuheben und die Sache zur ma-
teriellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz, zurückzuwei-
sen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden ab-
geschrieben wird,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass Rechtsanwältin Simone Schmucki im vorliegenden Verfahren ledig-
lich am 5. November 2018 eine Anwaltsvollmacht eingereicht, ansonsten
keine weiteren Eingaben gemacht und sich insbesondere nicht zum ver-
nehmlassungsweise gestellten Antrag der Vorinstanz auf Aufhebung der
Verfügung und Rückweisung der Sache geäussert hat (act. 6, 8 f.),
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dass dem vertretenen Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung des als
notwendig zu erachtenden Aufwandes – eine Parteientschädigung von
Fr. 400.- (inkl. Auslagenersatz, ohne Mehrwertsteuer) auszurichten ist (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 26. September 2018 wird insoweit gutgeheissen, als
die Verfügung vom 27. August 2018 aufgehoben und die Sache zur mate-
riellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird.
2.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 400.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […], Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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