B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5536/2012
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Dieter Studer, Rechtsanwalt,
Studer Anwälte AG, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18,
Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Revision);
Verfügung der IVSTA vom 19. Oktober 2012.
C-5536/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1967 geborene und in seiner Heimat wohnhafte deutsche Staatsan-
gehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete als
Grenzgänger in der Schweiz (IV-act. 1 S. 11). Ab 5. Januar 2004 war er
als Call Agent in einem vollen Pensum bei der B._______ AG, Frauen-
feld, angestellt (letzter effektiver Arbeitstag: 17. Juli 2004 [Arbeitgeberbe-
richt vom 12. August 2005, IV-act. 4]).
Am 28. Juli 2005 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf
seit Juli 2004 bestehende Beschwerden nach Leistenbruch-Operation bei
der schweizerischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-
act. 1). Die IV-Stelle des Kantons Thurgau traf erwerbliche und medizini-
sche Abklärungen. Insbesondere holte sie ein Gutachten von
Dr. med. C._______, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Friedrichshafen,
vom 9. Januar 2006 ein (IV-act. 27). Gestützt darauf und auf die Stellung-
nahme von RAD-Arzt D._______, Facharzt für Chirurgie, vom 3. Februar
2006 (IV-act. 30) sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA;
im Folgenden auch: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit Verfügungen
vom 13. April 2006 rückwirkend vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005
eine ganze Rente (Invaliditätsgrad: 100 %) und ab 1. Januar 2006 eine
Viertelsrente (Invaliditätsgrad: 45 %) der Invalidenversicherung zu (IV-
act. 47).
B.
Eine im März 2009 anhand genommene amtliche Revision ergab keine
rentenbeeinflussende Änderung (vgl. nervenärztlich-sozialmedizinisches
Gutachten von Dr. med. E._______, Facharzt für Neurologie und Psychi-
atrie, zu Handen des Sozialgerichts Konstanz vom 21. Januar 2009 [IV-
act. 68 S. 6 - 30] und Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F._______ vom
17. August 2009 [IV-act. 72 S. 3]), so dass der Anspruch auf eine Viertels-
rente mit Mitteilung vom 3. Dezember 2009 bestätigt wurde (Invaliditäts-
grad: 45 %; IV-act. 71).
C.
Am 1. Juni 2010 erlitt der Beschwerdeführer beim Training auf dem Lauf-
band im Fitnessstudio (vgl. Unfallmeldung an die Schweizerische Unfall-
versicherungsanstalt [SUVA] vom 2. Juni 2010, IV-act. 79 S. 214) eine
Verletzung des rechten Kniegelenks. In einer darauffolgenden arthrosko-
pischen Operation vom 16. Juni 2010 wurden freie Gelenkkörper entfernt
bzw. lose Knorpelfragmente reseziert (vgl. Operationsbericht von
C-5536/2012
Seite 3
Dr. med. G._______, Arzt für Orthopädie, spezielle Orthopädische Chi-
rurgie, Konstanz, vom 16. Juni 2010 [IV-act. 79 S. 212 f., s. auch seinen
weiteren Operationsbericht vom 19. April 2011, IV-act. 109 S. 37 f.] sowie
die Stellungnahme von SUVA-Kreisarzt Prof. Dr. med. H._______, Fach-
arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 16. Dezember 2011 [IV-
act. 90 S. 20 f.]).
Am 15. Mai 2011 stürzte der Beschwerdeführer zu Hause auf der Treppe
(vgl. Einspracheentscheid der SUVA vom 25. Januar 2012, IV-act. 90 S. 9
lit. D). Vom 8. Juni 2011 bis 12. August 2011 (mit Unterbruch vom 22. Juli
bis 7. August 2011, IV-act. 78 S. 1 – 11) weilte der Beschwerdeführer in
der Rehaklinik I._______ (vgl. Austrittsberichte vom 7. Juli 2011 [über die
Akutrehabilitation vom 8. Juni 2011 bis 7. Juli 2011, IV-act. 79 S. 131 -
135] und vom 26. September 2011 [über die arbeitsorientierte Rehabilita-
tion vom 7. Juli 2011 bis 12. August 2011 [IV-act. 78 S. 1 – 11]). Mit Ver-
fügung vom 13. Oktober 2011 stellte die SUVA ihre Leistungen ein (ärztli-
che Behandlungsmassnahmen bzw. Physiotherapie per 13. Oktober 2011
und Taggeldleistungen per 23. Oktober 2011 [IV-act. 80]). In ihrer Verfü-
gung hielt die SUVA fest, dass keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen
mehr vorlägen und dem Beschwerdeführer seine angestammten Tätigkei-
ten voll zumutbar seien (vgl. auch Einspracheentscheid der SUVA vom
25. Januar 2012, IV-act. 90 S. 10 lit. G).
D.
Im Oktober 2011 leitete die IV-Stelle des Kantons Thurgau erneut eine re-
visionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (vgl. IV-act. 81).
Nach Einholung eines IK-Auszugs (IV-act. 88) sowie der Akten der SUVA
(IV-act. 90 S. 1 - 291, vgl. auch IV-act. 79 S. 1 - 214) veranlasste sie eine
Stellungnahme von Dr. med. J._______, Facharzt für Innere Medizin, in-
terner medizinischer Fachdienst, vom 8. Mai 2012 (IV-act. 95). Gestützt
darauf wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 11. Juni 2012 (IV-
act. 99) die Aufhebung der bisherigen Viertelsrente in Aussicht gestellt.
Nach Kenntnisnahme der dagegen am 4. Juli 2012 erhobenen Einwände
(IV-act. 102) und nach Einholung zusätzlicher medizinischer Unterlagen
des Ärztlichen Dienstes der Arbeitsagentur Konstanz (IV-act. 109 S. 1 -
44) sowie einer weiteren Stellungnahme von Dr. J._______ vom
18. September 2012 (IV-act. 110) verfügte die IVSTA am 19. Oktober
2012 im angekündigten Sinne (Rentenaufhebung; unter Angabe einer
zumutbaren vollen Arbeitsfähigkeit als Call-Agent bzw. in jeder anderen
mittelschweren Tätigkeit [Invaliditätsgrad: 3 %; IV-act. 115 S. 4]).
C-5536/2012
Seite 4
E.
Gegen die Verfügung der IVSTA vom 19. Oktober 2012 erhob der Be-
schwerdeführer am 27. Oktober 2012 (BVGer-act. 1) bzw. am
16. November 2012 (BVGer-act. 3) Beschwerde. In seinen Beschwerde-
ergänzungen vom 16. Januar 2013 (BVGer-act. 7) und 26. Februar 2013
(BVGer-act. 11) liess der - nunmehr durch Rechtsanwalt Dieter Studer,
Kreuzlingen, vertretene - Beschwerdeführer folgende Anträge stellen:
1. Die Verfügung vom 19. Oktober 2012 sei aufzuheben.
2. Es sei ihm auch ab 1. Dezember 2012 weiterhin mindestens eine Viertelsrente
zuzusprechen und auszurichten.
3. Es seien berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen.
4. Eventualiter sei durch das Gericht eine mehrdisziplinäre Begutachtung anzuord-
nen.
5. Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und anschliessender
Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen.
6. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zuzu-
sprechen und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei ihm als Beistand zu bewilli-
gen.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2013 die Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer-act. 13). Mit Eingabe vom 13. Juni
2013 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten (BVGer-
act. 15).
F.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 27. Oktober 2012 gegen die Verfü-
gung vom 19. Oktober 2012, mit welcher die Vorinstanz die bisherige
Viertelsrente des Beschwerdeführers aufgehoben hat.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
C-5536/2012
Seite 5
SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens-
regeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in
Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen über
Leistungen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teil-
genommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse, weshalb auf die im Übrigen form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde eingetreten werden kann (vgl. Art. 60
ATSG, Art. 21 Abs. 3, 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-
Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben, zur
Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch
für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentli-
chen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Ge-
sundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht.
Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Diese Kompetenzregelung ist nicht nur bei der erstmaligen, sondern auch
bei der revisionsweisen Prüfung des Rentenanspruchs anzuwenden, so-
fern Versicherte den Wohnsitz nicht gewechselt, die Grenzzone nicht ver-
C-5536/2012
Seite 6
lassen und den Arbeitsort nicht von einem Kanton in einen anderen ver-
schoben haben (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenver-
sichrung [KSVI], Rz. 4008).
Da vorliegend der Beschwerdeführer den Wohnsitz nicht gewechselt hat,
war die IV-Stelle Thurgau für die revisionsweise Prüfung des Rentenan-
spruchs zuständig. Die angefochtene Verfügung wurde zu Recht von der
IVSTA erlassen.
2.
2.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von
Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG).
2.2 Die Vorinstanz begründete die rentenaufhebende Verfügung damit,
dass sich der Gesundheitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers verbessert habe, weil ihm spätestens seit seinem Aus-
tritt aus der Rehaklinik I._______ am 12. August 2011 seine Tätigkeit als
Call-Agent bzw. jede andere mittelschwere Tätigkeit zu 100 % zumutbar
sei. Dabei verweist sie auf die Abklärungen der SUVA (namentlich den
Austrittsbericht der Rehaklinik I._______ vom 26. September 2011 [IV-
act. 78 S. 1 - 11]) und der Bundesagentur für Arbeit in Konstanz (IV-
act. 109 S. 1 - 44) sowie auf die Stellungnahmen von Dr. J._______ (etwa
vom 8. Mai 2012 [IV-act. 95] und vom 18. September 2012 [IV-act. 110
S. 1 - 6]). In ihrer Verfügung hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdefüh-
rer könne zumutbarerweise ein Invalideneinkommen von Fr. 61'776.12
pro Jahr erzielen (ohne Leidensabzug). Dies führe bei einem Validenein-
kommen von Fr. 63'523.43 zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 3 %,
weshalb der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch mehr habe.
In ihrer Vernehmlassung verwies die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht
auf die weitere Stellungnahme von Dr. J._______ vom 29. April 2013 (in
BVGer-act. 13). Zudem wurde festgehalten, dass seit November 2012 -
nach einem Unfallereignis vom 10. August 2012 - wiederum eine voll-
ständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe (Ver-
nehmlassung des Amtes für AHV und IV des Kantons Thurgau vom
18. Februar 2013, in BVGer-act. 13).
C-5536/2012
Seite 7
2.3 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen
auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verändert,
dieser werde von der Vorinstanz im aktuellen Revisionsverfahren bloss
unterschiedlich beurteilt, was nicht zulässig sei. Es bestehe kein Grund
für eine revisionsweise Einstellung der bisherigen Rente; es liege ein
nicht vollständig willentlich überwindbares Schmerzsyndrom mit zahlrei-
chen körperlichen Begleiterkrankungen - unter anderem im Leistenbe-
reich (BVGer-act. 3, vgl. auch IV-act. 102 S. 1) - vor, wobei noch vor der
angefochtenen Verfügung eine weitere Knieverletzung hinzugekommen
sei (BVGer-act. 11 S. 12 Ziff. 18). Im Weiteren macht der Beschwerdefüh-
rer geltend, die Vorinstanz habe ihm unabhängig davon, ob er die bishe-
rige Viertelsrente weiterhin beziehe oder nicht, berufliche Eingliede-
rungsmassnahmen zuzusprechen (BVGer-act. 7 S. 4 Ziff. 2). Bei einer
Revision nach den Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision, erstes
Massnahmenpaket, habe er Anspruch auf die bisherige Rente während
längstens zwei Jahren und auf Wiedereingliederungsmassnahmen
(BVGer-act. 11 S. 11 f. Ziff. 17).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom-
men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu
beachten ist.
3.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei-
teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs
II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Ver-
bindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien un-
tereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Ver-
ordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige
Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen
(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit so-
wie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
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Seite 8
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
3.3 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
3.4 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vor-
sehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw.
abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens so-
wie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung.
Demnach bestimmt sich die Frage, ob weiterhin Anspruch auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften.
4.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 und 131 V 11
E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neu-
en Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 19. Oktober 2012)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
5.
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und
der IVV respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für die Beur-
teilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft stan-
den. Vorliegend ist die Rentenauszahlung ab dem 1. Dezember 2012
strittig, weshalb das IVG und die IVV in den Fassungen der 6. IV-
Revision, erstes Massnahmenpaket (Revision 6a), anzuwenden sind (IVG
C-5536/2012
Seite 9
in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], in Kraft seit 1. Januar
2012; die IVV in der entsprechenden Fassung).
Da die 6. IV-Revision (erstes Massnahmenpaket) hinsichtlich Invaliditäts-
bemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis
31. Dezember 2011 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, ist die zur
altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massge-
bend.
6.
6.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-
unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
6.2
6.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Fol-
gen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversi-
cherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbs-
fähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Wil-
lens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könn-
te; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt.
Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er-
werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen
Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden
führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange-
nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG)
sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE
131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
C-5536/2012
Seite 10
6.2.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychi-
schen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unab-
dingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachge-
wiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträch-
tigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispiels-
weise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender fi-
nanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Be-
schwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich
festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das
bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchti-
gungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrüh-
ren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be-
funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstim-
mungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fach-
medizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Lei-
denszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu un-
terscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Stö-
rungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind un-
abdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo
die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt,
welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin-
reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invali-
disierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294
E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
6.2.3 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somato-
forme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Viel-
mehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung
oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar
sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und
konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess
unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die
für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt.
Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall an-
hand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer
psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und
Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische
körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krank-
heitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne län-
gerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des
Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer inner-
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Seite 11
seelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlasten-
den Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die
Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten
oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeuti-
schen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je
mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechen-
den Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraus-
setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE
130 V 352).
Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten
Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des inva-
lidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), disso-
ziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S.
150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches
Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom
17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I
70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen
(Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-
Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktions-
fälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE
137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hinge-
gen, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer
Cancer-related Fatigue stellt (BGE 139 V 346 E. 3 mit Hinweisen).
7.
7.1 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen ge-
ben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invali-
ditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 2 IVG).
7.2 Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG nur an
Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn von
Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht) stellt
Art. 29 Abs. 4 IVG eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6c). Gestützt auf das FZA können indessen Angehöri-
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Seite 12
ge von EU-Staaten sowie dort lebende Schweizer Bürgerinnen und Bür-
ger ebenfalls eine Viertelsrente beanspruchen.
8.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge-
hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent-
liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbe-
sondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Ge-
sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die er-
werblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu-
standes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinwei-
sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei
gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität
und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile
des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03
vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche
Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert geblie-
benen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein ge-
nommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen
Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung
oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher
auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be-
ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bun-
desgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
9.
9.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
C-5536/2012
Seite 13
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
9.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent-
scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend
ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklag-
ten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
9.3 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und
Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass
der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis
zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objekti-
vität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer
Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung
objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche
Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu-
kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin al-
lerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572;
BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c; zur Beweiskraft von
Stellungnahmen der Regionalen Ärztlichen Diensten (RAD) vgl. etwa
auch Bundesgerichtsurteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4; BGE 137
V 210 E. 1.2.1).
10.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet vorliegend die - auf dem neurologischen und psychiatri-
schen Gutachten von Dr. C._______ vom 9. Januar 2006 (IV-act. 27) ba-
sierende - rentenzusprechende Verfügung vom 14. April 2006. Denn die
darauffolgende Rentenbestätigung vom 3. Dezember 2009 (IV-act. 71)
beruht nicht auf einer genügenden Sachverhaltsabklärung inklusive einer
präzisen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Das
(spätere) nervenärztlich-sozialmedizinische Gutachten von Dr. E._______
zu Handen des Sozialgerichts Konstanz vom 21. Januar 2009 hielt in Be-
zug auf die Arbeitsfähigkeit des zuletzt als EDV-Administrator erwerbstä-
tigen Beschwerdeführers einzig fest, dass entgegen früheren Gutachten
C-5536/2012
Seite 14
(arbeitsmarktliches Gutachten vom 14. Juni 2006 und MDK-Gutachten
vom 6. Juli 2007), welche ein vollschichtiges Leistungsvermögen ange-
geben hatten, keine volle Belastbarkeit gegeben sei bzw. der Beschwer-
deführer nicht mehr in der Lage sei, seinen Beruf normal auszuüben (vgl.
IV-68 S. 27 ff. Ziff. 2 und 6). Im Weiteren verneinte der RAD-Arzt
Dr. F._______ am 17. August 2009 eine Veränderung des Gesundheits-
zustandes des Beschwerdeführers ("ähnliche Diagnosekonstellation und
vergleichbare Befunderhebung" wie im neurologischen und psychiatri-
schen Gutachten von Dr. C._______ vom 9. Januar 2006 [IV-act. 72
S. 3]).
Laut Beurteilung des neurologischen und psychiatrischen Gutachtens von
Dr. C._______ vom 9. Januar 2006 wurden seinerzeit folgende Diagno-
sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erhoben (Gutachten S. 8
Ziff. 4.1):
- Neuralgieformes Schmerzsyndrom im Bereich der rechten Leiste nach
OP und Rezidiv-OP einer Leistenhernie rechts (ICD-10 G57.2)
- Persönlichkeitsstörung mit vor allem histrionischen Zügen (ICD-10
F60.4)
- Depressive Episode, leichter Ausprägung (ICD-10 F32.0)
Daraus resultierte eine (Rest-)Arbeitsfähigkeit von 60 % in angepassten
Tätigkeiten (IV-act. 27 S. 8 f. Ziff. 5.1 f.).
11.
11.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Vorinstanz bei ihrer An-
nahme, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der
am 1. Juni 2010 eine Knieverletzung beim Laufbandtraining erlitten habe,
verbessert habe und ihm seit 12. August 2011 (Austritt aus der Rehaklinik
I._______) seine Tätigkeit als Call-Agent sowie jede andere mittelschwe-
re Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, unter anderem auf Abklärungen der
Rehaklinik I._______.
11.2 Im neuropsychologischen Untersuchungsbericht der Rehaklinik
I._______ vom 15. Juli 2011 (gezeichnet: Dr. phil. K._______ und Psychi-
ater Dr. L._______, IV-act. 90 S. 93 - 99) wurde ausgeführt, im Rahmen
der neuropsychologischen Abklärung vom 15. Juli 2011 habe der Be-
schwerdeführer sehr unterschiedliche, teilweise auch inkonsistente Test-
ergebnisse erzielt. Bei ausschliesslicher Betrachtung des Testprofils wür-
de man zum Schluss kommen, dass eine leichte bis mittelgradige neuro-
C-5536/2012
Seite 15
psychologische Störung vorliege. Der Beschwerdeführer leide an einer
Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer chronischen Schmerzstö-
rung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Im
Vordergrund des klinischen Bildes stünden seit mehr als sechs Monaten
bestehende Schmerzen im rechten Knie. Beim Beschwerdeführer sei kei-
ne weitere, komorbide psychische Störung - wie beispielsweise eine An-
passungsstörung oder eine depressive Störung - anzunehmen. Der Be-
schwerdeführer habe psychisch-affektiv durchaus gut kompensiert ge-
wirkt. Seine Stimmungslage sei trotz Schmerzproblematik sogar eher hei-
ter und fröhlich gewesen. In einem Selbstbeurteilungsfragebogen zur
Einschätzung der eigenen psychischen Befindlichkeit (Beck Depressions-
Inventar) habe sich zwar ein Summenwert von 19 Punkten ergeben, was
rein gemäss Auswertungskriterien auf die Möglichkeit des Vorliegens ei-
ner leichten depressiven Symptomatik hinweise. Es sei jedoch anzuneh-
men, dass auch hier die beim Beschwerdeführer vorliegende Tendenz zur
Verdeutlichung seiner Symptome zu einer Verzerrung des eigentlichen
Beschwerdebildes mit erhöhter Darstellung des subjektiven Leidensdru-
ckes geführt habe. In Bezug auf die Persönlichkeitsstruktur des Be-
schwerdeführers (sogenannte Achse-II) sei festzuhalten, dass dieser im
Rahmen der Abklärung und im offenen Gespräch durch erheblich narziss-
tische, teilweise auch histrionische Züge aufgefallen sei. Der Beschwer-
deführer habe mehrfach erwähnt, dass er über einen überdurchschnittli-
chen IQ verfüge, dass Europa ihm die Existenz der DVD verdanke, nach-
dem er diese im Jahre 1996 mit einem Geschäftskollegen eingeführt ha-
be. Auch habe er seine früheren sportlichen "Exploits" betont und sich
seiner Erfolge im Rahmen von Schlägereien gerühmt. Insgesamt hätten
die Egozentrik, die Selbstbezogenheit und das Verlangen nach Anerken-
nung und Aufmerksamkeit jedoch nicht ein solches Ausmass erreicht, als
dass von einer Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert, sondern eher
von akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) auszugehen sei.
Sicherlich seien die Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf
seine vor einigen Wochen aufgetretenen Konzentrations- und Gedächt-
nisprobleme auch vor dem Hintergrund dieser auffälligen Persönlichkeits-
struktur mit anhaltendem Verlangen nach Aufmerksamkeit zu interpretie-
ren. Die nach Angabe des Beschwerdeführers erst einige Wochen nach
dem Treppensturz bzw. nach der möglichen leichten traumatischen Hirn-
verletzung aufgetretenen Konzentrations- und Gedächtnisprobleme wür-
den gegen einen kausalen Zusammenhang mit dem Unfall sprechen. Ein
solch stark verzögertes Auftreten von Beschwerden entspreche keines-
wegs einem üblichen Verlauf nach Erleiden einer leichten traumatischen
Hirnverletzung. Für gewöhnlich träten die Beschwerden direkt oder innert
C-5536/2012
Seite 16
weniger Stunden nach dem Unfall auf, würden einige Tage oder Wochen
anhalten, um dann normalerweise wieder gänzlich zu verschwinden. Ein
verzögertes Auftreten der Beschwerden wäre höchstens in Zusammen-
hang mit dem Erleiden einer strukturellen Verletzung des Gehirns verein-
bar. Gemäss den Befunden der Schädel-MRI vom 20. Juli 2011 habe der
Beschwerdeführer jedoch keinerlei strukturelle Hirnschädigung erlitten. In
ihrer Stellungnahme zur beruflichen Funktionsfähigkeit hielten die Dres.
K._______ und L._______ fest (IV-act. 90 S. 99 Mitte), aus neuropsycho-
logischer Sicht bestehe keine Einschränkung.
11.3 Im neurologischen Konsilium der Rehaklinik I._______ vom 22. Juli
2011 (IV-act. 90 S. 90 ff.) wurde eine abschliessende Beurteilung noch
nicht für möglich erachtet.
11.4 Im neurootologischen Untersuchungsbericht der Rehaklinik
I._______ vom 10. August 2011 hielt Dr. med. M._______, Facharzt für
Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, fest, aus rein ohrenärztlicher Sicht
könne dem Beschwerdeführer seine Tätigkeit als IT-Supporter bzw. Call-
Agent voll zugemutet werden (IV-act. 79 S. 22 f.).
11.5 Der Psychiater Dr. L._______, Rehaklinik I._______, verneinte nach
einem (einmaligen) Beratungsgespräch vom 11. August 2011 in seinem
Psychosomatischen Konsilium vom 22. August 2011 (IV-act. 79 S. 18 ff.),
welches zwecks Zweitmeinung bei schwierigem Verhalten im Rehabilita-
tionsverlauf eingeholt wurde, das Vorliegen einer psychopathologischen
Störung. Dr. L._______ diagnostizierte jedoch akzentuierte Persönlich-
keitszüge in Form von hoher Aktivität, Ungeduld, leicht Anstoss nehmend,
grossem Mitteilungsbedürfnis mit beschleunigtem Gedankengang (ICD-
10 Z73.1).
11.6 Der Oberarzt Dr. med. N._______ von der Uniklinik O._______
nannte in seinem orthopädischen Bericht vom 13. September 2011 (auf
Zuweisung der Rehaklinik I._______ für eine Zweitmeinung, IV-act. 90
S. 100 ff.) als Diagnosen unklare Schmerzen im Bereich des Knies rechts
mit subjektiver Instabilität bei
- Status nach Kniedistorsion rechts am 1. Juni 2010 (beim Laufbandtraining)
- Status nach KAS rechts am 16. Juni 2010 (fecit Dr. G._______): Fissur zentraler
Femurkondylus, Resektion loser Knorpelanteile
- Status nach KAS rechts am 19. April 2011 (fecit Dr. G._______): partielle Syno-
vektomie, Knorpelshaving retropatellär und medialer Femurkondylus
C-5536/2012
Seite 17
Dr. N._______ empfahl eine therapeutische Kniegelenksinfiltration, wel-
che keine operativ bedürftige Pathologie ergab (Berichte vom 13. und
17. Oktober 2011 [IV-act. 90 S. 51 ff. und IV-act. 109 S. 35 f.]).
11.7 Im Austrittsbericht der Rehaklinik I._______ vom 26. September
2011 (gezeichnet: Med. pract. P._______, Spitalfachärztin, und
Med. pract. Q._______, Oberarzt Arbeitsorientierte Rehabilitation), wur-
den (zusammenfassend) folgende (Haupt-)Diagnosen genannt (IV-act. 78
S. 1 f.):
- Unfall vom 1. Juni 2010: Beim Laufbandtraining gestolpert und das rechte Knie
geprellt, Kniekontusion rechts
- Unfall vom 15. Mai 2011: Treppensturz zu Hause (eigenanamnestische Angabe):
Fragliche Schädelkontusion, subjektive Störung von Konzentration und Gedächt-
nis
- Arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt (ED 05/2011)
Als "Probleme bei Austritt" wurden genannt (IV-act. 78 S. 2):
1. Erhebliche Symptomausweitung
2. Bewegungs- und Belastungsschmerz Knie rechts, minimal verbessert bei Austritt
3. Zuhilfenahme einer Gehstütze rechts
4. Unsicherheitsgefühl Knie rechts, auch beim Gehen in der Ebene
5. Taubheitsgefühl am lateralen Fussrand und im Bereich der Grosszehe rechts
6. Subjektiv Störung von Konzentration und Gedächtnis seit dem angegebenen
Treppensturz vom 15. Mai 2011
Aus unfallkausaler Sicht ergab sich folgende Zumutbarkeitsbeurteilung
(IV-act. 78 S. 3):
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit aus psychiatrischer
und neuropsychologischer Sicht: Es liegt keine psychopathologische Störung
vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte.
Zumutbarkeit für die berufliche Tätigkeit als Call-Center-Agent (gekündigt per
31. August 2011): Arbeitszeit: Ganztags. Spezielle Einschränkungen: Keine.
Ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit 100 % ab 13. August 2011 bis zur Kon-
siliaruntersuchung am 1. September 2011 in der Uniklinik O._______
(Zweitmeinung). Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten: (Aktuell)
mindestens mittelschwere Arbeit. Arbeitszeit: Ganztags. Spezielle Ein-
schränkungen: Aktuell ohne Kniezwangspositionen wie Knien oder in der
Hocke. Es ist von einer weiteren Verbesserung im Verlauf der nächsten zwei
Monate auszugehen, sodass dann wieder alle Arbeiten ohne Einschränkun-
gen zugemutet werden können.
C-5536/2012
Seite 18
11.8 In seiner Aktenbeurteilung vom 16. Dezember 2011 (IV-act. 90
S. 20 f.) hielt der SUVA-Kreisarzt Dr. H._______ fest, bis auf die entfern-
ten freien Gelenkkörper und einen kleinen Knorpelschaden könnten kei-
nerlei pathologischen Befunde im rechten Kniegelenk festgestellt werden.
Dem stehe ein subjektiv beklagter Schmerzbefund gegenüber, der sich
nicht durch medizinische Fakten belegen lasse. Aus kreisärztlicher Sicht
bestünden im konkreten Fall erhebliche Diskrepanzen zwischen den sub-
jektiv geklagten Beschwerden und dem medizinisch objektivierbaren Be-
fund.
11.9 Auf Einwand des Beschwerdeführers holte das Amt für AHV und IV
des Kantons Thurgau von der Bundesagentur für Arbeit in Konstanz wei-
tere medizinische Akten ein (IV-act. 109 S. 1 - 44).
11.10 Der Diplom-Psychologe R._______ führte in seinem psychologi-
schen Gutachten vom 14. November 2011 betreffend Eignung des Be-
schwerdeführers zur Ausbildung zum IT-System-Kaufmann aus, der Be-
schwerdeführer habe in der Untersuchung durchaus kooperativ und moti-
viert mitgearbeitet. Er verfüge über einen differenzierten Wortschatz und
habe manchmal im Reden etwas gebremst werden müssen. Auch schei-
ne er über ein ausgeprägtes Selbstbewusstsein zu verfügen. Er habe von
einer Legasthenie berichtet, die durch die Untersuchung nicht habe bes-
tätigt werden können. Zudem habe der Beschwerdeführer ein einge-
schränktes räumliches Sehvermögen angegeben. Die Ergebnisse der
eignungspsychologischen Untersuchung lägen überwiegend auf befriedi-
gendem, teilweise überdurchschnittlichem Niveau im Vergleich zur Grup-
pe altersgleicher Erwachsener. Der Beschwerdeführer verfüge über ein
gutes formal- und befriedigendes zahlenlogisches Denkvermögen. Das
Sprachverständnis sei gut durchschnittlich ausgeprägt, Lücken hätten
sich allerdings in der Rechtschreibung gezeigt. Im Umgang mit Massein-
heiten, einfachen Dreisatz-, Prozent- und Zinsrechenaufgaben sei er ge-
übt. Gleichungen und Formelumstellungen seien ihm nicht bekannt ge-
wesen. Bei textgebundenen Rechenaufgaben habe er befriedigende Leis-
tungen erreicht. Er könne auf ein durchschnittliches mechanisch-
technisches Verständnis zurückgreifen. Mit den Aufgaben zum zeichneri-
schen Geschick und mit dem räumlichen Vorstellungsvermögen habe er
Schwierigkeiten. Unter Zeitdruck arbeite er befriedigend und schnell bei
sehr guter Sorgfalt. Die kurzfristige Merkfähigkeit für schriftliche Inhalte
sei als noch durchschnittlich einzustufen. Insgesamt sei beim Beschwer-
deführer noch von einer Eignung für die angestrebte Umschulung zum IT-
Systemkaufmann auszugehen (IV-act. 109 S. 39 f.).
C-5536/2012
Seite 19
11.11 Dr. J._______ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 8. Mai 2012 fest
(IV-act. 95 S. 14), der Beschwerdeführer habe sich 2011 mehrere Wo-
chen in der Rehaklinik I._______ aufgehalten und sich dort verschiedens-
ten Untersuchungen unterzogen. Zu keinem Zeitpunkt habe er über Be-
schwerden in der Leiste geklagt, so dass mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon ausgegangen werden könne, dass diese Beschwerden
nicht mehr relevant seien. Der Beschwerdeführer unterstreiche seine Be-
schwerdefreiheit damit, dass er nach eigenen Angaben seit Jahren viele
Stunden im Fitnessstudio Sport treiben könne. Im September 2011 habe
er sogar einen Jahresvertrag für ein Fitnessstudio unterschrieben. In
Übereinstimmung mit diesen Überlegungen hätten die Untersucher und
Behandler der Rehaklinik I._______ bestätigt, dass dem Beschwerdefüh-
rer eine vollschichtige Arbeit als Call-Agent oder jede andere mittelschwe-
re Tätigkeit zugemutet werden könne. Dr. L._______ von der Rehaklinik
I._______ habe auffällige Persönlichkeitszüge festgehalten, aber keine
weitere wesentliche psychische Störung diagnostiziert. Eine Leistungs-
einschränkung aus psychiatrischer Sicht liege nicht vor.
11.12 In seinem Bericht vom 31. Juli 2012 hielt Dr. med. S._______,
Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie, T._______, anamnestisch ein
Sturzereignis vom 25. Juli 2012 fest und diagnostizierte eine Handge-
lenksdistorsion links (in BVGer-act. 13).
11.13 Am 10. August 2012 erlitt der Beschwerdeführer einen Verkehrsun-
fall, bei welchem er sich am linken Knie verletzte (vgl. IV-act. 105). Die
behandelnden Ärzte der Klinik T._______ hielten in ihrem Bericht vom
21. August 2012 über die stationäre Behandlung vom 20. bis 24. August
2012 als Diagnosen eine komplette intraligmentäre VKB [Vorderes
Kreuzband] Ruptur links, Synovitis linkes Kniegelenk und eine intraliga-
mentäre Innenbandruptur links fest. Den von ihnen durchgeführten Ein-
griff bezeichneten sie als arthroskopische vordere Kreuzband-
Ersatzplastik, Fixierung und arthroskopische Teilsynovektomie linkes
Kniegelenk (BVGer-act. 3 Beilage).
11.14 Dr. J._______ erklärte in seiner Stellungnahme vom 18. September
2012 (IV-act. 110 S. 1 - 6), der Beschwerdeführer erhalte wegen einer
psychischen Gesundheitsstörung, die 2006 gutachterlich diagnostiziert
worden sei, eine Viertelsrente. In seiner ersten Stellungnahme vom 8. Mai
2012 (IV-act. 95) habe er festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine
vollschichtige Arbeit als Call-Agent oder jede andere mittelschwere Tätig-
keit zugemutet werden könne, weil eine relevante gesundheitliche Stö-
C-5536/2012
Seite 20
rung nicht mehr habe nachgewiesen werden können. Zugrunde gelegen
hätten die Aussagen von Dr. L._______ von der Rehaklinik I._______,
der zwar auffällige Persönlichkeitszüge aber keine weitere wesentliche
psychische Störung habe diagnostizieren können. Auch die Zusatzkrite-
rien seien nicht erfüllt gewesen. Eine Besserung des Gesundheitszustan-
des sei eingetreten und eine Leistungseinschränkung aus psychiatrischer
Sicht habe nicht mehr vorgelegen. Aus den Unterlagen der Arbeitsagentur
Konstanz gehe hervor, dass der Beschwerdeführer auch bei der deut-
schen Agentur für Arbeit in Konstanz gutachterlich beurteilt worden sei.
Insgesamt drei Mal in den Jahren 2006, 2008 und 2012. Eine dazu er-
gänzende psychiatrische Untersuchung (8/2008) habe keine relevante
psychiatrische Diagnose unabhängig vom Schmerzsyndrom ergeben. In
allen Leistungsbeurteilungen sei enthalten, dass der Beschwerdeführer in
vollem Umfang arbeitsfähig sei. Die letzte Begutachtung von Februar
2012 habe sogar eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit in einer mittelschwe-
ren Tätigkeit ausgewiesen. Die Call-Agent-Tätigkeit sei eine körperlich
sehr leichte Arbeit, weshalb sie ihm ebenfalls in vollem Umfang zumutbar
sei. Eine Änderung der medizinischen Einschätzung ergebe sich durch
die zusätzlich nachgereichten Berichte nicht.
11.15 Im nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung (vom
19. Oktober 2012, IV-act. 115) verfassten Befund- und Entlassbericht der
Klinik V._______ vom 8. November 2012 über die stationäre Behandlung
vom 18. Oktober 2012 bis 7. November 2012 wurde folgende (Unfall-
)Diagnosen genannt (in BVGer-act. 13 S. 1):
- Anhaltende Schmerzsymptomatik und Bewegungseinschränkung mit Streckdefi-
zit des linken Kniegelenks nach stattgehabter vorderer Kreuzbandplastik vom
21. August 2012 im Krankenhaus T._______ mittels Semitendino-
sus/Gracilissehnentransfer und Fixierung durch Crosspins
- Weiterhin Gefühlsstörungen am medialen Fussrand und über der Zehe D1
- Zustand nach Innenbandruptur links
Anamnestisch wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe berichtet,
dass ihm am 10. August 2012 ein Pkw in sein drei-rädriges Motorrad (Tri-
ke) gefahren sei. Die MRT-Diagnostik zeigte eine vordere Kreuzbandrup-
tur sowie einen Innenbandabriss am linken Femuranteil. Am 21. August
2012 sei im Krankenhaus T._______ eine vordere Kreuzbandersatzplastik
erfolgt. Aufgrund unveränderter Schmerzen sei der Beschwerdeführer ab
18. Oktober 2012 stationäre behandelt worden. Über den Verlauf der sta-
tionären Heilbehandlung wurde berichtet, der Beschwerdeführer sei am
C-5536/2012
Seite 21
5. November 2012 mit deutlich gebesserter Schmerzsymptomatik er-
schienen. Nach eigenen Angaben hätten ihm daheim durchgeführte Aku-
punktursitzungen die Beschwerden nahezu genommen. Er könne nun
auch das linke Bein nahezu voll belasten. Bei einem ärztlichen Gespräch
habe der Beschwerdeführer die Vollbelastung beidseits ohne jegliche
Gehstütze für ungefähr zehn Meter demonstriert (a.a.O. S. 4). In Bezug
auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, zum aktuellen Zeitpunkt sei
der Beschwerdeführer aufgrund seiner Unfallverletzung im Rahmen sei-
ner Umschulungstätigkeit zum IT-Systemkaufmann noch nicht vollständig
arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit müsse nach spätestens vier Wochen
neu evaluiert werden (a.a.O. S. 8) bzw. eine Arbeitstätigkeit im Rahmen
einer Umschulungstätigkeit sei nach vier Wochen möglich (a.a.O. S. 2
"Procedere").
11.16 Im Bericht der Klinik W._______, vom 18. Januar 2013 wurden fol-
gende Diagnosen genannt (BVGer-act. 11 Beilage 1): Verdacht auf
Arthrofibrose linkes Kniegelenk, Zustand nach VKB-Plastik linkes Kniege-
lenk (T._______).
11.17 Im MRT des linken Handgelenks vom 23. Januar 2013 wurde als
Befund eine zentrale Perforation des Diskus ulnocarpalis im radialen An-
teil sowie umschriebene Synovialitis im ulnaren Anteil angegeben. Hin-
weise auf eine grössere Ruptur fanden sich nicht. Genannt wurde auch
eine beginnende Arthrose im Radioulnargelenk und ein kleines dorsal ge-
legenes Ganglion (BVGer-act. 11 Beilage 2).
11.18 Am 25. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik
W._______, am linken Knie operiert (Operationsbericht vom 30. Januar
2013, BVGer-act. 11 Beilage 3).
11.19 In seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2013 erklärte
Dr. J._______ (Verlaufsprotokoll S. 6, in BVGer-act. 13), der Beschwerde-
führer mache geltend, dass er im Sommer des vergangenen Jahres einen
Verkehrsunfall mit erheblichen Verletzungen erlitten habe, die nicht be-
rücksichtigt worden seien. Die zum damaligen Zeitpunkt von der Arbeits-
agentur Konstanz eingeholten Berichte hätten keine Hinweise auf ein Un-
fallereignis enthalten. Im Rahmen der Behandlung des Unfallschadens in
der Klinik V._______ (Bericht vom 8. November 2012, in BVGer-act. 13)
habe eine gute Verbesserung der Funktion und eine Schmerzreduktion
erzielt werden können. Der Beschwerdeführer habe die Rehabilitations-
behandlung Anfang November 2012 gegen ärztlichen Rat vorzeitig ab-
C-5536/2012
Seite 22
gebrochen, als er nach einem Wochenende zu Hause nahezu beschwer-
defrei in die Klinik zurückgekommen sei. Er habe fast vollständig belaste-
ten und ohne Gehilfe gehen können, was er den Ärzten demonstriert ha-
be. Eine deutliche Besserung sei offensichtlich eingetreten. Bei der ange-
stammten Tätigkeit des Beschwerdeführers in einem Call-Center handle
es sich um eine leichte, sitzende Tätigkeit ohne Belastung des Knies.
Deshalb könne ihm diese Tätigkeit, die ihm schon vor dem Unfall zumut-
bar gewesen sei, auch danach in vollem Umfang abverlangt werden. Eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei dieser Tätigkeit liege weiterhin
nicht vor. Von einer weiteren funktionellen und belastbaren Besserung der
Knieläsion sei auszugehen.
11.20 In seiner letzten Stellungnahme vom 29. April 2013 erklärte
Dr. J._______, es könne sich vorliegend nicht um einen Schlussbestim-
mungs-Fall handeln, da eine somatische Schädigung des Bewegungs-
und Stützapparates, speziell des linken Knies, vorhanden sei. Diese
Schädigung habe keine Auswirkung auf die angestammte Tätigkeit als
Call-Center-Mitarbeiter, welche ausschliesslich im Sitzen erfolge. Auch
Personen mit Beinlähmung bzw. Amputation könnten diese Tätigkeit aus-
üben (in BVGer-act. 13).
12.
Vorliegend geht die Vorinstanz davon aus, dass beim Beschwerdeführer
nach seinem Verkehrsunfall vom 10. August 2012 ab November 2012 im
Zeitpunkt der Renteneinstellung (per Ende November 2012) wiederum
eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestan-
den habe (vgl. etwa Vernehmlassung des Amtes für AHV und IV des Kan-
tons Thurgau vom 18. Februar 2013, in BVGer-act. 13). Auch der Versi-
cherungsarzt Dr. J._______ hielt in seiner letzten Aktenbeurteilung vom
29. April 2013 fest, dass die Kniebeschwerden links keine Auswirkung auf
die sitzende Tätigkeit des Beschwerdeführers in einem Call-Center hät-
ten.
Entgegen der Vorinstanz können jedoch insbesondere die geklagten
Kniebeschwerden links im Zeitpunkt der Rentenaufhebung nicht als me-
dizinisch genügend abgeklärt betrachtet werden. Denn die behandelnden
Ärzte der Klinik V._______ hielten diesbezüglich - nachdem der Be-
schwerdeführer die Vollbelastung beidseits ohne jegliche Gehstütze für
ungefähr zehn Meter demonstriert hatte - noch am 8. November 2012
abweichend eine nicht vollständig vorhandene Arbeitsfähigkeit fest (in
Bezug auf die Umschulungstätigkeit zum IT-Systemkaufmann), wobei sie
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eine Neuevaluation spätestens nach vier Wochen empfahlen (Befund-
und Entlassbericht in BVGer-act. 13). Zudem ist zu berücksichtigen, dass
der behandelnde Orthopäde Dr. G._______ dem Beschwerdeführer auf-
grund einer zusätzlichen Verletzung an der linken Hand noch am
30. November 2012 ein ärztliches Attest für einen Rollator ausstellte (in
BVGer-act. 11 Beilage 4) und der Beschwerdeführer am 25. Januar 2013
erneut am linken Knie operiert wurde (BVGer-act. 11 Beilage 3). Unter
diesen Umständen vermögen die blossen Aktenbeurteilungen des medi-
zinischen Dienstes nicht zu genügen, sondern es rechtfertigt sich eine
persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers, bei welcher auch das
geltend gemachte andauernde Leiden im Bereich der Leiste zu prüfen ist
(bei Rentenzusprache: neuralgieformes Schmerzsyndrom im Bereich der
rechten Leiste), auch wenn - wie die Vorinstanz richtig bemerkte - wäh-
rend des Rehabilitationsaufenthaltes in der Rehaklinik I._______ die
Kniebeschwerden rechts im Vordergrund gestanden haben (IV-act. 90
S. 97 Mitte).
Da bei Rentenzusprache auch psychische Beschwerden berücksichtigt
worden waren und da auch im neuropsychologischen Untersuchungsbe-
richt der Rehaklinik I._______ vom 15. Juli 2011 noch eine Schmerzver-
arbeitungsstörung angegeben wurde (IV-act. 90 S. 5 Mitte, vgl. auch ner-
venärztlich-sozialmedizinisches Gutachten von Dr. E._______ zu Handen
des Sozialgerichts Konstanz vom 21. Januar 2009, in welchem allerdings
eine deutliche Besserung des Schmerzsyndroms unter multimodaler
Schmerztherapie erwartet worden war [IV-act. 68 S. 28 Ziff. 3]), drängt
sich auch eine umfassende psychiatrische Untersuchung auf. Diese hat
in Kenntnis aller somatischen Befunde zu erfolgen und der begutachten-
de Arzt oder die begutachtende Ärztin hat sich bei Vorliegen eines etwai-
gen ätiologisch unklaren syndromalen Zustandes auch dazu zu äussern,
ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind,
welche die Schmerzbewältigung im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit
behindern (vgl. zu den einzelnen Kriterien vorstehende E. 6.3, siehe auch
Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.3).
Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
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13.
Bei dieser insgesamt unklaren und vor allem unvollständigen medizini-
schen Aktenlage lässt sich nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit eine Besserung des Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers feststellen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als
die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2012 aufgehoben und die
Sache an die IVSTA zurückgewiesen wird, damit diese, nach Durchfüh-
rung einer interdisziplinären Gesamtbegutachtung des Beschwerdefüh-
rers (in orthopädisch/rheumatologischer, neurologischer und psychiatri-
scher Hinsicht unter Berücksichtigung der bereits eingeholten Berichte)
die Frage, ob seit 2006 eine Besserung des Gesundheitszustandes ein-
getreten ist, abkläre und anschliessend neu verfüge.
14.
Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die Vorinstanz habe
ihm unabhängig davon, ob er die bisherige Viertelsrente weiterhin bezie-
he oder nicht, berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen
(BVGer-act. 7 S. 4 Ziff. 2), fehlt es für einen Entscheid über den entspre-
chenden Anspruch an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer
Sachurteilsvoraussetzung (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a),
da die Vorinstanz einzig über den Rentenanspruch verfügte, weshalb in-
soweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz die vorliegende Rentenaufhe-
bung nicht auf die 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket (Revision 6a)
stützte, bei welcher Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a
IVG zu prüfen wären (Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März
2011 lit. a).
15.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
15.1 Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei gilt, sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorin-
stanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2
VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1).
15.2 Der durch einen schweizerischen Anwalt vertretene Beschwerdefüh-
rer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu
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leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote
eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
(14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkun-
digen Aufwandes des anwaltlichen Vertreters wird die Parteientschädi-
gung inklusive Auslagenersatz auf Fr. 2'800.– festgesetzt (Art. 10 VGKE).
15.3 Bei diesem Ergebnis wird der am 27. Oktober 2012 gestellte und mit
Beschwerdeergänzung vom 16. Januar 2013 erneuerte Antrag auf unent-
geltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gut-
geheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2012 auf-
gehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit
diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Ren-
tenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine von der Vorinstanz zu leistende Partei-
entschädigung von Fr. 2'800.– zugesprochen.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Yves Rubeli
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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