B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5521/2011
U r t e i l v o m 11 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
X._______ AG, Schweiz,
vertreten durch Daniel Staffelbach, Rechtsanwalt, und
Dr. iur. LL.M. Daniel Zimmerli, Fürsprecher, beide Walder
Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Gesundheit BAG, Direktionsbereich Kran-
ken- und Unfallversicherung, Schwarzenburgstrasse 165,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Individuelle Rückvergütung von Krankenversicherungsprä-
mien, Verfügung vom 1. September 2011.
C-5521/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 teilte das Bundesamt für Gesundheit BAG
(im Folgenden: BAG oder Vorinstanz) der X._______ AG (im Folgenden:
X._______ oder Beschwerdeführerin) mit, die A._______ AG (im Folgen-
den: A._______) sei mit Brief vom 23. Dezember 2010 dahingehend ori-
entiert worden, dass die nachträgliche Rabattierung im Modell
"B._______" ab dem Jahr 2012 nicht mehr gestattet werde. Das BAG ha-
be festgestellt, dass die X._______ die Produktepalette der A._______ in
der Grundversicherung teilweise in identischer Form anbiete. Entspre-
chend werde die Anwendung der korrekten Prämie ab dem Jahr 2012
verlangt. Die Auszahlung der ex post Prämienrabatte für das Jahr 2011
sei erlaubt; die transitorische Buchung sei somit erst im Jahr 2012 – nach
Erstattung der Rabatte – aufzulösen. Zudem mache das BAG darauf
aufmerksam, dass der A._______ die Einführung der Modelle "C._______
und D._______" nur unter Auflagen erlaubt worden sei; gegenüber der
X._______ habe das BAG nie eine solche Erlaubnis erteilt (act. 37).
B.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 teilte die X._______ dem BAG mit, sie
sei mit der Aufhebung der ex post Rabattierung für das Versicherungs-
modell "E._______" nicht einverstanden. Bereits die "aktuelle" Gesetzge-
bung lasse eine solche Lösung zu. Diese Meinung habe im Jahr 2003 mit
der Zulassung von "B._______", worauf "E._______" basiere, auch die
Aufsichtsbehörde geteilt. Im Ergebnis werde festgehalten, dass der Auf-
forderung nicht nachgekommen werden könne, künftig auf eine individu-
elle Rückvergütung infolge systemtreuen Verhaltens zu verzichten. Dem-
entsprechend würden auch die AVB für "E._______" nicht angepasst. So-
fern das BAG an seiner Forderung festhalte, sei eine formelle Verfügung
mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen (act. 38).
C.
In der Folge erliess das BAG am 1. September 2011 eine Verfügung
(act. 45), mit welcher festgestellt wurde, dass die von der X._______ ge-
mäss den AVB des "F._______ (G._______)" gewährten nachträglichen
Rabatte unter dem Titel "Erfolgsbeteiligung" gesetzwidrig seien. Die nach-
trägliche Rabattierung dürfe ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr ange-
wendet werden (Ziff. 1 des Dispositivs), die transitorischen Passiven von
Konten zur Auszahlung einer Erfolgsbeteiligung im Sinn des Versiche-
rungsmodells "E._______" seien ab dem 1. Januar 2012 ordnungsge-
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mäss aufzulösen (Ziff. 2), die X._______ habe die Aufhebung der Er-
folgsbeteiligung gemäss dem "F._______ (G._______)" den betroffenen
Versicherten mit der Kommunikation der neuen Prämie mitzuteilen
(Ziff. 3) und die Gebühren dieser Verfügung würden total auf Fr. 1'040.-
bestimmt (Ziff. 4).
D.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 liess die X._______, vertreten durch
Daniel Staffelbach, Rechtsanwalt, und Dr. iur. LL.M Daniel Zimmerli, Für-
sprecher, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und be-
antragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 1. September 2011 sei auf-
zuheben (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur
Begründung wurde zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Die nachträgliche Rückvergütung sei ein wesentlicher Beitrag zur Kos-
tensenkung im Gesundheitswesen sowie ein echter Beitrag zum Wettbe-
werb unter den Krankenkassen. Das Versicherungsprodukt "E._______"
werde nicht dank einer Risikoselektion effizienter, sondern dank Kosten-
reduktionen, die wegen der über positive Anreize gesteigerten System-
treue der Versicherten entstünden. In der Korrespondenz zwischen der
Beschwerdeführerin bzw. der A._______ und der Vorinstanz werde diese
Rückvergütung uneinheitlich als "Erfolgsbeteiligung", "ex post Rabattie-
rung", "weitere Prämienreduktion" oder "Rückvergütung" bezeichnet. Mit
Blick auf Art. 20, 21 sowie 12 und 16 AVB E._______ sei stets eine indivi-
duelle, nachträgliche Rückvergütung gemeint.
Die Rückvergütung (Art. 21 AVB E._______) sei kein Prämienbestandteil.
Sie sei deshalb nicht zwingender Teil der AVB und bedürfe somit auch
nicht der Genehmigung durch die Vorinstanz nach Art. 61 Abs. 5 des
Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994
(KVG; SR 832.10) und Art. 92 Abs. 4 der Verordnung über die Kranken-
versicherung vom 27. Juni 1995 (KVV; SR 832.102). Die Rückvergütung
basiere alleine auf einer privatautonomen, zusätzlichen Vereinbarung
zwischen der Beschwerdeführerin und den Versicherten. Die Vorinstanz
sei nunmehr der Ansicht, die Vereinbarung zwischen der Beschwerdefüh-
rerin und ihren Versicherten betreffend die Rückvergütung nicht geneh-
migt zu haben. Dies sei indessen bedeutungslos. Die Beanstandung der
Rückvergütung durch die Vorinstanz betreffe nicht die für das Jahr 2012
zu genehmigende Prämie des Produkts "E._______", sondern sei Aus-
druck der nachträglichen Aufsicht. Die Aufsichtsbehörde mache damit ei-
ne nachträgliche aufsichtsrechtliche Anordnung in einem Bereich, in wel-
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chem die Beschwerdeführerin ihre Produkte autonom innerhalb der
Schranken des KVG gestalten könne.
Das Krankenversicherungsrecht verbiete die Rückvergütung nicht, denn
diese stelle keinen zusätzlichen Prämienrabatt dar. Vielmehr führe sie zur
Rückerstattung von zusätzlichen, erst am Ende des Versicherungsjahrs
ersichtlichen Kostenersparnissen aus dem Systemerfolg von
"E._______". Die Vorinstanz nehme an, den Versicherern – wie der Be-
schwerdeführerin – sei bei der Produktentwicklung bzw. der Prämienges-
taltung alles verboten, was das KVG nicht ausdrücklich erlaube. Weil die
fragliche Rückvergütung nicht explizit im KVG oder in der KVV erlaubt
werde, sei sie widerrechtlich. Diese Ansicht verletze Bundesrecht. Es gin-
ge zu weit, anzunehmen, Krankenversicherer verfügten in der Grundver-
sicherung über keinen privatautonomen Freiraum und unternehmerischen
Gestaltungsspielraum. Dies wäre mit der Wirtschaftsfreiheit, dem Legali-
tätsprinzip und dem zentralen Anliegen des Krankenversicherungsge-
setzgebers, den Wettbewerb zwischen den Krankenversicherern zu för-
dern, nicht vereinbar. Soweit das Krankenversicherungsrecht Freiräume
lasse oder sogar Autonomiebereiche formuliere, sei es den Krankenversi-
cherern unbenommen, diese Freiräume privatautonom zu nutzen, solan-
ge sie die zwingenden Bestimmungen des KVG einhielten. Verbleibende
Frei- und Ermessensspielräume der Versicherer zu Gunsten des Wettbe-
werbs unter den Versicherern soll die Aufsichtsbehörde nur mit Zurück-
haltung einschränken. Erst recht müsse sich die Aufsichtsbehörde an die
Eingriffsschranken nach Art. 36 BV halten, wenn sie Einfluss auf die Tä-
tigkeiten der Versicherer innerhalb anderer Freiräume nehme. Diesen
Grundsatz missachte die Vorinstanz, wenn sie feststelle, die nachträgli-
che individuelle Rückvergütung (Art. 21 AVG E._______) sei widerrecht-
lich, weil sie das KVG und die KVV nicht explizit vorsähen. Dieser Um-
stand bedeute nicht, dass die Rückvergütung unzulässig sei. Sie sei nur
widerrechtlich, wenn sie gegen die Regeln des Krankenversicherungs-
rechts oder gegen übriges objektives Recht verstosse. KVG und KVV
verböten die nachträgliche individuelle Rückvergütung nicht.
Würden die Versicherten gegen das Stufenmodell verstossen, könnten
die Leistungen der Beschwerdeführerin gekürzt werden, oder die Versi-
cherten, die sich nicht an das F._______ hielten, in die OKP umgestuft
werden; dies betreffe die ordentliche Prämienermässigung von 5 %. Dies
entspreche dem System von Art. 41 Abs. 4 KVG. Die Rechtmässigkeit
dieses Systems sei unbestritten. Nicht systemtreue Versicherte verlören
bei einer Umstufung in die OKP freilich auch den nach Art. 21 AVB
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E._______ vereinbarten Anspruch auf ihren Anteil an zusätzlichen Ein-
sparungen. Die Reduktion oder der Verlust der separat vereinbarten
Rückvergütung seien somit von Kürzungen gemäss Art. 20 AVB
E._______ (bzw. Art. 41 KVG) zu unterscheiden. Auf die ordentliche Prä-
mienermässigung von 5 % wirke sich die Rückvergütung nicht aus.
Schliesslich würden die Versicherten, die sich nicht systemtreu verhielten,
auch keine "Mehrfachkürzungen", die Art. 41 Abs. 4 nicht vorsehe, er-
leiden. Die Rückvergütung sei ein zusätzlicher positiver und separat ge-
schaffener Anreiz, sich systemkonform im Sinne des Produkts
"E._______" zu verhalten. Ohne die separate Vereinbarung bestünde
dieser Anreiz nicht. Im Gegensatz zu Sanktionen nach Art. 41 Abs. 4 KVG
oder zur Umstufung in die OKP werde aber nicht vor systemwidrigem
Verhalten abgeschreckt. Vielmehr veranlasse die Aussicht auf die Rück-
vergütung die Versicherten, sich gesteigert systemkonform zu verhalten,
sodass nachträglich zusätzliche Ersparnisse möglich würden, die dann
den Versicherten nach Massgabe ihres individuellen Beitrags nachträglich
zu Gute kämen. Der Vollständigkeit halber weise die Beschwerdeführerin
darauf hin, dass die Rückvergütung auch die maximale Prämienreduktion
(Art. 101 Abs. 3 KVV) nicht verletze.
Die Rückvergütung verstosse nicht gegen das System von Art. 62, Art. 41
Abs. 4 KVG und Art. 93 ff. sowie Art. 101 KVV. Dass sie als solche von
keiner Bestimmung des KVG oder der KVV erwähnt werde, schade nicht.
Sie sei Ausdruck privatautonomen Verhaltens, basiere auf der Wirt-
schaftsfreiheit (Art. 27 BV), könne die Kosten der Krankenversicherung
über positive Anreize zusätzlich reduzieren und sei zuzulassen, weil sie
die zwingenden Bestimmungen des Krankenversicherungsrechts nicht
verletze.
Weshalb die Rückvergütung den Grundsatz der gleichen Prämien (Art. 61
Abs. 1 KVG) verletzen solle, sei nicht nachvollziehbar. Dass die Rückver-
gütung auch den Solidaritätsgrundsatz nicht verletze, liege auf der Hand.
Der Rückvergütung stünden auch verrechnungsrechtliche Vorschriften
nicht entgegen. Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zur
Verrechnung seien unverständlich.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2011 wurde die Beschwerdefüh-
rerin – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be-
schwerde) – aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- in der
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Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3);
dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 4).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2012 beantragte die Vorinstanz,
auf die Beschwerde vom 5. Oktober 2011 gegen die Verfügung vom
1. September 2011 sei nicht einzutreten (Ziff. 1) bzw. die Beschwerde sei
vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 2).
Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Versuch der Be-
schwerdeführerin, den Streitgegenstand auf die Zulässigkeit der "indivi-
duellen Erfolgsbeteiligung" einzugrenzen, sei nicht hinzunehmen. Das
BAG habe der Beschwerdeführerin bereits mit Brief vom 6. Mai 2011 mit-
geteilt, dass es ohne vollständige Anpassung der AVB die Prämien zu den
beiden Modellen für das Jahr 2012 nicht mehr genehmigen werde. Diese
Androhung sei ungehört verhallt, wie die Prämieneingabe gezeigt habe.
Die "individuelle Erfolgsbeteiligung" und ihre Auswirkungen gemäss AVB
Ausgabe 01.2010 müssten in ihrem gesamten Kontext beurteilt werden.
Die angefochtene Verfügung sei nur auf ausdrücklichen Wunsch der Be-
schwerdeführerin erlassen worden, um ihr den Rechtsweg zu garantie-
ren. Da sich die "individuelle Erfolgsbeteiligung" auf keine gesetzliche
Grundlage stützen könne, welche der Beschwerdeführerin eine Rege-
lungsautonomie einräumen würde, sei die vom BAG als Aufsichtsbehörde
erlassene Verfügung auch nicht als solche im Sinne von Art. 5 VwVG zu
betrachten. Gestützt auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht [BGer], sozialrechtli-
che Abteilungen) vom 6. Juni 1997 (RKUV 4/1997 S. 216 ff. E. 2b und c
sowie RKUV 6/1997 KV 18 S. 415 E. 5.2 und 7.2) sei die Verfügung vom
1. September 2011 als Anordnung der Behörde mit Weisungscharakter zu
betrachten. Der Antrag gemäss Ziff. 1 der Rechtsbegehren erweise sich
somit als begründet.
Das BAG habe die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 29a BV und
46a VwVG erlassen, womit der Beschwerdeführerin das Recht auf rich-
terliche Prüfung ermöglicht worden sei.
Neu argumentiere die Beschwerdeführerin, die "individuelle Rückvergü-
tung" von Kostenersparnissen nach Art. 101 KVV sei nicht genehmi-
gungspflichtig. Um den Anspruch auf Gestaltungsautonomie aufrecht zu
erhalten, gleichzeitig aber dem Genehmigungsverfahren der Prämientari-
fe zu entgehen, konstruiere sie somit aus der "individuellen Erfolgsbeteili-
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gung" eine "Rückvergütung, welche allein auf einer privatautonomen, zu-
sätzlichen Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und den Ver-
sicherten basiere". Formell möchte sich die Beschwerdeführerin offenbar
auf das Prämiengenehmigungsverfahren stützen können, um kein Nicht-
eintreten der Beschwerdeinstanz zu provozieren. Im materiellen Teil
möchte sie sich dann dem Konnex der "individuellen Erfolgsbeteiligung"
mit der Prämie ganz entledigen, um die "individuelle Erfolgsbeteiligung"
nicht mit dem Prämiengenehmigungsverfahren nach KVG und KVV in
Verbindung zu bringen, womit die Verfügungsbefugnis der Aufsichtsbe-
hörde verbunden sei. Die Argumentation ändere aber an der Tatsache
nichts, dass die Beschwerdeführerin Gelder vom BAG nach Art. 92 KVV
in Verbindung mit Art. 61 KVG genehmigten und demnach gestützt auf
das KVG erhobenen Prämien zurückzahle. Bei der "individuellen Erfolgs-
beteiligung" handle es sich um eine Sanktion für die in diesen "F._______
(G._______) (E._______)" versicherten Personen (AVB Ausgabe
01.2010), die sich nicht an den Behandlungspfad hielten. Die Sanktion
bestehe darin, dass solche Versicherte (am Ende des Jahres) höhere
Prämientarife bezahlen müssten. Der Versuch der Beschwerdeführerin,
die individuell erhöhten Prämientarife als "privatrechtlich vereinbart" zu
erklären, ändere an der Überschreitung dieser gesetzlich eingeräumten
Kompetenz nichts. Eine gesetzliche Grundlage für eine Prämienerhöhung
im Sinn einer Sanktion bestehe nicht.
Da Rückzahlungen im Sinn der "individuellen Erfolgsbeteiligung" an die
Versicherten aus vom BAG genehmigten Prämienbestandteilen bestehe,
sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin gegen die maxi-
male Prämienreduktion verstosse.
Seit 1. Januar 2012 sei auch Art. 105c KVV in Kraft, welcher die Verrech-
nung von Versicherungsleistungen mit Prämien und Kostenbeteiligungen
verbiete. Indem die Beschwerdeführerin die erwirtschafteten Kostenein-
sparungen neu als "zusätzliche Leistungen" gestützt auf einen "privat-
rechtlichen, obligatorischen Leistungsanspruch" deklariere, versuche sie,
der Problematik der Verrechnung zu entgehen.
Ergänzend sei erwähnt, dass die "individuelle Erfolgsbeteiligung" selbst
zu gar keinen Einsparungen führe. Es handle sich um ein reines Marke-
tinginstrument. Ziel der "individuellen Erfolgsbeteiligung" sei letztlich, je-
weils vor der neuen Prämienrunde die gesunden und sich systemtreu
verhaltenden Versicherten mit einer Prämienrückvergütung bei guter
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Laune zu halten, während die anderen durch höhere Prämien aus dem
Versicherungsmodell verdrängt werden sollen.
G.
In ihrer Replik vom 4. April 2012 liess die Beschwerdeführerin die be-
schwerdeweise gestellten Rechtsbegehren bestätigen, die Abweisung der
Anträge der Vorinstanz beantragen und weitere Ausführungen machen
(B-act. 12).
H.
In ihrer Duplik vom 4. Juni 2012 bestätigte die Vorinstanz ihre vernehm-
lassungsweise gestellten Rechtsbegehren, beantragte – soweit darauf
einzutreten sei – die Abweisung der Rechtsbegehren der Beschwerdefüh-
rerin und machte ebenfalls weitere Ausführungen (B-act. 14).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2012 wurde von Amtes wegen im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerdeführerin untersagt,
während der Dauer des Beschwerdeverfahrens im Sinn einer "individuel-
len Erfolgsbeteiligung" Prämienanteile an die Versicherten zurückzuver-
güten (B-act. 15).
J.
Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Juni 2012 schloss die Instrukti-
onsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 17).
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz
vom 1. September 2011, mit der diese festgestellt hat, dass die von der
X._______ gemäss den AVB des "F._______ (G._______)" nach Art. 20
und 21 und den damit zusammenhängenden Artikeln gewährten nach-
träglichen Rabatte unter dem Titel "Erfolgsbeteiligung" gesetzwidrig sei-
en. Ferner hat sie angeordnet, dass die nachträgliche Rabattierung ab
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dem 1. Januar 2012 nicht mehr angewendet werden dürfe (Ziff. 1), dass
die transitorischen Passiven von Konten zur Auszahlung einer Erfolgsbe-
teiligung im Sinne des Versicherungsmodells "E._______" ab dem 1. Ja-
nuar 2012 ordnungsgemäss aufzulösen seien (Ziff. 2) und dass die
X._______ die Aufhebung der Erfolgsbeteiligung gemäss dem
"F._______ (G._______)" den betroffenen Versicherten mit der Kommuni-
kation der neuen Prämien mitzuteilen habe (Ziff. 3).
1.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 Bst. c des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR
172.021).
1.3 Nach Art. 62 Abs. 4 VwVG sind Gerichte gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden.
2.
2.1 Die Genehmigung eines beantragten Prämientarifs bzw. deren Ver-
weigerung stellt eine anfechtbare Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 VwVG dar,
bei deren Erlass die Vorschriften des VwVG zu beachten sind, und gegen
die die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zu-
lässig ist (BVGE 2009/65 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).
Im Übrigen gelten Anordnungen einer Aufsichtsbehörde gegenüber Versi-
cherern in deren Eigenschaft als Durchführungsorgan der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (OKP) nicht als anfechtbare Verfügungen
gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG (RKUV 4/1997 S. 216 ff. und RKUV 6/1997
S. 399 ff.).
2.2 In der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2011 stellt die
Vorinstanz fest, dass die von der X._______ gemäss den AVB des
"G._______ (G._______)" gewährten nachträglichen Rabatte unter dem
Titel "Erfolgsbeteiligung" gesetzwidrig seien, und ordnet an, welche
Massnahmen die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Prämienge-
nehmigung für das Jahr 2012 zu treffen habe.
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2.3 Es handelt sich dabei um eine Zwischenverfügung im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens zur Genehmigung des Prämientarifs 2012; die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aufgrund seiner
Zuständigkeit in der Hauptsache (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32] i.V.m. Art. 61
Abs. 5 KVG und Art. 92 Abs. 1 KVV).
2.4 Gegen eine solche Zwischenverfügung ist die Beschwerde unter an-
derem dann zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG). Dies ist vorliegend
zu verneinen, nachdem die Vorinstanz am 26. September 2011 die End-
verfügung betreffend die Genehmigung des Prämientarifs 2012 erlassen
und die Beschwerdeführerin auch diese Verfügung mit Eingabe vom 25.
Oktober 2011 angefochten hat (vgl. Beschwerdeverfahren C-[…]/
2011).
2.5 Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Prüfung von Art. 46 Abs. 1 Bst. b
VwVG, wonach die Beschwerde gegen eine selbständig eröffnete Zwi-
schenverfügung zulässig ist, wenn die Gutheissung der Beschwerde so-
fort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Auf-
wand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen
würde.
2.6 Da die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 1. September
2013 somit unzulässig ist, ist diese durch Beschwerde gegen die Endver-
fügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung vom
26. September 2011 ausgewirkt hat (vgl. Art. 46 Abs. 2 VwVG).
2.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass auf die Be-
schwerde vom 5. Oktober 2011 nicht einzutreten ist.
3.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig und werden die Verfahrenskos-
ten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Gerichtsgebühr
bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Pro-
zessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG,
Art. 2 Abs. 1 des Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
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173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind in Berücksichtigung sämtlicher
dieser Kriterien, des Verfahrensausgangs und des erforderlichen Auf-
wands auf Fr. 2'000.- festzulegen und mit dem bereits geleisteten Verfah-
renskostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu verrechnen; die Restanz von
Fr. 2'000.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Nichteintretensentscheids zurückzuerstatten.
3.2 Der Beschwerdeführerin ist aufgrund des Verfahrensausgangs keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7
Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- ver-
rechnet; die Restanz von Fr. 2'000.- wird der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Nichteintretensentscheids zu-
rückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
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Seite 12
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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