B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
18.05.2018 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (9C_274/2018)
Abteilung III
C-5497/2016
Ur t e i l vom 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
A._______, (Kroatien),
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch
(Verfügung vom 23. August 2016).
C-5497/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1958 in (…)/Australien geborene, in (…)/Kroatien wohnhafte
australische und kroatische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden:
Versicherte oder Beschwerdeführerin) war von 1976 bis 1982 mit Unter-
brüchen in der Schweiz als Kassiererin tätig und entrichtete während die-
ser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV). Zuletzt arbeitete sie bis Juli 2009 in Kroatien
als Kassiererin/Verkäuferin (Akten [im Folgenden: IV-act.] der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 2, 3, 5, 41,
62).
B.
Am 3. Dezember 2010 stellte die Versicherte beim kroatischen Versiche-
rungsträger ein Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen. Im Anmeldeformu-
lar, welches bei der IVSTA am 25. Mai 2011 einging, führte sie aus, sie leide
an Kreuzschmerzen, einem zeitweise geschwollenen und schmerzenden
Arm, einer Schlafstörung und sei oft deprimiert. Die Behinderung sei durch
ein Mammakarzinom herbeigeführt worden (IV-act. 4). Die IVSTA prüfte in
der Folge das Leistungsbegehren (IV-act. 9, 14 f., 17 – 38, 40) und erliess
am 1. Dezember 2011 einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicher-
ten mitteilte, dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung vorliege, die seit dem
19. März 2007 eine Arbeitsunfähigkeit und eine Erwerbseinbusse von
100 % verursache. Seit dem 1. März 2008 (Ablauf der Wartefrist) bestehe
deshalb ein Anspruch auf eine ganze Rente; dieser entfalle ab 1. Juli 2008
(drei Monate nach Eintritt der gesundheitlichen Verbesserung) wieder. Der
Antrag sei erst am 9. Mai 2011 gestellt worden; die Rente könne daher
frühestens ab 1. November 2011 ausgerichtet werden. Da am 1. November
2011 aber keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % mehr vorliege,
könne jene nicht ausbezahlt werden (IV-act. 45). Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens (IV-act. 46 – 71) wies die Vorinstanz mit Verfügung
vom 13. September 2012 das Leistungsbegehren mit gleicher Begründung
wie im Vorbescheid ab (IV-act. 72).
C.
Mit Eingabe vom 28. September 2012 erhob die Versicherte gegen die Ver-
fügung vom 13. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. Mit dem daraufhin im Verfahren C-5274/2012 ergangenen Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2013 (IV-act. 84)
wurde die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene
C-5497/2016
Seite 3
Verfügung aufgehoben und die Sache zur Vornahme ergänzender Abklä-
rungen in neurologischer und psychiatrischer Hinsicht an die Vorinstanz
zurückgewiesen wurde.
D.
Nachdem die Vorinstanz bei der Versicherten mit Schreiben vom 5. De-
zember 2013 weitere Unterlagen sowie beim kroatischen Versicherungs-
träger Spitalberichte und psychiatrische Berichte von 1983 bis 2012 einge-
fordert hatte, beauftragte sie das Institut I._______ (im Folgenden:
I._______) mit Schreiben vom 21. September 2015 mit der Durchführung
der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2013 an-
geordneten ergänzenden Abklärungen für die polydisziplinäre Begutach-
tung (IV-act. 86, 92,169). In der Folge wurde die Versicherte in den Fach-
bereichen der Allgemeinen Inneren Medizin, Psychiatrie, Orthopädische
Chirurgie, Neurologie und Onkologie interdisziplinär untersucht. Die ent-
sprechende Expertise vom 25. Januar 2016 wurde von Dr. med.
B._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. D._______, Fach-
arzt für orthopädische Chirurgie, Dr. med. E._______, Facharzt für Neuro-
logie, und Prof. Dr. med. F._______, Facharzt für Onkologie, in gemeinsa-
mer Verantwortung verfasst und unterzeichnet (IV-act. 183). Nachdem die
Expertise Dr. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
vom medizinischen Dienst der IVSTA, vorgelegt worden war, stellte dieser
in seiner Stellungnahme vom 27. März 2016 (IV-act. 191) weder eine
Haupt- noch eine Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte in der bisherigen Tätigkeit zu
0 % arbeitsunfähig. Dr. H._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, nahm
am 18. April 2016 aus somatischer Sicht Stellung zum I._______-Gutach-
ten (IV-act. 193). Er kam zum Schluss, dass kein rentenrelevantes invalidi-
sierendes Leiden bestehe. In der Folge erliess die IVSTA am 24. April 2016
einen Vorbescheid (IV-act. 194), in welchem sie die Abweisung des Ren-
tenbegehrens in Aussicht stellte. Hiergegen erhob die Versicherte mit Ein-
gabe vom 20. Mai 2016 unter Beilage der Rentenentscheide aus Kroatien
vom 19. Juni 2009 und Australien vom 12. April 2013 ihren Einwand (IV-
act. 195 f.) und führte aus, dass sie mit dem Vorbescheid nicht einverstan-
den sei. Sie arbeite seit dem Jahr 2007 nicht mehr und sei arbeitsunfähig.
Daraufhin gewährte die Vorinstanz mit Schreiben vom 1. Juni 2016 (IV-
act. 197) eine Fristverlängerung für die Einreichung neuer ärztlicher Unter-
lagen. Innert der gesetzten Frist wurden keine neuen ärztlichen Unterlagen
mehr eingereicht. Mit Verfügung vom 23. August 2016 (IV-act. 198) wies
sie schliesslich das Leistungsbegehren ab.
C-5497/2016
Seite 4
E.
Gegen die Verfügung vom 23. August 2016 erhob die Versicherte beim
Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 7. September 2016 Be-
schwerde (Beschwerdeakten [act.] 1) und führte aus, dass sie mit der Ent-
scheidung der Vorinstanz nicht einverstanden sei. Sie arbeite seit 2007
nicht mehr; ihr Zustand sei leider nicht besser, sondern noch schlimmer
geworden. Die Krankheit sei nicht fortgeschritten; die Beschwerdeführerin
sei allerdings weiterhin arbeitsunfähig.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2016 (act. 4) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie zu-
sammengefasst aus, die IV-Stelle habe im Rahmen des wiederholten Ab-
klärungsverfahrens ein ausführliches, interdisziplinäres Medizinalgutach-
ten veranlasst. In ihrer Gesamtbetrachtung seien die Gutachter zusam-
menfassend im polydisziplinären Konsens zur Schlussfolgerung gelangt,
dass bei der Beschwerdeführerin unter Beachtung der vorliegenden Leiden
weiterhin eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der an-
gestammten Tätigkeit und jeder anderen körperlich leichten bis mittel-
schwer belastenden Tätigkeit verbleibe. Mit Verweis auf die Arztberichte
von Dr. G._______ vom 27. März 2016 (IV-act. 191) sowie von Dr.
H._______ vom 18. April 2016 (IV-act. 193) wurde ausgeführt, der IV-ärzt-
liche Dienst habe sich ein deutliches und nachvollziehbares Bild des so-
matischen wie psychischen Gesundheitszustandes der Versicherten ma-
chen können und sich den arbeitsmedizinischen Schlussfolgerungen der
begutachtenden Ärzte vorbehaltlos angeschlossen, da es keine Anhalts-
punkte gebe, die gegen die Zuverlässigkeit der Begutachtung sprächen.
G.
Der mit Zwischenverfügung vom 10. November 2016 erhobene Kostenvor-
schuss von Fr. 800.- ging am 25. November 2016 bei der Gerichtskasse
ein (act. 5 f.).
H.
Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist –
soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen.
C-5497/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Sie ist daher zur
Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Be-
schwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz
nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Auf den vorliegenden Fall ist das Abkommen zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale
Sicherheit vom 9. April 1996 (nachfolgend: Sozialversicherungsabkom-
men; SR 0.831.109.291.1) anwendbar (zur Anwendbarkeit vgl. Art. 3 des-
selben). Nach Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen
des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechts-
vorschriften des anderen Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1
Bst. a in Verbindung mit Art. 2 A Bst. ii die Bundesgesetzgebung über die
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Seite 6
schweizerische Invalidenversicherung gehört, den Staatsangehörigen die-
ses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem
Abkommen bleiben vorbehalten.
Demnach bestimmt sich vorliegend der Rentenanspruch der Beschwerde-
führerin ausschliesslich nach dem internen schweizerischen Recht.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.3 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen).
2.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei-
nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das
Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversi-
cherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Ge-
richt dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von
ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer]
8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).
2.5 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über-
zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz.
450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).
C-5497/2016
Seite 7
2.6 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind
die vorliegend zu beurteilenden Leistungsansprüche nach den neuen Nor-
men zu prüfen.
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften
Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 23. August
2016 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt
bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls
früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem
1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-
Revision]; die Verordnung der Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in
der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007
5155]).
Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (23. August 2016) können auch die
Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ers-
ten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) Anwendung finden.
3.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz mit
Verfügung vom 23. August 2016 das Leistungsbegehren der Beschwerde-
führerin zu Recht abgewiesen hat.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau-
ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist
C-5497/2016
Seite 8
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen
Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer
wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben-
bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig-
keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min-
destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Der Rentenanspruch
entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahres folgt. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem
der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). Art. 36 Abs. 1 IVG in der
seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung setzt voraus, dass bei Eintritt der
Invalidität während mindestens drei (vollen) Jahren Beiträge geleistet wor-
den sind.
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes-
tens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An-
spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab
2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen.
3.4
C-5497/2016
Seite 9
3.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
3.4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351
E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver-
fügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die
Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf be-
stimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl.
hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I
128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). Den von Versicherungsträgern im Ver-
fahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtspre-
chung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht
vollen Beweiswert zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2, BGE
135 V 465 E. 4.4). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber
ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder
auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil
des BGer 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1). Berichte behandeln-
der Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum
Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt
für den allgemein praktizierenden Hausarzt ebenso wie für den behandeln-
den Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit
Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E.
2.3.2).
C-5497/2016
Seite 10
3.4.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei-
ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder-
holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332
S. 193 E. 2a bb; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr
besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der
Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die
erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungs-
recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein
strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 122 V
157 E. 1d und 125 V 351 E. 3b/ee sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 55).
4.
Vorab ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Mindestbeitrags-
dauer von drei Jahren erfüllt hat (vgl. Sachverhalt Ziff. A; IV-act. 62). Zu
überprüfen bleibt die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung und
in diesem Zusammenhang, ob die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und
vollständig abgeklärt und zu Recht das Rentengesuch der Beschwerdefüh-
rerin abgewiesen hat.
4.1 Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass der Rentenverfügung vom
23. August 2016 auf das interdisziplinäre Gutachten des I._______ vom
25. Januar 2016 (IV-act. 183), welches im Rahmen der Neuabklärungen
durch die IVSTA unter Beizug aller medizinischer Unterlagen und den aus-
führlichen Untersuchungen von den Ärzten erstellt und in welchem Folgen-
des festgehalten wurde:
4.1.1 In seiner allgemeininternistischen Beurteilung (IV-act. 183, S. 7)
stellte Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, an-
lässlich der am 6. Januar 2016 erfolgten Untersuchung folgende Diagnose:
Verdacht auf arterielle Hypertonie (ICD-10 I10), aktuell unbehandelt. Zu-
sammengefasst wurde festgehalten, es könne keine Diagnose mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit gestellt und somit keine Arbeitsunfähigkeit attestiert
werden. Frühere ärztliche Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit bezögen
C-5497/2016
Seite 11
sich stets auf Diagnosen, welche in den spezialärztlichen Teilgutachten dis-
kutiert würden. Eine allgemeininternistische Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit sei nie angeführt worden.
4.1.2 Im Teilgutachten auf dem Fachgebiet der Psychiatrie (IV-act. 183,
S. 7 – 13) stellte Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, anlässlich der am 6. Januar 2016 erfolgten Untersuchung
ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Di-
agnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er Benzodiazepi-
nabhängigkeit (ICD-10 F13.20) sowie Status nach Anpassungsstörung,
Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) auf (S. 13). Zu-
sammengefasst gab Dr. med. C._______ an, die Versicherte sei freundlich
und kooperativ und auf die gestellten Fragen ausführlich eingegangen. Ihre
Stimmung sei leicht bedrückt, aber nicht depressiv. Sie habe von gewissen
Ängsten bezüglich eines Rezidivs und von Schwierigkeiten mit ihrem Ehe-
mann berichtet. Die Psychomotorik sei lebhaft ohne Antriebsstörungen. Ihr
affektiver Kontakt sei gut. Sie machte einen wachen Eindruck, sei bewusst-
seinsklar, zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person gut orientiert.
Während der ganzen Untersuchung habe sie nie Zeichen von Konzentra-
tionsschwäche gezeigt. Sie könne gut auf die gestellten Fragen eingehen
und drücke sich differenziert aus. Die Merkfähigkeit und Gedächtnisleis-
tung seien intakt; das Denken nicht eingeschränkt. Sie habe weder Gedan-
kenabreissen, Neologismen noch Gedankenleere gezeigt. In ihren Schil-
derungen seien keine Hinweise auf überwertige Ideen erkennbar. Wahn-
haftes Denken oder Wahnvorstellungen seien nicht vorhanden. Es gebe
keine Anhaltspunkte für illusionäre Veränderungen, akustische, optische,
olfaktorische oder taktile Halluzinationen. Die Versicherte habe einen kla-
ren und guten Bezug zur Realität und zu ihrer Person. Sie könne sich ge-
genüber der Umgebung klar abgrenzen. Gedankenausbreitung oder
Fremdbeeinflussung seien nicht vorhanden. Sie habe weder Zwangsge-
danken geäussert, noch lägen Hinweise auf Zwangshandlungen vor. Sie
berichte nicht über Ängste und erwähne keine Phobien. Aus ihren Schilde-
rungen ergäben sich keine Hinweise auf Veränderungen der Stimmung
und des Antriebs im Laufe des Tages. Sie berichte auch nicht über Lebens-
verleider, Suizidgedanken oder -fantasien (S. 9 – 10). In der Beurteilung
führte Dr. med. C._______ aus, die Versicherte klage einzig über somati-
sche Beschwerden. Sie fühle sich allein aufgrund der Schmerzen im Be-
reich des rechten Arms beeinträchtigt. Sie sei in sozialer Hinsicht durch
ihren alkoholkranken Ehemann belastet, dies haben jedoch keine direkten
negativen Folgen im Alltag. Die Versicherte führe den Haushalt selbstän-
dig, unternehme regelmässig Spaziergänge, habe eine gute Beziehung zu
C-5497/2016
Seite 12
ihrer Tochter und ihren Enkelkindern sowie zu ihrer Schwester. Sie habe
bereits vor Jahren mit der Berufswelt abgeschlossen; sie werde auch be-
rentet. Es bestehe keine Motivation, erneut eine berufliche Tätigkeit aufzu-
nehmen. Eine eigenständige psychiatrische Störung, welche die Arbeitsfä-
higkeit beeinträchtige, liege nicht vor. Im Rahmen der psychiatrischen Un-
tersuchung hätten keine psychopathologischen Symptome festgestellt
werden können. Dass sich die Explorandin nicht mehr arbeitsfähig fühle,
lasse sich nicht durch eine psychiatrische Störung begründen. Die Ängste
vor einem Rezidiv hätten zum Untersuchungszeitpunkt keinen Krankheits-
wert. Sie seien eine normale Reaktion im Rahmen einer Krebserkrankung
(S. 10 – 12). Zu den früheren psychiatrischen Einschätzungen wurde fest-
gehalten, dass die Diagnose einer depressiven Störung nicht gestellt wer-
den könne. Auch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung
könne nicht bestätigt werden zumal weder ein auslösendes Ereignis akten-
kundig sei noch Flashbacks auftreten würden (S. 13). Zur Arbeitsfähigkeit
äusserte sich Dr. med. C._______ dahingehend, dass in den bisherigen
Tätigkeiten aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfä-
higkeit bestehe. Ausser einer vierwöchigen Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2014
könne rückwirkend aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit at-
testiert werden. Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe aus psychiat-
rischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 13).
4.1.3 Im anlässlich der Untersuchung vom 6. Januar 2016 erstellten ortho-
pädischen Teilgutachten (IV-act. 183, S. 13 – 17) wurden von Dr. med.
D._______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, keine Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfä-
higkeit wurden chronische Beschwerden an der dominanten rechten obe-
ren Extremität (ICD-10 M79.60) – klinisch (bis auf Atrophie im Bereich des
Musculus supraspinatus und endgradig minim verminderter Schulterbe-
weglichkeit) unauffälliger Befund – festgehalten (IV-act. 183, S. 16). Nach
Untersuchungen der Wirbelsäule, der Halswirbelsäule, der Hüften, Knie,
Füsse, Schultern, Ellbogen und Hände hielt Dr. med. D._______ in seiner
Beurteilung fest, die Explorandin beklage sich seitens des Bewegungsap-
parates ausschliesslich aufgrund eines 2007 erfolgten Eingriffs
(Mammakarzinom rechts) über diffuse Beschwerden zwischen dem latera-
len Thorax und den Fingerspitzen dieser Seite und äussere wiederholt,
nicht zu verstehen, weshalb sie orthopädisch untersucht werde. Sie schil-
dere ihre Beschwerden sehr sprunghaft und widersprüchlich, doch könne
die gesamte Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen bei guter
Kooperation insgesamt problemlos durchgeführt werden, wobei es zu kei-
nem Zeitpunkt zu einem höhergradigen Leidensdruck zu komme scheine.
C-5497/2016
Seite 13
Es lägen keine radiologischen Bilddokumente vor. In Anbetracht des auf
rein orthopädischer Ebene weitgehend blanden Befundes werde auf eine
Anfertigung derselben verzichtet. Zusammenfassend führte Dr. med.
D._______ aus, dass sich die diffus an der rechten oberen Extremität be-
klagten Beschwerden auf rein orthopädischer Ebene keinesfalls klar nach-
vollziehen liessen. Zu früheren Einschätzungen des Bewegungsapparates
hielt Dr. med. D._______ fest, dass der Einschätzung des Berichts des Ad-
ministrative Appeals Tribunal, Australien, vom 12. April 2013 auf rein ortho-
pädischer Ebene in keiner Weise gefolgt werden könne. Es seien keine
relevanten funktionellen Defizite in diesem Bereich objektivierbar. Ebenso
könnten die im Bericht des Amtes für Erstellung von Gutachten, Professio-
nelle Rehabilitierung und Einstellung von Leuten mit Invalidität in (…), über
die ärztliche Untersuchung vom 22. Januar 2015 dokumentierten Bewe-
gungseinschränkungen an der rechten Schulter und Halswirbelsäule kei-
nesfalls mehr nachvollzogen werden. Die Versicherte habe bis zur Krebs-
erkrankung 2007 als Verkäuferin gearbeitet, sodass diese Tätigkeit als die
angestammte angesehen werden könne. Für diese Tätigkeit bestehe aus
rein orthopädischer Sicht ebenso wie für andere körperlich leichte und zu-
mindest mittelschwere Verrichtungen unter Wechselbelastung eine zeitlich
und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 17)
4.1.4 Im neurologischen Teilgutachten (IV-act. 183, S. 18 – 21) nannte Dr.
med. E._______, Facharzt für Neurologie, anlässlich der am 5. Januar
2016 erfolgten Untersuchung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden fol-
gende Diagnosen genannt: subjektive sensomotorische Störungen am
rechten Arm, subjektive Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, wahr-
scheinlich funktionell, und Schwindelbeschwerden ohne Hinweis auf ein
organisches Korrelat (S. 19). Zusammengefasst hielt Dr. med. E._______
– nach Untersuchungen von Kopf/Hals/Hirnnerven (mit Frenzelbrille), der
Extremitäten, Motorik, Reflexe und Sensibilität – in der neurologischen Be-
urteilung fest, die beklagen Schwindelbeschwerden, Kopfschmerzen und
Schmerzen sowie sensomotorische Störungen am rechten Arm seien aus
neurologischer Sicht schwierig nachvollziehbar. Bei der klinischen Unter-
suchung zeige sich ein unauffälliger Befund. Es fänden sich keine Hinweise
auf fokal-neurologische Ausfälle. Hinsichtlich der Schwindelbeschwerden
ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine peripher-vestibuläre Störung o-
der eine zentrale Ursache. Auch im Hinblick auf die Gangunsicherheit seien
während der klinischen Untersuchung keine relevanten Einschränkungen
feststellbar. Die entsprechenden funktionellen Gleichgewichtstests ergä-
ben einen normalen Befund. Die beschriebenen Gedächtnisstörungen
C-5497/2016
Seite 14
seien schwierig einzuordnen. Gegen eine dementielle Entwicklung spre-
che, dass die Versicherte regelmässig autofahre. Sie sei alleine zur Unter-
suchung gekommen und finde sich offenbar gut zurecht. Auch in den sons-
tigen Alltagsaktivitäten würden keine weiteren dementiellen Symptome be-
schrieben werden (S. 19 f.). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. E._______
aus, es könne aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass
die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in den letzten Jahren aufgrund einer
neurologischen Diagnose nicht relevant eingeschränkt gewesen sei. Zu
der in den Akten erwähnten neurologischen Diagnose Cephalea (vgl. Be-
richt von Dr. J._______ vom 26. Januar 2015, IV-act. 147) äusserte sich
Dr. med. E._______ dahingehend, dass sich weder aufgrund der aktuellen
anamnestischen Angaben noch unter Berücksichtigung der Angaben von
Dr. J._______ Hinweise auf eine relevante Beeinträchtigung im Alltag ergä-
ben.
4.1.5 In seiner onkologischen Beurteilung (IV-act. 183, S. 21 – 23) stellte
Prof. Dr. med. F._______, Facharzt für Onkologie, anlässlich der am 6. Ja-
nuar 2016 erfolgten Untersuchung keine Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wur-
den die folgenden genannt:
„1. Mammakarzinom rechts (ICD-10 C50.9)
– 02.04.2007 Mastektomie und Axillarevision Tumorstadium pT1c (1,8
cm), pN1 (3/14) MO, G3, ER/PR negativ, HER2 neu 3+
– adjuvante Chemotherapie mit 4 x AC-Schema und 4 x Taxol in dreiwö-
chigen Abständen
– adjuvante Radiotherapie, adjuvante Herceptinbehandlung für ein Jahr
– Oktober 2009 Silikonimplantat rechte Brust
2. Chronische Beschwerden an der dominanten rechten oberen Extremität
(ICD-10 M79.60)
– klinisch bis auf Atrophie im Bereich des Musculus supraspinatus und
endgradig minim verminderter Schulterbeweglichkeit unauffälliger Be-
fund
3. Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.20).
4. Status nach Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt
(ICD-10 F43.22)
5. Verdacht auf arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)
6. Subjektive Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, wahrscheinlich funk-
tionell
7. Schwindelbeschwerden ohne Hinweis auf organisches Korrelat“
C-5497/2016
Seite 15
Zusammengefasst hielt Prof. Dr. med. F._______ fest, bei der körperlichen
Untersuchung finde sich ein unauffälliger Lokalbefund im Bereich der rech-
ten Brust nach Implantation einer Silikonprothese. Es lägen weder Hin-
weise für Lokalrezidive noch für Lymphknotenmetastasen vor. Die linke
Brust sei inspektorisch und palpatorisch unauffällig, einschliesslich der
Axilla links. Ausgehend von der rechten Axilla berichte die Explorandin von
einem reduzierten Empfindungsgefühl bis zur lateralen Thoraxwand
rechts. Die deutliche Besserung der geklagten Beschwerden in den Som-
mermonaten, wenn die Versicherte regelmässig schwimme, deuteten da-
rauf hin, dass sie durch regelmässige Übungen, wie sie zum Beispiel wäh-
rend der Physiotherapie durchgeführt würden, ihren Zustand verbessern
könne. Aus onkologischer Sicht bestehe für die Tätigkeit als Kassierin im
Supermarkt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Leichte bis mittel-
schwere Arbeiten sollten mit einem Pensum von 100 % machbar sein.
Schwere körperliche Arbeiten, insbesondere mit Belastung des rechten
Arms und Überkopfarbeiten seien für die Versicherte eher nicht geeignet.
Zum Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit wurde angegeben, von Be-
ginn der Erkrankung (April 2007) bis zum Ende der Radiotherapie plus eine
Erholungsphase von drei Monaten, also bis circa Frühjahr 2008, habe
wahrscheinlich eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden; im Anschluss
daran sei allerdings stufenweise eine Wiederaufnahme der Tätigkeit bis zu
100 % möglich gewesen. Zur Prognose äusserte sich Prof. Dr. med.
F._______ dahingehend, dass diese für die weiteren Jahre sehr gut sei.
Die primäre Diagnose der Brustkrebserkrankung liege annähernd neun
Jahre zurück. Bisher seien weder ein Rezidiv noch eine Metastasierung
aufgetreten.
4.1.6 Die Gesamtbeurteilung (IV-act. 183, S. 23 – 25) wurden in einem in-
terdisziplinären Konsensus mit den unterzeichneten Untersuchern erarbei-
tet. Zum Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit äusserten sich die Gut-
achter dahingehend, dass vom Beginn der Tumorerkrankung (April 2007)
bis zum Ende der Radiotherapie plus einer Erholungsphase von drei Mo-
naten, also bis circa Frühjahr 2008, wahrscheinlich eine 100%-ige Arbeits-
unfähigkeit bestanden habe. Im Anschluss daran sei die stufenweise Wie-
deraufnahme der Tätigkeit mit arbiträr 50 % Arbeitsunfähigkeit bis Juni
2008 und 0 % Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2008 möglich gewesen. Zur
Selbsteinschätzung der Versicherten führten die Gutachter aus, es bestehe
eine deutliche Diskrepanz zwischen ihren Beurteilungen und der Selbst-
einschätzung der Explorandin, welche sich für gar nicht mehr arbeitsfähig
halte. Ursächlich für diese Diskrepanz seien wahrscheinlich in erster Linie
C-5497/2016
Seite 16
IV-fremde Faktoren wie fehlende Arbeitsmöglichkeiten im Wohnort der Ex-
plorandin, die jahrelange Arbeitsabsenz und ein wahrscheinlich vorhande-
ner sekundärer Krankheitsgewinn. Zu früheren ärztlichen Einschätzungen
wurde auf die spezialärztlichen Teilgutachten verwiesen. Zur Arbeitsfähig-
keit wurde zusammengefasst angegeben, bei der Explorandin könne aus
polydisziplinärer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähig-
keit in der angestammten Tätigkeit und in jeder anderen körperlich leichten
bis mittelschwer belastenden Tätigkeit festgestellt werden. Lediglich kör-
perlich schwer belastende Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Medizi-
nische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könnten keine
vorgeschlagen werden. Berufliche Massnahmen könnten aufgrund fehlen-
der Erfolgsaussichten nicht empfohlen werden.
4.1.7 Nachdem das interdisziplinäre Gutachten des I._______ Dr.
G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des medizini-
schen Dienstes der IVSTA, unterbreitet wurde, nahm dieser am 27. März
2016 zum psychiatrischen Teilgutachten Stellung (IV-act. 191). Er fasste
den medizinischen Verlauf zusammen und gab an, der erhobene Psycho-
status im Gutachten sei – bis auf eine gewisse Bedrücktheit und eine nach-
vollziehbare Angst vor einem Karzinomrezidiv – völlig bland. Er befand die
Versicherte aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit zu 0 % ar-
beitsunfähig. Zusammengefasst hielt er fest, infolge der Operation eines
Mammakarzinoms leide die Versicherte unter belastungsabhängigen
Schmerzen im rechten Arm. In ihrer Heimat und von Australien sei sie be-
rentet worden. Sie glaube nicht, jemals wieder arbeiten zu können und sei
auch nicht motiviert dazu. Die leichte Bedrücktheit und die nachvollziehba-
ren Ängste stellten weder einen psychiatrischen Gesundheitsschaden im
Sinne der IV dar, noch könnten sie eine Arbeitsunfähigkeit begründen. Das
Gutachten erfülle alle gemeinhin an solche Gutachten gestellten Qualitäts-
anforderungen. Der RAD-Arzt Dr. med. H._______, Facharzt für Allge-
meine Medizin, nahm am 18. April 2016 Stellung (IV-act. 193). Er führte
zusammengefasst aus, die Versicherte sei vor zehn Jahren wegen eines
Mammakarzinoms rechts mastektomiert und anschliessend lege artis mit
Chemotherapie adjuvant nachbehandelt worden. Sämtliche folgende Kon-
trolluntersuchungen hätten seither eine Heilung der Krankheit gezeigt. Die
Gutachter fänden bei der aktuellen Begutachtung keine relevanten Funkti-
onseinschränkungen. Die Versicherte sei zu Recht – auch als Verkäuferin
– für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten als voll arbeitsfähig beurteilt wor-
den. Ein rentenrelevantes Leiden bestehe demnach nicht. Bei der damali-
gen Behandlung habe eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bestanden.
C-5497/2016
Seite 17
4.2 Die Beschwerdeführerin, die sich im Frühjahr 2007 einer Mastektomie
unterzogen hatte, stellte am 3. Dezember 2010 beim kroatischen Versiche-
rungsträger ein Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen. Ihr Rentenan-
spruch entstand demnach frühestens am 1. Juni 2011, vorausgesetzt, dass
sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist (E. 3.2; vgl. zum Anmeldeda-
tum das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1039/2012 vom 7. März
2014, E. 6.2). Es ist im Folgenden zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführe-
rin vom 1. Juni 2010 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am
23. August 2016 ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorgelegen
hat. Dabei ist zu überprüfen, ob auf die Stellungnahmen der Dres. med.
H._______ und G._______ vom 27. März 2016 (IV-act. 191) und 18. April
2016 (IV-act. 193) sowie auf das interdisziplinäre Gutachten des I._______
vom 25. Januar 2016 (IV-act. 183) abgestellt werden kann.
4.2.1 Das I._______-Gutachten basiert auf die mit Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 4. September 2013 angeordneten Untersuchungen
in den Fachgebieten der Neurologie und Psychiatrie. Im Weiteren wurden
umfassende allgemeininternistische, orthopädische und onkologische Un-
tersuchungen vorgenommen. Im Vordergrund der Beurteilung durch die
Gutachter und des medizinischen Dienstes standen folgende Diagnosen:
chronische Beschwerden an der rechten oberen Extremität, Konzentrati-
onsstörungen, Kopfschmerzen, Schwindelgefühle und psychische Be-
schwerden.
4.2.1.1 Dr. med. D._______ stellte nach einer ausführlichen orthopädi-
schen Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen zu den vorder-
gründig beklagten Beschwerden im rechten Arm lediglich eine Atrophie im
Bereich des Obergrätenmuskel und eine endgradig minimal verminderte
Schulterbeweglichkeit fest. Er führte aus, dass die Beschwerden sehr
sprunghaft und widersprüchlich geschildert und kaum nachvollziehbar
seien. Insbesondere habe die Explorandin im Langsitz den Oberkörper
spontan und zügig hochgestemmt, was mit einer höhergradigen funktionel-
len Einschränkung seitens der oberen Extremitäten kaum vereinbar sei (IV-
act. 183, S. 16). Dr. med. D._______ schätzte die Versicherte aus rein or-
thopädischer Sicht für körperlich zumindest mittelschwere Tätigkeiten als
uneingeschränkt arbeitsfähig. Dr. med. E._______ konnte die Schmerzen
aus neurologischer Sicht ebenfalls schwierig nachvollziehen. Der Befund
hierzu war völlig unauffällig. Die Versicherte hat anlässlich der Untersu-
chung einerseits über ein stark ausgeprägtes Taubheitsgefühl am rechten
C-5497/2016
Seite 18
Arm, andererseits jedoch über eine normale Sensibilität berichtet. Ihre Aus-
sagen betreffend eine Empfindungsstörung sind widersprüchlich. Neben
einer normalen Kraftentwicklung wurden auch keine muskulären Atrophien
festgestellt, sodass Dr. med. E._______ davon ausging, dass die Versi-
cherte ihren Arm im Alltag normal einsetzt (IV-act. 183, S. 20). Aufgrund
seiner Einschätzungen ist die Versicherte in der Arbeitsfähigkeit nicht rele-
vant eingeschränkt. Die Versicherte gab bezüglich der Schmerzen im Arm
anlässlich der orthopädischen und neurologischen Untersuchung an, diese
hätten nach der Brustoperation begonnen und sich seither nicht verbes-
sert. Der rechte Arm sei schwach; immer wieder trete ein Taubheitsgefühl
auf. Manchmal habe sie stechende Schmerzen im rechten Arm. Diese Be-
schwerden seien im Sommer besser; wahrscheinlich, weil sie zweimal täg-
lich zum Schwimmen gehe (IV-act. 183, S. 14, 21). Anlässlich der Anam-
nese führte sie zu den Tätigkeiten im Alltag aus, den Haushalt selbständig
zu führen, die Einkäufe zu erledigen, zu putzen, abzustauben und Wäsche
zu waschen. Sie würde ebenfalls das Mittag- und Abendessen zubereiten,
wobei ihr Ehemann koche, da er dies gerne tue. Sie steuere auch tagsüber
das Auto über Strecken von 30 km und betreue zudem zwei Enkelkinder
im Alter von vier und sechs Jahren (IV-act. 183, S. 6, 14, 18). Die Aussagen
der Versicherten zu ihren Leiden sind auch in Bezug auf ihre Alltagstätig-
keiten widersprüchlich. Hingegen decken sich die Einschätzung von Dr.
med. D._______ mit jenen von Dr. med. E._______ und entsprechen so-
wohl den Untersuchungsergebnissen als auch den Beschreibungen der
Versicherten bezüglich ihrer Alltagsaktivitäten. Insgesamt konnten die Gut-
achter in ihrer nachvollziehbaren Beurteilung zum Untersuchungszeitpunkt
in orthopädischer als auch in neurologischer Hinsicht keine relevanten
funktionellen Defizite im Bereich der rechten oberen Extremität feststellen.
4.2.1.2 Dr. med. E._______ setzte sich einlässlich mit den beklagten Kon-
zentrationsstörungen, Kopfschmerzen und Schwindelgefühlen auseinan-
der. Bezüglich die Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen sowie die
Schwindelbeschwerden fand er weder Hinweise auf ein organisches Kor-
relat noch Anhaltspunkte für eine peripher-vestibuläre Störung. Ebenso
wenig konnte eine dementielle Erkrankung festgestellt werden. Zudem
zeigte sich bei der klinischen Untersuchung betreffend die geltend ge-
machte Gangunsicherheit ein unauffälliger Befund. Insgesamt haben keine
Hinweise auf fokal-neurologische Ausfälle vorgelegen (IV-act. 183, S. 19
f.). Zu ihren Beschwerden machte die Versicherte unterschiedliche Aussa-
gen: Einerseits führt sie anlässlich der neurologischen Anamnese aus, sie
habe am ganzen Körper Schmerzen; bei der Arbeit spüre sie ein Schwere-
C-5497/2016
Seite 19
und Taubheitsgefühl im rechten Arm. Sie könne im Alltag wegen der Be-
schwerden kaum noch etwas machen (IV-act. 183, S. 18). Sie könne sich
oft nicht daran erinnern, was sie am Tag zuvor gemacht oder mit Angehö-
rigen besprochen habe. Wegen der Schwindelbeschwerden sei sie auch
schon gestolpert. Andererseits führt sie aus, in ihrer Freizeit mit dem Auto
und Velo zu fahren. Sie führt daneben den Haushalt selbständig, betreut
ihre Enkelkinder und geht schwimmen. Sie war ausserdem in der Lage,
allein in die Schweiz zur Begutachtung zu reisen (IV-act. 183, S. 6, 18).
Weiter führte sie anlässlich der Untersuchung der Knie im Rahmen der or-
thopädischen Untersuchung aus, dass ihr Problem nur der rechte Arm sei;
alles andere sei nicht der Rede wert (IV-act. 183, S. 15). In der psychiatri-
schen Anamnese gab sie schliesslich an, ausser den belastungsabhängi-
gen Schmerzen im Bereich des rechten Arms und der rechten Brust gele-
gentlich unter Kopfschmerzen zu leiden, aber ansonsten keine gesundheit-
lichen Probleme zu haben (IV-act. 183, S. 8). Insgesamt sind die Aussagen
der Versicherten der beklagten Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen,
und Schwindelgefühle widersprüchlich. Dr. med. E._______ konnte denn
auch im Rahmen seiner Untersuchungen keine Hinweise auf eine rele-
vante Beeinträchtigung im Alltag feststellen. Er kam im neurologischen Teil-
gutachten in einer nachvollziehbaren Beurteilung zum Schluss, dass diese
Diagnosen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten
hätten.
4.2.1.3 Im Krankheitsverlauf attestierte Dr. med. D._______ in orthopädi-
scher Hinsicht keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 183,
S. 17). Ebenso stellte Dr. med. E._______ aus neurologischer Sicht keine
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 183, S. 20). Dr.
med. E._______ nahm zur im „Befund des Facharztes“ des Allgemeinkran-
kenhauses K._______ vom 26. Januar 2015 (IV-act. 147) erwähnten Diag-
nose Cephalea Stellung und gab dazu an, dass die erwähnten Kopf-
schmerzen lediglich intermittierend und diffus aufträten. Zu den von
Dr. med. J._______, Spezialist Neurologe, zum neurologischen Status ge-
machten Ausführungen sowie zu dessen Angaben betreffend die Arbeits-
unfähigkeit äusserte er sich hingegen nicht. Dr. med. J._______ hielt ne-
ben den Diagnosen Cephalea, St. post ablationem mmae dex cum meta
lymphonodi axilaris ppt ca ductale invasivum, St post chemo, radioth. et
imonoth. und Depression Folgendes fest: „Bewusst, die kranialen Nerven
sind in Ordnung, keine Versteifungen am Hals, ohne Laterisierungen an
den Extremitäten, Tonus und Mtr in Ordnung, pathologische Ref negativ,
Koordinationstests in Ordnung, ohne spürbare Läsionen, noch eine Asym-
C-5497/2016
Seite 20
metrie der Extremitäten“ und kam zum Schluss, dass eine Arbeitsunfähig-
keit vorliegen würde. Er befand die Versicherte – ohne weiter zu begründen
– offensichtlich lediglich aufgrund der auf die Anamnese basierenden Di-
agnosen, welche diskrepant zu seinen Befunden sind, für nicht arbeitsfä-
hig. Dies, obwohl auch aus dem auf seine Empfehlung hin durchgeführten
Elektroenzephalogramm des Allgemeinkrankenhauses K._______ vom
6. Februar 2015 der Befund in Ordnung war (IV-act. 148). Insgesamt ist
sein Bericht widersprüchlich; ihm kann nicht gefolgt werden. Dr. med.
D._______ äusserte sich ebenfalls zu den Ausführungen im Rentenbe-
schluss des australischen Verwaltungsgerichts vom 12. April 2013 (IV-
act. 80). Er konnte den Befunden in keiner Weise folgen, da er keine rele-
vanten funktionellen Defizite feststellen konnte. Zum Bericht „Fachärztliche
Meinung des Amtes für Erstellung von Gutachten, Professionelle Rehabili-
tierung und Einstellung von Leuten mit Invalidität in (…)“ (IV-act. 146) vom
11. Februar 2015 von Dr. L._______, spezialisiert in Familienmedizin und
Sachverständige, führte Dr. med. D._______ aus, dass die dokumentierten
Bewegungseinschränkungen keinesfalls mehr nachvollzogen werden
könnten. Selbst unter deren Berücksichtigung falle es schwer, daraus eine
höhergradige Arbeitsunfähigkeit abzuleiten. Dazu ist festzuhalten, dass Dr.
L._______ die Versicherte aufgrund der von ihr festgestellten Bewegungs-
einschränkungen für die Tätigkeit als Kellnerin sowie für körperlich
schwere, normierte und intensive Arbeiten ab dem 22. Januar 2015 als ar-
beitsunfähig erachtete. Dies entspricht den Einschätzungen der Gutachter
des I._______, welche die Versicherte wohl für leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten wie beispielsweise als Verkäuferin, als voll arbeitsfähig beur-
teilt, jedoch körperlich schwer belastende Tätigkeiten ebenfalls als nicht
mehr zumutbar erachtet haben (vgl. E. 4.1.6). Bezüglich der Angaben zur
Arbeitsfähigkeit entsprechen die Einschätzungen der Gutachter somit je-
nen von Dr. L._______. Die übrigen in den Akten liegenden Arztberichte
(IV-act. 11,18, 60) wiederholen die von der Versicherten geltend gemach-
ten Beschwerden, beispielsweise häufiges Anschwellen und Stechen/Na-
deln im ganzen rechten Arm und der Hand – zu welchen die Gutachter des
I._______ ebenfalls Stellung genommen haben. Im Weiteren wurden an-
lässlich der allgemeininternistischen sowie onkologischen Untersuchung
keine Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt (IV-act. 183, S.
7, 22). Während Dr. med. B._______ lediglich den Verdacht auf eine arte-
rielle Hypertonie und ansonsten unauffällige Befunde attestierte, konnte
Prof. Dr. med. F._______ in onkologischer Hinsicht weder Hinweise für Lo-
kalrezidive noch für Lymphknotenmetastasen feststellen. Er führte jedoch
auf, dass aus onkologischer Sicht schwere körperliche Arbeiten, insbeson-
C-5497/2016
Seite 21
dere mit Belastung des rechten Arms und Überkopfarbeiten für die Versi-
cherte eher nicht geeignet seien, jedoch besteht seiner Ansicht nach für die
Tätigkeit als Kassierin im Supermarkt keine Einschränkung der Arbeitsfä-
higkeit (IV-act. 183, S. 22). Auch die Kontrollberichte von März 2009 bis
April 2011 und April 2012 (IV-act. 155), ebenso wie die im Rahmen der
Neuabklärung eingereichten Berichte der Onkologen Dres. M._______
und N._______ vom 22. April 2014 (IV-act. 153 f.) sind jeweils ohne Be-
fund. Insgesamt konnten die Gutachter des I._______ in ihrer überzeugen-
den Beurteilung, welche im Ergebnis nicht widersprüchlich zu den in den
Akten liegenden Arztberichten ist, betreffend die Symptomatik in der obe-
ren rechten Extremität sowie den übrigen somatischen Beschwerden auch
rückwirkend keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden feststellen.
4.2.1.4 Dr. med. C._______ setzte sich einlässlich mit den psychischen
Beschwerden auseinander. Er konnte keine depressive Störung feststellen
und begründete dies damit, dass die Versicherte gut schlafen könne und
am Morgen keine Mühe habe aufzustehen. Sie führe den Haushalt selb-
ständig und pflege soziale Kontakte. Sie sei in der Lage, Auto zu fahren
und freue sich auch am Zusammensein mit den Enkelkindern. Das Vorlie-
gen einer posttraumatischen Belastungsstörung konnte Dr. med.
C._______ ebenfalls nicht bestätigen. Die Explorandin sei nie Opfer von
Gewalterfahrungen gewesen und leide auch nicht unter Angstträumen oder
Flashbacks. Eine Brustkrebserkrankung stelle kein hinreichendes Ereignis
dar, aufgrund dessen eine posttraumatische Belastungsstörung abgeleitet
werden könne (IV-act. 183, S. 13). Die Ängste vor einem Rezidiv hätten
zum Untersuchungszeitpunkt keinen Krankheitswert (IV-act. 183, S. 10).
Die Versicherte führte zu ihrem Tagesablauf anlässlich der Anamnese so-
wie der psychiatrischen Untersuchung aus, dass sie praktisch täglich ihre
in der Nähe lebende Tochter mit ihren Enkelkindern besuche. Sie mache
nachmittags einen Spaziergang; abends sei sie meistens zu Hause und
sehe fern. In den letzten Jahren hätten sich die Menschen in Kroatien eher
zurückgezogen; sie habe nur lockere Kontakte mit den Bekannten und
Nachbarn. Mit ihrer in (…) lebenden Schwester habe sie regelmässig Kon-
takt. Sonntags besuche sie regelmässig den Gottesdienst und das Grab
ihrer Mutter. Sie beschäftige sich gerne mit ihren Katzen, gehe schwimmen
und Velo fahren. Im Laufe des Tages würde sie auch gerne ausgehen und
einen Kaffee trinken (IV-act. 183, S. 8, 18). Demnach pflegt die Versicherte
– wie von Dr. med. C._______ festgestellt – Kontakte innerhalb und aus-
serhalb der Familie, führt den Haushalt selbständig, kümmert sich um ihre
Haustiere, treibt Sport und unternimmt regelmässig Spaziergänge. Zu den
von der Versicherten eingenommenen Medikamenten stellte Dr. med.
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Seite 22
C._______ eine Benzodiazepinabhängigkeit fest und führte dazu aus, dass
keine Hinweise auf eine vorbestehende psychiatrische Störung beständen,
zu deren Behandlung Benzodiazepine eingesetzt werden müssten.
Ebenso erachtete er eine psychiatrische Therapie als nicht notwendig. Er
befand die Versicherte zum Zeitpunkt der Begutachtung mangels Vorliegen
relevanter Krankheitsbilder aus psychiatrischer Sicht für arbeitsfähig (IV-
act. 183, S. 10 f.). Insgesamt decken sich die Einschätzungen von Dr. med.
C._______ mit den Angaben der Versicherten und den Untersuchungser-
gebnissen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Versicherte in psy-
chischer Hinsicht zum Untersuchungszeitpunkt arbeitsfähig war. Fraglich
ist jedoch, ob rückwirkend ein invalidisierender Gesundheitsschaden vor-
gelegen hat (E. 4.2).
4.2.1.5 Rückwirkend attestierte Dr. med. C._______ ausser einer vierwö-
chigen Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2014 keine Arbeitsunfähigkeit (IV-
act. 183, S. 13). Dabei setzte er sich lediglich mit den Arztberichten von Dr.
O._______, welche er nicht weiter spezifiziert, auseinander. In seinem Teil-
gutachten nahm er wohl zu dessen Diagnosen Stellung und begründete
seine abweichende Meinung, nämlich dass weder eine depressive Störung
noch eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen würden. Unbe-
gründet ist jedoch, weshalb 2014 eine vierwöchige Arbeitsunfähigkeit be-
standen haben soll. Es lässt sich auch aufgrund der Ausführungen von Dr.
med. C._______ nicht klar eruieren, wie sich die Situation in psychiatri-
scher Hinsicht in der Vergangenheit entwickelt hat. Aus den Akten lässt
sich entnehmen, dass erstmals im Jahr 2011 Hinweise auf eine psychische
Erkrankung vorgelegen haben. Während Dr. P._______ in ihrem zuhanden
des kroatischen Versicherungsträgers erstellten Untersuchungsbericht
vom 6. April 2011 zum psychischen Status ausführte, dass dieser normal
sei (IV-act. 38, S. 1), erwähnte Dr. Q._______, Chirurg an der Polyklinik
Q._______ in seinem kurzen Bericht vom 11. Juli 2011, dass die Patientin
sehr ängstlich („erschreckt“) sei, den Eindruck einer depressiven Person
mache und Angst vor einem Rezidiv der Krebserkrankung habe (IV-
act. 95). Am 30. Dezember 2011 hielt Dr. Q._______ fest, dass sich der
psychische Zustand verschlechtert habe (IV-act. 60). Hierzu ist fraglich, in-
wiefern Dr. Q._______ als Chirurg den psychischen Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin zu beurteilen vermochte. Gemäss Austrittsbericht
der Dres. O._______ und R._______ vom 9. März 2012 (IV-act. 66) befand
sich die Versicherte vom 20. Februar bis 9. März 2012 zur Behandlung in
der psychiatrischen Abteilung der Tagesklinik des Spitals K._______, wo-
bei eine depressive Störung (ICD-10 F32.2) und eine posttraumatische Be-
lastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnostiziert wurden. Es wurde einerseits
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festgehalten, dass die Versicherte an Stimmungsschwankungen, Unent-
schlossenheit, Anspannungen und Willens- und Kraftlosigkeit gelitten
habe; so sei sie manchmal hyperaktiv, manchmal weinerlich und depressiv
gewesen. Andererseits nahm sie an Behandlungsprogrammen teil und par-
tizipierte in der psychotherapeutischen Gruppe, innerhalb welcher sie offen
und eine grosse Unterstützung gegenüber den anderen Mitgliedern war.
Diese Angaben deuten darauf hin, dass die Hauptsymptome der Depres-
sion, nämlich der Verlust von Interessen, innere Leere und Antriebslosig-
keit selbst während des Klinikaufenthalts nicht ständig vorhanden waren.
Die Versicherte hatte weder – wie für eine Depression kennzeichnend –
das Interesse an sozialen Kontakten verloren, noch zeigte sie sich durch-
gehend passiv und antriebslos (vgl.
ten/depression/, aufgerufen am 11. Januar 2018). Zur Diagnose der post-
traumatischen Belastungsstörung ist hinzuzufügen, dass die Versicherte
gemäss den Angaben der Dres. O._______ und R._______ bereits im Jahr
1983 an psychiatrischen Problemen gelitten habe und damals wegen eines
erfolgten Psychotraumas behandelt worden sein soll, sich in den Akten je-
doch dazu keinerlei Arztberichte finden. Die Beschwerdeführerin erwähnte
in der anlässlich der von Dr. med. C._______ durchgeführten Anamnese
denn auch keine zu diesem Zeitpunkt vorliegende Belastungssituation. Sie
gab lediglich anlässlich der psychiatrischen Untersuchung an, Angst zu ha-
ben, ein Rezidiv zu erleiden (IV-act.183, S. 8). Schliesslich stellte Dr.
P._______ in ihrem Untersuchungsbericht zuhanden des kroatischen Ver-
sicherungsträgers am 6. April 2011 einen normalen psychischen Status fest
(IV-act. 38, S. 1). Die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung
wie beispielsweise Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teil-
nahmslosigkeit der Umgebung gegenüber waren ebenso wenig erfüllt.
Ausserdem beklagte sich die Versicherte nicht über Nachhallerinnerungen,
Flashbacks, einem andauernden Gefühl von Betäubtsein oder emotionaler
Stumpfheit (vgl.
=Sposttraumatische%20Belatungsst%F6rung, aufgerufen am 16. Januar
2018; s. auch BGE 142 V 342 E. 5.1). Bezüglich der psychiatrischen Diag-
nosen kann deshalb den Einschätzungen der Dres. O._______ und
R._______ nicht gefolgt werden. Hingegen geht aus ihrem Austrittsbericht
vom 9. März 2012 klar hervor, dass zu diesem Zeitpunkt mindestens eine
depressive Störung vorgelegen hat. Nichts anderes lässt sich auch aus
dem Bericht von Dr. T._______, Magister der Psychologie entnehmen. In
ihrem „Befund und Meinung“ vom 27. Oktober 2014 (IV-act. 150) gab sie
in der Anamnese an, die Versicherte beschwere sich, willenslos, ange-
spannt und vergesslich zu sein; sie schlafe schlecht, der Willen und Trieb
seien nicht nivelliert. Bei den angewandten Messmethoden MMPI, BDI –
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II, CCII seien in den Testergebnissen unter anderem ein erhöhtes Ergebnis
in den Bereichen Depression und Ängstlichkeit ausgewiesen worden. Per-
sonen mit diesem Profil seien ängstlich, angespannt, nervös und depressiv,
fühlten sich verwundbar und hätten Angst vor realen und eingebildeten Ge-
fahren. Im Fragebogen auf Depressivität sei man bei der Versicherten zu
einem Ergebnis gekommen, welches auf eine depressive Störung mit star-
ker Intensität hinweise. Die Störungen manifestierten sich unter anderem
durch Traurigkeit, verstärktem Weinen und eine Minderung des Willens-
und Triebdynamismus. Hier sei auch die Absicht, Selbstmord zu begehen,
zu erwähnen. Die Versicherte habe sich geweigert, projektive Tests durch-
zuführen, weil sie keine Ideen gehabt habe, was sie machen könnte. Die-
ses Verhalten weise auf eine Depression mit Willenlosigkeit hin. Bei der
Versicherten jedoch stellte Dr. T._______ in ihren Schlussfolgerungen le-
diglich einen Hinweis auf eine Stimmungsstörung vom depressiven Typ
fest. Sie führte aus, die Patientin sei auf Willens-, affektiver und kognitiver
Ebene beschädigt. Die Störungen seien chronisch, der prognostische Ver-
lauf sei ungünstig. Es wurden weder psychiatrische Diagnosen genannt,
noch eine therapeutische Behandlung vorgeschlagen, sondern lediglich
die Empfehlung abgegeben, die Versicherte weiterhin zu beobachten. Auf-
grund der Aussagen von Dr. T._______ kann ebenfalls nicht darauf ge-
schlossen werden, dass die Versicherte an einer Depression oder posttrau-
matischen Belastungsstörung gelitten hat. Hingegen hält Dr. O._______ in
seinen Berichten vom 23. Februar 2013, 5. April 2013 und 29. Januar 2015
an seinen Diagnosen und Ausführungen fest. Am 9. März 2012 führte er –
ohne weiter zu begründen – aus, es sei eine Verschlechterung eingetreten.
Im Bericht vom 5. April 2013 fügte er in der Anamnese hinzu, dass die „Ver-
waltungsablehnung“ seitens des australischen Versicherungsträgers die
Versicherte frustriere und erneut traumatisiere. Sie mache sich Sorgen um
den Befund (IV-act. 66, 149, 151 f.). Hauptsächlich werden die subjektiven
Beschwerden der Versicherten aufgeführt; die Diagnosen hingegen wer-
den weder begründet noch werden Angaben zu den erfolgten Untersu-
chungen oder Befunden gemacht. Ausserdem sind die Berichte von Dr.
O._______ sehr kurz gehalten. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass
Berichte behandelnder Ärzte – insbesondere allgemein praktizierende
Hausärzte ebenso wie behandelnde Spezialärzte aufgrund deren auftrags-
rechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen
sind (vgl. E. 4.2.1.5). Schliesslich wird im Bericht „Fachärztliche Meinung
im Bericht des Amtes für Erstellung von Gutachten, Professionelle Rehabi-
litierung und Einstellung von Leuten mit Invalidität in (…)“ vom 11. Februar
2015 (IV-act. 146) von Dr. L._______, spezialisiert in Familienmedizin und
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Sachverständige, zu den psychiatrischen Problemen ausgeführt, postope-
rativ sei es zur Entwicklung einer schweren depressiven Störung gekom-
men, was von einer ungünstigen Familienproblematik unterstützt werde.
Die Störungen seien chronifiziert, die Prognose für den Verlauf ungünstig
und die Arbeit als Kellnerin nicht mehr durchführbar. Die Angaben von Dr.
L._______ zum psychischen Zustand sind oberflächlich, sehr kurz, unklar
betreffend den weiteren Verlauf und zudem unvollständig bezüglich der be-
ruflichen Tätigkeiten.
4.2.1.6 Die kroatischen Berichte sind widersprüchlich, teilweise sehr kurz
gehalten und unvollständig betreffend den Krankheitsverlauf in psychiatri-
scher Hinsicht. Jedoch lässt sich daraus klar erkennen, dass die Versi-
cherte ab dem Sommer 2011 an einer depressiven Verstimmung gelitten
hat. Ebenso ist erstellt, dass vom 20. Februar bis 9. März 2012 ein depres-
siver Zustand vorgelegen hat, welcher der Behandlung in einer psychiatri-
schen Tagesklinik bedurfte. Ab Oktober 2014 lag lediglich noch ein Hinweis
auf eine depressive Störung vor. Insgesamt lässt sich aus den in den Akten
liegenden Arztberichten die Krankheitsentwicklung in psychiatrischer Hin-
sicht nachvollziehen. Zum psychiatrischen Teilgutachten ist festzuhalten,
dass Dr. med. C._______ nicht alle, insbesondere nicht die anlässlich der
Neuabklärungen eingereichten Berichte von Dr. T._______ (IV-act. 150)
und Dr. L._______ (IV-act. 146) gewürdigt hat. Beispielsweise hat er im
Jahr 2014 eine vierwöchige Arbeitsunfähigkeit attestiert, obwohl aus den
Berichten der kroatischen Ärzte klar hervorgeht, dass die Versicherte im
Jahr 2012 aufgrund psychischer Probleme in einer Tagesklinik behandelt
worden war. In seinen Angaben hat sich Dr. med. C._______ offenbar auf
die anamnestischen Aussagen der Versicherten bezogen. Die Beschwer-
deführerin selbst berichtete anlässlich der Begutachtung – ausser von ei-
ner immer wieder auftretenden Angst vor einem Rezidiv und einem depres-
siven Zustand mit Klinikaufenthalt im Frühjahr 2014 – von keinen schweren
psychischen Problemen; weder zum Untersuchungszeitpunkt noch in der
Vergangenheit. Ebenso besucht sie gemäss ihren eigenen Angaben ledig-
lich einmal pro Jahr einen Psychiater und unterzieht sich demzufolge kei-
ner Psychotherapie (IV-act. 183, S. 14). Weiter lagen nach unbestrittener
Feststellung der Gutachter psychosoziale Belastungsfaktoren (ange-
spannte Beziehung zum Ehemann, fehlende Arbeitsmöglichkeiten, jahre-
lange Arbeitsabstinenz) vor, welche gemäss dem psychiatrischen Experten
des I._______ jedoch keine direkten negativen Folgen im Alltag hätten und
auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht invalidisierend sind
(vgl. Urteil des BGer 8C_438/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3). Obwohl
im psychiatrischen Teilgutachten die Aktenlage nicht vollständig diskutiert
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und der Krankheitsverlauf nicht lückenlos dargestellt wurde, sind die Ein-
schätzungen von Dr. med. C._______ insgesamt konform mit den Angaben
der Versicherten und widersprechen auch nicht den Begründungen der
kroatischen Ärzte.
4.2.1.7 Zusammengefasst ergibt sich, dass die untersuchenden Ärzte in
den Teilgutachten auf den Fachgebieten der Allgemeinen Inneren Medizin,
Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie und zudem auch in onkologischer
Hinsicht den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt haben. Sie haben eine
Anamnese und umfassende Diagnosen erstellt, sich auf die Aktenlage be-
zogen, eine Aktendiskussion vorgenommen, ihre eigenen Einschätzungen
begründet und Stellung zu früheren ärztlichen Einschätzungen genommen.
Ebenfalls haben sie die subjektiven Beschwerden aufgeführt und jeweils
dazu Stellung genommen. Zudem verfügen die Gutachter über die entspre-
chenden Facharzttitel. Allerdings sind die Ausführungen im Gutachten
recht kurz und die Stellungnahmen zu den in den Akten liegenden Arztbe-
richten oberflächlich ausgefallen. Im psychiatrischen Gutachten ist ausser-
dem der Krankheitsverlauf nicht vollständig und zum Teil widersprüchlich
zu den Akten dargestellt, jedoch im Ergebnis zutreffend. Insgesamt ent-
spricht das Gutachten damit den Anforderungen der Rechtsprechung an
eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage, weshalb da-
rauf abgestellt werden kann (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3). Unter
diesen Umständen sind auch die von Dr. med. G._______ am 27. März
2016 (IV-act. 191) und Dr. H._______ am 18. April 2016 (IV-act. 193) ver-
fassten Berichte dem Grundsatz nach nicht in Zweifel zu ziehen
(vgl. E. 3.4.3). Der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin und
dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit lässt sich
schlüssig und zuverlässig beurteilen; von einer zusätzlichen medizinischen
Abklärung sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (vgl. BGE 125 V 353
E. 3b/bb). Nach dem Gesagten ist bei der Beschwerdeführerin nach Juli
2008 – bis auf eine vierwöchige Arbeitsunfähigkeit im Frühjahr 2012 – von
einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
als Verkäuferin sowie für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auszugehen.
Demzufolge hat kein ununterbrochener invalidisierender Gesundheits-
schaden während eines Jahres vor dem Rentenanspruch (1. Juni 2011)
bestanden.
5.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung eines Rentenan-
spruchs alleine aufgrund der schweizerischen Bestimmungen zu erfolgen
hat. Es besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine
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Bindung an die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Behör-
den und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE
130 V 253 E. 2.4, AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Aus
dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin vom kroatischen sowie vom
australischen Sozialversicherungsträger eine Invalidenrente erhält, kann
sie im Zusammenhang mit dem Anspruch auf eine schweizerische Invali-
denrente nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6.
Zusammenfassend verletzt es somit kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz
gestützt auf die medizinischen Unterlagen einen invalidisierenden Gesund-
heitsschaden und demzufolge einen Rentenanspruch verneint hat. Die an-
gefochtene Verfügung vom 23. August 2016 erweist sich somit als rech-
tens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. September 2016
abzuweisen ist.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus-
gang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen. Sie
sind aus dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entneh-
men.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend
dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Seite 28
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 8. September 2016 wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom-
men.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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