B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung III
C-5510/2012
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.
Parteien
X._______, Bulgarien,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückerstattung von Beiträgen; Einspracheentscheid SAK
vom 24. September 2012.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der 1967 geborene X._______, bulgarischer Staatsangehöriger
(nachfolgend: Beschwerdeführer), am 13. Februar 2012 einen Antrag auf
Rückvergütung von AHV-Beiträgen gestellt hat (Vorakten 9),
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, nachfolgend: Vorin-
stanz) mit Verfügung vom 22. Februar 2012 die beantragte Rückerstat-
tung abgewiesen hat mit der Begründung, der Gesuchsteller habe als
bulgarischer Staatsangehöriger keinen Anspruch auf die Rückerstattung
von Beiträgen (Vorakten 13),
dass der Beschwerdeführer hiergegen mit Eingabe vom 28. März 2012
(Vorakten 14) Einsprache erhoben und die Aufhebung der Verfügung vom
22. Februar 2012 beantragt hat,
dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 24. September 2012
die Einsprache abgewiesen hat (Vorakten 16),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2012 gegen
diesen Einspracheentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt erhoben und sinngemäss beantragt hat, es sei der angefochtene
Einspracheentscheid der Vorinstanz aufzuheben und ihm die AHV-
Beiträge zurückzuerstatten (act. 1),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2012
(act. 3) die Abweisung der Beschwerde beantragt hat,
dass sich der Beschwerdeführer, welchem mit Instruktionsverfügung vom
6. Dezember 2012 (act. 4) Gelegenheit zur Replik gegeben wurde, nicht
mehr hat vernehmen lassen, weshalb der Schriftenwechsel am 22. Janu-
ar 2013 geschlossen wurde (act. 5),
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme - wie vorliegend - nach Art. 32 VGG vorliegt, und als
Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass das VwVG in Anwendung von Art. 3 lit. dbis keine Anwendung in So-
zialversicherungsrechtssachen findet, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
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(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, und gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die
Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hin-
terlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht,
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung hat, so dass die Beschwerdelegitimation im Sinne von
Art. 59 ATSG gegeben ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht worden war, weshalb darauf
einzutreten ist,
dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssät-
ze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 E. 1, 126 V
136 E. 4b),
dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union ist, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeits-
abkommen, FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II,
der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, wel-
ches mit Protokoll vom 27. Mai 2008 zum Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig-
keit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens
als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union
(SR 0.142.112.681.1) mit dem Inkrafttreten am 1. Juni 2009 anwendbar
ist,
dass das Freizügigkeitsabkommen die verschiedenen bis dahin gelten-
den zwischenstaatlichen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aussetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird
(Art. 20 FZA),
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dass gemäss Art. 8 Bst. a FZA die Systeme der sozialen Sicherheit koor-
diniert werden, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder
der Vertragsstaaten zu gewährleisten,
dass nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) die Personen, die im Gebiet ei-
nes Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen
Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaa-
tes haben wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be-
sondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen,
dass sich demnach vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf
Rückerstattung von AHV-Beiträgen nach dem schweizerischen Recht,
insbesondere dem AHVG, richtet,
dass nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) und
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückver-
gütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung
bezahlten Beiträge (RV-AHV; SR 831.131.12) Ausländern, die ihren
Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischen-
staatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet
werden können, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vol-
len Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen,
dass im Hinblick darauf, dass auf den Beschwerdeführer das Abkommen
vom 15. März 2006 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Bulgarien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.214.1)
anwendbar ist und mithin eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,
dass im vorliegenden Fall eine Beitragsrückerstattung bereits aus diesem
Grund entfällt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG, heute Bundesgericht] H 101/99 vom 18. Februar 2000, E. 3 mit
Hinweisen),
dass sich dem anwendbaren Abkommen mit Bulgarien und der Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 keine Rechtsgrundlage für eine Rückerstattung
entnehmen lässt,
dass der Beschwerdeführer aus seinem Einwand, er habe offenbar von
der Vorinstanz aufgrund einer vorgängigen Anfrage zu seinem Antrag ei-
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ne unrichtige Auskunft erhalten, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
zumal dieser Einwand weder belegt noch aktenkundig ist,
dass sich unter diesen Umständen der angefochtene Einspracheent-
scheid vom 24. September 2012 als rechtens erweist, weshalb die dage-
gen erhobene Beschwerde, da offensichtlich unbegründet, im einzelrich-
terlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG),
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang weder dem unterliegenden Be-
schwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zu spre-
chen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] i.V.m. Art. 7 Abs. 3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Susanna Gärtner
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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