Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5505/2010
Urteil vom 31. Januar 2011
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
Parteien X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand IV-Rentengesuch.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der (…) 1946 geborene Beschwerdeführer österreichischer
Nationalität mit Gesuch vom 10. September 2008 (act. 1) die
Zusprechung einer schweizerischen Invalidenrente beantragt hat,
dass die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 24. Juni 2010 (act. 66) abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 27.
Juli 2010, der Schweizerischen Post übergeben am 30. Juli 2010,
angefochten hat mit den Anträgen, es sei ihm vom 10. September 2008
bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen und die bisher ausbezahlte (vorbezogene) Altersrente sei
mit der nachzuzahlenden Invalidenrente anteilsmässig zu verrechnen,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 26. November 2010 die
Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an sie zur Klärung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und zum Erlass einer neuen Verfügung
beantragt hat, weil es mangels Verlässlichkeit der wirtschaftlichen
Angaben nicht möglich sei, die Methode der Invaliditätsbemessung
zuverlässig zu bestimmen,
dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Dezember 2010
abgeschlossen worden ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig
ist,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat, so dass er gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) zur Beschwerdeführung legitimiert ist,
dass daher auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist,
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dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 26. November 2010
mitteilt, im Dossier hätten sich Unterlagen befunden, die von ihrem
medizinischen Dienst noch nicht eingesehen worden seien, worauf sie
eine neue Beurteilung des medizinischen Dienstes eingeholt habe,
dass die Vorinstanz weiter mitteilt, der stellungnehmende Arzt sei in
seinem Bericht vom 7. November 2010 (act. 68) zur Beurteilung gelangt,
seit dem 22. August 2008 bestehe eine anhaltende und generelle
Arbeitsunfähigkeit für Erwerbstätigkeiten; in Bezug auf
Haushaltstätigkeiten dagegen hätten nur vorübergehende höhergradige
Arbeitsunfähigkeiten (3 Monate ab August 2008, 6 Monate ab Januar
2010) vorgelegen, während in der übrigen Zeit die Arbeitsfähigkeit in
Haushaltstätigkeiten als annähernd voll beurteilt werde,
dass die Vorinstanz weiter ausführt, die im Dossier vorhandenen
Angaben hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten
seien widersprüchlich und unklar, indem dieser gegenüber der
österreichischen Versicherung angegeben habe, in der Schweiz von 2002
bis August 2008 als selbständiger Programmierer erwerbstätig gewesen
zu sein, während gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung
von fallweiser Erwerbstätigkeit ebenso wie von einem Status als
Hausmann die Rede gewesen sei,
dass die Vorinstanz aufgrund dieser Unklarheiten zum Schluss kommt, es
sei beim gegenwärtigen Aktenstand nicht möglich festzustellen, ob im
August 2009 allenfalls ein Versicherungsfall für eine Invalidenrente
eingetreten sei,
dass gemäss Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden kann,
dass nach den Angaben der Vorinstanz der Sachverhalt in Bezug auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere die Statusfrage und die damit
verbundene Methode der Invaliditätsbemessung, unzureichend abgeklärt
erscheint,
dass daher dem Antrag der Vorinstanz auf Gutheissung der Beschwerde
und Rückweisung der Sache zur Abklärung der Statusfrage und
Bemessung des Invaliditätsgrades gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG
stattzugeben ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem obsiegenden
Beschwerdeführer gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten
zu auferlegen sind,
dass dem obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführer in
Anwendung von Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen, und die
Verfügung vom 24. Juni 2010 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse und zum
Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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