Abtei lung II I
C-550/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
X._______,
vertreten durch Advokatin Elisabeth Lehmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung (sowie Wegweisung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-550/2006
Sachverhalt:
A.
Der türkische Staatsangehörige X._______, geboren 1979, reiste am
24. November 2000 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Am 22.
Februar 2001 heiratete er eine Schweizerin und erhielt in der Folge
eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt. Im Mai 2002
trennten sich die Eheleute voneinander; am 22. Februar 2005 erfolgte
ihre Scheidung.
B.
Nachdem die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons X._______
eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt
hatte, unterbreitete sie dem Bundesamt einen entsprechenden Antrag
zur Zustimmung. Dieses teilte dem Gesuchsteller am 20. Januar 2006
mit, dass es die beantragte Zustimmung zu verweigern beabsichtige,
und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. In diesem Rahmen
äussert seine Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 13. Februar 2006,
ihr Mandant lebe seit nahezu sechs Jahren in der Schweiz und habe
sich beruflich und privat bestens integriert. Auch die ihm
nahestehenden Bezugspersonen – Vater und zwei Schwestern –
lebten in der Schweiz. Die Rückkehr in sein Heimatland sei für ihn
nicht zumutbar, da er als Kurde mit Willkürmassnahmen und Gewalt-
tätigkeiten rechnen müsse.
C.
Mit Verfügung vom 19. September 2006 verweigerte die Vorinstanz die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies
X._______ aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der ursprüngliche Aufent-
haltszweck – der Verbleib bei der Ehefrau – sei als erfüllt zu be-
trachten. Nach der kurzen Ehedauer sei eine Rückkehr ins Heimatland
und eine dortige Reintegration durchaus möglich und zumutbar, umso
mehr, als der Ausländer 21 Jahre in der Türkei verbracht habe und
auch weitere Verwandte noch dort lebten.
D.
Gegen diese Verfügung erhob X._______ am 19. Oktober 2006 Be-
schwerde. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei
zu erteilen. Insbesondere wirft er dem Bundesamt vor, den rechts-
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erheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit verletzt zu haben. Er macht geltend, er habe
die Zeit von seinem 21. bis zu zu seinem 27. Altersjahr in der Schweiz
verbracht. Es handele sich um eine sehr lebens- und persön-
lichkeitsprägende Zeit, finde doch in diesem Alter die langfristige
soziale und berufliche Orientierung statt. Immerhin sei er auch vier
Jahre lang mit einer Schweizerin verheiratet gewesen. Er selbst habe
die Ehe weiterführen wollen, seine Ehefrau habe jedoch von einem
anderen Mann ein Kind erwartet, was die Ehe zum Scheitern gebracht
habe. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände sei aber auch zu
beachten, dass sich die familiären Bande zu den hier lebenden
Familienangehörigen verfestigt hätten, wohingegen zu den in der
Türkei lebenden Verwandten ein distanziertes Verhältnis bestehe. Er
sei auch in beruflicher und privater Hinsicht sehr gut integriert. Seit
2001 sei er immer bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen
und werde dort allseits geschätzt, was sich auch aus dem der Be-
schwerde beigefügten Referenzschreiben der Y._______-AG ergebe.
Die derzeitige Arbeitsmarktlage spreche jedenfalls nicht gegen eine
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Im Übrigen habe er sich
während des gesamten Aufenthalts in der Schweiz nichts zuschulden
kommen lassen, habe immer selbst für seinen Lebensunterhalt
gesorgt und sich nicht nur in türkischen Kreisen einen Freundeskreis
aufbauen können. Ausserdem spreche er sehr gut deutsch. Im Falle
einer Rückkehr in die Türkei würde er sofort zum Militärdienst
verpflichtet, was für ihn als Kurden Schikanen mit sich brächte. Je
nach Situation könne er dann auch dazu gezwungen werden, gegen
eigene ethnische Gruppierungen vorzugehen. Zudem seien junge kur-
dische Männer und insbesondere nach einem mehrjährigen Auslands-
aufenthalt zurückkehrende Kurden der Gefahr von Repressalien durch
Repräsentanten der türkischen Staatsgewalt ausgesetzt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2006 nimmt die Vorinstanz
Bezug auf die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Ausfüh-
rungen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie weist da-
rauf hin, dass der Militärdienst den allgemeinen Pflichten von türki-
schen Staatangehörigen entspreche und daher kein Vollzugshindernis
darstelle. Die vom Beschwerdeführer geschilderten mit dem Militär-
dienst einhergehenden Gefahren seien als gering bzw. unwahrschein-
lich einzustufen. Auch habe die türkische Regierung in den letzten
Jahren verschiedene Massnahmen auf Gesetzesstufe ergriffen, um die
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Menschenrechtslage in der Türkei zu verbessern. Dem Beschwerde-
führer sollte es aufgrund seiner hiesigen beruflichen Erfahrungen auch
möglich sein, sich in seinem Herkunftsland eine neue wirtschaftliche
Existenz aufzubauen.
F.
In der darauffolgenden Replik vom 11. Januar 2007 fasst die Partei-
vertreterin ihr bisheriges Vorbringen zusammen und betont, dass die
Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen zur Verlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligung für ihren Mandanten führen müsse.
G.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer der in Art. 33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörde
erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend
Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilli-
gung und betreffend Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsge-
setzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder
bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel.
Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Janu-
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ar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben
(Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang AuG). Da das der vorliegenden
Beschwerde zugrundeliegende Gesuch um Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung vor Inkrafttreten des AuG eingereicht wurde, ist ge-
mäss Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht, d.h. das aANAG und
die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen
Verordnungen (Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), an-
wendbar. Demgegenüber findet das neue Verfahrensrecht Anwendung
(vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG).
1.4 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur deren
Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BGE 129 II 215 nicht publ. E. 1.2).
3.
Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von
Bewilligungen (Art. 15 Abs. 1 und 18 aANAG sowie Art. 51 der Verord-
nung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Aus-
länder [aBVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim-
mung durch das BFM (Art. 51 letzter Satz aBVO i.V.m. Art. 1 der
Verordnung über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (AS
1983 535). Diese Kompetenz des BFM ist im vorliegenden Fall
gegeben (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1 S. 51, BGE 127 II 49
E. 3 S. 51 ff., BGE 120 Ib 6 E. 3a S. 9 ff.; Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 69.76 E. 12, VPB 70.23 E. 10).
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4.
Gemäss Art. 4 aANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rah-
men der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland,
nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und
Niederlassung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthalts-
bewilligung besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Aus-
länder oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich
auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages
berufen (BGE 133 II 6 nicht publ. E. 1.1, 131 II 339 E. 1 S. 342 f. mit
Hinweisen).
4.1 Ursprünglich verfügte der Beschwerdeführer aufgrund der am 22.
Februar 2001 erfolgten Heirat mit einer Schweizer Bürgerin über einen
gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 aANAG). Mit der Scheidung vor
Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 aANAG ist
dieser Anspruch erloschen.
4.2 Als Anspruchsnormen kommen daneben Art. 8 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie der inhaltlich damit überein-
stimmende Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Betracht, die
beide das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewähr-
leisten.
4.2.1 Auf den Schutzbereich des Familienlebens kann sich im Rah-
men eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens berufen, wer
nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der
Schweiz hat und mit ihnen in einer intakten Beziehung lebt. In erster
Linie umfasst dieser Schutzbereich die Kernfamilie, die aus den Ehe-
gatten und den gemeinsamen minderjährigen Kindern besteht. Geht
es um Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen
sind, wird vorausgesetzt, dass zwischen dem um die fremdenpolizei-
liche Bewilligung nachsuchenden Ausländer und dem hier Anwesen-
heitsberechtigten ein Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 120 Ib 257
E. 1d S. 261). Dass im vorliegenden Fall ein solches Verhältnis zu dem
in der Schweiz lebenden Vater und den Schwestern des Beschwerde-
führers besteht, ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht be-
hauptet.
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4.2.2 Der in Art. 8 EMRK ebenfalls verankerten Garantie auf Achtung
des Privatlebens kommt zwar in ausländerrechtlichen Fällen eine selb-
ständige Auffangfunktion gegenüber dem engeren das Familienleben
betreffenden Schutzbereich zu; die bundesgerichtliche Rechtspre-
chung hat hierzu allerdings festgehalten, dass es hierfür besonders
intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen
gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter
sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen
Bereich bedürfe (Urteil des Bundesgerichts 2C_425/2007 vom 13. No-
vember 2007 E. 2.1.2, BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen).
Derartige Beziehungen – die nur in spezifischen Ausnahmefällen
denkbar sind – werden vom Beschwerdeführer jedoch nicht in konkre-
ter Form geltend gemacht. Dass er am Arbeitsplatz allseitig geschätzt
wird, spricht zwar für seine Integration, reicht aber nicht aus, um über
das Normalmass hinausgehende intensive Bindungen annehmen zu
können.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer
weder aus dem geltenden Landesrecht noch aus staatsvertraglichen
Bestimmungen einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthalts-
bewilligung herleiten kann.
5.
5.1 Ist demzufolge ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers
zu verneinen, stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Ermessens die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen
ist (Art. 4 aANAG). Die Ermessensausübung bedeutet nicht, dass die
Bewilligungsbehörde in ihrer Entscheidung völlig frei wäre. Insbeson-
dere hat sie die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den
Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1
aANAG und Art. 8 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März
1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder [aANAV, AS 1949 228]). Dementsprechend ist eine Abwägung
der öffentlichen Interessen der Schweiz und der privaten Interessen
des Betroffenen vorzunehmen, wobei ein strengerer Massstab zur An-
wendung gelangt als bei jenen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein
Rechtsanspruch besteht.
5.2 Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist festzuhalten, dass die
Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Auslän-
dern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend Drittstaatsangehö-
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rige) eine restriktive Politik betreibt (vgl. BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28).
Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen
regulatorischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzugsverord-
nung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt
hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 aBVO) und
der Höchstzahlen (Art. 12 aBVO) unterworfen sind. Das erhebliche
Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restrikti-
ven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich
daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang
erst Bedeutung erlagen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die
Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von
Art. 13 Bst. f aBVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, durch
welche die ausländische Person von den restriktiven qualitativen und
quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverord-
nung ausnimmt, muss die ausländische Person dieses öffentliche
Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn
sie gemäss Art. 12 Abs. 2 aBVO den Höchstzahlen der Begrenzungs-
verordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein ver-
gleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen
gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen
bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durch-
setzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat (vgl. das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-497/2006 vom 21. April 2008
E. 6.1 mit Hinweis). Auf Seiten des betroffenen Ausländers sind u. a.
Aufenthaltsdauer, berufliche Situation, persönliche Beziehungen zur
Schweiz sowie Verhalten und Integration zu berücksichtigen, auf der
Gegenseite insbesondere die wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen
Interessen der Schweiz.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ist im Alter von 21 Jahren in die Schweiz
gekommen und hat somit den weitaus grössten und prägenden Teil
seines Lebens in seinem Heimatland verbracht. Die kinderlos geblie-
bene Ehe mit einer Schweizerin dauerte bis zur Scheidung vier Jahre,
wovon die Ehegatten allerdings nur die ersten 15 Monate zusammen-
lebten. Mittlerweile hält sich der Beschwerdeführer seit rund sieben-
einhalb Jahren in der Schweiz auf.
6.2 Aus den Akten ergibt sich weiterhin, dass sich der Beschwerde-
führer seit seiner Einreise offenbar gut in die hiesigen Verhältnisse
eingelebt und zu keinen Klagen Anlass gegeben hat. Ihm ist zugute zu
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halten, dass er seinen Lebensunterhalt immer selbst bestreiten konnte
und dass sein Arbeitgeber das anfänglich befristete Arbeitsverhältnis
ab Juli 2002 in eine feste Anstellung umwandelte. Seine berufliche
Intergration ist jedoch nicht als aussergewöhnlich zu betrachten. Aus
dem Referenzschreiben seines Arbeitgebers geht hervor, dass
X._______ als Lagermitabeiter beschäftigt ist, was bedeutet, dass er
weder über eine anerkannte Ausbildung noch über spezielle berufliche
Kenntnisse verfügt. Dem Umstand, dass er an seinem Arbeitsplatz
offenbar geschätzt wird, kommt angesichts der arbeitsmarktlichen
Interessen der Schweiz kein besonderes Gewicht zu.
6.3 Fraglich bleibt das Bestehen von sonstigen aussergewöhnlichen
Beziehungen zur Schweiz, die zu einer hiesigen Verwurzelung des Be-
schwerdeführers hätten führen können und damit eine Rückkehr in
seine Heimat unzumutbar machen würden. Dass sich X._______ hier
in sein soziales Umfeld eingegliedert hat und insbesondere zu seinen
hier lebenden türkischen Familienangehörigen enge Beziehungen
unterhält, entspricht allerdings eher einer normalen zeitlichen
Entwicklung als einer besonderen Integrationsleistung. Dementspre-
chend erscheint die Rückkehr des erst 29-jährigen Beschwerdeführers
in sein Heimatland nicht als unverhältnismässig. Dabei gilt es auch zu
berücksichtigen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nur kurze Zeit
dauerte und – wie der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hat – mit
der Geburt eines ausserehelichen Kindes seiner Ehefrau keine Zu-
kunftsaussichten mehr hatte; von daher war dem Beschwerdeführer
bereits zu einem frühen Zeitpunkt bewusst, dass sein auf die Ehe-
schliessung gestützter Aufenthaltsanspruch nur eine Frage der Zeit
sein würde. Spätestens mit der Beendigung seiner Aufenthaltsbe-
willigung am 21. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer nur noch
aufgrund des hängigen Aufenthaltsverfahrens von den Behörden in der
Schweiz geduldet, so dass der seitdem verstrichene Zeitraum in Be-
zug auf den Integrationsverlauf ohnehin nicht mehr von entscheiden-
der Bedeutung ist.
6.4 Angesichts der als kurz zu betrachtenden Aufenthaltsdauer in der
Schweiz wird die Reintegration des Beschwerdeführers in seiner Hei-
mat unproblematisch sein, zumal er die Türkei erst als junger Erwach-
sener verlassen hat und mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor
vertraut ist. Immerhin verfügt er dort mit seiner Mutter und einem
Bruder auch noch über enge Familienangehörige, die ihn in materieller
oder persönlicher Hinsicht unterstützen können. Dass die wirtschaft-
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lichen Verhältnisse in der Türkei nicht denen in der Schweiz entspre-
chen, ist für die Frage seiner Reintegration unbeachtlich.
6.5 In Abwägung aller dargelegten Umstände ist somit festzustellen,
dass die persönliche und berufliche Situation des Beschwerdeführers
eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht rechtfertigt; ihr
steht vielmehr ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen. Die
Verfügung der Vorinstanz ist daher, soweit die Zustimmung zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilliung verweigert wird, nicht zu bean-
standen.
7.
Gleichzeitig mit der verweigerten Zustimmung hat die Vorinstanz die
Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt. Demzufolge bleibt zu
prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzu-
nehmen sind und das zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Art.
14a Absatz 1 aANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen
(vgl. ALAIN WURZBURGER, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en
matière de police des étrangers, in: Revue de droit administratif et de
droit fiscal [RDAF], September 1997, S. 306).
7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die auslän-
dische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch
in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den
Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann
insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Per-
son eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 bis 4 aANAG).
7.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf hin-
deuten würden, einer Rückkehr des Beschwerdeführers stünden tech-
nische Hindernisse im Weg oder es drohe ihm in seinem Heimatland
Verfolgung, Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschli-
cher Behandlung oder Bestrafung (vgl. Art. 1A Ziff. 2 i.V.m. Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30] sowie Art. 3 EMRK, vgl. auch Art. 25 Abs. 2 und 3
BV). Demzufolge stellt sich lediglich die Frage, ob die zwangsweise
Rückkehr für den Beschwerdeführer ein konkrete Gefährdung mit sich
brächte und damit – wie von ihm behauptet – nicht zumutbar wäre.
8.
Eine konkrete Gefährdung kann bestehen aufgrund einer im Hei-
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matland herrschenden politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürger-
krieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder
aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nichter-
hältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung. Wirtschaftli-
che Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmä-
ssig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt,
vermögen keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der
Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die ausländische
Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdenden Situation
ausgesetzt sähe. Eine solche Situation liegt namentlich dann vor,
wenn die weggewiesene Person unwiederbringlich in völlige Armut ge-
stossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechte-
rung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod
ausgeliefert wäre (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-1029/2007 vom 7. August 2007 E. 6.2 und C-598/2006 vom 16. April
2007 E. 7.2 je mit Hinweisen).
8.1 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er habe grosse
Angst, dass er aufgrund seiner kurdischen Herkunft verschiedenen
Schwierigkeiten in seinem Heimatstaat ausgesetzt wäre. Bei einer
Rückkehr würde er sofort zum Militärdienst – wo er mit Schikanen
rechnen müsse – verpflichtet und könnte in diesem Rahmen sogar ge-
zwungen sein, gegen die eigene ethnische Gruppierung vorzugehen.
Hierzu ist jedoch festzustellen, dass es zu den legitimen Rechten je-
des Staates gehört, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und
eine Nichtbefolgung der Wehrpflicht zu sanktionieren. Da die Wehr-
pflicht dazu dient, den Staat gegen Bedrohungen zu stützen, liegt es in
der Natur der Sache, wenn das Militär zur Abwehr äusserer und inne-
rer Angriffe eingesetzt wird, was im Falle der Türkei auch bedeuten
kann, dass Truppeneinheiten im Osten der Türkei operieren müssten.
Es soll zwar nicht verkannt werden, dass Angehörige der kurdischen
Bevölkerung in der Türkei verschiedenen Benachteiligungen – auch in-
nerhalb des Militärs – ausgesetzt sein können. Das pauschale Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers im Hinblick auf etwaige zu erwartende
Nachteile führt jedoch keinesfalls zu der Schlussfolgerung, dass der
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu betrachten wäre.
8.2 Im Übrigen ist X._______ weder gesundheitlich gefährdet oder
sonst von einer Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung
im Heimatland nicht gewährleistet wäre. Die dortigen Lebens- und
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Arbeitsbedingungen mögen zwar im Vergleich mit der Schweiz un-
günstiger sein; schlechtere Zukunftsperspektiven in der Heimat führen
allerdings, wie oben erwähnt, ganz generell nicht zur Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs.
9.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als
rechtmässig zu bestätigen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerde-
führer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2 209 128 Bub)
- Bevölkerungsdienste und Migration Basel-Stadt (Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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