Abtei lung II I
C-5509/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
alle vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5509/2007
Sachverhalt:
A.
Am 6. Dezember 2006 bzw. mit ausführlicher Begründung vom
17. Januar 2007 liessen die brasilianischen Staatsangehörigen
A._______ (geb. [...] 1963, nachfolgend: Beschwerdeführer 1), dessen
Ehefrau B._______ (geb.[...] 1963: nachfolgend: Beschwerde-
führerin 2) sowie deren gemeinsame Tochter C._______ (geb. [...]
1999, nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) durch ihren damaligen
Rechtsvertreter beim Bereich Bevölkerungsdienste und Migration des
Kantons Basel-Stadt ein Gesuch um Ausnahme von der zahlen-
mässigen Begrenzung einreichen. Zur Begründung des Gesuchs
wurde im Wesentlichen vorgebracht, es läge ein schwerwiegender per-
sönlicher Härtefall vor. A._______ stamme aus der Provinz Uruaçu in
Brasilien. Als Folge der Inflation in den 90-er Jahren habe das Geld,
das er zuletzt als Schuhverkäufer verdient habe, nicht mehr ausge-
reicht, um überleben und seine Familie unterstützen zu können. Er sei
deshalb für zwei Jahre nach Portugal ausgewandert und an-
schliessend im Mai 1994 in die Schweiz eingereist, wo er rasch auf
zahlreichen Baustellen Arbeit gefunden habe. Seine Ehefrau, die er
1998 in Brasilien geheiratet habe, halte sich seit März 1998 in der
Schweiz auf und sei als Putzfrau in Privathaushalten tätig gewesen.
Die Ehegatten hätten ihr Heimatland somit vor 15 bzw. 8 Jahren ver-
lassen. Beide hätten Deutschkurse besucht und würden über einen
grossen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen. Ausserdem sei auch
ihre Tochter C._______ in Basel stark verwurzelt, habe sie doch ihr
ganzes Leben hier verbracht und sei seit 2006 eingeschult. Eine Weg-
weisung würde den Abbruch der sozialen Beziehungen in Schule und
Freizeit bedeuten und wäre ein zu starker Einschnitt in die psycho-
soziale Entwicklung des Mädchens, was im Widerspruch zum höheren
Interesse des Kindes stünde. Überdies wären die Integrationsmöglich-
keiten der Familie im Heimatland schlecht, denn die Ehegatten
verfügten über keine Berufsausbildung und hätten es angesichts ihres
Alters auf dem brasilianischen Arbeitsmarkt schwer. Die Verwandten,
die der Beschwerdeführer 1 in seinem Heimatland habe, böten ausser-
dem kein tragfähiges soziales Netz. Die Beschwerdeführer legten
ihrem Gesuch Beweismittel zum Aufenthalt, ein Stellenangebot sowie
zahlreiche Referenzschreiben bei.
B.
Am 5. Februar 2007 liess der Bereich Migration und Massnahmen des
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Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt das Gesuch in be-
fürwortendem Sinne an das BFM weiterleiten zur Prüfung, ob eine
Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung gestützt auf einen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall angenommen werden könne.
C.
Mit Schreiben vom 22. März 2007 teilte die Vorinstanz den Beschwer-
deführern mit, es könne voraussichtlich nicht auf das Vorliegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls geschlossen werden, und
gewährte ihnen dazu das rechtliche Gehör. Am 30. April 2007 teilte der
jetzige Parteivertreter mit, das Mandat übernommen zu haben. Mit
Eingabe vom 31. Mai 2007 nahm der Rechtsvertreter zum Schreiben
des BFM vom 22. März 2007 Stellung.
D.
Die Vorinstanz verweigerte mit Verfügung vom 15. Juni 2007 die Aus-
nahme von der zahlenmässigen Begrenzung mit der Begründung, für
das Zugeständnis eines Härtefalls reiche es für sich alleine nicht,
wenn sich ein Ausländer längere Zeit in der Schweiz aufgehalten
habe, er sozial und beruflich gut intergiert sei bzw. sich grundsätzlich
klaglos verhalten habe. Der Beschwerdeführer 1 sei im Alter von 30
Jahren und die Beschwerdeführerin 2 im Alter von 35 Jahren in die
Schweiz eingereist. Sie hätten damit einen grossen Teil der für sie
wichtigen Jahre im Heimatland verbracht. Auch sei ihre Tochter noch
nicht derart in der Schweiz integriert, als eine Rückkehr nach Brasilien
eine echte Entwurzelung darstellen würde. Überdies verfügten die
Beschwerdeführer nicht über besondere berufliche Fähigkeiten und
Kenntnisse, die nur in der Schweiz ausgeübt werden könnten. Von den
geltend gemachten, mehrheitlich wirtschaftlichen Gründen seien
ausserdem alle Bewohner Brasiliens in ähnlichen Verhältnissen
gleichermassen betroffen. Schliesslich erscheine die Rückkehr auch
deshalb zumutbar, weil Familienangehörige im Herkunftsland leben
würden.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. August 2007 beantragen die
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung; es sei festzustellen, dass sie nicht der
zahlenmässigen Begrenzung unterstehen würden. Ferner sei die Vor-
instanz anzuweisen, dem Antrag des Kantons Basel-Stadt auf Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen. In verfahrensrecht-
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licher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Zur Begründung macht der Rechtsvertreter im Wesent-
lichen geltend, im Vordergrund stünde die Situation der Beschwerde-
führerin 3. Sie sei in der Schweiz geboren und hier aufgewachsen. Sie
nehme unabhängig von ihren Eltern eigene Interessen wahr, indem sie
die Schwimmschule und den Geigenunterricht besuche. Demge-
genüber kenne sie Brasilien nur aus den Erzählungen ihrer Eltern. Ihr
könnten weder die Eltern, die dort mit dem Überlebenskampf beschäf-
tigt sein würden, noch die im Heimatland lebenden Verwandten bei der
Integration behilflich sein. Aufgrund der intensiven Bindungen an die
Schweiz verletze die Wegweisung ihr Privatleben. Die Beschwerde-
führerin 3 habe gestützt auf die Europäische Menschenrechtskonven-
tion und das Übereinkommen über die Rechte des Kindes einen
eigenen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung.
Überdies gälte es entgegen den Vorbringen der Vorinstanz den langen
Aufenthalt der Eltern zu berücksichtigen. Dies würde sich auch aus
dem Kreisschreiben der Vorinstanz vom 21. Dezember 2006 ergeben,
von welchem die Vorinstanz abgewichen sei. Zugleich werden in die-
sem Zusammenhang verschiedene Urteile des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte, des Bundesgerichts und deutscher Gerichte
angeführt. Der Rechtvertreter verweist ausserdem darauf, dass die
Familie nie Sozialhilfe bezogen habe und auch nicht polizeilich in Er-
scheinung getreten sei. Es müsse von einer mustergültigen, unter
schwierigsten Bedingungen gelungenen Integration gesprochen wer-
den. Ausserdem hätten sich auch die Arbeitsgruppe der Eidge-
nössischen Ausländerkommission (EKA) und der Regierungsrat des
Kantons Basel-Stadt dezidiert für die Anerkennung des Härtfalls aus-
gesprochen. Verfassungsrechtlich sei es schliesslich geboten, den
kantonalen Willen zu respektieren.
F.
Am 23. August 2007 zog das Bundesverwaltungsgericht die kan-
tonalen Akten der Beschwerdeführer bei.
G.
Am 10. Oktober 2007 wurde dem Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens nicht stattgegeben.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2007 beantragt die Vor-
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instanz die Abweisung der Beschwerde und verweist in ihrer Begrün-
dung auf die angefochtene Verfügung.
I.
Mit Replik vom 30. Januar 2008 macht der Rechtsvertreter unter an-
derem geltend, es ginge aus der Vernehmlassung hervor, dass das
BFM den Fall konferenziell entschieden habe. Insofern könne ent-
gegen der Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2007 nicht von der
offensichtlichen Aussichtlosigkeit des Verfahrens ausgegangen wer-
den. Ausserdem hätte der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt nie-
mals einen offensichtlich aussichtslosen Fall unterstützt. Das Bundes-
verwaltungsgericht habe somit die oberste Behörde des Kantons
desavouiert. Zudem sei der Beschwerdeführer 1 nur deshalb so-
zialhilfeabhängig, weil die Vorinstanz den Antrag des Kantons abge-
lehnt habe. Der Beschwerdeführer 1 übe jedoch gegenwärtig unent-
geltliche Freiwilligenarbeit aus. Schliesslich könne aufgrund eines
Ferienbesuches im Jahr 2005 nicht abgleitet werden, die Beschwerde-
führer verfügten über intakte familiäre Beziehungen. Die Beschwerde
sei deshalb gutzuheissen. Eventualiter sei die Zwischenverfügung vom
10. Oktober 2007 in Wiedererwägung zu ziehen.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, so-
weit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Dazu
zählt auch das BFM, das mit der verweigerten Ausnahme von der
zahlenmässigen Begrenzung eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG, so-
weit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1
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Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 5 [mutatis mutandis; vgl. unten
E. 2] des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf das frist- und form-
gerecht eingereichte Rechtsmittel ist deshalb einzutreten (Art. 50 ff.
VwVG), soweit die Frage der Ausnahme von der zahlmässigen Be-
grenzung zur Diskussion steht. Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens ist weder - gemäss der missverständlichen For-
mulierung im Dispositiv der angefochtenen Verfügung - die Zu-
stimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, noch die Er-
teilung der Aufenthaltsbewilligung als solche, sondern einzig die - kon-
stanter vorinstanzlicher Praxis gemäss - vorab zu klärende Frage, ob
die Beschwerdeführer aufgrund eines Härtefalls von den Höchstzahlen
erwerbstätiger Ausländerinnen und Ausländer auszunehmen sind. In
diesem Rahmen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit seinen
Ausführungsverordnungen in Kraft (unter anderem die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE, SR 142.201]). Es löst das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ab (aANAG, BS 1
121; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum
AuG). Gemäss Art. 91 Ziff. 5 VZAE wurde namentlich auch die Ver-
ordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Aus-
länder (aBVO, AS 1986 1791; nachfolgend: Begrenzungsverordnung)
aufgehoben, unter deren Geltung die angefochtene Verfügung er-
gangen war. Nach Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt jedoch materiellrechtlich
auf Gesuche, die wie vorliegend vor dem Inkrafttreten des AuG einge-
reicht wurden, das damals geltende Recht anwendbar (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-250/2006 vom 3. April 2008 E. 1.2).
3.
3.1 Die Begrenzungsmassnahmen bezwecken in erster Linie ein aus-
gewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen
und dem der ausländischen Wohnbevölkerung und sind auf eine Ver-
besserung der Arbeitsmarktstruktur und eine möglichst ausgeglichene
Beschäftigung ausgerichtet (vgl. Art. 1 Bst. a und c aBVO). Zur Ver-
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folgung dieses Zwecks stellt die Begrenzungsverordnung unter an-
derem eine Rekrutierungsordnung auf (vgl. Art. 8 aBVO) und sieht
vom Bundesrat festgelegte Höchstzahlen für ausländische Personen
vor, die auf Bund und Kantone aufgeteilt sind (Art. 12 aBVO). Die Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung ist grundsätzlich nur unter Wah-
rung der Rekrutierungsprioritäten und Anrechnung an das Kontingent
möglich.
3.2 Bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
kann eine Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung im Sinne
von Art. 13 Bst. f aBVO erfolgen. Diese Regelung zielt darauf ab, Aus-
länderinnen und Ausländern die Anwesenheit in der Schweiz zu er-
leichtern, bei welchen sich die erwähnte Zulassungsregelung infolge
besonderer Umstände als Härte auswirken würde. Aus dem Verord-
nungstext sowie aufgrund des Ausnahmecharakters der Bestimmung
ergibt sich, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härte-
falls restriktiv zu handhaben sind (BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f.). Die be-
troffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das
bedeutet, ihre Lebens- und Existenzbedingungen sind - gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen - in ge-
steigertem Masse in Frage gestellt, bzw. die Verweigerung einer Aus-
nahme von den Höchstzahlen hätte für sie schwere Nachteile zur Fol-
ge. Indessen genügen eine langdauernde Anwesenheit und die fortge-
schrittene Integration sowie ein klagloses Verhalten für sich alleine
nicht für die Annahme eines persönlichen Härtefalls. Vielmehr ist ver-
langt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur
Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem
anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben; beruf-
liche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen aufgeben
zu müssen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes
in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht (BGE
130 II 39 E. 3 S. 42, BGE 119 Ib 33 E. 4c S. 43; BVGE 2007/45 E. 4.2
S. 589, BVGE 2007/16 E. 5.2 S. 195 f. [mit Hinweisen]).
3.3 Ersucht eine Familie um Ausnahme von der zahlenmässigen Be-
grenzung im Sinne von Art. 13 Bst. f aBVO, ist die Situation der ein-
zelnen Mitglieder bei der Beurteilung nicht isoliert zu betrachten, son-
dern im Zusammenhang des gesamten familiären Kontexts. Obschon
dabei die Situation der Kinder besonders zu berücksichtigen ist, stellt
sie nicht das einzige massgebliche Kriterium dar. Vielmehr gilt es die
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gesamten Umstände der Familienmitglieder zu würdigen (BVGE
2007/16 E. 5.3 S. 196).
3.4 In ihrer Beurteilung über das Vorliegen eines persönlichen Härte-
falls sind die Bundesbehörden entgegen dem Vorbringen der
Beschwerdeführer weder an die Einschätzung des Kantons noch an
die der damaligen Eidgenössischen Ausländerkommission (EKA) ge-
bunden. Zwar können sich die Kantone vorgängig zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ausserhalb der Höchstzahlen äussern. Die
Kompetenz zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahme von
der zahlenmässigen Begrenzung im Sinne von Art. 13 Bst. f aBVO
steht indessen ausschliesslich dem BFM bzw. im Rahmen des Devo-
lutiveffekts dem Bundesverwaltungsgericht zu (Art. 52 Bst. a. aBVO
i.V.m. Art. 54 VwVG; BVGE 2007/16 E. 4.3 S. 195 [mit Hinweisen]). Es
ergibt sich auch weder aus dem von den Beschwerdeführern ange-
rufenen Prinzip des Föderalismus noch aus den Grundsätzen über das
Zusammenwirken von Bund und Kantonen (Art. 44 Abs. 1 und 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]) eine Verpflichtung, die Einschätzung des
Kantons zu respektieren. Mit ihrer Rüge verkennen die Beschwerde-
führer, dass die geltend gemachten Bestimmungen vorliegend keine
Kompetenz der Kantone zu begründen vermögen, weist doch die Bun-
desverfassung in Art. 121 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über die Ein-
und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Auslän-
derinnen und Ausländern ausschliesslich dem Bund zu und sehen die
gestützt darauf erlassenen Normen die Beurteilung der Ausnahmen
von der zahlenmässigen Begrenzung durch die Bundesbehörden vor
(Art. 52 Bst. a aBVO i.V.m. Art. 18 Abs. 4 und 25 Abs. 1 aANAG).
Ebenso wenig lässt sich eine kantonale Zuständigkeit aus Art. 14
Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab-
leiten. Ob die angerufene Bestimmung - wie vorgebracht - den Kan-
tonen einen Ermessenspielraum einräumt und die Beurteilungskom-
petenz der Vorinstanz einschränkt, kann vorliegend offen bleiben, zu-
mal nicht ersichtlich ist und von den Beschwerdeführern auch nicht be-
legt wird, inwiefern der Gesetzgeber mit der Einführung dieser Be-
stimmung vom klaren Wortlaut der Zuständigkeitsordnung des Art. 52
Bst. a aBVO abweichen wollte (vgl. C-383/2006 vom 15. Mai 2008
E. 3.3). Die Rüge der Beschwerdeführer erweist damit sich als nicht
hinreichend substantiiert. Dass die besagte Bestimmung des Asylge-
setzes im vorliegenden Fall zur Anwendung käme, wird von den
Beschwerdeführern zu Recht nicht behauptet.
Seite 8
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4.
4.1 In ihrer Begründung berufen sich die Beschwerdeführer auf ihre
lange Anwesenheit in der Schweiz, welcher bei der Beurteilung der
schwerwiegenden persönlichen Notlage angemessen Rechnung ge-
tragen werden müsse. Sie wenden ein, die Vorinstanz sei, indem sie
den bisherigen Aufenthalt nicht berücksichtigt habe, von dem für sie
verbindlichen Kreisschreiben (recte: Rundschreiben) vom 21. Dezem-
ber 2006 abgewichen. Dieses würde ausdrücklich die Wichtigkeit der
Gesamtdauer des Aufenthaltes bei der Anerkennung von Härtefällen
festhalten. Eine lange Anwesenheitsdauer könne demnach im Einzel-
fall zur Herabsetzung der Anforderungen an die zusätzlich voraus-
gesetzte Notlage führen. Ausserdem würde gemäss der Recht-
sprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
ein illegaler Aufenthalt eine Berufung auf das Privatleben nicht aus-
schliessen. Die Aufenthaltsdauer sei somit zu berücksichtigen.
4.2 Aufgrund der Akten sowie der Aussagen des Beschwerdeführers 1
im Rahmen der kantonalen Anhörung vom 7. Dezember 2006
bestehen hinreichende Anhaltspunkte zur Annahme, dass sich dieser
seit Mitte 1994 in der Schweiz aufhält. Wie geltend gemacht wird, dürf-
te die Beschwerdeführerin 2 ihrem Ehegatten im Frühjahr 1998 in die
Schweiz gefolgt sein, wobei sie gemäss den Angaben im vorinstanz-
lichen Verfahren bereits im September 1999 in ihr Heimatland zurück-
kehrte, um dort am 17. Dezember 1999 ihre Tochter zur Welt zu
bringen. Ende März 2000 soll sie mit dem Kind zusammen wieder in
die Schweiz eingereist sein. Bis zur Gesuchseinreichung im Dezember
2006 hielt sich die gesamte Familie ohne jegliche Aufenthalts-
bewilligung illegal in der Schweiz auf. Die Dauer eines illegalen Aufent-
halts fällt indessen bei der Beurteilung einer persönlichen Notlage
nicht positiv ins Gewicht. Rechtswidrige Anwesenheiten können bei
der Härtefallprüfung nicht in gleicher Weise berücksichtigt werden wie
legale Aufenthalte, weil andernfalls die Missachtung der anzuwenden-
den Begrenzungsvorschriften in gewisser Weise nachträglich belohnt
würde bzw. eine Ungleichbehandlung gegenüber jenen ausländischen
Personen geschaffen würde, die sich bereits bei ihrer Ankunft auf dem
ordentlichen Weg um den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung be-
mühen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des
Bundesverwaltungsgerichts begründen denn auch langjährige illegale
Aufenthalte für sich betrachtet keine schwerwiegende persönliche Not-
lage (BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f.; BVGE 2007/16 E. 5.4 S. 196, Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-328/2006 vom 20. Dezember 2007
Seite 9
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E. 4.1 [mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung],
C-306/2006 vom 18. Dezember 2007 [betreffend eines 23 Jahre
dauernden illegalen Aufenthalts]). Vorliegend bestehen auch keine In-
dizien dafür, die kantonalen oder kommunalen Behörden hätten den
illegalen Aufenthalt der Beschwerdeführer bis zu ihrer Gesuchsein-
reichung im Dezember 2006 bewusst toleriert, was zu ihren Gunsten
zu würdigen gewesen wäre (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-342/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 3.4.1). In Fällen illegalen
Aufenthalts ist allerdings zu prüfen, ob sich die Betroffenen aus an-
deren Gründen als des solchermassen erwirkten Aufenthalts in einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage befinden. Dazu ist auf die
familiären Beziehungen in der Schweiz und im Heimatland sowie auf
die gesundheitliche und berufliche Situation, die soziale Integration
etc. abzustellen (BGE 130 II 39 E. 3 S. 42). Dabei führt der Umstand
der Illegalität jedoch zu keinen besonderen Beurteilungskriterien bzw.
zu keiner Herabsetzung der Anforderungen an die schwerwiegende
persönliche Notlage (vgl. BGE 130 II 39 E. 5.4 S. 46, Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-383/2006 vom 15. Mai 2008 E. 5.2).
4.3 Nichts anderes ergibt sich aus dem Rundschreiben des BFM zur
Praxis bei der Anwesenheitsregelung von ausländischen Personen in
schwerwiegenden persönlichen Härtefällen vom 21. Dezember 2006.
Wie die Beschwerdeführer selbst vorbringen, besitzen Rundschreiben
und Weisungen der Verwaltung für die Rechtsprechung keine Verbind-
lichkeit. Sie dienen nur der Konkretisierung übergeordneter Rechts-
normen und können deshalb nichts anderes vorsehen, als sich aus der
Gesetzgebung oder aus der Rechtsprechung ergibt (BVGE 2007/16
E. 6.2 S. 197). Das Rundschreiben nennt zwar die Anwesenheitsdauer
als eines der massgeblichen Kriterien. Es verweist indessen auch auf
die in Erwägung 4.2 angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichts
und erwähnt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass bei rechts-
widrigen Anwesenheiten die Prüfung des Einzelfalls anhand der allge-
meinen Voraussetzungen von Art. 13 Bst. f aBVO zu erfolgen hat. In-
sofern lässt sich aus dem Rundschreiben nicht folgern, illegale An-
wesenheiten könnten einen schwerwiegenden Härtefall begründen
(BVGE 2007/16 E. 6.3 S. 197 f.).
4.4 Ebenso verkennen die Beschwerdeführer mit ihrer Berufung auf
den Schutz ihres Privatlebens, dass Art. 8 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) vom vorliegenden Verfahren nicht unmittelbar be-
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rührt wird, gilt es doch einzig über die Ausnahme von der zahlen-
mässigen Begrenzung und nicht über die Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung als solche (vgl. E. 1.3) zu befinden (vgl. Urteile des Bun-
desgerichts 2A.162/2006 vom 1. Juni 2006 E. 3.3 und 2A.542/2005
vom 11. November 2005 E. 3.2.3). Allerdings können die Kriterien, die
sich aus Art. 8 EMRK für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung er-
geben, bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Här-
tefall vorliegt, mitberücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgericht C-250/2006 vom 3. April 2008 E. 5.3 [mit Hinweisen]). Um
aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens ein Anwesenheitsrecht
ableiten zu können, bedarf es jedoch nach bundesgerichtlicher Recht-
sprechung besonderes intensiver privater Beziehungen (BGE 126 II
377 E. 2c/aa S. 385 [mit Hinweisen], Urteile des Bundesgerichts
2C_425/2007 vom 13. November 2007 E. 2.1.2 sowie 2A.447/2006
vom 30. Oktober 2006 E. 5.5).
Soweit sich die Beschwerdeführer auf das EGMR Urteil Rodrigues da
Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande berufen, ist dieses in-
dessen nicht einschlägig. Im besagten Urteil erachtete der EGMR das
Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK deshalb als verletzt, weil mit
der Wegweisung der illegal in den Niederlande anwesenden Mutter die
Beziehung zu ihrer niederländischen Tochter beeinträchtigt worden
wäre (EGMR, Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die
Niederlande vom 31. Januar 2006, Beschwerde Nr. 50435/99, Ziff. 44).
Demgegenüber sind die Beschwerdeführer von der verweigerten Aus-
nahme der zahlenmässigen Begrenzung in gleicher Weise betroffen,
womit die angefochte Verfügung zu keiner Trennung der Familienmit-
glieder führt. Dass - wie geltend gemacht - der illegale Aufenthalt und
die damit verbundenen Beziehungen als schutzwürdig erachtet worden
wären, ergibt sich indessen nicht aus dem Urteil. Eine solche Schluss-
folgerung lässt sich ebenso wenig aus dem EGMR Urteil Aristimuño
Mendizabal gegen Frankreich vom 17. Januar 2006 (Beschwerde Nr.
51431/99) ziehen, ging es dabei doch um die Verweigerung der Er-
teilung einer Niederlassungsbewilligung an eine in Frankreich legal an-
wesende Ausländerin. Im weiteren von den Beschwerdeführern ange-
rufenen Urteil Sisojeva et al. gegen Lettland liess die Grosse Kammer
des EGMR in ihrem endgültigen Urteil vom 15. Januar 2007 zudem
offen, ob eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegen würde (EGMR,
Urteil vom 15. Januar 2007, Beschwerde Nr. 60654/00, Ziff. 96). Selbst
unter Berücksichtigung des zuvor ergangenen Urteils der ersten
Kammer vom 16. Juni 2005 ergibt sich indessen vorliegend kein an-
deres Ergebnis. Als massgebliche Kriterien für die Beurteilung einer
Seite 11
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Verletzung von Art. 8 EMRK führte die erste Kammer des EGMR nicht
die Aufenthaltsdauer als solche, sondern die persönlichen, sozialen
und wirtschaftlichen Beziehungen an (EGMR, Urteil Sisojeva et al.
gegen Lettland vom 16. Juni 2005, Beschwerde Nr. 60654/00,
Ziff. 102). In Erwägung 4.2 wurde indessen bereits ausgeführt, dass
auch zur Beurteilung der persönlichen Notlage bei illegalen Aufent-
halten die familiären Beziehungen, die gesundheitliche und berufliche
Situation sowie die soziale Integration zu berücksichtigen sind, womit
den soeben genannten Kriterien Rechnung getragen wird.
4.5 Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass illegale Anwesen-
heiten für sich betrachtet keinen schwerwiegenden persönlichen Här-
tefall zu begründen vermögen. Zu untersuchen bleibt jedoch, ob - ab-
gesehen von der Aufenthaltsdauer - andere Kriterien darauf hinweisen,
dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr in ihre Heimat in eine
persönliche Notlage gerieten. In direkten Zusammenhang damit steht
dabei die Frage nach den Chancen einer erfolgreichen Wiederein-
gliederung (vgl. BGE 130 II 39 E. 5.3 S. 46 und Urteil des Bundesge-
richts 2A.512/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.2).
5.
5.1 In erster Linie wird die Situation der 8-jährigen Beschwerde-
führerin 3 geltend gemacht, die in der Schweiz aufgewachsen sei. Un-
beachtlich ist, ob sie - wie an einer Stelle der Rechtsmitteleingabe
vorgebracht - in der Schweiz geboren wurde, oder gemäss den mehr-
fach im vorinstanzlichen Verfahren wiederholten Angaben erst im Alter
von drei Monaten mit ihrer Mutter in die Schweiz reiste, zumal sie un-
bestrittenermassen in der Schweiz aufwuchs, hier die Spielgruppe und
den Kindergarten besuchte und seit zwei Jahren eingeschult ist. Ge-
mäss der eingereichten Schulbeurteilung des Klassenlehrers vom
2. Januar 2007 habe sie sich in die Klasse sehr gut integriert und sei
ausserordentlich beliebt. In einem Referenzschreiben wird die
Beschwerdeführerin 3 auch als "Schweizer Mädchen" bezeichnet (vgl.
Schreiben von D._______ und E._______ vom 4. Januar 2007). Über-
dies machen die Beschwerdeführer auch ihre Freizeitaktivitäten gel-
tend, womit die Beschwerdeführerin 3 unabhängig von ihren Eltern
eigene Interessen wahrnehmen würde. Auch wenn die Beschwerde-
führerin 3 begonnen hat, sich selbständig in der Schweiz zu inte-
grieren, hat sie indesen noch nicht ein Jugendalter bzw. eine derart
fortgeschrittene Integration erreicht, dass gemäss Rechtsprechung im
Falle einer Rückkehr von einer eigentlichen Entwurzelung ausge-
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gangen werden müsste (vgl. BGE 123 II 125 E. 4b S. 129 f. [mit Hin-
weisen]; BVGE 2007/16 E. 9 S. 200 f., Urteil des Bundesverwaltungs-
gericht C-250/2006 vom 3. April 2008 E. 8.4). So sind in ihrem Alter
der Einfluss der Eltern sowie die Fähigkeiten sich an neue Verhält-
nisse anzupassen noch gross. Kommt hinzu, dass die Beschwer-
deführerin 3 offenbar ihre Muttersprache spricht (vgl. Schreiben von
F._______. und G._______ vom 19. Dezember 2006 sowie implizit
Schreiben von H._______, [...], vom 18. Dezember 2006 und
Schulbeurteilung von I._______ und J._______ [undatiert]) und sich
zumindest zwei Mal in ihrem Heimatland aufhielt (vgl. hierzu
nachfolgende E. 5.5). Sie dürfte insofern durchaus über einen ge-
wissen Bezug zu ihrem Heimatland verfügen, das sie entgegen den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift somit nicht nur aus den Er-
zählungen ihren Eltern kennt. Die Situation der Beschwerdeführerin 3
lässt sich - unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen
zu den Verhältnissen ihrer Eltern - auch nicht mit den Umständen ver-
gleichen, wie sie im Urteil des Bundesgerichts 2A.582/2003 vom 14.
April 2004 vorlagen, zumal es sich damals um ein 9-jähriges Mädchen
und ihre alleinstehende Mutter handelte, die weder über finanzielle
Mittel noch über Verwandte im Heimatland verfügten, und das
Mädchen überdies das Heimatland nicht kannte und kaum die Sprache
richtig beherrschte.
Die Beschwerdeführer verweisen ferner auf die Rechtsprechung
deutscher Oberverwaltungsgerichte und die in Deutschland geltenden
gesetzlichen Grundlagen und führen dazu aus, dem Privatleben min-
derjähriger Kinder, die in Deutschland geboren und verwurzelt seien,
deren Eltern jedoch über kein Aufenthaltsrecht verfügen, werde in zu-
nehmenden Masse erhöhte Bedeutung zugemessen. Aus den Vor-
bringen ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern dadurch von der in Er-
wägung 4.4 dargelegten Rechtsprechung abzuweichen wäre. Ebenso
wenig lässt sich aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (SR 0.107) ein Anspruch auf Aufent-
haltsbewilligung ableiten (BGE 126 II 377 E. 5d S. 392). Die Rügen er-
weisen sich als nicht zutreffend.
5.2 Hinsichtlich der Integration der Beschwerdeführer 1 und 2 ergibt
sich, dass diese offenbar bis zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in
der Lage waren für den Unterhalt der Familie selber aufzukommen.
Gemäss eigenen Angaben fand der Beschwerdeführer 1 verschiedene
Anstellungen in der Baubranche, während seine Ehefrau
Reinigungstätigkeiten in Privathaushalten übernommen haben soll.
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Gegenwärtig soll der Beschwerdeführer 1 eine Freiwilligentätigkeit
wahrnehmen. Beide Ehegatten reichten den kantonalen Behörden zu-
dem Nachweise zu besuchten Deutschkursen ein. In den zahlreichen
Referenzschreiben verschiedener Privatpersonen wird den Beschwer-
deführern im Wesentlichen Ehrlichkeit, Hilfsbereitschaft und eine gute
Integration attestiert. Überdies wird mehrfach auf das regelmässige
Engagement der Beschwerdeführer im Rahmen der Kirchgemeinde
sowie bei lokalen Veranstaltungen hingewiesen. Mit Schreiben vom
17. Dezember 2006 bestätigen K._______. und L._______ ausserdem,
der Beschwerdeführer 1 habe die Patenschaft für ihre jüngste Tochter
übernommen und pflege diesen Kontakt mit viel Liebe und En-
gagement. Abgesehen von der Missachtung fremdenpolizeilicher Vor-
schriften kann den Akten nichts entnommen werden, was darauf hin-
deuten würde, ihr Verhalten hätte zu Klagen Anlass gegeben.
5.3 Die Integrationsleistungen der Ehegatten erscheinen jedoch nicht
derart aussergewöhnlich, dass sie ausreichen würden, um gemäss
bundesgerichtlicher Praxis eine persönliche Notlage im Sinne von
Art. 13 Bst. f aBVO zu begründen (vgl. hierzu E. 3.2). Soweit in der
Rechtsmitteleingabe auf die schwierigen Bedingungen verwiesen wird,
angesichts derer die Integration als mustergültig und gelungen zu er-
achten sei, ist darauf hinzuweisen, dass - wie in Erwägung 4.2 bereits
ausgeführt - für illegal anwesende Ausländerinnen und Ausländer die
gleichen Beurteilungskriterien betreffend die Integration gelten, wie sie
für andere Ausländerinnen und Ausländer Anwendung finden, weshalb
dem Umstand der Illegalität nicht in besonderer Weise Rechnung ge-
tragen werden kann.
5.4 Die Vorinstanz macht zu Recht geltend, dass die beruflichen Fä-
higkeiten, welche die Beschwerdeführer 1 und 2 durch ihre Tätigkeiten
in der Baubranche und in der Haushaltsreinigung erlangten, nicht auf
Qualifikationen hinweisen, die in ihrem Heimatland nicht von Nutzen
sein könnten und damit als Verlust einer überdurchschnittlichen Inte-
gration im Falle der Rückkehr zu einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage führen würden (vgl. BVGE 2007/16 E. 8.3 S. 200). Was die
eingereichten Referenz- und Unterstützungsschreiben betrifft, zeugen
diese sowohl von einem grossen, seit mehreren Jahren bestehenden
Bekannten- und Freundeskreis, als auch von einem gesellschaftlichen
Engagement der Beschwerdeführer. Dennoch beinhalten sie keinen
hinreichenden Nachweis für eine aussergewöhnliche soziale Integra-
tion, welche über die während des mehrjährigen Aufenthalts der
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Familie geknüpften, freundschaftlichen Beziehungen hinausgehen und
auf derart enge Verwurzelungen der Beschwerdeführer schliessen
lassen würden, aufgrund derer eine Rückkehr in ihr Heimatland ver-
nünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann. Im Vergleich
mit anderen Ausländerinnen und Ausländern, die sich gleich lange in
der Schweiz aufhalten, liegt deshalb weder in beruflicher noch in
sozialer Hinsicht eine ausserordentliche Integration der Beschwerde-
führer 1 und 2 vor.
5.5 Demgegenüber wuchsen die Beschwerdeführer 1 und 2 in Bra-
silien auf, verbrachten dort ihre gesamte Schulzeit und waren mehrere
Jahre in ihrem Heimatland berufstätig. Erst im Alter von 29 oder 30
Jahren reiste der Beschwerdeführer 1 und mit 35 Jahren die
Beschwerdeführerin 2 in die Schweiz ein. Sie verbrachten damit die für
die soziokulturelle Integration prägenden Jahre und den grössten Teil
ihres Lebens in ihrem Heimatland. Sprache und Kultur ihres Heimat-
landes sind ihnen somit vertraut. Überdies leben nach eigenen An-
gaben die Eltern der Beschwerdeführerin 2 und ihr Bruder sowie die
Mutter und sieben Geschwister des Beschwerdeführers 1 im Heimat-
land, wobei der Beschwerdeführer 1 lediglich zu seiner Mutter Kontakt
pflegen würde, die bei seiner älteren Schwester leben soll. Insofern
geltend gemacht wird, es könne aufgrund eines Ferienaufenthaltes der
Beschwerdeführer im Heimatland nicht auf intakte familiäre Be-
ziehungen geschlossen werden, steht diese Rüge nicht im Einklang
mit der vom Beschwerdeführer 1 selbst gemachten Aussage, die Auf-
enthalte im Heimatland hätten jeweils dazu gedient, Familienange-
hörige und Verwandte zu besuchen (vgl. Einvernahmeprotokoll des
Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt, Bevölkerungs-
dienste und Migration vom 7. Dezember 2006 S. 4). Auch sind die
Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes in der Schweiz wieder-
holt in ihr Heimatland gereist. So erfolgten die Heirat 1998 und gemäss
Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren auch die Geburt der Tochter
1999 im Heimatland. Zudem wurden der gesamten Familie am 7. Ja-
nuar 2003 im Heimatland Reisedokumente ausgestellt. Die dazu er-
stellten Fotos der Beschwerdeführer datieren vom 12. Dezember 2002.
Schliesslich erklärte der Beschwerdeführer 1, er habe sich zusammen
mit seiner Ehegattin und der Tochter im Juli bzw. August 2003 für drei
Wochen in Brasilien aufgehalten. Vor diesem Hintergrund lässt sich
somit durchaus auf einen weiterhin bestehenden Bezug zum
Heimatland und entsprechenden Kontakten zu Verwandten und
Bekannten schliessen. Auch ist davon auszugehen, dass die
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Ehegatten und ihre Tochter mit den Verhältnissen in ihrem Heimatland
vertraut sind. Die Beschwerdeführer berufen sich indessen auf die
schwierigen Lebensbedingungen, von denen sie im Falle einer
Rückkehr betroffen sein würden. Dabei wird auf das Alter des
Beschwerdeführers 1, aufgrund dessen er auf dem Arbeitsmarkt nicht
mehr konkurrenzfähig sein würde, sowie auf den Umstand verwiesen,
dass die Verwandten, die sich selbst in schwierigen wirtschaftlichen
Verhältnissen befinden würden, die Beschwerdeführer nicht
unterstützen könnten. Die Lebens- und Arbeitsbedingungen mögen
zwar im Vergleich mit der Schweiz ungünstiger sein; die Einwände der
Beschwerdeführer lassen indessen nicht darauf schliessen, sie wären
bei ihrer Rückkehr grösseren Nachteilen als die einheimische
Bevölkerung ausgesetzt oder wären mehr davon betroffen als andere
zur Rückkehr verpflichtete Landsleute (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.512/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.2 und BGE 123 II 125
E. 5b/dd S. 133).
5.6 Aus der oben dargelegten Gesamtwürdigung aller relevanten
Aspekte des vorliegenden Einzelfalls folgt somit, dass die Voraus-
setzungen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Här-
tefalls im Sinne von Art. 13 Bst. f aBVO nicht erfüllt sind.
6.
6.1 Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht
zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom
10. Oktober 2007 dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht
stattgegeben, weil die Beschwerde als ohne Aussicht auf Erfolg be-
urteilt werden musste. In ihrem Eventualbegehren ersuchen die
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2008 die Zwischenver-
fügung in Wiedererwägung zu ziehen. Angesichts der Tatsachen, dass
in der Begründung weder veränderte Verhältnisse noch Revisions-
gründe (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG) geltend gemacht
werden, ist das Begehren als ein neues Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege zu erachten. Da die Einschätzung der Zwischenver-
fügung jedoch nach wie vor gilt, ist das Ersuchen abzuweisen, so dass
die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen haben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des des Re-
glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
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vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht stattgegeben.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bevöl-
kerungsdienste und Migration (Beilage: Akten [...] zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm
Versand:
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