B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5500/2013
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Gretler,
Langstrasse 4, 8004 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-5500/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer (geb. 1980) reiste im
Dezember 1999 erstmals in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl.
Am 27. September 2001 wurde das Asylgesuch abgewiesen und die
Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Mit gleichem Entscheid ordnete
das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) die vorläufige Aufnah-
me an. Eine im Asylpunkt dagegen erhobene Beschwerde wies die ehe-
mals zuständige Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 14. Dezem-
ber 2001 ab.
Während des erstinanzlichen Asylverfahrens lernte der Beschwerdeführer
im Jahre 2000 die Schweizer Bürgerin B._____ (geb. 1958) kennen. Am
12. März 2002 heirateten die beiden in der Stadt Zürich. Vom Aufent-
haltskanton Zürich erhielt er daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei der Ehefrau. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor.
B.
Am 7. Juli 2008 ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als
Ehegatte einer Schweizer Bürgerin gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechts-
gesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) um erleichterte Ein-
bürgerung.
Die Ehegatten unterzeichneten am 29. Juni 2010 zu Handen des Einbür-
gerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, un-
getrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zu-
sammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten be-
stünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die
erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des
Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Schei-
dung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr
besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklä-
rung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann.
Am 20. August 2010 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebür-
gert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erhielt er die Bürgerrechte des
Kantons Zug und der Gemeinde Y._____/ZG.
C.
Mit Schreiben vom 20. April 2011 teilte der Zivilstands- und Bürgerrechts-
dienst des Kantons Zug dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer am
C-5500/2013
Seite 3
18. April 2011 die Vaterschaft für das am 8. September 2010 geborene
Kind C._____ anerkannt habe. Später brachte das Bundesamt aufgrund
weiterer behördlicher Meldungen in Erfahrung, dass die Eheleute seit
dem 23. August 2011 geschieden sind.
D.
Am 3. Juli 2012 leitete die Vorinstanz ein Verfahren zur Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG ein. Im Rahmen der
Sachverhaltsermittlung nahm sie mit Einverständnis des Beschwerdefüh-
rers Einsicht in die Ehescheidungsakten des Bezirksgerichts Zürich. Fer-
ner unterbreitete sie der früheren Ehefrau am 24. Juli 2012 schriftlich
Fragen zum gemeinsamen Kennenlernen, zum Verlauf der Ehe sowie zu
den Umständen der Trennung und Scheidung. Die geschiedene Gattin
äusserte sich hierzu am 13. August 2012 (Eingang des undatierten Fra-
gekatalogs beim BFM).
Der Beschwerdeführer machte vom Äusserungsrecht am 10. Juli 2012
Gebrauch. Am 15. Mai 2013 reichte die von ihm mandatierte, frühere Par-
teivertreterin eine abschliessende Stellungnahme ein.
E.
Am 11. Juli 2013 erteilte der Kanton Zug als Heimatkanton des Beschwer-
deführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Ein-
bürgerung.
F.
Mit Verfügung vom 30. August 2013 erklärte die Vorinstanz die erleichter-
te Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Die Nichtigkeit er-
strecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf
der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. September 2013 stellte die damalige
Rechtsvertreterin die Begehren, die angefochtene Verfügung sei ersatz-
los aufzuheben; eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei
der Sachverhalt vom erkennenden Gericht zu ergänzen und gestützt da-
rauf neu zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie
u.a. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2013 lehnte das Bundesverwal-
C-5500/2013
Seite 4
tungsgericht den Antrag auf Einvernahme von B._____ als Zeugin sowie
um persönliche Anhörung des Beschwerdeführers ab, räumte Letzterem
jedoch die Möglichkeit ein, stattdessen entsprechende schriftliche Stel-
lungnahmen einzureichen.
Am 28. November 2013 reichte die ehemalige Parteivertreterin die Kopie
einer vom 20. November 2013 datierenden schriftlichen Erklärung ihres
Mandanten ein, wies zugleich darauf hin, dass B._____ für eine Stellung-
nahme nicht verfügbar gewesen sei und hielt an ihren diesbezüglichen
prozessualen Anträgen fest. Per Ende jenes Jahres stellte sie ihre anwalt-
liche Tätigkeit ein.
I.
Nach Klärung des Vertretungsverhältnisses gab das Bundesverwaltungs-
gericht mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2014 – mangels hinrei-
chender Erfolgsaussichten – auch dem Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege nicht statt. Eine Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten, welche von dem zwischenzeitlich manda-
tierten Rechtanwalt Z._____ dagegen erhoben worden war, wies das
Bundesgericht mit Urteil vom 12. Mai 2014 ab (Urteil 1C_101/2014).
J.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2014
auf Abweisung der Beschwerde.
K.
Am 15. Oktober 2014 wurde der jetzige Rechtsvertreter mit der Wahrung
der Interessen des Beschwerdeführers betraut. Mit Replik vom 27. Okto-
ber 2014 ersuchte auch er um Gutheissung der gestellten Anträge.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG auf-
C-5500/2013
Seite 5
geführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen auch die Verfügun-
gen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
(vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BüG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des
Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die in der Beschwerdeschrift vom
30. September 2013 gestellten Beweisanträge (Antrag auf Einvernahme
von B._____ als Zeugin, Parteibefragung) mit Zwischenverfügung vom
15. Oktober 2013 abgewiesen (siehe Sachverhalt Bst. H vorstehend). Der
Beschwerdeführer erhielt indes Gelegenheit, schriftliche Stellungnahmen
der betreffenden Personen vorzulegen, was teilweise geschah (zum feh-
lenden Anspruch auf persönliche Anhörung vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148; zur antizipierten Beweiswürdigung siehe Art. 33 Abs. 1 VwVG und
BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. m.H. sowie Urteil des Bundesgerichts
1C_179/2014 vom 2.September 2014 E. 3.2; zur Subsidiarität der Zeu-
geneinvernahme: BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 m.H., Urteil des Bun-
desgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2). Der entscheids-
wesentliche Sachverhalt erschliesst sich denn, wie nachfolgend aufzuzei-
gen sein wird, in genügender Weise aus den Akten.
C-5500/2013
Seite 6
3.2 Mit Nachtrag vom 28. November 2013 wiederholte die damalige
Rechtsvertreterin ihre diesbezüglichen Begehren. Aufgrund der Begrün-
dung (die schweizerische Ex-Ehefrau habe für eine schriftliche Stellung-
nahme nicht zur Verfügung gestanden) ist davon auszugehen, dass sich
der erneut gestellte Antrag nurmehr auf die Einvernahme von B._____ als
Zeugin beschränkt. Die Anordnung von Zeugeneinvernahmen wird – wie
der ehemaligen Parteivertreterin in der Zwischenverfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2013 erläutert worden ist – lediglich
dann zugelassen, wenn sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hin-
reichend abklären lässt (vgl. Art. 14 VwVG und BGE 130 II 169 E. 2.3.3
S. 173 m.H.). In Anwendung des Grundsatzes der Subsidiarität des Zeu-
genbeweises kann auf die Durchführung einer Zeugenbefragung nament-
lich dann verzichtet werden, wenn sich der im Zusammenhang mit dem
Beweisantrag geltend gemachte Sachverhalt mit schriftlichen Unterlagen
darlegen lässt (vgl. dazu WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG,
2009, Art. 14 N. 17). Erika Schelbert wurde vom BFM im erstinstanzlichen
Verfahren bereits schriftlich zur Angelegenheit befragt. Die frühere Gattin
hat sich auf dem entsprechenden Fragebogen denn eingehender zu den
aufgeworfenen Fragen geäussert. Es ist ohne weiteres anzunehmen,
dass ihre Zeugenaussagen – soweit für den Sachverhalt von Relevanz –
nicht über das bereits Bekannte hinausgehen würden, sieht man einmal
davon ab, dass die betreffende Person offenkundig darum bemüht ist,
den Beschwerdeführer zu decken (siehe dazu eingehender E. 11.4 weiter
hinten). Dem diesbezüglichen, neuerlichen Antrag ist daher nicht statt-
zugeben.
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die
Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die
ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist
(Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in-
nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämt-
liche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung er-
füllt sein. Fehlt es in den fraglichen Zeitpunkten an der ehelichen Ge-
meinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen wer-
den (BGE 140 II 65 E. 2.1 S. 67 m.H.).
C-5500/2013
Seite 7
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe.
Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen
vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161
E. 2 S. 164 f. m.H.). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber ausländi-
schen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung
ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick
auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats
zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987
III 310). Zweifel am Bestand einer ehelichen Gemeinschaft sind bei-
spielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürge-
rung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II
161 E. 2 S. 164 f. m.H.), der Gesuchsteller während der Ehe ein ausser-
eheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_27/2011 vom
21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution
nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Wider-
spruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von
Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen
Mann und Frau (Urteil des BVGer C-3912/2008 vom 8. Juni 2009 E. 3.2
m.H.).
5.
5.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan-
tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver-
heimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG),
d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arg-
list im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforder-
lich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw.
die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem
falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen
zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II
65 E. 2.2 S. 67 f. m.H.).
5.2 Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte
Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so
muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in
seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss,
dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich
aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtli-
chen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde
darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte
C-5500/2013
Seite 8
bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit
entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 S. 67 f. m.H.).
5.3 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen er-
heblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1
BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenle-
gung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde
das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Ein-
bürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er
der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer
solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage
gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen
hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-4576/2013 vom
12. Juni 2014 E. 5.3 m.H.).
6.
In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen der
Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung erfüllt: Die von Art. 41
Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons liegt vor und die
Fristen des Art. 41 Abs. 1bis BüG wurden gewahrt.
7.
7.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss
Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklä-
ren. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung
über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu
insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die
Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die
Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere,
dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde
nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie
kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermu-
tungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche so-
genannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentli-
chen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf
Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist
verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 140 II
65 E. 2.2 S. 67 f. und BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. je m.H.).
C-5500/2013
Seite 9
7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweislaster-
leichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter
Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung
der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte
Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürli-
che Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschli-
chen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegen-
teil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahr-
scheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei
diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln,
das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person
kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Proble-
me nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer
Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu
leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. m.H.).
8.
8.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung und der Ver-
nehmlassung – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zum Begriff
der ehelichen Gemeinschaft, die Umstände des Kennenlernens und die
zeitliche Abfolge der Ereignisse – zur Hauptsache aus, dass bereits eini-
ge Zeit vor der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung keine intakte
und zukunftsgerichtete eheliche Gemeinschaft mehr vorgelegen haben
könne. Dagegen sprächen insbesondere das zeitweilige Getrenntleben
während der Ehe, die angeblich praktizierte sexuelle Offenheit, das Zeu-
gen eines ausserehelichen Kindes durch den Beschwerdeführer, das Ein-
reichen eines Scheidungsbegehrens sieben Monate nach der erleichter-
ten Einbürgerung sowie die rasche Scheidung. Demnach greife die tat-
sächliche Vermutung, dass die Ehe während des Einbürgerungsverfah-
rens bzw. im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr stabil und auf eine ge-
meinsame Zukunft ausgerichtet gewesen sei. Ausserdem habe es der
Beschwerdeführer unterlassen, das BFM über das im Verlaufe des Ein-
bürgerungsverfahren ausserehelich gezeugte Kind und dessen Geburt
am 8. September 2010 zu informieren. Die materiellen Voraussetzungen
für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung seien deshalb er-
füllt.
8.2 Der Beschwerdeführer lässt in der Rechtsmitteleingabe vom 30. Sep-
tember 2013 dagegen halten, wohl könne eine aussereheliche Beziehung
ein Indiz für nicht mehr intakte eheliche Bande darstellen, indessen gehe
C-5500/2013
Seite 10
es nicht an, selektiv auf ein einzelnes Indiz abzustellen, wie dies das BFM
in seinem Falle praktiziere. Vielmehr sei eine umfassende Würdigung
sämtlicher relevanter Fakten vorzunehmen. Zunächst gelte es zu beach-
ten, dass die Parteien eine offene Ehe gelebt und sexuelle Untreue tole-
riert hätten. Sodann habe der seelische und wirtschaftliche Beistand nach
Beendigung der Ehe fortgedauert, nicht umsonst wohne der Beschwerde-
führer heute wieder bei seiner Ex-Frau und sei in deren Familie integriert.
Tatsache sei ferner, dass er mit der Kindsmutter zu keinem Zeitpunkt eine
Beziehung geführt habe. Ohnehin hätten sich die Prämissen auf Seiten
der früheren Gattin nicht durch das Tolerieren ausserehelicher sexueller
Kontakte, sondern erst durch den Umstand verändert, dass er Vater ge-
worden sei; dies habe für sie das Aus der Ehe bedeutet. Auch aus ihrer
Sicht sei das Eheleben jedoch bis ungefähr im September 2010 intakt
gewesen. Erst das einschneidende Ereignis der Vaterschaft habe danach
zum raschen Zerfall der Ehe geführt. Allenfalls gelte es den genauen
Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe abzuklären. Schliesslich wird geltend
gemacht, dass es sich vorliegend weder um eine Scheinehe noch eine
aufenthaltsrechtliche Ehe gehandelt habe, Art. 41 BüG als Kann-
Vorschrift ausgestaltet sei und die angefochtene Verfügung sich deshalb
auch als unangemessen erweise.
Der jetzige Parteivertreter kritisiert in der Replik die seiner Auffassung
nach völlig schematische Argumentationsweise der Vorinstanz sowie de-
ren Unverständnis für den Rahmen gutbürgerlicher Üblichkeit sprengende
Beziehungsformen. Darüber hinaus hebt er hervor, dass auf Seiten beider
Ehegatten im Einbürgerungszeitpunkt noch keine Trennungsabsichten
bestanden hätten und stellt in Abrede, dass die Nichtinformation über das
ausserehelich Kind generell den Tatbestand von Art. 41 Abs. 1 BüG erfül-
le.
9.
Die Akten vermitteln folgendes faktisches Bild: Der Beschwerdeführer
reiste im Dezember 1999 als Asylsuchender in die Schweiz ein. Sein
Asylgesuch wurde am 27. September 2001 abgelehnt, er kam indessen
in den Genuss der vorläufigen Aufnahme. Bereits zuvor, im Sommer
2000, hatte er die 22 Jahre ältere Schweizerin B._____ kennengelernt.
Nach der Heirat am 12. März 2002 erhielt er eine ordentliche Aufenthalts-
bewilligung. Der Anstoss, sich zu vermählen, soll von beiden Parteien
ausgegangen sein. Die Ehe blieb kinderlos. Gemäss den Akten des Mig-
rationsamtes des Kantons Zürich haben die Eheleute ihre eheliche Ge-
meinschaft von anfangs Juli 2005 bis Ende April 2007 vorübergehend
C-5500/2013
Seite 11
aufgegeben. Am 7. Juli 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um erleich-
terte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 29. Juni 2010 die ge-
meinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft unter-
zeichnet hatten, wurde er am 20. August 2010 erleichtert eingebürgert.
Den Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich ist zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer ab anfangs Januar 2011 nicht mehr am eheli-
chen Domizil gewohnt hat. Am 23. August 2011 wurde die Ehe vom Be-
zirksgericht Zürich gestützt auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren
daraufhin geschieden.
Aktenkundig ist ferner, dass der Beschwerdeführer am 18. April 2011 die
Vaterschaft für C._____ anerkannte. Der Sohn war am 8. September
2010 auf die Welt gekommen. Die Kindsmutter ist dominikanische
Staatsangehörige und zehn Jahre jünger als der Vater. Von anfangs De-
zember 2012 bis Oktober 2013 logierte der Beschwerdeführer nochmals
bei seiner früheren Gattin.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer hat während der Ehe mit der Schweizer Ex-
Gattin – als das Einbürgerungsverfahren bereits im Gange war – ein aus-
sereheliches Kind gezeugt. Dieser Sachverhalt wurde der Einbürge-
rungsbehörde vorenthalten. Ebenfalls verschwiegen haben die Eheleute
die in der Endphase jenes Verfahrens bevorstehende Geburt (das Kind
wurde zwischen erleichterter Einbürgerung und deren Rechtskraft gebo-
ren). Aussereheliche Kinder können unbestreitbarermassen ein Indiz für
die Instabilität einer Ehe darstellen und zwar unabhängig davon, ob die
Ehefrau darüber informiert ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts
1C_178/2010 vom 10. Juni 2010 E. 3.3.3 oder E. 4.2 weiter vorne). In ca-
su wusste Letztere freilich schon früh, dass eine andere Frau von ihrem
damaligen Partner schwanger war (siehe den von ihr im August 2012
ausgefüllten Fragebogen [act. 10 der vorinstanzlichen Akten]). Dass eine
solche Schwangerschaft für das Einbürgerungsverfahren von Bedeutung
ist, darüber mussten sich die Betroffenen im Klaren sein. Sie wären daher
in jedem Fall verpflichtet gewesen, diese Tatsache anlässlich des Einbür-
gerungsverfahrens anzugeben (vgl. Urteil des BVGer C-4576/2013 vom
12. Juni 2014 E. 10.1 m.H.). Hervorzuheben wäre an dieser Stelle, dass
die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht selbst dann gilt, wenn sich die Aus-
kunft zum Nachteil der betreffenden Person auswirkt (zum Ganzen vgl.
BGE 140 II 65 E. 3.4.2 S. 70 f. und BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
C-5500/2013
Seite 12
10.2 Der Beschwerdeführer lässt in der Replik, unter Verweis auf das
bundesgerichtliche Urteil 1C_27/2011, einzig vorbringen, beim Ver-
schweigen der Zeugung eines aussereheliches Kindes könne nicht auto-
matisch von einer Erschleichung des Bürgerrechts im Sinne von Art. 41
Abs. 1 BüG ausgegangen werden. Dem fraglichen Urteil liegt allerdings
keine vergleichbare Konstellation zu Grunde. Zum einen erfolgten Zeu-
gung und Geburt im zitierten Vergleichsfall vor Einleitung des Einbürge-
rungsverfahrens und lange vor Unterzeichnung von gemeinsamer Erklä-
rung und erleichterter Einbürgerung, zum andern hätte die Zeugung bzw.
die Geburt des ausserehelichen Sohnes hier tatsächlich einen Hinde-
rungsgrund für die erleichterte Einbürgerung dargestellt, wurde die Ehe
nach der Anerkennung des Kindes doch genau aus diesem Grunde um-
gehend geschieden. Ob der Beschwerdeführer und seine damalige Ehe-
frau eine offene Ehe führten und Seitensprünge gegenseitig tolerierten, ist
in diesem Zusammenhang nicht von Belang, handelt es sich bei der ver-
schwiegenen Schwangerschaft und der bevorstehenden Geburt doch um
rechtlich relevante Vorkommnisse, welche die Einbürgerung verhindert
oder zumindest bis zur Klärung der ehelichen Verhältnisse hinausgezö-
gert hätten. Die Betroffenen wären mithin so oder so gehalten gewesen,
die Behörden über diese Umstände zu orientieren. Das Verhalten der
Eheleute erscheint umso unverständlicher, als der Knabe gerade mal
zweieinhalb Wochen nach der erleichterten Einbürgerung, aber noch vor
deren Rechtskraft, zur Welt kam. Durch die absichtlich unterlassene Auf-
klärung über die Vaterschaft für ein aussereheliches Kind setzte der Be-
schwerdeführer demzufolge direkt den Nichtigkeitsgrund des Erschlei-
chens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG (siehe C-4576/2013 E. 10.2 oder
das in dieser Angelegenheit ergangene bundesgerichtliche Urteil
1C_101/2014 E. 2.3). Dies gälte übrigens selbst dann, wenn man – ent-
gegen den nachstehenden Erwägungen – von der These einer zum
massgeblichen Zeitpunkt noch intakten Ehe ausginge (vgl. Urteil des
BVGer C-7995/2010 vom 21. März 2013 E. 9).
11.
Unbesehen dieses Nichtigkeitsgrundes lassen weitere Indizien darauf
schliessen, dass die Zerrüttung der Ehe bereits vor Abgabe der Erklärung
zur ehelichen Gemeinschaft und der bald darauf erfolgten erleichterten
Einbürgerung eingesetzt haben muss.
11.1 Bis zur erleichterten Einbürgerung am 20. August 2010 dauerte die
Ehe des Beschwerdeführers mit der schweizerischen Ehefrau knapp
achteinhalb Jahre. Ungefähr viereinhalb Monate später haben sich die
C-5500/2013
Seite 13
Eheleute getrennt, bis zur rechtskräftigen Scheidung verstrich ab Einbür-
gerung ziemlich genau ein Jahr. Dieser Ereignisablauf begründet nach
der Rechtsprechung die natürliche Vermutung dafür, dass die beiden im
massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens nicht mehr in sta-
bilen ehelichen Verhältnissen lebten (vgl. hierzu etwa BGE 135 II 161 E. 2
S. 164 f. oder Urteile des BVGer C-1083/2012 vom 21. Juli 2014 E. 7.2
und C-3365/2011 vom 16. Dezember 2013 E. 9.2 je m.H.).
11.2 Auf Beschwerdeebene wird das BFM vor allem für sein Unverständ-
nis gegenüber offenen Beziehungsformen kritisiert; sinngemäss wird dem
Bundesamt damit vorgeworfen, an den Begriff der ehelichen Gemein-
schaft zu strenge, nicht mehr zeitgemässe Anforderungen zu stellen.
11.2.1 Wie bereits erwähnt, ist gemäss ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts unter ehelicher Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1
Bst. c BüG mehr als der formelle Bestand der Ehe zu verstehen. Es han-
delt sich dabei um eine tatsächliche und intakte Lebensgemeinschaft, der
ein gemeinsamer Wille zugrunde liegt, diese Ehe auch in Zukunft zu le-
ben (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H.). Sobald an einen Begriff wie Ehe
rechtliche Folgen – wie beispielsweise der Erwerb des Bürgerrechts –
geknüpft sind, liegt die Definitionshoheit nicht mehr beim Einzelnen, son-
dern beim Gesetzgeber bzw. bei der Rechtsprechung (siehe C-4576/2013
E. 11.2.1 m.H.).
11.2.2 In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass allein das
Eingehen einer ausserehelichen sexuellen Beziehung schon als ein Indiz
für den fehlenden Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft anzu-
sehen ist (vgl. Urteil des BVGer C-4216/2012 vom 6. März 2014 E. 8.2.2
m.H.). Eine einmalige oder kurzfristige vorübergehende Untreue braucht
indes noch nicht zwingend das Scheiteren einer bestehenden Ehe zu be-
deuten. Sexuell offen gestaltete Beziehungsmodelle und die aussereheli-
che Zeugung von Kindern als Ergebnis von Seitensprüngen können in
der heutigen Zeit denn auch nicht mehr als gesellschaftsfremd betrachtet
werden. Wie eben angetönt, bildet die Tatsache, dass es überhaupt zu
ausserehelichen sexuellen Kontakten kam, jedoch ein starkes Indiz ge-
gen das Bestehen einer intakten Ehe. Denn die sexuelle Treue gilt trotz
gewandelter Moral nach wie vor als zentrales Element einer Ehe (siehe
Urteil des BVGer C-3365/2011 vom 16. Dezember 2013 E. 7 m.H.), wes-
halb im Widerspruch dazu stehende Verhaltensweisen typischer für nicht
intakte Ehen sind als für intakte (zur Beweiskraft von Indizien als Quotient
von Merkmalwahrscheinlichkeiten vgl. BENDER ET AL., Tatsachenfeststel-
C-5500/2013
Seite 14
lungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, Rz. 679 ff.). Entgegen der
Ausführungen auf Beschwerdeebene hat die Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung indessen längst nicht allein auf dieses eine Indiz abge-
stellt. Anzumerken wäre an dieser Stelle, dass es im Rahmen des vorlie-
genden Verfahrens nicht darum geht, das Verhalten des Beschwerdefüh-
rers und seiner früheren Gattin moralisch zu werten. Der Rückgriff auf
herrschende Wertvorstellungen ist nur insofern von Bedeutung, als sie
zusammen mit dem Verhalten der Beteiligten Wahrscheinlichkeitsschlüs-
se auf den Zustand der Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung
zulassen (vgl. C-4576/2013 E. 11.2.3 m.H.).
11.2.3 Der Beschwerdeführer hat ungefähr Ende 2009 ein aussereheli-
ches Kind gezeugt und die Vaterschaft des am 8. September 2010 gebo-
renen Knaben am 18. April 2011 anerkannt. Eine Beziehung zur Kinds-
mutter bestand seiner eigenen Darstellung zufolge nie. Zwar war es vor-
liegend nicht sexuelle Untreue, welche zum plötzlichen Auseinanderbre-
chen der ehelichen Bande führte, wohl aber die Zeugung eines Kindes
mit einer anderen Frau als Resultat eines Seitensprunges. Sowohl der
Beschwerdeführer als auch die schweizerische Ex-Gattin erklärten denn
unisono, dass diese Schwangerschaft für sie (die damalige Ehefrau) das
"Aus der Ehe" bedeutet habe (siehe die im Rechtsmittelverfahren vorge-
legte persönliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. No-
vember 2013 oder die schriftlichen Auskünfte von B._____ [act. 10 der
vorinstanzlichen Akten]). Ebenso geht aus den entsprechenden Ausfüh-
rungen klar hervor, dass die Eheleute schon während des Einbürge-
rungsverfahrens wussten, dass der Beschwerdeführer Vater eines aus-
serehelichen Kindes werden würde. Dieses Kind kam denn kurz nach der
erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers (aber vor Eintreten
von deren Rechtskraft) zur Welt. Besagte Vorkommnisse bestärken die
tatsächliche Vermutung der Instabilität der Ehe zu den massgeblichen
Zeitpunkten der gemeinsamen Erklärung und der Einbürgerung. Zu beto-
nen gilt es aber nochmals, dass es den Ehegatten selbstredend nicht
verwehrt ist, ihre Ehe in jeglicher Hinsicht offen zu gestalten. Werden aus
der Ausgestaltung der ehelichen Beziehung indessen Ansprüche abgelei-
tet, müssen gewisse, hier nicht gegebene Voraussetzungen erfüllt sein
(siehe auch E. 11.2.2 hiervor).
11.3 Eng damit zusammen hängen die unterschiedlichen Auffassungen
der Betroffenen hinsichtlich Kinder und Familienplanung. So wies die Ex-
Ehefrau mehrmals und mit Nachdruck darauf hin, dass der Beschwerde-
führer sich – anders als sie selber – gemeinsame Kinder gewünscht ha-
C-5500/2013
Seite 15
be. Ohne seinen Kinderwunsch wären sie vielleicht noch verheiratet.
Zwar kann eine intakte eheliche Beziehung durch einen unerfüllten Kin-
derwunsch durchaus destabilisiert werden. Dabei handelt es sich aber um
einen Prozess, der naturgemäss gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Vorlie-
gend ist die Kinderfrage laut geschiedener Gattin seit jeher ein Thema
gewesen, weshalb jene sich nicht erst nach der erleichterten Einbürge-
rung manifestiert haben kann. Im Gegenteil war es die Zeugung eines
ausserehelichen Kindes als Folge eben dieser Divergenz, welche dazu
führte, dass die Ehe innert Kürze scheiterte. Soweit nachträglich zu sug-
gerieren versucht wird, erst die förmliche Anerkennung der Vaterschaft sei
der Auslöser für das eheliche Zerwürfnis gewesen, widerspricht dies der
Darstellung der Eheleute (siehe E. 11.2.3 vorstehend). Im Übrigen ver-
liess der Beschwerdeführer das eheliche Domizil laut einem Attest des
Bevölkerungsamtes der Stadt Zürich (act. 15 der BFM-Akten) bereits
dreieinhalb Monate bevor er C._____ als sein Kind anerkannte. Alles in
allem stellen demzufolge weder die Zeugung des ausserehelichen Kindes
mit der damit einhergehenden Schwangerschaft der Kindsmutter noch die
Kinderthematik solche ausserordentliche Vorkommnisse dar, die zum ra-
schen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an
die Einbürgerung geführt haben können.
11.4 Im Rechtsmittelverfahren wird sodann argumentiert, die Ehegatten
hätten übereinstimmend angegeben, dass die Ehe im Einbürgerungszeit-
punkt noch intakt gewesen sei; konkret Bezug genommen wird wiederum
auf die von der Schweizer Ex-Gattin schriftlich beantworteten Fragen.
Aber auch der Beschwerdeführer hat sich verschiedentlich dahingehend
geäussert, sie hätten damals keine Trennungsabsichten gehegt. Da beide
zugleich zum Ausdruck brachten, dass die Schwangerschaft der Kinds-
mutter für die Ex-Gattin das "Aus der Ehe" bedeutet habe, kann dies al-
lerdings nur schon vom zeitlichen Ablauf her nicht zutreffen. Im Kontext
der nachträglichen Entwicklung mit dem raschen und finalen Entschluss
zur Trennung und Scheidung charakterisieren sich die eingangs zitierten
Vorbringen vielmehr als blosse Schutzbehauptungen. Mit Blick auf das In-
terpretieren derartiger Willensäusserungen wäre hinzuzufügen, dass die
schweizerische Ehegattin in vielen Missbrauchsfällen oft nicht selbst hin-
tergangen und zwecks Täuschung der Behörden instrumentalisiert wird,
sondern sie an der Täuschung mehr oder weniger bewusst mitwirkt. Dies
kann geschehen, indem sie zu einer Ausländerrechtsehe Hand bietet.
Weit häufiger kommt vor, dass in einer ursprünglich intakten Ehe irgend-
wann der Ehewille dahinfällt, zwischen den Ehegatten jedoch Einverneh-
men darüber besteht, die Ehe vorerst weiterzuführen, um dem ausländi-
C-5500/2013
Seite 16
schen Partner die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung nicht zu
nehmen (siehe Urteil des BVGer C-1550/2011 vom 23. November 2012
E. 8.4 m.H.). In diese Richtung deuten die ausgesprochen wohlwollenden
Antworten der früheren Ehefrau zur Person des Beschwerdeführers. Der
fehlende Ehewille impliziert dabei nicht, dass sich die Ehegatten zwi-
schenmenschlich nicht weiterhin nahe stehen könnten. Indessen geht es
im vorliegenden Verfahren primär um die Frage, ob auf Seiten beider
Partner ein authentischer Ehewille im Sinne der Rechtsprechung vorliegt
(siehe vorangehende E. 4.2), was nach dem Gesagten nicht der Fall ge-
wesen sein kann.
11.5 Unbeachtlich zu bleiben hat in diesem Zusammenhang auch der
Einwand der ehemaligen Rechtsvertreterin, die Parteien lebten wieder in
gemeinsamem Haushalt und ihr Mandat sei in der Familie der Ex-Frau in-
tegriert gewesen. Wie mehrfach erwähnt, setzt die erleichterte Einbürge-
rung den auf die Zukunft gerichteten Willen der Ehegatten voraus, ihre
Beziehung nicht in beliebiger Form, sondern als Ehe weiterzuführen (vgl.
hierzu Urteil des BVGer C-7983/2010 vom 13. Juni 2013 E. 7.6 m.H.).
Aus den Akten ergibt sich, dass das neuerliche Zusammenleben bloss
etwas mehr als zehn Monate dauerte (vom 1. Dezember 2012 bis im Ok-
tober 2013). Die hauptsächlich auf der Vaterschaft des Beschwerdefüh-
rers gründenden Beziehungsprobleme können mit anderen Worten nicht
nur vorübergehender Natur gewesen sein. Hinzuzufügen bleibt, dass zwi-
schen den früheren Ehegatten schon vor Einleitung des Verfahrens um
Erteilung der erleichterten Einbürgerung einmal während rund eineinhalb
Jahren (siehe E. 9 weiter oben) keine tatsächliche Ehegemeinschaft vor-
legen hatte. Die heutige Situation steht somit der tatsächlichen Vermu-
tung, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbür-
gerung nicht mehr in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemein-
schaft mit seiner damaligen Gattin gelebt, nicht entgegen.
11.6 Die aufgelisteten Indizien weisen in ihrer Gesamtheit darauf hin,
dass seitens der Eheleute im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung
kein auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr bestand. Wie unter E. 10.1
und 10.2 aufgezeigt, sind die materiellen Voraussetzungen für die Nich-
tigerklärung der erleichterten Einbürgerung aber bereits aus anderen
Gründen gegeben.
12.
Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das
pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in die-
C-5500/2013
Seite 17
sem Zusammenhang allerdings davon aus, dass gegenüber einer Per-
son, welche die Täuschungshandlung begangen hat, die Nichtigerklärung
eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Um-
ständen abzuweichen ist (vgl. dazu Urteil des BVGer C-4875/2011 vom
21. Februar 2014 E. 8). Dass der Beschwerdeführer nochmals für ein
paar Monate bei der geschiedenen Gattin wohnte (was gegen eine
Scheinehe spreche) und er in der Schweiz gut integriert sein soll, ist im
vorliegenden Verfahren ohne Belang und vermag im Rahmen der Ermes-
sensausübung keinen Verzicht auf die Nichtigerklärung zu rechtfertigen.
Die genannten Aspekte wären gegebenenfalls in einem separaten aus-
länderrechtlichen Verfahren zu würdigen. Klarzustellen ist immerhin, dass
der Entzug des Schweizer Bürgerrechts nicht eo ipso mit einem Verlust
des Aufenthaltsrechts einhergeht (zum Ganzen siehe BGE 140 II 65
E. 4.2.2 – 4.2.3 S. 72 f. und BGE 135 II 1 E. 3.2 S. 5 ff.).
13.
Sofern nicht ausdrücklich anders verfügt, erstreckt sich die Nichtigkeit auf
alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig er-
klärten Einbürgerung beruht (vgl. Art. 41 Abs. 3 BüG). Gestützt auf die
angefochtene Verfügung ist der Sohn C._____ (geb. 8. September 2010)
des Beschwerdeführers von der Nichtigkeit mit betroffen. Nun droht dem
Kind, soweit bekannt, weder die Staatenlosigkeit noch befindet es sich
mit vier Jahren in einem Alter, das unter dem Gesichtspunkt der Verhält-
nismässigkeit dem Einbezug in die Nichtigerklärung entgegenstehen
könnte (vgl. dazu das Handbuch "Bürgerrecht", publiziert auf der Websei-
te des Bundesamtes für Migration Publikatio-
nen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht, Hand-
buch Bürgerrecht, Kapitel 6, Ziff. 6.6, Stand: 27. Dezember 2013, besucht
im November 2014).
14.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
15.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,SR 173.320.2]).
C-5500/2013
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch die vier Ratenzahlungen à Fr. 300.- vom 25. März
2014, 28. März 2014, 2. Mai 2014 und 22. Mai 2014 gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] re-
tour)
– die Direktion des Innern des Kantons Zug, Zivilstands- und Bürger-
rechtsdienst, Postfach 146, 6301 Zug (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: