B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5518/2015
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, befristete Rente;
Verfügung der IVSTA vom 17. Juli 2015.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1962 geborene, verheiratete und in Deutschland wohn-
hafte A._______ (nachfolgend: Versicherter) arbeitete von Juni 2000 bis
September 2008 mit Grenzgängerstatus in der Schweiz als Leiter Control-
ling und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die schweizerische
obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV;
vgl. Vorakten 20/13 und 7/2). Am 27. Februar 2008 kündigte der Versi-
cherte seine Anstellung bei der B._______ AG in (…) per 30. September
2008 aus gesundheitlichen Gründen (Vorakten 6/16). Seither ist er nicht
mehr arbeitstätig.
A.b Mit Formular vom 14. Dezember 2008 stellte der Versicherte bei der
IV-Stelle C._______ (Eingang: 12. Januar 2009) ein Gesuch um Bezug von
Rentenleistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (Vorakten
1). Er gab an, seit dem im Jahre 2006 erlittenen Herzinfarkt unter stetigen
Problemen zu leiden, wie etwa stetiger Müdigkeit, Erschöpfungszustän-
den, Luftnot und Schmerzen in der Herzgegend (Vorakten 1/7). In der
Folge nahm die IV-Stelle C._______ in medizinischer und erwerblicher Hin-
sicht Abklärungen vor. Namentlich gestützt auf die Ergebnisse des psychi-
atrischen Gutachtens von Dr. D._______ vom 21. August 2009 (Vorakten
21) ermittelte die IV-Stelle C._______ im Rahmen eines Einkommensver-
gleichs einen Invaliditätsgrad von 61% und teilte dem Versicherten mit ers-
tem Vorbescheid vom 22. September 2009 mit, er habe Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2009 (Vorakten 24).
A.c Am 25. September 2009 erhob der Versicherte gegen den Vorbescheid
einen Einwand (Vorakten 28) und legte diesem eine Stellungnahme der
Hausärztin vom 16. September 2009 bei, wonach er nicht mehr arbeitsfä-
hig sei (Vorakten 27). Am 19. Oktober 2009 nahm Dr. D._______ ergän-
zend Stellung (Vorakten 37). Am 17. November 2009 erhob auch die Pen-
sionskasse des Versicherten, E._______, einen Einwand (Vorakten 40),
weshalb Dr. F._______, Psychiater des regionalärztlichen Dienstes (RAD)
des Kantons G._______, am 2. Februar 2010 den Versicherten persönlich
begutachtete (Vorakten 47). Gestützt auf die Ergebnisse dieser Begutach-
tung ermittelte die IV-Stelle C._______ mit zweitem Vorbescheid vom
3. September 2010 einen Invaliditätsgrad von 60% ab 10. Mai 2009 bis
1. Februar 2010 und einen Invaliditätsgrad von 22% ab 2. Februar 2010
(Datum der Begutachtung im RAD), weshalb er ab 1. Juli 2009 bis 30. April
2010 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (Vorakten 67).
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A.d Am 30. September 2010 erhob der Versicherte, nun vertreten durch
lic. iur. Raphael Rüegsegger, zum zweiten Mal einen Einwand (Vorakten
70/1 ff.) und verwies zur Begründung insbesondere auf den Entlassungs-
bericht der Klinik H._______ in (…) (D) vom 16. März 2010, wonach er so-
wohl für die bisherige Tätigkeit als auch für leichte Verweistätigkeiten zwar
theoretisch zu unter drei Stunden täglich arbeitsfähig sei, zum Zeitpunkt
der Entlassung der Patient jedoch bis auf Weiteres arbeitsunfähig sei
(Vorakten 70/6 ff.). Nach ergänzender Stellungnahme des RAD-Arztes
Dr. F._______ vom 12. Oktober 2010 (Vorakten 74) wies die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 – di-
rekt eröffnet an den Versicherten – dessen Einwand zurück. Die IVSTA hielt
fest, der Versicherte habe gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60% An-
spruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2009 bis 30. April 2010 (Vorak-
ten 76). Am 9. Dezember 2010 eröffnete die IVSTA dieselbe Verfügung
(datiert auf den 9. Dezember 2010, versandt per Einschreiben) an den
Rechtsvertreter des Versicherten (Vorakten 78/3 ff.).
B.
B.a Am 31. Januar 2011 erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat
lic. iur. Werner Rufi und lic. iur. Raphael Rüegsegger, beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2010. Er
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache
einer unbefristeten ganzen Invalidenrente ab 1. Juli 2009, eventualiter die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und (sinngemäss) die Zusprache
einer unbefristeten Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2009, subeventualiter die
Zusprache einer angemessenen Invalidenrente ab 1. Juli 2009.
B.b Mit Urteil C-822/2011 vom 12. Februar 2013 hob das Bundesverwal-
tungsgericht die Verfügung vom 9. Dezember 2010 auf und wies die Ange-
legenheit an die IVSTA zurück, damit diese nach erfolgten Abklärungen
(polydisziplinäre Begutachtung unter Berücksichtigung des Verlaufs der Er-
krankungen mit einer interdisziplinären, schlüssigen Beurteilung der Ar-
beits- und Erwerbsfähigkeit) neu verfüge (Vorakten 94).
C.
C.a Nachdem die IV-Stelle C._______ und der Versicherte hinsichtlich
Zeitpunkt sowie Stelle bzw. Vergabe der Begutachtung keine Einigung er-
zielt hatten, verfügte die IVSTA am 27. August 2013, dass an einer Begut-
achtung durch eine MEDAS weiterhin festgehalten werde und die Gutach-
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tensvergabe mittels Med@p nach dem Zufallsprinzip erfolge. In der Be-
gründung wurde darauf hingewiesen, dass die Vergabe nach Zufallsprinzip
dem Einigungsgedanken vorgehe und deshalb im jetzigen Verfahrens-
stand nicht auf Gutachtervorschläge einzugehen sei. Im Übrigen sei nicht
einzusehen, weshalb dem Versicherten eine Begutachtung nach einer Er-
holungskur nicht zumutbar sein solle (Vorakten 112).
C.b Gegen diese Zwischenverfügung erhob der Versicherte, wiederum
vertreten durch Advokat lic. iur. Werner Rufi und lic. iur. Raphael Rüegseg-
ger, mit Eingabe vom 28. September 2013 (Vorakten 114) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Er stellte die Anträge, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die IVSTA sei anzuweisen, die erforderli-
chen polydisziplinären Untersuchungen von den von ihm bezeichneten
Arztpersonen durchführen zu lassen sowie eine Einigungsverhandlung hin-
sichtlich der Gutachtenseinholung für die erforderlichen polydisziplinären
Untersuchungen durchzuführen.
C.c Mit Urteil C-5446/2013 vom 12. Dezember 2013 (Vorakten 117) trat
das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein mit der Be-
gründung, in der angefochtenen Verfügung fehle es an der Bezeichnung
der Gutachterstelle bzw. der Sachverständigen sowie an der Festlegung
von Art und Umfang der Begutachtung, weshalb die von der Rechtspre-
chung gestellten Anforderungen an eine selbstständig anfechtbare (Zwi-
schen-)Verfügung betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten
nicht erfüllt seien.
D.
D.a Die IV-Stelle C._______ erteilte dem Institut I._______ GmbH
(I._______) in (…) am 3. Februar 2014 den – mittels SuisseMED@p ver-
gebenen – Auftrag für eine polydisziplinäre medizinische Abklärung des
Versicherten (Vorakten 118). Am 12. Februar 2014 gab die IV-Stelle
C._______ dem Versicherten bzw. dessen Rechtsvertreter die bei der Ab-
klärung einbezogenen Disziplinen (Allgemeine Innere Medizin, Kardiolo-
gie, Psychiatrie und Psychotherapie, Orthopädische Chirurgie und Trau-
matologie des Bewegungsapparates) sowie die Namen der begutachten-
den Facharztpersonen bekannt (Vorakten 119), gegen welche seitens des
Versicherten innert Frist keine Einwendungen erhoben wurden. Das
I._______ untersuchte den Versicherten am 3., 4. und 5. Juni 2014 (Vorak-
ten 123) und erstellte am 1. Juli 2014 das Gutachten (Vorakten 128), wel-
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ches in der Gesamtbeurteilung zusammenfassend festhielt, dass der Ver-
sicherte für die angestammte Tätigkeit als Controller wie auch für eine an-
dere ähnlich gelagerte, körperlich leichte Tätigkeit zu 100% arbeits- und
leistungsfähig sei. Körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätig-
keiten seien dem Versicherten indessen nicht mehr zumutbar. Im Gutach-
ten wurden medizinische Massnahmen zur Erhaltung des Gesundheitszu-
standes und damit auch der Arbeitsfähigkeit empfohlen. Berufliche Mass-
nahmen konnten nicht vorgeschlagen werden. Die Prognose für eine Wie-
dereingliederung in den Erwerbsprozess wurde aufgrund der ausgepräg-
ten subjektiven Krankheitsüberzeugung des Versicherten als schlecht be-
urteilt (Vorakten 128/28). Auf entsprechende Nachfrage des RAD (Vorak-
ten 131, 132) teilte das I._______ mit Schreiben vom 20. Oktober 2014
(Vorakten 135) ergänzend mit, dass entsprechend der Gesamtbeurteilung
im Gutachten ab spätestens Mai 2010 von einer uneingeschränkten Ar-
beitsfähigkeit des Versicherten als Controller oder in einer ähnlichen Tätig-
keit auszugehen sei. Für die vorangehende Zeit wurde im Zweifelsfall die
von verschiedener Seite anerkannte höhergradige depressive Störung,
vergesellschaftet mit einer höhergradigen Einschränkung der Arbeitsfähig-
keit ab Juli 2009 bis April 2010 bestätigt. Gestützt auf die daraufhin beim
RAD eingeholten Stellungnahmen (Vorakten 136, 137) eröffnete die IV-
Stelle C._______ dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. Dezember
2014 (Vorakten 139), welcher die Verfügung vom 20. Oktober 2010 er-
setzte, dass er ab 1. Juli 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 77% An-
spruch auf eine ganze Invalidenrente habe und ab 1. August 2010 kein
Rentenanspruch mehr bestehe, da der Invaliditätsgrad ab 1. Mai 2010 0%
betrage.
D.b Gegen den Vorbescheid vom 2. Dezember 2014 erhob der Versi-
cherte, nach wie vor vertreten durch Advokat lic. iur. Werner Rufi und
lic. iur. Raphael Rüegsegger, mit Schreiben vom 19. Januar 2015 (Vorak-
ten 142) einen Einwand. Während der für die Periode vom 1. Juli 2009 bis
30. April 2010 errechnete Invaliditätsgrad von 77% akzeptiert wurde, er-
achtete der Versicherte die Ausführungen im Vorbescheid, wonach ab
1. Mai 2010 eine höhere Arbeitsfähigkeit vorliegen soll, als nicht haltbar
und nicht vereinbar mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
12. Februar 2012. Es wurde daher einwandweise beantragt, es sei dem
Versicherten ab 1. Mai 2010 weiterhin eine angemessene Invalidenrente
zuzusprechen.
D.c In der Folge wurden beim RAD erneut Stellungnahmen eingeholt
(Vorakten 144) und beim I._______ Rückfragen gestellt (Vorakten 145,
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146). Nach Vorliegen des Antwortschreibens des Instituts I._______ GmbH
(Vorakten 148) und der daraufhin eingeholten Stellungnahme des RAD
(Vorakten 147/3) wurden seitens des Versicherten neue ärztliche Unterla-
gen eingereicht (Vorakten 153, 156, 157), namentlich der ärztliche Entlas-
sungsbericht der Klinik H._______ in (…) vom 24. März 2015, wonach
beim Versicherte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Controller aus psy-
chotherapeutischer Sicht ein eingeschränktes (aufgehobenes) Leistungs-
vermögen auf Dauer von unter drei Stunden arbeitstäglich bestehe und nur
leichte Verweistätigkeiten (überwiegend im Wechsel von Gehen, Stehen
und Sitzen) unter drei Stunden arbeitstäglich verrichtet werden könnten
und jeglicher Zeitdruck zu vermeiden sei (Vorakten 156/19). Auf entspre-
chende Anfrage des RAD hin (Vorakten 159, 160) teilte das I._______ am
27. Mai 2015 zusammenfassend mit, dass die neu eingegangenen Beur-
teilungen einer versicherungsmedizinischen Beurteilung nicht standzuhal-
ten vermöchten. Für eine neue Begutachtung bestehe keine Notwendigkeit
(Vorakten 161). In der Folge nahm der RAD nochmals Stellung (Vorakten
162/4) und es erfolgte eine interne juristische Abklärung, welche zum
Schluss kam, dass auf das nachvollziehbare und schlüssige Gutachten
des I._______ abzustellen sei (Vorakten 164/2).
D.d Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 (Vorakten 167) entschied die IVSTA
in Bestätigung ihres Vorbescheides, dass der Versicherte vom 1. Juli 2009
bis 31. Juli 2010 Anspruch auf eine ganze ordentliche Invalidenrente habe.
Die IVSTA kam zum Schluss, dass die seitens des Versicherten vorge-
brachten Einwände und eingereichten Unterlagen an der Richtigkeit des
Vorbescheides nichts zu ändern vermöchten (Vorakten 167/11).
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerde-
führer) mit Eingabe vom 9. September 2015 (BVGer-act. 1) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 10. September 2015) und
stellte (sinngemäss) die folgenden Anträge: 1. Die Verfügung der IVSTA
(nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 17. Juli 2015 sei hinsichtlich der Peri-
ode ab 1. Mai 2010 vollumfänglich aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer
sei ab 1. August 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 3. Eventu-
aliter sei dem Beschwerdeführer ab 1. August 2010 eine angemessene In-
validenrente zuzusprechen. 4. Unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um a)
Beizug der Akten des Verfahrens C-822/2011, b) Beizug der Akten des Ver-
fahrens C-5446/2013, c) Einholung eines polydisziplinären Gutachtens bei
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unabhängigen ärztlichen Sachverständigen unter Einräumung der Mög-
lichkeit, den begutachtenden Personen konkrete Fragen stellen zu können,
d) eventualiter die Möglichkeit, eine ergänzende Beschwerdebegründung
einreichen zu können, d) die Möglichkeit, im Rahmen des doppelten Schrif-
tenwechsels eine Replik einreichen zu können, e) die Möglichkeit – je nach
Verlauf des Gerichtsverfahrens –, Vergleichsverhandlungen im Sinne von
Art. 50 ATSG führen zu können.
Zusammengefasst wurde in der Beschwerde vorgebracht, das Gutachten
des I._______ entspreche nicht den bundesgerichtlichen Anforderungen
an den Beweiswert eines Arztberichtes und es setze sich nicht ausreichend
mit den abweichenden Beurteilungen in den Vorakten, insbesondere dem
ärztlichen Entlassungsbericht der Klinik H._______ vom 24. März 2015
auseinander. Es sei dem Beschwerdeführer angesichts der langen Verfah-
rensdauer und der mangelhaften Untersuchungen durch den RAD und das
I._______ eine erneute Untersuchung durch eine MEDAS-Stelle nicht zu-
zumuten.
F.
Den mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. September
2015 (BVGer-act. 2) erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 400.- leistete der
Beschwerdeführer am 24. September 2015 (BVGer-act. 4).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2015 (BVGer-act. 6) bean-
tragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung
der angefochtenen Verfügung. Sie verwies dabei vollumfänglich auf die
von ihr eingeholte Stellungnahme der IV-Stelle C._______ vom 7. Dezem-
ber 2015 (BVGer-act. 6/1). Darin wurde ebenfalls auf Beschwerdeabwei-
sung geschlossen im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Gutach-
ten des I._______ beweiswertig sei und auch nach Prüfung der Standar-
dindikatoren an den getroffenen Folgerungen festgehalten werden könne.
Der Bericht des Reha-Zentrums J._______ vermöge das Gutachten des
I._______ nicht in Frage zu stellen.
H.
Mit Replik vom 29. Januar 2015 (recte: 2016; BVGer-act. 11) hielt der Be-
schwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen vollum-
fänglich fest und beantragte, Beweismittel nach erfolgter ärztlicher Unter-
suchung umgehend nachreichen zu dürfen. Zusammenfassend bestritt er
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nach wie vor, dass das Gutachten des I._______ sowie dessen Stellung-
nahmen beweiswertig seien. Der Replik legte der Beschwerdeführer eine
Beschreibung seiner Besuche beim I._______ bei (BVGer-act. 11/1).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2016 (BVGer-act. 12) wurde ent-
schieden, dass die Verfahrensakten C-822/2011 und C-5446/2013 beige-
zogen werden, auf die Anordnung eines gerichtlichen polydisziplinären
Gutachtens einstweilen verzichtet wird, der Antrag auf Beschwerdeergän-
zung abgewiesen wird, der Beschwerdeführer auf die den Parteien zu-
stehenden Möglichkeiten gemäss Art. 50 ATSG hingewiesen wird, auf die
Einholung weiterer Beweismittel einstweilen verzichtet wird und weitere In-
struktionsmassnahmen vorbehalten bleiben.
J.
Mit Duplik vom 2. März 2016 (BVGer-act. 14) erneuerte die Vorinstanz ih-
ren Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfü-
gung sei zu bestätigen. Sie verwies auf die von ihr eingeholte Stellung-
nahme der IV-Stelle C._______ vom 23. Februar 2016, worin am bisheri-
gen Rechtsbegehren und insbesondere an der Beweiskraft des Gutach-
tens des I._______ festgehalten wurde (BVGer-act. 14/1).
K.
Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom
9. März 2016, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blie-
ben.
L.
Die vom Beschwerdeführer eingereichte Eingaben vom 30. Mai 2016
(BVGer-act. 18) und 23. August 2017 (BVGer-act. 23) samt Beilagen
(BVGer-act. 18/1 und 23/1) wurden der Vorinstanz mit Verfügungen des
Instruktionsrichters vom 2. Juni 2016 (BVGer-act. 19) und 29. August 2017
(BVGer-act. 24) zur Kenntnisnahme zugestellt.
M.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 (BVGer-act. 25) teilte der Instruk-
tionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er beabsichtige, die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu wei-
terer Abklärung und neuer Verfügung zurückzuweisen. Dem Beschwerde-
führer wurde gleichzeitig rechtsprechungsgemäss die Möglichkeit zur Stel-
lungnahme und allfälligem Rückzug der Beschwerde gegeben.
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Seite 9
N.
Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 16. Januar 2018 (BVGer-
act. 27) an seiner Beschwerde fest und appellierte an das Gericht, es möge
anstelle einer Rückweisung an die Vorinstanz entweder dem Verfahrens-
antrag 3 gemäss Beschwerdeschrift stattgeben oder aufgrund der vorlie-
genden Akten reformatorisch entscheiden. Es sei ihm nicht zuzumuten,
eine erneute Untersuchung durch eine (andere) MEDAS-Stelle über sich
ergehen zu lassen. Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 (BVGer-act. 28)
stellte der Instruktionsrichter die Eingabe des Beschwerdeführers vom
16. Januar 2018 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zu.
O.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterla-
gen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der IVSTA.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Indes
findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in
Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bun-
desgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und so-
weit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung an-
wendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Re-
geln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbe-
stimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
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Seite 10
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der IVSTA vom 17. Juli 2015. Der Beschwerdeführer ist als Adressat
durch diese Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde
fristgemäss (Art. 60 Abs. 1 ATSG sowie Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) und
formgerecht (Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG) eingereicht. Damit ist auf die Be-
schwerde einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss innert Frist ge-
leistet wurde.
1.4 Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mit eingeschrie-
bener Post eingereichten Rechtsschriften sind – abgesehen von der Be-
schwerdeschrift – lediglich mit einer digitalen Signatur versehen (siehe
insb. BVGer-act. 11, 27). Diese Eingaben können aufgrund der jeweiligen
Briefumschläge (BVGer-act. 11/2, 27/2) und Rückscheine (BVGer-act. 16,
17, 26) jedoch eindeutig dem Beschwerdeführer zugerechnet werden. Die
Eingaben des Beschwerdeführers sind unter diesen Umständen zulässig
(vgl. auch SEETHALER/BOCHSLER, in: Bernhard/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar zum VwVG, 2009, Art. 52 Rz. 21 mit weiteren Hinwei-
sen), nachdem eine Manipulation auszuschliessen ist.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemes-
senheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).
3.
3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-
Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit
ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies
gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren
ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der
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Seite 11
Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück-
geht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
3.2 Der Beschwerdeführer war bis zum Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe aus
gesundheitlichen Gründen (September 2008) als Grenzgänger in (…)
(B._______ AG) erwerbstätig und wohnte, namentlich auch im Zeitpunkt
der Anmeldung (Dezember 2008), in (…) in Deutschland, wo er heute noch
lebt (Vorakten 1). Er macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf
den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht und zu deren
Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Umständen war die IV-Stelle
C._______ für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig
und die IVSTA für den Erlass der angefochtenen Verfügung.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern ande-
rerseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss
Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen
Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie
Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver-
ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie
Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Seit dem
1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010,
Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen
zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Gemäss
Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert,
um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags-
staaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und
die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab-
weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze
dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die
Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts-
ordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten
der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl.
Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach
bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften.
C-5518/2015
Seite 12
4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1;
Urteil des BGer 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.1), weshalb jene
Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung
vom 17. Juli 2015 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Ja-
nuar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision
6a], AS 2011 5659). Weiter sind aber auch Vorschriften zu beachten, die
zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang
sind (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend datiert die Anmeldung von Dezem-
ber 2008 (Vorakten 1) und der allfällige Versicherungsfall ist hier nach dem
1. Januar 2008 eingetreten, da bis 9. Mai 2008 keine invaliditätsrelevante
Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG vorlag (Vorakten
1/6, 6/2, 6/14 f.). Es ist daher das ab 1. Januar 2008 geltende Recht zu
berücksichtigen.
5.
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Be-
urteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 17. Juli 2015) eingetrete-
nen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sach-
verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer
neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
6.
Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache massgeben-
den Bestimmungen des Invalidenversicherungsrechts und die von der
Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze dargelegt.
6.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
C-5518/2015
Seite 13
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
6.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Die
Rechtsprechung lässt zur Eröffnung der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1
Bst. b IVG eine Arbeitsunfähigkeit von 20% genügen (MEYER/REICHMUTH,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, S. 303 mit
Hinweis auf AHI 1998 124). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfä-
higkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG liegt vor, wenn die versicherte
Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig
war. Ein gescheiterter Arbeitsversuch unterbricht grundsätzlich die Arbeits-
unfähigkeit nicht, selbst wenn er länger als 30 Tage dauert (EVGE 1963
290; Urteil des BGer I 238/05 vom 2. November 2005 E. 2.2).
6.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch allerdings frü-
hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis-
tungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Während es sich bei der ein-
jährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG um eine materielle An-
spruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung handelt, stellt diejenige
gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG eine Anspruchsvoraussetzung verfahrensmäs-
siger Natur dar (BGE 142 V 547 E. 3.2). Beide Voraussetzungen müssen
erfüllt sein, damit ein Rentenanspruch entstehen kann.
6.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
C-5518/2015
Seite 14
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die entsprechen-
den Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29
Abs. 4 IVG), soweit nicht völkerrechtliche eine abweichende Regelung vor-
sehen, was laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere An-
spruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme
von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von
40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie – was vorliegend der Fall ist –
in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und
3.1).
6.5 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt wer-
den, ob die versicherte Person als erwerbstätig oder nichterwerbstätig ein-
zustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Methode
der Invaliditätsgradbemessung hat. Bei einer erwerbstätigen versicherten
Person wird das Erwerbseinkommen, das diese nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er-
werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, Art. 16 ATSG).
6.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
6.6.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h.
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
C-5518/2015
Seite 15
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei-
tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wi-
dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
6.6.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351
E. 3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder
die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutach-
ten oder Stellungnahme (vgl. BGE 125 V 351 E. 3.a; 122 V 157 E. 1c).
6.6.3 Versicherungsexterne Gutachten haben vollen Beweiswert, wenn sie
den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen und nicht konkrete
Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2;
135 V 465; 125 V 351 E. 3b/bb). Werden solche Expertisen demnach durch
anerkannte Spezialärztinnen und –ärzte aufgrund eingehender Beobach-
tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet und
gelangen diese Arztpersonen bei der Erörterung der Befunde zu schlüssi-
gen Ergebnissen, so kommt diesen Gutachten volle Beweiskraft zu, so-
lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre-
chen (BGE 122 V 157 E. 1 c; 104 V 209 E. c; vgl. auch URS MÜLLER, Das
Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, § 25, Rz. 1721).
6.6.4 Auf Berichte und Stellungnahmen des RAD kann ebenfalls nur abge-
stellt werden, sofern sie den beweisrechtlichen Anforderungen an ein ärzt-
liches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 125 V 351 E. 3b/ee).
Allerdings sind die Berichte und Stellungnahmen versicherungsinterner
medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nur soweit zu berücksichtigen,
als auch keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerun-
gen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.7). Die Ärztinnen und Ärzte des RAD
müssen über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010 E. 2.1). Nicht zwingend erforderlich ist jedoch, dass die versicherte
C-5518/2015
Seite 16
Person persönlich untersucht wird. Das Fehlen eigener Untersuchungen
vermag daher einen RAD-Bericht oder eine RAD-Stellungnahme für sich
alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines bereits
feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, folglich die direkte ärzt-
liche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Ur-
teile des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2 und 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch MÜLLER,
a.a.O., § 25 Rz. 1739 f.).
6.6.5 Bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen kann auch auf die for-
malisierte Berichterstattung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie
Spitäler abgestellt werden, da auch diese der freien Beweiswürdigung un-
terliegen. Sind daher keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, welche die
Glaubwürdigkeit der Atteste eines Hausarztes oder einer Hausärztin zu er-
schüttern vermögen, ist es unzulässig, deren Angaben bei der Beweiswür-
digung unter Hinweis auf ihre Stellung und unter Berufung auf die fachliche
Kompetenz der Ärztinnen und Ärzte einer Universitätsklinik ausser Acht zu
lassen (unveröffentlichtes Urteil des EVG [heute: BGer] I 498/89 vom
19. April 1990; MÜLLER, a.a.O., § 25, Rz. 1741, 1747 mit weiteren Hinwei-
sen). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und -ärzten darf und soll
das Gericht aber der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese
Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens-
stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten
aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt nicht nur für die allgemein
praktizierenden Hausärztinnen und -ärzte, sondern auch für die behan-
delnden Spezialärztinnen und -ärzte (vgl. z.B. Urteil des EVG I 655/05 vom
20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen).
6.6.6 Unter Parteigutachten fallen Gutachten, die von der versicherten Per-
son eigenständig bei einem Dritten eingeholt werden und entweder wäh-
rend des Verfahrens vor der IV-Stelle oder vor dem Sozialversicherungs-
gericht eingebracht werden. Der Umstand allein, dass eine ärztliche Stel-
lungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht
wird, rechtfertigt nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 351
E. 3b/dd). Ein Parteigutachten besitzt allerdings nicht den gleichen Rang
wie ein vom Gericht oder der Versicherung nach dem vorgegebenen Ver-
fahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht,
den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien folgend, zu prüfen,
ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerun-
gen des vom Gericht oder der Versicherung förmlich bestellten Gutachters
C-5518/2015
Seite 17
derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V
351 E. 3c; vgl. auch MÜLLER, a.a.O., § 25 Rz. 1751 f.).
7.
Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die An-
nahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt anderer-
seits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsa-
che. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten
Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 50; THOMAS LOCHER, Grund-
riss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70, Rz. 58 ff.).
8.
8.1 Die Verfügung über eine befristete Rente umfasst einerseits die Zu-
sprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung, was das Vor-
liegen von Revisionsgründen voraussetzt (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 133
V 263 E. 6.1 mit Hinweisen). Dabei ist der Zeitpunkt der Aufhebung nach
Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a IVV festzusetzen (vgl. BGE
121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Nach dieser Norm kann eine Rente auf-
gehoben werden, nachdem die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit drei
Monate ohne wesentliche Unterbrechung angedauert hat und voraussicht-
lich weiterhin andauern wird. Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche
Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befris-
tung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich in dieser
Konstellation durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Renten-
beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung der Rente (Urteil des BGer
8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweisen).
8.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist
die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes re-
vidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheits-
zustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbe-
reich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (BGE
141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umstän-
den auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invali-
dität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs
C-5518/2015
Seite 18
eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Hingegen ist die
lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie-
benen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE
141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
8.3 Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente
zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen ange-
fochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechts-
mittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen
Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413
E. 2d mit Hinweisen, seither mehrfach bestätigt). Die gerichtliche Prüfung
hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise ge-
regelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhe-
bung der Rente zu erfassen (statt vieler: Urteil des EVG I 526/06 vom
31. Oktober 2006 E. 2.3).
9.
9.1 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit vorinstanzlicher Verfü-
gung vom 17. Juli 2015 rückwirkend für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Juli
2010 eine ganze ordentliche Rente zugesprochen (Vorakten 167). Die Vor-
instanz berechnete für den frühestmöglichen Entstehungszeitpunkt des
Rentenanspruchs im Juli 2009 einen Invaliditätsgrad von 77%. Die gleich-
zeitig per Ende Juli 2010 verfügte Rentenaufhebung stützte die Vorinstanz
auf die Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV, da sie spätestens für die Zeit ab
1. Mai 2010 von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und
folglich von einem Invaliditätsgrad von 0% ausging.
9.2 Wie bereits dargelegt (E. 6.3), entsteht der Rentenanspruch gestützt
auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Vorliegend ging die Anmeldung
des Beschwerdeführers zum Bezug von IV-Leistungen am 12. Januar 2009
bei der IV-Stelle C._______ ein (Vorakten 1/1). Der Rentenanspruch des
Beschwerdeführers konnte somit frühestens am 12. Juli 2009 entstehen
(vgl. Urteil des BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.2). Dass
der frühestmögliche Rentenbeginn von der Vorinstanz gemäss Art. 29
Abs. 3 IVG auf den 1. Juli 2009 festgesetzt wurde, ist unbestritten und nicht
zu beanstanden. Die für den vorliegenden Sachverhalt massgebenden
Vergleichszeitpunkte (vgl. E. 8.1) sind somit der 1. Juli 2009 (Rentenbe-
ginn) sowie der 31. Juli 2010 (Rentenaufhebung).
C-5518/2015
Seite 19
10.
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob der Sachverhalt betreffend den hier
relevanten Zeitraum (vgl. E. 5) in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich
abgeklärt ist.
10.1 Nach Fällung des Rückweisungsurteils des Bundesverwaltungsge-
richt vom 12. Februar 2013 wurden hinsichtlich der gesundheitlichen Situ-
ation des Beschwerdeführers namentlich die folgenden medizinischen Un-
terlagen zu den Akten genommen:
Stellungnahmen, Notizen und Protokolleinträge des RAD des Kantons
G._______, Dr. med. K._______, Fachärztin für Innere Medizin FMH, vom
28. Juni 2013 (Vorakten 103/2 f.), 4. August 2014 (Vorakten 130), undatiert
(Vorakten 136/2 ff.), Dr. med. L._______, Facharzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, vom 5. September 2014 (Vorakten 136/4 f.), 19. September
2014 (Vorakten 131), 6. November 2014 (Vorakten 136/6), 11. November
2014 (Vorakten 137), 2. Februar 2015 (Vorakten 145, 147/3), 6. März 2015
(Vorakten 147/3), 19. März 2015 (Vorakten 162/3), 6. Mai 2015 (Vorakten
159), 3. Juni 2015 (Vorakten 162/4), 30. November 2015 (Vorakten 172);
Entlassungsschein, Reha-Zentrum, Klinik H._______, (…) (D), vom 2. März
2015 (Vorakten 153/1 und 153/2);
Entlassungsbericht, Reha-Zentrum, Klinik H._______, (…) (D), vom 24. März
2015 (Vorakten 156) und ärztliche Bescheinigung vom 26. März 2015 (Vorak-
ten 157);
Berichte, Privatpraxis Dr. M._______ und Kollegen, (…) (D), vom 16. Mai
2013 (Vorakten 100/2 ff.), 28. November 2014 (Vorakten 142/6), 27. März
2015 (Vorakten 158);
Gutachten des I._______, (…), vom 1. Juli 2014 (Vorakten 128/2 ff.), Ergän-
zungen des I._______ vom 20. Oktober 2014 (Vorakten 135), 2. März 2015
(Vorakten 148), 27. Mai 2015 (Vorakten 161).
Im Beschwerdeverfahren wurde seitens des Beschwerdeführers neu das
folgende medizinische Dokument eingereicht:
Bericht, Privatpraxis Dr. M._______ und Kollegen, (…) (D), vom 13. Mai 2016
(BVGer-act. 18/1).
10.2 Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochte-
nen Verfügung vom 17. Juli 2015 auf das beim I._______ eingeholte poly-
disziplinäre Gutachten samt Ergänzungen sowie die sich darauf beziehen-
den Stellungnahmen des RAD. In diesen Unterlagen werden der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf
seine Arbeitsfähigkeit wie folgt beurteilt:
C-5518/2015
Seite 20
10.2.1 Das Gutachten des I._______ vom 1. Juli 2014 (Vorakten 128) ba-
siert auf einer allgemeininternistischen, psychiatrischen, orthopädischen
und kardiologischen Untersuchung, welche am 3., 4., und 5. Juni 2014
durchgeführt wurde. Die allgemeininternistische Fallführung oblag Dr. med.
N._______, FMH Allgemeine Innere Medizin. Die psychiatrische Untersu-
chung nahm Dr. med. O._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
vor. Für die orthopädische Begutachtung war Dr. med. P._______, FMH
Orthopädische Chirurgie, zuständig. Die kardiologische Untersuchung
wurde schliesslich von Dr. med. Q._______, FMH Kardiologe, vorgenom-
men. Das Gutachten des I._______ enthält die nachstehenden Diagnosen
(Ziff. 5 des Gutachtens):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
Chronische koronare Herzkrankheit (3-Gefäss-Erkrankung), ICD-10 I25
St. n. aktuem inferiorem Myokardinfarkt (STEMI) 23.6.2006
St. n. Rekanalisation und Stent-Implantation mittlere ACD und erfolg-
reiche PTCA/Stent-Implantation R. postero-lateralis sinister und PTCA
des kleinen R. postero-lateralis sinister am 23.6.2006
leicht eingeschränkte LV-Pumpfunktion bei infero-septaler Motilitäts-
störung
kardiovaskuläre Risikofaktoren
positive Familienanamnese
inkomplettes metabolisches Syndrom
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10
F33.0)
2. Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
3. Akzentuierte ängstliche (selbstunsichere) und zwanghafte Persönlichkeitszüge
(ICD-10 Z73.1)
4. Inkomplettes metabolisches Syndrom
arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)
unter medikamentöser Behandlung
Dyslipidämie (ICD-10 E78.0)
medikamentös behandelt
Hyperurikämie (ICD-10 E79.0)
Bei der allgemeininternistischen Untersuchung wird ein beginnendes me-
tabolisches Syndrom diagnostiziert. Die medikamentöse Behandlung wird
als genügend erachtet (Ziff. 6.2). Aus allgemeininternistischer Sicht kommt
das Gutachten des I._______ zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers – angesichts der weitgehend unauffälligen Befunde –
nicht eingeschränkt sei. Es wird einzig empfohlen, die bestehende Medika-
tion weiterzuführen. Andere spezifische allgemeininternistische Massnah-
men werden nicht empfohlen (Ziff. 3.4 bis 3.7).
C-5518/2015
Seite 21
Auch aus psychiatrischer Sicht besteht beim Beschwerdeführer laut Gut-
achten des I._______ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es wird
ausgeführt, die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung mit der
gegenwärtig leichten depressiven Episode wirke sich nicht einschränkend
auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die ausserdem diagnostizierte Somatisie-
rungsstörung wirke sich ebenso wenig einschränkend auf die Arbeitsfähig-
keit aus. Eine schwere psychische Störung bestehe nicht. Zwar sei der
Verlauf chronisch, aber ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beein-
flussbarer innerseelischer Verlauf bei einer zwar entlastenden, jedoch
missglückten Konfliktbewältigung sei nicht erwiesen. Weiter hält das Gut-
achten fest, dass etwas auffällige ängstliche (vermeidende) und zwang-
hafte Persönlichkeitszüge vorliegen würden. Eine Persönlichkeitsstörung
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe aber nicht. Die therapeuti-
schen Möglichkeiten seien theoretisch nicht ausgeschöpft. Es bestehe we-
der eine fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung
noch eine psychopharmakologische Medikation. Dem Beschwerdeführer
könne aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, einer seinen körperli-
chen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ganztags und ohne Leis-
tungseinschränkung nachzugehen (Ziff. 4.1.5). Im Falle einer allfälligen
Verschlechterung der Depression solle eine fachärztliche psychiatrisch-
psychotherapeutische Behandlung erfolgen. Berufliche Massnahmen wer-
den im Gutachten wegen der beim Beschwerdeführer bestehenden deut-
lich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung nicht emp-
fohlen, da sie nicht sinnvoll durchgeführt werden könnten (Ziff. 4.1.9).
Bei der orthopädischen Untersuchung kann keine Diagnose gestellt wer-
den. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden am Bewe-
gungsapparat können nicht erklärt werden (Ziff. 6.2). Aus orthopädischer
Sicht hält das Gutachten des I._______ fest, dass für die angestammte
Tätigkeit als Controller wie auch für jede andere körperlich leichte und zu-
mindest mittelschwere Tätigkeit unter Wechselbelastung eine zeitlich und
leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe (Ziff. 4.2.5).
Laut Gutachten sollten die anamnestisch durchgeführten passiven Mass-
nahmen beendet werden. Auf beruflicher Ebene sei die Reintegration in
den Arbeitsprozess dringend anzustreben (Ziff. 4.2.7).
Aufgrund der kardialen Erkrankung (chronische koronare Herzkrankheit
mit Status nach akutem inferiorem Myokardinfarkt 2006) wird der Be-
schwerdeführer im Gutachten des I._______ aus kardiologischer Sicht für
eine körperlich belastende Tätigkeit als nicht mehr einsatzbar beurteilte.
C-5518/2015
Seite 22
Diese Einschränkung gelte seit 2006 für körperlich anhaltend mittel-
schwere bis schwer belastende Tätigkeiten (Ziff. 4.3.5). Aus kardiologi-
scher Sicht ist der Beschwerdeführer laut Gutachten des I._______ zu
100% arbeitsfähig für eine körperlich leichte bis selten mittelschwere Tä-
tigkeit (Ziff. 6.2). Die bisherige sekundärprophylaktische Therapie sei ohne
Änderung beizubehalten. Ausserdem seien ein bildgebendes Ischämie-Di-
agnostikverfahren sowie wahrscheinlich ein pharmakologisches Belas-
tungsverfahren sinnvoll (Ziff. 4.3.8).
In der Gesamtbeurteilung kommt das Gutachten des I._______ zusam-
menfassend zum Schluss (Ziff. 6.8), dass der Beschwerdeführer für die an-
gestammte Tätigkeit als Controller wie auch für eine andere ähnlich gela-
gerte, körperlich leichte Tätigkeit zu 100% arbeits- und leistungsfähig sei.
Körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten seien ihm
nicht mehr zumutbar. Das Gutachten des I._______ geht davon aus, dass
nach dem Herzinfarkt 2006 für einige Wochen eine vollständige Arbeitsun-
fähigkeit bestand und der Beschwerdeführer seither für körperlich schwere
und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig ist. Aus
psychiatrischer Sicht wird die früher höhergradige depressive Störung seit
spätestens Mai 2010 als remittiert betrachtet (Ziff. 6.3). Aus internisti-
scher/kardiologischer Sicht ist laut Gutachten die bestehende Medikation
zur Erhaltung des Gesundheitszustandes und damit auch der Arbeitsfähig-
keit weiterzuführen. Berufliche Massnahmen werden im Gutachten auf-
grund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung und dem aus-
geprägten Schmerzgebaren des Beschwerdeführers kaum als erfolgreich
durchführbar erachtet und deshalb nicht vorgeschlagen. Die Prognose für
eine Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess sei aufgrund der ausge-
prägten subjektiven Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers
schlecht.
10.2.2 Im Ergänzungsschreiben vom 20. Oktober 2014 (Vorakten 135) be-
stätigen die Gutachter des I._______ auf Nachfrage des RAD, dass spä-
testens ab Mai 2010 die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwer-
deführers als Controller oder in einer ähnlichen Tätigkeit bestehe. Ob vor-
her tatsächlich eine höhergradige Depression vorgelegen habe, sei nicht
mehr klar eruierbar, weshalb im Zweifelsfall die von verschiedener Seite
anerkannte höhergradige depressive Störung, vergesellschaftet mit einer
höhergradigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab Juli 2009 bis April
2010, zu bestätigen sei.
C-5518/2015
Seite 23
10.2.3 Die RAD-Ärztin Dr. med. K._______, Fachärztin für Innere Medizin
FMH, erachtet das Gutachten des I._______ in intern-medizinischer (vgl.
Vorakten 130), orthopädischer und kardiologischer Hinsicht (Vorakten
136/4) als nachvollziehbar, weshalb darauf abzustützen sei. Der RAD-Arzt
Dr. med. L._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, be-
zeichnet den psychiatrischen Teil des Gutachtens des I._______ als fach-
korrekt und valide (Vorakten 136/4). Die anwendbaren Foerster-Kriterien
seien nicht erfüllt, weshalb die geltend gemachten Beschwerden als über-
windbar zu gelten hätten. Die Motivation des Beschwerdeführers für eine
allfällige Eingliederung in die Arbeitswelt sei zu bezweifeln (Vorakten
136/5). Der RAD-Psychiater betrachtet die Ergänzung der Gutachter des
I._______ vom 20. Oktober 2014 als nachvollziehbar und geht folglich aus
psychiatrischer Sicht in der Zeit von Juli 2009 bis April 2010 von einer Ar-
beitsunfähigkeit des Beschwerdeführers über 70% aus, wobei es sich hier
um eine nicht gesicherte, aber zu Gunsten des Beschwerdeführers vorge-
nommene Beurteilung handle. Für die Zeit ab Mai 2010 bis aktuell nimmt
der RAD-Psychiater eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie
auch einer angepassten Tätigkeit an (Vorakten 136/6). In der Zeit von Mai
2008 bis Juni 2009 sei gestützt auf die Akten hochwahrscheinlich von einer
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 80% auszugehen (Vorakten 137).
10.3 Den seitens des Beschwerdeführers – nach Vorliegen des Gutach-
tens des I._______ – eingereichten medizinischen Dokumenten aus
Deutschland sowie den entsprechenden Ergänzungen bzw. Stellungnah-
men des I._______ und des RAD lässt sich in Bezug auf den Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers für den massgeblichen Zeitraum (vgl.
E. 5) Folgendes entnehmen:
10.3.1 Der ärztliche Entlassungsbericht der Klinik H._______, Abteilung
Psychosomatik, in (…) (D), wo sich der Beschwerdeführer vom 10. Februar
2015 bis 3. März 2015 stationär aufhielt, datiert vom 24. März 2015 (Vorak-
ten 156). Der Bericht wurde unterzeichnet vom ärztlichen Direktor Dr. med.
R._______, dem Oberarzt Dr. med. S._______ (Facharzt für Psychiatrie,
Psychotherapie und Sozialmedizin) sowie dem prakt. Arzt T._______ (Psy-
chotherapie, Homöopathie, Naturheilverfahren). Dem Beschwerdeführer
werden in diesem Bericht die folgenden Diagnosen gestellt (Vorakten
156/1):
Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61)
Rez. Depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)
V.a. komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
Somatoforme autonome Funktionsstörung des kardiovaskulären Systems
C-5518/2015
Seite 24
(ICD-10: F45.30)
Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1).
Im ausführlichen Entlassungsbericht wird zusammenfassend festgehalten,
es bestehe beim Beschwerdeführer vor dem Hintergrund einer traumati-
schen Biographie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaf-
ten, ängstlichen, aber auch narzisstischen Anteilen, wobei letztere nicht
einhergehen würden mit Sich-Aufspielen und in Szene setzen wollendem
selbstgefälligem Auftreten und Verhalten. Weiterhin sei eine Beziehungs-
traumatisierung bei deutlichem Verdacht auf eine komplexe Posttraumati-
sche Belastungsstörung (PTSD), eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Schwere, eine somatoforme autonome Funkti-
onsstörung nach einem Herzinfarkt 2006 sowie neben einer generalisierten
Angststörung eine Klaustrophobie zu konstatieren. Da der Beschwerdefüh-
rer und dessen Krankheit dem ärztlichen Therapeuten und dem zuständi-
gen Oberarzt schon vom Reha-Aufenthalt im Jahre 2010 bekannt gewesen
sei, habe der Zeitraum der vorliegenden Reha von drei Wochen für die Be-
urteilung völlig ausgereicht. Es wird im Bericht darauf hingewiesen, dass
sich der psychophysische Zustand des Beschwerdeführers im Vergleich
zur Reha 2010 deutlich verschlechtert habe, nicht zuletzt wegen der Be-
fristung der Rente durch die Deutsche Rentenversicherung sowie der Aus-
einandersetzung mit der schweizerischen IV. Die seit Jahren bestehende
ambulante Psychotherapie sei durch ihre stützende Natur zwar hilfreich,
habe aber hinsichtlich der Störungen und Konflikte des Beschwerdeführers
bislang nicht Wesentliches ausrichten können. Von einer grundsätzlich
möglichen antidepressiven oder gar neuroleptischen Medikation habe man
abgesehen, weil eine solche zum gegenwärtigen Zeitpunkt den Beschwer-
deführer noch weiter verunsichert hätte. Sodann wird festgehalten, dass
der Beschwerdeführer sich gemäss seinen Aussagen weiteren Begutach-
tungen durch die schweizerische IV nicht gewachsen sehe und er „lieber
sterben“ würde, „als solche Torturen nochmals über sich ergehen lassen
zu müssen“. Hinsichtlich der körperlichen Behandlung wird ausgeführt,
dass die unter zeitlichem oder psychischem Druck wie auch bei körperli-
cher Anstrengung auftretenden Herzbeschwerden sowie die orthopädi-
schen Beschwerden nicht hätten verbessert können (Vorakten 156/16 ff.).
Der Entlassungsbericht kommt in seiner abschliessenden Beurteilung
(Vorakten 156/19) zum Schluss, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
als Controller aus psychotherapeutischer Sicht ein eingeschränktes (auf-
gehobenes) Leistungsvermögen auf Dauer von unter drei Stunden arbeits-
täglich wegen folgender dauerhafter Funktions- und Fähigkeitsstörungen
bestehe: Die Ausdauerfähigkeit sei auf Dauer nicht mehr gegeben. Unter
geringster Belastung, in erster Linie unter Zeitdruck, komme es zu einer
C-5518/2015
Seite 25
deutlichen Steigerung des formalen Gedankengangs mit bizarren Inhalten.
Dies münde regelhaft in einer völligen psychischen und physischen Er-
schöpfung. In der Folge würden deutliche Konzentrationsstörungen sowie
eine eingeschränkte Verhaltensflexibilität mit Kontaktstörungen auftreten.
Vor dem Hintergrund seiner generalisierten Angststörung und Klaustropho-
bie sei auch die Wegefähigkeit stark eingeschränkt, wenn überhaupt noch
gegeben. Für Verweistätigkeiten würden sich folgende weiteren Einschrän-
kungen ergeben: Nach dem erlittenen HW-Infarkt könnten nur leichte Tä-
tigkeiten überwiegend im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen unter
drei Stunden arbeitstäglich verrichtet werden, wobei jeglicher Zeitdruck zu
vermeiden sei.
10.3.2 Der Internist U._______ der Privatpraxis Dr. M._______ und Kolle-
gen in (…) (D) hält in seinem Arztbericht vom 28. November 2014 (Vorak-
ten 142/6) fest, dass die Beurteilung im Gutachten des I._______ sich
grundlegend unterscheide von den Einschätzungen der behandelnden
Ärzte aus der Privatpraxis Dr. M._______ und Kollegen. Es bestehe keine
relevante Veränderung der Beschwerdesymptomatik des Beschwerdefüh-
rers. Die von mehreren Psychiatern beim Beschwerdeführer diagnosti-
zierte schwere Depression und Persönlichkeitsstörung bestünden weiter-
hin und würden auch die vorliegende Somatisierungsstörung erklären. Die
Angstsymptomatik und die Abwehrreaktion seien jederzeit objektivierbar,
auch wenn eine kardiologische Ursache konservativ nicht erkennbar sei.
Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei daher nach wie vor ge-
geben. Im Schreiben vom 27. März 2015 (Vorakten 158) wiederholt der In-
ternist U._______ seine Beurteilung, wobei er auf den Entlassungsbericht
der Klinik H._______ vom 24. Mär 2015 Bezug nimmt, welche die Befunde
der Privatpraxis Dr. M._______ und Kollegen bestätige und daher eine
neuerliche, für den Beschwerdeführer belastende Begutachtung entbehr-
lich mache.
10.3.3 Der psychiatrische Gutachter des I._______, Dr. O._______, teilt in
den Ergänzungsschreiben vom 2. März 2015 (Vorakten 148) bzw. 27. Mai
2015 (Vorakten 161) auf entsprechende Rückfragen des RAD mit, dass die
seitens des Beschwerdeführers nachträglich eingereichten ärztlichen Un-
terlagen der behandelnden Ärzte aus der Privatpraxis Dr. M._______ und
Kollegen vom 28. November 2014 und 27. März 2015 sowie der neu vor-
gelegte ärztliche Entlassungsbericht der Klinik H._______ vom 24. März
2015 das Gutachten des I._______ nicht in Frage stellen könnten, weshalb
an diesem festgehalten werde. Es handle sich in den eingereichten Doku-
menten um eine andere Beurteilung eines ähnlichen Gesundheitszustan-
des. Eine neue Begutachtung des Beschwerdeführers sei nicht notwendig.
C-5518/2015
Seite 26
10.3.4 Der RAD-Psychiater Dr. L._______ schliesst sich den ergänzenden
Stellungnahmen des Gutachters Dr. O._______ vom 2. März 2015 und
27. Mai 2015 an und kommt zum Schluss, dass das Gutachten des
I._______ nach wie vor valide sei, eine Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustandes nicht vorliege und kein weiterer Abklärungsbedarf
bestehe (Vorakten 147/3, 162/4). Schliesslich hält der RAD-Psychiater fest,
dass auch nach Prüfung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung auf das Gutachten des I._______ abzustellen sei
(Vorakten 172).
10.4 Der Beschwerdeführer bezeichnet das Gutachten des I._______ vom
1. Juli 2014 als Parteigutachten der IV, welchem – wie auch den Ergänzun-
gen des I._______ vom 20. Oktober 2014 sowie 27. Mai 2015 – kein Be-
weiswert zukomme (BVGer-act. 1 Rz. 8; BVGer-act. 11 Rz. 20). Bestritten
ist insbesondere der Beweiswert des psychiatrischen (Teil-)Gutachtens
(vgl. dazu BVGer-act. 1 Rz. 52 ff.; BVGer-act. 11 Rz. 9 ff.). Seitens des
Beschwerdeführers wird geltend gemacht, der psychiatrische Gutachter
Dr. O._______ habe seine Ausführungen nicht in absoluter Kenntnis der
Akten abgegeben und die Darlegung der Zusammenhänge sowie die Be-
urteilung der medizinischen Situation leuchte nicht ein. Es gehe
Dr. O._______ mehr um das Zählen von Symptomen als um die Erfassung
der wesentlichen Aspekte. Dies gelte etwa bei der Diskussion der Persön-
lichkeitsstörung und der Depression sowie vor allem auch bei der Schluss-
folgerung, wonach aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehe. Der Beschwerdeführer kri-
tisiert, Dr. O._______ habe die früheren (abweichenden) psychiatrischen
Einschätzungen ohne nähere Begründung als nicht nachvollziehbar erach-
tet. Vor allem beanstandet der Beschwerdeführer, dass sich das I._______
mit dem nachgereichten ärztlichen Bericht der Klinik H._______ vom
24. März 2015, welcher auf einem dreiwöchigen stationären Aufenthalt be-
ruhe, nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt habe. Danach be-
stehe aufgrund der Schwere sowie Mannigfaltigkeit seiner Erkrankung eine
dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sowie auch ein aufgehobenes Leistungsver-
mögen auf Dauer. Die ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit von 100% berech-
tige denn auch zu einer vollen Rente der Deutschen Rentenversicherung.
Ausserdem sei im besagten Bericht festgestellt worden, dass sich der
psychophysische Zustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Jahre
2010 verschlechtert habe und dass sich deutliche und ernste Hinweise auf
eine Beziehungstraumatisierung mit Verdacht auf eine komplexe posttrau-
matische Belastungsstörung ergeben hätten. Das I._______ habe es aber
C-5518/2015
Seite 27
nicht als notwendig erachtet, den Beschwerdeführer zu einer Verlaufsun-
tersuchung aufzubieten. Der Beschwerdeführer moniert weiter, dass das
I._______ für die Zeit ab Juli 2009 bis April 2010 „im Zweifelsfall“ eine hö-
hergradige depressive Störung mit entsprechender Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit bestätige. Es sei jedoch erwiesen, dass für damals und heute
von einer mittleren bis schweren depressiven Episode auszugehen sei. Es
bestehe im Übrigen eine Unüberwindbarkeit seiner Somatisierungsstö-
rung.
Der Beschwerdeführer kritisiert auch die von den übrigen Fachärzten des
I._______ vorgenommenen Beurteilungen: Hinsichtlich der allgemeininter-
nistischen Untersuchung bestreitet er insbesondere, dass die internisti-
schen Leiden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers haben soll (BVGer-act. 1 Rz. 50; BVGer-act. 11 Rz. 10). Gleiches gelte
in Bezug auf die orthopädische Untersuchung (BVGer-act. 1 Rz. 61). Be-
treffend die kardiologische Beurteilung wird vom Beschwerdeführer er-
gänzt, dass die ihm (aus kardiologischer Sicht) angeblich zuzumutende
körperlich nicht belastende Tätigkeit ohne Termin- sowie Zeitdruck sein
müsste (BVGer-act. 1 Rz. 62 f.).
Der Beschwerdeführer verneint folglich die ihm im Gutachten des
I._______ attestierte 100%-ige Arbeits- und Leistungsunfähigkeit für die
angestammte Tätigkeit sowie für eine körperlich leichte Verweistätigkeit.
Dass ihm das I._______ unter diesen Umständen keine beruflichen Mass-
nahmen vorschlage, erachtet der Beschwerdeführer als widersprüchlich
(BVGer-act. 1 Rz. 66).
Die Stellungnahmen des RAD werden vom Beschwerdeführer – wie auch
das Gutachten bzw. die Ergänzungen des I._______ – als „absolut unzu-
reichend, nicht stringent und sich nicht korrekt mit der Materie auseinan-
dersetzend“ bezeichnet (BVGer-act. 1 Rz. 8).
10.5 Zum Beweiswert des von der Verwaltung eingeholten medizinischen
Gutachtens und der entsprechenden Stellungnahmen des RAD sowie der
weiteren seitens der versicherten Person eingereichten ärztlichen Unterla-
gen ist grundsätzlich auf das vorne Dargelegte (vgl. E. 6.6) zu verweisen.
10.6 Ausserdem ist im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eines
medizinischen Gutachtens Folgendes zu beachten: Das Bundesgericht hat
mit BGE 141 V 281 seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter
denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare
C-5518/2015
Seite 28
psychosomatische Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken
vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert. Mit dem zur
Publikation vorgesehenen Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017
hat das Bundesgericht entschieden (E. 5), dass die gemäss BGE 141 V
281 geänderte Rechtsprechung grundsätzlich für sämtliche psychischen
Erkrankungen gilt.
10.6.1 Weiterhin kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur an-
spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diag-
nostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (BGE 130 V 396). Auch künf-
tig wird der Rentenanspruch – in Nachachtung der verfassungs- und ge-
setzmässigen Vorgaben von Art. 8 und 29 BV (Rechtsgleichheit) und Art. 7
Abs. 2 ATSG (objektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung) – anhand eines nor-
mativen Prüfrasters beurteilt (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.2; 139 V 547
E. 5.9), und es braucht medizinische Evidenz, dass die Erwerbsunfähigkeit
aus objektiver Sicht eingeschränkt ist. Indes hält das Bundesgericht an der
Überwindbarkeitsvermutung nicht länger fest (BGE 141 V 281 E. 3.5). An-
stelle des bisherigen Regel/Ausnahme-Modells tritt ein strukturiertes, nor-
matives Prüfraster. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf
den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat-
sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch
beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den
vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (Urteil des BGer
9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 [SVR 2015 IV Nr. 38] E. 3.1; zum Ganzen:
Urteil des BGer 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2).
10.6.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren
hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
Kategorie "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) mit den Komplexen "Ge-
sundheitsschädigung" (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Be-
funde und Symptome [E. 4.3.1.1]; Behandlungs- und Eingliederungserfolg
oder -resistenz [E. 4.3.1.2]; Komorbiditäten [E. 4.3.1.3]), "Persönlichkeit"
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funk-
tionen [E. 4.3.2]) und "sozialer Kontext" (E. 4.3.3) sowie Kategorie "Kon-
sistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleich-
mässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Le-
bensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnes-
tisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). Sie erlauben – unter Berück-
sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits – das tatsächlich er-
reichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6
C-5518/2015
Seite 29
und E. 4.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgra-
des ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch
festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand
der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest)
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281
E. 6 in fine; zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_534/2015 E. 2.2.1).
10.6.3 Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem
dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn
Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung über-
wiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche
die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein aus-
schliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; Urteil des BGer 9C_534/2015 E. 2.2.2
m.w.H.). Wie das Bundesgericht im Urteil 9C_899/2014 festgehalten hat,
ist aber die Grenzziehung zwischen einer anspruchsausschliessenden Ag-
gravation und einer blossen Verdeutlichungstendenz – welche nicht gleich-
gesetzt werden dürfen – heikel. Zum einen prägt die (unbewusste) Tendenz
zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung das Wesen von Schmerzstö-
rungen und vergleichbaren Leiden gerade mit, welche sich bekanntlich
dadurch charakterisieren, dass für die geklagten Beschwerden kein aus-
reichendes organisches Korrelat gefunden werden kann. Zum andern dür-
fen die Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsver-
fahrens nicht ausser Acht gelassen werden. Die versicherte Person, wel-
che mit ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung die Zusprechung
von Versicherungsleistungen bezweckt, wird vielfach (wenn auch nicht
ausnahmslos) – bewusst oder unbewusst – ihre Beschwerden und Ein-
schränkungen im Hinblick auf dieses Ziel präsentieren (Urteil des BGer
9C_899/2014 E. 4.2.1 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
10.6.4 Intertemporalrechtlich gilt es zu beachten, dass gemäss altem Ver-
fahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert nicht per se ver-
lieren. Mit Blick auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten An-
forderungen bei der Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens
ist jedoch in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen admi-
nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten, gegebe-
nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten, eine schlüssige
Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht
(BGE 141 V 281 E. 8; Urteil des BGer 9C_534/2015 E. 2.2.3).
C-5518/2015
Seite 30
10.7 Die Würdigung des vorliegenden polydisziplinären Gutachtens des
I._______ samt den entsprechenden Ergänzungen bzw. Stellungnahmen
des I._______ ergibt Folgendes:
10.7.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das von der Vor-
instanz beim I._______ eingeholte Gutachten nicht als Parteigutachten zu
werten. Beim I._______ handelt es sich um eine vom Bundesamt für Sozi-
alversicherungen (BSV) anerkannte Gutachterstelle (MEDAS) und Gutach-
ten der MEDAS-Stellen, welche rechtsprechungsgemäss als unabhängig
und unparteiisch gelten, sind als Gutachten versicherungsexterner Ärzte
zu betrachten (vgl. BGE 132 V 376 E. 6.2; MÜLLER, a.a.O., § 25 Rz. 1723).
Nicht zu hören sind deshalb auch die vom Beschwerdeführer gegen das
I._______ als MEDAS-Stelle in diesem Verfahren angedeuteten generellen
und nicht einzelfallbezogenen Bedenken (vgl. BVGer-act. 1 Rz. 20, BVGer-
act. 11 Rz. 13). Das Bundesverwaltungsgericht ist auf die vom Beschwer-
deführer gegen die vorinstanzliche Zwischenverfügung (betreffend Begut-
achtung durch die MEDAS und Gutachtensvergabe nach dem Zufallsprin-
zip) erhobene Beschwerde, mit welcher bereits eine Gefährdung der Ver-
fahrensgarantien aufgrund eines wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis-
ses der MEDAS-Stellen gegenüber der IV geltend gemacht wurde, am
12. Dezember 2013 nicht eingetreten (vgl. Sachverhalt C.c; siehe dazu
BGE 137 V 210 E. 2.4 und 2.5; vgl. in diesem Zusammenhang auch BGE
138 V 271 E. 2.2.2).
10.7.2 Der Beschwerdeführer kritisiert das psychiatrische Teilgutachten
des I._______ zu Recht. Dieses Gutachten wurde nach altem Verfahrens-
standard bzw. vor Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
den somatoformen und übrigen psychischen Leiden (vgl. dazu E. 10.6
vorne) eingeholt. Entgegen der Ansicht des RAD (Vorakten 172) sowie der
Vorinstanz bzw. der IV-Stelle C._______ (BVGer-act. 6/1 S. 5) kann hin-
sichtlich der vom psychiatrischen Gutachter Dr. O._______ diagnostizier-
ten psychischen Erkrankungen eine schlüssige Beurteilung im Lichte der
massgeblichen Indikatoren gemäss der neuen Rechtsprechung des Bun-
desgerichts – wie zu zeigen sein wird – nicht erfolgen (vgl. E. 10.6.4). We-
der die leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren noch die Res-
sourcen sind im psychiatrischen Teilgutachten hinreichend abgeklärt, um
die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers richtig einzuschätzen. Ins-
besondere im Kontext mit dem aktenkundigen ärztlichen Entlassungsbe-
richt der Klinik H._______ vom 24. März 2015 (Vorakten 156; vgl. E. 10.3.1)
– welcher zwar vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren einge-
bracht, jedoch im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung erstellt
C-5518/2015
Seite 31
wurde (vgl. Vorakten 157), was für dessen Objektivität spricht – ist nament-
lich auf folgende Punkte hinzuweisen:
10.7.2.1 Was die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp-
tome betrifft, führt der psychiatrische Gutachter Dr. O._______ u.a. aus, es
bestehe eine multiple, wechselnde somatische Beschwerdesymptomatik,
die vor allem im Herzbereich ausgeprägt sei, mit auch psychischen Prob-
lemen. Der Verlauf sei chronisch. Da zudem eine deutlich ausgeprägte
Krankheits- und Behinderungsüberzeugung vorliege, sei die Prognose un-
günstig (Gutachten Ziff. 4.1.4). Der Gutachter erachtet die diagnostizierte
Somatisierungsstörung – wie auch die übrigen psychiatrischen Diagnosen
(rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, sowie
akzentuierte ängstliche [selbstunsichere] und zwanghafte Persönlichkeits-
züge) – aber nicht als einschränkend bezüglich der Arbeitsfähigkeit (Gut-
achten Ziff. 4.1.5). Er scheint von einem nicht schwer ausgeprägten Leiden
auszugehen (so auch gemäss RAD: Vorakten 172/2).
10.7.2.1.1 Die vom Beschwerdeführer beklagten und in den somatischen
Teilgutachten des I._______ festgehaltenen – organisch nicht erklärbaren
– diffusen muskulo-skelettalen und auch kardiologischen Beschwerden mit
allgemeiner Leistungsintoleranz erscheinen allerdings erheblich (vgl. Gut-
achten Ziff. 4.2 und 4.3). Auch im ausführlichen Entlassungsbericht der Kli-
nik H._______ vom 24. März 2015 werden – neben psychischen Befunden
(wie Unruhe bis Agitiertheit, gedrückte Stimmung, hohe Anspannung und
Ängstlichkeit, begrenzte Konzentrationsfähigkeit; Vorakten 156/8) – diffuse
orthopädische Beschwerden sowie Herzbeschwerden aufgeführt, welche
unter zeitlichem oder psychischem Druck wie auch bei körperlicher An-
strengung auftreten würden und während des Aufenthalts nicht hätten ver-
bessert werden können (Vorakten 156/5 f., 156/18). Es werden eine soma-
toforme autonome Funktionsstörung des kardiovaskulären Systems diag-
nostiziert sowie weitere psychiatrischen Diagnosen (kombinierte Persön-
lichkeitsstörung, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra-
dige Episode, Verdacht auf komplexe posttraumatische Belastungsstö-
rung, somatoforme autonome Funktionsstörung des kardiovaskulären Sys-
tems, generalisierte Angststörung) gestellt. Der Entlassungsbericht beruht
– wie derjenige vom 16. März 2010 (Vorakten 70) – auf einer intensiven
Behandlung des Beschwerdeführers in somatischer wie psychiatrischer
Hinsicht während eines stationären Aufenthalts, der drei Wochen dauerte.
Dadurch war ein weitergehender Einblick in die Krankengeschichte und die
Persönlichkeit des Beschwerdeführers möglich als anlässlich der zweistün-
digen Begutachtung durch Dr. O._______ (vgl. Vorakten 123; Urteil des
C-5518/2015
Seite 32
BVGer C-822/2011 E. 5.4.3). Hinzu kommt, dass die den Beschwerdefüh-
rer in der Klinik H._______ im Frühjahr 2015 behandelnden bzw. beurtei-
lenden Ärzte (Psychiater bzw. Psychotherapeut und somatischer Arzt) be-
reits anlässlich des Rehabilitationsaufenthalts im März 2010 für diesen zu-
ständig waren und dadurch den Krankheitsverlauf seit 2010 gut beurteilen
konnten. Die zuständigen Ärzte präzisieren im Entlassungsbericht von
März 2015 die im Jahre 2010 gestellten Diagnosen und konstatieren, dass
sich der psychophysische Zustand des Beschwerdeführers im Vergleich zu
2010 deutlich verschlechtert habe und dass aufgrund der Schwere und
Mannigfaltigkeit seiner Erkrankung eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit so-
wie auch ein aufgehobenes Leistungsvermögen auf Dauer bestehe (Vorak-
ten 157/1, 156/17).
10.7.2.1.2 Weder im psychiatrischen Teilgutachten des I._______ noch in
dessen ergänzenden Stellungnahmen findet sich aber eine hinreichende
Berücksichtigung der verlaufsmässigen Entwicklung der psychischen Er-
krankung des Beschwerdeführers. Es fehlt – wie bereits bei der Beurteilung
von Dr. F._______ (Vorakten 47; siehe dazu auch Urteil des BVGer C-
822/2011 E. 5.4) – eine nähere Auseinandersetzung mit dem Schicksal des
Beschwerdeführers und seiner Krankheitsentwicklung, welche in den übri-
gen, umfangreichen medizinischen Akten dokumentiert ist. Weder die Ent-
stehung noch der Verlauf der psychischen Beeinträchtigungen des Be-
schwerdeführers werden vertieft diskutiert (vgl. hierzu die Qualitätsleitlinien
für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesell-
schaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] vom Juni 2018, S. 9,
bzw. die Version von Februar 2012, S. 7). Das Zählen von Symptomen al-
lein reicht jedenfalls nicht, wenn die Erfassung der wesentlichen Aspekte
(Auseinandersetzung mit dem Schicksal des Beschwerdeführers sowie
seiner Krankheitsentwicklung) fehlt (siehe Urteil des BVGer C-822/2011
E. 5.4.4). Schlüssige und überzeugende Angaben zur Entstehung der di-
agnostizierten depressiven Störung sowie deren Wandlung in Beschaffen-
heit, Ausmass oder Tragweite per Mai 2010 bzw. bis zum Verfügungserlass
im Juli 2015 finden sich in der Beurteilung von Dr. O._______ nicht (vgl.
Vorakten 135, 161). Mangelhaft ist auch die Besprechung der Diagnose
der Persönlichkeitsstörung durch Dr. O._______. Die umfangreiche, akten-
kundige medizinische Vorgeschichte des Beschwerdeführers (hier insb. im
jungen Erwachsenenalter) wird – wie bereits bei der Beurteilung von
Dr. F._______ (vgl. Urteil des BVGer C-822/2011 E. 5.4.1) – nicht genü-
gend berücksichtigt.
C-5518/2015
Seite 33
10.7.2.1.3 Eine neue Begutachtung erachtet Dr. O._______ – trotz der im
Entlassungsbericht erwähnten gesundheitlichen Verschlechterung des Be-
schwerdeführers – nicht als notwendig mit dem Hinweis auf das Schreiben
des Internisten U._______ vom 27. März 2015 (Vorakten 158), was nicht
einleuchtet. Darin wird nämlich lediglich ausgeführt, der Entlassungsbe-
richt der Klinik H._______ vom 24. Mär 2014 bestätige die Befunde der
Privatpraxis Dr. M._______ und Kollegen, weshalb eine neuerliche, für den
Beschwerdeführer belastende Begutachtung entbehrlich sei. Eine ausrei-
chende Auseinandersetzung mit dem Entlassungsbericht sowie den sich
darauf stützenden Dokumenten des behandelnden Arztes U._______ fin-
det seitens Dr. O._______ nicht statt. Die im Entlassungsbericht genannten
abweichenden psychiatrischen Diagnosen negiert er ohne oder mit einer
nicht überzeugenden Begründung. So führt er etwa aus, bei einer genera-
lisierten Angststörung könne nach ICD-10 nicht gleichzeitig eine depres-
sive Episode diagnostiziert werden. Beim Beschwerdeführer wurde aber
zu keinem Zeitpunkt eine – die Diagnose der generalisierten Angststörung
ausschliessende (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale
Klassifikation psychischer Störungen, 10. Aufl. 2015, S. 199) – depressive
Episode (ICD-10 F32), sondern eine rezidivierende depressive Störung
(ICD-10 F33) diagnostiziert. Letztlich beschränkt sich das I._______, da-
rauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen nachträglich eingereichten Ein-
gaben eben um eine andere Beurteilung eines ähnlichen Gesundheitszu-
standes handle (Vorakten 148, 161/2), was für eine schlüssige Einschät-
zung der Gesundheitsschädigung aber nicht genügt.
10.7.2.1.4 Aus der Bemerkung im psychiatrischen Teilgutachten, der Be-
schwerdeführer wirke im Untersuchungsgespräch „auch dramatisierend“
(Ziff. 4.1.5), kann im Übrigen nicht auf eine mögliche Aggravation geschlos-
sen werden, was die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens
erübrigen würde (vgl. E. 10.6.3), denn ein allfälliges, blosses verdeutlichen-
des Verhalten weist nicht per se auf Aggravation hin (BGE 141 V 281
E. 2.2.1). Von einer Aggravation ist im Gutachten des I._______ denn auch
nicht ausdrücklich die Rede.
10.7.2.1.5 Nach dem Gesagten zeigen das vorliegende psychiatrische Teil-
gutachten sowie die entsprechenden Ergänzungen des I._______ – insbe-
sondere im Kontext mit dem ärztlichen Entlassungsbericht der Klinik
H._______ – kein eindeutiges und im Verfügungszeitpunkt aktuelles Bild
des Schweregrades der psychischen Leiden des Beschwerdeführers.
C-5518/2015
Seite 34
10.7.2.2 Eine fachgerechte Therapie stellt bei psychischen Leiden ein
Standardindikator dar, welcher bei der Prüfung der Anspruchsvorausset-
zungen zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3.2 und E. 4.4.2;
vgl. E. 10.6). Nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist
eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits-
schädigung allerdings nicht bereits mit dem Argument der fehlenden The-
rapieresistenz auszuschliessen (Urteil des BGer 8C_841/2016 vom
30. November 2017 E. 4.4, zur Publikation vorgesehen).
Das psychiatrische Teilgutachten des I._______ geht von einer fehlenden
fachärztlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und einer
mangelnden psychopharmakologischen Medikamentation aus. Der Gut-
achter spricht von einem chronischen Verlauf, erachtet die therapeutischen
Möglichkeiten theoretisch aber als nicht ausgeschöpft und zieht den
Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit vollum-
fänglich leistungsfähig (Gutachten Ziff. 4.1.5). Zu der im Entlassungsbe-
richt erwähnten seit Jahren (2009 bis 2014) erfolgten ambulanten Psycho-
therapie, welche durch ihre stützende Natur zwar hilfreich, aber hinsichtlich
der Störungen und Konflikte des Beschwerdeführers bislang nicht Wesent-
liches habe ausrichten können (Vorakten 156/7 und 156/17), äussert sich
Dr. O._______ in seiner diesbezüglichen Stellungnahme nicht. Auch zu der
Bemerkung im Entlassungsbericht, eine antidepressive oder gar neurolep-
tische Medikation würde den Beschwerdeführer zurzeit verunsichern, wes-
halb davon abgesehen werde, macht Dr. O._______ keine Bemerkungen.
Der RAD erwähnt eine Therapie in ausgedehnten Zeitintervallen (Vorakten
172/4) und die IV-Stelle C._______ spricht von psychiatrischen fachärztli-
chen Behandlungen, welche einzig im Rahmen der beiden Rehabilitations-
aufenthalte stattgefunden haben sollen (BVGer-act. 6/1 S, 5).
Hinsichtlich der Frage, ob, inwiefern und mit welchem Erfolg bzw. mit wel-
chen Aussichten die psychischen Leiden des Beschwerdeführers thera-
piert wurden bzw. therapierbar sind, besteht bei dieser Aktenlage deshalb
Unklarheit.
10.7.2.3 Mit Blick auf den Indikator der Komborbidität ist zu prüfen, ob und
bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versi-
cherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine ergebnisoffene Gesamtbe-
trachtung der Wechselwirkungen, was einer Aufteilung von Einbussen auf
einzelne Leiden entgegensteht. Störungen fallen unabhängig von ihrer Di-
agnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht,
C-5518/2015
Seite 35
wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumes-
sen ist (Urteil des BGer 8C_130/2017 E. 8.1 i.V.m. BGE 141 V 281
E. 4.3.1.3).
Im vorliegenden psychiatrischen Teilgutachten des I._______ fehlt eine –
im Sinne der oben erwähnten neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung
notwendige – ergebnisoffene Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen
der psychischen Störungen untereinander sowie auch der Wechselwirkun-
gen zwischen den psychischen und somatischen Störungen. Anders als
auch der RAD meint (Vorakten 172/4), spielen die einzelnen Diagnosen bei
der Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen keine Rolle. Deshalb bleibt
gestützt auf die vorliegende psychiatrische Aktenlage unklar, ob und inwie-
fern eine rechtlich bedeutsame Komorbidität vorliegt.
10.7.2.4 Auf der Ressourcenseite weist der psychiatrische Gutachter
Dr. O._______ auf die vom Beschwerdeführer erhaltene Zuwendung und
Hilfe in der Familie, seinen Universitätsabschluss sowie seine Arbeitsjahre
mit voller Leistung hin (Gutachten Ziff. 4.1.7). Mit dem stärkeren Einbezug
der Ressourcenseite gewinnt aber auch der Komplex der Persönlichkeit
(Persönlichkeitsentwicklung und –struktur, grundlegende psychische Funk-
tionen) an Bedeutung (BGE 141 V 281 E. 4.3.2). Im psychiatrischen Teil-
gutachten des I._______ wird diesem Komplex zu wenig Beachtung ge-
schenkt (anderer Meinung offenbar der RAD: Vorakten 172/6). Wie vorne
bereits erwähnt (E. 10.7.2.1.2), wird das Schicksal des Beschwerdeführers
sowie die damit einhergehende Krankheitsentwicklung im psychiatrischen
Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt. Entgegen der Ansicht des
RAD (Vorakten 172/2) wird die biografische Persönlichkeitsentwicklung
nicht ausführlich diskutiert. Der Entlassungsbericht der Klinik H._______
zeigt demgegenüber ausführlich und nachvollziehbar auf, dass die psychi-
schen Ressourcen des Beschwerdeführers erheblich eingeschränkt sind
aufgrund von krassen biographischen Belastungen, welche zu einer tief-
greifenden Störung der Persönlichkeitsentwicklung geführt haben (Vorak-
ten 156/11 f.). Im entsprechenden Ergänzungsschreiben des I._______
wird auf die Entwicklung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers aber
wiederum nicht eingegangen, sondern lediglich die im Entlassungsbericht
enthaltenen abweichenden Diagnosen wegen fehlender Symptome ver-
neint (Vorakten 161).
Unter diesen Umständen sind die psychischen Ressourcen des Beschwer-
deführers in den vorliegenden medizinischen Akten nicht schlüssig abge-
klärt.
C-5518/2015
Seite 36
10.7.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das von
Dr. O._______ erstellte psychiatrische Teilgutachten samt Stellungnahmen
– insbesondere auch im Kontext mit dem Entlassungsbericht der Klinik
H._______ von März 2015 – keine schlüssige Beurteilung im Lichte der
massgeblichen Indikatoren gemäss der neuen Rechtsprechung des Bun-
desgerichts erfolgen kann. Die vom RAD-Psychiater nachträglich vorge-
nommene Prüfung der Standardindikatoren (Vorakten 172) ist nicht über-
zeugend. Die Vorinstanz bzw. IV-Stelle C._______, welche gestützt auf die
Beurteilung des RAD am psychiatrischen Teilgutachten des I._______ fest-
halten will (BVGer-act. 6/1 S. 5), hat die massgeblichen Indikatoren nicht
bundesrechtskonform geprüft. Insbesondere die Begründung, es bestehe
keine schwere Komorbidität und es fehle eine durchgehende psychiatri-
sche Behandlung, berücksichtigt nicht die neuste bundesgerichtliche
Rechtsprechung. Dem psychiatrischen Teilgutachten des I._______ sowie
den nachträglichen Stellungnahmen des I._______ mangelt es für das vor-
liegende Rentenverfahren folglich am rechtlich erforderlichen Beweiswert.
Auch auf die abschliessende Gesamtbeurteilung im Gutachten des
I._______ (Ziff. 6), welche auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der
einzelnen Gutachter zustande kam und sich auch auf die Ergebnisse der
psychiatrischen Begutachtung stützt, kann daher nicht abgestellt werden.
10.7.3 Die somatischen Teilgutachten des I._______, welche auf einer all-
gemeininternistischen, orthopädischen und kardiologischen Untersuchung
beruhen, erscheinen indessen – entsprechend der Ansicht der RAD-Ärztin
für Innere Medizin (vgl. E. 10.2.3) – als beweiskräftig. Der Beschwerdefüh-
rer kritisiert zwar auch die körperlichen Teilgutachten, allerdings nicht in
Bezug auf die darin gestellten Diagnosen (chronische koronare Herzkrank-
heit, inkomplettes metabolisches Syndrom), sondern hinsichtlich der dort
getroffenen Einschätzungen seiner Arbeitsfähigkeit. Er bestreitet, dass
seine Beschwerden aus allgemeininternistischer und orthopädischer Sicht
keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben sollen, und macht zudem
geltend, dass die ihm aus kardiologischer Sicht zuzumutende Tätigkeit
ohne Termin- und Zeitdruck sein müsste (E. 10.4). Entsprechende medizi-
nische Unterlagen, welche die Einschätzungen der somatischen Spezial-
ärzte in ihren Teilgutachten entkräften könnten, reicht der Beschwerdefüh-
rer aber keine ein. Weder dem Entlassungsbericht der Klinik H._______
von März 2015 noch den Berichten des behandelnden Internisten
U._______, welche sich vollumfänglich auf den Entlassungsbericht stützen
und eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers einzig mit dessen psy-
chischen Leiden (schwere Depression, Persönlichkeitsstörung, Somatisie-
rungsstörung) begründen (E. 10.3.2), lassen sich Hinweise entnehmen,
C-5518/2015
Seite 37
welche die somatischen Teilgutachten in Frage stellen. Laut dem begut-
achtenden Orthopäden Dr. P._______, welcher aus orthopädischer Sicht
keine Diagnose stellen kann, steht beim Beschwerdeführer ebenfalls ganz
klar eine nicht-organische Komponente im Vordergrund (Gutachten Ziff.
4.2.4, 4.2.7). Der Beschwerdeführer beanstandet in einer nachgereichten
Stellungnahme den Ablauf sämtlicher Untersuchungen, welchen er sich
beim I._______ unterzogen hat. Er beschreibt die Untersuchungen als de-
mütigend, erniedrigend und teils für ihn lebensgefährlich (BVGer-act. 11/1).
Entsprechende Aussagen finden sich im Entlassungsbericht auch betref-
fend Begutachtungen in Deutschland (vgl. Vorakten 156/4 f., 156/11) und
sind im Zusammenhang mit dem dort festgehaltenen psychischen bzw.
psychodynamischen Befund (Vorakten 156/8 f.) zu würdigen. Was die von
den Spezialärzten des I._______ festgestellten somatischen Leiden be-
trifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese gemäss der neusten bundesge-
richtlichen Rechtsprechung – wie vorne dargelegt (E. 10.7.2) – bei der psy-
chiatrisch vorzunehmenden Prüfung der Standardindikatoren (insb. der
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome sowie der
Komorbidität) zu berücksichtigen sind, wobei die einzelnen Diagnosen
bzw. deren jeweilige Einbusse auf die Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) bedeut-
sam ist. Vielmehr ist von einer psychiatrischen Facharztperson eine Ge-
samtbetrachtung sämtlicher psychischen und physischen Wechselwirkun-
gen vorzunehmen. Hinsichtlich der körperlichen Beschwerden kann dabei
auf die bereits vorhandenen, beweiskräftigen somatischen Teilgutachten
abgestellt werden, da diesbezügliche Einwendungen oder Veränderungen
nicht substantiiert geltend gemacht und belegt werden. Dass dem psychi-
atrischen Teilgutachten und der Gesamtbeurteilung der Ärzte des
I._______ die Beweiskraft fehlt, ändert daran nichts. Das Abstellen auf be-
weiskräftige Teilgutachten ist zulässig, selbst wenn diese mit einem ande-
ren Teilgutachten und/oder der Gesamtwürdigung im Hauptgutachten nicht
übereinstimmen (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 mit Hinweisen).
10.7.4 Nach dem Gesagten kommt dem polydisziplinären Gutachten des
I._______ nur hinsichtlich der somatischen Teilgutachten Beweiswert zu.
Das psychiatrische Teilgutachten sowie die im Hauptgutachten enthaltene
Gesamtbeurteilung sind indessen nicht als beweiskräftig zu qualifizieren.
Die Wertung des RAD-Psychiaters, wonach vollumfänglich auf das poly-
disziplinäre Gutachten sowie die entsprechenden Ergänzungen des
I._______ abzustellen ist, vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz
durfte die angefochtene Verfügung deshalb nicht auf die entsprechenden
RAD-Stellungnahmen stützen.
C-5518/2015
Seite 38
10.8 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die angefochtene Ver-
fügung in medizinischer Hinsicht auf einem nicht rechtsgenüglich abgeklär-
ten Sachverhalt beruht (vgl. Art. 12 und Art. 49 Bst. b VwVG sowie Art. 43
ATSG), weshalb über den hier streitigen Rentenanspruch nicht entschie-
den werden kann und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. In den
Akten fehlen hinreichende psychiatrische Angaben, um eine einlässliche
und schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren ge-
mäss der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts vornehmen zu kön-
nen (vgl. E. 10.7.2). Erforderlich sind entsprechende psychiatrische Anga-
ben zu Entwicklung und Verlauf der psychischen Erkrankung sowie der da-
mit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der bis-
herigen Tätigkeit (als Controller) und in einer leidensangepassten Tätigkeit,
was rechtsprechungsgemäss eine einlässliche psychiatrische Auseinan-
dersetzung auch mit den gesamten Vorakten voraussetzt. Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers (BVGer-act. 1 S. 27) kann nicht aus-
schliesslich auf den aktenkundigen Entlassungsbericht der Klinik
H._______ von März 2015 abgestellt werden, da auch dieser Bericht eine
schlüssige Beurteilung nach der neusten schweizerischen Rechtspre-
chung nicht erlaubt. Dass dem Beschwerdeführer gestützt auf den besag-
ten Bericht von der Deutschen Rentenversicherung eine Rente zugespro-
chen wurde, ändert daran nichts. Denn die Gewährung von Leistungen
durch ein ausländisches Versicherungsorgan präjudiziert nicht die invali-
denversicherungsrechtliche Beurteilung nach schweizerischem Recht (Ur-
teil des EVG [heute: BGer] I 435/02 vom 4. Februar 2003 E. 2; BGE 130 V
253 E. 2.4). Vorliegend ist vielmehr ein neues psychiatrisches Gutachten
bei einer mit der Sache nicht vorbefassten Facharztpersonen in der
Schweiz einzuholen. Der bisherige psychiatrische Gutachter des
I._______, Dr. O._______, kommt nicht mehr in Frage, da er anlässlich der
neuen Begutachtung seine frühere Expertise hinsichtlich Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit überprüfen müsste. Unter diesen Umständen wäre das
Ergebnis einer weiteren Begutachtung nicht mehr offen (vgl. dazu BGE 117
Ia 182 E. 3b mit Hinweis; Urteil des BGer 8C_89/2007 vom 20. August
2008 E. 6). Bei der neu vorzunehmenden psychiatrischen Begutachtung
sind die Partizipationsrechte des Beschwerdeführers zu wahren (vgl. BGE
139 V 349 E. 3-5).
10.9 Beabsichtigt das Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene Verfü-
gung zu Ungunsten einer Partei zu ändern, so bringt es der Partei diese
Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein
(Art. 62 Abs. 3 VwVG). Zugleich ist die von der Verschlechterung der
Rechtslage bedrohte Partei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie ihr
C-5518/2015
Seite 39
Rechtsmittel zurückziehen kann, womit die angefochtene Verfügung in
Rechtskraft erwachsen würde (vgl. MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 3.201).
Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom
21. Dezember 2017 (BVGer-act. 25) auf eine mögliche reformatio in peius
und die Möglichkeit des Beschwerderückzugs hingewiesen. Der Be-
schwerdeführer äusserte sich hierzu mit Eingabe vom 16. Januar 2018
(BVGer-act. 27). Er hielt an seiner Beschwerde fest und machte geltend,
anstelle einer Rückweisung an die Vorinstanz möge das Gericht entweder
dem Verfahrensantrag 3 gemäss Beschwerdeschrift (Einholung eines po-
lydisziplinären Gutachtens bei unabhängigen ärztlichen Sachverständigen
unter Einräumung der Möglichkeit, den begutachtenden Personen kon-
krete Fragen stellen zu können) stattgeben oder aufgrund der vorliegenden
Akten reformatorisch entscheiden.
10.10 Die vorliegende Sache ist – mangels eines rechtsgenüglich abge-
klärten Sachverhalts – gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur weiteren Ab-
klärung bzw. Vervollständigung der Akten in medizinischer Hinsicht
(E. 10.8) sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung
ist hier rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; 141 V 281
E. 6.4) ausnahmsweise möglich und angebracht, da relevante Fragen
(insb. die Anwendung des neuen Prüfungsrasters gemäss der neuen bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung) bisher vollständig ungeklärt blieben.
Würde diese mangelhafte Sachverhaltsabklärung bzw. -würdigung durch
Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korrigiert,
bestünde die Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchfüh-
rungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht, den rechtserheblichen
Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären (Art. 43 Abs. 1
ATSG), auf das Gericht (vgl. Urteil des BVGer C-6529/2014 vom 4. Juli
2016 E. 7.4).
10.11 Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben ist und die Akten an die Vorinstanz zurückzu-
weisen sind, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun-
gen (vgl. 10.8) über den Rentenanspruch neu verfüge.
11. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
C-5518/2015
Seite 40
11.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden
Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwer-
deführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der Vorinstanz werden
ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
11.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Eine nicht anwaltlich vertretene Par-
tei hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung der Vertretungs-
kosten für das Beschwerdeverfahren (MARCEL MAILLARD, in: Praxiskom-
mentar zum VwVG, a.a.O., Art. 64 Rz. 34 mit Hinweisen). Da der obsie-
gende Beschwerdeführer vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihm
gemäss Aktenlage im Übrigen auch keine notwendigen, verhältnismässig
hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 13 VGKE), wird ihm keine Partei-
entschädigung zugesprochen. Als Bundesbehörde hat die unterliegende
Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung aufgehoben wird und die Akten an die Vorinstanz zurückgewiesen
werden, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen
(siehe E. 10.8) über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Seite 41
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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