B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III
C-5505/2009
U r t e i l v o m 1 5 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
R._______,
handelnd für sich selbst sowie für ihre Kinder
D._______ und E._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ,
Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
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Sachverhalt:
A.
R._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin), erwarb durch
Abstammung sowohl die schweizerische (Heimatort: Z._______) als auch
die peruanische Staatsbürgerschaft. Nachdem sie die ersten 34 Jahre in
Peru gelebt hatte, wanderte sie 1991 in die Schweiz aus. Im August 2005
nahm sie mit ihrer Familie Wohnsitz in Chile, dem Heimatland ihres
Ehemannes. Die beiden Töchter D._______ und E._______ besitzen die
schweizerische Staatsangehörigkeit.
B.
Im Jahr 2005 reichte die Beschwerdeführerin bei der zuständigen
Auslandvertretung ein Gesuch um monatliche Unterstützung gemäss
dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an
Auslandschweizer (ASFG, AS 1973 1976; ab 1. Januar 2010:
Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an
Schweizer Staatsangehörige im Ausland [BSDA, SR 852.1]) ein. Mit
Verfügung vom 6. Dezember 2005 lehnte das Bundesamt für Justiz
dieses mit der Begründung ab, das peruanische Bürgerrecht herrsche
eindeutig vor. Am 23. April 2009 gelangte die Beschwerdeführerin erneut
an die Schweizervertretung in Santiago de Chile und ersuchte um
Übernahme der Heimreisekosten in die Schweiz im Sinne einer
einmaligen Unterstützung. Aus einem am 28. April 2009 von der Aus-
landvertretung erstellten Bericht geht hervor, dass sich die Be-
schwerdeführerin in Chile nie richtig wohl gefühlt habe und wegen De-
pressionen schon mehrere Klinikaufenthalte hinter sich habe; das
Geschäft des Ehemannes habe im Januar 2009 Konkurs erlitten. Die
Arbeitsmöglichkeiten in Chile seien für beide sehr gering. Herr R._______
habe nun aber eine Stelle in der Schweiz in Aussicht.
C.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2009 wies die Vorinstanz das Unter-
stützungsgesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, gemäss Art. 6 ASFG
würden Doppelbürger – deren ausländisches Bürgerrecht vorherrsche –
in der Regel nicht unterstützt. Gemäss früheren Angaben der
Beschwerdeführerin habe sie sich seit ihrer Geburt 34 Jahre in Peru
aufgehalten; erst 1991 sei sie in die Schweiz übersiedelt. Nachdem sie 14
Jahre hier gelebt habe, sei sie im August 2005 nach Chile – der Heimat
ihres Ehemannes – ausgewandert. Das peruanische Bürgerrecht
herrsche damit bei der Beschwerdeführerin eindeutig vor.
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D.
Nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Ver-
fügung erst am 14. August 2009 bei der Auslandvertretung in Empfang
genommen hatte (vgl. Begleitnotiz der Schweizerischen Botschaft in San-
tiago vom 24. August 2009) reichte R._______ Beschwerde ein (Eingang
Bundesverwaltungsgericht: 2. September 2009). Sinngemäss macht sie
darin geltend, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihr
die Heimreisekosten in die Schweiz zu erstatten. Zur Begründung führt
sie an, ihr Mann habe in Chile keine Arbeitsstelle mehr, aber in der
Schweiz könne er arbeiten und so die empfangenen Fürsorgeleistungen
zurückzahlen. Es sei ihr nicht mehr möglich, ihre beiden Töchter auf die
Schweizerschule in Santiago zu schicken; diese sei sehr teuer. Insbeson-
dere müsse sie das volle Schulgeld bezahlen. In der Schweiz könnten die
beiden Mädchen wieder am Unterricht teilnehmen. Sie sei zwar schwei-
zerisch-peruanische Doppelbürgerin, aber sie fühle sich der Schweiz viel
mehr verbunden als Peru. Zudem hätten ihre Kinder lediglich die Schwei-
zer Staatsbürgerschaft. Die schlechte öffentliche Schulbildung und die
damit verbundenen geringen Zukunftsaussichten ihrer Töchter seien denn
auch hauptsächlich die Gründe, wieso sie wieder in die Schweiz zurück-
kehren wolle.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. November
2009 unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe auf Abweisung der
Beschwerde. Ergänzend führt sie an, es würde auch kein Ausnahmefall
vorliegen, in dem trotz vorherrschenden ausländischen Bürgerrechts eine
Unterstützung gewährt werden könnte. Auch die beiden minderjährigen
Töchter der Beschwerdeführerin hätten keinen Anspruch auf
Unterstützung, da dieser nur gewährt würde, wenn das Schweizer
Bürgerrecht bei einem Elternteil vorherrsche.
F.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. November 2009 wurde der
Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist liess sie un-
genutzt verstreichen.
G.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 11. Mai
2011 aufgefordert worden war, zu ihrer jetzigen wirtschaftlichen Situation
sowie den Umständen bezüglich der Übersiedlung in die Schweiz
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Stellung zu nehmen, teilte sie dem Bundesverwaltungsgericht mit
Schreiben vom 28. Juni 2011 mit, ihr Mann sei leider aufgrund eines
Konkurses arbeitslos geworden. Auch ihre Kinder habe sie von der
Schweizerschule in Santiago nehmen müssen. Sie selbst könne die
Familie nicht finanziell unterstützen, da sie als Kellnerin tätig gewesen sei
und keine andere Ausbildung habe. Zudem leide sie an einer chronischen
Krankheit, welche es ihr nicht erlaube, einer Tätigkeit nachzugehen. Die
Familie wäre schon längst in die Schweiz zurückgekommen, hätte sie
über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. In Chile würden sie
unter grossen persönlichen Anstrengungen leben und Not leiden.
Lediglich ihr Ehemann habe ein kleines Einkommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden.
Darunter fallen Verfügungen des BJ betreffend Sozialhilfe an Schweizer
Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA (vgl. E. 3
nachstehend).
1.2. Laut Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung zur
Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50
und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie – wenn nicht eine kantonale Behörde als
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Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss
Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden
und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder abweisen. Vorliegend wird über die Ausrichtung
von Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland entschieden,
weshalb – in Anlehnung an die Rechtsprechung des Sozial-
versicherungsgerichts – bei der Beurteilung der Streitsache auf den bis
zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen
Sachverhalt abgestellt wird (vgl. BGE 129 V 1 E 1.2 mit Hinweis).
3.
Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf das ASFG und die Ver-
ordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Ausland-
schweizer (ASFV, AS 1973 1983). Mit Wirkung auf den 1. Januar 2010
wurde das ASFG in das BSDA umbenannt, inhaltlich jedoch – was die
Sozialhilfe an Auslandschweizer angeht – unverändert gelassen. Die
ASFV ihrerseits wurde ohne übergangsrechtliche Regelung auf den
1. Januar 2010 durch die der Verordnung vom 4. November 2009 über
Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
(VSDA, SR 852.11) ersetzt. Der Erlass übernimmt den Inhalt des bisheri-
gen Rechts weitgehend unverändert. Der Verordnungsgeber beschränkte
sich darauf, veraltete und überflüssige Normen zu streichen, die Struktur
und die Terminologie des Erlasses zu modernisieren und in einigen Be-
reichen die Praxis zu kodifizieren, wie sie bis anhin den altrechtlichen
Richtlinien und Rundschreiben entnommen werden konnte (vgl. Er-
läuterungen des BJ zur VSDA unter der Internetadresse des BJ > The-
men > Migration > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Aus-
landschweizer (SAS) > Auslandschweizer/in, besucht im Februar 2012).
Der Anwendung des neuen Rechts steht daher grundsätzlich nichts ent-
gegen. Dabei kann auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen
werden.
4.
4.1. Nach Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistun-
gen. Diese werden wiederkehrend bzw. einmalig im Ausland oder bei der
Heimkehr ausgerichtet (vgl. Art. 4 ff. VSDA sowie Art. 11 f. VSDA ). Aus-
landschweizer im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 2 BSDA Schwei-
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zer Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei
Monaten dort aufhalten.
Gemäss Art. 5 BSDA werden solche Unterstützungen nur an Personen
ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen
Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des
Aufenthaltsstaates bestreiten können.
Art. 11 Abs. 1 BSDA sieht vor, dass dem Hilfsbedürftigen die Heimkehr in
die Schweiz nahe gelegt werden kann, wenn dies in seinem wohlverstan-
denen Interesse oder in dem seiner Familie liegt. In diesem Fall über-
nimmt der Bund anstelle der weiteren Unterstützung im Ausland die
Heimreisekosten. Der Bund kann die Heimreisekosten auch übernehmen,
wenn sich ein Hilfsbedürftiger von sich aus zur Heimkehr entschliesst
(vgl. Art. 11 Abs. 2 BSDA). Dabei wird unter Heimkehr die Einreise in die
Schweiz mit der Absicht des dauernden Verbleibens, also der Begrün-
dung eines Wohnsitzes in der Schweiz, verstanden (Art. 11 Abs. 2
VSDA). Laut Art. 11 Abs. 3 VSDA werden die Leistungen bei der Heim-
kehr unabhängig davon gewährt, ob zuvor Leistungen im Ausland bean-
sprucht wurden. Die Leistungen bei einer Heimkehr umfassen gemäss
Art. 12 VSDA die Kosten für die zweckmässigste und günstigste Reise-
möglichkeit in die Schweiz (Bst. a), die notwendigen Leistungen im Aus-
land bis zum Zeitpunkt der Abreise (Bst. b) sowie die notwendigen Leis-
tungen bei der Ankunft in der Schweiz (Bst. c). Voraussetzung für diese
Sozialhilfeleistungen ist, dass die gesuchstellende Person die Heimkehr
nicht selbst finanzieren kann. Die Bedürftigkeit ist zu bejahen, wenn die
anerkannten Auslangen höher sind als die anrechenbaren Einnahmen
(vgl. Art. 10 VSDA). Eine Überprüfung entfällt hingegen, wenn die ge-
suchstellende Person bereits wiederkehrende Leistungen bezieht oder es
offensichtlich ist, dass sie die Heimkehr nicht selber bezahlen kann (Art.
11 Abs. 1 VSDA sowie Ziff. 3.6.1. der ab 1. Januar 2010 geltenden Richt-
linien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Aus-
landschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online unter: >
Themen > Migration > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Aus-
landschweizer (SAS) > Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behand-
lung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung).
4.2. Schweizerisch-ausländische Doppelbürger, deren ausländisches
Bürgerrecht vorherrscht, werden gemäss Art. 6 BSDA in der Regel nicht
unterstützt. Für die Beurteilung der Frage, welches Bürgerrecht über-
wiegt, sieht Art. 2 Abs. 1 VSDA folgende Kriterien vor: die Umstände, wel-
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che zum Erwerb des ausländischen Bürgerrechts geführt haben (Bst. a),
den Aufenthaltsstaat während der Kindheit und Ausbildungszeit (Bst. b),
die Dauer des Aufenthalts im jetzigen Aufenthaltsstaat (Bst. c) sowie die
Beziehung zur Schweiz (Bst. d).
5.
5.1. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei zwar
schweizerisch-peruanische Doppelbürgerin, in Bezug auf ihre Kinder
D._______ und E._______ führt sie hingegen aus, diese würden beide
nur die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. Beschwerde vom
21. August 2009). Diese Angaben ergeben sich auch
aus den Akten. Bereits im ersten Verfahren betreffend Ausrichtung von
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer im Jahr 2005 stellte die
Auslandvertretung in Santiago de Chile fest, die Kinder der
Beschwerdeführerin würden das chilenische Bürgerrecht nicht besitzen,
da sie nicht in Chile zur Welt gekommen seien; dieses könnten sie erst
nach einem Jahr Wohnsitz in Chile beantragen (vgl. Bericht vom
3. November 2005). Am 28. April 2009 stellte die Schweizer
Vertretung abermals fest, die beiden Kinder würden nur das
Schweizerbürgerrecht besitzen. Es ist somit davon auszugehen, dass die
Kinder – zumindest zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom
5. Mai 2009 (vgl. dazu E. 2) – lediglich über das Schweizer
Bürgerrecht verfügen. In casu rechtfertigt es sich somit, den Anspruch der
Mutter sowie ihrer beiden Töchter auf Sozialhilfe für Ausland-
schweizerinnen getrennt voneinander zu prüfen.
Nachdem die Mädchen in der Schweiz geboren wurden und hier auch
den Kindergarten besuchten, wanderten sie im Jahr 2005 zusammen mit
ihren Eltern nach Chile – dem Heimatstaat ihres Vaters – aus. Da der
Ehemann der Beschwerdeführerin keine Arbeitsstelle mehr hat, möchte
die Familie wieder in die Schweiz zurückkehren (vgl. Beschwerde vom
21. August 2009). In Chile lebt die Familie nunmehr in kärglichen
finanziellen Verhältnissen. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin
könne die Familie aus diesem Grund auch nicht in der Hauptstadt leben.
Zudem hätten die Kinder nicht mehr die Schweizerschule in Santiago
besuchen können. Die Familie leide Not und lebe unter grossen
persönlichen Anstrengungen, lediglich der Ehemann habe noch ein
kleines Einkommen (vgl. Schreiben vom 28. Juni 2011). Einem Bericht
der Schweizerischen Vertretung in Santiago de Chile vom 28. April 2009
ist zu entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit seinem
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Geschäft Konkurs erlitten habe. Die Arbeitsmöglichkeiten für die Eheleute
– insbesondere für die Beschwerdeführerin – seien denn auch sehr
gering. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass
die Heimkehr der Kinder offensichtlich nicht selbst finanziert werden kann.
Eine weitere Überprüfung der Bedürftigkeit nach Art. 10 Abs. 1 VSDA
erübrigt sich deshalb.
5.2. Die Vorinstanz lehnt den Anspruch der Kinder in ihrer
Vernehmlassung vom 20. November 2009 mit dem Argument ab, gemäss
Richtlinien (Ziff. 1.2.3.) könne einem minderjährigen Kind eine
Unterstützung nur gewährt werden, sofern das schweizerische
Bürgerrecht bei einem Elternteil vorherrsche, was bei der
Beschwerderführerin nicht der Fall sei. Vorliegend übersieht jedoch die
Vorinstanz, dass diese Regelung lediglich gilt, wenn es sich um
minderjährige Kinder handelt, die ebenfalls über eine mehrfache
Staatsangehörigkeit verfügen und das ausländische Bürgerrecht
vorherrscht. So ist gemäss Wortlaut der Richtlinien denn einem
minderjährigen Kind trotz vorherrschendem ausländischen Bürgerrecht
Sozialhilfe zu gewähren, sofern das schweizerische Bürgerrecht bei
einem Elternteil vorherrscht. Nur so rechtfertigt sich auch der Umstand,
dass die Sozialhilfe in diesem Fall höchstens bis zur Volljährigkeit des
Kindes geleistet wird (vgl. Richtlinien a.a.O.). In casu besitzen jedoch die
beiden Töchter der Beschwerdeführerin gemäss den Akten kein anderes
Bürgerrecht als das schweizerische, weshalb diese Regelung gerade
nicht zur Anwendung kommt.
5.3. Aufgrund vorangegangener Erwägungen ist der Anspruch der Kinder
auf einmalige Leistung von Sozialhilfe gegeben. Dem Gesuch um
Übernahme der Heimreisekosten betreffend die beiden Kinder ist
demnach stattzugeben.
6.
6.1. Im Hinblick auf die im Jahr 1957 in Peru geborene Be-
schwerdeführerin ist vorerst darauf hinzuweisen, dass diese zwar das
Schweizer Bürgerrecht besitzt, gleichzeitig aber auch über die
peruanische Staatsangehörigkeit verfügt. Es handelt sich um eine
schweizerisch-peruanische Doppelbürgerin, die beide Bürgerrechte durch
Abstammung erwarb. Bereits die Eckdaten ihrer Lebensgeschichte
lassen prima vista darauf schliessen, dass bei der Beschwerdeführerin
das peruanische Bürgerrecht vorherrschend ist: so lebte sie die ersten 34
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Jahre in Peru. 1991 verliess sie Peru und siedelte in die Schweiz über.
Seit dem 20. August 2005 lebt die Beschwerdeführerin nun mit ihrer
Familie in Chile, dem Heimatstaat ihres Ehemannes. Die bald
55-jährige Beschwerdeführerin hat somit den Grossteil ihres Lebens in
Peru und – rechnet man den Aufenthalt in Chile ebenfalls dazu –
insgesamt über 40 Jahre im Ausland verbracht. Damit hat sie sich nicht
einmal einen Drittel ihres Lebens in der Schweiz aufgehalten.
Insbesondere hat sie in Peru auch die prägenden Jahre ihrer Kindheit
und Jugend erlebt. Auch weitere Umstände lassen darauf schliessen,
dass bei der Beschwerdeführerin das peruanische Bürgerrecht
vorherrscht (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3788/2010
vom 29. Dezember 2011 E. 4). In diesem Zusammenhang ist auf die von
der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2009
getätigten Ausführungen zu verweisen. Eine weitere, vertiefte
Überprüfung erübrigt sich jedoch, da die Frage des vorherrschenden
Bürgerrechts – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – in casu keine Relevanz
aufzeigt.
6.2. Gemäss Art. 6 BSDA werden Doppelbürger, deren ausländisches
Bürgerrecht vorherrscht, in der Regel nicht unterstützt. Die Formulierung
"in der Regel" lässt hingegen in gewissen atypischen Fällen durchaus
Ausnahmen des gesetzlich statuierten Grundsatzes des vorherrschenden
Bürgerrechts zu. So werden denn auch in den Richtlinien gewisse Aus-
nahmefälle aufgezählt, in denen trotz vorherrschenden ausländischen
Bürgerrecht Sozialhilfe gewährt werden kann (vgl. Ziff. 1.2.3.). Diese Auf-
listung ist jedoch nicht abschliessend. Das Gesetz verzichtet denn auch
auf eine Kodifizierung der Ausnahmetatbestände und lässt damit die Wei-
terentwicklung von Ausnahmen in der Praxis zu (zum Ganzen vgl. ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 428b ff.). In
casu ist der Anspruch der Töchter der Beschwerdeführerin auf einmalige
Leistung von Sozialhilfe zweifellos gegeben (vgl. E. 5). Für die Übernah-
me der Heimreisekosten genügt es somit, wenn die Mädchen – welche
sich auf die Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
berufen können – sich zur Heimkehr entschliessen (vgl. Art. 11 VSDA,
welcher im Marginale unmissverständlich einen Anspruch vermittelt). Die
Heimreise der Kinder wäre hingegen nicht möglich, wenn der Beschwer-
deführerin als Mitinhaberin der elterlichen Gewalt – stellt man auf deren
vorherrschendes peruanisches Bürgerrecht ab (vgl. E. 6.1) – die Über-
nahme der Heimreisekosten verwehrt bleibt. Diese Konstellation er-
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scheint dergestalt unbefriedigend, weshalb sich eine Ausnahme des in
Art. 6 BSDA statuierten Grundsatzes geradezu aufdrängt. Dies auch un-
ter Berücksichtigung, dass eine Ablehnung der Übernahme der Heimrei-
sekosten der Mutter auch den Vorgaben des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) zuwiderlau-
fen würde, ist doch gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK bei allen Massnahmen, die
Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrich-
tungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Ge-
setzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein Ge-
sichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. In casu rechtfertigt sich
somit – im Sinne einer Ausnahme zum Grundsatz von Art. 6 BSDA – die
Übernahme der Heimreisekosten der Beschwerdeführerin nach Art. 12
Bst. a VSDA.
7.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung in Gut-
heissung der Beschwerde aufzuheben und die einmalige Unterstützung in
Form von Übernahme der Heimreisekosten für die Beschwerdeführerin
und deren Kinder zu gewähren ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). In Anbetracht der verhältnismässig ge-
ringen Höhe der der Beschwerdeführerin erwachsenen Kosten ist von
der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2009 wird aufgehoben und dem
Gesuch um Entrichtung einer einmaligen Leistung im Sinne der Über-
nahme der Heimreisekosten zugestimmt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– die Schweizer Vertretung in Santiago de Chile (zu Kenntnis)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
C-5505/2009
Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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