B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5536/2016
Ur t e i l vom 7 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Altersrente, Einspracheentscheid
vom 24. August 2016.
C-5536/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am (…) 1937 gebo-
ren und ist deutscher Staatsangehöriger. Am 17. Februar 2016 ging bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz)
das Formular E 202 (Bearbeitung eines Antrags auf Altersrente) der Deut-
schen Rentenversicherung Bund vom 11. Februar 2016 betreffend einen
Antrag des Beschwerdeführers auf Altersrente vom 2. April 2001 ein (SAK-
act. 6, S. 1-8). Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 forderte die SAK den
Beschwerdeführer auf, das ausgefüllte Formular „Antrag auf Auszahlung
der AHV/IV-Leistungen“, mit weiteren Unterlagen versehen, einzureichen
(SAK-act. 8). Mit Begleitbrief vom 3. März 2016 reichte der Beschwerde-
führer das erwähnte Formular vom 7. März 2016 bei der SAK ein (Eingang
am 8. März 2016; SAK-act. 10). Mit zwei Verfügungen vom 13. April 2016
gewährte die SAK dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Februar 2011
bis zum 31.Mai 2014 eine ordentliche Altersrente von Fr. 81.– sowie eine
Zusatzrente von Fr. 24.– für die Ehegattin, sowie – nach Ableben der Ehe-
gattin per 31. Mai 2014 (vgl. SAK-act. 12, S. 4) – mit Wirkung ab dem 1.
Juni 2014 eine ordentliche Altersrente von Fr. 131.– (SAK-act. 24 f.).
B.
Mit Schreiben vom 28. April 2016 beantragte der Beschwerdeführer bei der
Deutschen Rentenversicherung Bund, es sei ihm eine schweizerische Al-
tersrente rückwirkend vom 1. Juli 2001 bis Januar 2011 zu leisten, da er im
Rentenantrag vom 2. April 2001 angegeben habe, dass er auch in der
Schweiz Versicherungszeiten zurückgelegt habe (SAK-act. 26, S. 3). Die
Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelte der SAK den „Wider-
spruch“ mit Formular vom 17. Mai 2017 und erklärte, der Beschwerdeführer
habe am 2. April 2001 einen Antrag auf Leistung einer deutschen Alters-
rente gestellt. In diesem Antrag habe er ausserdem die schweizerischen
Versicherungszeiten angegeben. Das schweizerische Rentenverfahren sei
offenbar nicht eingeleitet worden, da der Versicherte zu diesem Zeitpunkt
die schweizerische Altersrente nur mit Abschlag hätte erhalten können
(SAK-act. 26, S. 1 f.). Mit Einspracheentscheid vom 24. August 2016 wies
die SAK die Einsprache des Beschwerdeführers vom 28. April 2016 ab. Zur
Begründung führte sie aus, der Anspruch auf eine Altersrente müsse durch
Einreichen eines ausgefüllten Formulars der der zuständigen Ausgleichs-
kasse geltend gemacht werden. Eine Anmeldung liege vor, wenn die an-
meldende Person in erkennbarer Weise Leistungen beanspruche. Das
blosse Anfordern eines Anmeldeformulars gelte beispielsweise nicht als
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Anmeldung. Gemäss Art. 46 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 ATSG erlö-
schen ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für
welchen die Leistung geschuldet sei. Auch nach der Rechtslage bis zum
31. Dezember 2002 habe dieselbe Regelung gegolten. Es handle sich hier-
bei um eine Verwirkungsfrist. Dieser absoluten Verwirkungsfrist unterlägen
selbst Leistungen, bezüglich derer ein hinreichend substantiiert geltend ge-
machter Leistungsanspruch – aus welchen Gründen auch immer – über-
sehen worden sei. Der Grund liege darin, dass es sich bei Sozialversiche-
rungsleistungen um periodische Geldleistungen handle, bei denen ein ak-
tueller Unterhaltsbedarf laufend durch Leistungen abgedeckt werde. Eine
Nachzahlung würde demgegenüber zu einer Äufnung von Vermögen füh-
ren, was nicht Aufgabe der Sozialversicherung sei. Vorliegend habe die
SAK erstmals am 17. Februar 2016 durch die Deutsche Rentenversiche-
rung Bund vom Rentenantrag des Beschwerdeführers erfahren. Aus den
Akten ergäben sich keine Hinweise, wonach die SAK schon früher von der
Anmeldung gewusst habe. Damit seien nach der strengen Rechtsprechung
des Bundesgerichts alle Leistungen vor Februar 2011 verwirkt, da diese
Zeitperiode mehr als fünf Jahre zurückliege. Offenbar habe der Deutsche
Versicherungsträger die Anmeldung vom 2. April 2001 nicht weitergeleitet,
da der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt noch mehr als ein Jahr vom
Schweizer Rentenalter entfernt gewesen sei und keine vorbezogene (und
entsprechend gekürzte) Altersrente habe beantragen wollen (SAK-act. 28).
C.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September
2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die ihm
zustehende Rentennachzahlung sei dringendst anzuweisen. Zur Begrün-
dung führte er aus, er habe am 2. April 2001 bei der Gemeinde Syrgenstein
einen Antrag auf Altersrente gestellt. Er habe dieser Behörde mitgeteilt,
dass er auch in der Schweiz Versicherungszeiten zurückgelegt habe. Es
sei ihm mitgeteilt worden, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund die
Bearbeitung und Berechnung automatisch mit der schweizerischen Aus-
gleichskasse AHV in Genf abwickeln werde (BVGer-act. 1).
D.
Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2016 beantragte die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid
sei zu bestätigen. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die
Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Einspracheent-
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scheids. Insbesondere führte sie aus, bei der in Art. 24 Abs. 1 ATSG fest-
gehaltenen Fünfjahresfrist handle es sich um eine Verwirkungsfrist, mit de-
ren Ablauf der Anspruch erlösche (BVGer-act. 4).
E.
Mit Replik vom 7. November 2016 erneuerte der Beschwerdeführer seine
Anträge. Zusätzlich beantragte er neu die Leistung eines Verzugszinses.
Er erwiderte, über die neuesten Gesetzesreformen und Änderungen der
Abkommen sei er nicht informiert worden. Deshalb könnten diese neuen
Fassungen nicht zur Anwendung gelangen. Er habe Anspruch auf Auszah-
lung seiner Altersrente ab seinem 65. Altersjahr. Dieser Zeitraum belaufe
sich rückwirkend vom 1. Juli 2002 bis Januar 2011. Die Gemeinde Syrgen-
stein habe ihm mitgeteilt, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund in
das Verfahren Berlin bei der Schweizerischen Rentenversicherung eben-
falls einleiten werde. Eine solche Zusammenarbeit habe gemäss der
Vorinstanz nicht stattgefunden. Er erhalte seit dem 1. Juli 2001 von der
Deutschen Rentenversicherung seine Altersrente. Damals sei er 64 Jahre
alt gewesen. Die schweizerische Altersrente hätte er damals lediglich mit
Abschlag vorzeitig ausbezahlt erhalten. Dieser Regelung hätte er sofort zu-
gestimmt. Die Behauptung, er habe die Kürzung einer vorgezogenen
Rente mit 64 Jahren abgelehnt, sei unzutreffend. Mit der kleinen „Mini-
rente“, die er beziehe, könne schliesslich bei rückwirkender Rentenzahlung
nicht von einer Vergrösserung seines Vermögens die Rede sein (BVGer-
act. 6).
F.
Am 21. Dezember 2016 duplizierte die Vorinstanz, es bestehe keine ge-
setzliche Verpflichtung, alle aktuellen und zukünftigen Leistungsbezüger
über Gesetzesänderungen oder Änderungen der geltenden Sozialversi-
cherungsabkommen persönlich zu informieren; ein solches Vorgehen wäre
angesichts der extrem hohen Anzahl an gegenwärtigen und zukünftigen
Leistungsbezügern der schweizerischen AHV nicht umsetzbar. Die
Vorinstanz habe nie behauptet, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2001
keine vorbezogene (und entsprechend gekürzte) Altersrente beantragen
wollen. Vielmehr gehe diese Vermutung zurück auf die deutsche Verbin-
dungsstelle, welche nicht mehr in der Lage gewesen sei nachzuvollziehen,
weshalb im Jahr 2001 das schweizerische Rentenverfahren nicht eingelei-
tet worden sei. Vorliegend wären selbst bei Bestehen eines Anspruchs auf
Nachzahlung keine Verzugszinsen zu leisten, da die Verzögerungen durch
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den ausländischen Versicherungsträger verursacht worden seien. Im Übri-
gen hielt die Vorinstanz an ihrer Vernehmlassung sowie den bisherigen An-
trägen fest.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 VGG [SR 172.32]).
Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss
Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG
(vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b AHVG [SR 831.10]), eine Ausnahme nach
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
Anfechtungsobjekt bildet die Einspracheverfügung der Vorinstanz vom
24. August 2016, mit welcher diese über die Altersrentenansprüche des
Beschwerdeführers entschieden hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Nachzahlung der vor
Februar 2011 entstandenen Rentenansprüche zu Recht infolge Verwirkung
abgewiesen hat.
3.
Die auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren rechtlichen Grundla-
gen sind im Nachfolgenden wiederzugeben.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
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m.H.). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im
Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121
V 362 E. 1b).
3.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar
ist. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit
koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der
Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie de-
ren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwan-
dern, haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung
fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte
und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Soweit das FZA
beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschafts-
rechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen,
richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich
nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4). Ent-
sprechend bestimmt sich vorliegend die Frage einer Nachzahlung eines
früher entstandenen Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine schwei-
zerische Altersrente ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweize-
rischen Recht, insbesondere nach dem AHVG sowie der AHVV (SR
831.101).
Die vorerwähnten Verordnungen sind am 1. April 2012 durch die Verord-
nungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh-
rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. Nach Art. 4 der Verordnung
(EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die glei-
chen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied-
staats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen des FZA ist
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die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne der erwähnten Koordinierungsver-
ordnungen zu betrachten (vgl. Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Soweit
weder das FZA noch die gestützt darauf an-wendbaren gemeinschafts-
rechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen, richtet sich
die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs
alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. Urteil des Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: sozialrechtliche
Abteilungen des Bundesgerichts] H 13/05 vom 4. April 2005 E. 1.1 m.w.H.).
3.3 Im Jahr 2002 sah das FZA in Bezug auf die Anmeldung zum Leistungs-
bezug das Folgende vor:
3.3.1 Beantragt die betreffende Person die Feststellung der Leistungen, so
wird das Feststellungsverfahren hinsichtlich aller Rechtsvorschriften einge-
leitet, die für den Arbeitnehmer oder Selbstständigen galten. Dies gilt nicht,
falls die betreffende Person ausdrücklich beantragt, die Feststellung der
auf Grund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten er-
worbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter aufzuschieben (Art. 44 Abs.
2 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971).
3.3.2 Eine Person hat für den Bezug von Leistungen bei dem Träger des
Wohnorts nach Massgabe der Rechtsvorschriften, die dieser Träger an-
wendet, einen Antrag zu stellen (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung [EWG]
Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 [im Folgenden: Verordnung). Ein
bei dem Träger eines Mitgliedstaats gestellter Leistungsantrag hat zur
Folge, dass die Leistungen gleichzeitig nach den Rechtsvorschriften aller
beteiligten Mitgliedstaaten, deren Voraussetzungen der Antragsteller er-
füllt, festgestellt werden (Art. 36 Abs. 4 der Verordnung).
3.3.3 Die Leistungsanträge sind von dem Träger zu bearbeiten, bei dem
sie gestellt oder an den sie übermittelt worden sind. Dieser Träger wird als
„bearbeitender Träger“ bezeichnet. Der bearbeitende Träger hat alle betei-
ligten Träger von Leistungsanträgen unter Verwendung eines hierzu fest-
gelegten Formblatts sofort zu unterrichten, damit die Anträge von sämtli-
chen Trägern unverzüglich und gleichzeitig bearbeitet werden können (Art.
41 der Verordnung).
3.4 Aus den vorliegenden Akten ist ersichtlich sowie von den Parteien un-
bestritten, dass sich der Beschwerdeführer am 2. April 2001 bei der Deut-
schen Rentenversicherung Bund sowohl für eine deutsche als auch für
eine schweizerische Altersrente angemeldet hat. Indessen scheint die
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Deutsche Rentenversicherung Bund die Anmeldung des Beschwerdefüh-
rers zu jenem Zeitpunkt nicht an die SAK weitergeleitet zu haben. Dieses
Säumnis begründete sie nachträglich damit, dass der Beschwerdeführer
damals (sprich 1.5 Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles Alter in der
Schweiz) die schweizerische Altersrente nur mit Abschlag hätte erhalten
können (SAK-act. 26, S. 2 unten). Erst am 11. Februar 2016 – und damit
annähernd 15 Jahre später – übermittelte die Deutsche Rentenversiche-
rung Bund die Anmeldung des Beschwerdeführers an die SAK (SAK-act.
6). Die Rechtsfolge der (vom Beschwerdeführer nicht verschuldeten) ver-
späteten Übermittlung der Anmeldung zum Bezug der Altersrente ist nach-
folgend zu klären.
4.
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG (SR 830.1) sieht in Art. 24
vor, dass der Anspruch auf ausstehende Leistungen der Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung fünf Jahre nach dem Ende des Monats,
für welchen die Leistung geschuldet war, erlischt. Bezüglich des Renten-
anspruchs vor dem 1. Januar 2003 (das heisst in der Zeit vor der Einfüh-
rung des ATSG) ist der frühere Art. 46 Abs. 1 AHVG (in der bis Ende Jahr
2002 gültigen Fassung) zu beachten, welcher dieselbe Regelung vorsah
(wörtlich: „Der Anspruch auf Nachzahlung erlischt mit dem Ablauf von fünf
Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war“).
Für die Auslegung beider Bestimmungen kann deshalb die aktuelle Litera-
tur und Rechtsprechung zu Art. 24 ATSG herbeigezogen werden.
4.1 Gemäss BGE 121 V 195 E. 5c unterliegt die Nachzahlung von Leistun-
gen, auch wenn die Verwaltung fehlerhaft einem bereits früher hinreichend
substantiierten Leistungsbegehren nicht entsprochen hat, der absoluten
Verwirkungsfrist von fünf Jahren. Diese ist rückwärts ab dem Zeitpunkt der
(Neu-) Anmeldung zu berechnen. Das Bundesgericht begründete seine
Rechtsprechung unter anderem damit, dass es sich bei Sozialversiche-
rungsleistungen typischerweise um periodische Geldleistungen handle,
welche einen aktuellen Unterhaltsbedarf abdecken und nicht zur Äufnung
eines mehr oder weniger grossen Vermögens führen sollten, was jedoch
bei Nachzahlungen für längere Zeitperioden der Fall sein dürfte. In seinen
Urteilen 8C_977/2012 vom 27. März 2013 E. 3.2 sowie 8C_888/2012 vom
20. Februar 2013 E. 3.3 bestätigte das Bundesgericht diese Rechtspre-
chung und hielt insbesondere fest, es sei trotz der Kritik eines Teils der
Lehre (UELI KIESER, Bemerkungen, in: AJP 1995 S. 1619 f.; THOMAS LO-
CHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., 1997, S. 335 Rz.
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7; UELI KIESER, Die Eingliederungsmassnahmen als Gegenstand von An-
meldung, Abklärung und Verfügung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.],
Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 117 ff.,
S. 125) an dieser Rechtsprechung auch unter der Herrschaft des ATSG
festzuhalten, da dieselben Gründe, welche im Allgemeinen für die Einfüh-
rung von Verjährungs- bzw. Verwirkungsbestimmungen sprächen, grund-
sätzlich auch für rechtzeitig angemeldete Ansprüche gälten. Das Bundes-
gericht führte ergänzend aus, dass an eine Neuanmeldung nicht allzu
strenge formelle Voraussetzungen geknüpft werden dürften, damit die ver-
sicherte Person, welche darauf vertraue, durch die rechtzeitige Anmeldung
ihre Ansprüche gewahrt zu haben, nicht in unbilliger Weise ihre Ansprüche
durch Zeitablauf verliere. So genüge hierzu zum Beispiel eine einfache
schriftliche Erklärung oder eine telefonische Mitteilung (Urteil BGer
8C_888/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.5; vgl. UELI KIESER, ATSG-Kom-
mentar, 3. Auflage, 2015, N. 34 zu Art. 24 ATSG).
4.2 Aus den vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass die vom Beschwerde-
führer am 2. April 2001 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein-
gereichte Anmeldung zum Bezug einer (deutschen sowie schweizerischen)
Altersrente erst am 17. Februar 2016 bei der SAK eingegangen ist (vgl.
Sachverhalt Bst. A). Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerde-
führer zwischenzeitlich bei der SAK bezüglich der Leistung seiner schwei-
zerischen Altersrente nachgefragt oder auf eine Ausrichtung der Leistung
beharrt hätte. Der Beschwerdeführer macht in seinen Eingaben ans Bun-
desverwaltungsgericht auch nicht geltend, er habe nach der bei der Deut-
schen Rentenversicherung Bund eingereichten Anmeldung zu einem be-
liebigen späteren Zeitpunkt hinsichtlich seiner Ansprüche auf Leistung ei-
ner schweizerischen Altersrente entweder direkt mit der SAK Kontakt auf-
genommen oder bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf irgend-
eine Art und Weise – in für die SAK erkennbarer Weise – diesbezüglich
nachgehakt. Nur ein solches Vorgehen seitens des Beschwerdeführers
hätte nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts als eine
Neuanmeldung qualifiziert werden können, welche einen neuen Beginn der
Verwirkungsfrist nach sich gezogen hätte. Nachdem vorliegend die Anmel-
dung des Beschwerdeführers zum Bezug einer schweizerischen Alters-
rente erst am 17. Februar 2016 bei der SAK eingereicht wurde, ist dieser
Zeitpunkt massgebend für die Bestimmung der Zeitperiode für die rückwir-
kende Auszahlung. Somit waren in diesem Zeitpunkt die Ansprüche des
Beschwerdeführers auf Leistungen vor Februar 2011 gestützt auf Art. 24
ATSG (respektive bezüglich des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2003
gestützt auf alt Art. 46 Abs. 1 AHVG) verwirkt. Die Vorinstanz hat damit im
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angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. August 2016 die rückwir-
kende Ausrichtung einer Altersrente für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis Ende
Januar 2011 zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde erweist sich entspre-
chend als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen
Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3
AHVG).
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver-
fahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bun-
desbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterlie-
genden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang
ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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