B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5517/2012
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum für P._______
C-5517/2012
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Sachverhalt:
A.
Die ukrainische Staatsangehörige P._______ (geb. 1977, nachfolgend:
Gast bzw. Gesuchstellerin) beantragte am 9. Juli 2012 bei der Schweize-
rischen Botschaft in Kiew ein Schengen-Visum für einen rund dreimonati-
gen Besuchsaufenthalt bei A._______ in K._______ (nachfolgend: Gast-
geber bzw. Beschwerdeführer; vgl. Akten des Bundesamts für Migration
[BFM act.] 4 S. 20 ff.). Vorgängig hatte der Gastgeber mit Einladungs-
schreiben vom 29. Mai 2012 um Ausstellung eines Besuchervisums für
P._______ ersucht (vgl. BFM act. 4 S. 13).
B.
Mit Formularentscheid vom 16. Juli 2012 lehnte es die Botschaft ab, das
gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung damit, die
Informationen betreffend den Zweck und die Umstände des beabsichtig-
ten Aufenthaltes seien nicht verlässlich (vgl. BFM act. 4 S. 17 f.).
C.
Der Gastgeber erhob am 2. August 2012 Einsprache beim Bundesamt für
Migration (nachfolgend: Bundesamt, BFM) gegen den Entscheid der Bot-
schaft vom 16. Juli 2012 und führte aus, die Verweigerung sei für ihn
nicht verständlich. P._______ sei sein Gast, er übernehme die Reisekos-
ten und die Krankenversicherung. Er habe eine Festanstellung als La-
germitarbeiter und lebe seit zwei Jahren von seiner Ehefrau getrennt, die
Scheidung werde demnächst ausgesprochen (vgl. BFM act. 2 S. 4). Das
Bundesamt holte die Vorakten bei der Botschaft ein (vgl. BFM act. 3 ff.)
und liess über die Migrationsbehörde des Wohnsitzkantons schriftliche
Auskünfte des Gastgebers einholen (vgl. BFM act. 7 u. 9).
D.
Mit Entscheid vom 25. September 2012 wies das BFM die Einsprache
gegen den ablehnenden Visaentscheid ab (vgl. BFM act. 10). Zur Be-
gründung wurde ausgeführt, der Gast stamme aus einer Region, aus
welcher der Zuwanderungsdruck stark anhalte. Viele Personen versuch-
ten, sich im westlichen Ausland eine bessere Zukunft aufzubauen. Beste-
he dort bereits ein Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht fristge-
rechten Rückkehr grundsätzlich als hoch eingestuft werden. Die Gesuch-
stellerin sei eine ledige und kinderlose Person, die in ihrem Heimatland
zur Zeit arbeitslos sei. Mangels anderer Belege sei daher davon auszu-
gehen, dass ihr keine besonderen Verpflichtungen obliegen, welche das
Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise reduzieren könnten.
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Gemäss ständiger Praxis werde zudem kein Visum erteilt, wenn sich der
Gastgeber und sein Gast noch nicht lange kennten bzw. wenn es sich
nicht um eine über einen längeren Zeitraum hinweg gelebte und gefestig-
te Beziehung handle. Da P._______ überdies im Jahr 2011 als Cabaret-
Tänzerin in der Schweiz gewesen sei, bestehe die Vermutung, dass es
sich um eine Gefälligkeitseinladung handeln könnte. Die Voraussetzun-
gen zur Erteilung eines Visums seien somit nicht erfüllt.
E.
Mit (nicht unterzeichneter) Beschwerde vom 18. Oktober 2012 beantragt
der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung sowie die Erteilung des beantragten Visums. Zur Begründung
führte er aus, es sei ihm ein grosses Anliegen, dass P._______ für einen
Ferienaufenthalt in die Schweiz kommen könne. Diese habe zudem fami-
liäre Verpflichtungen in der Ukraine. Entgegen der Begründung des Ein-
spracheentscheids, wonach sie « ledig und kinderlos » sei, habe sie ei-
nen 13-jährigen Sohn, der während ihres Aufenthalts in der Schweiz in
der Obhut der Grosseltern wäre. P._______ werde anschliessend mit Be-
stimmtheit wieder zu Kind und Eltern zurückkehren.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 31. Oktober 2012 auf, die Beschwerde zu verbes-
sern und eine eigenhändig unterschriebene Beschwerdeschrift nachzu-
reichen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom
6. November 2012 nach.
G.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. November 2012
die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift enthalte keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des
angefochtenen Entscheids rechtfertigen könnten. Dass die Gesuchstelle-
rin nach neuesten Erkenntnissen nicht kinderlos sei, habe ebenfalls kei-
nen Einfluss auf den Entscheid.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Darunter fallen
u.a. Entscheidungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-
Visums verweigert wird (vgl. Art. 32 f. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und (nach Ansetzung einer Nachfrist,
vgl. Sachverhalt Bst. F) auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie
BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer ukrainischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt in der
Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-
Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte
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Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende
Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-Recht geht dem Ausländer-
gesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seinen Ausfüh-
rungsverordnungen vor (vgl. Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt kein allgemeines Recht auf
Einreise und gewährt keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die
Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten,
Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich
völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autono-
men Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
diese Befugnis insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein-
reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise
bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt
sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schen-
gen-Recht nicht (vgl. BVGE 2011/48 E. 4.1 mit Hinweis).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi-
gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 und
Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Vi-
sumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b Schen-
gener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
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4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c Vi-
sakodex [Abl. L 243 vom 15. September 2009]). Namentlich haben sie in
diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor
Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende
Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1
Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Zudem dür-
fen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG und Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen. Die Behörden haben daher zu prüfen und
drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer
rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise
nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die
Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG ver-
langt, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2011/48 E. 4.5
mit Hinweisen).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf kein Schengen-Visum erteilt werden (vgl. Art. 12
VEV, Art. 2 Ziff. 3 Visakodex, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitglied-
staat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses
oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er be-
rechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Ein-
reisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein « Visum mit räum-
lich beschränkter Gültigkeit » zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses
Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staa-
tes gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
5.
5.1 Die Gesuchstellerin unterliegt als ukrainische Staatsangehörige der
Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
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Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten
Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund.
Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern
nur Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten
Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situa-
tion im Herkunftsland der Besucherin ergeben. Dabei rechtfertigt es sich,
Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Re-
gionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Inte-
ressenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts C-3777/2012 vom 28. Januar 2013 E. 5
sowie C-4142/2010 vom 15. August 2011 E. 7.2).
5.2 In der Ukraine sind grosse Teile der Bevölkerung von schwierigen
wirtschaftlichen Verhältnissen betroffen. Die dortige Volkswirtschaft ist
stark erneuerungsbedürftig, und mit einem jährlichen Pro-Kopf-
Einkommen von rund 3'600 USD gehört das Land in der Kategorisierung
der Weltbank zu den « lower middle income » – Staaten. Zwar gelang es
in den Jahren 2000 bis 2008, die Armut deutlich zu senken. Vom Wirt-
schaftswachstum konnten aber nicht alle Regionen gleichermassen profi-
tieren. Nach wie vor gibt es ein starkes Einkommensgefälle zwischen der
Hauptstadt Kiew und den übrigen Landesteilen. Die ukrainische Volks-
wirtschaft hat 2012 mit einem Wachstum von 0,2 Prozent nicht die für ei-
ne nachhaltige wirtschaftliche Erholung notwendige Dynamik erreicht.
Noch immer leidet die ukrainische Wirtschaft an den Folgen des massi-
ven Einbruchs 2009, als die Wirtschaftsleistung als Folge der internatio-
nalen Wirtschafts- und Finanzkrise um 15 Prozent zurückging. Wegen
dem hohen Ausmass an Korruption und der weit verbreiteten Rechtsunsi-
cherheit blieben ebenfalls die ausländischen Direktinvestitionen unter den
Erwartungen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4133/2011
vom 29. Januar 2013 E. 5.3 sowie im Internet:
, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Ukraine >
Wirtschaft, Stand Juni 2013, besucht am 15. August 2013).
5.3 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland der Gesuch-
stellerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer
nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte.
Dieses Risiko ist erfahrungsgemäss erhöht, wenn durch die Anwesenheit
von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Bezie-
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hungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung wer-
den dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, in-
dem versucht wird, den Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine andere
rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wie-
derausreise zu entziehen. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur diese
Umstände und Erfahrungen, sondern alle Gesichtspunkte des Einzelfalles
zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.3 f.).
5.4 Die Gesuchstellerin ist 36 Jahre alt und gemäss eigenen Angaben le-
dig und arbeitslos (vgl. BFM act. 4 S. 22 f.). Während die Vorinstanz an-
lässlich ihres Einspracheentscheids mangels anderer Angaben noch da-
von ausging, die Gesuchstellerin sei kinderlos, wird im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren belegt, dass sie Mutter eines 13-jährigen Sohnes ist,
der während ihrer Abwesenheit von den Grosseltern betreut werden
könnte. Die Gesuchstellerin hat mithin in ihrer Heimat familiäre Verpflich-
tungen, was die Gefahr einer nicht fristgerechten Wiederausreise grund-
sätzlich mindert. Wie hoch diese Gefahr vorliegend tatsächlich einzu-
schätzen ist, kann jedoch vorliegend offen bleiben, weil – wie nachfolgend
aufgezeigt wird – der Gesuchstellerin primär aus anderen Gründen kein
Visum erteilt werden kann. Es ist mithin für den Ausgang dieses Verfah-
rens nicht entscheidend, dass die Vorinstanz ursprünglich davon ausging,
dass die Gesuchstellerin kinderlos sei.
5.5 In beruflicher Hinsicht behauptet der Beschwerdeführer, die Gesuch-
stellerin arbeite im « Fotofachgeschäft R._______, Ukraine », wo sie
auch nach der Rückkehr wieder arbeiten werde (vgl. BFM act. 9 S. 35).
Dies ist freilich wenig glaubhaft, gab die Gesuchstellerin im Visumsantrag
doch noch ausdrücklich an, arbeitslos zu sein (vgl. BFM act. 4 S. 22 f.).
Weiter geht aus den Akten hervor, dass sie sich bereits im Jahr 2011 in
der Schweiz aufhielt und in einem Nacht-Club als Tänzerin arbeitete (vgl.
BFM act. 1). Der Beschwerdeführer gibt sodann an, dass er die Gesuch-
stellerin im April 2011 im Migros Z._______ kennengelernt habe. Seine
Ausführungen zu den Gründen des Gesuchs sind freilich auffallend kurz
und unbestimmt: die Gesuchstellerin sei seine Freundin und wolle bei ihm
drei Monate Ferien machen (vgl. BFM act. 9 S. 35). Er macht keinerlei
weiteren Angaben betreffend Kontakte zu seiner Freundin resp. allfällige
Besuche in der Ukraine. Aus diesen Gründen (Arbeitslosigkeit der Ge-
suchstellerin, früherer Aufenthalt als Cabaret-Tänzerin in der Schweiz,
Zufallsbekanntschaft zwischen Gast und Gastgeber im April 2011 in der
Schweiz, keine konkreten Angaben zur Beziehung) und angesichts der
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schwierigen wirtschaftlichen Lage im Heimatland der Gesuchstellerin
(s. vorne, E. 5.3), kann nicht als glaubhaft eingestuft werden, dass diese
für einen dreimonatigen Ferienaufenthalt in die Schweiz kommen möchte.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Schwarz-
arbeit in schweizerischen Cabarets weit verbreitet ist (vgl. JANINE DAHIN-
DEN/FABIENNE STANTS, Arbeits- und Lebensbedingungen von Cabaret-
Tänzerinnen in der Schweiz, SFM-Studien 48, Neuenburg 2006, S. 149 ff.
u. S. 186 f.). Es ist aus diesen Gründen davon auszugehen, dass die Ge-
suchstellerin – einmal eingereist – im Rahmen ihres Aufenthalts in der
Schweiz eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausüben würde, resp. dass
das beantragte Visum anderen als den behaupteten Zwecken dienen soll.
5.6 Hinzu kommt, dass die Finanzierung des dreimonatigen Aufenthalts
nicht gesichert ist (vgl. zu den rechtlichen Grundlagen vorne, E. 4.3). Die
gemäss eigenen Angaben arbeitslose Gesuchstellerin kann einen drei-
monatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz nicht selber finanzieren.
Dies wird auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Ge-
suchstellerin werde in der Schweiz sein Gast sein, er übernehme auch
die Reisekosten und die Krankenversicherung. Er hat sich sodann ge-
genüber den Behörden verpflichtet, während der Anwesenheit der Ge-
suchstellerin für deren Lebensunterhalt bis zum Betrag von Fr. 30'000.
aufzukommen (vgl. BFM act. 9 S. 34). Aus den eingereichten Unterlagen
geht hervor, dass er als Lagermitarbeiter zwar brutto Fr. 4'500. pro Mo-
nat verdient, dass aber gegen ihn in den Jahren 2010 bis 2012 insgesamt
29 Betreibungen über den Gesamtbetrag von Fr. 89'589.05 eingeleitet
wurden, was zu Pfändungen im selben Umfang führte. Zudem sind gegen
ihn 37 Verlustscheine im Betrag von gesamthaft über Fr. 150'000. offen
(Stand September 2012, vgl. BFM act. 9 S. 32 f.). Dass sich die prekäre
wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers seither erheblich verbessert
hätte, wird weder behauptet noch belegt. Demzufolge ist davon auszuge-
hen, dass die vom Beschwerdeführer abgegebene Garantieverpflichtung
– welche auch die von der Krankenversicherung nicht gedeckten Kosten
für Krankheit und Unfall sowie die Kosten für eine allfällige Rückschaffung
deckt (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV) – nicht durchsetzbar wäre (vgl. auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-804/2012 vom 12. Juni 2013 E. 7). Die
Finanzierung des Besuchsaufenthalts der Gesuchstellerin in der Schweiz
kann daher nicht als gesichert erachtet werden.
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein für den gesamten
Schengen-Raum gültiges einheitliches Visum aufgrund des nicht glaub-
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Seite 10
haft gemachten Zwecks des geplanten Aufenthalts und der nicht gesi-
cherten Finanzierung nicht ausgestellt werden darf.
6.
Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit vorliegen (s. vorne, E. 4.5). Ein solches kann er-
teilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus
Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver-
pflichtungen für erforderlich hält, von den Einreisevoraussetzungen des
Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK abzuweichen (vgl. Art. 12 Abs. 1
i. V. m. Art. 2 Abs. 4 VEV sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i Visakodex). Die
Voraussetzungen für ein Abweichen von den allgemeinen Einreisevor-
aussetzungen sind nicht leichthin anzunehmen (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1
mit Hinweis). Der Beschwerdeführer hat keine Gründe genannt, welche
die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtferti-
gen würden; solche sind auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 800. festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 11
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 7. November 2012 geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Versand: