Abtei lung II I
C-5510/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer,
Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiberin Beatrice Brügger.
N._______,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Heidi Koch-
Amberg, Stauffacherstrasse 1, 6020 Emmenbrücke,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV, Verfügung vom 16. Juli 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5510/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, geboren 1964, ist Staatsangehöriger von Bos-
nien und Herzegowina. Er arbeitete als Bauarbeiter in der Schweiz.
Am 13. November 1995 ersuchte er um Ausrichtung einer IV-Rente. In
der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene gab er
als Grund Rückenschmerzen und als Beginn der Behinderung den
8. Mai 1995 an (Ziff. 6.2, 6.3).
B.
Mit Rentenbeschluss vom 30. Januar 1997 erhielt der Beschwerdefüh-
rer aufgrund eines Invaliditätsgrades von 57% eine halbe IV-Rente ab
dem 11. Mai 1996. Ausgehend von einem Gesuch des Beschwerdefüh-
rers vom 3. November 1997 wurde mit Verfügung vom 24. März 1998
der Invaliditätsgrad auf 100% erhöht und entsprechend die IV-Rente
ab dem 1. April 1998 neu festgesetzt. Die Verfügung sah eine Revision
auf den 1. März 2000 vor.
C.
Da der Beschwerdeführer inzwischen nach Bosnien und Herzegowina
zurückgekehrt war, ging die Zuständigkeit an die Invalidenstelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA) über.
Mit Schreiben vom 10. März 2000 bezog sich die IVSTA auf die in der
oben genannten Verfügung vorgesehene Revision und bat die zustän-
dige Stelle in S._______ den Beschwerdeführer untersuchen zu las-
sen und ihr die Unterlagen bezüglich des aktuellen Gesundheitszu-
standes sowie neurologische, psychiatrische und orthopädische Unter-
suchungen zuzustellen.
Ausgehend von den eingereichten Unterlagen kam Dr med. L._______
vom ärztlichen Dienst der IVSTA in einem Bericht vom 8. Mai 2001
zum Schluss, die eingereichten Gutachten liessen keine Änderung des
IV-Grades zu. Es stehe nach wie vor die subjektive Symptomatik im
Vordergrund. Die Gutachter seien der Meinung, es liege keine absolu-
te Arbeitsunfähigkeit vor, zum Teil wäre eine angepasste Tätigkeit
möglich. Eine medizinische Besserung sei nicht vorhanden, es handle
sich lediglich um eine andere Einschätzung.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2001 teilte die IVSTA dem Beschwerdefüh-
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rer mit, der Invaliditätsgrund sei überprüft worden und es ergebe sich
keine diesbezügliche Änderung.
D.
D.a Im Rahmen einer erneuten Überprüfung des Rentenanspruchs er-
suchte die IVSTA mit Schreiben vom 20. Januar 2006 den Beschwer-
deführer einen Fragebogen auszufüllen und allfällige weitere Informati-
onen betreffend Gesundheitszustand, Arbeits- und Verdienstverhältnis-
se mitzuteilen. Gleichzeitig ersuchte sie die zuständige Stelle in
S._______, den Beschwerdeführer neuro-psychiatrisch und orthopä-
disch untersuchen zu lassen und ihr die entsprechenden Unterlagen
zuzustellen.
D.b Der Beschwerdeführer gab im ihm zugestellten Fragebogen, den
er am 2. Februar 2006 ausfüllte (Eingang 8. Februar 2006), keine Er-
werbstätigkeit an. Er hielt fest, seine Gesundheitslage habe sich nicht
geändert, auch nicht die familiäre Situation und seine Lage sei sehr
schwer.
D.c Die aus Bosnien und Herzegowina eingereichten Unterlagen wur-
den dem ärztlichen Dienst der IVSTA unterbreitet. Dr. med. L._______
äusserte die gleichen Zweifel wie in seiner Beurteilung vom 8. Mai
2001. Aufgrund seiner Stellungnahme wurde eine polydisziplinäre Un-
tersuchung in Auftrag gegeben.
D.d Die IVSTA informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
10. Juli 2006, dass eine vertrauensärztliche Untersuchung in der
Schweiz notwendig sei, und forderte ihn auf, sich am 24. August 2006
beim Centre d'Expertise médicale (CEMED) in Nyon zu melden.
D.e Das Gutachten des CEMED vom 20. November 2006 wurde er-
stellt von Dr. med. S._______, Facharzt für Rheumatologie, Dr. med.
R._______, Facharzt für Psychiatrie-Psychotherapie, und Dr. med.
H._______, Facharzt für Neurologie.
D.f Ausgehend von diesem Gutachten kam Dr. med. L._______, ärztli-
cher Dienst der IVSTA, in einem Bericht vom 14. Dezember 2006 zum
Schluss, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit
seit 1995 zu 70%, in einer adaptierten Tätigkeit ab dem 8. November
2006 nicht eingeschränkt.
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D.g Mit Vorbescheid vom 14. Februar 2007 teilte die IVSTA dem Be-
schwerdeführer mit, aufgrund der neu erhaltenen Unterlagen sei da-
von auszugehen, dass er ab dem 8. November 2006 eine leichtere an-
gepasste Tätigkeit ausüben könne. Damit könne er über 50% des Er-
werbseinkommens, das er ohne Invalidität erreichen könnte, erzielen.
Es bestünde daher kein Anspruch mehr auf eine Rente.
D.h Der Beschwerdeführer erklärte sich mit Eingabe vom 7. März
2007 damit nicht einverstanden. Er verwies auf eine Verschlechterung
seines Zustandes wegen der Zunahme der Rücken- und Kopfschmer-
zen und den psychischen Problemen. Er reichte verschiedene Arztbe-
richte ein. Diese wurden dem ärztlichen Dienst der IVSTA unterbreitet,
der in einer Stellungnahme vom 28. Juni 2007 darin keinen Grund sah,
die Beurteilung des CEMED in Frage zu stellen.
D.i Mit Verfügung vom 16. Juli 2007 stellte die IVSTA fest, es bestehe
ab dem 31. August 2007 kein Anspruch mehr auf eine Rente der Inva-
lidenversicherung. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung
wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung führte
die Vorinstanz aus, an der im Vorbescheid geäusserten Auffassung
werde festgehalten. Die als Antwort auf den Vorbescheid eingereichten
Arztzeugnisse seien dem ärztlichen Dienst vorgelegt worden. Dieser
habe seine vorgängige Stellungnahme bestätigt.
E.
Mit Beschwerde vom 16. August 2007 beantragte der Beschwerdefüh-
rer, vertreten durch Rechtsanwältin Heidi Koch-Amberg, die Aufhe-
bung der Verfügung vom 17. Juli 2007 und die weitere Ausrichtung ei-
ner vollen IV-Rente, die Gelegenheit zur Stellungnahme nach Einsicht
in das Dossier betreffend die Untersuchung in Nyon, die Erstellung ei-
nes Obergutachtens durch die Schmerzklinik N._______, sowie die
unentgeltliche Rechtspflege und die Beigabe eines Anwalts. Ferner sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es wird gel-
tend gemacht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner medizini-
schen Leiden nicht arbeitsfähig. Er sei in ständiger medizinischer Be-
handlung und die Arbeitsfähigkeit habe nicht zugenommen. In Nyon
sei er nicht ernsthaft untersucht worden. Es wurden verschiedene
Arztberichte eingereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2007 wies das Bundesverwal-
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tungsgericht unter anderem das Gesuch um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde ab.
G.
Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2007 beantragte die IVSTA
die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies insbesondere auf einen
Bericht ihres ärztlichen Dienstes vom 17. Dezember 2007. Aus diesem
gehe hervor, dass aus medizinischer Sicht keinerlei Gründe ersichtlich
seien, welche an der Gründlichkeit des CEMED Gutachtens vom
8. November 2006 zweifeln liessen. Die vom Beschwerdeführer einge-
reichten Arztberichte seien nicht geeignet, die im Gutachten getroffe-
nen Feststellungen in Frage zu stellen.
H.
Der Beschwerdeführer nahm am 11. Februar 2008 zur Vernehmlas-
sung Stellung. Er hielt am Antrag auf ein polymedizinisches Obergut-
achten fest und machte geltend, aufgrund der eingereichten Unterla-
gen habe er Anspruch auf ein solches. Ferner beantragte er erneut
Akteneinsicht in das CEMED Gutachten und Gelegenheit zu einer zu-
sätzliche Stellungnahme. Eingereicht wurde ein Bericht des Kantona-
len Krankenhauses Z._______ vom 21. November 2007.
I.
Nachdem dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt worden war,
nahm er am 28. Februar 2008 ergänzend Stellung. Er erklärte, die Be-
gutachtung sei nicht objektiv erfolgt. Nicht bestritten werde, dass er an
Bandscheibenproblemen L3-L4 und L4-L5 mit Spinalstenose leide.
Der Psychiater sei zum Schluss gekommen, er sei voll arbeitsfähig,
übersehe aber die ihm verschriebenen Medikamente wie Zoloft und
Temesta. Dr. med. L._______ fehle es an Objektivität; zudem habe er
mit seinen Fragen das CEMED Gutachten beeinflusst. Schliesslich
wird geltend gemacht, eine Rentenrevision dürfe nicht dazu dienen,
eine allenfalls falsche Beurteilung zu korrigieren.
J.
Die Vorinstanz äusserte sich dazu am 6. März 2008. Sie hielt an ihrem
Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie berief sich auf das
CEMED Gutachten. Es fehle an überzeugenden Argumenten, nicht auf
dieses abzustellen. Ferner sei die Kritik am beurteilenden Arzt nicht
berechtigt.
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K.
Der Beschwerdeführer reichte in der Folge weitere ärztliche Berichte
wie auch Röntgenbilder ein.
L.
Die IVSTA wies in einem Schreiben vom 25. Mai 2009 darauf hin, dass
praxisgemäss in einem Beschwerdeverfahren nur zu prüfen sei wie
sich die invaliditätsmässigen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Erlas-
ses der angefochtenen Verfügung entwickelt hätten, vorliegend also
bis zum 16. Juli 2007. Neu eingereichten Unterlagen, welche aktuelle
Befunde wiedergeben würden, seien somit nicht relevant.
M.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen und Eingaben der Verfah-
rensbeteiligten wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art.
69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali-
denversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit
das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 59
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ATSG).
Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG) und die Vertrete-
rin hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.5 Gemäss Art.19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren auf die Ab-
teilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt sich neu zusammen
aus Richter Hans Urech und Richter Marc Steiner der Abteilung II und
Richter Stefan Mesmer der Abteilung III.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht
als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren
nicht gebunden. Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Am-
tes wegen ist es vielmehr verpflichtet, auf den festgestellten Sachver-
halt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden er-
achtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist
(vgl. BGE 119 V 347 E. 1a). Dies bedeutet, dass es eine Beschwerde
auch aus einem andern als den geltend gemachten Gründen guthei-
ssen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begrün-
dung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (soge-
nannte Motivsubstitution, vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 63.64 E. 1b, VPB 63.29 E. 4a).
3.
3.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie-
ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
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Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub-
lik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR
0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugosla-
wiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E.
3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit mehreren Nachfolgestaaten
des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien),
nicht aber mit Bosnien und Herzegowina, neue Abkommen über Sozia-
le Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger
von Bosnien und Herzegowina findet demnach weiterhin das schwei-
zerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen Anwendung.
Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Ver-
tragsstaaten hinsichtlich der in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu
welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invaliden-
versicherung gehört, in ihren Rechten und Pflichten einander gleich,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Betreffend die Voraussetzungen
des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sind keine ab-
weichenden Vorschriften auszumachen.
3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Beschwer-
deverfahren grundsätzlich für die Bestimmung des rechtserheblichen
Sachverhalts die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der
strittigen Revisionsverfügung, vorliegend demnach der 16. Juli 2007,
massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1, mit Hinweisen). Weiter sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist des-
halb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Die
darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbs-
unfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode ent-
sprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten
Begriffen in der Invalidenversicherung. Demzufolge haben die von der
Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herr-
schaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343). Bei den materi-
ellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR. 831.201) ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderun-
gen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die
durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Janu-
ar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden
deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Be-
stimmungen des IVG und der IVV zitiert.
Seite 8
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4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor-
derliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund-
heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör-
perlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in ei-
nem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
4.2 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im bishe-
rigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Ar-
beitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisheri-
gen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren Ver-
weisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätz-
lich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen
zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig
auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinde-
rung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktio-
nellen Einschränkung (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459).
4.3 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert
nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Beruf
oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235
E. 2a).
4.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim
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Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträ-
ge an die AHV/IV geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. De-
zember 2007 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 5140]). Diese Be-
dingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein
Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als 12
Monaten Beiträge an die AHV/IV geleistet. Zu prüfen bleibt deshalb, ob
und in welchem Umfang er invalid im Sinne des Gesetzes ist.
Seit dem 1. Januar 2004 besteht der Anspruch auf eine ganze Invali-
denrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige
auf eine Drei-Viertels-Rente bei einem solchen von mindestens 60%,
derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50%
und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%. Ge-
mäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt
Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern
eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemein-
schaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerich-
tet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaft Wohnsitz haben; keine Ausnahme gilt für Staatsangehörige von
Bosnien und Herzegowina.
5.
5.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195
E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
5.2 Das Gericht hat im Sozialversicherungsrecht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
Seite 10
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derungen nicht. Der Richter und die Richterin haben jener Sachver-
haltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensab-
läufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, 125
V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
5.3 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdi-
gung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung,
Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II
469 E. 4a, 120 Ib 229 E. 2b).
5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI 2002 S. 62 E. 4b/cc).
5.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha-
ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge-
mäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist,
auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer-
den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Be-
weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu
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das Urteil des EVG vom 26. Januar 2006, I 268/2005 E. 1.2, mit Hin-
weis auf BGE 125 V 352 E. 3.a). Gleichwohl erachtet es die Recht-
sprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als verein-
bar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte For-
men medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu
BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des Bundesge-
richts vom 24. Januar 2000, I 128/98, E. 3b). So ist den im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezial-
ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu-
chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon-
krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandeln-
den Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrau-
ensstellung zum Patienten zwar mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V
353 E. 3b/cc), dürfen aber nicht ausser Acht gelassen werden. Dies gilt
für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan-
delnden Spezialarzt (Urteil des EVG vom 20. März 2006, I 655/05
E. 5.4, mit Hinweisen).
6.
6.1 Gemäss Art. 17 ATSG sind Renten von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben,
wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers in einer für den
Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die ge-
eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu be-
einflussen. Eine Invalidenrente ist demnach nicht nur bei einer wesent-
lichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann
revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich
gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben
(BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b, mit Hinweisen). Ob eine
solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfü-
gung bestanden hat (hier: 24. März 1998) mit demjenigen zur Zeit der
streitigen Revisionsverfügung (hier: 16. Juli 2007 [vgl. BGE 133 V 108
E. 5.4]). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im We-
sentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund;
unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann be-
Seite 12
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achtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Ver-
hältnisse sind (BGE 117 V 199 E. 3b, 112 V 390 E. 1b, 372 E. 2b; ZAK
1987 S. 36 ff.).
6.2
6.2.1 Fehlen die genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenver-
fügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Ver-
waltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach
ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung,
welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet
hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist
und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Der Richter kann
eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit
der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Ren-
tenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 110 V 296 Erw. 3c, BGE 106
V 87 Erw. 1, BGE 105 V 201 Erw. 1, mit Hinweisen).
6.2.2 Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt dabei nicht nur dann vor,
wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung auf Grund fal-
scher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern
auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig ange-
wandt wurden oder der rechtserhebliche Sachverhalt falsch oder un-
vollständig festgestellt wurde (BGE 127 V 10 E. 4b, BGE 126 V 399
E. 2a/bb, BGE 117 V 8 E. 2c). Eine unzutreffende, aber nicht rechts-
fehlerhafte Ermessensbetätigung reicht dagegen grundsätzlich nicht
aus, um eine zweifellose Unrichtigkeit zu bejahen – es sei denn, es
bestehe kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit bzw. es sei nur
der Schluss möglich, dass das Ermessen unrichtig ausgeübt worden
ist (BGE 125 V 383 E. 6a; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozial-
versicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 470, Rz. 16 als auch
UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf 2003, Art. 82 Rz. 4
[im Folgenden: KIESER, ATSG], Rz. 19 f. zu Art. 53).
6.2.3 Eine allgemeingültige, betragliche Grenze für die Annahme,
dass eine Berichtigung der ursprünglichen Verfügung von erheblicher
Bedeutung ist, lässt sich nicht festlegen. Massgebend sind jeweils die
gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei einer periodischen Dauer-
leistung (z.B. einer Rente) bejaht die Gerichtspraxis in der Regel
schon bei einer kleinen Differenz der monatlichen Rentenzahlung die
Erheblichkeit (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c; LOCHER, a.a.O., S. 470,
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Rz. 17; KIESER, ATSG, Rz. 21 zu Art. 53). Erheblich ist die Berichtigung
insbesondere dann, wenn infolge einer Veränderung des Invaliditäts-
grades eine andere Rentenstufe erreicht wird.
7.
7.1 Im vorliegenden Fall stellt sich somit die Frage, ob sich die tat-
sächlichen Verhältnisse, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, seit der Rentenverfügung
erheblich geändert haben.
7.2 Die Beurteilung der aktuellen gesundheitlichen Situation des Be-
schwerdeführers erfolgt ausgehend von einem CEMED Gutachten.
7.2.1 Der Rentenrevision zugrunde liegt die folgende im CEMED Gut-
achten gestellte Diagnose: "Protrusion discale L3-L4 und L4-L5 avec
rétréciment secondaire modéré du canal rachidien. Fusion congénitale
C4-C-5". Die Gutachter kommen zum Schluss, der Beschwerdeführer
müsse es vermeiden, Lasten über 20 kg oder wiederholt von 10 kg zu
tragen. Er müsse auch wechseln können zwischen stehender und sit-
zender Tätigkeit. Wenn diese Grenzen beachtet würden, sei die Ar-
beitsfähigkeit gegeben (CEMED Gutachten S. 27 Ziff. 4,7).
Aus der Anamnese geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer
heute ein normales Leben führt, zwar nicht arbeitet (was auch arbeits-
marktlich begründet sein kann), aber verschiedenen Hobbies (Haustie-
re, Blumen, fischen) nachgeht (CEMED Gutachten S. 14). Ebenfalls
aus der Anamnese geht hervor, dass er erklärte, er leide gelegentlich
unter Schmerzen und er nehme verschiedene Medikamente bzw. habe
diese auf Vorrat (CEMED Gutachten S. 14 f.). Er berief sich aber nicht
auf psychische Probleme und zeigte auch nicht Anzeichen solcher
(vgl. CEMED Gutachten, psychiatrische Untersuchung und S. 24f.).
7.2.2 Dieses Gutachten stützt sich auf vorhandene medizinische Un-
terlagen ab dem Jahre 1995 und die Untersuchung des Beschwerde-
führers durch drei Fachärzte, Dr. med. S._______, Facharzt für Rheu-
matologie, Dr. med. R._______, Facharzt für Psychiatrie-Psychothera-
pie, und Dr. med. H._______, Facharzt für Neurologie. Es gibt Auskunft
über somatische, neurologische und psychiatrische Aspekte. Das poly-
disziplinäre Gutachten ist ausführlich, in sich schlüssig und fundiert
begründet. Die Kritik des Beschwerdeführers besteht in wenig subs-
tanziierten Begründungen, welche nicht geeignet sind, die Schlussfol-
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gerungen des Gutachtens in Frage zu stellen. Auch das Argument, der
Beschwerdeführer nehme Medikamente, vermag nicht zu einem ande-
ren Schluss zu führen. Es kann ihm im Sinne der Schadenminderungs-
pflicht zugemutet werden, die vom Arzt verordneten Medikamente zu
nehmen. Dass deren allfällige positive Wirkungen bei der Beurteilung
des Gesundheitszustandes nicht mit einzubeziehen wären, ist daher
nicht ersichtlich. Es besteht zudem kein Hinweis, dass Dr. med.
L._______, der eine derartige Untersuchung für nötig hielt, deren Re-
sultate hätte beeinflussen können. Die von der IVSTA im Zusammen-
hang mit dem Auftrag für das Gutachten gestellten Fragen beziehen
sich lediglich auf die Umschreibung der für die Invalidenversicherung
nötigen Aspekte.
7.2.3 Die neu eingereichten Arztzeugnisse, soweit sie die hier zur Dis-
kussion stehende gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers
zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids betreffen, vermögen eben-
falls zu keinem andern Schluss zu kommen. Sie wurden jeweils dem
ärztlichen Dienst der IVSTA zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser
stellte fest, dass in diesen Arztzeugnissen aus dem Heimatland des
Beschwerdeführers die Diagnose, bereits kurz nach der Untersuchung
durch das CEMED, anders lautet. So reichte der Beschwerdeführer be-
reits nach dem Vorbescheid vom 14. Februar 2007 neue Arztberichte
ein. Im Bericht vom 28. Juni 2007 führt Dr. med. L._______, ärztlicher
Dienst der IVSTA, aus, dass in diesen Unterlagen am 2. März 2007 un-
ter Verweis auf ein EMG organische Diagnosen gestellt würden, die in
Nyon nicht festgestellt worden seien. Festgestellt werde eine Wurzel-
beeinträchtigung; das EMG zwei Monate zuvor in Nyon sei unauffällig
gewesen. Dr. med. L._______ erklärt weiter, der Beschwerdeführer
habe klinisch praktisch keine pathologischen Befunde. Eine Diskusher-
nie lasse sich nicht (mehr) feststellen, radiologisch liessen sich leichte-
re degenerative Veränderungen im Sinne von Protrusionen feststellen.
Es sei auch nicht erklärbar, dass der Beschwerdeführer nun schwer
depressiv sein solle. Am 17. Dezember 2007 kam Dr. med. L._______
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zum Schluss, entgegen der
Behauptungen in den eingereichten Unterlagen habe beim CEMED
keine Gonarthrose festgestellt und es habe keine Diskushernie diag-
nostiziert werden können. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer, der nie eine psychische Krankheit gehabt habe, nun
eine relevante psychische Erkrankung entwickelt haben sollte.
Diese Stellungnahmen vermögen zu überzeugen. Das CEMED Gut-
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achten ist, wie bereits oben dargelegt, als vollständig und schlüssig zu
betrachten. Es stellt auf ausführliche Untersuchungen wie auch auf die
vorhandenen medizinischen Akten ab. Die aus der Heimat der Be-
schwerdeführers eingereichten Arztberichte sind nicht derart fundiert.
Ausserdem scheint es wenig wahrscheinlich, dass der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers, selbst betreffend organische Diagno-
sen, derart anders beurteilt werden müsste. Da hier auf den Zeitpunkt
der Revisionsverfügung abzustellen ist, wären im Übrigen allfällige
später erfolgte Änderungen nicht zu berücksichtigen. An der Richtig-
keit des CEMED Gutachtens, an dem keine Zweifel aufkommen, ist
deshalb festzuhalten.
7.2.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz entsprechen den Er-
kenntnissen des Gutachtens. Sie sind nicht zu beanstanden. Auch
kann aus ihnen nicht auf eine Befangenheit des zuständigen Arztes
der IVSTA geschlossen werden.
7.2.5 Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
zum Zeitpunkt des Erlasses der Revisionsverfügung zwar in seiner an-
gestammten Tätigkeit nur begrenzt arbeitsfähig war, sein Gesundheits-
zustand jedoch eine adaptierte Tätigkeit in rentenausschliessender
Weise zulässt.
7.2.6 Aufgrund der vorliegenden Untersuchungen besteht kein Grund,
ein erneutes Gutachten, allenfalls Obergutachten, in Auftrag zu geben.
Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb abzu-
lehnen.
7.3
7.3.1 Die Frage stellt sich jedoch, ob sich der Grad der Invalidität seit
Erlass der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom
24. März 1998 bis zum Einspracheentscheid vom 16. Juli 2007 in einer
für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat, was Voraus-
setzung für eine Rentenrevision ist.
7.3.2 Aus den Akten geht hervor, dass an der Richtigkeit des Ent-
scheids, dem Beschwerdeführer ausgehend von einer Invalidität von
100% eine volle IV-Rente zuzusprechen, verschiedentlich gezweifelt
wurde.
So stellte z.B. Dr. med. L_______ vom medizinischen Dienst der IVSTA
Seite 16
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bereits in seinen Bericht vom 8. Mai 2001 die Vollberentung in Frage;
die damals vorhandenen Unterlagen liessen jedoch keine weiteren
Schlüsse zu. Die Formulierung in seinem Bericht vom 28. Juni 2007
"eine Diskushernie liegt nicht (mehr) vor" lässt ebenfalls nicht erken-
nen, ob eine solche vorgängig bestanden hatte.
Im CEMED Gutachten wird festgestellt (S. 27), die Arbeitsfähigkeit sei
seit Mai 1995 mindestens um 20% reduziert. Aufgrund der zur Verfü-
gung stehenden Dokumente und der Anamnese sei es rückwirkend
nicht möglich, die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit zu beschreiben. Es
sei sehr wahrscheinlich, dass die aktuell festgestellte verbleibende Ar-
beitsfähigkeit bereits seit einigen Jahren vorhanden sei. In einer adap-
tierten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung
zu 100% gegeben.
7.3.3 Aufgrund des CEMED Gutachtens ist erstellt, dass im für die
Rentenrevision massgebenden Zeitpunkt keine Diskushernie vorliegt.
Eine solche war aber 1996 und 1997 noch diagnostiziert worden (vgl.
Berichte Kantonsspital A._______ vom 24. August 1995 und Dr. med.
P._______ vom 6. Dezember 1995). Auch im Jahre 2000 war noch von
einer Diskushernie die Rede (vgl. Bericht Poliklinik S._______ vom 30.
Oktober 2000). Es besteht deshalb kein Zweifel, dass eine objektivier-
bare Verbesserung der Gesundheitssituation auszumachen ist, fiel
doch eine wesentliche Diagnose weg.
Angesichts der von Dr. med. L._______ geäusserten Zweifel bezüglich
der ursprünglichen Rentenverfügung könnte sich auch die Frage einer
Begründungssubstitution im Sinne einer wiedererwägungsweisen Be-
richtigung stellen. Es erübrigt sich, auf diese Frage weiter einzugehen,
da dadurch der aktuelle Gesundheitszustand und somit der Rentenan-
spruch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht anders beur-
teilt würden.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht
den weiteren Anspruch auf eine Rente verneint hat.
Demnach ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 16. Juli
2007 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
Seite 17
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8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis i.V.m Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit dem
1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Strei-
tigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskos-
ten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer
indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beigabe eines
Anwalts gestellt, über das noch zu entscheiden ist.
8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos
erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit
werden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Partei ein Anwalt
bestellt werden, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist.
8.3 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die
Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen
müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie
notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b). Die Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers ist aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewie-
sen (vgl. Eingabe vom 11. September 2007).
8.4 Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundesge-
richts als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex
ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c, BGE 122 I 5 E. 4a) beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus-
sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass-
gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zur Einlegung des Rechtsmittel entschliessen
oder aber davon absehen würde, soll doch eine Partei einen Prozess,
den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129
E. 2.3.1). Aufgrund der Komplexität des vorliegenden Falles kann das
Begehren des Beschwerdeführers nicht als offensichtlich aussichtslos
bezeichnet werden, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten ist. Da der Beschwerdeführer zudem nicht in der Lage
war, seine Rechte in ausreichendem Masse selber wahrzunehmen, ist
auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutzuheissen.
8.5 Die Entschädigung der Rechtsvertreterin wird mangels Einrei-
chung einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Anwaltsaufwandes auf Fr. 2'000.– (exkl. Mehrwertsteu-
Seite 18
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er) festgesetzt (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Mehr-
wertsteuer ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen
Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die
Dienstleistung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit
Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (Art. 5 Bst. b des Bundesge-
setzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwert-
steuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3
Bst. c MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Diese Entschädigung
ist aus der Gerichtskasse zu leisten.
Beizufügen bleibt, dass die begünstigte Partei gemäss Art. 65 Abs. 4
VwVG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hin-
reichenden Mitteln gelangt.
8.6 Die Vorinstanz als obsiegende Partei hat keinen Anspruch auf
eine Entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf erneute Begutachtung des Beschwerdeführers wird
abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
gutgeheissen. Der Rechtsvertreterin Heidi Koch-Amberg wird eine
Entschädigung von Fr. 2'000.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Seite 19
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5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 675.64.122.251)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Beatrice Brügger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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