B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-551/2013
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Marco Unternährer,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung
vom 26. November 2012.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 2013 die Verfügung der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch:
Vorinstanz), vom 26. November 2012 (eröffnet am 5. Januar 2013)
betreffend revisionsweise Aufhebung des Anspruchs auf eine Rente
der Invalidenversicherung (IV) beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beur-
teilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen ge-
mäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten
hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszu-
machen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so
dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig ist,
dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel zur Beschwerdeführung legi-
timiert ist, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichten Be-
schwerden einzutreten ist,
dass die Vorinstanz am 30. August 2013 ihre Vernehmlassung vor-
gelegt hat und beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der
Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 8. Juli 2013 an die Ver-
waltung zurückzuweisen,
dass ein Doppel der Vernehmlassung samt Stellungnahme des ärzt-
lichen Dienstes in Kopie dem Beschwerdeführer zuzustellen ist,
dass der ärztliche Dienst (Dr. B._______) in seiner Stellungnahme
festhält, aus kardiologischer Sicht bestehe eine Unklarheit, die durch
einen Verlaufsbericht geklärt werden müsse (doc. 115 pag. 2),
dass damit der Sachverhalt aus medizinischer Sicht ungenügend
abgeklärt ist, sodass die angefochtene Verfügung vom 26. November
2012 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage
beruht,
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dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Be-
schwerdegrund nennt,
dass die Beschwerde demnach in dem Sinne teilweise gutzuheissen
ist, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird mit der Anweisung, die erforderlichen
zusätzlichen kardiologischen Abklärungen durchführen zu lassen und
neu in der Sache zu verfügen (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu
entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und
2 VwVG),
dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der Akten
zu bestimmen ist,
dass sich das dem Beschwerdeführer zu entschädigende Anwalts-
honorar mangels Kostennote nach dem aktenkundigen und notwen-
digen Zeitaufwand des anwaltlichen Vertreters bestimmt,
dass das zu entschädigende Anwaltshonorar (einschliesslich Aus-
lagen) daher auf Fr. 2'500.- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE), wobei keine Mehrwertsteuer
geschuldet und zu entschädigen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
[MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG),
dass unter diesen Umständen das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines
Anwaltes als gegenstandslos abzuschreiben ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Ein Doppel der Vernehmlassung vom 30. August 2013 samt Stellung-
nahme des ärztlichen Dienstes vom 8. Juli 2013 in Kopie geht an den Be-
schwerdeführer.
2.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die ange-
fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen kardio-
logischen Abklärungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu
verfügen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine von der Vorinstanz zu leistende Partei-
entschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen.
5.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beiordnung eines Anwaltes wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der
Vernehmlassung vom 30. August 2013 [BVGer act. 13 samt Stel-
lungnahme des ärztlichen Dienstes vom 8. Juli 2013 in Kopie
[vorinstanzliche Akten doc. 115])
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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