B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-549/2012
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anspruch auf Invalidenrente, Verfügung vom 21. Dezember
2011.
C-549/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), geboren am (Datum)
1957 (Vorakten 3), Staatsangehöriger von Kroatien, arbeitete in den Jah-
ren 1988 bis 1996 in der Schweiz als Maurer und entrichtete in dieser Zeit
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (Vorakten 2, 3). Über den kroatischen Versicherungsträger
reichte der Beschwerdeführer eine Anmeldung zum Bezug einer schwei-
zerischen Invalidenrente ein, welche der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) weitergeleitet wurde und dort
am 8. November 2010 einging (Vorakten 6).
B.
Die IVSTA holte Informationen und Arztberichte beim Beschwerdeführer
ein (Vorakten 47), welche sie ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD)
vorlegte. Aufgrund der Stellungnahme des RAD vom 24. Juni 2011 (Vor-
akten 92), wonach der Beschwerdeführer an lumbalen Bandscheiben-
schäden mit Radikulopathie (M51.1), Zervikalneuralgie (M54.2) und beid-
seitig beginnender Coxarthrose leide und in der angestammten Tätigkeit
zu 100% arbeitsunfähig, in einer Verweisungstätigkeit jedoch zu 100%
arbeitsfähig sei, teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbe-
scheid vom 26. Juli 2011 mit, sein Gesuch müsse abgelehnt werden
(Vorakten 94). Mit Schreiben vom 1. September 2011 (Vorakten 104)
reichte der Beschwerdeführer weitere ärztliche Unterlagen ein, welche die
Vorinstanz wiederum ihrem ärztlichen Dienst unterbreitete. Gestützt auf
die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 16. Dezember 2011
(Vorakten 106) wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers
mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 ab (Vorakten 107).
C.
Am 23. Januar 2012 (act. 1) reichte der Beschwerdeführer gegen die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2011 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht ein. Darin beantragte er sinngemäss, die Zuspre-
chung einer ganzen Rente mit der Begründung, er könne aus gesundheit-
lichen Gründen nicht mehr auf dem Bau arbeiten und auch keine Verwei-
sungstätigkeit ausüben.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2012 (act. 6) beantragte die
Vorinstanz, die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung
auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes (Vorakten 92, 106), wonach der
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Seite 3
Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig
sei.
E.
Der mit Verfügung vom 15. Mai 2012 (act. 8) einverlangte Kostenvor-
schuss, ging am 4. Juni 2012 bei der Gerichtskasse ein (act. 10).
F.
Mangels Eingang einer Replik wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung
vom 15. Juni 2012 geschlossen (act. 11).
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland IVSTA vom 21. Dezember 2011, mit welcher das Gesuch um
Ausrichtung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung ab-
gewiesen wurde.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69
Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist zur Beschwerde-
führung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die an-
gefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilge-
nommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfü-
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Seite 4
gung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl.
auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der
Verfahrenskostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf das ergrif-
fene Rechtsmittel einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Da der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Kroatiens ist und in Kro-
atien lebt, finden die Bestimmungen des Abkommens vom 9. April 1996
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kro-
atien über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1; nachfolgend: Abkom-
men) Anwendung. Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebe-
nenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invali-
denversicherung besteht, für den Beschwerdeführer als Staatsangehöri-
ger Kroatiens allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften
(vgl. Art. 2 bis 4 des Abkommens), insbesondere dem IVG, der Verord-
nung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR
832.201), dem ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-
rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V
329 und BGE 130 V 445). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit
vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit-
punkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445). Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem mass-
gebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 21. De-
zember 2011) eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich
nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b, BGE 130 V 329,
BGE 130 V 64 E. 5.2.5 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen).
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Seite 5
2.3 Vorliegend finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen
Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfü-
gung vom 21. Dezember 2011 in Kraft standen; weiter aber auch solche
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung der streitigen Verfügung von Belang sind (für
das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS
2003 3837; 4. IVG-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung
vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in
den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision). Noch keine
Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene
erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom
18. März 2011 [AS 2011 5659]).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfä-
higkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8) entspre-
chen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung
entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2
und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG
und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom
28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155],
in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf
die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
3.
Im Folgenden werden für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache
wesentliche Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu ent-
wickelte Grundsätze dargestellt.
3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer (vgl. Art. 36
Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben
sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere
erfüllt ist.
C-549/2012
Seite 6
Den Akten kann entnommen werden, dass bei frühestmöglichem An-
spruchsbeginn die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den An-
spruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt war (Vorakten 2, 3, 91).
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern-
de, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund-
heit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch
die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich
berücksichtigt (vgl. Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 ATSG).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien
definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen
oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V
273 E. 4a und BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeits-
möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen
Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren andern Be-
reichen, in sog. Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist
also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen
Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es
somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen
Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Ver-
sicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
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wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun-
gen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125
V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.4 Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur Beurteilung der medizinischen Vor-
aussetzungen des Leistungsanspruchs stehen den IV-Stellen regionale
ärztliche Dienste (RAD) zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG). Die
RAD setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massge-
bende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumut-
bare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie
sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art.
59 Abs. 2bis Satz 2 und 3 IVG).
3.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi-
gen.
3.5.1 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Behör-
den in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Versiche-
rungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S.
179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch die aus
dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung des
Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG,
heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz
der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a).
3.5.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhalts-
darstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen
als die Wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125
V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
C-549/2012
Seite 8
3.5.3 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom
26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist dem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte,
welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so-
wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung
der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdi-
gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E.
3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan-
delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4
mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2).
3.5.4 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
C-549/2012
Seite 9
3.5.5 Auf Stellungnahmen eines RAD oder der ärztlichen Dienste kann
nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht]
I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann
über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifi-
kationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Ja-
nuar 2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06
vom 10. April 2007 E. 3.2.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die ver-
sicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der Regio-
nalärztliche Dienst (RAD) für die Beurteilung der medizinischen Voraus-
setzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Un-
tersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf
die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Un-
tersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in
Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die
Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und
die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hinter-
grund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 14. Juli 2009
[9C_323/2009] E. 4.3.1 sowie vom 14. November 2007 [I 1094/06] E.
3.1.1, beide mit Hinweisen).
3.6 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines
Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 Abs. 1
ATSG) sind (Bst. b und c). Vorbehältlich abweichender staatsvertraglicher
Regelungen ist bei Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
im Ausland in diesem Zusammenhang eine Arbeitsunfähigkeit bzw. ein
Invaliditätsgrad von 50% gefordert (vgl. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG in
der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Das vorliegend an-
wendbare Sozialversicherungsabkommen sieht diesbezüglich keine Aus-
nahme vor (vgl. Art. 5 Abs. 2 Abkommen Kroatien).
4.
Im Folgenden ist in Würdigung der relevanten Dokumente zu beurteilen,
ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig erhoben
C-549/2012
Seite 10
und richtig gewürdigt und das Leistungsbegehren zu Recht mangels an-
spruchsbegründender Invalidität abgewiesen hat, was vom Beschwerde-
führer bestritten wird.
4.1 Den Akten sind die folgenden medizinischen Berichte zu entnehmen:
– Die Kurzarztberichte von Dr. med. A._______, Allgemeinspital
B._______, vom 21. Dezember 2010 (Vorakten 64), 4. Februar 2010
(Vorakten 83) und 30. August 2011 (Vorakten 99) enthalten Diagno-
sen, welche aufgrund von verwendeten ungewöhnlichen Abkürzungen
unverständlich sind. Im Weiteren berichtete Dr. med. A._______ am
12. Dezember 2005 (Vorakten 65), 28. Dezember 2005 (Vorakten 65),
23. Januar 2006 (Vorakten 66), 25. Januar 2008 (Vorakten 74), 9. Juli
2008 (Vorakten 75), 29. Mai 2009 (Vorakten 75) und 20. August 2009
(Vorakten 75) der Beschwerdeführer habe Schmerzen bei der Len-
denwirbelsäule, welche in die Beine ausstrahlen würden. Er verordne-
te Physiotherapie und den Besuch bei einem Neurologen und Neuro-
chirurgen (Vorakten 64, 65, 66, 75). Dr. med. A._______ berichtete
am 23. September 2010, der Beschwerdeführer habe sich einer stati-
onären Physiotherapie unterzogen, welche eine vorrübergehende
Besserung gebracht habe (Vorakten 87). Am 30. August 2011 hielt Dr.
med. A._______ fest, der Beschwerdeführer könne nicht lange sitzen
oder stehen (Vorakten 99).
– Der Beschwerdeführer war in der Zeit von 5. Juni 2006 bis 21. Juni
2006 (Vorakten 67) im Universitätsspital C._______ hospitalisiert und
musste sich wegen einer Diskushernie auf der Höhe der Lendenwir-
belsäule L4-L5 operieren lassen. Es wurde eine Interlaminektomie
C4/L5 rechts mit Mikrodiscektomie und vier Tage später, am 13. Juni
2006, eine Nachoperation mit Entfernung des Bandscheibenvorfalls
durchgeführt. Die behandelnden Ärzte der neurochirurgischen Abtei-
lung des Universitätsspitals C._______ hielten fest, nach der zweiten
Operation sei der Beschwerdeführer ohne Schmerzen gewesen. Am
12. Dezember 2007 (Vorakten 77) berichtete der behandelnde Arzt
des Universitätsspitals C._______, der Beschwerdeführer leide an
Schmerzen, das EMNG habe ergeben, dass leichte chronische neu-
rogene Läsionen auf der Höhe L5-S1 vorliegen würden. Eine weitere
Operation sei nicht angezeigt. Der Gesundheitszustand sei definitiv.
Der Beschwerdeführer könne definitiv nicht mehr in seiner ange-
stammten Tätigkeit arbeiten. Es müsse bei der Invaliditätskommission
eine Evaluation betreffend der Arbeitsfähigkeit durchgeführt werden.
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Seite 11
Am 9. September 2011 (Vorakten 102) wurde festgehalten, der Be-
schwerdeführer sei auf Dauer arbeitsunfähig.
– In der Zeit vom 14. Juli 2006 bis 4. August 2006 (Vorakten 68), vom 6.
November 2007 bis 21. November 2007 (Vorakten 73), vom 9. Januar
2009 bis 23. Januar 2009 (Vorakten 76) sowie vom 31. März 2010 bis
21. April 2010 (Vorakten 85) wurde der Beschwerdeführer stationär in
der Spezialklinik für medizinische Rehabilitation in D._______ physio-
therapeutisch behandelt, was eine Besserung der Symptomatik er-
gab, jedoch hatte der Beschwerdeführer immer noch Schmerzen in
der zervikalen Wirbelsäule. Die Therapeuten empfahlen dem Be-
schwerdeführer schnelle Bewegungen und physische Anstrengungen
zu meiden. Die Ärzte diagnostizierten eine beidseitige Lumboischial-
gie sowie einen Status nach Interlaminektomie L4/L5 rechts mit
Mikrodiscektomie und Foraminotomie L5 rechts am 9. Juni 2006 und
Hemilaminektomie L4 rechts mit Foraminotomie der Wurzel L5 rechts
und Restbandscheibenentfernung am 13. Juni 2006 (Vorakten 71).
– Die Ärzte der Radiologieabteilung des Universitätsspitals C._______
berichteten am 16. Februar 2007 (Vorakten 69), das MRI der lumbo-
sakralen Wirbelsäule habe ergeben, dass der Beschwerdeführer auf-
grund von Osteochondrose degenerative Veränderungen an der Wir-
belsäule im Bereich L2-L3, L3-L4 und L4-L5 habe. Die Deckplatte des
Wirbels L2 weise eine Hernie de Schmorl auf.
– Dr. E._______ diagnostizierte am 16. März 2007 (Vorakten 70) und
17. Januar 2008 (Vorakten 70) Status nach Hemilaminektomie L5 ver-
tebral und Entfernung der Bandscheibe L4-L5, Läsion der Wurzel L5-
S1. Der Beschwerdeführer sei arbeitsunfähig.
– Dr. F._______, berichtete am 2. November 2007 (Vorakten 72) die
Computertomographie (CT) der Lendenwirbelsäule habe ergeben,
dass der Beschwerdeführer an einer Hernie de Schmorl auf der Höhe
L2, Spondylose auf der Höhe L2-L3 und Arthrose auf der Höhe L4-L5
und L5-S1 leide.
– Dr. G._______, Radiologe, führte am 19. Februar 2009 (Vorakten 78)
eine Radiografie der lumbosakralen Wirbelsäule durch und berichtete,
aufgrund der Osteochondrose sei die Funktion der L4-L5 und L5-S1
völlig verloren gegangen. Im Weiteren würde Osteoporose, Sklerose,
Spondylose und Spondylarthrose vorliegen.
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Seite 12
– Dr. H._______, Neurologe des Allgemeinspitals B._______, führte am
22. Dezember 2009 beim Beschwerdeführer eine Elektromyoneu-
rografie durch und berichtete (Vorakten 81), es bestehe eine schwere
chronische radikuläre Läsion des Spinalnervs L4 rechts, eine leichte
chronische radikuläre Läsion des Spinalnervs L4 links und weitere
Spinalnervenläsionen (L5 links, S1 beidseits; C6, C7, C8 [Th1] links).
Die neurografische Analyse ergäbe eine sensomotorische Polyneuro-
pathie des Nerves der in den Fuss münde von unbestimmter Ätiolo-
gie. Der Beschwerdeführer müsse physische Anstrengungen meiden
und einen Neurologen konsultierten.
– Am 12. Februar 2010 (Vorakten 84) wurde beim Beschwerdeführer
eine Computertomographie (CT) der Wirbelsäule vorgenommen, wel-
che im Bereich L3-S1 und C6-Th1 Spondylarthrose, Spondylose und
Osteochondrose sichtbar machte.
– Am 15. Juli 2010 (Vorakten 86) wurde beim Beschwerdeführer eine
Magnetresonanztomographie (MRI) der zervikalen Wirbelsäule
durchgeführt, was degenerative Veränderungen sichtbar machte.
– Am 10. Februar 2009 (Vorakten 77), 10. April 2009 (Vorakten 77) und
26. September 2009 (Vorakten 79) berichtete Dr. I._______, Neuro-
chirurg, der Beschwerdeführer habe Schmerzen und leide an Osteo-
chondrose. Er verordnete Physiotherapie. Im Weiteren hielt Dr.
I._______ in seinen Arztberichten vom 10. Februar 2009 (Vorakten
77), 29. September 2010 (Vorakten 88), 5. August 2011 (Vorakten
100) und 31. August 2011 (Vorakten 101) fest, der Beschwerdeführer
leide an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und diagnos-
tizierte Status nach Hemilaminektomie L5 vertebral und Entfernung
der Bandscheibe L4-L5, sowie Cervicobrachialsyndrom.
– Am 24. August 2011 (Vorakten 98) wurde beim Beschwerdeführer ein
MRI der lumbosakralen Wirbelsäule durchgeführt, welches degenera-
tive Veränderungen der Wirbelsäule auf der Höhe L1 bis L5 sichtbar
machte.
– Dr. K._______ der Rheumatologieabteilung des Universitätsspitals
C._______ hielt in seinem undatierten Bericht fest (Vorakten 103),
aufgrund des Verlustes der Motoneuronen in den Muskeln der Füsse,
müsse von einer chronischen neurogenen Läsion der Spinalwurzeln
L5, S1, L3 und L4 ausgegangen werden.
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– Dr. L._______ untersuchte den Beschwerdeführer am 13. Oktober
2010 und erstellte für die kroatische Invalidenversicherung einen me-
dizinischen Bericht (Vorakten 90). Sie stützte sich bei ihrer Beurtei-
lung auf ihre eigenen Untersuchungen und die medizinischen Vorak-
ten und diagnostizierte: zervikaler Bandscheibenschaden mit Radiku-
lopathie M50.1, zervikozephales Syndrom M53.0, Postlaminektomie-
Syndrom M96.1 und beidseitige Lumboischialgie M54.4. Der Be-
schwerdeführer sei seit dem 8. Mai 2008 invalid. Zusammenfassend
kam Dr. L._______ zum Schluss, der Beschwerdeführer könne seine
bisherige und alle körperlich anstrengenden Tätigkeiten nicht mehr
ausüben. Er sei zu 60% bis 70% arbeitsunfähig.
4.2 Die Vorinstanz legte die medizinischen Berichte ihrem regionalen
ärztlichen Dienst vor. Dr. M._______, Allgemeinmediziner, nahm am 24.
Juni 2011 (Vorakten 92) und 16. Dezember 2011 (Vorakten 106) Stellung
und führte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beidseiti-
ge Lumboischialgie durch Bandscheibenschäden mit Ausfallsyndrom
M51.1 und Zervikalneuralgie M54.2 auf und als Diagnose ohne Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit beidseitig beginnende Coxarthrose. Der Be-
schwerdeführer sei seit 5. Dezember 2005 in seiner angestammten Tätig-
keit arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerde-
führer ausserhalb der Spitalaufenthalte 100% arbeitsfähig. Dabei müsse
beachtet werden, dass der Beschwerdeführer Pausen brauche, abwech-
selnd sitzend und stehend arbeiten müsse, nicht mehr als 5kg tragen
könne und nur beschränkt auf unebenem Boden gehen könne. Desweite-
ren könne der Beschwerdeführer keine repetitiven Überkopfarbeiten aus-
führen, keine Rotationsbewegungen des Rumpfes ausüben und keine
nach vorne geneigte Position einnehmen. Werde dies berücksichtigt,
könne der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100% ar-
beiten.
Dr. M._______, RAD Arzt, stützte sich bei seiner Stellungnahme zwar auf
das Gutachten von Dr. L._______, erörtert aber nicht, warum er von der
von Dr. L._______ attestierten Arbeitsunfähigkeit von 60 - 70% und den
von Dr. L._______ diagnostizierten Leiden abweicht. Die Stellungnahme
von Dr. M._______ ist daher weder nachvollziehbar noch schlüssig. Hin-
zukommt, dass Dr. M._______ als Allgemeinarzt nicht über die nötige
fachliche Qualifikation verfügt, um die komplexen Rückenleiden des Be-
schwerdeführers richtig einzuschätzen. Der Stellungnahme des RAD-
Arztes kommt somit kein Beweiswert zu, womit sich die Vorinstanz zu Un-
recht darauf abstützte.
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Die aktenkundigen kroatischen Arztberichte sind meist kurz gehalten und
ermöglichen keine schlüssige Beurteilung darüber, ob und gegebenen-
falls inwieweit die physischen Leiden des Beschwerdeführers Krank-
heitswert aufweisen und wie sie sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken.
Entgegen der Beurteilung des RAD-Arztes kann jedoch ein invalidisieren-
des Rückenleiden nicht ausgeschlossen werden. Die Häufigkeit der Spi-
talaufenthalte und die Befunde lassen eine Verschlechterung erkennen:
Im Jahre 2006 war die Wirbelsäule auf der Höhe L4-L5 betroffen (Vorak-
ten 68), im Jahre 2009 zusätzlich auf der Höhe L5-S1 (Vorakten 78), C3-
C4, C5-C6 und C6-C7 (Vorakten 80, 82) und schliesslich im Jahre 2010
auch noch auf der Höhe L3 und L4 (Vorakten 102). Daher ist es durchaus
möglich, dass der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit
nicht zu 100% arbeitsfähig ist.
4.3 Es stellt sich die Frage, ob auf den Bericht von Dr. L._______ abge-
stellt werden kann. Auf einen ärztlichen Bericht kann nur abgestellt wer-
den, wenn er den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen
ärztlichen Bericht genügt und zudem die beigezogenen Ärztinnen und
Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachli-
chen Qualifikationen verfügen. Auf das Erfordernis eines spezialärztlichen
Titels kann ausnahmsweise grundsätzlich dann verzichtet werden, wenn
dem untersuchenden resp. beurteilenden Arzt aktuelle Berichte und allen-
falls bildgebende Untersuchungsunterlagen von entsprechend ausgebil-
deten Fachärztinnen oder Fachärzten zur Verfügung stehen und die bei
einer versicherten Person vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen
nicht überaus komplex sind (vgl. etwa Urteile des BVGer C-4781/2008
vom 28. Juni 2010 und C-4016/2009 vom 31. Januar 2011, E. 3.2.1.). Dr.
L._______ ist Allgemeinmedizinerin, womit fraglich ist, ob sie über die
rechtsprechungsgemäss geforderte fachärztliche Qualifikation verfügt, um
die komplexen Rückenleiden zu beurteilen (vgl. Urteil 8C_168/2008 des
BGer vom 11. August 2008 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Wie bereits erwähnt
sind die kroatischen Berichte kurz gehalten und ermöglichen keine
schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh-
rers. Somit konnte sich Dr. L._______ nicht auf ärztliche Berichte von
Spezialärzten stützen, welchen Beweiswert zukommt. Daher kann auch
auf das Gutachten von Dr. L._______ nicht abgestellt werden.
Ohne Durchführung ergänzender fachärztlicher Abklärungen ist das Bun-
desverwaltungsgericht daher nicht in der Lage, zu beurteilen, ob und ge-
gebenenfalls ab wann und infolge welcher Leiden beim Beschwerdefüh-
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Seite 15
rer eine anspruchsbegründende Invalidität eingetreten ist. Deshalb ist der
Beschwerdeführer in der Schweiz multidisziplinär zu untersuchen.
5.
Von der Frage der Arbeitsfähigkeit ist die Frage der Eingliederungsfähig-
keit zu unterscheiden. Die Verwaltung hat vorgängig abzuklären, ob und
in welchem Mass der Versicherte infolge seines Gesundheitszustandes
auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zumutbarerweise erwerbstätig sein könnte und die Arbeits-
fähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten
vermag (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 9C_368/2010 vom
31. Januar 2011 E. 5.1; 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010 E. 5.3;
9C_141/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 2.3).
Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Frage der Ein-
gliederungsfähigkeit geprüft hätte.
6.
Die Vorinstanz hat somit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht voll-
ständig festgestellt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG).
Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als die angefochtene
Verfügung vom 21. Dezember 2011 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Dieses Vorgehen
rechtfertigt sich, da im vorinstanzlichen Verfahren rechtserhebliche medi-
zinische Fragen vollständig ungeklärt geblieben sind (vgl. BGE 137 V 210
E. 4.4.1.4).
7.
Die Vorinstanz ist anzuweisen, eine umfassende multidisziplinäre medizi-
nische Begutachtung bei Spezialärzten (und/oder Spezialärztinnen)
durchführen zu lassen. Im Rahmen der Abklärungen sind die Fragen hin-
sichtlich Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Ar-
beits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und hinsichtlich ih-
res bisherigen Verlaufs abzuklären und ein rechtsgenügliches Zumutbar-
keitsprofil erstellen zu lassen. Mit Blick auf die gesamten Umstände hat
die entsprechende Begutachtung in der Schweiz stattzufinden. Nach Vor-
liegen der entsprechenden gutachterlichen Berichte hat die Vorinstanz
neu zu verfügen.
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8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E 6). Der unterliegenden Vorinstanz sind jedoch
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG und Art. 6
Bst. B des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR.
173.320.2]).
8.2 Weder der nicht anwaltlich vertretene obsiegende Beschwerdeführer
noch die unterliegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom
21. Dezember 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und
Beurteilungen im Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend
neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss in Hö-
he von Fr. 400.- wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem Be-
schwerdeführer rückerstattet.
3.
Es wir keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein, Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
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terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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