B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5528/2012
Ur t e i l vom 9 . Jun i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5,
Postfach 462, 8024 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-5528/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine 1966 geborene kamerunische Staatsange-
hörige, reiste am 8. September 1999 in die Schweiz ein und stellte ein Asyl-
gesuch, welches am 11. April 2003 letztinstanzlich abgewiesen wurde. Am
9. Januar 2004 heiratete sie den Schweizer Bürger Y._______, geboren
1959, und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, welche bis zum 8. Januar
2008 verlängert wurde.
B.
Die Beschwerdeführerin wurde in der Schweiz wiederholt straffällig:
- Am 27. September 2002 wurde sie vom Bezirksgericht Zürich wegen qua-
lifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (SR 812.121) zu einer bedingt
vollziehbaren Gefängnisstrafe von 15 Monaten, bei einer Probezeit von
zwei Jahren, verurteilt.
- Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 17. Dezember 2002
wurde sie des Vergehens gegen das ANAG (BS 1 121) schuldig erkannt
und mit drei Monaten Gefängnis bestraft.
- Am 10. Dezember 2003 erliess die Bezirksanwaltschaft Zürich einen
Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin, womit diese wegen Verge-
hens gegen das BetmG zu einer Gefängnisstrafe von 90 Tagen verurteilt
wurde.
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Dezember
2007 wurde sie erneut wegen mehrfacher Vergehen gegen das BetmG
zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt.
- Am 23. November 2010 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer die Beschwerdeführerin wegen Verbrechens gegen das
BetmG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (zum Teil als Zusatzstrafe
zum Urteil vom 17. Dezember 2007).
- Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich II. Strafkammer vom
15. Mai 2013 wurde sie wegen Verbrechens gegen das BetmG mit einer
Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt (Gesamtstrafe).
C.
Mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 22. April 2008
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Seite 3
wurde der Beschwerdeführerin der weitere Aufenthalt in der Schweiz ver-
wehrt. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden vom Regierungsrat
des Kantons Zürich mit Beschluss vom 12. August 2009 und vom Verwal-
tungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 3. Februar 2010 sowie
letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil vom 14. Oktober 2010 abge-
wiesen. Mit Verfügung vom 3. März 2011 wies das Migrationsamt des Kan-
tons Zürich die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Einen dagegen
erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich am 17. Juni 2011 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom
18. Januar 2012 nicht ein.
D.
Am 19. September 2012 verfügte die Vorinstanz gegen die Beschwerde-
führerin ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit. Das BFM (neu: SEM)
machte geltend, die Beschwerdeführerin sei mehrfach wegen Verbrechens
gegen das BetmG verurteilt worden. Am 23. November 2010 sei sie vom
Obergericht des Kantons Zürich wegen Verbrechens gegen das BetmG mit
einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bestraft worden. Es liege damit ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art.
67 AuG (142.20) vor. Private Interessen, welche das öffentliche Interesse
überwiegen könnten, seien nicht ersichtlich. Gleichzeitig wurde einer allfäl-
ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und die Ausschrei-
bung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) angeord-
net.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. November 2012 lässt die Beschwerdefüh-
rerin durch ihren Rechtsvertreter beantragen, die angefochtene Verfügung
und das Einreiseverbot seien aufzuheben; eventualiter sei die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Sache zur Limitie-
rung des Einreiseverbots an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie lässt im
Wesentliche vorbringen, sie sei schwer krank, was dem Austrittsbericht des
Inselspitals Bern vom 21. Mai 2012 entnommen werden könne. Die "Ein-
reisesperre" sei verhängt worden, weil sie angeblich eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit der Schweiz darstelle. Aufgrund ihrer schweren
Krankheit sei allerdings nicht davon auszugehen, dass sie erneut gegen
das Gesetz verstossen werde. Eine aktuelle Gefährdung gehe von ihr nicht
aus, weshalb das Einreiseverbot nicht rechtmässig verhängt worden sei.
Zudem sei das Einreiseverbot nicht limitiert, was unverhältnismässig sei.
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F.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2013 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde und führt ergänzend aus, das Verhalten der
Beschwerdeführerin weise eine erhebliche kriminelle Energie auf und
zeichne sich durch eine ausgeprägte Geringschätzung der schweizeri-
schen Rechtsordnung aus. Sie stelle damit ein erhebliches Risiko für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, welches das unbestimmte Einrei-
severbot rechtfertige.
G.
Mit Replik vom 6. März 2013 liess die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter mitteilten, dass sie an den gestellten Anträgen festhalte.
H.
Am 13. Oktober 2014 befristete die Vorinstanz - auf erneuten Schriften-
wechsel hin - das unbestimmte Einreiseverbot bis zum 18. September
2022, mithin auf zehn Jahre.
I.
Mit Stellungnahme vom 17. November 2014 liess die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter mitteilten, dass sie an den gestellten Anträgen
festhalte. Zusätzlich liess sie den Eventualantrag stellen, die Dauer des
Einreiseverbots sei nochmals zu reduzieren, falls es nicht generell aufge-
hoben werde. Des Weiteren wurde ein Austrittsbericht des Universitätsspi-
tals Zürich vom 15. September 2014 zu den Akten gereicht.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
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Seite 5
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Das SEM hat seine Verfügung vom 19. September 2012 teilweise in Wie-
dererwägung gezogen und das Einreiseverbot auf zehn Jahre befristet
(vgl. Bst. H; Art. 58 VwVG). Im Umfang der wiedererwägungsweise nicht
gutgeheissenen Rechtsbegehren – d.h. der Aufhebung des Einreisever-
bots – bleibt der Rechtsstreit aufrechterhalten (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG;
ANDREA PFLEIDERER, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 58 N. 52).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides
(vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
4.
Wird gegen eine Person, welche weder die Staatsangehörigkeit eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Union noch der Europäischen Freihandels-
assoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Mass-
gabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 der N-SIS-Verord-
nung vom 8. März 2013 [SR 362.0] und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr.
1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezem-
ber 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schenge-
ner Informationssystems der zweiten Generation [SIS II], ABl. L 381/4 vom
28.12.2006 [nf.: SIS-II-VO]). Damit wird dem Betroffenen grundsätzlich die
Einreise in das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs.
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1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Ge-
meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen
[Schengener Grenzkodex], ABl. L 105/1 vom 13.4.2006 [nf.: SGK]). Die
Mitgliedstaaten können den Betroffenen aus wichtigen Gründen oder auf-
grund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheits-
gebiet gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus-
stellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m Art. 5 Abs.
4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex).
5.
5.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegen ausländische Personen, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG),
Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vor-
bereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden
sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für
eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere
Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3
AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder an-
deren wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots abse-
hen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vor-übergehend aufheben
(Art. 67 Abs. 5 AuG).
5.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur
Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder vom 8. März 2002 [nf: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den
Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst
u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgü-
ter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschrif-
ten oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1
Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Verhängung eines Einrei-
severbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefähr-
dung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine
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Seite 7
entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie
das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl.
Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 4.2 m.H.).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin trat während der Dauer ihres Aufenthaltes in
der Schweiz immer wieder strafrechtlich in Erscheinung und musste des-
halb mehrmals zu Freiheitsstrafen verurteilt werden. Mit der abgeurteilten
Delinquenz – insbesondere derjenigen gegen das BetmG – hat sie in er-
heblichem Masse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen
bzw. polizeiliche Schutzgüter gefährdet. Sie hat damit einen Fernhal-
tegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt.
6.2 Das angefochtene Einreiseverbot gilt für eine Dauer von 10 Jahren. In
einem weiteren Schritt ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen ge-
mäss Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung) erfüllt sind, welche die Verhängung eines mehr
als fünfjährigen Einreiseverbots zulassen.
7.
7.1 Die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr
voraus als eine blosse Störung oder einfache Gefährdung polizeilicher
Schutzgüter. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber
nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Auf eine
solche schwerwiegende Gefahr ist nicht ohne Weiteres zu schliessen. Sie
kann sich aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B.
Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit) oder
aus der Zugehörigkeit des drohenden Deliktes zur besonders schweren
Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ergeben. Zu den letzte-
ren Kriminalitätsbereichen zählt namentlich der Terrorismus, der Men-
schen- und der Drogenhandel sowie die organisierte Kriminalität. Eine ent-
sprechend qualifizierte Gefährdung kann sich überdies aus einer zuneh-
mend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Le-
galprognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder
in ihrer Gesamtheit das Potential haben, um eine aktuelle und schwerwie-
gende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4
E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.).
C-5528/2012
Seite 8
7.2 Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Drogen-
handel kann nach dem soeben Gesagten schon allein angesichts der be-
sonderen Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter als Grundlage für
die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3
zweiter Satz AuG dienen. Vorausgesetzt wird allerdings auch, dass die
Wahrscheinlichkeit der Realisierung hinreichend gross ist. Sie muss signi-
fikant höher sein als diejenige, die der Annahme einer rechtlich relevanten
Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zugrunde liegt.
7.3 Die Beschwerdeführerin betätigte sich während einer längeren Zeit im-
mer wieder im Kokainhandel, wickelte zahlreiche Einzelgeschäfte ab und
setzte fast das Siebenfache der Menge um, ab welcher der qualifizierte
Straftatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG und damit eine Mindeststrafe von
einem Jahr zur Anwendung gelangt. Das Verhalten der Beschwerdeführe-
rin war umso verwerflicher, als ihren Taten rein finanzielle Interessen zu-
grunde lagen, war sie doch nicht selber drogenabhängig (vgl. Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2013 S. 8 f.) Durch ihre straf-
rechtlichen Verurteilungen zu zwei (2010) und drei (2013) Jahren Gefäng-
nis hat die Beschwerdeführerin die praxisgemässe Grenze einer längerfris-
tigen Freiheitsstrafe überschritten (vgl. dazu BGE 139 I 31 E. 2.1). Zudem
impliziert die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren
in fremdenpolizeilicher bzw. administrativrechtlicher Perspektive in jedem
Fall einen sehr schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsord-
nung (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.4).
7.4 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der Beschwerdefüh-re-
rin ist nur schon aus präventivpolizeilicher Sicht als gewichtig einzustu-fen
(zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in
Konstellationen, in denen wie hier kein sog. Vertragsausländer betroffen
ist, vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Aus-
ländische Drogenhändler, die durch Verbreitung harter Drogen die Ge-
sundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind nach Mög-lichkeit
von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren Ausbreitung des ver-
botenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegengewirkt werden. Auf-
grund der relativen Häufigkeit solcher Taten ist zum Schutz der Allgemein-
heit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeut-
lichen, dass schwere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge-
setz mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz
der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung
nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller
Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (zur strengen Praxis des
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Seite 9
BGer in diesem Bereich siehe BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. m.H., Ur-
teile des BGer 2C_282/2012 vorerwähnt sowie 2C_768/2011 vom 4. Mai
2012 E. 4.3 und Urteil des BVGer C-5038/2013 vom 12. Mai 2014 E. 6.2).
7.5 Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Straftaten sprechen ge-
nerell für eine besondere Tätergefährlichkeit, denn qualifizierte Widerhand-
lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz haben nicht nur in Bezug auf
den Kreis der Opfer, sondern auch angesichts ihrer räumlichen Ausbrei-
tungsmöglichkeiten gravierende Auswirkungen. Die Begründung der Straf-
urteile erlauben in Bezug auf die Beschwerdeführerin keine andere Be-
trachtungsweise, geht doch aus ihnen nicht hervor, dass diese keineswegs
aus einer Not heraus straffällig wurde. Die Beschwerdeführerin erfüllt denn
auch mehrere Kriterien der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung
für die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr gemäss Art. 67 Abs. 3
AuG (Drogenhandel i.S. von Straftaten gegen ein besonders geschütztes
Rechtsgut, der Mehrfachbegehung [Wiederholungstäterin], der Zunahme
der Strafschwere sowie der Rückfallgefahr [Legalprognose], vgl. zum Gan-
zen BGE 139 II 121 E. 6.3 sowie E. 8.2 unten). Selbst wenn bei ihr nur ein
geringes Rückfallrisiko bestehen sollte, so ist dieses Risiko angesichts der
bedrohten Rechtsgüter nicht hinzunehmen.
7.6 Damit ist festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin von einer
schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus-
zugehen und eine Überschreitung der fünfjährigen Regelhöchstdauer des
Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG demnach zulässig ist.
8.
8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.).
C-5528/2012
Seite 10
8.2 Im vorliegenden Fall besteht ohne Zweifel ein öffentliches Interesse an
der Fernhaltung der Beschwerdeführerin. Mit Blick auf die Dauer der ver-
hängten Massnahme von Belang erscheint, dass das Gericht ihr Verschul-
den als nicht mehr leicht qualifizierte (vgl. Urteil des Obergerichts des Kan-
tons Zürich vom 23. November 2010 S. 33) und hinsichtlich der Bewäh-
rungsaussichten eine schlechte Prognose gestellt wurde (Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2013 S. 12). Die Beschwerde-
führerin war zudem aus rein egoistischen Motiven bereit, durch Drogen-
handel die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen erheblichen Gefahren
auszusetzen. Die gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Strafer-
kenntnisse deuten auf eine erhebliche kriminelle Energie und eine ausge-
prägte Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung hin. Selbst
durch mehrere Verurteilungen liess sie sich nicht von der Begehung weite-
rer Straftaten abbringen, sondern sie delinquierte hartnäckig weiter. Das
Fehlverhalten der Beschwerdeführerin wiegt aus präventivpolizeilicher
Sicht sehr schwer. Unter dem spezifischen Aspekt des Ausländerrechts
muss sie daher über Jahre hinweg als Risikofaktor für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung betrachtet werden.
8.3 An persönlichen Interessen lässt die Beschwerdeführerin vorbringen,
sie sei schwer krank, was dem Austrittsbericht des Inselspitals Bern vom
21. Mai 2012 entnommen werden könne. Aufgrund ihrer schweren Krank-
heit sei nicht davon auszugehen, dass sie erneut gegen das Gesetz
verstossen werde.
8.4 Vorliegend geht es um die Beurteilung einer Fernhalte- und nicht einer
Entfernungsmassnahme. Unter diesem besonderen Aspekt sind die Vor-
bringen zum Gesundheitszustand zu würdigen. Gemäss den Berichten des
Universitätsspitals Zürich vom 15. September 2014 und des Universitäts-
spitals Bern (Inselspital) vom 21. Mai 2012 leidet die Beschwerdeführerin
an diversen Krankheiten (Diabetes, Schizophrenie, Hepatitis C). Ein A-
denokarzinom der Lunge wurde im September 2014 operiert. Am 15. Sep-
tember 2014 wurde die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand
und mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen. Die Be-
schwerdeführerin substantiierte nicht, inwiefern ihre Krankheiten sie von
einer erneuten Delinquenz abhalten würden. Demzufolge ist die Schluss-
folgerung der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar.
Überdies ist seit der Haftentlassung vom 31. März 2014 noch kein Jahr
vergangen. Damit erweist sich die seither vergangene Zeit als zu kurz, als
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Seite 11
dass bereits eine grundlegende und gefestigte Wandlung angenommen
werden könnte (vgl. BGE 130 II 493 E. 5 S. 504).
9.
Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die verhängte
Massnahme sowohl vom Grundsatz her wie auch in der ausgesproche-nen
Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum
Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
die ermässigten Verfahrenskosten aufzuerlegen und daran den geleisteten
Kostenvorschuss anzurechnen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2
und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Im Umfang ihres Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine
gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.).
(Dispositiv nächste Seite)
C-5528/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-
entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 400.- zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […])
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten ZH-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: