B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5523/2009
U r t e i l v o m 9 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Vito Valenti,
Richterin Franziska Schneider, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
A._______, HU
vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband,
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kinderrente; Verfügung der IVSTA vom 30. Juni 2009.
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren
1954 und Schweizer Staatsangehöriger, bezieht seit August 1998 eine
ganze ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV;
IV-act. 20).
A.a Am 13. Dezember 2001 übermittelte die Sozialversicherungsanstalt
Aargau die Rentenakten der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) in
Genf, mit dem Hinweis, der Versicherte habe seinen Wohnsitz seit dem
1. März 2001 in Frankreich (IV-act. 39). Mit Schreiben vom 19. April 2006
ersuchte der Versicherte die SAK, die an ihn gerichtete Korrespondenz
an die Adresse seines Bruders in B._______ (LU) zu senden, da er zur
Zeit teilweise in Frankreich und teilweise in Ungarn lebe (IV-act. 71). Mit
Datum vom 1. Juni 2006 teilte er der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(IVSTA) mit, er habe nun Wohnsitz in Ungarn (in C._______). Gleichzeitig
erkundigte er sich nach allfälligen Leistungen der IV für seine Stieftocher
(D._______, geboren am _______ 1987) und reichte eine Bestätigung
des Zivilstandsamtes F._______ (AG) ein, woraus hervorgeht, dass er am
17. Oktober 2003 in G._______ (Russland) die russische Staatsangehö-
rige H._______ geheiratet hat (IV-act. 84). Mit Datum vom 27. April 2007
gab der Versicherte der IVSTA seine neue Wohnadresse in Ungarn (in
I._______) bekannt und erkundigte sich erneut, ob er Anspruch auf Leis-
tungen für die Tochter seiner Ehefrau habe, für deren Lebensunterhalt er
aufkommen müsse (IV-act. 90).
A.b Die SAK forderte den Versicherten am 23. Mai 2007 auf, verschiede-
ne Unterlagen (u.a. Geburtsurkunde des Stiefkindes, aktuelle Wohnsitz-
bestätigungen der beiden Ehegatten und des Stiefkindes, evtl. Gerichts-
urteil betreffend Unterhaltspflicht des leiblichen Vaters, Bestätigung der
Schule, dass er für das Schulgeld aufkomme) einzureichen und mitzutei-
len, wer vor der Heirat für den Unterhalt des Kindes aufkam und bei wem
das Kind damals Wohnsitz hatte (IV-act. 91). Nach Eingang der Unterla-
gen (vgl. IV-act. 100-119) teilte die SAK dem Versicherten mit, es bestehe
kein Anspruch auf eine (rückwirkende) Kinderrente für die Stieftochter, da
diese in G._______ und somit nicht im gleichen Haushalt lebe. Sollte die
Stieftochter ihre Ausbildung wie bereits vorgesehen in K._______ fortset-
zen und im gleichen Haushalt leben, könnte ab diesem Zeitpunkt eine
Kinderrente ausgerichtet werden (IV-act. 120).
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A.c Mit Eingabe vom 5. September 2008 reichte der Versicherte weitere
Dokumente ein, aus welchen hervorgeht, dass die Stieftochter seit August
2008 ihren Wohnsitz in Ungarn (in I._______) hat und an der Universität
von K._______ eingeschrieben ist (IV-act. 121-123). Mit Verfügung vom
31. Oktober 2008 sprach die IVSTA dem Versicherten mit Wirkung ab
1. September 2008 eine ordentliche ganze Kinderrente für die Stieftochter
D._______ zu (IV-act. 126).
A.d Mit Schreiben vom 24. November 2008 reichte der Versicherte weite-
re Beweismittel ein und machte insbesondere geltend, G._______ sei ei-
gentlich der Zweitwohnsitz der Familie gewesen (IV-act. 132).
A.e Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-act. 133 ff.) ver-
neinte die IVSTA mit Verfügung vom 30. Juni 2009 einen Kinderrentenan-
spruch für die Zeit vor dem 1. September 2008, weil das Erfordernis des
gemeinsamen Haushalts nicht erfüllt gewesen sei (IV-act. 145).
B.
Der Versicherte liess, vertreten durch die Procap, am 2. September 2009
Beschwerde erheben und – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprechung der
Kinderrente für die Tochter D._______ "ab dem frühst möglichen Zeit-
punkt" beantragen. Weiter stellte er ein Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege (act. 1).
C.
Mit Eingabe vom 21. September 2009 zog der Beschwerdeführer das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück (act. 4).
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 24. September 2009 auf Fr. 300.- fest-
gesetzte Kostenvorschuss (act. 5) ging am 13. Oktober 2009 bei der Ge-
richtskasse ein (act. 7).
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2010
die Abweisung der Beschwerde (act. 12).
F.
Mit Replik vom 1. März und Duplik vom 12. März 2010 hielten die Partei-
en an ihren Rechtsbegehren fest (act. 14 und 16).
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Seite 4
G.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (IVSTA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beur-
teilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem
in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.
Angefochten ist eine Verfügung der IVSTA. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss
Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesge-
setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1).
2.1. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht erho-
bene Beschwerde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist,
nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutre-
ten.
2.2. Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Falle (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Gemäss dem Grundsatz der Rechts-
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anwendung von Amtes wegen kann das angerufene Gericht die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
3.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 hat die IVSTA dem Beschwerdefüh-
rer mit Wirkung ab 1. September 2008 eine Kinderrente für seine Stief-
tochter zugesprochen. Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 30. Juni 2009,
mit welcher die Vorinstanz einen vor dem 1. September 2008 bestehen-
den Anspruch auf eine Kinderrente verneint hat. Streitgegenstand (vgl.
BGE 131 V 164 E. 2.1, BGE 125 V 413 E. 1b) bildet daher nur der Kin-
derrentenanspruch für die Zeit von (frühestens) 2003 bis August 2008.
3.1. Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für je-
des Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hin-
terlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kin-
derrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der
Invalidität in Pflege genommen werden, besteht ein Anspruch jedoch nur,
wenn es sich um die Kinder des anderen Ehegatten handelt (Art. 35
Abs. 3 IVG).
3.1.1. Anspruch auf eine Waisenrente haben Kinder, deren Vater oder
Mutter gestorben ist (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit
Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) haben Pflegekinder
beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25
AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufge-
nommen worden sind. Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind
zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Wai-
senrente nach Art. 25 AHVG bezieht (Art. 49 Abs. 2 AHVV). Der Anspruch
erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von
diesem unterhalten wird (Art. 49 Abs. 3 AHVV).
3.1.2. Das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter
lebt, ist einem Pflegekind gleichgestellt, wenn der Stiefelternteil unentgelt-
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Seite 6
lich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (Urteil EVG H 123/02 vom
24. Februar 2003 E. 1 mit Hinweisen, Urteil EVG B 14/04 vom 19. Sep-
tember 2005 E. 1.3).
3.1.3. Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Unmündiger in
der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein
selbstständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis,
dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Ur-
teil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf CYRIL
HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, S. 76
N 10.04).
3.1.4. Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im
Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsäch-
lich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die
Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen
Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element
des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der
Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen
Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an.
Welche Aufgaben und Verpflichtungen den Pflegeeltern, namentlich in fi-
nanzieller Hinsicht, zufallen, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern
hängt vielmehr von der gesamten Ausgestaltung des fraglichen Verhält-
nisses ab. Die Pflegekindschaft erscheint in zahlreichen Formen, die sich
in Zweck, Dauer, Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle (Familie,
Heim, Anstalt), in der finanziellen Ausgestaltung und den rechtlichen
Grundlagen (freiwillige Unterbringung, behördliche Anordnung) unter-
scheiden (Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweisen
auf Literatur und Rechtsprechung).
3.2. Nach Ansicht der Vorinstanz besteht für die Zeitperiode vor dem
1. September 2008 kein Anspruch auf ein Kinderrente, weil die Stieftoch-
ter nicht im gleichen Haushalt lebte wie der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es könne – ange-
sichts des Alters der Stieftochter – nicht allein auf das Kriterium der
Haushaltsgemeinschaft abgestellt werden. Es sei üblich, dass 22-jährige
"Kinder" während des Studiums von den Eltern unterstützt würden, unab-
hängig davon, ob sie zu Hause wohnen. Die Beziehung des Beschwerde-
führers zu seiner Stieftochter unterscheide sich kaum von derjenigen zu
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einer eigenen Tochter. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
seien die Umstände des Einzelfalls massgebend, weshalb ein Vergleich
zur Situation bei einem eigenen Kind zu ziehen sei. Bei einem Pflegekind
könne nicht eine nähere Beziehung verlangt werden als bei leiblichen El-
tern.
3.3. Art. 49 Abs. 1 AHVV setzt voraus, dass bereits ein Pflegekindverhält-
nis bestanden hat, wenn der Versicherungsfall (Kinderrente) eintritt. Ent-
scheidend ist deshalb zunächst, ob ein Pflegekindverhältnis im Sinne von
Art. 49 AHVV begründet wurde. Erst danach kann sich die Frage stellen,
ob bei Pflegekindern – im Vergleich zu eigenen Kindern – zusätzliche An-
spruchsvoraussetzungen (wie das Leben in Hausgemeinschaft mit den
Pflegeeltern auch bei Mündigkeit des Pflegekindes) gerechtfertigt sind.
3.3.1. Ein Pflegekindverhältnis kann nur mit einer unmündigen Person
begründet werden und setzt voraus, dass das Kind unter der faktischen
Obhut der Pflegeeltern lebt (vgl. vorstehende E. 3.1.3, PETER TUOR/
BERNHARD SCHNYDER/JÖRG SCHMID/ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Das
Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl., Zürich 2009, S. 491 f., PETER
MÖSCH PAYOT, Rechtsstellung der Pflegeeltern, Zeitschrift für Kindes- und
Erwachsenenschutz [ZKE] 2011, S. 87 ff., S. 89).
3.3.2. Bis zur Mündigkeit am 29. März 2005 wurde kein Pflegekindver-
hältnis zwischen der Stieftochter und dem Beschwerdeführer begründet.
Die Stieftochter hatte ihren Wohnsitz in G._______ (vgl. IV-act. 94), wo
sie ab September 2004 Architektur und Design studierte (IV-act. 117). Der
Beschwerdeführer hatte seinen Wohnsitz bis im Jahr 2006 in Frankreich
und lebte nach eigenen Angaben (im April 2006) teilweise in Frankreich
und teilweise in Ungarn (IV-act. 71). Er hat die unmündige Stieftochter
demnach nie zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommen. Ob der
Beschwerdeführer – zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen des leiblichen
Vaters (vgl. IV-act. 112) – seine Stieftochter ergänzend unterstützt hat, ist
nicht entscheidend. Allein eine finanzielle Unterstützung vermag kein
Pflegekindverhältnis zu begründen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB kei-
ne Unterhaltspflicht gegenüber dem Stiefkind besteht, sondern jeder
Ehegatte dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber
vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen hat (vgl. auch
TUOR/SCHNYDER/SCHMID/RUMO-JUNGO, S. 465; betreffend Ausübung der
elterlichen Sorge siehe Art. 299 ZGB sowie BGE 126 V 429 E. 2b). Des-
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halb ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass Art. 35 Abs. 3 IVG das Stief-
kindverhältnis gegenüber dem "einfachen" Pflegekindverhältnis nur inso-
weit privilegiert, als ein Anspruch auf Kinderrente auch nach Eintritt der
Invalidität des Stiefvaters bzw. der Stiefmutter entstehen kann. Der
Grundsatz, wonach ein Pflegekindverhältnis nur mit Unmündigen und nur
bei Aufnahme des Kindes in der Hausgemeinschaft begründet werden
kann, gilt jedoch auch bei Stiefkindern.
3.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwischen dem Beschwer-
deführer und seiner Stieftochter nie ein Pflegekindverhältnis begründet
wurde, weshalb kein Anspruch auf eine Kinderrente entstehen konnte.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind vorliegend auf Fr. 300.- fest-
zusetzen und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- ist anzurech-
nen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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