B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5496/2016
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______,
vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 12. Juli 2016.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die verheiratete, spanische Staatsangehörige A._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) (…) 1955 geboren wurde und in ihrer Heimat
wohnhaft ist (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend:
act.] 1),
dass sie als Arbeitnehmerin (…) von 1974 bis 2006 während insgesamt
396 Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV) leistete (act. 8),
dass sie sich am 3. Dezember 2015 über den spanischen Versicherungs-
träger zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente anmeldete (act. 1,
Seite 7),
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) das
Rentengesuch mit Verfügung vom 12. Juli 2016 ausgehend von einer all-
gemeinen Arbeitsunfähigkeit von 30 % abwies (act. 41; BVGer act. 8),
dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Francisco
José Vazquez Bürger, dagegen am 12. September 2016 (Posteingang) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob (BVGer act. 1),
dass sie unter Beilage von zwei neu vorgelegten Arztberichten die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und sinngemäss die erneute Prüfung
des Rentenanspruchs beantragte (BVGer act. 1),
dass sie für das vorliegende Verfahren fristgerecht einen Kostenvorschuss
von Fr. 820.- überwies (BVGer act. 6),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 23. November 2016 unter
Beilage von zwei Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes die Ge-
währung einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2016 beantragte
(BVGer act. 8),
dass die Vorinstanz im Wesentlichen ausführte, gemäss einer allgemein-
medizinischen und psychiatrischen Beurteilung seitens des medizinischen
Dienstes sei aufgrund der zwei neu vorgelegten Arztberichte von einer all-
gemeinen Arbeitsunfähigkeit von 60 % auszugehen (BVGer act. 8),
dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 11. Januar 2017 der bean-
tragten Gewährung einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2016 vor-
behaltlos zustimmte (BVGer act. 10),
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dass sie die Berücksichtigung der Auslagen für die zwei neu vorgelegten
Arztberichte von 800.- Euro bei der Festlegung der Parteientschädigung
geltend machte, weil die beiden Berichte als entscheidrelevant zu betrach-
ten seien (BVGer act. 10),
dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 19. Januar 2017 die Festle-
gung der Parteientschädigung unter Berücksichtigung der Kosten für die
beiden entscheidrelevanten Arztberichte unter Verweis auf Art. 78 Abs. 3
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) befürwortete und im Übrigen auf weitere Ausführungen ver-
zichtete, da die Beschwerdeführerin ihr volles Einverständnis mit der Drei-
viertelsrente kundgetan hatte (BVGer act. 12),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland als Vorinstanz gemäss Art. 33
Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zustän-
digkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung [IVG, SR 831.20]),
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom
15. Juli 2016 bis und mit dem 15. August 2016 frist- und formgerecht ein-
gereicht wurde (Art. 60 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 und 4 ATSG;
Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin an Rücken- und Kniebeschwerden sowie ei-
ner mittelgradigen depressiven Episode leidet (BVGer act. 8),
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dass gemäss den allgemeinmedizinischen und psychiatrischen Stellung-
nahmen des medizinischen Dienstes vom 27. Oktober 2016 und 11. No-
vember 2016 eine allgemeine Arbeitsunfähigkeit von 60 % fachärztlich aus-
gewiesen ist (BVGer act. 8, Beilage),
dass für das Bundesverwaltungsgericht nach Auswertung der Akten keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag
der Parteien nicht entsprochen werden sollte,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist und der Beschwerdeführerin
mit Wirkung ab 1. Juni 2016 antragsgemäss eine unbefristete Dreiviertels-
rente zuzusprechen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin der Kostenvorschuss von Fr.
820.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils vollumfänglich
zurückzuerstatten ist (BVGer act. 6),
dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass die Parteientschädigung einerseits die Kosten der Vertretung und an-
dererseits allfällige weitere (notwendige) Auslagen der Partei umfasst (Art.
8 VGKE),
dass die Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung durch Rechts-
anwalt Francisco José Vazquez Bürger aufgrund der Akten durch das Bun-
desverwaltungsgericht festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), da
keine Kostennote eingereicht worden ist (BVGer act. 10),
dass die Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung unter Berück-
sichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung
der Streitsache und der Schwierigkeit der zu beurteilenden Fragen auf Fr.
1'800.- festzusetzen ist (inkl. Auslagen; exkl. Mehrwertsteuer, vgl. Art. 1
Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehr-
wertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9
Abs. 1 Bst. c VGKE),
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dass für die Kosten der beiden Arztberichte keine Honorarnoten einge-
reicht wurden, die konkret Aufschluss über den Umfang der konkret er-
brachten ärztlichen Leistungen und deren Abrechnung geben,
dass nach Einsicht in die beiden Arztberichte eine Entschädigung von 450.-
Euro und 350.- Euro als überhöht und nicht nachvollziehbar betrachtet
wird,
dass in Ermangelung von detaillierten Arzthonorarnoten der Aufwand pau-
schal auf Fr. 400.- geschätzt wird,
dass die Beschwerdeführerin somit für die geltend gemachten Auslagen für
die beiden entscheidrelevanten Arztberichte mit Fr. 400.- zu entschädigen
ist,
dass die Parteientschädigung von total Fr. 2'200.- von der Vorinstanz nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist (Art. 64 Abs. 2
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Beschwerdeführerin hat mit Wirkung ab 1. Juni 2016 Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr.
820.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils vollumfänglich zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.- zu-
gesprochen, wovon Fr. 1'800.- auf die Kosten der Vertretung durch Rechts-
anwalt Francisco José Vazquez Bürger und Fr. 400.- auf die notwendigen
Auslagen für die mit der Beschwerde eingereichten, entscheidrelevanten
Arztberichte entfallen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rück-
erstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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