B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5495/2013
U r t e i l v o m 2 7 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Dieter Roth, Advokat,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
(vormals Bundesamt für Migration, BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Reisedokumente für ausländische Personen.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine im Jahr 1970 geborene Staatsangehö-
rige der Volksrepublik China, im Juni 2002 als Asylbewerberin in die
Schweiz gelangte,
dass sowohl das Asylgesuch als auch das später gestellte Gesuch um An-
erkennung als Staatenlose ohne Erfolg blieben (Verfügungen der Vor-
instanz vom 19. September 2002 und 20. März 2012),
dass der Beschwerdeführerin schliesslich im November 2012 gestützt auf
einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall eine Aufenthaltsbewilligung
im Kanton Basel-Landschaft erteilt wurde,
dass die Beschwerdeführerin – aus den Akten der Vorinstanz (Unterdossier
Schweizerische Reisedokumente; SEM act. 1) zu schliessen – am 12. Juli
2013 um Ausstellung eines Schweizerischen Reisepapiers ersuchte,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Juli
2013 mitteilte, ihr "Gesuch um Ausstellung eines schweizerischen Reise-
dokuments für Ausländer" sei "grundsätzlich" gutgeheissen worden,
dass die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin eine Gebühr erhob, von
deren Bezahlung die Weiterbehandlung des Gesuchs abhängig gemacht
wurde, und sie über den weiteren Fortgang des Verfahrens orientierte,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 30. Juli 2013, das auf ein "Gesuch
um Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge" Bezug nahm, ein
weiteres Mal an die Beschwerdeführerin gelangte (SEM act. 4),
dass die Vorinstanz darin ausführte, eine erneute Prüfung des Gesuchs
habe ergeben, dass sie, die Beschwerdeführerin, mangels Flüchtlingsei-
genschaft die Voraussetzungen für die Ausstellung des gewünschten Rei-
sedokumentes offensichtlich nicht erfülle, wie sie sich aus der Verordnung
über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen
vom 14. November 2012 (RDV, SR 143.5) ergäben,
dass die Beschwerdeführerin abschliessend darauf aufmerksam gemacht
wurde, sie könne bis 30. August 2013 eine beschwerdefähige Verfügung
verlangen, ansonsten ihr Gesuch als "gegenstandslos" geworden abge-
schrieben werde,
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dass die Beschwerdeführerin in der Folge einen Rechtsvertreter manda-
tierte, der mit Schreiben vom 16. August 2013 fristgerecht und kommentar-
los um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersuchte (SEM act. 6),
dass die Vorinstanz am 28. August 2013 eine verweigernde Verfügung er-
liess und zur Begründung wiederholte, die Beschwerdeführerin habe um
Ausstellung eines Reisausweises für anerkannte Flüchtlinge ersucht, des-
sen Voraussetzungen gemäss Art. 3 RDV sie nicht erfülle,
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 30. September
2013 durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht ge-
langte mit dem Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr das "ersuchte
Reisepapier" auszustellen,
dass die Beschwerdeführerin zwar einräumte, sie sei weder als Flüchtling
noch als Staatenlose anerkannt, weshalb ihr Ersuchen im rechtstechni-
schen Sinne nicht als Ersuchen um Reisepapiere nach Art. 59 Abs. 2 Bst.
a bzw. b AuG (SR 142.20) verstanden werden könne,
dass sie jedoch beanstandete, die Vorinstanz habe es rechtsfehlerhaft un-
terlassen zu prüfen, ob ihr aufgrund ihrer Eigenschaft als schriftenlose Aus-
länderin mit Aufenthaltsbewilligung ermessensweise ein "Pass für eine
ausländische Person" im Sinne von Art. 59 Abs. 1 AuG in Verbindung mit
Art. 4 Abs. 2 RDV abgegeben werden könne,
dass – sofern sie um einen Reiseausweis für Flüchtlinge ersucht habe –
ihr mangels juristischer Fachkenntnisse sowie in Anbetracht ihrer begrenz-
ten Deutschkenntnisse kein Vorwurf gemacht werden könne und ihr eigent-
liches Anliegen aus dem Ersuchen klar hervorgegangen sei,
dass die Vorinstanz in einer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2013 an
ihrer Verfügung festhielt und auf Abweisung der Beschwerde schloss,
dass die Vorinstanz dabei geltend machte, die Beschwerdeführerin habe
nach Darstellung der kantonalen Migrationsbehörde auch dann noch an
ihrem Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge festge-
halten, als sie auf die fehlenden Voraussetzungen aufmerksam gemacht
worden sei,
dass es der Beschwerdeführerin unbenommen sei, bei der zuständigen
kantonalen Behörde ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine
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ausländische Person einzureichen und die dafür vorauszusetzende Schrif-
tenlosigkeit zu belegen,
dass die Beschwerdeführerin ihrerseits in einer Replik vom 7. Februar 2014
an ihrem Rechtsbegehren und dessen Begründung festhielt,
dass sie dabei einwendete, die Behauptung, wonach sie auf Ausstellung
eines Reiseausweises für Flüchtlinge bestanden habe, sei unzutreffend
und lasse sich durch die vorhandenen Akten nicht stützen,
dass das entsprechende Gesuch oder auch nur eine dazugehörige Korres-
pondenz weder in den Akten der kantonalen Migrationsbehörde noch in
denjenigen der Vorinstanz zu finden sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig ist und in der Sache endgültig entscheidet (Art. 31 ff.
VGG, Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss
Art. 37 VGG nach dem VwVG richtet, sofern das VGG nichts anderes be-
stimmt,
dass die Beschwerdeführerin zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert,
und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 48 ff. VwVG),
dass Art. 1 Abs. 1 RDV mit dem Reiseausweis für Flüchtlinge (Bst. a), dem
Pass für ausländische Personen (Bst. b), dem Identitätsausweis für asyl-
suchende Personen (Bst. c) und dem Reiseersatzdokument zum Zwecke
des Wegweisungs- oder Ausweisungsvollzugs (Bst. d) verschiedene Kate-
gorien von Reisedokumenten kennt,
dass es im Verfahren auf Erlass einer mitwirkungspflichtigen Verfügung,
wie der Ausstellung eines Reisedokuments, die gesuchstellende Person
ist, die mit ihrem Gesuch den Verfügungsgegenstand bestimmt, d.h. ver-
bindlich festlegt, worüber die Behörde zu befinden hat,
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dass die Vorinstanz daher grundsätzlich nicht über die Ausstellung eines
Passes für eine ausländische Person im Sinne von Art. 4 RDV zu entschei-
den hatte, sollte sich das Gesuch der Beschwerdeführerin tatsächlich auf
einen Reiseausweis für Flüchtlinge nach Art. 3 RDV bezogen haben,
dass das Gesuch um Erlass einer Verfügung eine prozessuale Willenser-
klärung darstellt, deren Inhalt sich nicht allein aus ihrem Wortlaut ergibt,
sondern von der Behörde in guten Treuen nach Massgabe aller ihr bekann-
ten Umstände auszulegen ist,
dass die Behörde namentlich bei rechtlich unbeholfenen und ohne Rechts-
beistand auftretenden Personen eine sich aus dem Grundsatz von Treu
und Glauben (Art. 5 Abs. 2 BV) ergebende, in ihrem Umfang von den kon-
kreten Umständen der Streitsache abhängige Aufklärungs- und Fürsorge-
pflicht treffen kann,
dass dann, wenn das Gesuch trotz regelkonformer Auslegung nicht klar ist
oder zwar über die notwendige Klarheit verfügt, sich aber auf eine "fal-
sche", dem Gesuchsteller nicht zustehende Dokumentenkategorie bezieht,
zu den Pflichten der Behörde die Belehrung darüber gehört, welches Do-
kument der Gesuchsteller vernünftigerweise verlangen kann,
dass im Falle des Gesuchs um Ausstellung eines "falschen" Reisedoku-
ments dem Gesuchsteller die Möglichkeit einer Korrektur einzuräumen ist
(hier Umwandlung des Gesuchs um Ausstellung eines Reisepasses für
Flüchtlinge durch einen Nichtflüchtling in ein Gesuch um einen Pass für
eine schriftenlose ausländische Person),
dass die Vorinstanz zwar behauptet, die Beschwerdeführerin habe einen
Reiseausweis für Flüchtlinge beantragt und gemäss Mitteilung der kanto-
nalen Migrationsbehörde an diesem Antrag trotz entsprechender Beleh-
rung festgehalten,
dass jedoch das verfahrenseinleitende Gesuch in Verletzung der sich aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem Untersuchungsgrundsatz
ergebenden Aktenführungspflicht (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2 m.H.; ferner
KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Nr. 42 ff. zu
Art. 12 VwVG) nicht im vorinstanzlichen Dossier abgelegt wurde,
dass sodann die angebliche Benachrichtigung durch die kantonale Migra-
tionsbehörde – vermutungsweise handelt es sich dabei um eine Kurz-Email
an die Vorinstanz vom 12. Juli 2013 (SEM act. 2) des Inhalts "Die Dame
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hat darauf bestanden einen Antrag zu stellen. (Kein Flüchtling)" – aus sich
selbst nicht verständlich ist,
dass unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden kann, die
Beschwerdeführerin habe trotz Belehrung über die Rechtslage ein klares
und eindeutiges Gesuch um Ausstellung eines Reiseausweises für Flücht-
linge gestellt (zur Beweislastumkehr als Folge einer Verletzung der Akten-
führungspflicht vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.1 m.H.),
dass jedoch auf der anderen Seite die Vorinstanz mit Schreiben vom
30. Juli 2013 gegenüber der Beschwerdeführerin unmissverständlich zum
Ausdruck brachte, dass sie von einem Gesuch um Ausstellung eines Rei-
seausweises für Flüchtlinge ausging und warum sie es als aussichtslos be-
trachtete,
dass die mittlerweile rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin in der
Lage war, den Irrtum der Vorinstanz bzw. ihrer selbst sowie die rechtlichen
Implikationen dieses Irrtums zu erkennen, die ihr mit dem erwähnten
Schreiben der Vorinstanz vor Augen geführt wurden,
dass die Beschwerdeführerin daher nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 2
BV bindet nicht nur Behörden, sondern auch Private) verpflichtet gewesen
wäre, ohne Verzug Gegensteuer zu geben und auf die Behandlung ihres
Antrags als Gesuch um Ausstellung eines Passes für schriftenlose Auslän-
der hinzuwirken,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nichts Derartiges unter-
nahm, sondern sich in seiner Eingabe vom 16. August 2013 darauf be-
schränkte, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen,
dass die Beschwerdeführerin deshalb die Möglichkeit verwirkte, sich im an-
schliessenden Rechtsmittelverfahren auf eine unrichtige Qualifizierung ih-
res Gesuchs durch die Vorinstanz zu berufen,
dass unter diesen Umständen nicht zu beanstanden ist, wenn die Vor-
instanz den Antrag der Beschwerdeführerin als Gesuch um Ausstellung ei-
nes Reiseausweises für Flüchtlinge behandelte,
dass die Beschwerdeführerin die entsprechenden Voraussetzungen, wie
sie in Art. 59 Abs. 2 Bst. a AuG und Art. 3 RDV festgelegt werden, mangels
Flüchtlingseigenschaft klarerweise nicht erfüllt,
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dass die angefochtene Verfügung daher zu Recht ergangen (Art. 49
VwVG) und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich dieses Ergebnis umso mehr rechtfertigt, als der Hinweis der
Vorinstanz in der Vernehmlassung, die Beschwerdeführerin könne jeder-
zeit ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person
stellen, allem Anschein nach ungehört blieb,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin grund-
sätzlich kostenpflichtig wäre, von einer Auferlegung der Verfahrenskosten
jedoch gestützt auf Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2 Abstand zu nehmen
ist.
Dispositiv S. 8
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der von der Beschwerdefüh-
rerin in der Höhe von Fr. 700.- geleistete Kostenvorschuss wird zurücker-
stattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Formular betr. Zahla-
dresse)
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. N […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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