B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5531/2014
Ur t e i l vom 2 0 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______, Kosovo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente
(Verfügung vom 7. August 2014).
C-5531/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich die am (…) 1949 geborene, geschiedene, in Kosovo lebende
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Formular vom 13. März
2014 (SAK-act. 1) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend:
Vorinstanz) zum Bezug einer schweizerischen Altersrente angemeldet hat;
dass die Vorinstanz den Antrag mit Verfügung vom 2. Juni 2014 (SAK-
act. 7) mit der Begründung abgewiesen hat, die Schweiz habe mit Kosovo
kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, weshalb mangels
Wohnsitzes in der Schweiz kein Anspruch auf eine Altersrente bestehe;
dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 2. Juni 2014 mit
Eingabe vom 10. Juni 2014 (SAK-act. 8) Einsprache erhoben, Kopien einer
Staatsangehörigkeits-, Heiratsurkunde, einer serbische Identitätskarte so-
wie eines Passes der ehemaligen jugoslawischen Republik eingereicht und
um Überprüfung des Rentenantrags gebeten hat;
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Juli 2014
(SAK-act. 10) darauf hingewiesen hat, dass zum Nachweis der serbischen
Staatsangehörigkeit ein biometrischer Pass vorzulegen sei, welcher keinen
Vermerk "Koordinaciona Uprava" (Verwaltungskoordination) enthalten
dürfe, zudem das Scheidungsurteil einzureichen sei und gleichzeitig die
Beschwerdeführerin aufgefordert hat, innerhalb vom 30 Tagen die verlang-
ten Unterlagen einzusenden;
dass die Beschwerdeführerin mit undatiertem Schreiben an die Vorinstanz
(Eingang: 6. August 2014; SAK-act. 12) ausgeführt hat, nicht die nötigen
Mittel für die Beschaffung eines Reisepasses zu haben;
dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 7. August 2014 (SAK-
act. 14) die Einsprache der Beschwerdeführerin abgewiesen hat;
dass die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 7. Au-
gust 2014 eine als "Einspruch" bezeichnete, undatierte Eingabe sowie Ko-
pien des Auszugs aus dem Geburtenregister, der Bestätigung betreffend
Bürgerschaft der Republik Serbien, des Reisepasses der ehemaligen Re-
publik Jugoslawien, des serbischen Ausweises (Poststempel: 22. Septem-
ber; act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und die Zusprache
einer Rente beantragt hat;
C-5531/2014
Seite 3
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung angegeben hat, sie könne
aufgrund der hohen Kosten die verlangten Unterlagen (biometrischer Rei-
sepass und Scheidungsurteil) nicht einreichen und ausserdem darum ge-
beten hat, wieder in die Schweiz einreisen zu dürfen;
dass die Beschwerdeführerin auf Aufforderung des Instruktionsrichters mit
Schreiben vom 2. Oktober 2014 (act. 4, 14) ein schweizerisches Zustelldo-
mizil bekanntgegeben hat;
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2014 (act. 6)
unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachte
serbische Staatsangehörigkeit nicht rechtsgenüglich nachzuweisen ver-
mochte, die Abweisung der Beschwerde beantragt hat;
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik (Eingang: 23. Januar 2015,
act. 8) die beschwerdeweise vorgebrachten Argumente wiederholt und zu-
dem ausführt hat, in der Schweiz Verwandte zu haben und wohnen zu wol-
len;
dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 10. Februar 2015 (act. 13) am Ein-
spracheentscheid festgehalten hat;
dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit prozess-
leitender Verfügung vom 21. April 2015 (act. 15) eine Frist von 30 Tagen
zum Vorlegen eines gültigen biometrischen Passes eingeräumt hat,
dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 13. Mai 2015 (act. 16) aus-
geführt hat, keinen serbischen biometrischen Pass erhalten zu können und
um die Gewährung einer einmaligen Abfindung gebeten hat;
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt;
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten;
dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Renten von Personen im Aus-
land vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]);
C-5531/2014
Seite 4
dass die Eintretensvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind (vgl. Art. 59
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], Art. 60 ATSG und Art. 52
VwVG);
dass Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben und Frauen, wel-
che das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine ordentliche Al-
tersrente haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen,
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können
(vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1
AHVG);
dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne
Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenbe-
rechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischen-
staatliche Vereinbarung besteht;
dass gemäss BGE 139 V 263 das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1)
ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwen-
den ist;
dass gemäss schweizerischem Recht Ausländern, die ihren Wohnsitz im
Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Ver-
einbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Art. 5, 6, 8,
10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden können, wobei
der Bundesrat die Einzelheiten – insbesondere das Ausmass der Rückver-
gütung – regelt (Art. 18 Abs. 3 AHVG),
dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Anmeldung vom 13. März 2014 die
kosovarische Staatsangehörigkeit angegeben, einspracheweise zudem
geltend gemacht hat, neben der kosovarischen auch die serbische Staats-
bürgerschaft zu besitzen, diese Angabe jedoch nicht belegt hat;
dass aus den anfänglich eingereichten Unterlagen lediglich die kosovari-
sche Staatsangehörigkeit hervorgeht und die im Einsprache- resp. Be-
schwerdeverfahren nachträglich eingereichten Dokumente – wie die Vor-
instanz zu Recht festgehalten hat – die Anforderungen an den Nachweis
für die serbische Staatsbürgerschaft nicht erfüllen;
C-5531/2014
Seite 5
dass mangels weiterer Belege bei der Beschwerdeführerin ausschliesslich
vom Vorliegen der nachgewiesenen kosovarischen Staatsangehörigkeit
und dem Wohnsitz in Kosovo auszugehen ist;
dass die Beschwerdeführerin somit die Voraussetzungen eines Wohnsit-
zes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht erfüllt und, wie von
der Vorinstanz zu Recht erkannt, sie bereits aus diesem Grund keinen An-
spruch auf eine Rente hat;
dass es der Beschwerdeführerin offensteht, bei der Vorinstanz ein Gesuch
um Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Beitragsrückvergütung
einzureichen;
dass im vorliegenden Verfahren weder die Frage betreffend Beitragsrück-
vergütung noch Einreise in die Schweiz zu beantworten ist;
dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet, daher im einzel-
richterlichen Verfahren abzuweisen und der vorinstanzliche Einspracheent-
scheid zu bestätigen ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis
Abs. 3 AHVG);
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist;
dass der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zugesprochen wer-
den kann (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG);
dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde jedoch keinen An-
spruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]);
dass auch die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Par-
teientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-5531/2014
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […], Beilage: Schreiben der Beschwerdeführe-
rin vom 13. Mai 2015)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: