Abtei lung II I
C-5495/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
A._______,
vertreten durch Fürsprecher Martin Zwahlen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Einreisebewilligung für B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5495/2007
Sachverhalt:
A.
Der in der Stadt C._______ wohnhafte A._______ (nachfolgend: Gast-
geber bzw. Beschwerdeführer) richtete am 26. März 2007 einen Antrag
an die Schweizerische Vertretung in Colombo, mit dem er um Ausstel-
lung eines Visums für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt seines
Bruder, dem 1969 geborenen, sri-lankischen Staatsangehörigen
B._______ (nachfolgend: Gesuchsteller), bei ihm in der Schweiz er-
suchte. Nachdem die Schweizerische Vertretung dieses Gesuch am
26. April 2007 in eigener Kompetenz formlos abgewiesen hatte, richte-
te der inzwischen anwaltlich vertretene Gastgeber am 2. Mai 2007 ein
Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz. Letztere teilte in einem
Schreiben vom 10. Mai 2007 mit, der Gesuchsteller habe zwecks Ein-
reichung eines persönlichen Einreisegesuchs bzw. Beantragung eines
formellen Entscheides bei der Schweizerischen Vertretung vorzuspre-
chen.
Bereits am 8. Mai 2007 hatte der Gesuchsteller von sich aus bei der
Schweizerischen Vertretung in Colombo ein Visum, diesmal für einen
fünfzehntägigen Besuchsaufenthalt beim Gastgeber beantragt. Die
Schweizerische Vertretung leitete das Gesuch in der Folge zum for-
mellen Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Nachdem die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF)
der Stadt C._______ beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt
hatten, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise
mit Verfügung vom 31. Juli 2007 ab. Zur Begründung führte sie aus,
der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher als Folge
der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnis-
se ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Viele seiner
Landsleute würden versuchen, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch
Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so
in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine ver-
meintlich bessere Zukunft aufzubauen. Beim Gesuchsteller würden
keinerlei Gründe vorliegen, welche eine Einreise zwingend notwendig
machten.
C.
Gegen diese Verfügung liess der Gastgeber mit Eingaben vom
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16. bzw. 24. August 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
führen. Darin ersucht er um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und um Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Zur Begrün-
dung führt er aus, die Vorinstanz sei auf die von ihm vorgebrachten in-
dividuellen Gründe, welche für eine fristgemässe Wiederausreise des
Gesuchstellers sprechen würden, in keiner Weise eingegangen. Zu-
dem habe die Schweizerische Vertretung in Colombo beim Gesuch-
steller keinerlei Abklärungen zu seinen persönlichen Verhältnissen vor-
genommen. Wie bereits gegenüber den Einwohnerdiensten der Stadt
C._______ ausgeführt, arbeite der Gesuchsteller als Lastwagenfahrer
und verfüge über ein gesichertes Einkommen. Er lebe hauptsächlich in
Colombo, welches nicht als "Krisengebiet" bezeichnet werden könne,
und lasse während seines geplanten Besuchsaufenthaltes seine Ehe-
frau und seine Kinder in seinem Heimatland zurück. Im Jahre 2005 sei
bereits die Mutter von ihm und dem Gesuchsteller in die Schweiz ge-
reist und habe das Land nach Ablauf des Besuchervisums anstands-
los wieder verlassen. Aufgrund dieser Umstände sei die Gefahr einer
nicht fristgerechten Wiederausreise beim Gesuchsteller als geringer
einzustufen als bei der übrigen Bevölkerung in seinem Heimatland.
Sonst dürften überhaupt keine Visa mehr an Personen aus Sri Lanka
erteilt werden, was seines Wissens nicht der Fall sei. Der von den
EMF hervorgehobene Umstand, wonach der Gesuchsteller in der Ver-
gangenheit bereits zweimal erfolglos um ein Besuchervisum nachge-
sucht habe, sei unbeachtlich, seien doch schon diese Gesuche nicht
wirklich individuell geprüft worden.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2007 spricht sich die Vorin-
stanz für eine Abweisung der Beschwerde aus. Das Risiko einer nicht
fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise des Gesuchstellers
nach Ablauf des Besuchervisums sei als grundsätzlich hoch einzu-
schätzen. Die aktuelle Sicherheitslage in Sri Lanka sei äusserst prekär
und der Zuwanderungsdruck von Tamilen aus dieser Region halte un-
vermindert an. In nächster Zeit sei aus dieser Gegend sogar mit einer
tendenziellen Zunahme der Asylgesuche zu rechnen. Die geltend ge-
machten beruflichen Verpflichtungen des Gesuchstellers vermöchten
an der Risikoeinschätzung nichts zu ändern. Die Integrität des Be-
schwerdeführers werde im Übrigen in keiner Weise angezweifelt. Den-
noch könne sie für sich allein keine Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise des Gastes bieten.
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E.
Die ihm gewährte Frist zur Einreichung einer Replik liess der Be-
schwerdeführer unbenutzt verstreichen.
F.
Am 21. Februar 2008 wurden vom Bundesverwaltungsgericht die Ak-
ten der EMF eingeholt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz ver-
fügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E.
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1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28.
März 2003).
3.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisheri-
ge Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
4.
4.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vor-
behältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Be-
willigungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
4.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
Seite 5
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5.
5.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
5.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
5.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4 % gewachsen. Das
Pro-Kopf-Einkommen betrug 1350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP)
27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum
von über 6 % erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Ent-
wicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate
von deutlich über 15 % nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte.
Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7 %. Die wirt-
schaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale
Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Co-
lombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt.
Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen kön-
nen solchermassen nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass
nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise
schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betrof-
fen sind. Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land
seit Anfang 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwi-
schen dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und
Norden Sri Lankas, Anschläge kommen jedoch auch in der Hauptstadt
Colombo vor. Zudem hat die Regierung am 3. Januar 2008 das Waf-
fenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 ge-
kündigt; seither haben die Gefechte im Norden des Landes zugenom-
men und das politische Klima ist sehr gespannt (Quellen: Länder- und
Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes,
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>, Stand: Januar 2008; Reisehinweise auf
der Webseite des Eidgenössischen Departements für Auswärtige An-
gelegenheiten [EDA], , Stand: 22. Februar
2008; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2775/2007
vom 14. Februar 2008 E. 7.2-7.5).
6.
6.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuch-
stellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
6.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 38-jährigen Mann,
welcher gemäss seinen eigenen und den Angaben des Beschwerde-
führers verheiratet und Vater von drei minderjährigen Kindern ist. Auf
den ersten Blick könnte der Umstand, dass der Gesuchsteller für die
Dauer seines Besuchsaufenthaltes in der Schweiz seine Familie in der
Heimat zurücklassen würde, durchaus für eine gewisse Verwurzelung
sprechen. Andererseits ergibt sich aus den Akten, dass er sich (mögli-
cherweise aus beruflichen Gründen) hauptsächlich in Colombo im
Südwesten Sri Lankas aufhält, während seine Familienangehörigen in
Jaffna (Nordprovinz) leben (vgl. Visumantrag vom 8. Mai 2007 sowie
Antwortschreiben des Beschwerdeführers zu Handen der EMF vom
2. Juli 2007). Der Gesuchsteller lebte demnach schon jetzt mehr-
heitlich getrennt von seiner Familie, was sich aufgrund der zunehmend
angespannten Sicherheitslage noch akzentuieren könnte. Es versteht
sich von selbst und bedarf keiner weiteren Erläuterungen, dass solche
Situationen nicht nachhaltig von einer Emigration abhalten können, zu-
mal mit letzterer häufig die Hoffnung verbunden ist, die Angehörigen
zu einem späteren Zeitpunkt nachziehen zu können.
6.3 Die beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstel-
lers sind insgesamt nicht sehr transparent: Gemäss einem zu den Ak-
ten gereichten Bestätigungsschreiben vom 16. April 2007 der
Seite 7
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D._______ Ltd. tätigt der Gesuchsteller für besagtes Unternehmen mit
drei ihm gehörenden Lastwagen Transportfahrten zwischen Colombo
und Vavuniya und erhält als Entgelt dafür monatlich LKR 225'000 (d.h.
umgerechnet ca. CHF 2'509 [zum Wechselkurs vom 16. April 2007]). In
einem weiteren, von einem "grama officer" bestätigten Schreiben vom
1. April 2007 weist sich der Gesuchsteller zudem als Land- und Haus-
besitzer aus. In seinem Visumantrag vom 8. Mai 2007 bezeichnet er
schliesslich eine Firma "E._______" als Arbeitgeberin. Der Be-
schwerdeführer wiederum machte gegenüber den EMF geltend, sein
Bruder führe ein eigenes Transportgeschäft (vgl. Antwortschreiben
vom 2. Juli 2007), um anschliessend auf Beschwerdeebene auszufüh-
ren, er verfüge über eine Arbeitsstelle als Lastwagenfahrer und erziele
ein monatliches Einkommen von umgerechnet CHF 300. Unter diesen
Umständen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden,
dass der Gesuchsteller tatsächlich in den behaupteten, für Sri Lanka
sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Kommt hinzu, dass ge-
rade Geschäfte wie der Transport von Waren in Zeiten des wiederauf-
flammenden Bürgerkrieges besonders stark gefährdet sein dürften.
Dies insbesondere dort, wo diese Warentransporte - wie im vorliegen-
den Fall - in ein erstrangiges Krisengebiet (Vavuniya in der Nordpro-
vinz) führen sollen.
6.4 Nach dem bisher Gesagten durfte die Vorinstanz zu Recht davon
ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet
(vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Zwar lässt sich
diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten;
sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf
welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - ab-
zulehnen.
7.
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Mutter des Gesuch-
stellers im Jahre 2005 in die Schweiz eingereist und nach Ablauf ihres
Besuchervisums anstandslos wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt
sei. In völliger Unkenntnis der genauen Sachumstände (insbesondere
der persönliche Verhältnisse beim Gast) lassen sich allerdings keine
Vergleiche anstellen. Kommt hinzu, dass sich die Sicherheitslage (wie
aufgezeigt) seither wieder verschlechtert hat. Die Risikoanalyse hat je-
doch aufgrund des konkreten Einzelfalles und der aktuellen Verhältnis-
se im Herkunftsland zu erfolgen.
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8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den am 26. September 2007 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt
C._______
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Lars Birgelen
Versand:
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