B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-552/2013
U r t e i l v o m 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______, Kroatien,
vertreten durch Dr. iur. Krešo Glavaš, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV-Rente, Verfügung der IVSTA vom 19. Dezember 2012.
C-552/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1953 geborene, seit (…) wieder in seiner Heimat Kroatien wohnhafte
A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war von
(…) – (…) in der Schweiz als Chauffeur, Maschinist und Kellner erwerbs-
tätig und leistete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: IVSTA-
act.] 9, S. 1; IVSTA-act. 17, S. 1 und 3; IVSTA-act. 20, S. 5). Zuletzt arbei-
tete er von (…) bis (…) in Kroatien in einem Restaurant zunächst als
Kellner und danach bis (…) als Hilfskraft.
B.
B.a Nachdem der Versicherte am 25. Mai 2011 einen Antrag zum Bezug
einer IV-Rente gestellt hatte (IVSTA-act. 7; Eingang bei der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] am
20. Dezember 2011, vgl. IVSTA-act. 5, 7 und 9), holte die Vorinstanz Do-
kumente zur Erwerbssituation und ärztliche Berichte ein (IVSTA-act. 10-
49).
B.b Mit Vorbescheid vom 30. Juli 2012 (IVSTA-act. 54), nach Einholen
von Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (im Folgenden:
RAD, IVSTA-act. 52) und der IV-Grad-Berechnung (IVSTA-act. 53), teilte
die IVSTA dem Versicherten mit, es bestehe zwar eine Arbeitsunfähigkeit
von 100% in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kellner, hingegen liege
in leichteren, angepassten Tätigkeiten noch immer eine Arbeitsfähigkeit
von 100% bei einer Erwerbseinbusse von 20% vor, weshalb ein Anspruch
auf eine Rente zu verneinen sei.
B.c Dagegen erhob der Versicherte am 7. September 2012 (IVSTA-
act. 56, S. 4) Einwände und reichte diverse ärztliche Dokumente (IVSTA-
act. 55, 57-66) ein.
B.d Nachdem die Vorinstanz die Dokumente dem RAD zur Stellungnah-
me unterbreitet hatte (IVSTA-act. 67-68), erliess sie am 19. Dezember
2012 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung und
wies das Leistungsbegehren ab (IVSTA-act. 69).
C.
Gegen diese Verfügung vom 19. Dezember 2012 liess der Versicherte
durch seinen Rechtsvertreter Dr. iur. Krešo Glavaš, Rechtsanwalt, mit
C-552/2013
Seite 3
Eingabe vom 1. Februar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt führen (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.]
1) und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen, die Verfügung
vom 19. Dezember 2012 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei
eine ganze IV-Rente zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine po-
lydisziplinäre Begutachtung durchzuführen. Prozessual wurde die voll-
ständige unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt
Glavaš als Rechtsbeistand beantragt. Zur Begründung wurde insbeson-
dere geltend gemacht, der Versicherte habe vom kroatischen Sozialversi-
cherungsträger eine ganze Rente zugesprochen erhalten. Es könne nicht
sein, dass die schweizerischen Mediziner die Befunde und Berichte der
kroatischen Ärzte aus den Angeln heben könnten, ohne den Versicherten
zu untersuchen. Weiter ersuchte der Rechtsvertreter das Gericht um eine
angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung nach erfolgter Aktenein-
sicht.
D.
Nach gewährter Akteneinsicht (BVGer-act. 5) reichte der Beschwerdefüh-
rer am 7. Mai 2013 die ergänzte Beschwerde ein (BVGer-act. 8). Darin
machte er zusätzlich geltend, dass bereits im Jahr 1986 in der Rehabilita-
tionsklinik B._______ ein chronisches lumbovertebrales Syndrom mit
nachgewiesener Diskushernie L4 und L5 mit Nervenwurzelkompression
bestanden habe. Erfahrungsgemäss degeneriere die Wirbelsäule laufend,
weshalb nicht verwunderlich sei, wenn sich die Rückensituation in der
Zwischenzeit weiter verschlimmert habe (Diskushernie L5/S1, weitere
Diskushernien und Protrusionen im Bereich der Halswirbelsäule). Dazu
seien nun auch psychische Beschwerden hinzugetreten, weshalb die
kroatische Sozialversicherung am (…) 2013 eine definitive und bleibende
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit festgestellt habe. Sollte das Gericht an
der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit des über sechzigjährigen Versicher-
ten zweifeln, so werde eine polydisziplinäre Expertise durch die MEDAS
in C._______ beantragt, welche von Amtes wegen durch das Gericht in
Auftrag zu geben sei.
E.
Mit Eingabe vom 20. August 2013 (BVGer-act. 13) reichte der Beschwer-
deführer neben verschiedenen Unterlagen zur unentgeltlichen Rechts-
pflege auch diverse kroatische Arztberichte ein (Beilagen zu BVGer-
act. 13).
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Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2014 (BVGer-act. 20) wurde das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen
und Rechtsanwalt Dr. iur. Krešo Glavaš als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand des Beschwerdeführers ernannt.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2014 (BVGer-act. 19) beantrag-
te die Vorinstanz am 22. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung. Zur Begründung führte sie aus, RAD-Arzt Dr. D._______ habe
sich zusammen mit einem Facharzt für Psychiatrie (Name nicht genannt)
ein zweifelsfreies und nachvollziehbares Bild der vorliegenden Leiden bil-
den können. Die neu vorgelegten medizinischen Berichte brächten keine
neuen, arbeitsmedizinisch relevanten Sachverhaltselemente. Vielmehr
handle es sich um altersbedingte Leiden, welche keine zusätzlichen Ein-
schränkungen zu verursachen vermöchten.
H.
In der Replik vom 17. Februar 2014 (BVGer-act. 21) hielt der Beschwer-
deführer an seinen Rechtsbegehren fest und beantragte erneut eine po-
lydisziplinäre Abklärung. Gleichzeitig rügte er mit Blick auf die vorinstanz-
lichen Abklärungen eine Verletzung des Gleichheitsgebots, des Fairness-
gebots sowie des Willkürverbots.
I.
Demgegenüber machte die Vorinstanz in der Duplik vom 13. März 2014
(BVGer-act. 23) geltend, die Leiden des Versicherten seien von drei ver-
schiedenen Medizinern des RAD beurteilt worden. Dabei hätten sich so-
wohl aus neurologischer, als auch aus psychiatrischer und allgemeinme-
dizinischer Sicht keine medizinisch begründeten Anhaltspunkte ergeben,
welche einer leichteren Verweistätigkeit entgegenstehen würden. Im Sin-
ne der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 119 V 344 E. 3c, BGE 122 V
162 E. 1d, BGE 124 V 94 E. 4b) sei auf die Abnahme weiterer Beweise
zu verzichten.
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien ist
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ein-
zugehen.
C-552/2013
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist da-
her zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 21 ff. VwVG i.V.m. Art. 60
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Aufgrund der kroatischen Nationalität des Beschwerdeführers ist vor-
liegend das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Repulik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 9. April 1996
(nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen; SR 0.831.109.291.1) an-
wendbar (zur Anwendbarkeit vgl. Art. 3 desselben). Nach Art. 4 Abs. 1
dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaa-
tes in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des ande-
ren Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a in Verbindung
mit Art. 2 A Bst. ii die Bundesgesetzgebung über die schweizerische Inva-
lidenversicherung gehört, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates
gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben
vorbehalten.
C-552/2013
Seite 6
Demnach bestimmt sich vorliegend der Rentenanspruch des Beschwer-
deführers ausschliesslich nach dem internen schweizerischen Recht.
Ferner sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an
Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Kran-
kenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996,
S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus
dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des
Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG,
seit dem 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D;
zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier:
19. Dezember 2012) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130
V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsan-
spruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen
(pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Tatsachen, die jenen Sachver-
halt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neu-
en Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist auf
die Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Ände-
rungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen.
Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind
weiter die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IV-
Revision 6a) zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzesänderun-
gen zu beachten (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011
5659]).
3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 gültig gewesenen Fas-
sung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditäts-
C-552/2013
Seite 7
grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat
die 6. IV-Revision nichts geändert (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab dem
1. Januar 2012 geltenden Fassung). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG bzw. Art. 29
Abs. 4 IVG (in der ab dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung) werden
jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entspre-
chen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnli-
chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Recht-
sprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt
(vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit
dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU,
denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet
wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. Eine sol-
che Ausnahme sieht das Sozialversicherungsabkommen nicht vor.
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf ei-
ne Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga-
benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-
nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und
die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewe-
sen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
3.3 Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat, wer invalid im Sinne des
Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der
vom Gesetz vorgesehenen Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren (Art. 36
Abs. 1 IVG) Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen
kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch,
selbst wenn die andere erfüllt ist.
4.
4.1 Der Versicherungsträger hat die Begehren der versicherten Personen
zu prüfen, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen
und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 49
ATSG), wobei im Gebiet der Invalidenversicherung diese Pflicht der zu-
ständigen Invalidenversicherungsstelle obliegt, so z.B. insbesondere das
Einholen der erforderlichen Unterlagen über den Gesundheitszustand
(vgl. Art. 57 Abs. 1 lit. c-g IVG und Art. 69 IVV).
C-552/2013
Seite 8
4.2 Die Verwaltung und die Gerichte sind auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche – oder andere – Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf-
gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beur-
teilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren
sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge-
mutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-
Praxis 2002 S. 62 E. 4 b/cc).
4.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet erscheinen (BGE 125 V 351 E. 3a).
4.4 Auf Stellungnahmen des RAD resp. der medizinischen Dienste kann
für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur
abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde-
rungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil EVG I 694/05 vom
15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im
Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen.
Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen
sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten ver-
lassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in
einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärzt-
licher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden
Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a;
Urteile des Bundesgerichts 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3;
I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April
2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publi-
zierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
4.5 Weiter ist festzuhalten, dass es beim Zusammenwirken von physi-
schen und psychischen Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht gerecht-
fertigt ist, die somatischen und psychischen Befunde isoliert abzuklären.
Vielmehr ist eine interdisziplinäre Untersuchung durchzuführen (vgl. Urtei-
le des Bundesgerichts 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2 und
8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen).
C-552/2013
Seite 9
5.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer während mehr als drei Jahren Bei-
träge an die AHV/IV geleistet (vgl. vorne, E. 2.5 und IVSTA-act. 3 und 4),
weshalb zu prüfen bleibt, ob er invalid im Sinne des Gesetzes ist.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
6.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 1. Februar
2013 (BVGer-act. 1) vor, er erhalte in Kroatien eine ganze Rente. Es kön-
ne nicht sein, dass die Schweiz die Ergebnisse der kroatischen Ärzte
nicht anerkenne, zumal der Versicherte nie von den beurteilenden
Schweizer Ärzten untersucht worden sei. In der Beschwerdeergänzung
vom 7. Mai 2013 (BVGer-act. 8) führte er sodann aus, es sei bereits 1986
in der Rehabilitationsklinik B._______ ein chronisches lumbovertebrales
Syndrom mit nachgewiesener Diskushernie L4/L5 mit Nervenwurzelkom-
pression diagnostiziert worden, weshalb es nicht verwunderlich sei, dass
sich sein Zustand verschlechtert habe. Nun seien auch psychische Be-
schwerden hinzugekommen, weshalb eine definitive Arbeits- und Er-
werbsunfähigkeit vorliege. Sollte das Gericht daran zweifeln, werde eine
polydisziplinäre Expertise durch die MEDAS C._______ beantragt, wobei
das Gericht eine solche von Amtes wegen in Auftrag zu geben habe.
Ebenso rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichheitsge-
bots, des Fairnessgebots sowie des Willkürverbots.
6.3 Die Vorinstanz machte in der Vernehmlassung vom 17. Januar 2014
(BVGer-act. 19) geltend, der beurteilende RAD-Arzt habe sich unter
Zweitkonsultation eines Facharztes für Psychiatrie ein zweifelsfreies Bild
der vorliegenden Leiden des Versicherten bilden und Aussagen bezüglich
der verbleibenden Arbeitsfähigkeit treffen können. Die beschwerdeweise
neu vorgelegten medizinischen Berichte vermöchten daran nichts zu än-
dern, weshalb auf den Arztbericht vom 7. Januar 2014 (Beilage zu
BVGer-act. 19) verwiesen werde. In ihrer Duplik vom 13. März 2014
(BVGer-act. 23) machte sie überdies geltend, es bestünden keine medi-
zinisch begründeten Anhaltspunkte, die einer leichteren Verweistätigkeit
C-552/2013
Seite 10
entgegenstünden, weshalb im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdi-
gung auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten sei.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Beurteilung einer Streitsache
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfü-
gung (vorliegend 19. Dezember 2012) eingetretenen Sachverhalt abzu-
stellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H. und Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts C-2687/2006 vom 27. August 2008 E. 4 und C-7299/2007
vom 8. Juli 2009 E. 3). Die vom Beschwerdeführer im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens eingereichten und nach dem Datum der Verfügung
vom 19. Dezember 2012 datierten Arztberichte (Beilagen zu BVGer-
act. 13) können jedoch ebenfalls in die vorliegende Beurteilung mit ein-
fliessen, da sie auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers
bis zum Verfügungszeitpunkt Bezug nehmen, demnach mit dem Streitge-
genstand in einem engen Zusammenhang stehen und überdies geeignet
sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflus-
sen (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli
2011 E. 5.5; 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 3.2.2; BGE 121 V 362 E.
1b; BGE 116 V 80 E. 6b).
Die relevante medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
7.1 In seinem medizinischen Bericht vom 11. März 2010 (IVSTA-act. 40,
S. 1 f.) diagnostizierte Dr. E._______, Psychiater, eine Psychoneurose
(F 41.2) sowie eine somatoforme Störung (F 45.0) und beschrieb den
Versicherten als psychomotorisch ruhig, intrapsychisch angespannt, mit
etwas reduzierter Grundstimmung, durch Affekt etwas schwächer modu-
liert, das Denken formal regelrecht, jedoch okkupiert von den Beschwer-
den. Er verschrieb ihm Luxeta à 50 mg (1,1,0), Misar à 0.5 mg (½, ½, 1),
Sanvala à 10 mg abends und empfahl eine Wiedervorstellung nach 3-4
Monaten.
7.2 In den weiteren Kontrollberichten vom 31. März 2011 (IVSTA-act. 39)
und vom 15. Juli 2011 (IVSTA-act. 38) wiederholte Dr. E._______ seine
Einschätzung vom 11. März 2010 aufgrund vergleichbarer psychischer
Befunde. Im Bericht vom 10. November 2011 (IVSTA-act. 37) gab er zu-
sätzlich zur Psychoneurose (F41.2) und zur somatoformen Störung
(F45.0) eine Anpassungsstörung (langfristige Beschwerden, F43.2) an.
C-552/2013
Seite 11
7.3 Dr. F._______, Anästhesiologin, diagnostizierte in ihrem Untersu-
chungsbericht vom 21. November 2011 zuhanden der kroatischen Ren-
tenversicherungsanstalt (IVSTA-act. 20) ein "Syndroma cervicale, protru-
sio disci iv [intervertebrales] C5/6 et C6/7 (M50.1), Syndroma lumbale,
protrusio disci iv L4/5 (M50.1), psychoneurosis anxiodepressiva (F41.2)"
sowie eine somatoforme Störung (F45). Sie hielt insbesondere fest, der
Versicherte habe seit 20 Jahren Probleme im Bereich Nacken und Len-
denwirbelsäule. Bei Objektivierung des Zustandes durch den klinischen
Status und die radiologischen Befunde handle es sich um eine schwere
Läsion im Bereich C5/C6 und C6/7 links sowie L5/S1 beidseitig mit voll-
ständigem Funktionsausfall des lumbalen Teils der Wirbelsäule (im Sta-
tus: Beweglichkeit um 1/3 begrenzt, schmerzhaft). Der Versicherte habe
auch psychische Probleme in Form einer Psychoneurose, einer somato-
formen Störung und lang währender Niedergeschlagenheit. Sie ging von
einer Erwerbsunfähigkeit von mehr als 70% aus (IVSTA-act. 20, S. 5).
7.4 Dr. G._______ hat in ihren Berichten vom 26. April 2011 (IVSTA-act.
23), vom 30. September 2011 (IVSTA-act. 22) und vom 14. Oktober 2011
(IVSTA-act. 21) allgemeine Rückenschmerzen, eine eingeschränkte Be-
weglichkeit der Halswirbelsäule, eine Beweglichkeit der Lendenwirbelsäu-
le unter Schmerzen sowie ein Syndrom CB (Cervicobrachialsyndrom)
festgehalten.
7.5 Diese ärztlichen Berichte wurden seitens der Vorinstanz dem RAD
unterbreitet.
7.5.1 Dr. D._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab in sei-
ner ersten RAD-Stellungnahme vom 25. Juni 2012 (IVSTA-act. 52, S. 1
ff.) an, die Diagnosen von Dr. F._______ (vgl. soeben, E. 7.3) zu über-
nehmen und diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit "Cer-
vicalgies sur protrusions discales C5-C6 et C6-C7 (M50.8), lombalgies
sur protrusions discales L4-L5 et L5-S1 (M54.5)" sowie "trouble anxieux
et dépressif mixte (F41.2)", ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
"Trouble somatoforme (F45.9)". Weiter führte er aus, die medizinischen
Grundlagen seien aus somatischer Sicht genügend und es bestehe eine
volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Für die psychischen
Beschwerden sei aber eine Stellungnahme des RAD-Psychiaters einzu-
holen.
7.5.2 Dr. H._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des
RAD, äusserte sich am 27. Juni 2012 (IVSTA-act. 52, S. 4 ff.). Der Bericht
C-552/2013
Seite 12
von Dr. E._______ vom 11. März 2010 (vgl. oben, E. 7.1) sei von guter
Qualität, wenn auch keine vollständige Expertise, die Psychoneurose sei
korrekt kodifiziert und umschrieben mit zwei Syndromen (F41.2 und
F45.9). Es gäbe keine Symptome, welche für eine dauerhafte Arbeitsun-
fähigkeit sprächen. Bezüglich der Expertise von Dr. F._______ vom 29.
November 2011 hielt er fest, auch hier fänden sich keine Symptome, wel-
che eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit mit sich bringen würden. Zusam-
menfassend übernahm er die Diagnose einer Psychoneurose mit den
Syndromen F41.2 (Angst und depressive Störung, gemischt) bzw. F45.9
(somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet) und ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit.
7.5.3 Dr. D._______ hielt in der Folge in seinem "rapport final" vom 3. Juli
2012 (IVSTA-act. 52, S. 7 ff.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit "Cervicalgies sur protrusions discales C5-C6 et C6-C7
(M50.8)" sowie "lombalgies sur protrusions discales L4-L5 et L5-S1
(M54.5)" fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gab er "Trouble
somatoforme (F45.9)" und "Trouble anxieux et dépressif mixte (F41.2)"
an. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit ging er bestehend seit 29. Juni 2010
von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit,
hingegen von einer durchgehenden 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer
leichteren Verweistätigkeit aus (mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne
Heben von schweren Gewichten, keine Schichtarbeit, keine Arbeit mit
Zwangshaltungen und nicht schlechtem Wetter, Feuchte oder Kälte aus-
gesetzt). Weiter hielt er fest, die Situation sei stabil, die Prognose günstig.
7.6 Nach Erlass des Vorbescheides reichte der Beschwerdeführer diverse
neue ärztliche Unterlagen ein (vgl. IVSTA-act. 55-66):
7.6.1 Dr. E._______ ging in der Untersuchung vom 24. August 2012
(IVSTA-act. 65) von einer Psychoneurose (F41.2), einer somatoformen
Störung (F45.0) sowie einem beginnenden Syndroma psychoorganicum
(F07.9) aus.
7.6.2 Dr. G._______ diagnostizierte am 2. März 2012 (IVSTA-act. 60)
aufgrund der durchgeführten Magnetresonanz-Untersuchung der Hals-
wirbelsäule insbesondere diverse (kleinere) Bandscheibenprotrusionen
sowie auf Höhe C6-Th1 eine diskrete Verbreiterung des Zentralkanals
und eine erhöhte Signalintensität in der T2-Sequenz im Sinne einer Sy-
rinx und stellte fest, der Befund sei ohne wesentliche Veränderung im
Vergleich zu den Aufnahmen von 2009. Die arthrotische Veränderung der
C-552/2013
Seite 13
Wirbelgelenke sei altersgerecht und es seien keine Anzeichen für ein
akutes Trauma zu finden.
7.6.3 Dr. I._______, Fachärztin für Neurologie des Spezialkrankenhauses
für medizinische Rehabilitation in J._______ hielt in ihrem Untersu-
chungsbericht vom 7. September 2012 (IVSTA-act. 58) zur Elektromy-
ographie fest, der Befund an den Armen entspreche einer schweren
chronischen radikulären Schädigung C6, C7 links und einer mässigeren
Schädigung C6, C7 rechts bei gleichzeitigen milden Leitungsstörungen
des n. medianus im Karpaltunnel rechts. Der Befund an den Beinen ent-
spreche einer schweren chronischen Radikulopathie S1 beidseitig.
7.7 Dr. D._______ holte in der Folge Stellungnahmen des RAD-
Psychiaters sowie des RAD-Neurologen zu diesen Berichten ein (IVSTA-
act. 68, S. 1 f.).
7.7.1 RAD-Psychiater Dr. H._______ hielt in seiner Stellungnahme vom
23. November 2012 (IVSTA-act. 68, S. 3 f.) zum Bericht von Dr.
E._______ vom 24. August 2012 (IVSTA-act. 65, vgl. soeben E. 7.6.1)
fest, die Diagnose eines beginnenden Syndroma psychoorganicum
(F07.9) sei durch keinerlei objektive Symptome erwiesen und scheine
sich nur auf subjektive Aussagen des Versicherten zu stützen, wobei Be-
schwerden geltend gemacht würden (Verminderung des Gedächtnisses),
wie man sie bei vielen Patienten mit anxio-depressiver Störung finde. Es
bleibe dabei, dass aus psychiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine
schwere Krankheit vorlägen, welche eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der
IV begründeten.
7.7.2 RAD-Arzt Dr. K._______, Facharzt für Neurologie, hielt in seinem
Bericht vom 29. November 2012 (vgl. IVSTA-act. 68, S. 5 f.) bezüglich
des ärztlichen Berichts von Dr. I._______ vom 7. September 2012 (vgl.
oben E. 7.6.3) fest, die klinischen Elemente seien zu summarisch, um
entscheiden zu können; nur ein detailliertes neurologisches Examen er-
laube es, sich zu äussern.
7.7.3 Aufgrund dieser Einschätzungen hielt Dr. D._______ am
14. Dezember 2012 (IVSTA-act. 68, S. 7 f.) an seiner Einschätzung vom
25. Juni 2012 fest. Als Diagnosen gab er an: "Cervicalgies sur protrusions
discales C5-C6 et C6-C7 (M50.8), lombalgies sur protrusions discales L4-
L5 et L5-S1 (M54.5)". Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gab er
"Trouble anxieux et dépressif mixte" an. Im Weiteren ging er von einer Ar-
C-552/2013
Seite 14
beitsunfähigkeit von 100% in der angestammten Tätigkeit seit dem
29. Juni 2010, jedoch von einer durchgehend unverminderten Arbeitsfä-
higkeit in leichteren Tätigkeiten aus.
8.
Demnach lassen sich hinsichtlich der gestellten Diagnosen sowie der
Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit grosse Unterschiede zwischen den
Berichten der kroatischen Ärzte und jenen der RAD-Ärzte feststellen. Wie
sogleich zu zeigen sein wird, überzeugen die Berichte des RAD, insbe-
sondere jener von Dr. D._______ vom 14. Dezember 2012, und damit
auch die darauf gestützte und hier angefochtene Verfügung der Vorin-
stanz vom 19. Dezember 2012, nicht.
8.1 Dr. D._______ verwies in seiner Stellungnahme auf die Diagnosen
von Dr. F._______ vom 21. November 2011 (IVSTA-act. 20 und oben, E.
7.3). Jedoch hat er nicht deutlich gemacht, dass er von massgeblich ge-
ringfügigeren Wirbelsäulenbeschwerden als Dr. F._______ ausgeht: So
hat Dr. F._______ in somatischer Hinsicht gemäss ICD-10-Klassifikation
die Diagnosen M50.1 und M 50.1 (recte: M 51.1) (zervikaler und lumbaler
Bandscheibenschaden mit Radikulopathie) gestellt, während
Dr. D._______ von der Klassierung M50.8 (sonstige zervikale Bandschei-
benschäden) bzw. M54.5 (Kreuzschmerz) ausgegangen ist. Er hat seine
Abweichung aber nicht begründet, weshalb nicht ersichtlich ist, warum er
von der Einschätzung von Dr. F._______ abgewichen ist.
8.2 Sodann hat Dr. D._______ in seinem Schlussbericht auch mit keinem
Wort erwähnt, dass RAD-Arzt Dr. K._______ in seinem Bericht vom
29. November 2012 (IVSTA-act. 68, S. 5 f. und oben E. 7.7.2) und nach
Lektüre des Berichts von Dr. I._______ vom 7. September 2012 (IVSTA-
act. 58 und oben E. 7.6.3), ausdrücklich eine einlässliche neurologische
Untersuchung angeregt und ausgeführt hatte, "les éléments cliniques
sont trop sommaires pour conclure".
8.3 Es ergibt sich, dass bezüglich der somatischen Beschwerden (seit
Jahren geklagte Nacken- und Kopfschmerzen mit Ausstrahlung in die Ex-
tremitäten, manchmal fallen ihm Gegenstände aus der Hand, vgl. IVSTA-
act. 58, S. 1) unklar scheint, woran der Beschwerdeführer genau leidet,
d.h. ob insbesondere Bandscheibenschäden mit Radikulopathien vorlie-
gen oder ob es sich um sonstige einfache Bandscheibenschäden handelt,
welche eine Verweistätigkeit uneingeschränkt zulassen, wie dies Dr.
D._______ und die Vorinstanz annehmen. Aufgrund der heutigen Akten-
C-552/2013
Seite 15
lage kann nicht mit der im Sozialversicherungsrecht notwendigen über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der in den
kroatischen Berichten beschriebene Zustand der Wirbelsäule, d.h. die
Beeinträchtigung, respektive die Schädigung von zervikalen und lumba-
len Spinalnervenwurzeln, zutreffend sein könnte, zumal sämtliche kroati-
schen Arztberichte, so auch die Magnetresonanzuntersuchung von
Dr. G._______ vom 2. März 2012, sowie die im Beschwerdeverfahren
neu eingereichten ärztlichen Berichte (Beilagen zu BVGer-act. 13) in die-
se Richtung weisen. Da auch Dr. K._______ als Spezialist des RAD in
Neurologie von einem unklaren Beschwerdebild ausgegangen ist und ei-
ne eingehende neurologische Untersuchung angeregt hatte, hätte die
Vorinstanz eine solche zwingend anordnen müssen, um Klarheit über den
physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erhalten.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der physische Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers ungenügend abgeklärt wurde.
8.4 Sodann stimmt auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von
Dr. D._______ nicht mit jener von Dr. F._______ überein; während letzte-
re eine Erwerbsunfähigkeit von über 70% annimmt, geht der RAD-Arzt
von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in leichteren Verweistätig-
keiten bei einer Erwerbseinbusse von 20% aus. Weshalb er leichtere Tä-
tigkeiten für vollumfänglich zumutbar hält bzw. warum er die Einschät-
zung von Dr. F._______ nicht teilt, führt er nicht aus.
8.5 Da auch aus den Akten keine objektiven Befunde ersichtlich wären,
die die Beurteilung des RAD-Arztes bezüglich der physischen Diagnosen
und der Arbeitsfähigkeit bestätigen könnten, handelt es sich dabei um
nicht näher begründete Annahmen. Auch hat der RAD sich nicht dazu
geäussert, ob und inwiefern die diagnostizierte Osteoporose/Osteopenie
(vgl. IVSTA-act. 64, S. 1 Bericht und act. 52) sich auf die geklagten Rü-
ckenbeschwerden auswirkt (vgl. zum Stichwort Osteoporose und ihren
Auswirkungen auch DE GRUYTER, Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,
Berlin/Boston 2012, S. 1533 f.).
8.6 Auch in psychischer Hinsicht ist zumindest fraglich, ob der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers genügend abgeklärt wurde: So er-
wähnt Dr. E._______ bereits im Bericht vom 11. März 2010 (IVSTA-act.
40) neben der Psychoneurose eine somatoforme Störung (F45.0). Diese
wurde von Dr. H._______ und in der Folge auch von Dr. D._______ nicht
C-552/2013
Seite 16
thematisiert und auch nicht übernommen. Eine Begründung, weshalb ei-
ne somatoforme Störung nicht gegeben sein könnte, fehlt.
Des Weiteren hat Dr. H._______ die im Bericht vom 24. August 2012 von
Dr. E._______ (IVSTA-act. 65) neu diagnostizierte Diagnose eines begin-
nenden "Syndroma psychoorganicum (F07.9)" nicht übernommen.
Insgesamt kann unter den gegebenen Umständen in psychischer Hinsicht
weder den RAD-Berichten noch dem Bericht von Dr. E._______ vom
24. August 2012 ein erhöhter Beweiswert zugemessen werden, zumal es
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beim Zusammenwirken
von physischen und psychischen Beeinträchtigungen – wovon alle beur-
teilenden Ärzte ausgingen – nicht gerechtfertigt ist, die somatischen und
psychischen Befunde isoliert abzuklären. Vielmehr ist eine interdisziplinä-
re Untersuchung durchzuführen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2; 8C_189/ 2008 vom 4. Juli
2008 E. 5 mit Hinweisen und 8C_321/2007 vom 6. Mai 2008 E. 6.3).
9.
9.1 Aus den genannten Gründen ist festzustellen, dass der Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers sowohl physisch als auch psychisch un-
genügend abgeklärt wurde und eine zuverlässige Beurteilung nicht mit
dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit möglich ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass
vorliegend weder den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen
Berichten, noch den medizinischen Stellungnahmen der Vorinstanz ein
erhöhter Beweiswert zukommt.
Weitere Abklärungen in rheumatologischer, neurologischer und psychiat-
rischer Hinsicht erweisen sich somit als unumgänglich. Da aufgrund der
erstmals vorzunehmenden polydisziplinären Begutachtung in rheumato-
logischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht auch zusätzliche,
bisher vollständig ungeklärte Fragen betroffen sind, steht einer Rückwei-
sung an die Vorinstanz zu ergänzender Abklärung nichts entgegen
(BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.; vgl. auch das Rechtsbegehren 2 der Be-
schwerde, bestätigt in der Replik, BVGer-act. 1, S. 2 und 21, S. 4). Es
kann auch nicht im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung gesagt
werden, dass von einer zusätzlichen, nachvollziehbar und schlüssig be-
gründeten interdisziplinären medizinischen Beurteilung keine verwertba-
C-552/2013
Seite 17
ren entscheidrelevanten Erkenntnisse zum Gesundheitszustand sowie
der Arbeits(un)-fähigkeit zu erwarten wären.
9.2 Einen Anspruch auf die Wahl einer spezifischen Gutachterstelle be-
steht bei einer Rückweisung an die Vorinstanz nicht; diese wird nach dem
Zufallsprinzip bestimmt. Im Rahmen der vorzunehmenden Begutachtung
sind dem Beschwerdeführer allerdings die ihm zustehenden Mitwirkungs-
rechte einzuräumen.
9.3 Weitere Ausführungen zu den vorgebrachten Rügen bezüglich der
verletzten Verfahrensgarantien und Grundrechte (Gleichheitsgebot, Fair-
nessgebot und Willkürverbot, vgl. vorne, Bst. H.) erübrigen sich, da die
Sache wegen unzureichend abgeklärtem Gesundheitszustand an die Vor-
instanz zurückzuweisen ist.
9.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als
die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2012 aufzuheben und
die Sache zwecks Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (rheu-
matologisch, neurologisch und psychiatrisch, allenfalls unter Beizug eines
auf Osteoporose spezialisierten Facharztes) und zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
Im Rahmen der neuen Abklärungen wird die Vorinstanz auch die vom Be-
schwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten
neuen ärztlichen Berichte (Beilagen zu BVGer-act. 13) in ihre Beurteilung
mit einzubeziehen haben.
10.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führen-
den Partei gilt (BGE 137 V 57 E. 2.1 m.H.), sind im vorliegenden Fall dem
Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz
werden ebenfalls keine Kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
10.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat ge-
mäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
C-552/2013
Seite 18
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung.
10.2.1 Der amtlich bestellte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat
am 24. März 2014 (BVGer-act. 25) seine Honorarnote in Höhe von
Fr. 3'153.60 (Honorar von Fr. 2'910.- und 3% Barauslagen Fr. 87.30) ein-
gereicht.
10.2.2 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung (Art. 9,
10 und 11 VGKE) sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 13
VGKE), unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, der Kostennote
(Art. 14 Abs. 1 VGKE), des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der
Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beur-
teilenden Verfahrens. Die Parteientschädigung stellt also "Ersatz der Par-
teikosten" dar, welche massgeblich vom tatsächlichen und notwendigen
Vertretungsaufwand bestimmt wird. Die Kosten der Vertretung umfassen
insbesondere das Anwaltshonorar und die Auslagen (namentlich die Kos-
ten für das Kopieren von Schriftstücken, Porto und Telefonspesen). Unnö-
tiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 8 Abs. 2 VGKE).
10.2.3 Bei der Frage nach dem notwendigen Vertretungsaufwand darf
das Gericht auch in Betracht ziehen, dass der Sozialversicherungspro-
zess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in vielen
Fällen die Arbeit der Rechtsvertretenden erleichtert wird. Diese Arbeit soll
nur insoweit berücksichtigt werden, als sich der Anwalt bei der Erfüllung
seiner Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss
nutzloser oder sonstwie überflüssiger Schritte. Zu entschädigen ist nicht
der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_723/2009 vom 14. Januar 2010 E. 3.2 und 4.3
mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
7077/2010 vom 11. Januar 2013 E. 8.3.1).
10.2.4 Ausgehend vom geringen bis mittleren Umfang der Akten und des
vom Vertreter des Beschwerdeführers spezifisch für das Beschwerdever-
fahren betriebenen aktenkundigen Aufwandes (insbesondere der dreisei-
tigen Beschwerde, der verschiedenen kleineren Eingaben, der dreiseiti-
gen Beschwerdeergänzung und der vierseitigen Replik) erachtet das
Bundesverwaltungsgericht einen Anwaltsaufwand von rund 10 Stunden
als angemessen und notwendig. Bezüglich der geltend gemachten Ba-
rauslagen von Fr. 87.30 (3%) ist zu sagen, dass nur Fr. 10.- (Telefonge-
C-552/2013
Seite 19
bühren) detailliert ausgewiesen wurden, weshalb grundsätzlich nur diese
berücksichtigt werden können.
10.2.5 Der Anwaltsaufwand ist vorliegend – angesichts der nicht beson-
ders komplexen Sach- und Rechtslage – zu einem Stundenansatz von
Fr. (…) zu entschädigen (vgl. für viele Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-3302/2010 vom 21. Januar 2013 E. 7.2. m.w.H.). Für im Ausland
wohnende Personen, welche die Dienste eines in der Schweiz ansässi-
gen Rechtsvertreters in Anspruch nehmen, ist keine Mehrwertsteuer ge-
schuldet (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1
MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE [vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-7742/2009 vom 9. August 2012]).
10.2.6 Die zu entschädigenden Parteikosten sind daher auf Fr. (…) fest-
zusetzen (rund 10 Stunden à Fr. (…) plus Auslagen).
Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
C-552/2013
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung vom 19. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die
IVSTA zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter ergänzender Ab-
klärung der rechtserheblichen Tatsachen im Sinne der Erwägungen neu
verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. (…) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr….; Einschreiben; Beilage: Kopien der Arztbe-
richte der Beilage zu BVGer-act. 13)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Madeleine Keel
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Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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