Abtei lung II I
C-553/2010, C-554/2010, C-555/2010,
C-556/2010, C-557/2010, C-558/2010, C-573/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht,
Zürichstrasse 130, Postfach, 8081 Zürich Helsana,
handelnd für G._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Eingliederungsmassnahmen (Behandlung
Geburtsgebrechen); Verfügung der IVSTA vom
10. Dezember 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-553/2010, C-554/2010, C-555/2010, C-556/2010, C-557/2010, C-558/2010, C-573/2010
Sachverhalt:
A.
G._______ (Versicherte), geboren am (Geburtsdatum),
schweizerische Staatsangehörige, lebt bei ihren Eltern in (Frankreich).
Sie leidet gemäss den Berichten der Klinik B._______ (act. IV 16) an
angeborenen Missbildungen mit Zehenfehlbildung des rechten Fusses,
Klumpfuss-Stellung des rechten Fusses, Talus verticalis links, neuro-
muskulärer Hypoplasie in der Glutealregion rechts, Malformationen
des Becken rechts im Bereich des Foramen obturatorium, partieller
Sacrumagenesie, Nierenagenesie rechts, partieller Schilddrüsen-
agenesie, Status nach operativer Auflösung des Pteryglums und Re-
sektion einer akzessorischen dorsal stehenden Zehe an der rechten
Ferse. Zur Behandlung der Geburtsgebrechen sprach die IV-Stelle des
Kantons Zürich (nachfolgend kantonale IV-Stelle) der Versicherten
erstmalig die medizinischen Massnahmen zu (vgl. Verfügungen vom
29. Oktober 2002 für das Geburtsgebrechen Nr. 176, vom 30. Oktober
2002 für das Geburtsgebrechen Nr. 152, vom 31. Oktober 2002 für das
Geburtsgebrechen Nr. 342, vom 1. November 2002 für ambulante
Physiotherapie, vom 22. Januar 2003 für die Geburtsgebrechen Nr.
182, 190, 463 und 102, vom 23. Januar 2003 für das Geburts-
gebrechen Nr. 177). Infolge Verlegung des Wohnsitzes der Familie
nach Frankreich im Juli 2009 überwies die kantonale IV-Stelle am 8.
Oktober 2009 (act. IV 119) die Akten der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland IVSTA (Vorinstanz).
B.
B.a Mit sieben Verfügungen, alle vom 10. Dezember 2009, sprach die
Vorinstanz der Versicherten weiterhin alle notwendigen medizinischen
Massnahmen einschliesslich ärztlich verordnete Behandlungsgeräte
für die Behandlung der Geburtsgebrechen Nr. 152, 176, 177, 182, 190,
342 und 463 zu. Dabei wurde festgelegt, dass diese Leistungen bis
zum 31. Juli 2010 (Geburtsgebrechen Nr. 177) oder 30. Juni 2012
(Geburtsgebrechen Nr. 152, 182, 190 und 342) oder bis zum 31. März
2021 (Geburtsgebrechen Nr. 176 und 463) auch im Ausland gewährt
werden, zum Tarif der Sozialversicherung des Wohnsitzlandes,
höchstens jedoch bis zum Umfang, in welchem solche Leistungen in
der Schweiz zu erbringen gewesen wären (vgl. act. IV 145 - 151).
B.b Gegen diese Verfügungen erhob die Helsana Versicherungen AG
(Beschwerdeführerin) am 29. Januar 2010 je einzeln Beschwerde beim
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C-553/2010, C-554/2010, C-555/2010, C-556/2010, C-557/2010, C-558/2010, C-573/2010
Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verfahren C-553/2010, C-554/2010, C-
555/2010, C-556/2010, C-557/2010, C-558/2010, und C-573/2010) mit
dem Antrag, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und
die Vorinstanz zu verpflichten, die Kosten für die Behandlung der Ge-
burtsgebrechen Nr. 152, 176, 177, 182, 190, 342 und 463 ohne
Kostenlimitierung zu übernehmen. Weiter beantragte die Beschwerde-
führerin eventualiter die Sistierung der Verfahren, bis über das Ver-
fahren C-3253/2009 zur gleichen Rechtsfrage zwischen den gleichen
Parteien entschieden werde. Zur Begründung machte sie geltend, die
Vorinstanz habe für die von ihr verfügungsweise anerkannten Be-
handlungen der Geburtsgebrechen in Frankreich aufgrund des EU-
Gemeinschaftsrechts die Kosten vollumfänglich zu übernehmen (act.
1).
B.c Mit Verfügung vom 17. Februar 2010 vereinigte das Bundesver-
waltungsgericht die Verfahren C-553/2010, C-554/2010, C-555/2010,
C-556/2010, C-557/2010, C-558/2010 und C-573/2010, liess der Vor-
instanz die Doppel der Beschwerde zugehen und ersuchte diese um
Stellungnahme (act. 2).
B.d In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2010 (act. 5) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Frage, welcher Ver-
sicherungsträger in der Schweiz für die Leistungen aufzukommen
habe beurteile sich nicht nach dem EU-Gemeinschaftsrecht, sondern
dem innerstaatlichen Recht. Danach vergüte die Versicherung auch
die Kosten, welche im Ausland durchgeführt würden, jedoch nur im
Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen
gewesen wären. Allenfalls höhere Kosten seien durch den Kranken-
versicherer zu übernehmen.
B.e In ihrer Replik vom 18. August 2010 (act. 9) hielt die Beschwerde-
führerin an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihren Be-
schwerden vom 29. Januar 2010 fest.
B.f Mit Verfügung vom 19. August 2010 (act. 10) liess das Bundes-
verwaltungsgericht die Replik der Beschwerdeführerin allen Ver-
fahrensbeteiligten zur Kenntnis zugehen und schloss den Schriften-
wechsel.
B.g Den mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2010 (act. 6) erhobenen
Kostenvorschuss von Fr. 600.- hat die Beschwerdeführerin am 29. Juli
2010 einbezahlt (act. 8).
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B.h Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Ent -
scheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesver-
waltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen
im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In-
validenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
1.3 Gemäss 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde
legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat
oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b), und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Bst. c). Adressatin der angefochtenen Verfügungen, und daher davon
unmittelbar betroffen, ist G._______, gesetzlich vertreten durch ihre
Mutter C._______. Diese hat vorliegend gegen die angefochtenen
Verfügungen kein Rechtsmittel ergriffen. Die Beschwerdeführerin ist
hingegen nicht Adressatin der angefochtenen Verfügungen. Ihre Be-
schwerdelegitimation ist daher nach den für die Drittbeschwerde
geltenden Regeln zu beurteilen. Nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung (vgl. BGE 134 V 153 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen) erfüllen
Personen sowie grundsätzlich auch Versicherungsträger oder Be-
hörden, welche nicht Adressaten der Verfügung sind, die
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Legitimationsvoraussetzungen nach Art. 59 ATSG, wenn sie kumulativ
einerseits ein tatsächliches, beispielsweise wirtschaftliches Interesse
und andererseits eine hinreichende Beziehungsnähe respektive eine
Betroffenheit von genügender Intensität aufweisen. Bei der Beurteilung
dieser Voraussetzungen wird danach unterschieden, ob das Rechts-
mittel gegen eine den Verfügungsadressaten begünstigende Verfügung
gerichtet ist (Drittbeschwerde "contra Adressat") oder ob es zu dessen
Gunsten erhoben werden soll (Drittbeschwerde "pro Adressat"). Im
vorliegenden Fall hat die Vorinstanz mit den angefochtenen Ver-
fügungen der Versicherten Leistungen für medizinische Massnahmen
zur Behandlung der Geburtsgebrechen im Ausland zugesprochen,
diese aber im Umfang bis höchstens zur Höhe beschränkt, in welcher
solche in der Schweiz zu erbringen gewesen wären. Einzig gegen
diese Leistungseinschränkung richten sich die Beschwerden, weshalb
das Rechtsmittel zugunsten des Adressaten erfolgt (Drittbeschwerde
pro Adressat). In einer solchen Konstellation werden nach der er-
wähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Legitimations-
voraussetzungen ohne Weiteres bejaht, wenn der einen Anspruch
verneinende Entscheid des verfügenden Versicherers unmittelbar die
prinzipielle Leistungspflicht des anfechtungswilligen Trägers begründet
(vgl. BGE 134 V 153 E. 5.3.1). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehm-
lassung geltend macht und von der Beschwerdeführerin bestätigt wird,
sind allfällige, diese Limite überschreitende Kosten, die sich aufgrund
der von der Vorinstanz verfügungsweise festgelegten Leistungen er-
geben, von der Krankenversicherung bzw. der Beschwerdeführerin zu
übernehmen. Für diesen Fall würde sich somit gestützt auf die an-
gefochtene Verfügung eine prinzipielle Leistungspflicht der Be-
schwerdeführerin ergeben. Damit berührt die angefochtene Verfügung
die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin als Krankenversicherer,
weshalb diese gemäss Art. 49 Abs. 4 i.V.m. Art. 59 ATSG die gleichen
Rechtsmittel wie die Versicherte ergreifen kann (vgl. auch UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 63 zu Art. 49 ATSG und
Rz. 20 ff. zu Art. 59 ATSG). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde-
legitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen. Nachdem die Be-
schwerdeerhebung form- und fristgerecht erfolgte und die Be-
schwerdeführerin auch den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht
geleistet hat, ist auf ihre Beschwerden einzutreten.
2.
2.1 Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen ihre zugesprochenen
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Leistungen für medizinische Massnahmen zur Behandlung der Ge-
burtsgebrechen, welche auch im Ausland zum Tarif der Sozialver-
sicherung des Wohnsitzstaates gewährt werden, zu Recht im Umfang
beschränkt hat, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu er-
bringen gewesen wären, oder ob diese unter europarechtlichen Ge-
sichtspunkten von der Invalidenversicherung ohne Beschränkung zu
übernehmen sind, was die Vorinstanz bejaht und die Beschwerde-
führerin verneint. Unbestritten und daher nicht zu prüfen ist hingegen
der jeweilige Leistungsanspruch und dessen zeitliche Beschränkung.
2.2 Nach Art. 13 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20.
Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen
notwendigen medizinischen Massnahmen (Abs. 1). Der Bundesrat be-
zeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt
werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von
geringfügiger Bedeutung ist (Abs. 2). Als Geburtsgebrechen im Sinne
von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt be-
stehen (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über
Geburtsgebrechen [GgV, SR 831.232.21]). Die Geburtsgebrechen sind
in der Liste im Anhang aufgeführt; das Eidgenössische Departement
des Innern die Liste jährlich anpassen, sofern Mehrausgaben einer
solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen
Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV).
2.3 Gemäss Art. 9 Abs. 1 IVG werden Eingliederungsmassnahmen in
der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt. Werden ge-
mäss Art. 23bis Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) die Eingliederungsmass-
nahmen aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt,
so vergütet die Versicherung die Kosten bis zum Umfang, in welchem
solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären.
2.4 Die Versicherte ist Schweizerin und wohnt in Frankreich. Deshalb
ist vorliegend nach dem persönlichen Geltungsbereich auch das am
1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits
über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten. Nach Art.
8 FZA regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit gemäss Anhang II. Im Anhang II kommen die Ver-
tragsparteien überein, im Bereich der Koordinierung der Systeme der
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sozialen Sicherheit untereinander die gemeinschaftlichen Rechtsakte,
auf die Bezug genommen wird, anzuwenden, wozu namentlich auch
die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr.
1408/71, SR 0.831.109.268.1), gehört.
2.5 Leistungen bei Geburtsgebrechen gehören - wie das Bundes-
gericht in BGE 133 V 320 E. 5.6 festgehalten hat - zu den "Leistungen
bei Krankheit oder Mutterschaft" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a der
Verordnung Nr. 1408/71. Zwar werden diese Leistungen nach
schweizerischem Recht in erster Linie von der Invalidenversicherung
gedeckt. Die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen
Leistungsumschreibungen sind jedoch nicht nach Massgabe des
innerstaatlichen Rechts, sondern nach gemeinschaftsrechtlichen
Kriterien zu verstehen (BGE 132 V 46 E. 3.2.3). Da die Bestimmungen
über die Invalidität in Titel III Kapitel 2 der Verordnung Nr. 1408/71
einzig Geldleistungen regeln, sind medizinische Sachleistungen, mit
Einschluss von Pflegekosten, welche bei Krankheit oder Mutterschaft
erbracht werden, als Leistungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a der
Verordnung zu betrachten, unabhängig von der Art der Rechtsvor-
schriften, in denen diese Leistungen vorgesehen sind (BGE 133 V 320
E. 5.6 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Ge-
richtshofs der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] und Literatur,
bestätigt in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts in
dessen Urteil I 601/06 vom 12. März 2008 E. 6.2). Geburtsgebrechen
stellen eine besondere Form von Krankheit dar (siehe Art. 3 Abs. 2
ATSG). Die zu ihrer Behandlung notwendigen medizinischen Mass-
nahmen sind daher Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs.
1 Bst. a der Verordnung Nr. 1408/71 (vgl. auch SILVIA BUCHER, Die
sozialrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum FZA und zu
Anhang K des EFTA-Übereinkommens [Teil 2], Schweizerische Zeit-
schrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge 2007, S. 435 mit
Hinweisen). Diese Qualifikation rechtfertigt sich umso eher, als
Leistungen bei Geburtsgebrechen subsidiär auch durch die
obligatorische Krankenpflegeversicherung gedeckt werden (BGE 133
V 320 E. 5.6 mit Hinweisen). Als Leistungen bei Krankheit und Mutter -
schaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Verordnung Nr. 1408/71
fallen die Leistungen bei Geburtsgebrechen gemäss Art. 13 IVG
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demnach in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr.
1408/71.
2.6 Daraus leitet die Beschwerdeführerin ab, dass gestützt auf die
Verordnung Nr. 1408/71 (insbesondere deren Art. 19, Anhänge II und
IV sowie Art. 36 Abs. 1), abweichend vom schweizerischen Recht,
wovon die Vorinstanz ausgegangen ist (insbesondere vom besagten
Art. 23bis Abs. 3 IVV), die Vorinstanz die einmal im Ausland zu-
gesprochenen medizinischen Massnahmen für die Behandlung der
Geburtsgebrechen zu den vollen Kosten der ausländischen Be-
handlung zu übernehmen hat.
2.7 Nach der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt
sich ein Anspruch auf eine Vergütung der Kosten für entgeltliche
medizinische Leistungen nicht aufgrund von Art. 36 Abs. 1 der Ver-
ordnung Nr. 1408/71 ableiten. Vielmehr richte sich die Prüfung dieser
Frage nach den Bestimmungen des Vertrages der Europäischen Ge-
meinschaften (EG-Vertrag) über den freien Dienstleistungsverkehr,
ohne dass dadurch zu unterscheiden wäre, ob die Versorgung in
einem Krankenhaus oder ausserhalb eines solchen erbracht werde
(Urteil des Bundesgerichts I 601/06 vom 12. März 2008 E. 6.5 sowie
BGE 133 V 624 E. 4.2). Das Bundesgericht hat erwogen, dass die
Dienstleistungsfreiheit eines der primären im EG-Vertrag
institutionalisierten Prinzipien des Gemeinschaftsrechts ist mit dem
Ziel einen Binnenmarkt ohne Grenzen zu schaffen, in welchem jeg-
liche Beschränkungen grundsätzlich untersagt sind. Diese Zielsetzung
gehe indes über die sektoriale und eingeschränkte Integration der
Schweiz in diesem Markt hinaus, weshalb die einschlägige Recht -
sprechung des EuGH nicht Teil des „Aquis communautaire“ sei, welche
die Schweiz zu übernehmen sich verpflichtet habe. Das Bundesgericht
gelangt zur Feststellung, dass auch gestützt auf das FZA keinen über
Art. 23bis Abs. 3 IVV hinausgehenden Anspruch bestehe (vgl. Urteil
I 601/06 vom 12. März 2008, E. 6.6 f., mit Hinweis auf BGE 133 V 624
E. 4.3.2 ff. sowie die schweizerische Literatur und Rechtsprechung des
EuGH).
2.8 Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Kosten für die im Ausland
gewährten medizinischen Massnahmen bis zum Umfang, in welchem
solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären, be-
schränkt. Die angefochtenen Verfügungen sind deshalb nicht zu be-
anstanden und somit zu bestätigen.
Seite 8
C-553/2010, C-554/2010, C-555/2010, C-556/2010, C-557/2010, C-558/2010, C-573/2010
3.
Unter diesen Umständen ist die Beschwerde im einzelrichterlichen
Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG und Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art.
85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
4.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
4.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Ge-
richtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter
Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache
im vorliegenden Verfahren auf Fr. 600.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis
VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Ver-
fahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
4.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die ob-
siegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 7 Abs. 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
Seite 9
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- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- Frau C._______, Mutter von G._______, 47, Frankreich
(Einschreiben mit Rückschein; zur Kenntnis)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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