Abtei lung II I
C-5511/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung in Bezug auf P._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5511/2007
Sachverhalt:
A.
Der ukrainische Staatsangehörige P._______ (geboren 1972,
nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte am 30. April 2007 bei der
schweizerischen Botschaft in Kiew die Erteilung eines Einreisevisums.
Die Vertretung verweigerte die Visumserteilung gleichentags formlos.
B.
Am 8. Mai 2007 beantragte der Gesuchsteller erneut die Erteilung ei-
nes Einreisevisums zum Zwecke eines rund zweimonatigen Besuchs-
aufenthalts bei seiner in Bern wohnenden Schwägerin, ihrem Ehe-
mann (nachfolgend: Gastgeber) sowie deren Kind. Er gab dabei an,
sein Schwager und Gastgeber werde für seine Aufenthaltskosten in
der Schweiz aufkommen. Nach formloser Verweigerung unterbreitete
die schweizerische Vertretung das Gesuch dem Bundesamt für Migra-
tion (BFM) zum Entscheid. In einer Aktennotiz vom 9. Mai 2007 führte
sie aus, sie habe Zweifel an der Echtheit und Seriosität der mit Antrag
vom 8. Mai 2007 eingereichten Arbeitgeberbestätigung. Der Gesuch-
steller habe (anlässlich des ersten Antrages vom 30. April 2007) zuge-
geben, in der Ukraine illegal beschäftigt zu sein, weswegen er keine
Arbeitsbestätigung habe liefern können. Es habe sich herausgestellt,
dass er sich mit Gelegenheitsjobs über Wasser halte. Zudem wies die
Auslandvertretung darauf hin, dass sich die Familie des Gesuchstel-
lers für die Dauer seines geplanten Aufenthaltes in der Schweiz in
Russland aufhalten werde. Den Gesuchsteller halte somit nichts in der
Ukraine.
C.
Nachdem die zuständige Behörde der Stadt Bern (Einwohnerdienste,
Migration und Fremdenpolizei, EMF) beim Gastgeber Abklärungen
zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen hatte, sprach sie
sich gegenüber der Vorinstanz für die Ausstellung eines Visums für
maximal zwei Monate aus, da die Ausreise des Gesuchstellers gesi-
chert scheine.
D.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2007 wies die Vorinstanz das Einreisege-
such des Gesuchstellers ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit,
dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu
verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausrei-
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se der gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden
könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden poli-
tischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer per-
sönlichen Situation. Die schweizerischen Behörden hätten sich zu ver-
gewissern, dass sämtliche ausländischen Staatsangehörigen die Mög-
lichkeit und den Willen haben, nach Ablauf ihres Aufenthaltes wieder in
ihr Land zurückzukehren. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Er-
fahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa im-
mer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier nie-
derlassen möchten, missbraucht. Der Gesuchsteller stamme aus einer
Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herr-
schenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannter-
weise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute versuchten,
ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtli-
cher Mittel zu verlängern und sich so in Umgehung der bundesrätli-
chen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft
aufzubauen. Dem Gesuchsteller würden zudem im Ursprungsland kei-
ne zwingenden und verbindlichen beruflichen Verpflichtungen oblie-
gen, die allenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten und
das vorgängig beschriebene Risiko als entsprechend gering erschei-
nen lassen würden.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 16. August 2007
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag um Auf-
hebung der Verfügung und um Bewilligung der Einreise. Er macht gel-
tend, seit dem Schulabschluss sei der Gesuchsteller ohne Unterbruch
einer unselbstständigen Arbeit nachgegangen. Seit dem 1. Dezember
2004 sei er bei einer Sicherheitsfirma angestellt, so dass die Voraus-
setzung einer verbindlichen beruflichen Verpflichtung erfüllt sei. Der
Gesuchsteller sei seit 1995 verheiratet und Vater zweier Kinder. Sie
lebten alle im gleichen Haushalt und der Familie gehöre die Wohnung.
Zudem sei der Ehefrau des Gesuchstellers viermal die Einreisebewilli-
gung erteilt worden. Da er und seine Ehefrau die gleichen beruflichen,
gesellschaftlichen und familiären Verpflichtungen hätten, sei durch die
Verweigerung der Einreisebewilligung gegenüber dem Gesuchsteller
das Rechtsgleichheitsgebot verletzt worden.
Mit der Beschwerde wurden als Beweismittel Kopien einer Arbeitsbe-
stätigung vom 3. August 2007, eines undatierten Arbeitszeugnisses
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sowie Auszüge aus einem "Arbeitsbuch" mit arbeitsstellenbezogenen
Angaben und diverse weitere Kopien eingereicht.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2007 spricht sich die Vorin-
stanz unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe für die Abwei-
sung der Beschwerde aus. Der Gesuchsteller verfüge nicht über genü-
gend verbindliche berufliche Verpflichtungen im Herkunftsland. Ge-
mäss der Aktennotiz der schweizerischen Auslandvertretung in Kiew
müsse davon ausgegangen werden, dass er sich mit Gelegenheitsjobs
als Tagelöhner über Wasser halte. Er solle zudem zugegeben haben,
in der Ukraine schwarz und illegal gearbeitet zu haben. Zudem sei die
Echtheit der eingereichten Arbeitgeberbestätigung durch die Vertre-
tung angezweifelt worden.
G.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 26. Oktober 2007 wurde dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb unge-
nutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehört auch das BFM, das mit der in Frage stehenden Verweige-
rung der Einreisebewilligung eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts an-
deres bestimmt.
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1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002
vom 28. März 2003, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-135/2006 vom 20. Dezember 2007, E. 2 mit weiteren Hinweisen).
3.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Das Gesuch, auf welches sich die angefochte-
ne Verfügung bezieht, wurde vor dem Inkrafttreten des AuG gestellt.
Die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erfolgt somit
nach der altrechtlichen Regelung. Massgebend sind daher insbeson-
dere das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quel-
lennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung
vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Auslän-
derinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen
Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
4.
Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz
berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
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haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen
von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die
Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. VEA).
4.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
VEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Das schweizerische Recht räumt
somit weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch einen Anspruch
auf Erteilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und An-
wesenheit in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Ar-
nold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffent-
lichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz,
Basel/Genf/München 2002, Rz. 5.28). Dem behördlichen Ermessen
steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein wei-
terer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer all-
mählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis.
Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für tou-
ristische bzw. besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die
bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2
Abs. 1 ANAG i.V.m. den massgeblichen Visumsbestimmungen).
4.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufge-
führten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA).
Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in
die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wie-
der ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
5.
Zwischen der Schweiz und der Ukraine besteht kein Staatsvertrag,
welcher dem Gesuchsteller einen Anspruch auf Einreise und Aufent-
halt in der Schweiz vermitteln würde. Er unterliegt den allgemeinen
Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 1–5 VEA), namentlich der Visums-
pflicht, da ukrainische Staatsangehörige davon nicht befreit sind.
6.
Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein
zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel
keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen ma-
chen. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus
Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die
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persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht. Es sind dabei jedoch auch die Umstände des konkreten Einzel-
falls zu würdigen. Insbesondere ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz
unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland des Gesuch-
stellers und seiner persönlichen Lebensumstände einen ermessens-
fehlerfreien Entscheid getroffen hat.
6.1 In der Ukraine herrschten in den 1990er-Jahren, und damit unmit-
telbar nach dem Erlangen der Unabhängigkeit, stark angespannte
wirtschaftliche Verhältnisse. Der Lebensstandard eines Grossteils der
Einwohnerinnen und Einwohner nahm stark ab und weite Teile der Be-
völkerung waren von Armut betroffen. Zwar konnte in den darauffol-
genden Jahren mit durchschnittlich über 7 % pro Jahr ein beachtliches
Wachstum verzeichnet werden. Das Pro-Kopf-Einkommen ist seit Ende
der 1990er-Jahre gestiegen. Jedoch stieg die Inflation im Jahre 2007
auf 16.6 % (Quelle: U.S. Departement of State, ,
Countries > Background Notes > Ukraine, besucht am 11. Juli 2008).
Auch das Leistungsbilanzdefizit, das die Ukraine in den Jahren
2006/2007 zu verzeichnen hatte und voraussichtlich auch im Jahr
2008 zu verzeichnen haben wird (–1.5 % respektive –4.2% und –
7.6 %; Quellen: International Monetary Fund, World Economic Outlook,
April 2008, S. 93, online zu finden unter:
, Publications, sowie Staatsse-
kretariat für Wirtschaft, , Themen > Aussenwirt-
schaft > Länderinformationen > Europa/Zentralasien > Ukraine, beide
besucht am 11. Juli 2008), zeigt, dass die wirtschaftliche Lage nach
wie vor angespannt ist und breite Bevölkerungsschichten von ver-
gleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedin-
gungen betroffen sind. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die ver-
suchen, nach Westeuropa – und unter anderem auch in die Schweiz –
zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bes-
sere Existenz aufzubauen. Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich
erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren Personen und wird
vor allem dann noch begünstigt, wenn bereits Verwandte oder Bekann-
te im Ausland leben und dementsprechend ein minimales Beziehungs-
netz besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restrikti-
ven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umge-
hung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
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Vor diesem Hintergrund hat das BFM die Ablehnung des Visumsge-
suchs zu Recht auch mit der schwierigen sozio-ökonomischen Situati-
on in der Ukraine begründet.
6.2 Bei der Risikoanalyse betreffend die gesicherte Wiederausreise
sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände zu berücksichtigen,
sondern – wie vorstehend ausgeführt – sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles. Obliegt einem Beschwerdeführer im Heimat-
staat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder
familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand die Prognose begünsti-
gen. Umgekehrt muss bei Beschwerdeführern, die in ihrem Heimatland
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich
nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den ausländerrechtlichen
Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden.
6.2.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 36-jährigen, ver-
heirateten Mann. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zu
Handen der EMF vom 12. Juni 2007 ist er zudem Vater zweier (1996
und 2005 geborener) Töchter. In der Beschwerde gab der Beschwer-
deführer an, der Gesuchsteller lebe mit seiner Familie im gleichen
Haushalt und sei Eigentümer der Familienwohnung (S. 3). Auf den ers-
ten Blick könnte aus dem Umstand, dass der Gesuchsteller für die
Dauer seines Besuchsaufenthaltes in der Schweiz seine Ehefrau und
Kinder im Herkunftsland zurücklassen würde, durchaus auf familiäre
Verpflichtungen und damit auf eine gewisse Verwurzelung geschlossen
werden. Allerdings zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehö-
rige gerade bei wirtschaftlich angespannten Verhältnissen nicht ver-
lässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu
fällen. Im Gegenteil: Ein solcher Entscheid kann dort von der Hoffnung
getragen sein, die Angehörigen aus dem Ausland effizienter zu unter-
stützen und allenfalls später nachziehen zu können. In diesem Zusam-
menhang scheint auch die Aktennotiz der schweizerischen Botschaft
in Kiew vom 9. Mai 2007 von Bedeutung, welcher zu entnehmen ist,
dass die Familie des Gesuchstellers für die Dauer seines geplanten
Aufenthalts in der Schweiz die Ukraine ebenfalls – mutmasslich in
Richtung Russland – zu verlassen gedenkt. Diese Umstände sprechen
dafür, dass zumindest während der Dauer des geplanten Besuchsauf-
enthalts des Gesuchstellers keine familiären Verpflichtungen in dessen
Herkunftsland bestehen würden, solche jedenfalls aber zumindest zu
relativieren wären – zumal auch der Zweck des Aufenthalts in Russ-
land nicht bekannt ist. Die anstandslose und fristgerechte Wiederaus-
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reise des Gesuchstellers erscheint daher nicht als genügend gesi-
chert.
6.2.2 Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bieten keine besondere
Gewähr für eine Wiederausreise. Im ersten Visumsantrag vom 30. April
2007 führte der Gesuchsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit
aus, Mechaniker zu sein. Einen Arbeitgeber gab er dabei jedoch nicht
an. Der Aktennotiz der schweizerischen Auslandvertretung vom 9. Mai
2007 zufolge konnte der Gesuchsteller im Zusammenhang mit seinem
ersten Visumsantrag vom 30. April 2007 keine Arbeitsbestätigung oder
Lohnausweise beibringen. Auf Rückfrage habe sich herausgestellt,
dass er sich mit Gelegenheitsjobs über Wasser halte. Im zweiten Vi-
sumsantrag vom 8. Mai 2007 führte der Gesuchsteller jedoch aus,
"Geldabholer" zu sein, und gab als Arbeitgeber ein Unternehmen
N._______ mit Sitz an seinem Wohnort an. Er reichte des Weiteren
eine am 30. April 2007 ausgestellte Arbeitsbestätigung dieses Unter-
nehmens ein, wonach er dort seit dem 1. Juli 2006 als "Geldabholer"
angestellt sei. Beschwerdeweise wird nunmehr vorgebracht, der Ge-
suchsteller sei seit dem 1. Dezember 2004 bei einer Sicherheitsfirma
tätig. Zum Beweis werden zwei Arbeitsbestätigungen der N._______
eingereicht. Die auf den 3. August 2007 datierte gibt keinerlei Hinweis
auf das Datum der angeblichen Anstellung. Die andere – undatierte –
bescheinigt, dass der Gesuchsteller seit dem 1. Dezember 2004 bis
heute dort angestellt sei, zunächst als "Geldabholer", danach als
"Wächter".
Nicht nachvollziehbar scheint, warum der Gesuchsteller in seinem ers-
ten Visumsantrag vom 30. April 2007 angegeben hat, Mechaniker zu
sein, und das Feld für den Eintrag eines allfälligen Arbeitgebers leer-
gelassen hat, wenn er den in der Folge der verweigerten Visumsertei-
lung eingereichten Arbeitsbestätigungen und dem "Arbeitsbuch" zufol-
ge bereits seit 2006 respektive gar 2004 bei der N._______ als
"Geldabholer" respektive "Wächter" angestellt gewesen sein soll. Auf-
grund dessen erscheint es als unglaubwürdig, dass der Gesuchsteller
zum Zeitpunkt des ersten Visumsantrags bei jenem Unternehmen tätig
war. Des Weiteren gab der Gesuchsteller – wie erwähnt – in seinem
zweiten Visumsantrag vom 8. Mai 2007 an, bei der N._______ als
"Geldabholer" beschäftigt zu sein. Dem widersprechen die undatierte
Arbeitsbestätigung und insbesondere auch der Auszug aus dem
"Arbeitsbuch", aus welchen hervorgeht, dass der Gesuchsteller zwar
seit dem 1. Juli 2006 respektive 1. Dezember 2004 als "Geldabholer",
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ab 1. März 2007 jedoch als "Wächter" angestellt gewesen sein soll.
Damit steht auch die Bestätigung vom 30. April 2007 im Widerspruch
zu diesen Angaben. Nicht nachvollziehbar erscheint auch, warum nicht
schon in jener Bestätigung festgehalten worden ist, dass der Gesuch-
steller bereits seit 2004 für das fragliche Unternehmen tätig gewesen
sein soll. Die Angaben des Gesuchstellers in den beiden Visumsanträ-
gen erweisen sich daher sowohl hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit
als auch seines vermeintlichen Arbeitgebers und des Anstellungsda-
tums als widersprüchlich. Es erscheint daher – insbesondere ange-
sichts der inkohärenten respektive sich widersprechenden Angaben in
den eingereichten Arbeitsbestätigungen – als fraglich, ob der Gesuch-
steller überhaupt in einem Arbeitsverhältnis angestellt ist. Ein allenfalls
bestehendes Arbeitsverhältnis erscheint jedoch aufgrund der darge-
legten Umstände jedenfalls nicht als genügend stabil, um aufgrund
dessen von einer gesicherten anstandslosen Wiederausreise ausge-
hen zu können.
6.2.3 An dieser Einschätzung vermag auch nichts zu ändern, dass die
EMF sich für die Erteilung des Visums ausgesprochen haben. Der An-
trag enthält lediglich den Hinweis, der Beschwerdeführer habe anläss-
lich eines Gesprächs eingehend versichert, der Gesuchsteller werde
die Schweiz nach Ablauf von zwei Monaten verlassen. Eine solche
– rechtlich nicht durchsetzbare – "Garantie" für die Wiederausreise
des Gesuchstellers räumt jedoch die daran bestehenden Zweifel nicht
aus (vgl. dazu auch nachstehend E. 8). Eine weitergehende Begrün-
dung enthält der Antrag im Übrigen nicht.
Die Auslandvertretung in Kiew, die mit den Verhältnissen vor Ort bes-
tens vertraut ist, hat ihrerseits denn auch – gestützt auf die dargeleg-
ten Ausführungen – die fristgerechte Wiederausreise aus der Schweiz
als nicht genügend gesichert erachtet und die Visumsanträge des Ge-
suchstellers abgelehnt.
Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober
2007 dahingehend, dass die durch den Beschwerdeführer eingereich-
ten Bestätigungen an ihrer Einschätzung nichts zu ändern vermöch-
ten. Gleichzeitig gab sie den Wortlaut der Aktennotiz der Auslandver-
tretung vom 9. Mai 2007 wieder, welche darin die Echtheit und Seriosi-
tät der Bestätigungen in Zweifel gezogen sowie dargelegt hatte, der
Gesuchsteller halte sich mit Gelegenheitsjobs über Wasser und habe
ihr gegenüber zugegeben, in der Ukraine illegal zu arbeiten. Es wäre
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folglich naheliegend und zu erwarten gewesen, dass der Beschwerde-
führer die ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Oktober
2007 gewährte Möglichkeit zur Stellungnahme genutzt und die fragli-
chen Unstimmigkeiten zu erklären respektive die erwähnten Zweifel zu
beseitigen versucht hätte. Der Beschwerdeführer hat jedoch die ihm
gebotene Gelegenheit zur Stellungnahme ungenutzt gelassen, womit
es bei den dargelegten Unstimmigkeiten und Zweifeln bleibt (vgl.
CLÉMENCE GRISEL, L'obligation de collaborer des parties en procédure
administrative, Diss., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 667 ff. und insbe-
sondere Rz. 789 ff.).
7.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verweigerung der Einreise-
bewilligung stelle eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes dar,
da der Ehefrau des Gesuchstellers die Einreise bereits viermal bewil-
ligt worden sei, ihrem Kind zweimal. Es bestünden seitens des Ge-
suchstellers die gleichen Verpflichtungen im Herkunftsland wie seitens
seiner Ehefrau.
Die rechtsanwendenden Behörden sind gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) gehalten, gleiche Sachverhalte mit glei-
chen relevanten Tatsachen auch gleich zu behandeln (vgl. RAINER
J. SCHWEIZER, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer
J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfas-
sung, Zürich 2002, N. 42 zu Art. 8).
Aufgrund der Aktennotiz der Auslandvertretung in Kiew ist davon aus-
zugehen, dass die Familie des Gesuchstellers während seines geplan-
ten Aufenthalts in der Schweiz die Ukraine ihrerseits zu verlassen be-
absichtigt. Es wurde nicht vorgebracht und aus den Akten ergeben
sich auch keine Hinweise darauf, dass sich der Sachverhalt bei den
früheren geplanten Besuchsaufenthalten der Ehefrau des Gesuchstel-
lers gleich dargestellt hätte, damals somit gleichzeitig auch die übrigen
Familienmitglieder aus der Ukraine auszureisen beabsichtigt hatten.
Der Sachverhalt stellt sich somit vorliegend in grundsätzlicher Weise
anders dar als dies anlässlich der Erteilung der Einreisebewilligungen
an die Ehefrau des Gesuchstellers der Fall gewesen war. Die Verwei-
gerung der Einreisebewilligung in Bezug auf den Gesuchsteller stellt
somit bereits in dieser Hinsicht keine Verletzung des verfassungs-
mässigen Gleichbehandlungsgrundsatzes dar.
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In diesem Zusammenhang ist weiter festzuhalten, dass bei der vorzu-
nehmenden umfassenden Interessenabwägung die Nähe der familiä-
ren Beziehung beim privaten Interesse zu berücksichtigen ist. So fällt
das private Interesse der Ehefrau des Gesuchstellers daran, ihre
Schwester in der Schweiz zu besuchen, im Verhältnis zu den der Ein-
reise entgegenstehenden öffentlichen Interessen stärker ins Gewicht
als das Interesse des Gesuchstellers, seine Schwägerin und den Be-
schwerdeführer zu besuchen.
Wäre im Übrigen anzunehmen, dass der Ehefrau des Gesuchstellers
Einreisebewilligungen zu Unrecht erteilt worden sind, so könnte sich
der Beschwerdeführer auch nicht auf eine Gleichbehandlung im Un-
recht berufen, um die Erteilung der Einreisebewilligung an den Ge-
suchsteller zu erwirken. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Ver-
waltung geht in der Regel dem Rechtsgleichheitsprinizip vor. Hat eine
Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung
getroffen, so gibt dies Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden,
grundsätzlich keinen Anspruch, ebenfalls abweichend von der Norm
behandelt zu werden. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn
eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis bestehen und die Behörde es
ablehnen würde, diese aufzugeben. Nur wenn eine Behörde nicht ge-
willt ist, eine rechtswidrige Praxis aufzugeben, überwiegt somit das In-
teresse an der Gleichbehandlung der Privaten gegenüber demjenigen
an der Gesetzmässigkeit (vgl. BGE 134 V 34 E. 9 S. 44, BGE 122 II
446 E. 4a S. 451 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist jedoch nicht
davon auszugehen, dass eine rechtswidrige Praxis besteht, so dass
der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im
Unrecht geltend machen könnte.
8.
Der Beschwerdeführer hat sich dazu bereit erklärt, für die Lebensun-
terhaltskosten des Gesuchstellers während des geplanten Besuchs-
aufenthaltes aufzukommen (vgl. Unterhaltsverpflichtung vom 13. Juni
2007). Weiter will er für dessen anstandslose und fristgerechte Rück-
kehr ins Heimatland garantieren. Die Integrität des Beschwerdeführers
in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird nicht in Zweifel gezogen. In-
dessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten
Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und Absichten des Gast-
gebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes
selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Ge-
währ für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bie-
Seite 12
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ten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie
leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbar-
keit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts C-801/2006 vom 29. November
2007 E. 5.4 und C-790/2006 vom 20. November 2007 E. 5.4).
9.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen durfte die Vorinstanz davon
ausgehen, die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise sei nicht
gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Dar-
aus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt.
Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festge-
stellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtge-
mäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdefüh-
rer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 14)
Seite 13
C-5511/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 13. September 2007 geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- die EMF der Stadt Bern (Ref-Nr. [...])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
Versand:
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