i B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5494/2010
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.
Parteien
X._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Verfügung vom 15. Juni 2010).
C-5494/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1947 geborene, verheiratete, in seinem Heimatstaat
wohnhafte deutsche Staatsangehörige X._______, der in den Jahren
1991 bis 2005 in (…) als Lastwagenchauffeur gearbeitet und obligatori-
sche Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV) entrichtet hatte (vgl. act. 110 IVSTA), meldete
sich am 21. Januar 2009 beim deutschen Versicherungsträger zum Be-
zug einer schweizerischen Invalidenrente an (Formular E 204, act. 11
IVSTA); der ausländische Versicherungsträger übermittelte diesen Antrag
wenig später an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) in Genf
weiter (act. 12 IVSTA).
Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Versicherte be-
reits einige Jahre zuvor, nämlich am 3. Januar 2006 bei der IV-Stelle des
Kantons B._______ zum Bezug von Leistungen der IV angemeldet hatte,
aber diese dem Versicherten mit Schreiben vom 10. Januar 2007 mitge-
teilt hatte, dass in seinem Fall ausschliesslich Unfallfolgen eine Arbeitsun-
fähigkeit begründet hätten und sie den Renten-Entscheid der Unfallversi-
cherung (SUVA) hätten abwarten wollen. Dazu sei das Einkommen noch
Gegenstand eines Rechtsstreites gewesen (act. 13 und 39 der Vorakten
der IV-Stelle des Kantons B._______).
A.b In der Folge zog die IVSTA verschiedene Unterlagen medizinischen
und wirtschaftlichen Inhalts bei, so:
- einen am 19. Juni 2009 von der Firma C._______ AG ausgefüllten Fra-
gebogen für Arbeitgebende (act. 31 IVSTA);
- einen Auszug aus den medizinischen Daten ab Oktober 2007 bis Juni
2009 der ärztlichen Gemeinschaftspraxis der Dres. D._______ /
E._______ / F._______ in (…) DE (act. 54 IVSTA);
- Austrittsberichte des Krankenhauses H._______ in (…) DE vom 12. Juli
2006, inklusive Koronarangiographie vom 4. Juli 2006 (act. 38 IVSTA),
des Krankenhauses J._______ in (…) DE vom 28. Juli 2006 (act. 39
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Seite 3
IVSTA), des Krankenhauses L._______ in (…) DE vom 7. Dezember
2006 (act. 41 IVSTA), des Krankenhauses N._______ in (…) DE vom
6. November 2007 (act. 44 IVSTA) und der Klinik P._______ in (…) DE
vom 8. November 2007 (act. 45/46 IVSTA);
- Protokolle eines Ruhe-EKG vom 28. April 2009 (act. 52 IVSTA) und von
Langzeit-EKGs vom 18. Dezember 2007 und 11. Februar 2008 (act. 48
und 49 IVSTA);
- mehrere Arztberichte von Dr. med. R._______, Facharzt für Augenheil-
kunde in (…) DE zwischen Dezember 2007 und April 2009 (act. 47, 51
und 53 IVSTA);
- mehrere neurologische Befundberichte von Dr. med. T._______, Fach-
arzt für Neurologie und Psychiatrie in (…) DE zwischen Mai 2006 und Mai
2007 (act. 37, 40 und 43 IVSTA);
- einen ausführlichen ärztlichen Formularbericht E 213 vom 12. April 2006
der Gemeinschaftspraxis Dr. med. V._______, Facharzt für Orthopädie,
und Dr. med. W._______, Facharzt für Orthopädie und Chirurgie, in (…)
DE (act. 26 der Vorakten der IV-Stelle des Kantons B._______);
- einen Röntgenbericht vom 30. März 2007 (act. 42 IVSTA).
A.c Nach Einsicht in die Akten, insbesondere aus den Jahren 2006 und
2007, schloss Dr. med. Z._______ des ärztlichen Dienstes der IVSTA mit
Bericht vom 21. Juli 2009, dass der Versicherte an einer posttraumati-
schen Handgelenksarthrose links (ICD-10: M19.1) mit operativer Arthro-
dese, wiederholten supraventrikulären Tachykardien (ICD-10: I45.6) bei
WPW-Syndrom und Zustand nach akzessorischer Leitungsbahn
linksposterior am 26.07.2006, Diabetes mellitus Typ II (ICD-10: E11), Adi-
positas (ICD-10: E66) und arterielle Hypertonie (ICD-10: I10) leide
(act. 56 IVSTA).
B.
B.a Mit Vorbescheid vom 18. August 2009 (vgl. act. 58 IVSTA) informierte
die IVSTA den Versicherten, dass sein Leistungsbegehren der Invaliden-
C-5494/2010
Seite 4
versicherung abgewiesen werden müsse, da aus den Akten hervorgehe,
dass infolge der Gesundheitsbeeinträchtigung in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Kraftfahrer eine Arbeitsunfähigkeit von 70% gemäss den
schweizerischen gesetzlichen Vorschriften bestehe. Die Ausübung einer
leichteren, dem Gesundheitszustand besser angepassten gewinnbrin-
genden Tätigkeit wie z.B. Hauswart, Baustellenaufseher, Parking- oder
Museumswächter, Verkauf auf dem Korrespondenzweg, Billetverkäufer,
interne Postverteilung, Rezeptionist, Telefonist, Datenerfassung etc. sei
jedoch noch zu 100% zumutbar, dies mit einer Erwerbseinbusse von
21%, was kein Recht auf eine Rente ergebe.
B.b Mit Eingabe vom 22. Oktober 2009 übermittelte der Versicherte der
IVSTA eine Kopie des Berichts über eine am 12. Oktober 2009 durchge-
führte Kernspintomographie (act. 69 und 70 IVSTA).
B.c Mit Eingabe vom 30. Oktober 2009 bestätigte der Rechtsvertreter des
Versicherten, dass sein Mandant nicht mit dem Vorbescheid der IVSTA
vom 18. August 2009 einverstanden sei. Dies im Wesentlichen mit der
Begründung, dass sich dessen gesundheitliche Situation in den letzten
Jahren verschlechtert habe, dass die Anordnung eines polydisziplinären
medizinischen Gutachtens (inklusive psychiatrische Abklärung) notwendig
sei und dass er von Dr. med. W._______, Facharzt für Orthopädie, Chi-
rurgie und Unfallchirurgie in (…) DE, zu 100% arbeitsunfähig geschrieben
worden sei (act. 77 IVSTA).
B.d Dr. med. Z._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfol-
gend RAD) nahm zu den neu eingereichten Unterlagen am 11. November
2009 dahingehend Stellung, dass darin eine Zunahme der degenerativen
Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule bestätigt werde, womit auch die
Rückenbeschwerden durch die funktionellen Einschränkungen auf die Ar-
beitsunfähigkeit Einfluss hätten, und zwar mit einer Erhöhung der Ar-
beitsunfähigkeit im angestammten Beruf von 70% auf 80% und in Ver-
weisungstätigkeiten von 0% auf 20%, beides ab dem 12. Oktober 2009
(Datum der Durchführung einer Kernspintomographie; act. 78 IVSTA).
B.e Gestützt auf die erwähnte ärztliche Stellungnahme vom 11. Novem-
ber 2009 und auf einen am 9. Dezember 2009 durchgeführten Einkom-
mensvergleich (vgl. act. 79 IVSTA) erliess die IVSTA am 14. Dezember
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Seite 5
2009 einen Vorbescheid, der denjenigen vom 18. August 2009 ersetzte
und worin sie festhielt, dass beim Versicherten nunmehr seit dem 12. Ok-
tober 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 80% in der zuletzt ausgeübten Tä-
tigkeit und von 20% in Verweisungstätigkeiten bestehe, was eine Er-
werbseinbusse resp. einen Invaliditätsgrad von 43% und einen Anspruch
auf eine Viertelsrente ab dem 1. Oktober 2009 ergebe (act. 80 IVSTA).
B.f Mit Eingabe vom 16. April 2010 nahm der Versicherte zum Vorbe-
scheid dahingehend Stellung, dass bei ihm eine Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 50% vorliege und bestand auf seinem Antrag um Durchfüh-
rung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens zur Abklärung des
vielfältigen Beschwerdebildes (act. 94 IVSTA).
B.g Die IVSTA teilte dem Rechtsvertreter des Versicherten am 22. April
2010 mit, dass auf das Begehren nach einer medizinischen Untersu-
chung in der Schweiz nicht eingetreten werde, da die Gesundheitsbeein-
trächtigungen genügend dokumentiert seien, und verlangte gleichzeitig
die Zustellung einer von ihm zuvor erwähnten kreisärztlichen Beurteilung
vom 10. April 2008, welche aber aus Sicht des wiederum beigezogenen
Dr. med. Z._______ keine neuen Erkenntnisse ergab (act. 97 bis 101
IVSTA).
C.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2010 (vgl. act. 105 und 106 IVSTA) sprach
die IVSTA dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2009, ausgehend
von einem Invaliditätsgrad von 43%, eine Viertelsrente von monatlich
Fr. 160.- zu, dies unter Berücksichtigung einer anrechenbaren Beitrags-
dauer von 14 Jahren und 5 Monaten und einem massgebenden durch-
schnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 42'408.-. Dabei führte sie aus,
dass die neuen Unterlagen, die der Versicherte seiner Antwort auf den
Vorbescheid beigelegt habe (Bericht des SUVA-Kreisarztes vom 10. April
2008) ihrem ärztlichen Dienst unterbreitet worden sei, der seine vorgän-
gige Stellungnahme bestätigt habe. Der SUVA-Kreisarzt beschreibe zwar
eine Zunahme der Beschwerden und die damit verbundenen Einschrän-
kungen der Arbeitsfähigkeit als Chauffeur, aber nicht für angepasste Ver-
weisungstätigkeiten.
C-5494/2010
Seite 6
D.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2010 erhob X._______ (nachfolgend der Be-
schwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Verfügung der IVSTA vom 15. Juni 2010 und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung. Dabei machte er dreierlei geltend: erstens
sei aus der Verfügung nicht ersichtlich, welche ärztlichen Berichte (ausser
demjenigen des SUVA-Kreisarztes) zur Ermittlung des Invaliditätsgrades
herangezogen worden seien; zweitens sei der Beginn der Rentenauszah-
lung per 1. Oktober 2009 nicht korrekt, denn er habe seinen Rentenan-
trag bereits am 30. Dezember 2008 bei der Verbandsgemeinde I._______
gestellt; drittens müsste die anrechenbare Beitragsdauer um 5 Monate
auf 14 Jahre und 10 Monate (statt 5 Monate) angehoben werden (act. 1).
E.
Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2010 (vgl. act. 6) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der angefochtenen Verfügung. Dabei führte sie
im Wesentlichen hinsichtlich des Invaliditätsgrades aus, dass ihr ärztlicher
Dienst seine Beurteilung unter Berücksichtigung der umfangreichen me-
dizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte und der SUVA vorge-
nommen habe. Es seien dabei nicht nur die Unfallfolgen, sondern sämtli-
che Leiden einbezogen worden. In angepassten leichten Verweisungstä-
tigkeiten sei durch zunehmende Rückenbeschwerden eine Arbeitsunfä-
higkeit von 20% festgestellt worden. Gemäss einem durchgeführten Ein-
kommensvergleich sei bei vollschichtiger Ausübung einer leidensange-
passten Tätigkeit eine Erwerbseinbusse von 24% und bei einer 80%-igen
Tätigkeit eben eine solche von 43% errechnet worden. Hinsichtlich des
Anspruchsbeginns verwies die Vorinstanz auf das schweizerische Recht,
wonach während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine Ar-
beitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40% bestanden haben
muss, damit ein Rentenanspruch entstehen kann. Diese Voraussetzun-
gen seien beim Beschwerdeführer erst ab dem 12. Oktober 2009 erfüllt,
so dass die Rente ab dem 1. Oktober 2009 zur Ausrichtung gelange. Kei-
nen Einfluss habe dabei der Anspruchsbeginn nach dem deutschen
Recht. Im Übrigen sei die anrechenbare Beitragsdauer dem individuellen
Beitragskonto entnommen worden. Weshalb 5 Monate dazu zu rechnen
seien, begründe der Beschwerdeführer nicht.
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Seite 7
F.
Der Beschwerdeführer liess sich hierauf nicht mehr vernehmen, obwohl
er vom Instruktionsrichter die Gelegenheit dazu erhalten hatte (act. 7).
G.
Den mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2011 vom Instruktionsrichter
einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- hat der Be-
schwerdeführer am 1. Februar 2011 entrichtet (act. 9 und 11).
H.
Nachdem der Schriftenwechsel bereits abgeschlossen war (vgl. act. 12)
übermittelte die Vorinstanz dem Gericht am 16. Juni 2011 eine Kopie des
von der SUVA eingeholten handchirurgischen Gutachtens vom 10. Mai
2011 (vgl. act. 13), worauf der Beschwerdeführer dazu unter Beilegung
u.a. einer fachärztlichen Stellungnahme von Dr. med. V._______ vom
17. Juni 2011 Stellung nahm. Zusätzlich legte er das Urteil des Kantons-
gerichts des Kantons B._______ vom 22. Oktober 2010 ins Recht, mit
welchem dieses im Rechtsstreite zwischen dem Beschwerdeführer und
der SUVA die Sache zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen
und zum Erlasse einer neuen Verfügung an die SUVA zurückwies
(act. 16). Die Vorinstanz liess sich dazu nicht mehr vernehmen, nachdem
ihr der Instruktionsrichter die Gelegenheit dazu gegeben hatte (act. 17).
I.
Mit Schreiben vom 16. April 2013 (act. 28) ersuchte der Instruktionsrichter
die SUVA um Zustellung ihrer Akten für den Zeitraum vom 14. September
2007 bis zum 15. Juni 2010. Die am 19. April 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangene Akten-CD der SUVA wurde der Vorinstanz am
2. Mai 2013 in Kopie zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben, bis zum
27. Mai 2013 allfällige Ergänzungen zur Vernehmlassung vom 29. Okto-
ber 2010 einzureichen. Innert erstreckter Frist nahm die Vorinstanz mit
Schreiben vom 4. Juni 2013 (act. 32) dahingehend Stellung, dass sich
aus den beigezogenen SUVA-Akten gemäss beiliegendem Bericht ihres
ärztlichen Dienstes vom 25. Mai 2013 keine neuen medizinischen Infor-
mationen ergäben, welche die bisherige Beurteilung der Restarbeitsfä-
higkeit verändern würden. Es bleibe daher bei den in der Vernehmlas-
sung vom 29. Oktober 2010 getroffenen Feststellungen und den darin ge-
stellten Anträgen.
C-5494/2010
Seite 8
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundes-
verwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3
Bst. dbis VwVG).
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 15. Juni 2010. Durch
die Verfügung ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59
ATSG), womit auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel
einzutreten ist.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
C-5494/2010
Seite 9
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaft (EU), weshalb vorliegend das Abkom-
men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), ins-
besondere dessen Anhang II betreffend Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Anhang II des FZA
betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurde
per 1. April 2012 geändert (Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Aus-
schusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Ab-
kommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit;
AS 2012 2345). Vorliegend ist jedoch auf die bis 31. März 2012 gültig
gewesene Fassung (vgl. AS 2002 1527, AS 2006 979 und 995, AS 2006
5851, AS 2009 2411 und 2421) abzustellen, wonach die Vertragsparteien
untereinander insbesondere folgende Rechtsakte (oder gleichwertige
Vorschriften) anwenden (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt A An-
hang II des FZA): die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung der Systeme der so-
zialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Famili-
enangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(AS 2004 121 [vgl. auch AS 2008 4219, AS 2009 4831]; nachfolgend:
Verordnung Nr. 1408/71) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des
Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2005 3909 [vgl. auch
AS 2009 621, AS 2009 4845] nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72). Im
Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als Mitgliedstaat im Sinne dieser
Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des
FZA).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 haben die unter
den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in ei-
nem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften
C-5494/2010
Seite 10
eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie
die Staatsangehörigen dieses Staates.
2.3 Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger
eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines
Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann
verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten fest-
gelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verord-
nung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwi-
schen Deutschland und der Schweiz nicht der Fall ist. Gemäss Art. 40 der
Verordnung Nr. 574/72 (SR 831.109.268.11) hat der Träger eines Mit-
gliedstaates aber bei der Bemessung des Invaliditätsgrades die von den
Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Be-
richte sowie Auskünfte der Verwaltung zu berücksichtigen, soweit sie
rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG).
Jeder Träger behält jedoch die Möglichkeit, die antragstellende Person
durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu lassen. Ei-
ne Pflicht zur Durchführung einer solchen Untersuchung besteht aller-
dings nicht.
2.4 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vor-
sehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter Vorbehalt
der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität – sowie
die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invali-
denrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE
130 V 253 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch
des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung aus-
schliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbeson-
dere nach dem IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), dem ATSG sowie der Verord-
nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
3.
Zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
schweizerische Invalidenrente hat.
C-5494/2010
Seite 11
3.1 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), ist
der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prü-
fen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
3.2 Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde
dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entspre-
chenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29
Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG
entsteht. Diese Regelung ist jedoch noch nicht anwendbar, solange die
Anmeldung vor Ende Juni 2008 erfolgt (vgl. BGE 138 V 475 E. 3.3 ff.).
3.3 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens
jedoch bei Erlass der Verfügung vom 15. Juni 2010 in Kraft standen; wei-
ter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser
Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher
entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Ja-
nuar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-
Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Im
Folgenden wird – ohne anderslautende Hinweise – jeweils auf diese Fas-
sung Bezug genommen.
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmepaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
C-5494/2010
Seite 12
3.4 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (vorliegend: 15. Juni 2010)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgeben-
den Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheide eingetreten sind,
sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen
(BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Allerdings kön-
nen Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Um-
ständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein.
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4
IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begrün-
dung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Abs. 2). Invalidität ist somit der durch einen Ge-
sundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder
Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben-
bereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente:
ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder
länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit
im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund-
heit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Erwerbsunfähigkeit ist der
durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG).
C-5494/2010
Seite 13
4.2
4.2.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Ein-
tritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet ha-
ben (Art. 36 Abs. 1 IVG).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Voraussetzung der Mindestbei-
tragsdauer unbestrittenermassen erfüllt (act. 110 IVSTA).
4.2.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%, derjenige
auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50% und derjeni-
ge auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%. Gemäss Abs. 1ter
dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemein-
schaft, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben. Nach der
Rechtsprechung des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
Im vorliegenden Fall hat der in Deutschland lebende Versicherte auch die
Wohnsitzvoraussetzung erfüllt.
4.3
4.3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
C-5494/2010
Seite 14
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256
E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
4.3.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be-
urteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit
grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
4.3.3 Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsver-
hältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde
Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei
praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung
von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb;
SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Um-
stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob-
jektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Be-
deutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu-
kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger
Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee; SVR 2003 UV Nr. 15
S. 45 E. 3.2.2, 1999 KV Nr. 22 E. 3b; AHI 2001 S. 115 E. 3b ee).
4.3.4 Auf RAD-Untersuchungsberichte kann nur abgestellt werden, wenn
sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ein ärztliches
Gutachten genügen (BGE 125 V 351 E. 3a). Sie haben als schlüssig zu
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei zu
sein und es dürfen keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall erforderlichen per-
sönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesge-
richts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. No-
vember 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1). Sofern
C-5494/2010
Seite 15
diese Voraussetzungen erfüllt sind, haben sie einen vergleichbaren Be-
weiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2
[nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V
254]). Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche
Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizini-
schen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Ge-
richte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb
ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizi-
nischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen
Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel des berichtenden oder
zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des
Bundesgerichts vom 3. August 2000 [I 178/00] E. 4a).
4.3.5 Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutach-
tens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An-
forderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Per-
son aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mit zu
berücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versiche-
rungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hin-
weis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc)
nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entwe-
der ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versiche-
rungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach
Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 bis
4.6).
4.4 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
schreibt Art. 28 Abs. 1 IVG vor, dass jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente haben, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga-
benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-
nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und
die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid
(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
C-5494/2010
Seite 16
4.5 Für die Annahme bleibender Invalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1
Bst. a IVG und Art. 29 IVV ist nach ständiger Rechtsprechung des EVG
(heute Bundesgericht) die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich,
dass ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesund-
heitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Per-
son voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beein-
trächtigen wird. Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewe-
senes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter
deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in
absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfol-
gen (BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen).
4.6 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in-
valider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im ange-
stammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28
E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am
Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in
welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei
zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versi-
cherte anrechnen zu lassen.
5.
Der Beschwerdeführer hat nebst seinen Zweifeln zur Berechnung des In-
validitätsgrades und deren Begründung zwei Rügen im Zusammenhang
mit der Berechnung des Rentenbeginns und der Rentenhöhe angebracht,
die vorab zu prüfen sind.
5.1 Zunächst brachte er vor, dass der Rentenbeginn per 1. Oktober 2009
nicht korrekt sei, da er seinen Antrag schon im Dezember 2008 bei der
deutschen Verbandsgemeinde I._______ gestellt habe.
5.1.1 Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass das Datum der Einreichung
des IV-Leistungsgesuches nicht allein dafür entscheidend ist, ab wann ein
Rentenanspruch entstehen kann. Seit der Einführung der 5. IV-Revision
ist der Rentenbeginn frühestens sechs Monate nach Geltendmachung
C-5494/2010
Seite 17
des Leistungsanspruchs möglich (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Zudem muss
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsunfä-
higkeit von durchschnittlich mindestens 40% in der bisherigen Tätigkeit
bestanden haben (soweit Eingliederungsmassnahmen nicht zumutbar
sind) und der Versicherte muss nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40% invalid im Sinne von Art. 8 ATSG sein (Eintritt Versicherungsfall, vgl.
Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG, vgl. E. 3.2 und 4.4).
5.1.2 Der Beschwerdeführer hat bereits am 3. Januar 2006 ein Gesuch
zum Bezug von Leistungen der IV bei der IV-Stelle des Kantons
B._______ eingereicht (vgl. oben Sachverhalt A.a, act. 13 der Vorakten
der IV-Stelle des Kantons B._______). Er verlegte in der Folge seinen
Wohnsitz nach Deutschland, weshalb die IV-Stelle am 29. September
2009 die Akten an die Vorinstanz weiterleitete, damit diese das IV-
Verfahren weiterführe (act. 47 der Vorakten der IV-Stelle des Kantons
B._______). Darauf ist für die Bestimmung des Rentenbeginns abzustel-
len.
5.1.3 Die Vorinstanz erachtete den Beschwerdeführer u.a. gestützt auf
die Stellungnahme des RAD vom 11. November 2009 (act. 78 IVSTA)
sowie den kreisärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. med. G._______
(SUVA-Vertrauensarzt, Facharzt Orthopädie, Sportmedizin und Chirothe-
rapie) vom 9. Mai 2006 (SUVA-Akten) ab Mai 2006 als zu 70% arbeitsun-
fähig in der angestammten Tätigkeit, womit das Wartejahr bereits am
8. Mai 2007 erfüllt war.
5.1.4 Der Rentenanspruch kann jedoch erst entstehen, wenn eine Invali-
dität von mindestens 40% besteht (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG), was vorlie-
gend – die im Folgenden noch zu prüfende Rechtmässigkeit der Arbeits-
fähigkeitseinschätzung der Vorinstanz vorausgesetzt – per 12. Oktober
2009 der Fall ist. Gemäss der Beurteilung der Vorinstanz ist der Versiche-
rungsfall erst in diesem Zeitpunkt eingetreten und es besteht somit für die
Zeit davor kein Rentenanspruch. Der von der Vorinstanz bestimmte Ren-
tenbeginn per 1. Oktober 2009 ist demzufolge zu bestätigen.
Dieser Rentenbeginn wäre im Übrigen auch dann zu bestätigen gewesen,
wenn die Anmeldung vom 21. Januar 2009 massgeblich gewesen und
neues Recht zur Anwendung gelangt wäre (vgl. E. 3.2 hiervor), nachdem
C-5494/2010
Seite 18
die nach neuem Recht geltende sechsmonatige Wartefrist in Hinblick auf
den Zeitpunkt des Invaliditätseintritts per 12. Oktober 2009 erfüllt gewe-
sen wäre und keine verspätete Anmeldung vorliegt.
5.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Rentenhöhe nicht
korrekt berechnet worden sei, da die Beitragsdauer von 14 Jahren und
5 Monaten auf 14 Jahre und 10 Monate hätte angehoben werden müs-
sen. Eine Begründung für die geltend gemachte längere Beitragsdauer
lässt sich der Beschwerdeschrift allerdings nicht entnehmen.
5.2.1 Geht man vom Auszug des individuellen Kontos des Beschwerde-
führers aus (vgl. act. 110 IVSTA), ergeben sich daraus zwischen Januar
1991 und Juli 2005 (ohne März und April 1991) genau 14 Jahre und
5 Monate. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Richtigkeit
des IK-Auszugs in Frage stellen könnte. Daraus ergibt sich, dass die
Rentenhöhe korrekt berechnet worden ist (sofern auch die Viertelsrente
an sich gerechtfertigt ist). Damit bleibt noch zu prüfen, ob die Zweifel des
Beschwerdeführers hinsichtlich des Invaliditätsgrades und der Begrün-
dung für dessen Berechnung gerechtfertigt sind.
6.
Der Beschwerdeführer rügt insbesondere die unzureichende Begründung
für die Berechnung des Invaliditätsgrades von 43%. Im Wesentlichen
bringt er vor, es gehe aus der Verfügung nicht hervor, welche medizini-
schen Unterlagen (ausser dem Bericht des SUVA-Arztes) beigezogen
worden seien, um den Invaliditätsgrad zu berechnen, zumal noch andere
schwerwiegende Gebrechen vorlägen. Damit macht er sinngemäss eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
Demgegenüber weist die Vorinstanz darauf hin, dass der beigezogene
ärztliche Dienst seine Beurteilung unter Berücksichtigung der ganzen um-
fangreichen medizinischen Dokumentation vorgenommen habe und
sämtliche bestehenden Leiden des Beschwerdeführers in diese Beurtei-
lung einbezogen habe. Der Invaliditätsgrad sei aufgrund eines einschlä-
gigen Einkommensvergleichs berechnet worden.
6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
C-5494/2010
Seite 19
1999 (BV, SR 101). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet sich
die Pflicht der Behörden ab, alle vorgebrachten rechtserheblichen Anträ-
ge zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 5A.15/2002 vom 27. September
2002 E. 3.2) und ihre Entscheide zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c;
BVGE 2007/21 E. 10.2; vgl. ferner Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung
eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn
sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie
auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein
Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Über-
legungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und
auf welche sie ihren Entscheid stützt. Sie kann sich dabei auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundes-
gerichts 1C_436/2009 vom 3. Februar 2010 E. 3.2; BGE 133 III 439
E. 3.3, 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER,
Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).
6.2 Im vorliegenden Fall begründet die Vorinstanz ihre angefochtene Ver-
fügung, mit welcher sie dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zuge-
sprochen hat, dahingehend, dass die neuen Unterlagen, die dieser ihrem
Vorbescheid beigelegt hatte, nämlich der Bericht des Suva-Kreisarztes
vom 10. April 2008, an der vorgängigen Stellungnahme des ärztlichen
Dienstes der Vorinstanz nichts zu ändern vermögt habe, da der Kreisarzt
nicht bestätigt habe, dass die Zunahme der Beschwerden die Arbeitsfä-
higkeit des Beschwerdeführers auch für angepasste Verweisungstätigkei-
ten beeinflusst hätte.
Mit dieser klaren Bezugnahme auf den bisherigen Verfahrensablauf, in
welchem der Beschwerdeführer bereits angehört worden ist, stellt sich die
Vorinstanz mit ihrer Verfügung in einer direkten Fortsetzung zu ihrem
Vorbescheid (vom 14. Dezember 2009, vgl. act. 80 IVSTA) und zur dama-
ligen Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 11. November 2009
(vgl. act. 78 IVSTA). Mit den entscheidenden, unmissverständlichen Hin-
weisen auf diese Vorakten (die der Beschwerdeführer kennt, da sie sei-
nem Vertreter zugestellt worden sind) und das bisherige Vorbescheids-
verfahren (inklusive Anhörung des Beschwerdeführers) kann von der Be-
gründung der Vorinstanz nicht behauptet werden, dass sie derart unzu-
reichend wäre, dass dadurch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des
Beschwerdeführers erfolgt wäre. Freilich hat sie die Beurteilung ihres
C-5494/2010
Seite 20
ärztlichen Dienstes, auf welchen sie sich abstützt und welcher zur um-
fangreichen medizinischen Dokumentation Stellung genommen hat, in
der Verfügung nicht ausdrücklich nochmals aufgenommen und daraus
nicht mehr zitiert. Dies hat sie indessen zumindest in ihrer Vernehmlas-
sung nachgeholt, indem sie auf die drei Beurteilungen von Dr. med.
Z._______ vom 21. Juli 2009 (act. 56 IVSTA), vom 11. November 2009
(act. 78 IVSTA) und vom 17. Mai 2010 (act. 101 IVSTA) verwies. Gegen
den Vorbescheid hat der Beschwerdeführer via seinen Stellvertreter am
16. April 2010 eingehend Stellung nehmen können (act. 94 IVSTA).
6.3 Insgesamt kann vorliegend nicht behauptet werden, dass das rechtli-
che Gehör des Beschwerdeführers hinsichtlich der Begründung oder an-
derweitig verletzt worden wäre. Zumindest wäre eine allfällige Gehörsver-
letzung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geheilt worden.
7.
Die Rüge des Beschwerdeführers (E. 6 hiervor) könnte aber auch als
grundsätzliche Beanstandung der Berechnung des Invaliditätsgrades von
43% aufgefasst werden und nicht nur als eine solche deren Begründung.
7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer post-
traumatischen Handgelenksarthrose links (ICD-10: M19.1) mit operativer
Arthrodese, wiederholten supraventrikulären Tachykardien (ICD-10: I45.6)
bei WPW-Syndrom und Zustand nach akzessorischer Leitungsbahn
linksposterior am 26.07.2006, Meralgia paraesthetica (ICD-10: G57.1),
Diabetes mellitus Typ II (ICD-10: E11), Adipositas (ICD-10: E66) und arte-
rieller Hypertonie (ICD-10: I10) leidet.
7.2 Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit beruft sich der Beschwerdeführer in
seinem Einwand zum Vorbescheid (vgl. act. 94 IVSTA) einzig auf die Be-
urteilung von Dr. med. W._______ (deutscher Facharzt für Orthopädie,
Chirurgie und Unfallchirurgie) vom 11. Juli 2006 (vgl. act. 74 IVSTA), mit
welcher dieser dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsunfä-
higkeit attestierte, welche er jedoch auf die bisherige Tätigkeit als Lkw-
Fahrer bezog. Diese Beurteilung ergibt sich auch aus dem 2006 bei der
IV-Stelle des Kantons B._______ eingereichten Formular E 213 vom
12. April 2006, Gemeinschaftspraxis Dr. med. V._______ und Dr. med.
W._______ (vgl. oben Sachverhalt A.b), worin ausdrücklich festgehalten
C-5494/2010
Seite 21
wird, dass keinerlei Einsatzfähigkeit als Lkw-Fahrer mehr bestünde, hin-
gegen angepasste Arbeiten verrichtet werden könnten, die keinen ge-
schickten oder kraftvollen Gebrauch der linken Hand erforderlich machen
(act. 73 IVSTA). Diese Beurteilung deckt sich im Wesentlichen mit späte-
ren Beurteilungen der schweizerischen Versicherungsärzte, die mit kei-
nem im Rahmen des schweizerischen Verfahrens eingereichten Arztbe-
richt aus Deutschland im Widerspruch stehen.
7.2.1 Zur Klärung des weiteren Verlaufs wurden im Beschwerdeverfahren
die Suva-Akten für den Zeitraum vom 14. September 2007 bis zum
15. Juni 2010 beigezogen (vgl. oben Sachverhalt I.). Wie der RAD in sei-
ner diesbezüglichen Stellungnahme vom 25. Mai 2013 (act. 32) ausführt,
lassen sich daraus keine neuen medizinischen Informationen erkennen,
welche seine bisherige Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit zu ändern
vermögen. Dies wird sodann durch den kreisärztlichen Untersuchungsbe-
richt vom 11. Januar 2010 (S. 174 Suva-Akten) bestätigt, wonach die Si-
tuation aus medizinischer Sicht bezüglich der Zumutbarkeit am linken
Handbereich verglichen mit der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Juni
2007 unverändert sei und dem Versicherten nach wie vor ganztags leich-
te manuelle Arbeiten zumutbar seien. Der Zustand am rechten Ober-
schenkel bezüglich der Meralgiaparaesthetica sei unerheblich und ge-
mäss den neurologischen Berichten unverändert. Aus den Suva-Akten
und der bezeichneten RAD-Stellungnahme ist demzufolge zu schliessen,
dass sich die unfallbedingten gesundheitlichen Beschwerden auch im
späteren Verlauf bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver-
fügung vom 15. Juni 2010 nicht in massgeblicher Weise auf die Arbeitsfä-
higkeit in Verweistätigkeiten auswirkten.
7.3 Erst mit der Kernspintomographie vom 12. Oktober 2009 der Radiolo-
gie I._______, welche als Vergleich eine von ihr im März 2006 durchge-
führte Voruntersuchung beizog, ergab sich eine Verschlechterung der Ar-
beitsunfähigkeit auch in Verweisungstätigkeiten, welche die Versiche-
rungsärzte zum Anlass nahmen, ihre Beurteilung anzupassen, so dass es
zur verfügten Rentenzusprache kam. Beim Beschwerdeführer liegt ge-
mäss dem radiologischen Bericht vom 12. Oktober 2009 (act. 69 und 70
IVSTA) ein Rückenleiden mit degenerativen Veränderungen der lumbalen
Wirbelsäule vor. Es werden ausgeprägte hypertrophe, teilweise aktivierte
Spondylarthrosen als Hauptbefund genannt. Der radiologische Bericht
C-5494/2010
Seite 22
wurde durch den RAD gewürdigt, welcher in seiner Stellungnahme vom
11. November 2009 (act. 78 IVSTA) festhielt, dass nun auch die Rücken-
beschwerden durch die damit verbundenen funktionellen Einschränkun-
gen Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit hätten; aus seiner Sicht würden
sich dadurch neue Arbeitsunfähigkeiten ergeben. Aufgrund der Untersu-
chungsergebnisse des radiologischen Berichts gelangte er zum Schluss,
dass ab dem 12. Oktober 2009 noch eine Arbeitsfähigkeit von 20% in der
angestammten und von 80% in einer adaptierten Tätigkeit besteht.
7.3.1 Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche dieser Beurteilung
entgegenstehen würden. Sie ist nachvollziehbar, steht mit keinem sich in
den Akten befindenden Arztbericht im Widerspruch und es ist entspre-
chend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz beim Erlass der ange-
fochtenen Verfügung auf sie abgestellt hat. Die Verfügung ist demnach in
Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu bestätigen. Zu prüfen
bleibt nachfolgend, ob sich auch die der Verfügung zugrunde liegende In-
validitätsgradberechnung als rechtmässig erweist.
8. Hinsichtlich der Bemessung der Invalidität ergibt sich Folgendes:
8.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Ein-
kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst ge-
nau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus
der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemei-
ne Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V
29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeit-
punkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend,
wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu
erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichsein-
C-5494/2010
Seite 23
kommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheent-
scheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
8.1.1 Vorliegend gilt als Beginn des Rentenanspruchs der 12. Oktober
2009 (vgl. E. 5.1.4). Dementsprechend hätte die Vorinstanz den Einkom-
mensvergleich im Jahr 2009 und nicht im Jahr 2008 vornehmen sollen.
Da in dieser Zeit sowohl bezüglich des Validen- als auch des Invaliden-
einkommens einzig die Lohnentwicklung zu berücksichtigen ist, ändert
sich an der Bestimmung des Invaliditätsgrades indessen nichts.
8.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesun-
de tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange-
passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht,
dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor-
den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er-
stellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
8.2.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Einkommensvergleich vom 9. Dezember
2009 (act. 79 IVSTA) zur Ermittlung des Valideneinkommens korrekter-
weise als Grundlage die Angaben des letzten Arbeitsgebers in der
Schweiz (Fragebogen für Arbeitgebende vom 19. Juni 2009, act. 31
IVSTA), wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2008 als Lkw-Fahrer ein
Einkommen von jährlich Fr. 58'500.- (inklusive 13. Monatslohn) bzw. mo-
natlich Fr. 4'875.- erzielt hätte, herangezogen.
8.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein-
kommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt
des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut-
bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Recht-
sprechung Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. das Urteil des BGer
U 75/03 vom 12. Oktober 2006) oder allenfalls die Zahlen der Dokumen-
tation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V
75 E. 3.b). Von dem mittels Tabellen ermittelten Invalideneinkommen
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Seite 24
kann sodann ein Abzug von maximal 25% vorgenommen werden, wenn
der Versicherte voraussichtlich infolge seiner leidensbedingten Ein-
schränkung, seines Alters, seiner Herkunft, der geleisteten Dienstjahre,
des Beschäftigungsgrades und dem Umstand, dass er eine gänzlich neue
Arbeit antreten muss, nicht das Lohnniveau einer gesunden Person am
gleichen Arbeitsplatz erreichen dürfte (sog. leidensbedingter Abzug;
BGE 126 V 75 E. 5a). Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich die für die
Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichseinkommen eines im
Ausland wohnenden Versicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen
müssen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebens-
haltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, einen objektiven
Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen (vgl. BGE
110 V 277 E. 4b; Urteile des BGer I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 8.1
sowie U 262/02 vom 8. April 2003 E. 4.4).
8.3.1 Der Beschwerdeführer hat nach Eintritt der Invalidität keine zumut-
bare Verweisungstätigkeit aufgenommen. Aus diesem Grund ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz für die Ermittlung des Invalidenein-
kommens auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung vom Bundesamt
für Statistik abgestellt (LSE Tabelle 2008) und den Durchschnittswert be-
rechnet hat für einfache und repetitive Arbeiten in den Bereichen öffentli-
che und persönliche Dienstleistungen (Fr. 4'291.-), Detailhandel und Re-
paratur (Fr. 4'436.-) sowie Dienstleistungen für Unternehmungen
(Fr. 4'591.-), welcher einem Betrag von Fr. 4'439.33 entspricht. Aufge-
rechnet auf die im 3. Sektor übliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7
Stunden ergibt sich ein Einkommen von monatlich Fr. 4'628.-
(Fr. 4'439.33 : 40 x 41.7). Im Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz einen Leidensabzug von 25% gewährt hat, wodurch ein Ein-
kommen von Fr. 3'471.- resultierte (Fr. 4'628.- - Fr. 1'157.-). Unter Be-
rücksichtigung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80% ermittelte sie
korrekterweise ein monatliches Invalideneinkommen von Fr. 2'776.80
(Fr. 3'471.- - Fr. 694.20).
8.4 Aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen Valideneinkommens
von Fr. 4'875.- pro Monat und eines hypothetischen Invalideneinkommens
von monatlich Fr. 2'776.80.- resultiert bei einer Erwerbseinbusse von
Fr. 2'098.20 ein Invaliditätsgrad von 43.04% ([{Fr. 4'875.- - Fr. 2'776.80} x
100] : Fr. 4'875.-).
C-5494/2010
Seite 25
8.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die angefochte-
ne Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juni 2010 im Ergebnis als rechtens,
weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Juli 2010 als unbe-
gründet abzuweisen ist.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
9.1 Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- zu verrechnen (vgl. act. 9 und 11).
9.2 Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
Die IVSTA hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-5494/2010
Seite 26
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-5494/2010
Seite 27
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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