Abtei lung II I
C-5515/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Philipp Mäder.
J._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung einer Einreisebewilligung für
R._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5515/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1954 geborene philippinische Staatsangehörige R._______ (nach-
folgend: Gesuchsteller) beantragte am 30. April 2007 bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Manila ein Visum für einen dreimonatigen Be-
suchsaufenthalt bei seiner Schwester J._______ (nachfolgend: Gast-
geberin bzw. Beschwerdeführerin) in Unterengstringen (ZH). Nach
formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Ge-
such an die Vorinstanz zur Prüfung und zum formellen Entscheid wei-
ter.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der Gastgeberin
weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch
um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 26. Juli 2007 ab. Dies
mit der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsauf-
enthalt.
C.
Mit Beschwerde vom 17. August 2007 gelangte die Gastgeberin an
das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt
sei zu erteilen. Zur Begründung rügt sie, die Vorinstanz gehe zu Un-
recht davon aus, die Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt
wäre nicht gewährleistet. Ihr Bruder sei mit den gemeinsamen Ver-
wandten (Vater, weiteren Brüdern und Schwestern) und der eigenen
Familie (Partnerin und vier Kindern) sehr in der Heimat verwurzelt. Er
geniesse freies Wohnrecht in einer ihr gehörenden Liegenschaft und
schaue dort als Gegenleistung zum Rechten. Die Einladung in die
Schweiz sollte als Dank für diese langjährigen Dienste aber auch dazu
dienen, den gleichzeitig in die Schweiz eingeladenen Vater zu betreu-
en und ihm Gesellschaft zu leisten, während sie selbst ihren berufli-
chen Pflichten nachzugehen habe. An einem Verbleib in der Schweiz
habe ihr Bruder kein Interesse. Als Gastgeberin garantiere auch sie für
seine fristgerechte Wiederausreise.
Der Beschwerde beigefügt wurden Kopien der Geburtsscheine der vier
Kinder des Gesuchstellers und die Kopie eines Dokumentes, welches
den Liegenschaftsbesitz der Beschwerdeführerin ausweist.
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D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober
2007 auf Abweisung der Beschwerde.
E.
Die Beschwerdeführerin hält in einer Replik vom 16. November 2007
an ihrem Antrag und dessen Begründung fest. Abschliessend weist sie
darauf hin, dass sie und ihre ebenfalls in der Schweiz lebende
Schwester in der Zeit zwischen 1992 und 2002 schon mehrfach Be-
such von den Eltern und von Geschwistern erhalten hätten, ohne dass
es dabei zu irgendwelchen Anständen gekommen sei.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft
(u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Vi-
sumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss den Übergangsbestim-
mungen richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht (Art. 126
Abs. 2 AuG), womit nach Art. 112 Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestim-
mungen der Bundesrechtspflege anwendbar sind.
1.2 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreise-
bewilligung unterliegen demnach der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss
Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
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1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert; auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt
auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden
sind, aber das bisherige (materielle) Recht anwendbar.
2.2 Da das der Beschwerde zugrunde liegende Gesuch um Einreise
am 30. April 2007 eingereicht wurde, erfolgt die Beurteilung noch nach
dem alten Recht. Einschlägig sind demnach das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) sowie die gestützt darauf erlassenen Durchfüh-
rungsvorschriften, insbesondere die Verordnung vom 14. Januar 1998
über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
(aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39
VEV).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vor-
behältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Be-
willigungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA; PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/
Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
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zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/
München 2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1
bis 5 aVEA). Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmerege-
lung berufen; er ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit visumspflich-
tig.
3.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer
die in Art. 1 Abs. 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA haben sie unter anderem Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweiger-
te dem Gesuchsteller die Erteilung eines solchen Visums mit der Be-
gründung, seine fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hin-
reichend gesichert.
3.4
3.4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten
Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern
lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einrei-
segesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen
mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Ver-
hältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die per-
sönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
3.4.2 Auf den Philippinen sind fraglos breite Bevölkerungsschichten
von vergleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbe-
dingungen betroffen. Immer wiederkehrende politische Turbulenzen
und die hohe Staats- und Auslandverschuldung haben das Land in der
Entwicklung und im Vergleich zu den Nachbarländern zurückgeworfen.
Mittlerweile zeichnet sich zwar wieder ein wirtschaftlicher Aufschwung
mit Wachstumsraten von 5-6% ab. Die innenpolitische Lage ist jedoch
immer noch instabil. Die Bevölkerung leidet unter einer hohen Krimina-
litätsrate und krassen Ungleichheiten bei der Einkommensverteilung.
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Nach Angaben der Asiatischen Entwicklungsbank hatten im Jahr 2003
44,1% der Bevölkerung weniger als zwei US-Dollar (USD) pro Tag zur
Verfügung und 11,1% waren von absoluter Armut (weniger als ein
USD pro Tag) betroffen. Angesichts des starken Bevölkerungswachs-
tums stellt die Arbeitslosigkeit ein zunehmendes Problem dar. Zwar ist
die Arbeitslosenrate 2005 offiziell von 11,8% auf 7,4% zurückgegan-
gen, doch dürfte dieser Rückgang auf eine neue Definition von Ar-
beitslosigkeit zurückzuführen und die tatsächliche Arbeitslosenrate un-
verändert geblieben sein. Zu den offiziellen Arbeitslosen kommen rund
21% Unterbeschäftigte hinzu. So darf denn auch bezüglich des wirt-
schaftlichen Wachstums nicht ausser Acht gelassen werden, dass die-
ses zu einem erheblichen Teil auf dem steigenden Inlandkonsum be-
ruht, der durch hohe Rücküberweisungen von im Ausland lebenden
Bürgern - rund 10% der Bevölkerung - angekurbelt wird. Arbeitslosig-
keit, starkes Bevölkerungswachstum und Armut sind denn auch ein
grosser Motivationsfaktor für die erwerbsfähige Bevölkerung, sich im
Ausland Arbeit zu suchen. Selbst die Regierung fördert gezielt die Ent-
sendung von Gastarbeitern ins Ausland. So verlassen rund eine Million
Menschen jährlich die Philippinen, um im Ausland Arbeit zu suchen.
Von im Ausland beschäftigten Philippinos werden schätzungsweise
12-15 Mrd. USD jährlich zurück in ihre Heimat überwiesen (Quelle:
, Stand Februar 2007; besucht am 18. April
2008). Diese Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort
noch begünstigt, wo im Zielland durch die Präsenz von Verwandten,
Freunden oder Bekannten bereits ein soziales Beziehungsnetz be-
steht.
3.5
3.5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuch-
steller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimat- bzw. ständigen Aufent-
haltsstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche
oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Pro-
gnose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt
muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die keine der er-
wähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigrati-
on abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risi-
ko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach
bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt
werden.
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3.5.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 54-jährigen, un-
verheirateten Mann und Vater von vier Kindern, wovon eines noch min-
derjährig ist. Über seine persönliche Situation ist ansonsten wenig be-
kannt. Gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin wohne er zu-
sammen mit seiner Familie (Partnerin und Kinder) in einer ihr gehören-
den Liegenschaft. Auf den ersten Blick könnte aus dem Umstand, dass
der Gesuchsteller für die Dauer seines Besuchsaufenthaltes in der
Schweiz seine Partnerin und seine Kinder in der Heimat zurücklassen
würde, durchaus auf persönliche Verpflichtungen und daraus auf eine
gewisse Verwurzelung geschlossen werden. Allerdings zeigt die Erfah-
rung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen ange-
spannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten
können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der
Entscheid kann dort von der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen
aus dem Ausland effizienter unterstützen und allenfalls später nachzie-
hen zu können. Was den Gesuchsteller betrifft, so sind seine Kinder
offensichtlich nicht mehr auf eine engmaschige Betreuung angewie-
sen. Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass eine Abwesenheit von
nicht nur wenigen Wochen, sondern von mehreren Monaten geplant
wird, ohne dass für eine solch lange Dauer eine Notwendigkeit bestün-
de. Alles in allem ist aufgrund der vorhandenen Akten nicht davon aus-
zugehen, dass dem Eingeladenen im Heimatland besondere persönli-
che oder familiäre Verpflichtungen obliegen, die ihn ernsthaft von einer
Emigration abzuhalten vermöchten.
3.5.3 Grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhält-
nissen zu, in denen sich der Gesuchsteller befindet. Diesbezüglich be-
stehen aber grosse Unklarheiten. Anlässlich der Antragsstellung hat
der Gesuchsteller unter der Formular-Rubrik „Beruf“ vermerkt, er sei
als „Houseman/Caretaker (my sister's house)“ tätig. Als Arbeitgeber
nannte er die „Ramon Magsaysay High School“ in Cubao. Gegenüber
der Schweizerischen Vertretung in Manila erklärte er auf einem sepa-
raten Fragebogen schriftlich, dass er seinen Lebensunterhalt dank der
Unterstützung durch seine Schwester und mittels „extra jobs“ bestrei-
ten könne. Eine konkrete Anstellung nannte er nicht und die Schweize-
rische Vertretung schloss aus seinen Äusserungen sogar, dass er ar-
beitslos sei. Die Gastgeberin hielt in der Rechtsmitteleingabe vom
17. August 2007 fest, dass der Gesuchsteller von ihr kein Entgelt für
seine Tätigkeit erhalte, sondern einzig freies Wohnrecht geniesse. Da-
von, dass der Gesuchsteller neben der Betreuung der Liegenschaft
noch weiteren Beschäftigungen nachgehen soll, erwähnte sie aller-
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dings nichts; weder in ihrer Auskunft gegenüber dem Migrationsamt
des Kantons Zürich noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (letz-
teres, obwohl die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus-
drücklich auf die Bedeutung beruflicher Verpflichtungen aufmerksam
gemacht hat). Gestützt auf die bestehenden Akten kann demnach
nicht abschliessend geklärt werden, mit welchen Einkommensquellen
und -bestandteilen der Gesuchsteller (und seine Familie) den Lebens-
unterhalt bestreitet. Entsprechend kann auch nicht von der Vermutung
ausgegangen werden, der Gesuchsteller befinde sich in vorteilhaften
und stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen, die verlässlich von einer
Emigration abzuhalten vermöchten.
3.6 Die Beschwerdeführerin hat sich dazu bereit erklärt, für die Le-
bensunterhaltskosten des Gesuchstellers während seines geplanten
Besuchsaufenthaltes aufzukommen. Weiter will sie für seine anstands-
lose und fristgerechte Rückkehr ins Heimatland garantieren. Die Integ-
rität der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin wird
in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Ab-
wägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so
sehr die Einstellung und Absichten des Gastgebers, sondern in erster
Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur
Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte
und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar
für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels
rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhal-
ten des Gastes.
3.7 Schliesslich weist die Beschwerdeführerin noch darauf hin, dass
sowohl die Eltern als auch andere Geschwister des Gesuchstellers in
der Schweiz schon zu Besuch gewesen seien und es in diesem Zu-
sammenhang nie Probleme gegeben habe. Bezüglich eines Vergleichs
mit der Visumserteilung an nahe Verwandte des Gesuchstellers durch
die Schweizerische Vertretung in Manila muss Folgendes beachtet
werden: Die Risikoanalyse hat jeweils aufgrund einer Beurteilung des
konkreten Einzelfalls zu erfolgen. Allein aus dem Umstand, dass Dritt-
personen aus dem familiären Umfeld ein Besuchervisum ausgestellt
wurde und diese in der Folge auch tatsächlich die damit verbundene
Pflicht zur fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise beachte-
ten, kann die Beschwerdeführerin nichts zugunsten des Gesuchstel-
lers ableiten.
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3.8 Offen bleiben kann unter diesen Umständen die Frage, ob eine Vi-
sumserteilung allenfalls zu verweigern wäre, weil der (aus Sicht der
Beschwerdeführerin) primäre Zweck des Besuchsaufenthaltes in der
Schweiz - die Begleitung des Vaters - bereits weggefallen ist, da dieser
die Reise in die Schweiz ohne den Gesuchsteller angetreten hat und
seine Kurzaufenthaltsbewilligung unterdessen ausgelaufen sein dürfte.
3.9 Gestützt auf vorstehende Erwägungen durfte die Vorinstanz davon
ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet
(vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Daraus folgt, dass
die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtser-
hebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die
Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutref-
fend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdefüh-
rerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 10)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten 2 292 194 und 1 331 855 retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH 1'270'765)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Philipp Mäder
Versand:
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