B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5506/2012
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch B._______,
Zustelladresse:C._______,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ,
Fachbereich Sozialhilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1958) ist Bürger von Balm bei Günsberg
(SO) und ist seit dem 14. September 2007 auch US-Staatsangehöriger.
Am 14. Juli 2009 hatte er einen schweren Motorradunfall. Nach dem Un-
fall lag er im Koma und wurde nach dem Erwachen im Pacific Care Nur-
sing Center in Long Beach (Kalifornien) untergebracht. Seither ist er kör-
perlich schwer beeinträchtigt und benötigt rund um die Uhr medizinische
Betreuung. Die Unterkunfts- und Pflegekosten werden von der amerikani-
schen Krankenversicherung Medi-Cal übernommen.
B.
Am 21. August 2012 gelangte B._______, Lebensgefährtin und gesetzli-
che Vertreterin des Beschwerdeführers, mit einem Unterstützungsgesuch
an die Schweizerische Vertretung in Los Angeles und bat um die Ausrich-
tung einer finanziellen Unterstützung.
C.
Mit Verfügung vom 5. September 2012 lehnte die Vorinstanz das Gesuch
um Ausrichtung einer finanziellen monatlichen Unterstützung ab. Zur Be-
gründung führte sie aus, dass beim Beschwerdeführer das amerikanische
Bürgerrecht vorherrschend sei (er sei in den USA geboren und habe nur
zwischen 1991 und 1997 in der Schweiz gelebt). Da ferner die medizini-
schen Kosten bereits vom Aufenthaltsstaat gedeckt seien, liege auch kein
Fall vor, bei dem trotz vorherrschendem ausländischem Bürgerrecht aus-
nahmsweise eine Leistung erbracht werden könne.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Oktober 2012 beantragt der Beschwer-
deführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Ausrichtung einer finanziellen Unterstützung. Zur Begründung lässt er
klarstellen, dass er von Geburt bis 1998 in der Schweiz gelebt habe. Erst
danach sei er in die USA gezogen.
E.
Am 5. März 2013 sprach die IV-Stelle für Versicherte mit Wohnsitz im
Ausland (IVST) dem Beschwerdeführer eine monatliche IV-Rente von
CHF 1'282.- ab Oktober 2012 bzw. von CHF 1'293.- ab Januar 2013 zu.
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F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2013 auf
Abweisung der Beschwerde. Zwar hätten Abklärungen inzwischen erge-
ben, dass der Beschwerdeführer tatsächlich erst seit 1998 in den USA le-
be, weshalb das Schweizer Bürgerecht vorherrsche und somit eine Ge-
währung von Sozialhilfe grundsätzlich möglich sei. Die geltend gemachte
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sei jedoch nicht nachgewiesen wor-
den (entsprechende Belege über zusätzliche Aufwendungen der Vertrete-
rin von USD 100.- bis 200.- für Arztkosten und für Hygieneartikel seien
trotz mehrfacher Aufforderung nicht eingereicht worden).
G.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer die Gelegen-
heit eingeräumt, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. In-
nerhalb der hierfür angesetzten Frist (27. Juni 2013) ist jedoch keine ent-
sprechende Stellungnahme eingetroffen.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige
im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1973
über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
(BSDA, SR 852.1).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Ge-
setz nichts anderes bestimmt.
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1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf
dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich
zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-4622/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2 mit
Hinweis).
3.
3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage
befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Ge-
setzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im
Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort auf-
halten. Gemäss Art. 5 BSDA werden Sozialhilfeleistungen nur Personen
gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften
und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufent-
haltsstaates bestreiten können. Art. 8 Abs. 1 BSDA bestimmt, dass sich
Art und Mass der Sozialhilfe nach den besonderen Verhältnissen des
Aufenthaltsstaates richten, unter Berücksichtigung der notwendigen Le-
bensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers. Mit Sozialhilfe-
leistungen nach dem BSDA sind folglich nicht die wünschbaren, sondern
lediglich die notwendigen Auslagen zu finanzieren. Das BSDA bezweckt
in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine
einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Festset-
zung der Unterstützung ist zudem nicht allein auf die schweizerischen
Verhältnisse abzustellen; mit zu berücksichtigen sind vielmehr die Le-
benskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Personen (zum Ganzen
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vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf
eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer,
BBl 1972 ll 559/560, sowie Ziff. 1.1 der ab 1. Januar 2010 geltenden
Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Aus-
landschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online unter: >
Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschwei-
zer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeun-
terstützung).
3.2 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird – um dem Gleichbehand-
lungsgebot Rechnung zu tragen – in jedem Unterstützungsfall auf der
Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Aus-
richtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizule-
gen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden
Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a und Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vom 4. November 2009
über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
[VSDA, SR 852.11] sowie Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berechnung
des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen
sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfehlungen der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder die Richtlinien).
Sowohl die schweizerischen Vertretungen im Ausland als auch das BJ
sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Unterstützungsgesu-
che im dargelegten Sinne zu korrigieren bzw. zu ergänzen; bei Bedarf
kann das BJ den Sachverhalt weiter abklären (vgl. Art. 16 Abs. 3 und
Art. 17 Abs. 1 VSDA sowie zum Ganzen auch das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-5363/2009 vom 2. März 2010 E. 5.3). Wird ein Ge-
such um wiederkehrende Sozialhilfeleistungen auf dieser Grundlage gut-
geheissen, entspricht die Höhe der auszurichtenden Leistungen dem
festgestellten Fehlbetrag (vgl. Art. 9 Abs. 1 VSDA).
3.3 Schweizerisch-ausländische Doppelbürger, deren ausländisches Bür-
gerrecht vorherrscht, werden in der Regel nicht unterstützt (Art. 6 BSDA).
Für die Beurteilung der Frage, welches Bürgerrecht überwiegt, ist auf
verschiedene Kriterien abzustellen, beispielhaft aufgeführt in Art. 2 Abs. 1
VSDA. Dabei sind namentlich zu beachten: die Umstände, welche zum
Erwerb des ausländischen Bürgerrechts geführt haben (Bst. a), der Auf-
enthaltsstaat während der Kindheit und der Ausbildungszeit (Bst. b), die
Dauer des Aufenthalts im jetzigen Aufenthaltsstaat (Bst. c) und die Bezie-
hung zur Schweiz (Bst. d). Art. 2 Abs. 2 VSDA hält fest, dass in Notfällen
nach Art. 25 das Schweizer Bürgerrecht als vorherrschend gilt.
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Seite 6
4.
4.1 Die Vorinstanz ging noch in der angefochtenen Verfügung – gestützt
auf die unkorrekten Angaben im Unterstützungsgesuch vom 21. August
2012 – davon aus, dass sich der Beschwerdeführer insgesamt nur sechs
Jahre in der Schweiz aufgehalten habe und bei ihm demnach das aus-
ländische Bürgerrecht überwiege. Nachdem sich herausgestellt hatte,
dass er die ersten vierzig Jahre in der Schweiz verbrachte und erst 1998
in die USA zog, klärte die Vorinstanz die Situation im Rahmen des Ver-
nehmlassungsverfahrens neu ab und schloss nun zu Recht auf ein vor-
herrschendes Schweizer Bürgerrecht. Trotzdem hielt sie am Ergebnis der
angefochtenen Verfügung fest (keine Ausrichtung einer finanziellen mo-
natlichen Unterstützung).
4.2 Die Vertreterin des Beschwerdeführers machte noch am 4. April 2013
gegenüber der Schweizerischen Vertretung in Los Angeles geltend, dass
– nebst der von der amerikanischen Krankenversicherung übernommen
monatlichen Pflege- und Unterhaltskosten von USD 11'000.- und der IV-
Rente aus der Schweiz – nicht gedeckte Kosten von USD 100.- bis 200.-
pro Monat für den Arzt und auch nicht vergütete Auslagen für Hygienear-
tikel bestehen würden. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Schwei-
zerische Vertretung reichte die Vertreterin jedoch die in Aussicht gestell-
ten Belege über angeblich nicht gedeckte Kosten nicht ein. Sie hat auch
nicht gehandelt, als das Bundesverwaltungsgericht ihr am 28. Mai 2013
das Replikrecht gewährt und ihr die Möglichkeit eingeräumt hatte, bis
zum 27. Juni 2013 entsprechende Beweismittel nachzureichen. Somit
wurde der Nachweis der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als Vor-
aussetzung für die Ausrichtung von Sozialhilfe gemäss Art. 5 BSDA nicht
erbracht. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer nach dem Ent-
scheid der IV-Stelle die ausstehenden Renten von Oktober 2012 bis und
mit April 2013 offenbar erst im April 2013 überwiesen wurden, und die an-
schliessende Untätigkeit der Vertreterin lassen vielmehr den Schluss zu,
dass gar keine ungedeckten Kosten mehr vorhanden waren bzw. sind.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Ausrichtung einer
finanziellen monatlichen Unterstützung mangels Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers zu Recht verweigert hat. Demnach gelangt das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung im
Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 8
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Akten Ref-Nr. [...] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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