B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5502/2011
U r t e i l v o m 11 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Deutschland)
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente; Verfügung der SAK vom 5. September 2011.
C-5502/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde im Juli 1947
geboren, ist Schweizer Staatsangehöriger und lebt in Deutschland. Mit
Verfügung vom 6. Juli 2011 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse
(SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer (mit Kür-
zung wegen Vorbezugs) ab 1. August 2011 eine ordentliche Altersrente in
der Höhe von Fr. 884.- zu (vgl. Akten der Vorinstanz SAK/4, 9).
A.b Am 10. August 2011 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen
diese Verfügung und beantragte sinngemäss die Zusprache einer höhe-
ren Altersrente (SAK/11).
A.c Mit Einspracheentscheid vom 5. September 2011 wies die SAK die
Einsprache ab und bestätigte die in der Verfügung vom 6. Juli 2011 vor-
genommene Rentenberechnung (SAK13, im Folgenden: Einspracheent-
scheid).
B.
B.a Am 1. Oktober 2011 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdefüh-
rer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinnge-
mäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprache einer
höheren Altersrente. Er begründete seine Beschwerde damit, dass es
nicht richtig sein könne, dass er eine deutlich tiefere Rente zugesprochen
erhalte, als ein in einem aktenkundigen Zeitschriftenartikel (in SAK/11)
erwähnter Altersrentner, der in Spanien lebe und zwanzig Jahre lang der
AHV einen Geringstbetrag gezahlt habe und eine monatliche Rente in der
Höhe von Fr. 1'450.- erhalte.
B.b Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2011 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, dass die vorgenomme-
ne Rentenberechnung den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Weiter
führte sie aus, dass die Angaben im vom Beschwerdeführer angerufenen
Leserbrief unvollständig seien und ein Vergleich daher nicht möglich sei.
B.c Am 16. November 2011 liess das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung sowie eine Kopie der
Berechnung der SAK vom 22. Juni 2011 zukommen und setzte ihm Frist
zum Einreichen einer Replik.
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Seite 3
B.d Mit Replik vom 9. Dezember 2011 beantragte der Beschwerdeführer
sinngemäss erneut die Zusprache einer höheren Altersrente und bat um
Überprüfung der Rechtmässigkeit der Beitragsrechnung 2011.
B.e Am 15. Dezember 2011 beantragte die SAK duplizierend die Abwei-
sung der Beschwerde und die Bestätigung ihrer Verfügung.
B.f Am 3. Januar 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht den Be-
schwerdeführer telefonisch darauf hin, dass ausserhalb des Streitgegens-
tandes liegende Fragen zwischen ihm und der SAK ausserhalb des Be-
schwerdeverfahrens zu regeln seien.
B.g Mit Eingabe vom 13. Januar 2012 monierte der Beschwerdeführer
unter Beilage dreier Schreiben der SAK, dass letztere von ihm eine Ein-
kommenserklärung zur Beitragsfestsetzung verlange, obwohl sie bereits
eine Rente zugesprochen habe, erkundigte sich danach, welche Auswir-
kungen eine Nichtbezahlung weiterer Beiträge auf die Rentenberechnung
haben würde, und ersuchte um Gutheissung seiner Beschwerde.
B.h Am 20. Januar 2012 überwies das Bundesverwaltungsgericht die
Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2012 und die dazugehö-
rigen Beilagen zur direkten Beantwortung zuständigkeitshalber an die
Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer
weiter darauf hin, dass lediglich die Verfügung vom 6. Juli 2011 bzw. der
Einspracheentscheid vom 5. September 2011 betreffend die damit zuge-
sprochene Rente Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien. Allfälli-
ge weitere Fragen seien von den Parteien selbst, ohne Einbezug des
Bundesverwaltungsgerichts, zu regeln.
C.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
C-5502/2011
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
AHV-Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von
Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwer-
delegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwer-
de einzutreten.
2.
Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Vorinstanz die Altersrente des Beschwerdeführers zutreffend festge-
legt hat. Zunächst sind dazu die zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen sowie die von der
Verwaltung dazu festgelegten Ausführungsbestimmungen darzulegen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger, weshalb
Schweizer Recht zur Anwendung kommt.
2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversi-
cherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den
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Seite 5
bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier:
5. September 2011) eingetretenen Sachverhalt abstellt (vgl. BGE 132 V
220 E. 3.1.1 m.w.H.), wird im Folgenden – soweit nicht anders angege-
ben – auf die am 5. September 2011 in Kraft stehenden Gesetze, Verord-
nungen und Ausführungsbestimmungen der Verwaltung Bezug genom-
men.
2.3 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie
das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles
Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet
werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1
AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte
mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit
unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG).
2.4 Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung
Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungs-
gutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach
Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des
Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Der Bundesrat
regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des
Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung
des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG).
2.5
2.5.1 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der
Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (IK), die für alle
beitragspflichtigen Versicherten geführt werden. Darin sind die für die Be-
rechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben einzutragen.
Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Die Bei-
tragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre
aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gel-
ten Zeiten: a. in welchen eine Person Beiträge geleistet hat; b. in welchen
der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 mindestens den doppelten Min-
destbeitrag entrichtet hat; c. für die Erziehungs- oder Betreuungsgut-
schriften angerechnet werden können (Art. 29ter Abs. 2 AHVG). Die Teil-
renten werden in Prozenten einer Vollrente, entsprechend dem Verhältnis
zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjeni-
gen ihres Jahrgangs, abgestuft, welche Abstufung aus entsprechenden
Rentenskalen hervorgeht (vgl. Art. 52 der Verordnung vom 31. Oktober
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Seite 6
1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV,
SR 831.101]).
2.5.2 In der AHVV finden sich die folgenden drei Mechanismen, um allfäl-
lige Beitragslücken zu füllen:
Ist die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter AHVG unvollständig, so
werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres zurückgelegt wurden (sogenannte Jugendjahre), zur Auf-
füllung späterer Beitragslücken angerechnet (vgl. Art. 52b AHVV).
Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versi-
cherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auf-
füllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeit-
raum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung
aber nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV).
Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person,
welche nach Artikel 1a oder 2 AHVG (obligatorisch bzw. freiwillig) versi-
chert war oder sich hätte versichern können, folgende Beitragsjahre zu-
sätzlich angerechnet (Art. 52d AHVV):
- bei 20 bis 26 vollen Beitragsjahren des Versicherten bis zu 12 zusätzli-
che Beitragsmonate;
- bei 27 bis 33 vollen Beitragsjahren des Versicherten bis zu 24 zusätzli-
che Beitragsmonate;
- ab mindestens 34 vollen Beitragsjahren bis zu 36 zusätzliche Bei-
tragsmonate.
2.6 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahresein-
kommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus: a. den Er-
werbseinkommen, b. den Erziehungsgutschriften, c. den Betreuungsgut-
schriften (Art. 29quater AHVG).
2.6.1 Bei erwerbstätigen Personen werden (nur) die Einkommen berück-
sichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG).
Die Einkommen der beitragspflichtigen Personen werden in ihrem indivi-
duellen Konto eingetragen; die Richtigkeit der entsprechenden Eintra-
gungen wird vermutet (vgl. Art. 30ter Abs. AHVG, Art. 141 AHVV). Ein-
kommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemein-
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Seite 7
samen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden
Ehegatten angerechnet (sogenanntes Einkommenssplitting), a. wenn
beide Ehegatten rentenberechtigt sind; b. wenn eine verwitwete Person
Anspruch auf eine Altersrente hat; c. bei Auflösung der Ehe durch Schei-
dung (Art. 29quinqies Abs. 3 AHVG).
2.6.2 Eine Erziehungsgutschrift wird Versicherten für diejenigen Jahre
angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehre-
re Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben
(Art. 29sexies Abs. 1 AHVG).
2.6.3 Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift haben Versi-
cherte, welche Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwis-
ter mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der
AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversi-
cherung für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, wenn sie die be-
treuten Personen für die Betreuung leicht erreichen können (Art. 29septies
Abs. 1 AHVG).
2.6.4 Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahresein-
kommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem
Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest.
Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Bei-
tragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1
AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren
ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch
den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre
von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis
zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvoll-
ständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor
massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde,
wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres
folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl.
Rz. 5305 der Wegleitung des BSV über die Renten [RWL] in der Eidge-
nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand
1. Januar 2011 [im Folgenden: RWL 2011]).
2.7 Der Anspruch auf die Altersrente eines Mannes entsteht am ersten
Tag des Monats, welcher der Vollendung des 65. Altersjahres folgt (vgl.
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Seite 8
Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 erster Satz AHVG). Gemäss Art. 40
AHVG können Männer (und Frauen), welche die Voraussetzungen für
den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente aber
auch ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in
diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des
64. oder 63. Altersjahres. Die vorbezogene Altersrente sowie die Witwen-,
Witwer- und Waisenrente werden gekürzt. Der Bundesrat legt den Kür-
zungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen fest. Gemäss
Art. 56 AHVV wird die Rente beim Rentenvorbezug um den Gegenwert
der vorbezogenen Rente gekürzt. Bis zum Rentenalter entspricht dieser
Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente. Nach Er-
reichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr
6,8 Prozent der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die An-
zahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde. Der Betrag
der Kürzung wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.
3.
3.1 Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdefüh-
rer die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG erfüllt und per
1. August 2011 zum Vorbezug einer Altersrente berechtigt war.
3.2 Zu prüfen ist demnach zunächst, über wie viele Beitragsjahre der Be-
schwerdeführer verfügt und welche Rentenskala bei ihm zur Anwendung
gelangt.
Der im Juli 1947 geborene Beschwerdeführer erreichte im Juli 2012 das
ordentliche Rentenalter, bezog die Rente allerdings ein Jahr vor (ab
1. August 2011 statt 1. August 2012, sodass der sogenannte Versiche-
rungsfall im Juli 2011 eintrat. Versicherte des Jahrganges 1947 – wie der
Beschwerdeführer – wiesen bei Eintritt des Versicherungsfalles (also im
Kalenderjahr 2011) bei vollständiger Beitragsdauer 43 Versicherungsjahre
auf (vgl. die vom BSV gestützt auf Art. 53 AHVV herausgegebenen, ver-
bindlichen Rententabellen AHV/IV gültig ab 1. Januar 2011 [im Folgen-
den: Rententabellen 2011], S. 8).
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer von Februar 1978
bis Juli 2011 (also während 33 Jahren und 6 Monaten) Versicherungsbei-
träge geleistet hat (vgl. SAK/6), was er nicht bestreitet. Die SAK hat dem
Beschwerdeführer ausserdem für den Zeitraum von Juli 1975 bis Januar
1978 insgesamt 31 Monate bzw. 2 Jahre und 7 Monate mittels Lückenfül-
lung angerechnet: Die 7 Beitragsmonate des Jahres 2011 wurden (ge-
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stützt auf Art. 52c AHVV) verschoben und 24 vor dem 1. Januar 1979 lie-
gende Zusatzmonate im Sinne von Art. 52d AHVV gutgeschrieben. Da
der Beschwerdeführer keine Jugendjahre im Sinne von Art. 52b AHVV
aufweist, fällt eine Lückenfüllung durch solche vorliegend ausser Be-
tracht. Die durch die SAK vorgenommene Lückenfüllung entspricht den
Akten und den gesetzlichen Bestimmungen und wird in ihrer Richtigkeit
vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die SAK ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerde-
führer im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles eine Beitrags-
dauer von 35 Jahren und 6 Monaten aufwies (33 Jahre und 6 Monate,
[wovon 7 Monate zur Lückenfüllung verschoben wurden], plus 2 Jahre).
Mit Blick auf die gemäss Art. 53 Abs. 1 AHVV verbindlichen Rententabelle
ergibt sich, dass der 1947 geborenen Beschwerdeführer im Zeitpunkt des
Eintritts der Versicherungsfalles 35 volle Beitragsjahre (im Sinne von
Art. 50 AHVV) aufwies, während Versicherte seines Jahrganges bei voll-
ständiger Beitragsdauer im selben Zeitpunkt über 43 volle Beitragsjahre
verfügten. Demnach gelangt bei der Rentenberechnung die Rentenskala
36 zur Anwendung (vgl. Rententabellen 2011, S. 10).
3.3
In einem nächsten Schritt ist das massgebliche durchschnittliche Mo-
natseinkommen des Beschwerdeführers zu ermitteln.
3.3.1 Gemäss den Eintragungen im individuellen Konto des Beschwerde-
führers, wie sie aus den Akten der SAK hervorgehen und in der Verfü-
gung vom 6. Juli 2011 aufgelistet wurden, hat der Beschwerdeführer im
Zeitraum von Februar 1978 bis Dezember 2010 ein Einkommen von ins-
gesamt Fr. 216'659.- generiert (vgl. SAK/6). Für die aufgrund von Bei-
tragsfüllungen zugestandenen Beitragszeiten von Juli 1975 bis Januar
1978 sind keine Beträge anzuerkennen, da für Zusatzjahre keine Beiträge
angerechnet werden und die AHVV die im Jahr des Eintrittes des Versi-
cherungsfalles geleisteten Beiträge von der Berücksichtigung bei der
Rentenberechnung ausschliesst (vgl. oben E. 2.5.2). Die Richtigkeit die-
ser Einkommenssumme wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
3.3.2 Dieses Einkommen ist nachfolgend einer Aufwertung zu unterzie-
hen. Massgebend für die Bestimmung des Aufwertungsfaktors ist das
Jahr 1978, in welchem der Beschwerdeführer erstmals Beiträge bezahlt
hat, die in sein individuelles Konto eingetragen wurden, was zu einem
Aufwertungsfaktor von 1.120 führt und (aufgerundet) ein aufgewertetes
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Seite 10
anrechenbares Einkommen von insgesamt Fr. 242'659.- (Fr. 216'659.- x
1.120) ergibt.
3.3.3 Das durchschnittliche jährliche Jahreseinkommen wird vorliegend –
mangels zu berücksichtigender Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften
– durch eine Division der aufgewerteten Einkommenssumme berechnet
(vgl. oben E. 2.6.4). Die für die Ermittlung des durchschnittlichen Er-
werbseinkommens massgebende Beitragsdauer entspricht grundsätzlich
der für die Bestimmung der anwendbaren Rentenskala ermittelten Bei-
tragsdauer. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere auch Zusatzjah-
re, die für fehlende Beitragsjahre vor 1979 angerechnet wurden. Nicht
anzurechnen sind hingegen die im Jahr des Versicherungsfalles zurück-
gelegten Beitragszeiten (vgl. RWL 2011, Rz. 5308-5318). Vorliegend sind
somit von den für die Skalenermittlung ermittelten 35 Jahren und 6 Mona-
ten die 7 im Jahr 2011 angefallenen Beitragsmonate zu subtrahieren, so-
dass für die Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Erwerbsein-
kommens von einer massgebenden Beitragsdauer von 34 Jahren und 11
Monaten (bzw. 419 Monaten) auszugehen ist. Das resultierende monatli-
che Durchschnittseinkommen ist zur Ermittlung des jährlichen Jahresein-
kommens wiederum auf 1 Jahr (12 Monate) hochzurechnen. Vorliegend
ist somit die aufgewertete Einkommenssumme von Fr. 242'659.- durch
419 Monate zu dividieren und mit 12 Monaten zu multiplizieren, woraus
ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 6'950.-
resultiert, welcher Betrag von der SAK so ermittelt wurde (vgl. SAK/6) und
vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.
3.3.4 Die unterste Stufe in der anzuwendenden Rentenskala 36 umfasst
massgebende jährliche Durchschnittseinkommen von bis zu Fr. 13'920.-,
in welche das Einkommen des Beschwerdeführers somit einzuordnen ist.
Dieser Einkommensstufe steht für den Fall eines Rentenbezugs bei Er-
reichen des Rentenalters eine ordentliche ganze Rente in der Höhe von
Fr. 949.- gegenüber (vgl. Rententabellen 2011, S. 34) – unter dem Vorbe-
halt einer allfälligen Rentenkürzung wegen Rentenvorbezugs.
Da der Beschwerdeführer einen Rentenvorbezug um 1 Jahr vorgenom-
men hat, ist die ihm per Eintritt des Rentenalters theoretisch zustehende
Altersrente von Fr. 949.- um 6.8 % zu kürzen, weshalb ihm (kaufmän-
nisch gerundet) ab 1. August 2011 eine ordentliche Altersrente in der Hö-
he von Fr. 884.- zusteht, wie sie ihm die SAK zu Recht zugesprochen hat.
Die Richtigkeit der seinem massgebenden jährlichen Durchschnittsein-
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Seite 11
kommen gegenüberstehenden Rente sowie deren Kürzung infolge Vor-
bezugs hat der Beschwerdeführer nicht (substantiiert) bestritten.
3.4 Als Zwischenresultat ist somit festzuhalten, dass die SAK die Höhe
der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Altersrente entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen und den Verwaltungsweisungen in ihrer
Berechnung vom 22. Juni 2011 richtig ermittelt und in ihrer Verfügung
vom 6. Juli 2011 richtig festgesetzt und im Einspracheentscheid zu Recht
bestätigt hat.
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit der Rentenberechnung
vom 22. Juni 2011, welche das Bundesverwaltungsgericht ihm in Hinblick
auf sein Replikrecht zukommen liess, und die entsprechende Ermittlung
der Rentenhöhe nicht substantiiert. Er bezieht sich hingegen auf einen
Leserbriefschreiber, der erklärt, seit über 20 Jahren in Spanien zu leben,
der freiwilligen AHV während diesen Jahren den Minimalbeitrag einbe-
zahlt zu haben, 66 Jahren alt zu sein und eine Rente von Fr. 1'450.- zu
beziehen (vgl. den als Replikbeilage eingereichten Leserbrief). Der Be-
schwerdeführer macht geltend, es könne doch nicht (richtig) sein, dass er
eine deutlich tiefere Rente erhalte als der Leserbriefschreiber.
Der Beschwerdeführer kann schon deshalb aus dem Leserbrief nichts zu
seinen Gunsten ableiten, da es sich bei den darin enthaltenen Angaben
um nicht erwiesene Behauptungen handelt. Selbst wenn die Angaben des
Leserbriefschreibers zutreffen sollten, würde das allerdings nichts daran
ändern, dass die SAK seine Rente den gesetzlichen Bestimmungen ent-
sprechend richtig berechnet hat. Ergänzend kann festgehalten werden,
dass die im Leserbrief enthaltenen Angaben unvollständig und nicht aus-
reichend detailliert sind und auf dieser Basis keine Rentenberechnung
vorgenommen oder nachzuvollziehen werden kann. So ist insbesondere
nicht ersichtlich, wie lange der Leserbriefschreiber tatsächlich der freiwil-
ligen Versicherung angehörte ("seit über 20 Jahren"), ob (und allenfalls
wie lange) er zuvor der obligatorischen Versicherung angehörte (und
während dieser Zeit allenfalls deutlich mehr als die Minimalbeiträge be-
zahlte), ob ihm Erziehungs- und/oder Betreuungsgutschriften angerech-
net wurden, ob er von einem Einkommenssplitting profitierte, ob er seine
Rente beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters bezog, einen renten-
reduzierenden Rentenvorbezug vornahm (wie der Beschwerdeführer)
oder den Rentenbeginn im Sinne von Art. 39 AHVG aufgeschoben und
damit eine Erhöhung der Altersrente erwirkt hat ("bin nun 66 Jahre alt").
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Seite 12
Alle diese Faktoren haben Auswirkungen auf die Höhe des Rentenan-
spruchs und führen gegebenenfalls zu einer höheren Rente.
5.
Der Beschwerdeführers führt weiter aus, dass vor ein paar Jahren eine
Frau B._______, die im Schweizer Konsulat in C._______ für AHV-
Renten zuständig gewesen sei, ihm versichert habe, dass er bei 44 Bei-
tragsjahren eine Rente von Fr. 1'850.- erhalten würde. Der genaue Inhalt
der entsprechenden Auskunft und die ihr zugrunde gelegten Tatsachen
und Annahmen werden vom Beschwerdeführer weder substantiiert noch
belegt. Dass er aus dieser Auskunft etwas zu seinen Gunsten ableiten
könne, macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Da er erst im
Februar 1978 Versicherungsbeiträge zu zahlen begann, konnte er bei Er-
reichen des ordentlichen Rentenalters im Juli 2012 keine 44 Beitragsjahre
aufweisen, sodass die angeführte Auskunft schon aufgrund dieser Tatsa-
che – für den Beschwerdeführer erkennbar – in Bezug auf seine konkrete
Situation nicht zutreffen konnte. Der Beschwerdeführer macht auch nicht
geltend, dass er im Vertrauen auf die Richtigkeit der besagten Auskunft
Dispositionen getroffen oder unterlassen habe, die nicht ohne Nachteil
rückgängig gemacht werden könnten bzw. das Entstehen eines höheren
Rentenanspruchs verhindert hätten. Aus der angeführten Auskunft kann
somit nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden.
6.
Der Beschwerdeführer macht ausserdem in seiner Replik und in seiner
Eingabe vom 13. Januar 2012 geltend, dass nicht richtig sein könne, dass
er einerseits eine Rente von (nur) Fr. 884.- zugesprochen erhalten habe,
zugleich aber eine Einkommenserklärung für den Zeitraum Dezember
2010 bis August 2011 zur Beitragsfestsetzung einreichen müsse, ansons-
ten er aus der (freiwilligen) AHV ausgeschlossen werde bzw. dass es
nicht möglich sei, dass diese zusätzlich eingeforderten Beiträge (angeb-
lich) bereits in der Berechnung der festgesetzten Rente berücksichtigt
worden seien.
Wie das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer angezeigt hat
(vgl. oben Bst. b.f-h), bilden lediglich die Verfügung vom 6. Juli 2011 bzw.
der Einspracheentscheid vom 5. September 2011 betreffend die damit
zugesprochene Rente Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ausser-
halb dieses Verfahrensgegenstandes liegende Fragen zwischen dem Be-
schwerdeführer und der SAK sind vorliegend nicht zu prüfen. Ob die SAK
zu Recht den Beschwerdeführer zum Einreichen von Unterlagen zur Bei-
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Seite 13
tragsfestsetzung aufgefordert und ihm einen Ausschluss aus der freiwilli-
gen Versicherung angedroht hat, ist vorliegend somit ohne Belang. Es ist
auch nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, die Frage des Be-
schwerdeführers zu beantworten, welche Folgen die Nichtbezahlung ent-
sprechend festgesetzter Beiträge hätte. Deshalb hat das Bundesverwal-
tungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2012
zuständigkeitshalber an die SAK zur direkten Beantwortung überwiesen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Beiträge, die nach or-
dentlichem Rentenbeginn geleistet werden, keinen Einfluss auf die Höhe
der vorbezogenen Rente haben (vgl. Art. 29bis Abs. 1 AHVG e contrario).
Ausserdem endet die Beitragspflicht für Männer im Rahmen der freiwilli-
gen Versicherung – unter Vorbehalt eines vorgängigen Austritts oder Aus-
schlusses aus der freiwilligen Versicherung – (erst) am Ende des Monats,
in welchem sie das 65. Altersjahr vollenden (vgl. Art. 13a Abs. 1 f. der
Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung [VFV, SR 831.111] in Verbindung mit Art. 2
Abs. 6 AHVG). Dies gilt im Übrigen auch im Rahmen der obligatorischen
Versicherung für Nichterwerbstätige, während erwerbstätige Männer auch
über das vollendete 65. Altersjahr hinaus solange beitragspflichtig sind,
wie sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. Art. 3 Abs. 1 AHVG).
7.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK die dem Be-
schwerdeführer ab 1. August 2011 zugesprochene Altersente richtig be-
rechnet hat und der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden nicht
durchzudringen vermag. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), und es ist keine Par-
teientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-5502/2011
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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