B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5511/2008
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 0
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Serbien),
vertreten durch Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 21. Juli 2008.
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist serbischer Staatsange-
höriger, wurde 1954 geboren und wurde zum Hilfsarbeiter angelernt. Er
arbeitete 1987 bis 1994 als Saisonnier in der Schweiz und entrichtete Bei-
träge an die Schweizerische Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversi-
cherung (AHV/IV). Danach kehrte er nach Serbien zurück, wo er vorerst
als Angestellter sozialversichert war. Am 16. September 2003 wurde er
hospitalisiert. Es wurden diverse kardiale Beschwerden diagnostiziert und
eine medikamentöse Therapie verschrieben. Von einem chirurgischen Ein-
griff wurde „als nicht indiziert“ abgesehen. Von November 2003 bis August
2004 arbeitete der Beschwerdeführer als selbständiger Kleiderverkäufer.
Am 25. August 2004 wurde er erneut hospitalisiert (vgl. IV/16, übersetzt:
IV/17). Es wurden eine bakterielle Endokarditis (Entzündung der Herzin-
nenhaut) und Herzklappeninsuffizienzen diagnostiziert sowie eine Herzka-
theteruntersuchung und eine Koronarografie sowie ein Aortenklappener-
satz und eine Annuloplastie (Verstärkung der rekonstruierten Klappe durch
Einengung des Klappenringes) vorgenommen. Am 13. Oktober 2004 trat
der Beschwerdeführer aus dem Spital aus. In der Folge war er aus gesund-
heitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig (vgl. Akten der IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA bzw. Vorinstanz] IV/1, 2, 7, 8, 10
[übersetzt: 11], 16 [übersetzt: 17], Akten des Beschwerdeverfahrens act.
1).
B.
B.a Am 4. Juni 2007 traf bei der IVSTA ein Anmeldeformular des Be-
schwerdeführers zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente "YU/CH
4" vom 12. Mai 2007 ein (IV/2).
B.b In der Folge bestätigte die IVSTA den Eingang der Anmeldung und es
wurden verschiedene Dokumente zu den Akten genommen, insbesondere
medizinische Unterlagen, ein Auszug aus dem individuellen Konto des Be-
schwerdeführers, ein Fragebogen für den Versicherten und ein Fragebo-
gen für Selbstständigerwerbende.
B.c In seiner ersten Stellungnahme vom 28. Februar 2008 erklärte der Me-
dizinische Dienst der IVSTA (im Folgenden: MD) den Beschwerdeführer
auf Grund eines Status nach Aortenklappenersatz und kompensierter
Herzinsuffizienz ab dem 30. August/1. September 2004 in der bisherigen
Tätigkeit zu 50% arbeitsunfähig (IV/25). Eine Verweisungstätigkeit sei nicht
zumutbar.
B.d Ausgehend von dieser Beurteilung stellte die IVSTA dem Beschwerde-
führer mit Vorbescheid vom 10. März 2008 die Zusprache einer halben
Rente ab 1. Mai 2006 in Aussicht (IV/26).
B.e Mit einem undatierten Schreiben (Posteingang bei der IVSTA: 7. Mai
2008) erklärte sich der Beschwerdeführer sinngemäss mit dem Vorbe-
scheid nicht einverstanden, da er auf Grund seiner körperlichen Beein-
trächtigungen eine Invalidenrente von 70% erhalte (IV/28).
B.f Mit Verfügung vom 21. Juli 2008 sprach die IVSTA dem Beschwerde-
führer ab dem 1. Mai 2006 eine halbe Invalidenrente zu (vgl. IV/27, 30). Sie
begründete dies damit, dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung vorliege,
die seit dem 1. September 2004 eine Arbeitsunfähigkeit und eine Erwerbs-
einbusse von 50% verursache. Die Rente werde erst ab dem 1. Mai 2006
ausgerichtet, da der Beschwerdeführer seinen Rentenantrag am 15. Mai
2007 (recte: 12. Mai 2007) gestellt habe und Leistungen lediglich für die
zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet würden.
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 27. August
2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen
Rente oder die erneute Abklärung der Sache - unter Kosten und Entschä-
digungsfolgen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er seit
September 2004 für sämtliche Tätigkeiten (leichtere und schwere) zu min-
destens 70% arbeitsunfähig sei.
C.b Am 9. September 2008 liess der Beschwerdeführer dem Bundesver-
waltungsgericht zwei medizinische Berichte und eine Vertretungsvollmacht
zukommen (act. 2, 2.1-2.3 f.).
C.c Mit Schreiben vom 18. September 2008 ergänzte der Beschwerdefüh-
rer seine Beschwerde (act. 4). Er beantragte die Zusprache einer ganzen
IV-Rente rückwirkend ab 1. September 2004, da er das Formular "YU/CH
4" am 9. September 2005 beim serbischen Versicherungsträger einge-
reicht habe und seit dem 16. September 2003 aus gesundheitlichen Grün-
den mindestens zu 70% arbeitsunfähig sei. Ausserdem monierte er, dass
diverse medizinische Unterlagen aus der serbischen Sprache als unleser-
lich nicht übersetzt worden seien.
C.d Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2008 beantragte die IVSTA
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung (act. 8). In Bezug auf den Beginn der Rentenzahlung führte sie
aus, dass ihr lediglich ein Anmeldeformular mit Datum vom 12. Mai 2007
vorliege, weshalb sie den Zahlungsbeginn zu Recht auf den 1. Mai 2006
gelegt habe.
C.e Mit Replik vom 3. Februar 2009 hielt der Beschwerdeführer an seiner
Beschwerde fest (act. 10). Er führte insbesondere aus, dass sich die IVSTA
beim serbischen Versicherungsträger hätte erkundigen müssen, wann ge-
nau die Anmeldung erfolgt ist. Ausserdem kündigte er die Zustellung wei-
terer medizinischer Unterlagen an.
C.f Am 11. Februar 2009 leistete der Beschwerdeführer den ihm vom Bun-
desverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 300.- (vgl. act.
11 f.).
C.g Mit Schreiben vom 4. April 2009 reichte der Beschwerdeführer diverse
medizinische Unterlagen ein (vgl. act. 13, 13.1-13.6).
C.h Mit Duplik vom 15. Juli 2009 (act. 17) hielt die IVSTA an ihren Anträgen
fest. Zur Begründung verwies sie auf die beigelegte zweite MD-Stellung-
nahme vom 2. Juli 2009 (act. 17.1). Diese bestätige die bereits festgestellte
allgemeine Arbeitsunfähigkeit von 50% ab 1. September 2004. Soweit sie
ausserdem ab dem 1. August 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 80% attes-
tiere, falle dies für das vorliegende Beschwerdeverfahren in zeitlicher Hin-
sicht ausser Betracht.
C.i Mit Triplik vom 27. Juli 2009 beantragte der Beschwerdeführer erneut
die Zusprache einer ganzen IV-Rente ab 1. September 2004 (act. 19).
C.j Mit Verfügung vom 18. August 2009 forderte das Bundesverwaltungs-
gericht die Vorinstanz dazu auf, die noch nicht bei den Akten befindlichen
Übersetzungen medizinischer Unterlagen - und allenfalls eine weitere Stel-
lungnahme - einzureichen (act. 20).
C.k Am 15. Januar 2010 liess die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht
ein Schreiben des serbischen Versicherungsträgers vom 22. Dezember
2009 zukommen, wonach die erstmalige Anmeldung am 8. September
2005 erfolgt sei (act. 25, 25.1).
C.l Mit Quadruplik vom 16. Februar 2010 beantragte die IVSTA erneut die
Abweisung der Beschwerde (act. 26). Sie führte insbesondere aus, dass
gemäss Erklärung des serbischen Versicherungsträgers die Anmeldung
am 8. September 2005 erfolgt sei, dass daraus aber nicht ersichtlich werde,
ob es sich dabei um eine Anmeldung für schweizerische Leistungen
handle.
C.m Am 23. Februar 2010 schloss das Bundesverwaltungsgericht den
Schriftenwechsel ab (vgl. act. 27).
C.n Mit Verfügung vom 30. September 2010 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die IVSTA auf, die - bereits mit Verfügung vom 18. August
2009 einverlangten - Übersetzungen medizinischer Unterlagen sowie die
nicht übersetzten medizinischen Dokumente, soweit sie noch nicht akten-
kundig waren, einzureichen (vgl. act. 28).
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 liess die IVSTA dem Bundesverwal-
tungsgericht diverse medizinische Unterlagen zukommen. Darunter befin-
den sich einerseits bereits aktenkundige Dokumente (im Folgenden ge-
mäss ursprünglichem IV-Dossier referenziert). Andererseits befinden sich
darunter noch die folgenden nicht aktenkundigen medizinischen Doku-
mente (alle in das ursprüngliche IV-Dossier integriert und im Folgenden als
Teil davon referenziert): Übersetzungen der act. 13.2-6 (IV/38-41); die 2.
Seite von IV/20 (IV/42); drei mit dem Stempel "Original illisible" versehene
Dokumente (IV/43-45); sechs weitere Dokumente (IV/46-51).
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der IVSTA.
1.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur
Beschwerde legitimiert.
2.2. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten (60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG, Art. 52 VwVG und
Art. 63 Abs. 4 VwVG).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, wo er heute
lebt. Da die Schweiz mit diesem Nachfolgestaat des ehemaligen Jugosla-
wiens kein entsprechendes neues Abkommen abgeschlossen hat, bleiben
die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozial-
versicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Ab-
kommen) auf den vorliegenden Fall anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b,
BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V 101 E. 3). Demnach bestimmt sich die
Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung besteht, soweit dieser Staatsver-
trag keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der schweizeri-
schen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens).
3.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtss-
ätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit-
punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen
Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hin-
weisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in
Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
Daher sind hier die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG
anwendbar. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verord-
nung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR
831.201) ist daher auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft
getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustellen. So-
weit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter
die mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Geset-
zes- und Verordnungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS
2007 5155).
4.
4.1. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4.2. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei-
nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das
Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Ge-
richt bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis
nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten
(antizipierte Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in
der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V
162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).
4.3. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizi-
nische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äus-
sern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen
Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist.
4.4. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex-
perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinwei-
sen).
5.
5.1. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht dem Beschwerdeführer eine halbe
und keine ganze Rente zugesprochen und deren Beginn zu Recht auf den
1. Mai 2006 festgesetzt hat.
5.2. Die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG
in den bis 31. Dezember 2007 und ab 1. Januar 2008 geltenden Fassun-
gen) ist vorliegend erfüllt (vgl. IV/1). Es bleibt daher zu prüfen, inwiefern
der Beschwerdeführer in rentenrelevantem Ausmass invalid ist.
5.3. Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsgericht
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfü-
gung (hier die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2008) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 131 V 243 E. 2.1).
5.4.
5.4.1. Gemäss dem per 31. Dezember 2007 aufgehobenen Art. 48 Abs. 2
IVG werden, wenn sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach dem
Entstehen des Anspruchs auf eine Invalidenrente anmeldet, Leistungen
nur für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet
(erster Satz). Weiter gehende Nachzahlungen werden nur erbracht, wenn
der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen
konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vor-
nimmt (zweiter Satz).
5.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er beim serbischen Ver-
sicherungsträger am 9. September 2005 - gleichzeitig mit seinem Antrag
auf eine serbische Invalidenrente - das "Formular YU/CH 4" zum Bezug
einer schweizerischen Invalidenrente eingereicht habe. Auf telefonische
Nachfrage habe der serbische Versicherungsträger erklärt, dass das be-
sagte Formular vom 9. September 2005 verloren gegangen sei (vgl. act.
4). Die IVSTA beruft sich hingegen auf das auf den 12. Mai 2007 datierte
Formular „YU/CH 4“ (IV/1).
5.4.3. Am 24. September 2009 ersuchte die IVSTA den serbischen Versi-
cherungsträger um Auskunft darüber, wann der Beschwerdeführer sich bei
ihm (erstmals) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invaliden-
versicherung angemeldet habe (vgl. IV/36). Diese Anfrage beantwortete
der serbische Versicherungsträger am 22. Dezember 2009 dahingehend,
dass der Beschwerdeführer sich am 8. September 2005 zum Bezug einer
Invalidenrente gemäss dem schweizerisch-jugoslawischen Abkommen
über soziale Sicherheit angemeldet habe (vgl. IV/37 bzw. act. 25.1). Diese
klare Aussage des serbischen Versicherungsträgers wird zwar durch das
von diesem beigelegte Formular vom 8. September 2005 (IV/37 bzw. act.
25.2) weder belegt noch widerlegt. In den Akten findet sich jedoch auch ein
ausgefüllter und unterzeichneter Fragebogen für den Arzt vom 3. Februar
2006 (IV/22, übersetzt: IV/23). Da es sich dabei um ein Formular der
schweizerischen Invalidenversicherung handelt, das sich im Übrigen aus-
drücklich als Anhang zum Formular „YU/CH 4“ bezeichnet, ist davon aus-
zugehen, dass beim serbischen Versicherungsträger jedenfalls vor dem 3.
Februar 2006 ein Gesuch zum Bezug einer schweizerischen Invaliden-
rente eingereicht wurde. Unter diesen Umständen ist mit dem im Sozial-
versicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich (erst-
mals) am 8. September 2005 zum Bezug einer schweizerischen Invaliden-
versicherung angemeldet hat.
5.4.4. Da die Anmeldung des Leistungsanspruchs somit vor dem 1. Januar
2008 erfolgt ist, kommt betreffend die Wartefrist Art. 48 Abs. 2 IVG zur An-
wendung (vgl. oben E. 5.4.1) und nicht Art. 29 Abs. 1 IVG in der ab 1. Ja-
nuar 2008 geltenden Fassung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2009
vom 28. April 2009 E. 4 und 5.1).
5.5. Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29 Abs.
1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) bzw. Art. 28 Abs.
1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Der Rentenanspruch
entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens
zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Dauerinvalidität, Art. 7
ATSG) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40% arbeits- unfähig war (lang dauernde Krank-
heit bzw. labiler Gesundheitszustand, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E.
5 und 6). Für Versicherte im Ausland gelten teilweise hiervon abweichende
Bestimmungen (vgl. unten E. 5.10).
5.6. Da vorliegend eine labile Gesundheitseinschränkung im Sinne von Art.
29 Abs. 1 Bst. b IVG in Frage steht (vgl. oben Bst. A), welche am 16. Sep-
tember 2003 ihren Beginn genommen haben soll, ist im Folgenden zu prü-
fen, ob am 8. September 2004 (ein Jahr vor Einreichen der Anmeldung bei
der IVSTA, vgl. oben E. 5.4) bereits ein Rentenanspruch bestand oder ob
ein solcher danach bis zum 21. Juli 2008 (Erlass der angefochtenen Ver-
fügung) entstanden ist.
5.7. Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streitsache massge-
bend:
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti-
gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be-
handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
ATSG, eingefügt per 1. Januar 2008).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
5.8. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
5.9. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG)
besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine
ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf
eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% An-
spruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Für Versicherte mit Wohnsitz im Aus-
land gelten besondere Regelungen (vgl. unten E. 5.10).
5.10. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der vom 1. Januar 2003 bis 31. De-
zember 2007 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise Art. 29 Abs. 4
IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) werden Renten, die ei-
nem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung zu Art. 28 Abs. 1ter IVG entsteht bei Versicherten im Ausland der
Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b und Art. 28 Abs. 1 IVG (jeweils in
der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) nur dann, wenn sie wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
tens zu 50% arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach
Ablauf der Wartezeit mindestens 50% beträgt, da Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht
eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvo-
raussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6). An dieser Recht-
sprechung zu Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der vom 1. Januar 2003 bis 31. De-
zember 2007 gültig gewesenen Fassung) ist auch nach dem Inkrafttreten
der im Wesentlichen gleichen Bestimmung in Art. 29 Abs. 4 IVG (gültig ab
1. Januar 2008) festzuhalten. Vorbehalten bleibt eine abweichende staats-
vertragliche Regelung (vgl. BGE 130 V 253). Eine solche liegt vorliegend
allerdings nicht vor. Vielmehr sieht Art. 8 Bst. e des Abkommens ausdrück-
lich vor, dass ordentliche (schweizerische) Invalidenrenten für Versicherte,
die weniger als zur Hälfte invalid sind, jugoslawischen (bzw. heute unter
anderem serbischen) Staatsangehörigen nur gewährt werden, solange sie
ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprache einer ganzen Invaliden-
rente. Im vorinstanzlichen Verfahren berief er sich darauf, dass der serbi-
sche Versicherungsträger ihm eine körperliche Beeinträchtigung von 70%
attestiert und eine Invalidenrente zugesprochen habe (vgl. IV/28). Wie be-
reits ausgeführt (vgl. oben E 3.1), richtet sich die Prüfung der Anspruchs-
voraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente nach der schwei-
zerischen Rechtsordnung. Dementsprechend bindet die allfällige Zuspra-
che einer Invalidenrente durch den serbischen Versicherungsträger weder
die IVSTA noch das Bundesverwaltungsgericht.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zusprache einer
ganzen Invalidenrente ferner damit, dass er aus gesundheitlichen Gründen
mindestens zu 70% arbeitsunfähig sei.
7.2. In Bezug auf die Würdigung des Gesundheitszustandes und der Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum ist vor-
weg festzuhalten, dass verschiedene medizinische Dokumente erst nach
dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2008 erstellt wurden
und keine Aussagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor
Erlass der angefochtenen Verfügung enthalten. Sie fallen für die Beurtei-
lung des massgebenden Zeitraums daher ausser Betracht (vgl. oben E.
5.3). Dabei handelt es sich um die folgenden Berichte:
– den radiologischen Untersuchungsbericht von Dr. B._______ (Radio-
loge) vom 12. August 2008 (act. 13.2, übersetzt: IV/38),
– die 3 Berichte von Dr. C._______ (Neuropsychiaterin) vom 25. August
2008, vom 6. Februar 2009, 7. März 2009 (act. 2.2; act. 13.6 übersetzt:
IV/41; act. 13.1),
– den Bericht von D._______ (Psychologe) vom 8. September 2008 (act.
13.3, übersetzt: IV/39),
– den Bericht von Dr. E._______ (klinische Ärztin, Subspezialität Echo-
grafie) vom 5. November 2008 (act. 13.4, übersetzt: IV/40 oben),
– den Bericht von Dr. F._______ (Spezialistin für Ophthalmologie) vom
17. Dezember 2008 (act. 13.5, übersetzt: IV/40 unten).
Ebenfalls ausser Betracht fällt die zweite MD-Stellungnahme vom 2. Juli
2009, soweit sie sich zu den in zeitlicher Hinsicht ausser Betracht fallenden
medizinischen Berichten äussert.
Soweit in den genannten Berichten neue bzw. zusätzliche Beschwerden
diagnostiziert wurden, bleiben diese für das vorliegende Verfahren ohne
Bedeutung. So wurden insbesondere die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten psychischen Beeinträchtigungen (vgl. act. 4, 19) in den frühe-
ren medizinischen Unterlagen nicht erwähnt und für den massgebenden
Zeitraum nicht nachgewiesen. Insbesondere wurde der Fragebogen für
den Arzt (Anhang zum Formular „YU/CH 4“) vom 3. Februar 2006 zwar von
einer Neuropsychiaterin unterzeichnet, wurden darin aber keine Einschrän-
kungen der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers erwähnt oder
diagnostiziert.
Die in den genannten Berichten erwähnten Beschwerden können jedoch
Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden (vgl. unten E. 9).
7.3. Zentral für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum sind die fol-
genden medizinischen Unterlagen:
– der Austrittsbericht des Klinikzentrums G._______ (Prof. Dr.
H._______, Dr. I._______) betreffend die Hospitalisation des Be-
schwerdeführers vom 16. September bis 23. Oktober 2003 (IV/10,
übersetzt: IV/11),
– der Austrittsbericht der Klinik für kardiovaskuläre Chirurgie des Instituts
für kardiovaskuläre Erkrankungen J._______ (Prof. Dr. L._______,
Dres. M._______ und N._______) betreffend die Hospitalisation des
Beschwerdeführers vom 25. August bis 13. Oktober 2004 (IV/16, über-
setzt: IV/17),
– der Bericht der Klinik für kardiovaskuläre Chirurgie des Instituts für kar-
diovaskuläre Erkrankungen J._______ (Dr. K._______, Interne Medizin
/ Kardiologie) vom 9. November 2004 (IV/12, übersetzt: IV/13),
– der Bericht der Klinik für Kardiochirurgie des Instituts für kardiovasku-
läre Erkrankungen J._______ (Dr. K._______) und das dazugehörige
Echokardiogramm, beide vom 14. März 2005 (IV/18, übersetzt: IV/19;
IV/20 bzw. 42, übersetzt: IV/21),
– der Bericht des Gesundheitszentrums in O._______ (Dr. P._______,
Spezialistin für Arbeitsmedizin) vom 16. Mai 2005 (IV/14, übersetzt:
IV/15),
– der Fragebogen für den Arzt von Dres. Q._______ (Neuropsychiatrie)
und R._______ (Interne Medizin) vom 3. Februar 2006 (IV/22, über-
setzt: IV/23),
– der Bericht der Klinik für Kardiochirurgie des Instituts für kardiovasku-
läre Erkrankungen J._______ (Dr. K._______) vom 19. September
2007 (act. 2.3),
– die erste MD-Stellungnahme vom 28. Februar 2008 (Dr. S._______,
Fachärztin für Innere Medizin [vgl. , zuletzt be-
sucht am 1. Dezember 2010]) (IV/25),
– die zweite MD-Stellungnahme vom 2. Juli 2009 (Dr. S._______), soweit
diese - auch unter Berücksichtigung des Berichts von Dr. K._______
vom 19. September 2007 - an der Beurteilung der (kardialen) Gesund-
heit und der Arbeitsfähigkeit ab 1. September 2004 gemäss der ersten
MD-Stellungnahme festhielt.
7.4. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass bis zum Erlass der angefoch-
tenen Verfügung (nur) eine Kardiopathie und Bluthochdruck als gesund-
heitliche Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit the-
matisiert wurden. Weitere Beschwerden mit attestierten Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit wurden nicht erwähnt und werden vom Beschwerde-
führer auch nicht substanziiert geltend gemacht.
7.4.1. In Bezug auf die Kardiopathie ist ersichtlich und unbestritten, dass
der Beschwerdeführer am 16. September 2003 hospitalisiert und diversen
kardiologischen Untersuchungen unterzogen wurde. Diagnostiziert wurden
eine infektiöse/bakterielle Endokarditis, eine Insuffizienz der Aortenta-
schenklappe zweiten bis dritten Grades, eine Insuffizienz der Mitralklappe
(Herzklappe zwischen der linken Herzkammer und dem linken Vorhof)
leichten Grades und eine essentielle Hypertonie (vgl. insbesondere IV/10,
übersetzt: IV/11). Am 23. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer aus
dem Spital entlassen. Ihm wurde eine medikamentöse Therapie verschrie-
ben und empfohlen, physische Anstrengungen zu vermeiden. Ein chirurgi-
scher Eingriff an der Aortenklappe sei zur Zeit nicht indiziert.
Am 25. August 2004 wurde der Beschwerdeführer erneut hospitalisiert (vgl.
IV/16, übersetzt: IV/17). Es wurden eine bakterielle Endokarditis (ICD-10
I33.0) diagnostiziert, eine Insuffizienz der Aortenklappe dritten Grades,
eine Insuffizienz der Mitralklappe vierten Grades, eine Insuffizienz der Tri-
kuspidalklappe (Herzklappe zwischen der rechten Herzkammer und dem
rechten Vorhof) zweiten/dritten Grades, eine Auswurffraktion (Ejektions-
fraktion, FE) von 61%. In der Folge wurden eine Herzkatheteruntersuchung
und Koronarografie durchgeführt sowie ein Aortenklappenersatz (ICD-10
Z95.2) und eine Annuloplastie (Verstärkung der rekonstruierten Klappe
durch Einengung des Klappenringes) des mitralen und trikuspidalen Zu-
flusses vorgenommen. Am 13. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführer
aus dem Spital entlassen.
7.4.2. Der MD attestierte dem Beschwerdeführer in seiner ersten Stellung-
nahme vom 28. Februar 2008 (IV/25) folgende Beschwerden, welche er in
seiner zweiten Stellungnahme vom 2. Juli 2009 bestätigte (IV/35):
– Status nach Aortenklappenersatz September 2004 wegen schwerer
Aortenklappeninsuffizienz nach Endokarditis September 2003 (Haupt-
diagnose),
– kompensierte Herzinsuffizienz (bei Mitralinsuffizienz) (Nebendiagnose
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit),
– arterielle Hypertonie (Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits-
fähigkeit).
Dies entspricht im Wesentlichen - mit teilweise abweichender Terminologie
und Gewichtung - einer kurzen Zusammenfassung der in den übrigen mas-
sgebenden Berichten enthaltenen kardiologischen Diagnosen (inkl. Hyper-
tonie) (vgl. oben E. 7.3). Dass der MD die zusammen mit dem Aortenklap-
penersatz durchgeführte Annuloplastie nicht separat erwähnte, vermindert
die Aussagekraft der MD-Stellungnahme nicht. Unter diesen Umständen
sieht das Gericht keinen Anlass dafür, seiner Beurteilung ein anderes als
das vom MD attestierte Beschwerdebild zu Grunde zu legen.
7.4.3. Ausgehend von diesem Beschwerdebild attestierte der MD dem Be-
schwerdeführer in seiner ersten Stellungnahme ab 30. August/1. Septem-
ber 2004 eine kardiale Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Der Be-
schwerdeführer leide vor allem bei Anstrengungen an Einschränkungen
wie Atemnot und allgemeiner Schwäche. Leichtere Tätigkeiten, wie die zu-
letzt ausgeübte als Kleiderverkäufer, könnten noch zu 50% ausgeübt wer-
den. Eine Verweisungstätigkeit sei nicht zumutbar. An dieser Beurteilung
hielt der MD in seiner zweiten Stellungnahme für den Zeitraum bis Juli 2008
ausdrücklich fest.
7.4.4. Demgegenüber attestierten Dres. Q._______ und R._______ dem
Beschwerdeführer am 3. Februar 2006 eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit
für den Zeitraum vom 8. September 2003 (also vor Beginn der ersten Hos-
pitalisation) bis (mindestens) 8. September 2007 (vgl. IV/22, übersetzt:
IV/23). Der so angesetzte Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist nicht nachvoll-
ziehbar: Ein chirurgischer Eingriff wurde anlässlich der ersten Hospitalisa-
tion - im Gegensatz zur zweiten Hospitalisation - ausdrücklich für nicht not-
wendig erachtet. Ausserdem gab der Beschwerdeführer selbst an, bis zum
30. August 2004 erwerbstätig gewesen zu sein (vgl. IV/7 f.). Eine Ein-
schränkung der Arbeitsunfähigkeit vor der ersten Hospitalisation wird auch
in keinem anderen medizinischen Bericht attestiert. Der Bericht der Dres.
Q._______ und R._______ leidet somit an einem erheblichen Mangel, der
seine Glaubwürdigkeit einschränkt, sodass er auch für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit ab der zweiten Hospitalisation ausser Betracht fällt.
7.4.5. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit äusserte sich ausserdem
Dr. K._______ in ihren Berichten vom 9. November 2004, 14. März 2005
und 19. September 2007 (IV/12, übersetzt: IV/13; IV/18, übersetzt: IV/19;
IV/20 bzw. 42, übersetzt: IV/21; act. 2.3). Sie beurteilte den Beschwerde-
führer jeweils für arbeitsunfähig. Eine eigentliche Herleitung dieser Beur-
teilung ist aus den Berichten allerdings nicht ersichtlich. Vielmehr enthalten
die Berichte lediglich eine Auflistung von Diagnosen, einzelnen Untersu-
chungsresultaten, Behandlungstherapien und die Schlussfolgerung betref-
fend die Arbeitsfähigkeit. Aus den Berichten lässt sich immerhin entneh-
men, dass Dr. K._______ die kardiale Gesundheit objektiv als kompensiert
beurteilte. Soweit sie dem Beschwerdeführer trotzdem eine gänzliche Ar-
beitsunfähigkeit attestierte, muss sie dies weitgehend aus den subjektiven
Angaben des Beschwerdeführers abgeleitet haben.
7.4.6. Die Beurteilungen des MD und von Dr. K._______ lassen sich inso-
fern in Übereinstimmung bringen, als beide dem Beschwerdeführer im Zu-
sammenhang mit bzw. im Nachgang zur zweiten Hospitalisation eine er-
hebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierten. Während Dr.
K._______ gestützt auf die objektiven und subjektiven Befunde auf eine
gänzliche Arbeitsunfähigkeit schloss, schloss der MD gestützt lediglich auf
die objektiven Befunde auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit von 50%. Da an der vom MD vorgenommenen Ein-
schränkung auf objektive Befunde nichts auszusetzen ist und sich die üb-
rigen massgebenden medizinischen Berichte (vgl. oben E. 7.3) zur Frage
der Arbeitsfähigkeit nicht äussern, sieht das Gericht keinen Anlass dafür,
von der Beurteilung des MD abzuweichen. Allerdings geht es davon aus,
dass diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits am 25. August 2004
(Beginn der zweiten Hospitalisation) eingetreten ist (und nicht erst am 30.
August bzw. 1. September 2004, wie vom MD postuliert).
7.5. Ergänzend ist festzuhalten, dass den übrigen medizinischen Doku-
menten für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfä-
higkeit des Beschwerdeführers vorliegend keine beachtliche Bedeutung
zukommt, zumal es sich dabei um blosse Laborberichte und medizinische
Kurzatteste handelt, die auch ohne Übersetzung medizinisch interpretiert
werden können und denen keine weiterführenden Informationen betreffend
den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
entnommen werden können (IV/46-51). Das selbe gilt auch für das erste
der drei mit „Original illisible“ markierten Dokumente (IV/45), bei dem es
sich um das Resultat einer kardiologischen Messung vom 1. Mai 2005 han-
delt. Bei den beiden anderen mit „Original illisible“ markierten Dokumenten
(IV/43 f.) handelt es sich um Faxkopien zweier bereits (in lesbarer Form)
aktenkundiger Berichte des Instituts für kardiovaskuläre Erkrankungen
(IV/16 und IV/18). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass sich
in den Akten unleserliche medizinische Dokumente befinden, welche in les-
barer Form nochmals beim serbischen Versicherungsträger hätten einver-
langt werden müssen (vgl. act. 4, 19), ist ihm daher nicht zuzustimmen.
8.
Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer seit dem 25. August 2004 in seiner bisherigen Arbeitstätigkeit lediglich
zu 50% arbeitsfähig und eine besser angepasste Verweisungstätigkeit aus-
geschlossen ist. Das Invalideneinkommen beträgt somit 50% des Validen-
einkommens und der Invaliditätsgrad 50% (vgl. oben E. 5.8). Da die Beein-
trächtigung der Arbeitsfähigkeit am 25. August 2004 eingetreten ist und es
sich um einen labilen Gesundheitszustand handelt, ist das Wartejahr (ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50% arbeitsunfä-
hig) am 24. August 2005 abgelaufen und der Versicherungsfall am 25. Au-
gust 2005 eingetreten (vgl. oben E. 5.10). Dem Beschwerdeführer steht
somit seit 1. August 2005 (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember
2007 geltenden Fassung bzw. Art. 29 Abs. 3 IVG in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung) eine halbe Invalidenrente zu. In diesem Sinn ist die
Beschwerde gutzuheissen. Soweit der Beschwerdeführer die Zusprache
einer Rente bereits ab 1. September 2004 bzw. die Zusprache einer gan-
zen Invalidenrente beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
Angesichts der geschilderten Aktenlage geht das Bundesverwaltungsge-
richt davon aus, dass weitere Beweismassnahmen - namentlich weitere
medizinische Untersuchungen - an diesem feststehenden Ergebnis nichts
ändern würden. Deshalb ist auf weitere Abklärungen zu verzichten (antizi-
pierte Beweiswürdigung, vgl. oben E. 4.2).
10.
Auf Grund der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu eingereichten
Arztberichte bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gesundheit des
Beschwerdeführers seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung ver-
schlechtert haben könnte (vgl. diesbezüglich auch die zweite Stellung-
nahme des MD). Damit können die Eingaben vom 18. September 2008 und
4. April 2009 (act. 4, 13) als sinngemässer Antrag auf eine Revision entge-
gengenommen werden, worüber die Vorinstanz nach Abschluss dieses
Verfahrens zu befinden haben wird (vgl. auch Duplik vom 15. Juli 2009).
11.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
11.1. Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges
und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren festge-
setzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer werden reduzierte Ver-
fahrenskosten von insgesamt Fr. 200.- auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der am 11. Februar 2009 darüber hinausgehend geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 300.- ist zu Fr. 100.- zurückzuerstatten. Der
teilweise unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten aufer-
legt (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
11.2. Der teilweise obsiegende, vertretene Beschwerdeführer hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE Anspruch auf eine
reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese ist unter
Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands auf Fr. 400.- festzulegen.
C-5511/2008
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass die Verfügung vom
21. Juli 2008 aufgehoben und dem Beschwerdeführer eine halbe Invali-
denrente ab 1. August 2005 zugesprochen wird. Darüber hinaus wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Akten werden im Sinne der Erwägung 10 an die Vorinstanz überwie-
sen, damit diese das Revisionsgesuch beurteile.
3.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 200.-
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.-
verrechnet. Im verbleibenden Betrag von Fr. 100.- wird der geleistete Kos-
tenvorschuss dem Beschwerdeführer zurück erstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.- zugesprochen. Diese Ent-
schädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: IV/38-51 in Kopie,
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
C-5511/2008
Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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