B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5538/2019
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, (Frankreich),
vertreten durch MLaw Hanna Byland,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch
(Verfügung vom 20. September 2019).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit
Verfügung vom 20. September 2019 A._______ eine von 1. Oktober 2018
bis 31. Mai 2019 rückwirkend befristete ganze Invalidenrente samt Kinder-
rente zugesprochen hat,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch
Rechtsanwältin Hanna Byland, diese Verfügung mit Beschwerde vom 25.
Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat mit dem
Hauptantrag, es seien ihm die gesetzlichen IV-Leistungen sowie Integrati-
onsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung zuzu-
sprechen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe darauf hinge-
wiesen hat, dass er im Auftrag des Unfallversicherers am 4. Oktober 2019
zu einer ambulanten Begutachtung beim Institut B._______ aufgeboten
worden sei, und er deshalb beantragt hat, das Beschwerdeverfahren sei
bis zum Vorliegen des B._______-Gutachtens zu sistieren,
dass die Vorinstanz am 19. November 2019 die Vorakten und eine Ver-
nehmlassung in der Hauptsache eingereicht und dabei unter Hinweis auf
eine Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 14. November 2019 die
Abweisung der Beschwerde beantragt hat,
dass das beschwerdeweise gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom
3. Dezember 2019 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer daraufhin den eingeforderten Kostenvor-
schuss von Fr. 800.– am 12. Dezember 2019 geleistet hat,
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit prozessleitender
Verfügung vom 20. Dezember 2019 aufgefordert hat, mitzuteilen, an wel-
chem Datum die Begutachtung beim Institut B._______ durchgeführt wird
bzw. bereits durchgeführt worden ist und in welchen Fachdisziplinen er be-
gutachtet wird bzw. wurde und, ob das Gutachten bereits vorliegt bzw.
wann es voraussichtlich vorliegen wird,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers daraufhin mit Eingabe
vom 3. Februar 2020 mitgeteilt hat, dass die Begutachtung beim Institut
B._______ zwischenzeitlich erfolgt sei und das Gutachten vorliege,
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dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gleichzeitig um Frister-
streckung zur Einreichung des Gutachtens sowie gegebenenfalls zur Stel-
lung weiterer Verfahrensanträge bis 21. Februar 2020 ersucht hat,
dass daraufhin mit prozessleitender Verfügung vom 5. Februar 2020 der
Sistierungsantrag des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden
abgeschrieben und ihm Gelegenheit gegeben wurde, bis zum 21. Februar
2020 die Begründung seiner Beschwerde vom 25. Oktober 2019 zu ergän-
zen,
dass der Beschwerdeführer sodann mit schriftlicher Erklärung seiner
Rechtsvertreterin vom 19. Februar 2020 mitteilt, die Beschwerde vom
25. Oktober 2019 gegen die Verfügung vom 20. September 2019 zurück-
zuziehen und gleichzeitig beantragt, das Verfahren C-5538/2019 sei abzu-
schreiben,
dass der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass die Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung vom 20. September 2019 in Bezug auf die Einglie-
derungsmassnahmen explizit festgehalten habe, dass über diese mit der
Verfügung vom 20. September 2019 nicht entschieden worden sei und
diesbezüglich eine separate beschwerdefähige Verfügung verlangt werden
könne,
dass der Beschwerdeführer festhielt, er ziehe die Beschwerde unter dem
«Vorbehalt» zurück, eine separate beschwerdefähige Verfügung in Bezug
auf die Eingliederungsmassnahme zu beantragen, diese zu überprüfen
und bei Bedarf ein neues Rechtsmittelverfahren zu beschreiten,
dass der Rückzug einer Beschwerde schriftlich sowie klar, ausdrücklich
und bedingungslos erfolgen muss (BGE 119 V 36 E. 1b; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, S. 232 Rz. 3.212),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 20. September
2019 ausdrücklich festgehalten hat, dass berufliche Massnahmen und In-
tegrationsmassnahmen nicht Gegenstand dieser Verfügung sind und aus
diesem Grund auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens C-5583/2019 sein könnten, weshalb nicht von einem echten
Vorbehalt hinsichtlich des Beschwerderückzugs auszugehen ist, sondern
ein bedingungsloser Beschwerderückzug vorliegt,
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dass dies umso mehr zutrifft, als der Beschwerdeführer zudem festhielt,
das Beschwerdeverfahren habe aufgrund laufender Frist anhängig ge-
macht werden müssen, damit er bis zum Vorliegen des B._______-Gut-
achtens und damit einhergehender Überprüfung der Sach- und Rechtslage
und Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs keinen Rechtsverlust erleide,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als
durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23
Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden,
deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch
Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE, SR 173.320.2),
dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zwar durch
den Beschwerderückzug des Beschwerdeführers bewirkt worden ist, hier
jedoch trotz der durch das Gericht getätigten Instruktionen in Anwendung
von Art. 6 Bst. a VGKE auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich-
ten ist,
dass dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.–
nach Rechtskraft dieses Abschreibungsentscheids auf ein von ihm zu be-
zeichnendes Konto zurückzuerstatten ist,
dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat
(Art. 7 Abs. 3 VGKE), was aufgrund des Beschwerderückzugs auch für den
Beschwerdeführer zutrifft (vgl. Art. 15 i.V.m. Art 5 VGKE; vgl. auch Art. 7
Abs. 1 e contrario VGKE),
dass für das Dispositiv dieses Abschreibungsentscheids auf die nächste
Seite zu verweisen ist.
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Rechtskraft dieses Ab-
schreibungsentscheids zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Doppel des Be-
schwerderückzugs vom 19.02.2020)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Michael Rutz
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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