B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5492/2016
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente,
Verfügung IVSTA vom 27. Juli 2016.
C-5492/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1959 geborene, verheiratete und in Deutschland wohnhafte
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Versicherter) war ab
dem Jahr 2004 für eine Zeitarbeitsfirma hauptsächlich für Auftraggeber aus
dem Bereich der chemisch-pharmazeutischen Industrie in der Nordwest-
Schweiz tätig. Nach einem kurzen Aufenthalt in Spanien arbeitete der Be-
schwerdeführer ab April 2010 als Bauschlosser bei der B._______ AG in
(…). Der Beschwerdeführer war stets als Grenzgänger in der Schweiz er-
werbstätig und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die schweizeri-
sche obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV; Akten der Vorinstanz [act.] 1, 9 S. 2-3, 129 S. 46).
A.b Am 17. Oktober 2012 verunfallte der Beschwerdeführer bei der Arbeit
und zog sich durch einen Sturz auf die Knöchelinnenseite links ein Supina-
tionstrauma des oberen Sprunggelenkes (nachfolgend: OSG-Distorsion)
zu (act. 8.25 und 8.32 S. 1). Für die Folgen des Berufsunfalles und die
damit verbundene Arbeitsunfähigkeit erhielt der Beschwerdeführer Tag-
geldleistungen seines Unfallversicherers SUVA C._______ (act. 8.11). Mit
Verfügung vom 25. Februar 2013 beurteilte die SUVA C._______, dass die
operierten Fussbeschwerden vom 12. Februar 2013 nicht mehr Folge des
Unfalls vom 17. Oktober 2012 seien und verneinte ihre Leistungspflicht
(act. 33.46; zuletzt bestätigt durch Urteil des Kantonsgerichts D._______
vom 29. August 2013, act. 33.77). Der Beschwerdeführer erlitt am 20. Feb-
ruar 2014 einen akuten Myokardinfarkt bei koronarer 2-Gefässerkrankung
(act. 125 S. 6). Des Weiteren litt er an einer fortgeschrittenen Kniege-
lenkarthrose, so dass am 9. Januar 2013 eine Knieendprothese (act. 143
S. 21) und am 16. September 2014 eine Knietotalendprothese implantiert
wurden (act. 125 S. 7-8).
B.
B.a Am 4. März 2013 (Poststempel: 5. März 2013) stellte der Versicherte
bei der IV-Stelle D._______ (nachfolgend: IV-Stelle) ein Gesuch um Bezug
von Rentenleistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (act. 1).
B.b In der Folge führte die Vorinstanz das Abklärungsverfahren durch. Sie
erhob beim Beschwerdeführer die wirtschaftlichen Verhältnisse (act. 10).
Ebenfalls gingen verschiedene medizinische Unterlagen (act. 20, 22, 24,
35, 46, 67 S. 2, 83, 85, 88, 101 S. 2, 113 S. 2-3, 125 S. 2-12, 143 S. 21-
C-5492/2016
Seite 3
26) und die Akten der SUVA C._______ (act. 8 und 33) bei ihr ein, welche
sie dem regionalen ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) mehrfach un-
terbreitete (act. 70, 93). Nachdem der RAD am 4. Mai 2015 zunächst die
Einholung eines rheumatologischen Gutachtens nahelegte (act. 93), emp-
fahl er in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2015 die Durchführung einer
pluridisziplinären Begutachtung in der Schweiz mit den Disziplinen Allge-
meine/Innere Medizin, Kardiologie und Orthopädie (act. 103). Am 28. Au-
gust 2015 vergab die Vorinstanz den Begutachtungsauftrag an die Neuro-
logie E._______ AG (act. 111). Am 30. Oktober 2015 gingen bei der Vo-
rinstanz das polydisziplinäre Gutachten der Neurologie E._______ AG vom
20. Oktober 2015 (act. 129 S. 1-43) zusammen mit dem allgemein-inter-
nistischen Teilgutachten vom 13. Oktober 2015 (act. 129 S. 44-52), dem
kardiologischen Teilgutachten vom 13. Oktober 2015 (act. 129 S. 53-60),
dem orthopädischen Teilgutachten vom 18. Oktober 2015 (act. 129 S. 83-
96) und weiteren medizinischen Unterlagen (act. 129 S. 61-82, 97-100) ein.
B.c In seinem Schlussbericht vom 30. Oktober 2015 erklärte der RAD, der
Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit zu 50% arbeitsunfä-
hig seit dem 17. Oktober 2012 und seit seinem Herzinfarkt vom 25. Februar
2014 bis auf weiteres zu 100%. In einer leidensangepassten Verweistätig-
keit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50% seit dem 25. April 2014 (zwei
Monate nach dem Herzinfarkt). Die im Gutachten erwähnten therapeutisch
bedingten Unterbrechungen der Arbeitsfähigkeit (S. 41 des Gutachtens)
erfüllten den Anspruch auf eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit nicht
(act. 131).
C.
C.a Mit Vorbescheid vom 24. November 2015 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, sein Invaliditätsgrad betrage 58%, weshalb er An-
spruch auf eine halbe Rente ab 1. Oktober 2013 habe (act. 132).
C.b Am 8. Januar 2016 liess der Versicherte durch F._______ Nordwest-
schweiz gegen den Vorbescheid einen Einwand erheben (act. 139), der am
5. Februar 2016 ergänzt wurde (act. 144 S. 1-4).
C.c Nachdem die IV-Stelle weitere Abklärungen vorgenommen (act. 139 S.
3, 144 S. 5-6, 10-11, 146 S. 3-4, 148 S. 2-3, 150 S. 2-4, 157 S. 2) und
weitere Stellungnahmen des RAD (act. 149 S. 1-4, 152, 159) eingeholt
hatte, sprach die IVSTA dem Versicherten am 27. Juli 2016, gestützt auf
C-5492/2016
Seite 4
einen Invaliditätsgrad von 58%, eine halbe Rente (ordentliche Invaliden-
rente) ab dem 1. Oktober 2013 zu (Akten im Beschwerdeverfahren [B-act.]
2).
D.
D.a Am 7. September 2015 erhob der Versicherte, zwischenzeitlich recht-
lich nicht mehr vertreten, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er
beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zuspra-
che einer ganzen Invalidenrente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (B-act. 1).
D.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 wurde dem Beschwer-
deführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde auf die
Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (B-act. 7).
D.c In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2016 beantragte die Vo-
rinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch-
tenen Verfügung (B-act. 11). Sie verwies dabei vollumfänglich auf die von
ihr eingeholte Stellungnahme der IV-Stelle vom 13. Dezember 2016 (Bei-
lage zu B-act 11).
D.d Mit Eingabe vom 27. Januar 2017, die vom Bundesverwaltungsgericht
als Replik entgegengenommen wurde, reichte der Beschwerdeführer ein
orthopädisch/chirurgisches Teilgutachten vom 25. August 2016 zu den Ak-
ten (B-act. 14).
D.e In ihrer Duplik vom 10. März 2017 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung (B-act. 16). Sie verwies dabei vollumfänglich auf die von ihr einge-
holte Stellungnahme der IV-Stelle vom 6. März 2017 (Beilage zu B-act. 16).
D.f Am 26. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Triplik ein (act.
19).
D.g Mit Instruktionsverfügung vom 5. April 2017 wurde der Schriftenwech-
sel abgeschlossen (act. 20).
E.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
C-5492/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu-
ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
besonders durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]); siehe auch
Art. 59 ATSG). Nachdem ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde (Art. 64 Abs. 4 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VvVG), ist auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG).
2.
Wie in der Zuständigkeitsregelung des Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201)
vorgesehen, hat die kantonale IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Be-
schwerdeführer in seiner Eigenschaft als Grenzgänger eine Erwerbstätig-
keit ausgeübt hat, das Leistungsbegehren entgegengenommen und ge-
prüft, während die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 27. Juli
2016 erlassen hat. Diese Verfügung, mit welcher die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer eine halbe Rente ab 1. Oktober 2013 zugesprochen hat,
bildet das Anfechtungsobjekt und damit die Begrenzung des Streitgegen-
standes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E.
2.1). Prozessthema ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
schweizerische Invalidenrente.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland. Damit gelangen das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab-
kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und
die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die
Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr.
883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11),
zur Anwendung. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität be-
urteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinie-
rungsvorschriften allein nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253
E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).
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Seite 6
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 27. Juli 2016) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 27. Juli 2016 in Kraft standen; weiter aber auch Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche
von Belang sind.
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge
an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis-
tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die Vo-
raussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentli-
che Invalidenrente erfüllt ist.
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
C-5492/2016
Seite 7
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
5.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a),
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG
sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahrs folgt, entsteht.
5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern
sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG]
883/2004; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).
5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
C-5492/2016
Seite 8
5.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt
(Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
5.6 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge-
holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutach-
ten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise
sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Solche Indizien
können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprü-
che, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit
anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des BGer 9C_49/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 4.1).
5.7 Auf Berichte und Stellungnahmen des RAD kann ebenfalls nur abge-
stellt werden, sofern sie den beweisrechtlichen Anforderungen an ein ärzt-
liches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 125 V 351 E. 3b/ee).
Allerdings sind die Berichte und Stellungnahmen versicherungsinterner
medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nur soweit zu berücksichtigen,
als auch keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerun-
gen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.7). Die Ärztinnen und Ärzte des RAD
müssen über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010 E. 2.1). Nicht zwingend erforderlich ist jedoch, dass die versicherte
Person persönlich untersucht wird. Das Fehlen eigener Untersuchungen
vermag daher einen RAD-Bericht oder eine RAD-Stellungnahme für sich
alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines bereits
feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, folglich die direkte ärzt-
liche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Ur-
teile des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2 und 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Müller,
a.a.O., § 25 Rz. 1739 f.).
C-5492/2016
Seite 9
6.
In den Akten finden sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
und zur Einschränkung seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Wesent-
lichen die folgenden ärztlichen Einschätzungen:
6.1 Dr. med. G._______, Facharzt für Orthopädie, Chirurgie und Trauma-
tologie des Bewegungsapparates des Kantonsspitals H._______, diagnos-
tizierte am 23. November 2012 eine posttraumatische Varus-OSG-Arth-
rose links, anamnestisch Gonarthrose rechts, eine Hufeisenniere sowie ar-
terielle Hypertonie (act. 8.15). In seinem Bericht vom 11. Dezember 2012
verwies Dr. med. G._______, auf zwei Probleme: Es bestehe eine destru-
ierende Gonarthrose auf der rechten Seite und eine Varusarthrose des lin-
ken OSG. Dies mache eine Implantation einer Knieprothese rechts und
eine korrigierende medial aufklappende intraartikuläre Korrekturosteoto-
mie der Tibia sowie eine Verkürzungsosteotomie der Fibula links notwendig
(act. 8.20). Darauf wurde die intraartikuläre Korrekturosteotomie und Fibu-
laverkürzung OSG links am 13. Februar 2013 durchgeführt (act. 33.41).
6.2 Im ärztlichen Entlassungsbericht der deutschen Rentenversicherung
vom 9. Februar 2013, anlässlich eines stationären Aufenthalts vom 24. Ja-
nuar 2013 bis 9. Februar 2013, stellte Dr. med. I._______, Facharzt für
Orthopädie, Chirotherapie, Physikalische Medizin, Rehabilitationswesen
und Sozialmedizin, folgende Diagnosen: Knieendprotese rechts (Knie-TEP
re.) am 9. Januar 2013, chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom (LWS-
Syndrom) bei degenerativen Veränderungen und Zustand nach (Z.n.)
Bandscheibenoperation (NPP-OP) 2005, fortgeschrittene Sprunggelenks-
arthrose links und arterielle Hypertonie. Er beurteilte, bei weiterem günsti-
gen Verlauf am rechten Knie und am linken Sprunggelenk würde der Ver-
sicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine leichte Tätigkeit sitzend,
stehend oder gehend, 6 Stunden und mehr in allen Schichtdienstformen
verrichten können (act. 143 S. 21-26).
6.3 Am 26. März 2013 beurteilte Dr. med. J._______, Facharzt Orthopädi-
sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, der SUVA
C._______ gestützt auf die medizinische Dokumentation, aus versiche-
rungsmedizinischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass die
Fussdistorsionen keine traumatischen Schäden am Sprunggelenk hinter-
lassen hätten (act 33.58).
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Seite 10
6.4 Im ärztlichen Zeugnis des Kantonsspitals H._______ vom 9. April 2013
wurde eine posttraumatische Varusarthrose OSG links bei St.n. OSG-Dis-
torsionstrauma am 17. Oktober 2012 diagnostiziert. Am 12. Februar 2013
sei eine intraartikuläre Korrektursteotomie und Fibulaverkürzung OSG links
erfolgt. Es bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 11. Februar 2013
bis 7. April 2013. Anschliessend erfolge eine erneute Beurteilung im Rah-
men der Sprechstunde mit Belastungsaufbau. Es werde mit einer Wieder-
aufnahme der Arbeit Anfang bis Mitte Mai gerechnet. Ob der versicherte im
angestammten Beruf arbeitsfähig sei, müsse im Verlauf beurteilt werden.
Zudem werde davon ausgegangen, dass der Versicherte wieder einer an-
gepassten Tätigkeit nachgehen könne. Es müsse jedoch im Verlauf beur-
teilt werden, wie die Tätigkeit aussehe (act. 20). Weiterführend wurde im
ärztlichen Zeugnis vom 13. Mai 2013 angegeben, es sei davon auszuge-
hen, dass der Versicherte nach weiteren 4-6 Wochen seine Arbeit zumin-
dest partiell wieder aufnehmen könne. Dabei könne nur ein Arbeitsversuch
zeigen, ob eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf bestehe (act. 35
S. 5-6).
6.5 Im Bericht über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers
vom 20. bis 25. Februar 2014 des Kreiskrankenhauses K._______ vom 25.
Februar 2014, wurden ein akuter Myokardinfarkt (NSTEMI) bei coronarer
2-Gefässerkrankung, eine Drug-eluding-Stent-Implantation in den LCA
Hauptstamm sowie die LAD und weiterhin 75-90%-ige mittlere RCA-Ste-
nose und 50%ige zentrale RPLD-Stenose, aktuell ohne Intervention, diag-
nostiziert (act. 125 S. 6).
6.6 Im OP-Bericht von Dr. med. L._______, Facharzt für Chirurgie und Un-
fallchirurgie vom 29. April 2014 wurde die Diagnose einer konsolidierten,
bimalleolären Sprunggelenkfraktur gestellt. Anlässlich der Operation sei
die Implantatentfernung einer winkelstabilen Platte Fibula distal und Tibia
distal erfolgt (act. 125 S. 11-12). Am 30. April 2014 diagnostizierten die
Dres. med. M._______, N._______ und O._______, anlässlich der statio-
nären Behandlung vom 29. bis 30. April 2014 in der Klinik P._______, einen
Z.n. Osteosynthese bei Bimalleolarfraktur links und eine OSG-Arthrose li.
(S82.81). Zum Verlauf berichtete er, es sei ein regelrechter intraoperativer
Verlauf gewesen. Postoperativ erfolge eine symptombezogene
Schmerztherapie und Mobilisierung. Die Entlassung sei bei subjektivem
Wohlbefinden und lokal reizlosen Wundverhältnissen erfolgt (act. 125 S. 4-
5).
C-5492/2016
Seite 11
6.7 Dr. med. Q._______, Arzt für Allgemeinmedizin und Hausarzt, berich-
tete am 28. Juli 2014, bezüglich der kardiologischen Erkrankung sei der
Versicherte arbeitsfähig geschrieben worden. Demgegenüber bestünden
schwerwiegende orthopädische Probleme. Es bestehe eine immobilisie-
rende Arthrose des linken OSG. Sobald als möglich müsse eine OSG-Pro-
these eingesetzt werden. Eine Knieprothese rechts sei im Januar 2014
operiert worden. Auf Grund der schweren orthopädischen Probleme sei der
Versicherte auf weiteres arbeitsunfähig (act. 143 S. 27).
6.8 Im OP-Bericht von Dr. med. L._______ vom 16. September 2014 wurde
eine posttraumatische Sprunggelenkarthrose links diagnostiziert. Am 16.
September 2014 sei eine zementfreie Sprunggelenkendprothese Typ Tor-
nier Salto, Tibialkomponente Grösse 1, Taluskomponente Grösse 1, Diskus
PE-Inlay 4 mm implantiert worden (act. 125 S. 7-8). Im Bericht der Dres.
med. M._______, N._______ und R._______ vom 25. September 2014
über die stationäre Behandlung vom 16. bis 25. September 2014 in der
Klinik P._______, wurden eine posttraumatische Arthrose Knöchel und
Fuss (M19.17), Adipositas (alimentär) mit BMI 30 bis (E66.00), familiäre
Hypercholesterinämie (E78.0), arterielle Hypertonie (I10.00) sowie Koro-
narer Herzkrankheit (KHK), Z.n. Infarkt 02/2014 (I25.12; act. 125) diagnos-
tiziert (S. 9-10). Dr. med. L._______ diagnostizierte am 27. September
2014 einen Z.n. Myokardinfarkt bei KHK und 2-fach Stent, Vorhandensein
einer Knieprothese rechts, Posttraumatische Sprunggelenkarthrose und
Implantation einer Sprunggelenkendprothese. Der intra- und bisherige
postoperative Verlauf sei zeitgerecht und komplikationslos gewesen. Es sei
eine Teilbelastung bis Oktober 2014 vorgesehen. Über die weitere Belast-
barkeit und Arbeitsfähigkeit könne bei dem jetzigen medizinischen Stand
noch keine Auskunft gegeben werden. Die Belastung und Arbeit als
Schlosser dürfte aber auch bei günstigem Verlauf eher mit negativer Prog-
nose bewertet werden (act. 125 S. 2-3).
6.9 PD Dr. med. S._______, Facharzt für Radiologie, Zentrum Radiologie
T._______, beurteilte am 4. Dezember 2014 anlässlich einer Kernspinto-
mographie des rechten Schultergelenkes eine weit fortgeschrittene O-
marthrose und eine ausgeprägte chronische Tendinose der Supraspinatus-
sehne (act. 67 S. 2).
6.10 Im Arztbericht vom 4. März 2015 (Eingang bei der IV-Stelle), stellte
Dr. med. L._______ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
eine fortgeschrittene Sprunggelenksarthrose links nach Sprunggelenkfrak-
tur sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Knieprothese
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Seite 12
rechts und KHK. Dr. med. L._______ beurteilte, es sei eine vollschichtige
Tätigkeit mit leichter bis mittelschwerer Belastung ohne Zwangshaltung,
kniender oder hockender Arbeit zumutbar. Bevorzugt sei eine sitzende o-
der wechselbelastende Tätigkeit. Mithin könne mit einer 100%-igen Wie-
deraufnahme der beruflichen Tätigkeit ab 1. Januar 2015 gerechnet wer-
den (act. 83).
6.11 Dr. med. Q._______ beurteilte am 16. März 2015, aufgrund einer Viel-
zahl von schweren Erkrankungen des Bewegungsapparates und des Her-
zens sei der Versicherte auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr vermittel-
bar (act. 85).
6.12 Im vorläufigen Entlassungsbericht der Klinik für Innere Medizin des
Kreiskrankenhauses K._______ vom 27. März 2015 wurden anlässlich ei-
ner Koronarangiographie folgende Diagnosen gestellt:
Instabile Crescendo-Angina bei
Koronarer Herzkrankheit (3-Gefässerkrankung bei Koronaranomalie; RV-Typ): 3/15 LCM
50%; marginaler RIM (von links gebildet) 60%; RCX (schmal, aus der proximalen RCA ab-
gehend) alt/kollateralisiert 99-100% (chronisch-subtotaler Verschluss; ED2/14); dominante
RCA 75-90%, kräftiger RPLD 75%;
- Z.n. LCM-PCI (DES) & RIVA-Rekanalisation (DES) 2/14 (STEMI);
- jetzt: RCA- & RPLD-PCI (DE-Stents) am 27. März 2015.
Hyperaktive Herzkrankheit.
Geringe Mitralinsuffizienz I.
Mässig segmental eingeschränkte systolische LV-Funktion in Ruhe (Echo 2/14) nach Vor-
derwand-STEMI 2/14.
CVRF: Arterielle Hypertonie; Hypercholesterinämie; Adipositas (BMI 33kg/qm); familiäre
Disposition.
Chronische Niereninsuffizienz.
Therapeutisch erfolgte eine RCA-/RPLD-PCI (6F-AR2) mit Implantation
von drei 4,0 mm-Zotarolimus-DES im proximomedialen und eines 3,5 mm-
Zotarolismus-DES im distalen Stamm sowie eines 2,5 mm-Zotalorismus-
DES im kräftigen RPLD-Endast. Als Besonderheit wurde eine ausgeprägte
Gefässvulnerabilität mit Neigung zu spastischen Invaginationen aufgeführt
(act. 88 S. 2-5).
6.13 Am 17. April 2015 und am 15. Juni 2015 diagnostizierte Dr. med.
U._______, Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, ein obstruktives
C-5492/2016
Seite 13
Schlafapnoesyndrom und empfahl eine Therapie mit einem CPAP-Gerät
(act. 129 S. 80-82).
6.14 Dr. med. L._______ diagnostizierte am 9. Juni 2015 einen Z.n.
Sprunggelenkprothese links bei posttraumatischer Arthrose, eine KnieTEP
rechts, eine KHK sowie eine arterielle Hypertonie. Aufgrund zunehmender
Beschwerden nach Sprunggelenkprothese sei ein weiterer operativer Ein-
griff mit Arthrolyse des linken Sprunggelenks erforderlich. In der Gesamt-
schau aller Erkrankungen sei nicht mehr davon auszugehen, dass der Ver-
sicherte belastbar für eine Arbeitstätigkeit werde (act. 101 S. 2). Im OP-
Bericht vom 30. Juni 2015 stellte Dr. med. L._______ die Diagnose Z.n.
posttraumatischer Sprunggelenkarthrose li. und Implantation einer Sprung-
gelenkendprothese, jetzt Impingement im Bereich des Aussenknöchels.
Operativ sei eine Arthrolyse des fibulotaleren Gelenkanteils erfolgt (act.
125 S. 1).
6.15 Dr. med. V._______, Facharzt für Radiologie und Neuroradiologie des
Zentrums Radiologie T._______ führte am 30. Juli 2015 ein MRT der Hals-
wirbelsäule und des Beckens durch. Hinsichtlich der Halswirbelsäule stellte
er ausgeprägte degenerative Veränderungen der mittleren und unteren
HWS mit ausgeprägter Osteochondrose, ventrale Spondylose wie auch
Unkovertebralarthrosen und deutlichen Facettengelenksarthrosen, vor al-
lem in den Segmenten HWK 5/6 und wohl bis HWK 7/BWK 1, rechts deut-
liche Veränderungen in HWK 4/5 und etwas geringer in HWK ¾ ohne Fa-
cettengelenksarthrosen, deutliche Atlantodentalarthrose, keine relevanten
Foraminalstenosen fest. In Bezug auf das Becken wurde eine recht deut-
lich ausgeprägte Coxarthrose rechts, bei Verdacht auf Hüftdysplasie sowie
eine geringe bis mässige Coxarthrose links beurteilt (act. 113 S. 2-3).
6.16 Im vorläufigen Arztbrief des Universitäts-Herzzentrums W._______
wurden anlässlich eines stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers
vom 2. bis 5. Oktober 2015 zur elektiven Katheteruntersuchung folgende
kardiovaskuläre Diagnosen gestellt: Koronare 3-Gefässerkrankung mit lin-
ker Hauptstammstenose, aktuell: Erfolgreiche SYNERGY-Stentimplanta-
tion (Everolimus beschichtet) des linken Hauptstammes, des Ramus inter-
medius marginalis und des zweiten Ramus diagonalis, abschliessend Kis-
sing Ballon Manöver Ramus intermedius marginalis und proximaler Ramus
interventricularis anterior am 2. Oktober 2015, medikamentebeschichtete
Stentimplantation der Arteria coronaria dextra sowie des Ramus posterola-
teralis dexter 03/2015 (Kreiskrankenhaus K._______), mehrfache Stentim-
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Seite 14
plantationen im Bereich des Ramus interventricularis anterior und den lin-
ken Hauptstamm 02/2014 (Kreiskrankenhaus K._______) bei ST-He-
bungsinfarkt, hypertensive Herzerkrankung, aktuell: mittelschwer einge-
schränkte linksventrikuläre Funktion durch Akinesie apikoseptal/apikal. Es
wurde beurteilt, der postinterventionelle Verlauf gestalte sich komplikati-
onslos, der Versicherte sei zu jeder Zeit kardiorespiratorisch stabil und be-
schwerdefrei gewesen. Die laborchemischen und elektrokardiographi-
schen Kontrolluntersuchungen seien ohne auffälligen Befund gewesen
(act. 129 S. 75-77).
6.17 Der Beschwerdeführer wurde im Auftrag der kantonalen IV-Stelle auf
Empfehlung des RAD vom 14. Juli 2015 (act. 103) pluridisziplinär allge-
meininternistisch, kardiologisch und orthopädisch begutachtet:
6.17.1 Im allgemeinmedizinisch-internistischen Teilgutachten von Dr. med.
X._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Facharzt Kardiologie
vom 13. Oktober 2015 wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Schwere koronare 3-Gefässerkrankung mit Hauptstammstenose
• Anteroseptaler ST-Hebungsinfarkt 02/2014
• Z.n. mehrfachen Koronarinterventionen mit Stentimplantation in den linken Haupt-
stamm, RIVA, R. intermedius marginalis, R. diaggonalis 2, ACD und R. posterola-
teralis dexter
• Mittelgradig eingeschränkte systolische LV-Funktion (EF 40%)
• Limitierende Angina pectoris bei 100 Watt in der Fahrradgeometrie (14.10.2015)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
• Arterielle Hypertonie
• Hypercholoesterinämie
• Adipositas (BMI 34.0)
• Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Behandlung mit CPAP-Maske eingeleitet
• Hufeisenniere
Er beurteilte, in Übereinstimmung mit den bisherigen Einschätzungen be-
stünden aus allgemeinmedizinisch-internistischer Sicht keine versiche-
rungsmedizinisch relevanten Erkrankungen und die Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit betrage 100%. Eine Prognose werde von der
schweren koronaren 3-Gefässerkrankung bestimmt und sei zurückhaltend
zu stellen. Mehrfache Koronarinterventionen hätten bisher nicht zu einer
anhaltenden Beschwerdefreiheit von der Angina pectoris geführt (act. 129
S. 44-52).
C-5492/2016
Seite 15
6.17.2 Das kardiologische Teilgutachten vom 13. Oktober 2015 wurde ge-
stützt auf eine Untersuchung durch den Gutachter Dr. med. X._______
vom 13. Oktober 2015 und gestützt auf kardiologische Zusatzuntersuchun-
gen sowie eine Beurteilung durch Dr. med. Y._______, Facharzt Innere Me-
dizin und Kardiologie, Endokrinologie und Diabetologie vom 14. Oktober
2015 (act. 129 S. 61-74) verfasst. Dr. med. X._______ nannte im kardiolo-
gischen Teilgutachten dieselben Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits-
fähigkeit, wie in seinem allgemeininternistischen Teilgutachten (E. 7.15.1
hiervor). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er
noch die arterielle Hypertonie, die Hypercholesterinämie sowie die Adipo-
sitas (BMI 34.0). Es bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der ange-
stammten Tätigkeit als Bauschlosser seit dem 25. April 2014. Ab dem 25.
Februar 2014 habe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit
bestanden. In einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe ab dem 25. April
2014 eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50% für körperlich leichte,
wechselbelastende Arbeiten ohne Nacht- oder Akkordarbeit. Die Ein-
schränkung resultiere aus der durch Angina pectoris deutlich begrenzten
körperlichen Belastbarkeit und der Notwendigkeit, durch vermehrte Scho-
nung und Arbeitspausen angesichts der Schwere der koronaren Herzer-
krankung belastungsinduzierte myokardiale Ischämien nach Möglichkeit zu
vermeiden. Angesichts der Schwere der koronaren Herzerkrankung und
fortbestehenden Beschwerden sei die kardiologische Prognose derzeit zu-
rückhaltend zu stellen. Diagnostische Massnahmen (Lokalisationsnach-
weis der myokardialen Ischämie) zur Planung einer weiteren, zielgerichte-
ten Therapie erschienen erforderlich (act. 129 S. 53-60).
6.17.3 Im orthopädischen Teilgutachten von Dr. med. Z._______, Facharzt
für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
vom 18. Oktober 2015 wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
• Funktionsstörung des linken oberen Sprunggelenkes mit aktuellen Reizerschei-
nungen bei einliegender Sprunggelenkprothese (OP-Datum 16.09.2014)
• Funktionsstörung des rechten Kniegelenkes mit Bewegungseinschränkung bei
einliegender Knietotalprothese (OP-Datum 09.01.2013)
• Geringe Funktionsstörung des rechten Hüftgelenkes bei beginnenden Aufbrauch-
veränderungen (initiale Coxarthrose rechts)
• Funktionseinschränkungen des rechten Schultergelenks mit Schulterengpass-
symptomatik bei Aufbrauchveränderungen der Schulterdrehmanschette und des
Schulterhauptgelenkes (Omarthrose rechts)
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Seite 16
• Geringe Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule
bei Aufbrauchveränderungen nach Bandscheibenoperation L5/S1 (OP 2005)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
• In 2003 operativ behandeltes Karpaltunnelsyndrom beidseits
• Aufbrauchveränderungen der linken Handwurzel (Trapezionaviculararthrose)
ohne Funktionseinschränkungen
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte Dr. med. Z._______, die ausge-
prägten Funktionsstörungen des linken oberen Sprunggelenkes mit erheb-
lichen Aufbrauchveränderungen und Fehlstellung seien Mitte Oktober 2012
sowohl mit entsprechenden Befunden als auch der Bildgebung objektiviert.
In der angestammten Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit seit dem 17.
Oktober 2012, mit Ausnahme therapeutischer Unterbrechungen, durchge-
hend 50%. Ein Pensum von 50% könne, da entsprechend der Arbeitsplatz-
beschreibung auch Tätigkeiten mit Heben von Gegenständen von über 20
kg anfallen und kurzfristig auch gebückte Stellungen eingenommen wer-
den müssten, zu 80% geleistet werden. In einer leidensangepassten Tätig-
keit betrage die Arbeitsunfähigkeit – abgesehen von therapiebedingten Un-
terbrechungen – 0%. Weiter beurteilte Dr. med. Z._______, eine Verbes-
serung der Funktionseinschränkungen seitens der unteren Extremitäten,
der rechten Schulter und der Lendenwirbelsäule werde dauerhaft nicht zu
erreichen sein. Die akuten Schmerzsituationen der rechten Hüfte, der rech-
ten Schulter und der unteren Lendenwirbelsäule seien fachärztlich und
physiotherapeutisch zu bessern.
6.17.4 Im polydisziplinären Konsens wurden folgende Diagnosen mit Aus-
wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
1. Schwere Koronare 3-Gefässerkrankung mit Hauptstamm-Stenose
• STEMI-Anteroseptalinfarkt 02/2014
• Z.n. mehrfachen Koronarinterventionen,
zuletzt am 02.10.2015 mit DE-Stentimplantation im Bereich des linken Haupt-
stammes, des Ramus intermedius marginalis, und des zweiten Ramus diago-
nalis mit Kissing-Ballonmanöver zwischen dem Ramus intermedius marginalis
und dem proximalen RIVA
• DE-Stentimplantation in die ACD sowie den Ramus posterolateralis dexter
03/2015
• RIVA-Rekanalisation und mehrfache Stentimplantationen im Bereich des RIVA
und des linken Hauptstammes bei anteroseptalem ST-Hebungsinfarkt 02/2014
• Mittelgradig eingeschränkte systolische LV-Funktion (EF 40%)
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• Limitierende Angina pectoris bei 100 Watt in der Fahrradgeometrie
(14.10.2015)
2. Funktionsstörung des linken oberen Sprunggelenkes mit aktuellen Reizerschei-
nungen bei einliegender Sprunggelenkprothese (OP-Datum 16.09.2014)
3. Funktionsstörung des rechten Kniegelenkes mit Bewegungseinschränkung bei
einliegender Knietotalendprothese (OP-Datum 09.01.2013)
4. Geringe Funktionsstörung des rechten Hüftgelenkes bei beginnenden Aufbrauch-
veränderungen (initiale Coxarthrose rechts)
5. Funktionseinschränkungen des rechten Schultergelenkes mit Schulterengpass-
symptomatik bei Aufbrauchveränderungen der Schulterdrehmanschette und des
Schulterhauptgelenkes (Omarthrose rechts)
6. Geringe Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule
bei Aufbrauchveränderungenen nach Bandscheibenoperation L5/S1 (OP 2005)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt:
1. Arterielle Hypertonie
2. Hypercholesterinämie
3. Adipositas (BMI 34.0)
4. Operativ behandeltes Karpaltunnelsyndrom bds. 2003
5. Aufbrauchveränderungen der linken Handwurzel (Trapezionaviculararthrose)
ohne Funktionseinschränkungen
6. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Behandlung mit CPAP-Maske eingeleitet
7. Hufeisenniere
Im Rahmen der Kompilation der Teilgutachten beurteilten die Teilgutachter,
die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage aus kardiologi-
scher Sicht eine 100% Arbeitsunfähigkeit seit 25. Februar 2014. Aus ortho-
pädischer Sicht bestehe seit dem 17. Oktober 2012 durchgehend, mit Aus-
nahme therapeutischer Unterbrechungen, eine Arbeitsunfähigkeit von
50%. Ein 50%-Pensum könne zu 80% geleistet werden. In einer leidens-
angepassten Tätigkeit bestehe aus kardiologischer Sicht eine einge-
schränkte Arbeitsfähigkeit von 50% für körperlich leichte wechselbelas-
tende Arbeiten, ohne Nacht- und Akkordarbeit, seit 25. April 2014. Aufgrund
der instabilen kardiologischen Situation sei auch in ideal angepasster Tä-
tigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit realisierbar. Aus orthopädischer Sicht
bestehe, abgesehen von therapiebedingten Unterbrechungen, für ange-
passte Tätigkeiten seit jeher eine Arbeitsunfähigkeit von 0%. Orthopädi-
scherseits seien Tätigkeiten mit längerem Stehen, Gehen und häufigem
Treppen-/Leiternsteigen längerfristig nicht mehr möglich. Unzuträglich
seien auch Tätigkeiten mit häufigem Bücken und in Zwangshaltung, sowie
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Seite 18
mit Heben von Gegenständen über 20 kg ohne mechanische Hilfsmittel
(act. 129 S. 36-43).
6.18 Dr. med. Aa._______, Facharzt für Allgemeine Medizin und zertifizier-
ter Gutachter SIM des RAD, beurteilte am 16. November 2015, gestützt auf
das polydisziplinäre Gutachten in der angestammten Tätigkeit eine Arbeits-
unfähigkeit von 50% seit 17. Oktober 2012 und von 100% seit 25. Februar
2014 (Datum des Herzinfarktes). In einer Verweistätigkeit bestehe eine Ar-
beitsfähigkeit von 50% seit 25. April 2014 (zwei Monate nach dem Herzin-
farkt). Die im Gutachten erwähnten therapeutisch bedingten Unterbrechun-
gen der Arbeitsfähigkeit erfüllten den Anspruch auf eine langdauernde Ar-
beitsunfähigkeit nicht (act. 131).
6.19 Die MVZ für Diagnostik und Therapie Bb._______ GmbH führte am
24. November 2015 ein MRT der HWS/obere BWS durch und beurteilte in
der Folge eine funktionelle Streck-Fehlstellung der HWS. Es bestünden
deutliche Osteochondrosen mit signal- und höhengeminderten Bandschei-
ben sowie ventral-betonte osteophytäre Abstützungsreaktionen in den
Segmenten HWK 5/6 und HWK 6/7, im Segment HWK 4/5 eine erosive
Osteochondrose mit bandscheibennahem Knochenmarksödem und im
Segment HWK 4/5 ebenfalls eine erosive Osteochondrose mit diskretem
bandscheibennahen Knochenmarksödem. Ferner seien erkennbar im Seg-
ment HWK 4/5 eine breitbasig dorsal rechts-betonte Bandscheibenprotru-
sion mit mässiger Einengung des prämedullären Liquorraumes von rechts
ventralsowie initial Uncovertebralarthrosen, im Segment HWK 5/6 breitba-
sig dorsale Bandscheibenprotrusionen mit mässiger Einengung des prä-
medullaren Liquorraumes sowie mässige Uncovertebralarthrosen und im
Segment HWK 6/7 eine flache dorsale Bandscheibenprotrusion mit gerin-
ger Einengung des prämedullaren Liquorraumes sowie keine höhergradi-
gen Formenstenosen (act. 139 S. 3).
6.20 In der ärztlichen Stellungnahme zum polydisziplinären Gutachten vom
20. Oktober 2015 beurteilte Dr. med. Q._______, Arzt für Allgemeinmedizin
am 6. Januar 2016, es seien drei Symptomkomplexe zu wenig berücksich-
tigt und führten daher zur falschen Annahme einer 50%-igen Arbeitsfähig-
keit: Es bestehe nach wie vor eine behandlungspflichtige ischämische
Herzerkrankung. Kein Arbeitsplatz gewährleiste, dass sich der Arbeitneh-
mer nicht mehr schnell und unter Druck bewegen müsse. Auch der Arbeits-
weg sei bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Die Beschwerden am lin-
ken OSG verhinderten ebenfalls eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit. Der Versi-
cherte könne kaum einige Meter gehen ohne Schmerzen. Daher stelle sich
C-5492/2016
Seite 19
die Frage, wie er an den Arbeitsplatz komme und ob er dort nur sitzende
Tätigkeiten verrichten könne. Ferner sei zu wenig auf die zunehmende de-
pressive Entwicklung eingegangen worden und es drohe eine behand-
lungsbedürftige schwere depressive Episode. Aus diesen Gründen sei der
Versicherte zu 100% arbeitsunfähig (act. 144 S. 5-6).
6.21 Im Kurzbrief des Klinikums Cc._______ wurde am 7. Januar 2016 die
Diagnose enger cervikaler Spinalkanal degenerativer Genese HWK 4 bis
6 mit Kompression des cervikalen Myelons und bestehenden Schulter-
Arm-Syndrom beidseits gestellt. Das MRT vom 24. November 2015 (act.
139 S. 3) zeige den fortgeschrittenen Degenerationsprozess von HWK 4
bis 6, sodass sich daraus die Indikation zur ventralen Dekompression habe
ableiten lassen (act. 144 S. 10).
6.22 Dipl.-Med. Dd._______, Facharzt für Allgemeinmedizin führte in sei-
ner hausärztlichen Stellungnahme vom 20. Januar 2016 aus, es sei aus
seiner Sicht völlig unklar, wie die im Gutachten auf Seite 29 erwähnte „Vor-
und Rückneigung seien uneingeschränkt und schmerzfrei möglich“ habe
festgestellt werden können.
6.23 Dr. med. L._______ beurteilte in seiner Stellungnahme vom 3. Feb-
ruar 2016 zum polydisziplinären Gutachten vom 20. Oktober 2015, das
Gutachten beschreibe detailliert und vollständig die Beschwerden, Diagno-
sen und zu erwartende Belastbarkeit des Versicherten. Zusammenfassend
seien führend die koronare Herzkrankheit und Polyarthrose an fast allen
grossen Gelenken, welche die Belastbarkeit und die Arbeitsfähigkeit limi-
tierten. Für die einzelnen Erkrankungen würde die zumutbare Arbeitsbe-
lastung zwar nachvollziehbar und korrekt dargestellt. Doch würden die Ge-
samtheit der Erkrankungen und die daraus resultierenden Folgen auf Or-
ganismus und Person nicht ausreichend gewürdigt. Aufgrund des komple-
xen Erkrankungsmusters lägen neben den messbaren Funktionsstörungen
auch Beeinträchtigungen vor, die selbst eine leichte körperliche Arbeit er-
heblich einschränkten. Zu nennen seien ein chronisches Schmerzsyndrom
und Beeinträchtigungen bedingt durch Schmerzmitteleinnahme, Schlaf-
mangel, Konzentrationsstörung, rasche Ermüdbarkeit und Erschöpfung.
Hier könne ein neuro-psychiatrisches Gutachten helfen, diese Folgen der
Erkrankungen zu objektivieren. In der Gesamtheit der Erkrankungen und
den daraus resultierenden Folgen bestehe eine vollständige Arbeitsunfä-
higkeit auch für eine leichte körperliche Arbeit (act. 146 S. 3-4).
C-5492/2016
Seite 20
6.24 Im vorläufigen Entlassungsbrief des Klinikums Cc._______ vom 4.
März 2016 wurden die Diagnosen enger cervikaler Spinalkanal degenera-
tiver Genese HWK 4 bis 6 mit Schulter-Arm-Syndrom beidseits und Struma
nodosa gestellt. Am 29. Februar 2016 sei eine modifizierte Operation nach
SMITH/Robinson HWK 4 bis 6 mit ventraler Dekompression sowie Ti-
tankorbinterposition HWK 4 bis 6 in mikrochirurgischer Technik durchge-
führt worden. Der postoperative Verlauf zeige keine Auffälligkeiten (act. 148
S. 2-3).
6.25 Dr. med. Aa._______ des RAD nahm in seiner Beurteilung vom 8.
März 2016 insbesondere zu den Einschätzungen von Dr. med. Q._______
vom 6. Januar 2016 (act. 144 S. 4-6), von Dipl.-Med. Dd._______ vom 20.
Januar 2016 (act. 144 S. 11) und von Dr. med. L._______ vom 3. Februar
2016 (act. 146 S. 3-4) Stellung. Er führte im Wesentlichen aus, eine kör-
perlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Voraussetzung, unter
Druck und mit schnellen Bewegungen arbeiten zu müssen, sei einem Men-
schen mit der koronaren Herzkrankheit und Einschränkung des Auswurfs-
volumens, wie sie beim Versicherten bestehe, zu 50% zumutbar. Zum Ein-
wand, es könne nicht sein, dass die Beweglichkeit der HWS schmerzfrei
erfolgt sei, brachte Dr. med. Aa._______ vor, es lägen keine Diskushernien
vor. Auch beim Ausziehen der Oberbekleidung über den Kopf habe der
Versicherte keine Einschränkung im Bereich der HWS gezeigt. Der Spur-
ling-Test sei ebenfalls negativ gewesen. Klinisch liege ein Normalbefund
vor. Dem komplexen Erkrankungsmuster trügen die Gutachter Rechnung,
indem sie die zumutbare Leistungsfähigkeit halbierten, was einer erhebli-
chen Einschränkung entspreche. Die zumutbare 50%-ige Arbeitsfähigkeit
sei somit gut nachvollziehbar und stimme mit der Aussage von Dr. med.
L._______ überein. Wären die vom Versicherten genannten Störungen tat-
sächlich in diesem Ausmass vorhanden, wäre die 800 km weite Autofahrt
zum Untersuchungstermin nicht möglich (act. 149 S. 1-4).
6.26 Im vorläufigen Arztbrief des Universitäts-Herzzentrums W._______
vom 5. April 2016 wurde anlässlich der kardiologischen Kontrolluntersu-
chung vom 5. April 2016 bis 6. April 2016 als aktuelle kardiovaskuläre Di-
agnose eine chronotrope Inkompetenz und ein koronarangiografisch gutes
Langzeitergebnis aufgeführt. Zusammenfassend wurde beurteilt, die Koro-
narangiografie zeige ein gutes Langzeitergebnis. Das Belastungs-EKG
habe eine chronotrope Inkompetenz erbracht, sodass die Metoprolol-Dosis
reduziert werde. Gegebenenfalls sei auch ein vollständiges Ausschleichen
C-5492/2016
Seite 21
notwendig. Neben der medikamentösen Therapie würden ambulante Ver-
laufskontrollen mit Belastungstests und einer regelmässigen moderaten
sportlichen Aktivität empfohlen (act. 150 S. 2-4).
6.27 Im Kurzbrief des Klinikums Cc._______ vom 19. Mai 2016 wurden ein
Z.n. modifizierter Operation nach SMITH/Robinson HWK 4 bis 6 vom 29.
Februar 2016, eine Struma diffusa mit latenter Hyperthyreose sowie Ver-
dacht auf periphere Nerveneinengung im Sinne eines Carpaltunnel-Syn-
dromes bzw. Sulcus-ulnaris-Syndromes diagnostiziert (act. 157 S. 2).
6.28 Dr. med. Aa._______ des RAD folgerte aus der neuen medizinischen
Dokumentation am 31. Mai 2016 und am 20. Juni 2016, das Ergebnis des
polydisziplinären Gutachtens sei weiterhin gut nachvollziehbar (act. 152)
und der Kurzbrief des Klinikums Cc._______ bringe keine neuen gesund-
heitlichen Aspekte mit sich (act. 159).
6.29 Am 27. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches
Gutachten von Dr. med. Ee._______, Facharzt für Orthopädie vom 25. Au-
gust 2016 ein (Beilage zu B-act. 14). Dieses ist nur insoweit zu berücksich-
tigen, als es Rückschlüsse auf den Zeitpunkt vor Erlass der vorinstanzli-
chen Verfügung vom 27. Juli 2017 erlaubt.
Dr. med. Ee._______ diagnostizierte anlässlich einer eigenen Untersu-
chung vom 25. Juli 2016 ein lumbales Postnucleotomiesyndrom bei Z.n.
Nucleotomie 2005, ein zervicales Postnucleotomiesyndrom bei Z.n. Fusi-
ons-Operation der Halswirbelsäule 02/2016, einen Z.n. Knie-TEP rechts
bei Gonarthrose, einen Z.n. Sprunggelenkstotalendprothesen-Implantation
links bei Sprunggelenksarthrose, eine Rotatorentendinose rechts, eine be-
ginnende Handgelenksarthrose beidseits, eine Koxarthrose rechts sowie
eine beginnende Omarthrose rechts. Als Nebendiagnosen stellte er einen
Z.n. Herzinfarkt bei chronischer ischämischer Herzerkrankung, einen Z.n.
Stent-Implantation sowie eine arterielle Hypertonie. Bei der eingehenden
klinischen Untersuchung habe sich eine stark eingeschränkte Beweglich-
keit der Halswirbelsäule und eine mittelgradig eingeschränkte Beweglich-
keit der Lendenwirbelsäule ohne motorische Defizite mit Hypästhesien im
Bereich beider Unterarme gezeigt. In der Epikrise wurde beurteilt, die Be-
weglichkeit des linken Sprunggelenkes sei stark eingeschränkt bei massi-
ver Kapselschwellung. Auch die Beweglichkeit des linken Hüftgelenkes sei
nicht mehr altersentsprechend. Das rechte Kniegelenk zeige eine zufrie-
C-5492/2016
Seite 22
denstellende Funktion nach Knie-TEP-Implantation. In beiden Handgelen-
ken fänden sich leichte Kapselschwellungen ohne wesentliche Bewe-
gungsstörungen. Sozialmedizinisch wurde beurteilt, aus orthopädischer
Sicht sei der Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nur noch unter
drei Stunden einsetzbar. Zu vermeiden sei sämtliches Ersteigen von Lei-
tern und Gerüsten sowie das Heben, Tragen und Bewegen von mittel-
schweren Lasten. Auch die Gebrauchsfähigkeit beider Hände sei limitiert.
Erhöhte Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit sowie Zwangs-
haltungen und der Einfluss von Nässe, Zugluft und Vibration solle vermin-
dert werden.
6.30 RAD-Arzt Dr. med. Ff._______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates, beurteilte das Gutachten
von Dr. med. Ee._______ am 21. Februar 2017. Dabei hielt er im Wesent-
lichen fest, die unterschiedlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit seien marginal. Zudem erfülle das Gutachten
nicht die gutachterlichen Kriterien, wie sie im Schweizer Begutachtungs-
wesen gefordert seien. Abschliessend enthalte das Gutachten keine weg-
weisenden Befunde oder gar eine massgeblich abweichende Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit (Beilage zu B-act. 16).
7.
7.1 Die Vorinstanz stützt sich in der angefochtenen Verfügung im Wesent-
lichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Neurologie E._______ AG
vom 20. Oktober 2015 (act. 129) sowie auf die Beurteilungen des RAD vom
16. November 2016 (act. 131), vom 8. März 2016 (act. 149 S. 2-4), vom
31. Mai 2016 (act. 152) und vom 20. Juni 2016 (act. 159).
7.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die gutachterlich ausgewiesene Ar-
beitsfähigkeit von 50 % in einer leichten, wechselbelastenden Verweistä-
tigkeit ohne Nachtarbeit und Akkordarbeit sowie den Befund einer geringen
Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule, da dabei die Beschwerden,
unter denen er leide, nicht adäquat berücksichtigt würden (act. 144 S. 1-
3).
7.3 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge-
holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutach-
ten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise
sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Solche Indizien
C-5492/2016
Seite 23
können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprü-
che, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit
anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des BGer 9C_49/2014 vom 29.
Oktober 2014 E. 4.1).
7.4 Das polydisziplinäre Gutachten der Neurologie E._______ AG vom 20.
Oktober 2015 (act. 129) basiert auf den Vorakten, einer detaillierten Anam-
neseerhebung und auf für die strittigen Belange umfassenden fachärztli-
chen Untersuchungen, die am 13. und 14. Oktober 2015 stattgefunden ha-
ben. Sodann erfolgten eine interdisziplinäre Beurteilung und die Beantwor-
tung der gestellten Fragen. Die Gutachter setzten sich mit den geklagten
Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander.
Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen-
hänge ein, und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheits-
zustand und Arbeitsfähigkeit werden für die rechtsanwendende Person
nachvollziehbar begründet. Folglich erfüllt das polydisziplinäre Gutachten
der Neurologie E._______ AG, dem sich in medizinischer Hinsicht und be-
züglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch der RAD in seinen an-
geschlossen hat, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den
Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen
(vgl. E. 5.5 hiervor). Ferner haben sich die RAD-Ärzte Dr. med. Aa._______
und Dr. med. Ff._______ eingehend mit späteren medizinischen Beurtei-
lungen auseinandergesetzt und einleuchtend begründet, dass in medizini-
scher Hinsicht keine abweichenden Einschätzungen vorliegen und ledig-
lich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit geringe Abweichungen beste-
hen.
7.4.1 Gemäss der allgemeinmedizinisch-internistischen Begutachtung ist
davon auszugehen, dass in diesem Fachbereich keine Diagnosen mit Ein-
fluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Der Gutachter kam insbesondere
zum Schluss, dass sich weder die Adipositas (BMI 34.0) noch das obstruk-
tive Schlafapnoe-Syndrom einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswir-
ken.
7.4.2 Im orthopädischen Teilgutachten wurde gestützt auf eine eingehende
klinische Untersuchung und die Befunde des Zentrums Radiologie
T._______ vom 30. Juli 2015 (act. 113 S. 2-3) aufgezeigt, dass vielfältige
Beeinträchtigungen unterschiedlichen Schweregrades sowohl seitens der
Extremitäten als auch des Achsenorgans vorliegen, die sich auf die Leis-
tungsfähigkeit auswirken. Daraus wurde abgeleitet, dass in der ange-
stammten Tätigkeit ein Pensum von 50% zu 80% geleistet werden könne.
C-5492/2016
Seite 24
Dr. med. Q._______ vertrat demgegenüber in seiner Stellungnahme vom
6. Januar 2016 (act. 144 S. 5-6) die Ansicht, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Beschwerden am linken OSG kaum einige Meter gehen
könne ohne Schmerzen und folgerte, dass es einen Arbeitsplatz nicht
gebe, der dem Leiden angepasst sei. Diesbezüglich hat Dr. med.
Aa._______ (act. 149 S. 2) zu Recht erkannt, dass die Ausgestaltung des
Arbeitsplatzes eine Frage der beruflichen Integration ist, welche nicht von
einem Arzt zu beurteilen ist. Dipl.-Med. Dd._______ beanstandete in seiner
hausärztlichen Stellungnahme, dass hinsichtlich der HWS im Gutachten
beurteilt worden sei, dass Vor- und Rückneigung uneingeschränkt und
schmerzfrei möglich seien (act. 144 S. 11). Dabei erklärte er aber nicht, wie
er zu dieser Schlussfolgerung gelangt ist. Es ist nicht nachvollziehbar, ob
er sich dabei auf medizinische Berichte, bildgebende Verfahren oder auf
eigene Untersuchungen stützte. Seine Feststellung steht zudem im Wider-
spruch zu derjenigen von Dr. med. L._______ vom 3. Februar 2016 (act.
146 S. 3), wonach im Gutachten die einzelnen Erkrankungen nachvollzieh-
bar und korrekt dargestellt werden. Darüber hinaus hat Dipl.-Med.
Dd._______, als Allgemeinmediziner, in einem für ihn fachfremden Gebiet
seine Einschätzung abgegeben. Auf seine Aussage ist daher nicht abzu-
stellen. Ferner wurde der Versicherte nach Ausfertigung des Gutachtens,
am 29. Februar 2016, an der Halswirbelsäule im Sinne einer ventralen De-
kompression operiert (act. 148 S. 2-3). Dass die Operation weitere Ein-
schränkungen mit sich gebracht hätte, lässt sich aufgrund der Berichte der
Klinik Cc._______ (act. 144 S. 1, 148 S. 2-3 und 157 S. 2) nicht vermuten.
Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass dadurch die Beschwer-
den aufgrund des beidseitigen Schulter-Arm-Syndroms verringert wurden.
In Bezug auf das Parteigutachten von Dr. med. Ee._______ (Beilage zu B-
act. 14) ist zunächst festzustellen, dass die inhaltlichen Anforderungen an
ein Gutachten nicht erfüllt sind, was den Beweiswert deutlich herabsetzt.
Insbesondere fehlen eine Zusammenfassung der medizinischen Doku-
mentation sowie eine Auseinandersetzung damit. Es ist folglich davon aus-
zugehen, dass das Gutachten nicht in Kenntnis der Vorakten ausgefertigt
wurde. Sodann wurde kein Tagesablauf erhoben und kein spezifisches An-
forderungsprofil hinsichtlich der körperlichen Anforderungen erstellt, son-
dern allgemein anstrengende Tätigkeiten zur Beurteilung herangezogen.
Ferner enthält die Befunderhebung keine neuen Elemente, die nicht bereits
berücksichtigt worden seien oder die eine andere Beurteilung der Arbeits-
fähigkeit erlauben. Es erstaunt daher nicht, dass die attestierte Rest-Ar-
beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von Dr. med. Ee._______ im
Wesentlichen der Einschätzung im Gutachten entspricht (vgl. Beurteilung
Dr. med. Ff._______ vom 21. Februar 2017; Beilage zu B-act. 16).
C-5492/2016
Seite 25
7.4.3 Im Rahmen der kardiologischen Begutachtung wurde gestützt auf
eine klinisch-kardiologische Untersuchung sowie auf eine transthorakale
Echokardiographie und ein fahrradgeometrisches Belastungs-EKG schlüs-
sig erörtert, dass eine limitierende Angina-pectoris-Symptomatik auf der
100-Watt-Belastungsstufe sowie eine mittelgradige Einschränkung der
linksventrikulären Pumpfunktion (EF 40%) bestehe. Soweit Dr. med.
Q._______ diesbezüglich erneut das tatsächliche Vorhandensein eines ge-
eigneten Arbeitsplatzes in Frage stellt (act. 144 S. 5), ist auf das bereits
Ausgeführte (E. 7.4.2 hiervor) zu verweisen. Der vorläufige Arztbrief des
Universitäts-Herzzentrums vom 5. April 2016 (act. 150 S. 2-4) ergibt eben-
falls keine neuen medizinischen Befunde, die eine neue Einschätzung der
attestierten Arbeitsfähigkeit begründen könnten. Im Übrigen resultierte aus
der Abklärung lediglich eine Empfehlung zur Anpassung der Medikation.
7.4.4 Schliesslich bringt Dr. med. Q._______ vor, es sei zu wenig auf die
zunehmende schwere depressive Entwicklung eingegangen worden und
es drohe eine behandlungsbedürftige schwere depressive Episode (act.
144 S. 6). Doch finden sich in den gesamten Akten keine Hinweise auf eine
derartige Pathologie. Der Beschwerdeführer seinerseits behauptet auch
nicht, an psychiatrischen Beschwerden zu leiden. Ohnehin gilt, solange
eine Erkrankung droht, ist sie noch nicht eingetreten. Es wurden folglich zu
Recht keine Abklärungen im medizinischen Fachgebiet der Psychiatrie
durchgeführt.
7.4.5 Insgesamt ermöglicht das Gutachten eine Gesamtbetrachtung der
bestehenden Beschwerden und Limitierungen und es lässt sich daraus ab-
leiten, in welchem Ausmass der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers insgesamt beeinträchtigt ist. Daher ist die Beurteilung nicht zu bean-
standen.
7.4.6 Zusammenfassend steht für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund
des Gutachtens der Neurologie E._______ AG vom 20. Oktober 2015 so-
wie der Stellungnahmen des RAD vom 16. November 2015, vom 8. März
2016, vom 31. Mai 2016, vom 20. Juni 2016 und vom 21. Februar 2017
fest, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zwischen
17. Oktober 2012 und 7. April 2013 zu 100 %, zwischen 8. April 2013 bis
24. April 2014 zu 60 % und ab 25. April 2014 zu 100 % arbeitsunfähig ist
(act. 129 S. 41 f.). In einer angepassten Tätigkeit ist der Beschwerdeführer
zwischen 1. Juli 2012 und 7. April 2013 zu 100 % (act. 129 S. 41 f.), zwi-
C-5492/2016
Seite 26
schen 8. April 2013 und 24. Februar 2014 zu 0 % (act. 129 S. 41 f.), zwi-
schen 25. Februar 2014 bis 24. April 2014 zu 100 % (act. 129 S. 59) und
ab 25. April 2014 zu 50 % (act. 129 S. 41 f.) arbeitsunfähig.
8.
Zu prüfen sind schliesslich die erwerblichen Auswirkungen der festgestell-
ten Gesundheitseinschränkungen.
8.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Beginns des potentiellen Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen-
und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und all-
fällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 ff., 128
V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 E. 3.1.1).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine IV-Anmeldung mit Poststempel
vom 5. März 2013 (vgl. act. 1 S. 10) an die IV-Stelle verschickt. Ein allfälli-
ger Rentenanspruch entstand damit frühestens nach Ablauf eines halben
Jahres ab diesem Zeitpunkt, das heisst ab September 2013 (vgl. Art. 29
Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 IVG), doch war zu diesem Zeitpunkt das Wartejahr
nach Art. 28 Abs. 1 IVG noch nicht abgelaufen. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf des Wartejahres; vor-
liegend wurde die Wartezeit am 17. Oktober 2012 eröffnet, weshalb ein
allfälliger Rentenanspruch frühestens ab 1. Oktober 2013 entstehen kann.
Für den vorzunehmenden Einkommensvergleich sind daher grundsätzlich
die Vergleichseinkommen des Jahres 2013 zu berücksichtigen.
8.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16
ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens-
vergleichs, das heisst mittels eines Vergleichs von Validen- und Invaliden-
einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu bestimmen (vgl. BGE 130 V
343 E. 3.4.2 mit Hinweisen; BGE 129 V 222. E. 4). Als für die Invaliditäts-
bemessung massgeblicher Zeitpunkt hat die Rechtsprechung den (poten-
ziellen) Beginn des Rentenanspruchs festgelegt, wobei allfällige renten-
wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungser-
lass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 - 4.2; vgl. auch Meyer/
Reichmuth, a.a.O., Art. 28a N. 31).
8.3 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte
Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16
C-5492/2016
Seite 27
ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist gemäss der Recht-
sprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü-
hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (und nicht,
was sie bestenfalls verdienen könnte). Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwick-
lung angepassten Verdienst angeknüpft. Bezog eine versicherte Person
aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende be-
rufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstel-
lungsmöglichkeiten wegen eines Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurch-
schnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemes-
sung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheidene-
ren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz
gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführen-
den Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber die beiden Ver-
gleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Paralleli-
sierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Vali-
deneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv er-
zielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch
eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (Ur-
teil des BGer 9C_488/2008 vom 5. September 2008, E. 6.4). Ein Abwei-
chen vom Regelfall, wonach das Valideneinkommen grundsätzlich anhand
des zuletzt verdienten Lohnes zu bestimmen ist, kommt erst dann in Frage,
wenn – unter anderem – der tatsächlich erzielte Verdienst deutlich unter
dem branchenüblichen Tabellenlohn liegt (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.1
m.w.H.). Der Erheblichkeitsgrenzwert dieser Abweichung, ab welchem sich
eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen (im Sinne von BGE 134 V
322 E. 4.1) rechtfertigen kann, wurde vom Bundesgericht auf 5 % festge-
setzt. Dabei ist nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die pro-
zentuale Abweichung diesen Erheblichkeitsgrenzwert übersteigt (vgl. BGE
135 V 297 E. 6.1.2 und 6.1.3).
8.4 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarer
Weise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär
von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi-
cherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätig-
keit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege-
ben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit
in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Ar-
C-5492/2016
Seite 28
beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grund-
sätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches
tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die ver-
sicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden-
falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat,
so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE bei-
gezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteile des BGer
9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 5.1 und 8C_749/2013 vom 6.
März 2014 E. 4.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf
die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V
472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert
(Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es
ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40
Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn
auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist
(BGE 129 V 472 E. 4.3.2; 126 V 75 f. E. 3b/bb; 124 V 321 E. 3b/aa; AHI
2000 S. 81 E. 2a). Bei einem Auslandwohnsitz ist zudem zu beachten, dass
für die Invaliditätsbemessung entweder Zahlen aus dem In- und Ausland
beizuziehen sind, wobei das Validen- und Invalideneinkommen aufgrund
der gleichen Grundlage bemessen werden müssen, weil sonst ungleiche
Lohnniveaus die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens
verfälschen (vgl. Thomas Ackermann, Die Bemessung des Invaliditäts-
grads, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 38).
8.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (nachfol-
gend: BFS) ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn)
allenfalls zu kürzen. Ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne
herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen
Umständen des Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen ge-
samthaft zu schätzen sind und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel-
lenlohnes zu begrenzen. Relevante Merkmale sind leidensbedingte Ein-
schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be-
schäftigungsgrad (BGE 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb).
8.6 Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer, auf der Grundlage eines per
2014 durchgeführten Einkommensvergleichs, ab Oktober 2013 eine halbe
Rente zugesprochen. Diese Berechnung berücksichtigt nicht, dass sich
nach der Einschätzung der Gutachter (vgl. vorne E. 7.4.6) der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers und damit seine Arbeitsfähigkeit seit
C-5492/2016
Seite 29
Oktober 2013 sowie per Februar 2014 in anspruchsrelevanter Weise ver-
schlechtert hat. Daher ist die Invaliditätsbestimmung der IV-Stelle nachfol-
gend zu korrigieren und es ist insbesondere eine getrennte Berechnung
vorzunehmen.
8.7
In einem ersten Schritt gilt es, den Invaliditätsgrad per 1. Oktober 2013 zu
berechnen, da massgebend für den Einkommensvergleich die Verhältnisse
im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs sind.
8.7.1 Im Einkommensvergleich ist die IV-Stelle von einem Valideneinkom-
men von Fr. 63‘767.- ausgegangen. Es wird dabei jedoch nicht klar, wie
dieses Valideneinkommen ermittelt wurde bzw. welche Lohnbestandteile
aus welchen Jahren der Berechnung zugrunde gelegt wurden. Es handelt
sich dabei jedenfalls nicht um das zuletzt erzielte Einkommen des Jahres
2012, gemäss Lohnkonto 2012 (act. 10 S. 9). Selbst bei Abzug derjenigen
Monate, in denen SUVA-Taggelder ausgerichtet wurden und anschliessen-
der Hochrechnung der restlichen Monate auf das gesamte Jahr, ergibt dies
nicht das von der Vorinstanz herangezogene Valideneinkommen.
Eine Hochrechnung derjenigen Monatslöhne im Jahr 2012, in denen keine
SUVA-Taggelder ausgerichtet wurden, ergibt einen durchschnittlichen Mo-
natslohn von Fr. 5‘357.275 und damit einen Jahreslohn von Fr. 64‘287.30.
Dabei erfolgt eine Hochrechnung auf zwölf Monate, weil gemäss Angaben
der Arbeitgeberin (act. 10 S. 3) der 13. Monatslohn bereits Bestandteil des
Lohnes ist.
Da massgebend für die vorliegende Berechnung das Valideneinkommen
im Jahr 2013 ist, gilt es den hochgerechneten Jahreslohn 2012 auf das
Jahr 2013 zu indexieren. Gemäss Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex,
Männer, betrugen die Veränderungen des Nominallohnes gegenüber dem
Vorjahr im Sektor Baugewerbe/Bau im Jahr 2012 0.7 %, im Jahr 2013 0.5
% und im Jahr 2014 ebenfalls 0.5 %. Dies ergibt ein Valideneinkommen im
Jahr 2013 von Fr. 64‘608.74 (Fr. 64‘287.30 + 0.5 %).
Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach dem Poly-
technikum eine Ausbildung zum Maschinenanlagen-Monteur absolviert hat
und in der Folge bei verschiedenen Arbeitgebern auf dem erlernten Beruf
gearbeitet hat (act. 129 S. 9-11). Zuletzt war der Beschwerdeführer als
Monteur bzw. Bauschlosser und damit in seinem gelernten Beruf tätig (act.
C-5492/2016
Seite 30
10 S. 2 und 129 S. 10). Gemäss LSE 2012, TA1, Baugewerbe/Bau, Kom-
petenzniveau 2, Männer, betrug das monatliche Einkommen bei einer 40
Stunden Woche Fr. 5‘874.-. Aufgerechnet auf eine branchenübliche Woche
von 41.5 Stunden ergibt dies Fr. 6‘066.26. Aufindexiert um 0.5 % gemäss
T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Sektor Baugewerbe/Bau sowie hoch-
gerechnet auf ein Jahr ergibt dies einen branchenüblichen Jahreslohn von
Fr. 73‘159.13 [(6‘066.26 + 0.5 %) x 12].
In der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 64‘608.74 mit
dem branchenüblichen Einkommen von Fr. 73‘159.13 fällt das Validenein-
kommen deutlich tiefer aus, wobei der vom Bundesgericht festgelegte Er-
heblichkeitsgrenzwert von 5 % (E. 8.3) zweifellos überschritten ist. Die pro-
zentuale Abweichung des Valideneinkommens vom branchenüblichen Ein-
kommen beträgt Fr. 8‘550.39 bzw. 11.7 %. Es ist nicht davon auszugehen,
dass sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken mit einem unterdurch-
schnittlichen Erwerbseinkommen hätte begnügen wollen. Damit ist ent-
sprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Valideneinkom-
men im Umfang von 6.7 % (das heisst im Umfang der den Erheblichkeits-
grenzwert von 5 % übersteigenden prozentualen Abweichung; vgl. E. 8.3
letzter Satz) respektive im Betrag von Fr. 4‘892.43 zu parallelisieren. Damit
beträgt das Valideneinkommen im Jahr 2013 Fr. 69‘501.17. (Fr. 64‘608.74
+ Fr. 4‘892.43).
8.7.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens hat sich die IV-Stelle
auf die LSE 2012, TA1, Privater Sektor Total, Kompetenzniveau der Tätig-
keit 1, Männer, gestützt und auf der Basis von Fr. 5‘210.- monatlich, mit
Umrechnung von 40 auf 41.7 Stunden sowie nach Anpassung an die No-
minallohnentwicklung von 1.5 % ein jährliches Invalideneinkommen von Fr.
66‘155.- berechnet. Davon wurde ein Leidensabzug von 9 % vorgenom-
men.
Soweit die IV-Stelle auf eine Nominallohnentwicklung von 1.5 % abgestellt
hat, ist dies zu beanstanden (siehe bereits E. 8.7.1 hiervor). Gemäss der
von der IV-Stelle herangezogenen T1.1.10 betrug der Nominallohnindex
Männer Total im Jahr 2012 101.7 und im Jahr 2013 102.5. Dies ergibt eine
prozentuale Veränderung von 0.8 % zwischen den Jahren 2012 und 2013.
Eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung hat folglich im Umfang
von 0.8 % und nicht im Umfang von 1.5 % zu erfolgen.
Zu prüfen ist weiter die Frage des leidensbedingten Abzugs. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche
C-5492/2016
Seite 31
Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkun-
gen auf die Lohnhöhe haben können. Ein (behinderungsbedingt oder an-
derweitig begründeter) Abzug kann aber nur vorgenommen werden, wenn
im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person
wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre gesundheitlich
bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeits-
markt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann
(BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_379/2011 vom
26. August 2011 E. 4.2.2). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE
135 V 297 E. 5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; vgl. auch Urteil des
BGer 8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1 i.f. mit Hinweis). Hinsichtlich
des leidensbedingten Abzugs darf das Bundesverwaltungsgericht sein Er-
messen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung
setzen. Es muss sich hierzu auf Gegebenheiten stützen können, welche
seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen
lassen (vgl. hierzu BGE 126 V 353 E. 5d S. 362, 123 V 150 E. 2 S. 152;
Urteil C 43/06 vom 19. April 2006, E. 1.2). Vorliegend hat die IV-Stelle in
ihrem Einkommensvergleich einen Abzug vom Tabellenlohn von 9% wegen
Minderverdienst vorgenommen. Sie hat dabei erklärt, dass das Alter nicht
berücksichtigt werde und ein Grossteilt der Einschränkungen durch das re-
duzierte Pensum von 50 % ausreichend berücksichtigt würde. Da aus kar-
dialen Gründen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer Ver-
weistätigkeit bestünden, rechtfertige sich kein weiterer leidensbedingter
Abzug (act. 163 S. 14). Ein leidensbedingter Abzug von 9 % entspricht je-
doch nicht den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Da-
nach ist der Abzug in Stufen von 5-Multiplikation vorzunehmen (d.h. 5, 10,
15, 20, 25), und nicht kleiner fraktioniert (BGer 9C_767/2015 vom 19. April
2016 E. 4.6). Vor diesem Hintergrund ist der von der Vorinstanz vorgenom-
mene Abzug zu beanstanden und auf die nächste Stufe von 10 % zu erhö-
hen. Dieser Abzug findet auf den gesamten zu beurteilenden Zeitraum An-
wendung.
Die Aufindexierung um 0.8 % des gemäss LSE 2012, TA 1, Kompetenzni-
veau 1, Privater Sektor Total, Männer, ermittelten monatlichen Einkom-
mens von Fr. 5‘210.- ergibt Fr. 5‘251.68. Aufgerechnet auf eine Woche von
41.7 Stunden führt dies zu einem Betrag von Fr. 5‘474.87 pro Monat und
von Fr. 65‘698.51 pro Jahr. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten
Abzugs von 10 % ergibt dies schliesslich ein Invalideneinkommen von Fr.
59‘128.66.
C-5492/2016
Seite 32
8.7.3 Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 69‘501.17
mit dem Invalideneinkommen von Fr. 59‘128.66 ergibt eine Einkommens-
einbusse von Fr. 10‘372.51 bzw. einen Invaliditätsgrad von 14.9 %. Folglich
hat der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2013, entgegen der Vorinstanz,
keinen Anspruch auf eine Rente der Schweizerischen Invalidenversiche-
rung.
8.8
Am 25. Februar 2014 ist beim Beschwerdeführer eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes eingetreten. Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist
diese erst rentenrelevant, wenn sie mindestens drei Monate gedauert hat.
Damit ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ab Mai 2014 ein Renten-
anspruch entstanden ist.
8.8.1 Für die Berechnung des Valideneinkommens bildet das unter E. 8.7.1
auf 2013 aufindexierte Einkommen von Fr. 64‘608.74 die Grundlage. Da
die prozentuale Veränderung im Baugewerbe zwischen 2013 und 2014
nicht wie von der IV-Stelle angenommen 1.5 % sondern 0.5 % beträgt, ist
das Einkommen von Fr. 64‘608.74 um 0.5 % aufzuindexieren, was einen
Betrag von Fr. 64‘931.78 ergibt.
Gemäss LSE 2014, TA1, Baugewerbe, Kompetenzniveau 2, betrug das
monatliche Einkommen bei einer 40 Stunden Woche Fr. 5‘885.-, aufge-
rechnet auf eine 41.7 Stunden Woche ergibt dies monatlich Fr. 6‘135.11
und damit einen branchenüblichen Lohn pro Jahr von Fr. 73‘621.35. Die
Lohndifferenz zwischen dem Valideneinkommen und dem branchenübli-
chen Einkommen beträgt in diesem Fall Fr. 8‘689.57 (Fr. 73‘621.35 - Fr.
64‘931.78). Demzufolge ist das Valideneinkommen um 11.8 % niedriger,
und es ist um den vom Bundesgericht festgesetzten Erheblichkeitsgrenz-
wert von 5 %, ausmachend 6.8 %, zu parallelisieren. Dies ergibt ein vorlie-
gend massgebliches Valideneinkommen von Fr. 69‘347.14.
8.8.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist entgegen der Vo-
rinstanz nicht auf die LSE 2012, sondern auf die LSE 2014 abzustellen.
Weiter kann entgegen der Vorinstanz vorliegend nicht auf einen Durch-
schnittswert des Produktions- und des Dienstleistungssektors als Basis ab-
gestellt werden. Die Berücksichtigung der beiden Sektoren ist wohl für den
Zeitraum ab Oktober 2013 gerechtfertigt, zumal die körperlichen Limitie-
rungen in jener Zeitspanne auch typische Aufgaben im Produktionssektor
weiterhin erlaubten. So waren körperliche Schwerarbeiten in sehr gerin-
C-5492/2016
Seite 33
gem Umfang noch möglich und dem Beschwerdeführer waren einzig Tä-
tigkeiten mit häufigem Bücken und in Zwangshaltung sowie das Heben von
Gegenständen über 20 kg (ohne mechanische Hilfsmittel) nicht mehr zu-
mutbar. Entsprechend war der Beschwerdeführer auch in seiner ursprüng-
lichen Tätigkeit als Bauschlosser noch begrenzt arbeitsfähig. Der Berück-
sichtigung eines Durchschnittswerts beider Sektoren ab Mai 2014 ist ent-
gegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit dem 25. Februar 2014 le-
diglich körperlich leichte wechselbelastende Arbeiten, ohne Nacht- oder
Akkordarbeit durchführen kann, wobei neben der deutlich begrenzten Be-
lastbarkeit auch eine Notwendigkeit besteht, durch vermehrte Schonung
und Arbeitspausen belastungsinduzierte myokardiale Ischämien nach
Möglichkeit zu vermeiden. Damit schliesst die weiterhin instabile kardiolo-
gische Situation Tätigkeiten im Produktionssektor grösstenteils aus. Auf-
grund der körperlichen Verfassung des Beschwerdeführers sowie aufgrund
seines Bildungsniveaus ist daher einzig auf den Dienstleistungssektor ab-
zustellen, dessen monatlicher Durchschnittswert gemäss LSE 2014, TA 1,
Kompetenzniveau 1 Fr. 4‘971.- bzw. aufgerechnet auf die betriebsübliche
Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche Fr. 5‘182.27 pro Monat und Fr.
62‘187.21 pro Jahr ergibt. Unter Berücksichtigung der 50 %-igen Arbeits-
fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ergibt dies Fr. 31‘093.60.
Für den Leidensabzug gilt es, der Polymorbidität des Beschwerdeführers
mit seinen vielfältigen Einschränkungen, der Teilzeittätigkeit sowie dem
fortgeschrittenen Alter Rechnung zu tragen, womit sich ein Leidensabzug
von 20 % rechtfertigt. Dies ergibt ein Invalideneinkommen von Fr.
24‘874.88.
8.8.3 Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 69‘347.14
mit dem Invalideneinkommen von Fr. 24‘874.88 ergibt eine Einkommens-
einbusse von Fr. 44‘472.26 und einen Invaliditätsgrad von 64.1 %, welcher,
entgegen der Vorinstanz, zu einer Dreiviertelrente berechtigt (Art. 28 Abs.
2 IVG).
9.
Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober
2013 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Demgegenüber besteht
aufgrund eines Invaliditätsgrades von 64.1 % ein Anspruch auf eine Drei-
viertelrente ab 1. Mai 2014. Dementsprechend ist die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben.
Eine reformatio in peius, für welche dem Beschwerdeführer vorgängig das
rechtliche Gehör gewährt werden müsste (BGE 137 V 314 E. 3.2.4) liegt
C-5492/2016
Seite 34
nicht vor. Wohl verliert der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf eine
halbe Rente ab 1. Oktober 2013 bis 30. April 2014. Doch erhält er ab dem
1. Mai 2014 eine höhere Rente, als von der Vorinstanz zugesprochen. Im
Zeitpunkt des vorliegenden Urteils erleidet der Beschwerdeführer insge-
samt betrachtet keine Vermögenseinbusse.
10.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist mit
Wirkung ab 1. Mai 2014 eine Dreiviertelsrente der schweizerischen Invali-
denversicherung zuzusprechen.
11.
11.1 Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege kommt damit nicht zum Tragen. Der Vorinstanz
sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 2 VwVG).
11.2 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-5492/2016
Seite 35
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
27. Juli 2016 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird ab 1. Mai 2014 eine
Dreiviertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung zugespro-
chen.
2.
Die Akten gehen an die Vorinstanz zur Berechnung der geschuldeten
Rente und zum Erlass einer entsprechenden Verfügung.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Giulia Santangelo
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Seite 36
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: